Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 138/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nur noch um die Zahlung von Witwenrente für zurückliegende Zeiträume. Dabei wendet sich die 00.00.1943 geborene Klägerin gegen die Berücksichtigung des sog. Aufstockungsbetrages ihrer Altersteilzeitbezüge als anzurechnendes Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrente.
Der bei der Beklagten rentenversicherte Ehemann der Klägerin verstarb am 00.00.1997. Auf den am 18.06.1997 gestellten Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 18.11.1997 große Witwenrente, die jedoch nur für die ersten drei Monate nach dem Tode des Versicherten zur Auszahlung gelangte. Ab 01.10.1997 ergab sich wegen anzurechnenden Einkommens der Witwe kein Zahlbetrag.
Mit Schreiben vom 27.10.1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 01. Januar 2000 ihre Arbeitszeit im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes reduzieren werde. Sie bitte um Prüfung und Mitteilung, ob sich die künftige Reduzierung ihres Bruttoarbeitsentgeltes von 2.635,52 DM auf die Zahlung der Witwenrente auswirken werde. Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte der M S als damaliger Arbeitgeber der Klägerin ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.675,04 DM ohne Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG). Zugleich zahlte der Arbeitgeber einen (Netto-) Aufstockungsbetrag bis zur Höhe von 83 % des bisherigen Nettoarbeitsentgeltes. Diesen Aufstockungsbetrag rechnete die Beklagte auf einen Bruttobetrag von 918,88 DM hoch, den sie bei der Einkommensanrechnung als Arbeitsentgelt mit berücksichtigte. Sie gelangte so zu einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 3.588,92 DM. Durch Bescheid vom 20.01.2000 erteilte die Beklagte unter Zugrundelegung des geschilderten Berechnungsmodus einen Bescheid über die Neuberechnung der bisherigen großen Witwenrente für die Zeit ab 01.07.1998, wobei sich - für den streitigen Zeitraum - kein Rentenzahlbetrag ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.02.2000 durch ihren Rentenberater Widerspruch, den er wie folgt begründete: Die Anrechung des Aufstockungsbetrages von 913,88 DM monatlich neben dem bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt sei unzulässig, da es sich weder um Erwerbseinkommen noch um Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) handele. Bei dem Aufstockungsbetrag könne es sich nur um eine laufende Zulage handeln, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt werde. Derartige Einkünfte gehörten aber nicht zum Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei seien und kein Ausnahmetatbestand aus den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung vorliege. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Auch könne seines Erachtens kein Zweifel darüber bestehen, dass die Aufstockungsleistung nicht als Erwerbsersatzeinkommen angesehen werden könne.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2000 als unbegründet zurück: Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung des Aufstockungsbetrages auf das nach § 18 a Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu berücksichtigende Erwerbseinkommen entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Bei einer Beschäftigung im Rahmen von Altersteilzeit sei nach § 18 a Abs. 2 SGB IV nicht das gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend, sondern das tatsächlich gezahlte (Brutto-) Arbeitsentgelt (Teilzeitarbeitsentgelt). Zusätzlich sei der Aufstockungsbetrag im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (AtG) als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Somit habe sich ein anzurechnendes Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 3.588,92 DM ergeben, welches sich aus dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt in Höhe von 2.675,04 DM und dem auf 913,88 DM Brutto hochgerechneten Netto-Aufstockungsbetrag ergebe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 25.07.2000 schriftlich zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage.
Sie hat ihre Klage auf den Zeitraum vom 01.01.2000 (Beginn der Altersteilzeit) bis 28.02.2001 beschränkt, nachdem die Beklagte durch Bescheide vom 11.12.2001 und 04.02.2002 die Witwenrente neu berechnet und für die Zeit ab 01.03.2001 nur noch die der Klägerin nunmehr gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt hat. Streitig ist noch, ob es sich bei der ab dem 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 18 a SGB IV, welcher die Aufstockungsbeträge ausdrücklich dem zu berücksichtigenden Einkommen zurechnet, um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage handelt oder ob die Neufassung eine inhaltliche Änderung darstellt, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage steht, und erst für die Zeit ab 01.02.2002 Geltung beanspruchen kann.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus zieht sie aus der zum 01.01.2002 erfolgten Gesetzesänderung den Rückschluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers erst ab diesem Zeitpunkt Aufstockungsbeträge zur Anrechnung kommen sollen. Der Aufstockungsbetrag sei kein Gegenwert für geleistete Arbeit. Er werde gezahlt, um einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Bei der Verabschiedung des Altersteilzeitgesetzes am 23. Juli 1996 hätte der Gesetzgeber auch den hier maßgeblichen § 18 a Abs. 1 SGB IV entsprechend ändern können. Es sei daher davon auszugehen, dass hier kein "Versehen" vorliege, zumal eine Anpassung auch nicht bei den Nachfolgegesetzen vom 20. Dezember 1999 und vom 27. Juni 2000 erfolgt sei. Der Aufstockungsbetrag sei auch nicht als vergleichbares Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 2 SGB IV anzusehen. Für diese Rechtsauffassung finde sich kein Beleg in der zur Verfügung stehenden Literatur, insbesondere sei keine Änderung oder Ergänzung der §§ 2 und 3 der Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung erfolgt. