S 10 AS 17/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 17/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin gehört zum Personenkreis, dessen Ansprüche sich nach dem SGB II richten. Sie ist erwerbsfähig.

Am 28.02.2005 unterbreitete die Antragsgegnerin ihr einen Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiterin für Organisation in der freien Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe. Als Arbeitgeber ist genannt der Verein für soziale Dienste in C e.V., Estraße 0 in C. Dieses Arbeitsangebot enthält eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, daß eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen kann, wenn der Betroffene nicht bereit ist, die umseitig angebotene Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder eine zumutbare Arbeitsausbildung oder Arbeitsgelegenheit fortzuführen oder zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Dies gelte nicht, wenn der Betreffende einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise.

Am 02.02.2005 hatte die Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben und mit der Unterschrift bestätigt, daß sie mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarungen einverstanden sei und ihr die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht worden seien. Die Folge war das Stellenangebot. Die Antragstellerin sollte Tätigkeiten in der Bücherei ausführen an 5 Stunden täglich. Sie hat diese Tätigkeit auch am 01.03.2005 angetreten, allerdings nach Mitteilung an das Gericht vom 08.03.2005 am Tag zuvor dem 07.03.2005 um 12:00 Uhr ihre Tätigkeit unterbrochen. Sie begründete diese Unterbrechung u.a. damit, daß sie keinen Beschäftigungsvertrag bis dahin erhalten habe. Sobald der Vertrag vorliege, nehme sie die Tätigkeit unter Vorbehalt wieder auf.

Bisher sind keine Konsequenzen aus dem Verhalten der Antragstellerin vom 07.03.2005 gezogen worden.

Die Antragstellerin hat bei Gericht ein Schreiben vom 10.01.2005 eingereicht, welches als Widerspruch gegen ihren Hartz IV Bescheid vom 30.11.2004, Gültigkeit ab 01.01.2005, bezeichnet worden ist.

Die Höhe der Leistung sei zu gering gemessen. Eine Verknüpfung von Geldleistung und Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung sei rechtswidrig. Der Bescheid verstieße teilweise gegen ihre Grundrechte, gegen das Landesverfassungsrecht und gegen die über Artikel 25 Grundgesetz geltenden Menschenrechte.

Am 00.00.0000 hat sie bei Gericht Klage erhoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Schriftlich hat sie beantragt:

Der Antragsgegnerin im Wege einer einst- weiligen Anordnung im Sinne vom § 86 b Abs. 1 und 2 SGG aufzugeben, die nicht aufschiebende Wirkung nach § 39 SGB II (sofortige Vollziehung) wieder herzu- stellen.

Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 00 AS 00/00 geführt.

Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin habe keinen Widerspruch eingelegt. Ein Vorverfahren sei nicht anhängig. Vielmehr habe sie durch Unterschrift unter die Eingliederungsvereinbarung am 02.02.2005 zum Ausdruck gebracht, daß sie mit deren Inhalt einverstanden gewesen sei. Die ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2005 seien bereits ausgezahlt.

Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist beigezogen.

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist unbegründet.

Soweit die Antragstellerin beantragt hat, die aufschiebende Wirkung nach § 86 b Abs. 1 und 2 SGG in Verbindung mit § 39 SGB II wieder herzustellen, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. Bei dem von der Antragstellerin als Bescheid bezeichneten Vermittlungsvorschlag vom 28.02.2005 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt und darüber hinaus auch nicht um einen solchen, der über Leistungen entscheidet oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt.

Ein Verwaltungsakt ist eine Regelung im Einzelfall. Der Vermittlungsvorschlag stellt aber keine Regelung dar. Er ist ein Mittel, den die Antragsgegnerin auf gesetzlicher Grundlage einsetzt, um das zu tun, was ihre Aufgabe ist, nämlich Arbeitssuchende in Arbeit zu vermitteln. Zwar enthält der Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung. Diese ist aber nicht als Teil eines Verwaltungsakts, sondern dabei handelt es sich um einen rechtlichen Hinweis. Der Antragstellerin wird mitgeteilt, welche Konsequenzen eintreten für den Fall, daß sie ohne objektiv wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder das Beschäftigungsverhältnis löst.

Voraussetzung der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG ist, daß der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, daß der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin irgendwelche Leistungen vorenthält, auf die sie einen Rechtsanspruch hat, ist nicht ersichtlich. Über evtl. Folgen der "Unterbrechung" der Tätigkeit aus dem Vermittlungsvorschlag vom 28.02.2005 ist noch gar nicht entschieden. Es ist nicht erkennbar, daß eine gegenwärtige Notlage vorliegt und der Antragstellerin ohne vorläufigen Rechtsschutz unzumutbare und anders nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen.

Mangels des Charakters des Verwaltungsakts des Vermittlungsvorschlags vom 28.02.2005 ist es unerheblich, ob die Antragstellerin dagegen Widerspruch eingelegt hat oder nicht. Er wäre unzulässig. Soweit die Antragstellerin auf ein Widerspruchsschreiben vom 10.01.2005 verweist, kann es nicht den Vermittlungsvorschlag vom 28.02.2005 betreffen, denn dieser Widerspruch richtet sich gegen einen Bescheid vom 30.11.2004, der ab 01.01.2005 wirksam wurde und Geldleistungen zum Inhalt hat sowie den Abschluß der Eingliederungsvereinbarung.

Die Ausführung der Antragstellerin im Verfahren bzgl. des Verstoßes gegen Gesetz, Grundgesetz und Menschenrecht führen zu keiner anderen Entscheidung. Da keinerlei Konsequenzen gezogen worden sind aus dem Verhalten der Antragstellerin, ist sie nicht beschwert.

Ihr kann zugemutet werden abzuwarten, ob und ggfls. welche Konsequenzen ihr Verhalten bei dem Verein für soziale Dienste in C hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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