Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 402/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Köln ohne mündliche Verhandlung am 20.04.2016 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Horstmann, sowie die ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:
hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Köln ohne mündliche Verhandlung am 20.04.2016 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Horstmann, sowie die ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 25.04.2015 bis zum 18.08.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 227,55 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersu-chungshaft.
Der Kläger befand sich seit dem 19.4.2015 in Untersuchungshaft, zunächst in der Justiz-vollzugsanstalt (JVA) , später in der JVA und JVA . Vor der Inhaftierung hatte sich der Kläger als Obdachloser in aufgehalten und vom dortigen Jobcenter Leistungen (Arbeitslosengeld 2) bezogen.
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Taschengeld vom 23.4.2015 –Eingang 25.4.2015- war die Mitteilung der JVA vom 23.4.2015 beigefügt, wonach der Kläger seine Arbeitsbereitschaft erklärt habe, ihm zurzeit jedoch keine Arbeit angeboten werden könne. Mit Bescheid vom 27.4.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit Verweis auf § 11 Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft (UVollzG NRW), wonach Untersuchungsgefangenen auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden soll. In Ausnahmefällen könne die Anstaltsleitung auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem zuständigen Vollzugsträger durchsetzen. Der Kläger erhob Widerspruch mit Schreiben vom 7.5.2015 und machte geltend, das von der Anstaltsleitung mögliche darlehensweise Taschengeld berühre die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2015 zurück. Es liege nicht im Ermessen der JVA, dem Untersuchungsgefangenen Arbeit anzubieten. Die lapidare Mitteilung der JVA, aus Arbeitsmangel habe keine Arbeit angeboten worden können, reiche nicht aus, um den Vorrang, sich Taschengeld durch Arbeit zu verdienen, zu beseitigen. Es gehöre zu den Verpflichtungen eines antragstellenden Untersuchungsgefangenen nachzuweisen, dass er sich nachdrücklich um Arbeit bemüht habe und den Anspruch auf Zuteilung von Arbeit gegenüber der JVA auch versucht habe durchzusetzen. Vor Beginn der Arbeit könne die JVA darlehnsweise Taschengeld gewähren. Ein Anspruch nach dem SGB XII setze zudem den Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Untersuchungsgefangenen voraus; hieran fehle es.
Der Kläger hat Klage erhoben und macht Taschengeld iHv 27% des Regelsatzes nach § 27b Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) geltend. Er habe in der JVA trotz ernsthafter Bemühungen keine Arbeitsstelle erhalten. Dies sei keine willkürliche Entscheidung gewesen, zumal er aufgrund seiner Methadonsubstitution extrem eingeschränkt einsetzbar sei. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte meint, die JVA bemühe sich nicht ordnungsgemäß um eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn. Das von der JVA geleistete Taschengeld sei nachrangig, zudem nur darlehensweise. Er habe nur für den Monat Mai 2015 einen Taschengeldvorschuss iHv 8,64 Euro erhalten.
Der Kläger hat die Bescheinigung der JVA vom 27.7.2015, die Schreiben der Evangelischen Sozialberatung . an das Jobcenter . vom 5.3.2015 und die Meldebestätigung der Evangelischen Sozialberatung vom 18.8.2015 zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm Taschengeld in Höhe von 27% des Regelsatzes für die Zeit ab dem 23.4.2015 bis zum 18.8.2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertieft ihren Vortrag. Das vom Kläger vorprozessual angeführte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 7.5.2012 (-L 20 SO 55/12-) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der dortige Kläger in einer forensi-schen Einrichtung einsaß und erwiesenermaßen nicht habe arbeiten können. Das LSG NRW und das Bayerische Landessozialgericht (Bay. LSG) in einem Fall eines Untersu-chungsgefangenen in einem Krankenhaus (Beschluss vom 26.8.2005 –L 11 B 492/05 SO ER-) hätten Taschengeld iHv 15% des Eckregelsatzes bestätigt. Daher könne der Kläger mit seinem Begehren auf Taschengeld iHv 27% des Eckregelsatzes nicht erfolgreich sein, zumal die JVA keine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII darstelle.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 27.4.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2015 im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der Bescheid ist rechtwidrig. Der Kläger hat für die Dauer ab An-tragstellung vom 25.4.2015 bis zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18.8.2015 einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Ein weitergehender Anspruch des Klägers iHv 27% des Eckregelsatzes besteht nicht, insoweit war die Klage abzuweisen.
Von den Leistungen nach dem SGB XII ist der Kläger nicht bereits deshalb ausgeschlos-sen, weil er vorrangig nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) leistungsberechtigt wäre (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), denn als Untersuchungsgefangener war er gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil er sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befand.