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb steuerpflichtige Bezüge von Abgeordneten nicht zum Wegfall eines Rentenanspruchs führten (Urteile des BSG v. 04. Mai 1999 - B 4 RA 55/98 R - und vom 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R - ), dies aber bei den lohnsteuerfreien Aufstockungsbeträgen der Fall sein solle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 und der Bescheide vom 11.12.2001 und 04.02.2002 zu verurteilen, den während der Altersteilzeitarbeit ihr vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrag für die Zeit vom 01.01.2000 bis 28.02.2001 nicht auf die große Witwenrente anzurechnen und ihr entsprechend höhere Rentenleistungen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht in der zum 01.01.2002 erfolgten Gesetzesänderung lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage, wonach der Aufstockungsbetrag entweder als Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen habe berücksichtigt werden müssen. Welches Einkommen ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen sei, ergebe sich nicht direkt aus dem Gesetz. Kennzeichnend für das dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkommen sei jedoch, dass eben nicht alle Kriterien des Arbeitsentgeltes erfüllt sein müssten. Wenn - wie beim Aufstockungsbetrag - lediglich das Kriterium der Lohnsteuerpflicht fehle, führe dies nicht automatisch dazu, dass es sich nicht um ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen handele. Bei dem Aufstockungsbetrag sei ausschlaggebend, dass es sehr wohl eine Vergütung für eine (Teilzeit-) Arbeit darstelle. Bei dem Aufstockungsbetrag handele es sich insbesondere nicht um eine Einnahme, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird. Wie sich bereits aus dem Begriff "Aufstockungsbetrag" ergebe, werde dieser nicht zusätzlich neben dem Arbeitsentgelt bezahlt, sondern bilde mit dem Arbeitsentgelt eine untrennbare Einheit. Bei Ausübung von Altersteilzeitarbeit werde damit nur ein Betrag, nämlich das aufgestockte Arbeitsentgelt gezahlt. Der Umstand, dass es sich bei dem Teilzeitarbeitsentgelt teils um einen Brutto- und teils um einen Nettobetrag handele und auf diese Weise im Ergebnis zwei unterschiedliche Teilbeträge an den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ausgezahlt würden, ändere nichts an dieser formalen Betrachtung. Letztlich sichere der Aufstockungsbetrag nämlich dem Berechtigten weiterhin eine bestimmte entgeltliche Position, die jedenfalls im Ergebnis die Anrechnung auf die Rente wegen Todes als ein dem Arbeitsentgelt "vergleichbares Einkommen" rechtfertige. Abgesehen hiervon habe der Gesetzgeber die Vergleichbarkeit auch für Überbrückungsgelder der Arbeitgeber bejaht, obwohl in diesen Fällen keine "Gegenleistung" in Form von (aktueller) Arbeitserbringung zugrunde liege.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Rentenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und ihrem Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. In der Sache selbst war ihr jedoch der Erfolg zu versagen.
Die Klägerin ist durch die Anrechnung des Aufstockungsbetrages als zu berücksichtigendes Einkommen bei der Berechnung der großen Witwenrente nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die getroffenen Entscheidungen sind rechtmäßig.
Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2000 bis einschließlich 28.02.2001 keinen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente, weil der nach dem AtG gezahlte Aufstockungsbetrag als anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist und sich damit wegen der Höhe des Gesamteinkommens kein Zahlbetrag ergibt.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Aufstockungsbetrag nicht erst seit der Neufassung des § 18 a SGB IV mit Wirkung vom 01.01.2002 zu berücksichtigen. § 18 a Abs. 1 und 2 a. F. hatte folgenden Wortlaut:
Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen und Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt,. das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt. Demgegenüber lautet § 18 a Abs. 1 und 2 SGB IV n.F. folgendermaßen:
Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen, Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) und Vermögenseinkommen. Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgelte, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass es sich bei der ausdrücklichen Erwähnung der Aufstockungsbeträge als zu berücksichtigendes Einkommen in § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV n.F. lediglich um eine redaktionelle Klarstellung der bisherigen Rechtslage handelt. Nach Auffassung der Kammer ist der Aufstockungsbetrag Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dies trifft auch auf den Aufstockungsbetrag zu. Das Gericht folgt insoweit ausdrücklich nicht der in Ziffer 3.1.2 des gemeinsamen Schreibens der Sozialversicherungsträger vom 31.05.2000 geäußerten Auffassung, der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a AtG sei unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG) gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und gehöre damit nach § 1 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt. Andererseits soll nach Ziff. 3 Punkt 1 Punkt 3 desselben Rundschreibens bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gem. § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vH des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG als Arbeitsentgelt gelten. Die Beklagte, als einer der Spitzenverbände der Sozialversicherung, hat sich in ihrer bisherigen Praxis nicht an Ziff. 3.1.2 des gemeinsamen Rundschreibens vom 31.05.2000 orientiert. Sie beruft sich nämlich zu Recht darauf, dass der Aufstockungsbetrag weder als Zulage noch als Zuschlag oder ähnliches gewährt wird, sondern dieser, wie sich schon aus dem gewählten Begriff "Aufstockungsbetrag" ergibt, eine untrennbare Einheit mit dem Bruttoarbeitsentgelt für geleistete Teilzeitarbeit bildet. Es handelt sich um einen einzigen Betrag, der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt. Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes war es nicht nur, wie es in § 1 Abs. 1 AtG heißt, älteren Arbeitnehmern durch Arbeitsteilzeit einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Dieses Anliegen ist nicht als Selbstzweck zu betrachten, sondern die ursprüngliche Konzeption der Altersteilzeit geht von folgenden Grundgedanken und Zielen aus (vgl. Rittweger, Altersteilzeit, Erste Auflage, dtV S. 2 f.): Ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren reduzieren die Arbeit von Vollzeit- auf Halbzeitbeschäftigung. Damit ihr Lohn nicht ebenso halbiert wird und ihnen ein Einkommen verbleibt, das mehr als nur die fixen Kosten der Lebenshaltung abdeckt, wird das Entgelt auf 70 % bzw. im öffentlichen Dienst auf 83 % des bisherigen Nettolohns bzw. der bisherigen Nettobezüge aufgestockt. Zusätzlich wird auch der Rentenbeitrag aufgestockt, um eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Beschäftigungspolitisch sollte für die Arbeitgeber ein Anreiz zur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes geschaffen werden, der aus der halbierten Beschäftigung von zwei Altersteilzeitbeschäftigten entsteht und zugleich den Interessen der Betriebe an einer verträglichen und nachhaltigen Veränderung der Personalstruktur Rechnung getragen werden. Es sollte also ein Arbeitsmarkteffekt eintreten, der bei den Arbeitsämtern, aus deren Etat die Fördermittel stammen, zu einer Entlastung führt. Schließlich sollte auch die Sozialversicherung entlastet werden, indem die Altersteilzeit die hergebrachte Frühverrentung vor allem der Großbetriebe zurückdrängt, also keine Aufhebungsverträge zu Lasten der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung mehr geschlossen werden.
Aus dem Umstand, dass sich die Altersteilzeitbezüge bzw. das Einkommen aus Altersteilzeit aus zwei Komponenten zusammensetzt, darf nicht gefolgert werden, dass nur der als Bruttoarbeitsentgelt für die hälftige Arbeitszeit geleistete Betrag Arbeitsentgelt darstellt. Die Orientierung des Gesetzgebers an einem Mindestnettobetrag des bisherigen (um die gesetzlichen Abzüge verminderten) Arbeitsentgelts beruht nach Auffassung des Gerichts auf rein praktischen Erwägungen: Hätte der Gesetzgeber bestimmt, dass durch den Aufstockungsbetrag ein Mindestprozentsatz des bisherigen Bruttoarbeitsentgeltes hätte erreicht werden sollen, so wäre es zu individuell sehr unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nettoentgelte gekommen, weil verschiedene Steuerklassen, Familienzuschläge etc. zu berücksichtigen gewesen wären. Durch die Orientierung an einem Mindestnettobetrag sollte für jeden Arbeitnehmer, der Altersteilzeit in Anspruch nimmt, ein einheitlicher Prozentsatz seines bisherigen Nettoarbeitseinkommens gewährleistet bleiben. Bereits diese Überlegungen zeigen deutlich auf, dass zwischen dem sogenannten Bruttoarbeitsentgelt (= 50 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts) und dem Nettoaufstockungsbetrag ein sich aus der bisherigen Beschäftigung ergebender Zusammenhang besteht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um Arbeitsentgelt "aus der Beschäftigung" oder um Arbeitsentgelt "im Zusammenhang mit der Beschäftigung" im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handelt. Jedenfalls kann dem Aufstockungsbetrag aufgrund dieses engen inneren Zusammenhangs nicht der Charakter einer Zulage oder eines Zuschlags beigemessen werden, der zusätzlich zum Lohn oder den Bezügen gezahlt wird. Alle in § 1 der ArEV genannten Leistungen (einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden) stellen ihrem Wesen nach Leistungen des Arbeitgebers dar, die zu bestimmten Zwecken oder aus besonderem Anlass gezahlt werden und nicht bereits Bestandteil des eigentlichen Arbeitseinkommens sind, während es sich bei dem Einkommen aus Altersteilzeit um ein erhöhtes (aufgestocktes) Arbeitsentgelt handelt, welches sich als ein - gemessen an dem bisherigen Einkommen - reduziertes Arbeitsentgelt darstellt und das Erwerbseinkommen weitgehend sichern soll. Der Arbeitnehmer erhält dafür, dass er durch seine Teilzeitarbeit die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes (mit-) ermöglicht, ein garantiertes Mindesteinkommen, welches höher liegt als das Entgelt, das an sich für die nur noch hälftige Arbeitsleistung zu zahlen wäre und ihm die Aufrecherhaltung seines bisherigen Lebensstandards im großen und ganzen garantiert. Ohne die Garantie eines weiterhin den Lebensstandard sichernden Arbeitsentgelts hätte die sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzgebers nicht erreicht werden können, weil sich ansonsten nur wenige Arbeitnehmer den mit einer Teilzeitbeschäftigung herkömmlicher Art verbundenen Einkommensnachteil hätten leisten können. Bei der durch das Altersteilzeitgesetz gefundenen Regelung kann der betroffene Arbeitnehmer sicher sein, dass er mindestens 70 und im öffentlichen Dienst 83 % seiner bisherigen Nettobezüge weiterhin "verdient". Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag um einen Teil des Gesamtarbeitsentgeltes handelt, das sich an einem Mindestnettobetrag orientiert. Der Aufstockungsbetrag ist ein Lohn- und Gehaltsbestandteil eigener Art, der nicht wesensgleich mit den in § 1 ArEV genannten Leistungen ist. Diese werden zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern gezahlt, während der Aufstockungsbetrag Bestandteil des sich aus zwei Komponenten zusammensetzenden Teilzeitarbeitsentgeltes ist, welches sich seinerseits als ein Teil des bisherigen vor der Altersteilzeit erhaltenen Arbeitsentgeltes darstellt. Hierfür spricht auch die Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG.