Das Gericht geht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB XII im streitbefangenen Zeitraum vom 25.4.2015 bis zum 18.8.2015 aus. Er hat vor seiner Inhaftierung Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2) vom Jobcenter bezo-gen. Das entnimmt das Gericht der Bescheinigung der Evangelischen Sozialberatung vom 18.8.2015, in der mitgeteilt wird, dass der Kläger als Obdachloser das dortige Ange-bot der freiwilligen Geldverwaltung ab dem 5.3.2015 bis zur Inhaftierung nutzte und auf das dortige Konto die Leistungen des Jobcenters für ihn eingingen. Zudem hat der Kläger im Sozialhilfeantrag vom 23.4.2015 angegeben und durch persönliche Unterschrift bestätigt, einkommens- und vermögenslos zu sein; gleichlautende Angaben hat er in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 29.7.2015 (als Anlage zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren S 21 SO 401/15 ER) gemacht. Der Kläger konnte auch während der Untersuchungshaft kein Arbeitseinkommen erwirtschaften, da ihm in der Untersuchungshaft keine Arbeit zugewiesen worden ist. Soweit die Beklagte vertritt, es gehöre zu den Verpflichtungen eines Untersuchungsgefangenen als Antragsteller nach dem SGB XII nachzuweisen, dass er sich nachdrücklich um Arbeit in der Haftanstalt bemüht habe und ggf. seinen Anspruch auf Zuweisung von Arbeit gegen die Haftanstalt durchzusetzen, vermag sich das Gericht dieser Argumentation nicht vollends anzuschließen. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Nachfrage auf Arbeit offensichtlich nachgekommen ist; das entnimmt das Gericht den Bescheinigungen der JVA vom 23.4.2016 und der JVA vom 27.7.2015. Hat der Untersuchungsgefangene –wie hier der Kläger- seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der JVA erklärt und wird ihm gleichwohl keine Arbeit in der Haftanstalt zugewiesen, kann von ihm nicht verlangt werden, seinen Anspruch auf Zuteilung von Arbeit gegen die Anstaltsleitung ggf. gerichtlich durchzusetzen, denn die Selbsthilfe findet grundsätzlich ihre Grenzen in der Zumutbarkeit. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Auseinandersetzung des Untersuchungsgefangenen mit der Haftanstaltsleitung auf Zuweisung eines (leidens-gerechten) Arbeitsplatzes in jedem Fall erfolgsversprechend ist. Vielmehr dürfte sich der Ausgang als offen bzw. ungewiss darstellen bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Haftanstalt Arbeitsplätze (ggf. Schonarbeitsplätze) nur im Rahmen vorhandener Ka-pazitäten vergeben kann und bei der Vergabe bestimmte Auswahlkriterien zu beachten hat. Hierfür spricht auch die Bescheinigung der JVA vom 27.7.2015, die die fehlende Arbeitszuweisung im Fall des Klägers damit begründet hat, dass der Anstalt nicht genü-gend Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stehen und im Übrigen das Arbeitsangebot zur Zeit nicht ausreicht, um alle zur Arbeit verpflichteten Gefangenen beschäftigen zu können. Auf ungewisse Ansprüche kann der Hilfenachsuchende aber nicht als bereites Mittel zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit verwiesen werden. Im Ergebnis geht das Gericht daher mangels begründeter Anhaltspunkte für das Vorhandensein von relevantem Einkommen oder Vermögen von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Zeitraum vom 25.4.2015 bis zum 18.8.2015 aus.
Auch die Regelung des §11 Abs. 5 UVollzG NRW, wonach den Untersuchungsgefange-nen in Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung unverschuldeter Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewährt werden kann, lässt die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht entfallen. Denn das Taschengeld wird dem Untersuchungsgefangenen nur darlehensweise gewährt und die JVA wird insoweit nur als "Nothelfer" tätig, ohne dass dies die Sozialhilfeansprüche mindert (LSG NRW Urteil vom 7.5.2012 –L 20 SO 55/12-). Auch bleibt insoweit zu ergänzen, dass der Kläger lediglich im Kalendermonat Mai 2015 einen Taschengeldvorschuss/Darlehen iHv 8,64 Euro erhalten hat. Dieser geringe Vorschussbetrag ist nicht auf den Sozialhilfeanspruch anzurechnen.