Der mit dem Aufstockungsbetrag verfolgte Zweck der weitgehenden Sicherung der im bisherigen Arbeitsleben erworbenen Einkommensposition und des damit verbundenen Lebensstandards liegt auch der Gewährung der Hinterbliebenenrente zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts wäre durch eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge eine doppelte Begünstigung des Teilzeitarbeitnehmers, der zugleich Hinterbliebenenrente bezieht, bewirkt worden, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Einzelfalle könnte dem Arbeitnehmer, der bereits den Vorteil genießt, bei nur noch hälftiger Arbeitszeit ein hohes, am bisherigen Verdienst orientiertes Erwerbseinkommen zu erzielen, zusammen mit der Hinterbliebenenrente ein höheres Einkommen zufließen, als er bei Vollzeitarbeit hätte erreichen können. Dies würde dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente nicht entsprechen. Wenn Vollzeiterwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet wird, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die reduzierten Altersteilzeitbezüge bzw. Altersteilzeiteinkommen gelten.
Selbst wenn man der Auffassung des Gerichts, dass der Aufstockungsbetrag einen Teil des Arbeitsentgeltes darstellt, nicht folgen wollte, so wäre der Aufstockungsbetrag auf jeden Fall als dem Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 Satz 1 a.F. SGB IV anzusehen, welches wie Überbrückungsgeld, das sogar für Zeiten ohne Arbeitsleistung gezahlt wird, auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen wäre. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2001 zu Recht hingewiesen. Als vergleichbares Einkommen im Sinne der Vorschrift wurden übrigens schon immer Entschädigungen von Abgeordneten mit Ausnahme zusätzlich gezahlter Aufwandsentschädigungen betrachtet und auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet. Insoweit sind die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteile des BSG vom 04.05.1999 und 23.02.2000 schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil es sich in beiden Fällen um die Frage handelte, ob die Abgeordnetenentschädigungen bei der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI bei dem Bezug von Altersrente zu berücksichtigen war. Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente handelt es sich bei der Altersrente nicht um eine Leistung aus abgeleitetem Recht, sondern aus eigener Beitragsleistung und Versicherung. Bereits aus diesem Grunde ist eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob Altersrente oder Hinterbliebenenrente betroffen ist, gerechtfertigt.
Für die hier vertretene Auffassung zur Rechtsnatur des Aufstockungsbetrages spricht letztendlich auch, dass den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 18 a SGB IV (BT/4595, S. 59 f) überhaupt keine Aussage zu entnehmen ist, warum die Aufstockungsbeträge in der Gesetzesneufassung ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr wird darin allgemein ausgeführt, dass die bisherige Beschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend sei. Zukünftig werde daher auch Vermögenseinkommen in die Einkommensanrechnung einbezogen. Hätte es sich bei der Berechnung von Aufstockungsbeträgen tatsächlich um eine inhaltliche Neuerung gehandelt, die der bisherigen Rechtslage diametral entgegengesetzt wäre, hätte der Gesetzgeber mit größter Wahrscheinlichkeit die hierzu maßgeblichen Erwägungen in den Gesetzesmaterialien angesprochen. Da dem nicht so ist, kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auf erklärende Ausführungen deshalb verzichtet wurde, weil lediglich eine Verdeutlichung und Klarstellung der bisherigen Rechtslage gewollt war. Dem Beklagten ist auch insofern Recht zu geben, als er in seinem Schriftsatz vom 17.05.2001 insoweit ausgeführt hat, dass § 18 a Abs. 1 SGB IV nur deswegen ergänzt werden musste, um den steuerfreien Aufstockungsbetrag weiterhin anrechnen zu können, da ab dem 01.01.2001 steuerfreie Bezüge anrechnungsfrei werden sollten und deshalb der Aufstockungsbetrag als Ausnahmefall von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen werden sollte. So ist es durch die Neufassung dann auch geschehen. Ähnliche Erwägungen gelten für die Neufassung des § 18 b SGB IV, der sich mit der Höhe des zu berücksichtigen Einkommens bei der Hinterbliebenenrente befasst. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird nunmehr klargestellt, dass das Arbeitsentgelt um bestimmte Prozentsätze zu kürzen ist, wobei jedoch Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die ohnehin als Nettobeträge gewährt werden, nicht der Kürzung unterliegen.
Nach alldem stellte und stellt der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz nach altem wie neuem Recht anzurechnendes Erwerbseinkommen dar, welches auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen war und ist. Warum der Gesetzgeber dies nicht schon früher, z.B. zum 01.01.2001, klargestellt hat ist nicht bekannt. Es kann sich um ein Versehen handeln oder auch darum, dass der Gesetzgeber möglicherweise die Änderung des § 18 a SGB IV, bei der es vor allem um die zukünftige Berücksichtigung auch von Vermögenseinkommen ging, erst im Rahmen des Altersvermögensgesetzes (AvmG) vornehmen wollte.
Die Klage war mithin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nur noch um die Zahlung von Witwenrente für zurückliegende Zeiträume. Dabei wendet sich die 00.00.1943 geborene Klägerin gegen die Berücksichtigung des sog. Aufstockungsbetrages ihrer Altersteilzeitbezüge als anzurechnendes Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrente.
Der bei der Beklagten rentenversicherte Ehemann der Klägerin verstarb am 00.00.1997. Auf den am 18.06.1997 gestellten Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 18.11.1997 große Witwenrente, die jedoch nur für die ersten drei Monate nach dem Tode des Versicherten zur Auszahlung gelangte. Ab 01.10.1997 ergab sich wegen anzurechnenden Einkommens der Witwe kein Zahlbetrag.
Mit Schreiben vom 27.10.1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 01. Januar 2000 ihre Arbeitszeit im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes reduzieren werde. Sie bitte um Prüfung und Mitteilung, ob sich die künftige Reduzierung ihres Bruttoarbeitsentgeltes von 2.635,52 DM auf die Zahlung der Witwenrente auswirken werde. Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte der M S als damaliger Arbeitgeber der Klägerin ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.675,04 DM ohne Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG). Zugleich zahlte der Arbeitgeber einen (Netto-) Aufstockungsbetrag bis zur Höhe von 83 % des bisherigen Nettoarbeitsentgeltes. Diesen Aufstockungsbetrag rechnete die Beklagte auf einen Bruttobetrag von 918,88 DM hoch, den sie bei der Einkommensanrechnung als Arbeitsentgelt mit berücksichtigte. Sie gelangte so zu einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 3.588,92 DM. Durch Bescheid vom 20.01.2000 erteilte die Beklagte unter Zugrundelegung des geschilderten Berechnungsmodus einen Bescheid über die Neuberechnung der bisherigen großen Witwenrente für die Zeit ab 01.07.1998, wobei sich - für den streitigen Zeitraum - kein Rentenzahlbetrag ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.02.2000 durch ihren Rentenberater Widerspruch, den er wie folgt begründete: Die Anrechung des Aufstockungsbetrages von 913,88 DM monatlich neben dem bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt sei unzulässig, da es sich weder um Erwerbseinkommen noch um Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) handele. Bei dem Aufstockungsbetrag könne es sich nur um eine laufende Zulage handeln, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt werde. Derartige Einkünfte gehörten aber nicht zum Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei seien und kein Ausnahmetatbestand aus den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung vorliege. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Auch könne seines Erachtens kein Zweifel darüber bestehen, dass die Aufstockungsleistung nicht als Erwerbsersatzeinkommen angesehen werden könne.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2000 als unbegründet zurück: Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung des Aufstockungsbetrages auf das nach § 18 a Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu berücksichtigende Erwerbseinkommen entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Bei einer Beschäftigung im Rahmen von Altersteilzeit sei nach § 18 a Abs. 2 SGB IV nicht das gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend, sondern das tatsächlich gezahlte (Brutto-) Arbeitsentgelt (Teilzeitarbeitsentgelt). Zusätzlich sei der Aufstockungsbetrag im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (AtG) als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Somit habe sich ein anzurechnendes Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 3.588,92 DM ergeben, welches sich aus dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt in Höhe von 2.675,04 DM und dem auf 913,88 DM Brutto hochgerechneten Netto-Aufstockungsbetrag ergebe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 25.07.2000 schriftlich zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage.
Sie hat ihre Klage auf den Zeitraum vom 01.01.2000 (Beginn der Altersteilzeit) bis 28.02.2001 beschränkt, nachdem die Beklagte durch Bescheide vom 11.12.2001 und 04.02.2002 die Witwenrente neu berechnet und für die Zeit ab 01.03.2001 nur noch die der Klägerin nunmehr gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt hat. Streitig ist noch, ob es sich bei der ab dem 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 18 a SGB IV, welcher die Aufstockungsbeträge ausdrücklich dem zu berücksichtigenden Einkommen zurechnet, um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage handelt oder ob die Neufassung eine inhaltliche Änderung darstellt, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage steht, und erst für die Zeit ab 01.02.2002 Geltung beanspruchen kann.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus zieht sie aus der zum 01.01.2002 erfolgten Gesetzesänderung den Rückschluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers erst ab diesem Zeitpunkt Aufstockungsbeträge zur Anrechnung kommen sollen. Der Aufstockungsbetrag sei kein Gegenwert für geleistete Arbeit. Er werde gezahlt, um einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Bei der Verabschiedung des Altersteilzeitgesetzes am 23. Juli 1996 hätte der Gesetzgeber auch den hier maßgeblichen § 18 a Abs. 1 SGB IV entsprechend ändern können. Es sei daher davon auszugehen, dass hier kein "Versehen" vorliege, zumal eine Anpassung auch nicht bei den Nachfolgegesetzen vom 20. Dezember 1999 und vom 27. Juni 2000 erfolgt sei. Der Aufstockungsbetrag sei auch nicht als vergleichbares Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 2 SGB IV anzusehen. Für diese Rechtsauffassung finde sich kein Beleg in der zur Verfügung stehenden Literatur, insbesondere sei keine Änderung oder Ergänzung der §§ 2 und 3 der Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung erfolgt. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb steuerpflichtige Bezüge von Abgeordneten nicht zum Wegfall eines Rentenanspruchs führten (Urteile des BSG v. 04. Mai 1999 - B 4 RA 55/98 R - und vom 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R - ), dies aber bei den lohnsteuerfreien Aufstockungsbeträgen der Fall sein solle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 und der Bescheide vom 11.12.2001 und 04.02.2002 zu verurteilen, den während der Altersteilzeitarbeit ihr vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrag für die Zeit vom 01.01.2000 bis 28.02.2001 nicht auf die große Witwenrente anzurechnen und ihr entsprechend höhere Rentenleistungen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht in der zum 01.01.2002 erfolgten Gesetzesänderung lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage, wonach der Aufstockungsbetrag entweder als Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen habe berücksichtigt werden müssen. Welches Einkommen ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen sei, ergebe sich nicht direkt aus dem Gesetz. Kennzeichnend für das dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkommen sei jedoch, dass eben nicht alle Kriterien des Arbeitsentgeltes erfüllt sein müssten. Wenn - wie beim Aufstockungsbetrag - lediglich das Kriterium der Lohnsteuerpflicht fehle, führe dies nicht automatisch dazu, dass es sich nicht um ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen handele. Bei dem Aufstockungsbetrag sei ausschlaggebend, dass es sehr wohl eine Vergütung für eine (Teilzeit-) Arbeit darstelle. Bei dem Aufstockungsbetrag handele es sich insbesondere nicht um eine Einnahme, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird. Wie sich bereits aus dem Begriff "Aufstockungsbetrag" ergebe, werde dieser nicht zusätzlich neben dem Arbeitsentgelt bezahlt, sondern bilde mit dem Arbeitsentgelt eine untrennbare Einheit. Bei Ausübung von Altersteilzeitarbeit werde damit nur ein Betrag, nämlich das aufgestockte Arbeitsentgelt gezahlt. Der Umstand, dass es sich bei dem Teilzeitarbeitsentgelt teils um einen Brutto- und teils um einen Nettobetrag handele und auf diese Weise im Ergebnis zwei unterschiedliche Teilbeträge an den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ausgezahlt würden, ändere nichts an dieser formalen Betrachtung. Letztlich sichere der Aufstockungsbetrag nämlich dem Berechtigten weiterhin eine bestimmte entgeltliche Position, die jedenfalls im Ergebnis die Anrechnung auf die Rente wegen Todes als ein dem Arbeitsentgelt "vergleichbares Einkommen" rechtfertige. Abgesehen hiervon habe der Gesetzgeber die Vergleichbarkeit auch für Überbrückungsgelder der Arbeitgeber bejaht, obwohl in diesen Fällen keine "Gegenleistung" in Form von (aktueller) Arbeitserbringung zugrunde liege.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Rentenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und ihrem Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. In der Sache selbst war ihr jedoch der Erfolg zu versagen.
Die Klägerin ist durch die Anrechnung des Aufstockungsbetrages als zu berücksichtigendes Einkommen bei der Berechnung der großen Witwenrente nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die getroffenen Entscheidungen sind rechtmäßig.
Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2000 bis einschließlich 28.02.2001 keinen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente, weil der nach dem AtG gezahlte Aufstockungsbetrag als anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist und sich damit wegen der Höhe des Gesamteinkommens kein Zahlbetrag ergibt.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Aufstockungsbetrag nicht erst seit der Neufassung des § 18 a SGB IV mit Wirkung vom 01.01.2002 zu berücksichtigen. § 18 a Abs. 1 und 2 a. F. hatte folgenden Wortlaut:
Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen und Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt,. das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt. Demgegenüber lautet § 18 a Abs. 1 und 2 SGB IV n.F. folgendermaßen:
Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen, Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) und Vermögenseinkommen. Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgelte, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass es sich bei der ausdrücklichen Erwähnung der Aufstockungsbeträge als zu berücksichtigendes Einkommen in § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV n.F. lediglich um eine redaktionelle Klarstellung der bisherigen Rechtslage handelt. Nach Auffassung der Kammer ist der Aufstockungsbetrag Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dies trifft auch auf den Aufstockungsbetrag zu. Das Gericht folgt insoweit ausdrücklich nicht der in Ziffer 3.1.2 des gemeinsamen Schreibens der Sozialversicherungsträger vom 31.05.2000 geäußerten Auffassung, der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a AtG sei unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG) gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und gehöre damit nach § 1 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt. Andererseits soll nach Ziff. 3 Punkt 1 Punkt 3 desselben Rundschreibens bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gem. § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vH des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG als Arbeitsentgelt gelten. Die Beklagte, als einer der Spitzenverbände der Sozialversicherung, hat sich in ihrer bisherigen Praxis nicht an Ziff. 3.1.2 des gemeinsamen Rundschreibens vom 31.05.2000 orientiert. Sie beruft sich nämlich zu Recht darauf, dass der Aufstockungsbetrag weder als Zulage noch als Zuschlag oder ähnliches gewährt wird, sondern dieser, wie sich schon aus dem gewählten Begriff "Aufstockungsbetrag" ergibt, eine untrennbare Einheit mit dem Bruttoarbeitsentgelt für geleistete Teilzeitarbeit bildet. Es handelt sich um einen einzigen Betrag, der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt. Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes war es nicht nur, wie es in § 1 Abs. 1 AtG heißt, älteren Arbeitnehmern durch Arbeitsteilzeit einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Dieses Anliegen ist nicht als Selbstzweck zu betrachten, sondern die ursprüngliche Konzeption der Altersteilzeit geht von folgenden Grundgedanken und Zielen aus (vgl. Rittweger, Altersteilzeit, Erste Auflage, dtV S. 2 f.): Ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren reduzieren die Arbeit von Vollzeit- auf Halbzeitbeschäftigung. Damit ihr Lohn nicht ebenso halbiert wird und ihnen ein Einkommen verbleibt, das mehr als nur die fixen Kosten der Lebenshaltung abdeckt, wird das Entgelt auf 70 % bzw. im öffentlichen Dienst auf 83 % des bisherigen Nettolohns bzw. der bisherigen Nettobezüge aufgestockt. Zusätzlich wird auch der Rentenbeitrag aufgestockt, um eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Beschäftigungspolitisch sollte für die Arbeitgeber ein Anreiz zur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes geschaffen werden, der aus der halbierten Beschäftigung von zwei Altersteilzeitbeschäftigten entsteht und zugleich den Interessen der Betriebe an einer verträglichen und nachhaltigen Veränderung der Personalstruktur Rechnung getragen werden. Es sollte also ein Arbeitsmarkteffekt eintreten, der bei den Arbeitsämtern, aus deren Etat die Fördermittel stammen, zu einer Entlastung führt. Schließlich sollte auch die Sozialversicherung entlastet werden, indem die Altersteilzeit die hergebrachte Frühverrentung vor allem der Großbetriebe zurückdrängt, also keine Aufhebungsverträge zu Lasten der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung mehr geschlossen werden.
Aus dem Umstand, dass sich die Altersteilzeitbezüge bzw. das Einkommen aus Altersteilzeit aus zwei Komponenten zusammensetzt, darf nicht gefolgert werden, dass nur der als Bruttoarbeitsentgelt für die hälftige Arbeitszeit geleistete Betrag Arbeitsentgelt darstellt. Die Orientierung des Gesetzgebers an einem Mindestnettobetrag des bisherigen (um die gesetzlichen Abzüge verminderten) Arbeitsentgelts beruht nach Auffassung des Gerichts auf rein praktischen Erwägungen: Hätte der Gesetzgeber bestimmt, dass durch den Aufstockungsbetrag ein Mindestprozentsatz des bisherigen Bruttoarbeitsentgeltes hätte erreicht werden sollen, so wäre es zu individuell sehr unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nettoentgelte gekommen, weil verschiedene Steuerklassen, Familienzuschläge etc. zu berücksichtigen gewesen wären. Durch die Orientierung an einem Mindestnettobetrag sollte für jeden Arbeitnehmer, der Altersteilzeit in Anspruch nimmt, ein einheitlicher Prozentsatz seines bisherigen Nettoarbeitseinkommens gewährleistet bleiben. Bereits diese Überlegungen zeigen deutlich auf, dass zwischen dem sogenannten Bruttoarbeitsentgelt (= 50 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts) und dem Nettoaufstockungsbetrag ein sich aus der bisherigen Beschäftigung ergebender Zusammenhang besteht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um Arbeitsentgelt "aus der Beschäftigung" oder um Arbeitsentgelt "im Zusammenhang mit der Beschäftigung" im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handelt. Jedenfalls kann dem Aufstockungsbetrag aufgrund dieses engen inneren Zusammenhangs nicht der Charakter einer Zulage oder eines Zuschlags beigemessen werden, der zusätzlich zum Lohn oder den Bezügen gezahlt wird. Alle in § 1 der ArEV genannten Leistungen (einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden) stellen ihrem Wesen nach Leistungen des Arbeitgebers dar, die zu bestimmten Zwecken oder aus besonderem Anlass gezahlt werden und nicht bereits Bestandteil des eigentlichen Arbeitseinkommens sind, während es sich bei dem Einkommen aus Altersteilzeit um ein erhöhtes (aufgestocktes) Arbeitsentgelt handelt, welches sich als ein - gemessen an dem bisherigen Einkommen - reduziertes Arbeitsentgelt darstellt und das Erwerbseinkommen weitgehend sichern soll. Der Arbeitnehmer erhält dafür, dass er durch seine Teilzeitarbeit die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes (mit-) ermöglicht, ein garantiertes Mindesteinkommen, welches höher liegt als das Entgelt, das an sich für die nur noch hälftige Arbeitsleistung zu zahlen wäre und ihm die Aufrecherhaltung seines bisherigen Lebensstandards im großen und ganzen garantiert. Ohne die Garantie eines weiterhin den Lebensstandard sichernden Arbeitsentgelts hätte die sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzgebers nicht erreicht werden können, weil sich ansonsten nur wenige Arbeitnehmer den mit einer Teilzeitbeschäftigung herkömmlicher Art verbundenen Einkommensnachteil hätten leisten können. Bei der durch das Altersteilzeitgesetz gefundenen Regelung kann der betroffene Arbeitnehmer sicher sein, dass er mindestens 70 und im öffentlichen Dienst 83 % seiner bisherigen Nettobezüge weiterhin "verdient". Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag um einen Teil des Gesamtarbeitsentgeltes handelt, das sich an einem Mindestnettobetrag orientiert. Der Aufstockungsbetrag ist ein Lohn- und Gehaltsbestandteil eigener Art, der nicht wesensgleich mit den in § 1 ArEV genannten Leistungen ist. Diese werden zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern gezahlt, während der Aufstockungsbetrag Bestandteil des sich aus zwei Komponenten zusammensetzenden Teilzeitarbeitsentgeltes ist, welches sich seinerseits als ein Teil des bisherigen vor der Altersteilzeit erhaltenen Arbeitsentgeltes darstellt. Hierfür spricht auch die Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG.
Der mit dem Aufstockungsbetrag verfolgte Zweck der weitgehenden Sicherung der im bisherigen Arbeitsleben erworbenen Einkommensposition und des damit verbundenen Lebensstandards liegt auch der Gewährung der Hinterbliebenenrente zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts wäre durch eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge eine doppelte Begünstigung des Teilzeitarbeitnehmers, der zugleich Hinterbliebenenrente bezieht, bewirkt worden, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Einzelfalle könnte dem Arbeitnehmer, der bereits den Vorteil genießt, bei nur noch hälftiger Arbeitszeit ein hohes, am bisherigen Verdienst orientiertes Erwerbseinkommen zu erzielen, zusammen mit der Hinterbliebenenrente ein höheres Einkommen zufließen, als er bei Vollzeitarbeit hätte erreichen können. Dies würde dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente nicht entsprechen. Wenn Vollzeiterwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet wird, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die reduzierten Altersteilzeitbezüge bzw. Altersteilzeiteinkommen gelten.
Selbst wenn man der Auffassung des Gerichts, dass der Aufstockungsbetrag einen Teil des Arbeitsentgeltes darstellt, nicht folgen wollte, so wäre der Aufstockungsbetrag auf jeden Fall als dem Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 Satz 1 a.F. SGB IV anzusehen, welches wie Überbrückungsgeld, das sogar für Zeiten ohne Arbeitsleistung gezahlt wird, auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen wäre. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2001 zu Recht hingewiesen. Als vergleichbares Einkommen im Sinne der Vorschrift wurden übrigens schon immer Entschädigungen von Abgeordneten mit Ausnahme zusätzlich gezahlter Aufwandsentschädigungen betrachtet und auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet. Insoweit sind die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteile des BSG vom 04.05.1999 und 23.02.2000 schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil es sich in beiden Fällen um die Frage handelte, ob die Abgeordnetenentschädigungen bei der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI bei dem Bezug von Altersrente zu berücksichtigen war. Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente handelt es sich bei der Altersrente nicht um eine Leistung aus abgeleitetem Recht, sondern aus eigener Beitragsleistung und Versicherung. Bereits aus diesem Grunde ist eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob Altersrente oder Hinterbliebenenrente betroffen ist, gerechtfertigt.
Für die hier vertretene Auffassung zur Rechtsnatur des Aufstockungsbetrages spricht letztendlich auch, dass den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 18 a SGB IV (BT/4595, S. 59 f) überhaupt keine Aussage zu entnehmen ist, warum die Aufstockungsbeträge in der Gesetzesneufassung ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr wird darin allgemein ausgeführt, dass die bisherige Beschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend sei. Zukünftig werde daher auch Vermögenseinkommen in die Einkommensanrechnung einbezogen. Hätte es sich bei der Berechnung von Aufstockungsbeträgen tatsächlich um eine inhaltliche Neuerung gehandelt, die der bisherigen Rechtslage diametral entgegengesetzt wäre, hätte der Gesetzgeber mit größter Wahrscheinlichkeit die hierzu maßgeblichen Erwägungen in den Gesetzesmaterialien angesprochen. Da dem nicht so ist, kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auf erklärende Ausführungen deshalb verzichtet wurde, weil lediglich eine Verdeutlichung und Klarstellung der bisherigen Rechtslage gewollt war. Dem Beklagten ist auch insofern Recht zu geben, als er in seinem Schriftsatz vom 17.05.2001 insoweit ausgeführt hat, dass § 18 a Abs. 1 SGB IV nur deswegen ergänzt werden musste, um den steuerfreien Aufstockungsbetrag weiterhin anrechnen zu können, da ab dem 01.01.2001 steuerfreie Bezüge anrechnungsfrei werden sollten und deshalb der Aufstockungsbetrag als Ausnahmefall von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen werden sollte. So ist es durch die Neufassung dann auch geschehen. Ähnliche Erwägungen gelten für die Neufassung des § 18 b SGB IV, der sich mit der Höhe des zu berücksichtigen Einkommens bei der Hinterbliebenenrente befasst. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird nunmehr klargestellt, dass das Arbeitsentgelt um bestimmte Prozentsätze zu kürzen ist, wobei jedoch Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die ohnehin als Nettobeträge gewährt werden, nicht der Kürzung unterliegen.
Nach alldem stellte und stellt der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz nach altem wie neuem Recht anzurechnendes Erwerbseinkommen dar, welches auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen war und ist. Warum der Gesetzgeber dies nicht schon früher, z.B. zum 01.01.2001, klargestellt hat ist nicht bekannt. Es kann sich um ein Versehen handeln oder auch darum, dass der Gesetzgeber möglicherweise die Änderung des § 18 a SGB IV, bei der es vor allem um die zukünftige Berücksichtigung auch von Vermögenseinkommen ging, erst im Rahmen des Altersvermögensgesetzes (AvmG) vornehmen wollte.
Die Klage war mithin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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