Der hilfebedürftige Kläger hat für die Zeit ab Antragstellung bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in pauschaler Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1. Zwar war der überwiegende Teil des sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarfs im Rahmen der Unterbringung des Klägers als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt gedeckt, damit waren jedoch nicht sämtliche Bedarfe gedeckt. Dass für Personen in einem strafrechtlich angeordneten Freiheitsentzug neben der Versorgung durch die jeweilige Einrichtung grundsätzlich noch sozialhilferechtliche Leistungsansprüche in Betracht kommen, entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Für Untersuchungsgefangene hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass ein Taschengeld zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören könne, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt seien (BVerwG Urteil vom 12.10.1993 -5 C 38/92-). Die Höhe des Taschengeldes für Untersuchungsgefangene sei nach einem Bruchteil des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu bestimmen, wobei das BVerwG den Bruchteil mit 15 % beziffert hat (so auch Oberverwaltungsgericht –OVG- Rheinland-Pfalz Urteile vom 25.2.1988 -12 A 121/86- und 4.6.1992 -12 A 10548/92- ). Der Rechtsprechung des BVerwG hat sich das LSG NRW in seiner Entscheidung vom 7.5.2012 (aaO) angeschlossen. Die Bedarfs-bemessung sei im Wege der Schätzung vorzunehmen, als konkreter Bruchteil seien 15% eines Haushaltsvorstandes (bis 31.12.2010) bzw. der Regelbedarfsstufe 1 (ab 1.1.2011) anzusetzen. Denn die Kosten zur Deckung der speziellen Bedarfe des Inhaftierten würden sich nicht exakt berechnen lassen. Zu den von der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarfen gehörten insbesondere zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel, Körperpflegemittel, Bücher, Zeitschriften sowie Aufwendungen für Kommunikation nach außerhalb. Eine Ableitung des insoweit bestehenden Geldbedarfs durch Herausnahme einzelner regelsatzrelevanter Abteilungen der für die Regelsatzbemessung maßgeblichen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe scheide aus (a.A. SG Schleswig Urteil 24.5.2006 –S 5 AS 985/05-; vgl. auch SG Schleswig Urteil vom 19.4.2013 –S 12 SO 176/11-), denn die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die allein Bedarfe von nicht Inhaftierten betreffe, lasse keine Rückschlüsse auf Bedarfe zu, die in der besonderen Situation einer Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen sind. So komme für die Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, vgl. auch § 5 RBEG) eine mehr- als geringfügige Berücksichtigung in Betracht, denn infolge der Unterbringung könne ein gesteigertes Bedürfnis nach kostenpflichtiger Kommunikation bestehen. Das Gericht hält die Entscheidung des LSG NRW vom 7.5.2012 (aaO) für überzeugend und schließt sich daher dieser Entscheidung vollumfänglich an. Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass Inhaftierte andersgelagerte Bedarfe haben als nicht Inhaftierte. Inhaftierte unterliegen erheblichen Freiheitsbeschränkungen, so dass in ihrem Fall die Möglichkeit der vollen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht besteht, andererseits kann die Freiheitsentziehung abweichende Bedarfe bedingen, wie zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Kommunikation und Nachrichtenübermittlung (Telefonkosten, Postgebühren, Kosten für Schreibmaterialien etc.) zwecks Erhalt der sozialen Beziehungen zu Verwandten, Bekannten, Freunden und zwecks Kontaktaufnahme zu amtlichen Stellen; des Weiteren erhöhte Ausgaben für Medienprodukte zur Befriedigung von Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen sowie (erhöhte) Ausgaben für besondere persönliche Bedürfnisse aufgrund der Haftbedingungen. Wenn das Bundessozialgericht (BSG) im Revisionsverfahren -B 8 SO 16/12 R- angeführt hat, die Schätzung auf 15% des Regelsatzes sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 9.2.2010 (-1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09-) wegen der fehlenden tatsächlichen Datengrundlagen als kritisch anzusehen, bleibt festzustellen, dass eine Datenerhebung, welche existenzsichernden Bedarfe typischerweise im Fall von Untersuchungsgefangenen bestehen, nicht Aufgabe der Gerichte, sondern Aufgabe des Gesetzgebers ist. Der Gesetzgeber ist zur Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet, den tatsächlichen Bedarf der Bedürftigen –hier der Untersuchungsgefangenen- in einem sachgerechten Verfahren aufgrund verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Hierzu hat er zunächst alle Bedarfe, die im Fall der Untersuchungsgefangenen üblicherweise durch die Justizverwaltung ungedeckt bleiben und die hierfür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen (vgl. BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO). Da eine solche Datenerhebung bzw. Bedarfsfeststellung in einem sachgerechten Verfahren nicht besteht, hat das Gericht den Bedarf des Klägers an Hilfe zum Lebensunterhalt zu schätzen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung- ZPO-). Wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz –GG-) und zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis hält es die Kammer für angezeigt, dass der üblicherweise ungedeckte Bedarf von Untersuchungsgefangenen mit einem pauschalen Leistungsbetrag abgegolten wird, dies auch angesichts der Tendenz zunehmender Pauschalisierung von Sozialhilfeleistungen. Es ist dann Aufgabe des Gesetzgebers, einen entsprechenden Pauschbetrag festzusetzen, vergleichbar mit dem Barbetrag für Leistungsberechtigte in Einrichtungen gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII. Da eine solche gesetzliche Festlegung eines Pauschbetrages fehlt, kann das Gericht im Wege der Schätzung einen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt festsetzen. Das Gericht ist der Auffassung, dass es mit Blick auf das Interesse der Untersuchungsgefangenen, zeitnah Sozialhilfe zur Deckung des Bedarfs zu erhalten, nicht sachgerecht sein kann, in jedem Einzelfall den individuellen Bedarf des Antragstellers in einem arbeits- und zeitaufwendigen Verfahren zu ermitteln und bei Streit über einzelne Bedarfe Beweisaufnahmen bzw. Entscheidungen treffen zu müssen. Dies ist auch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich, zumal die Mehrzahl der Untersuchungsgefangenen gleichartige, von der Justizverwaltung nicht gedeckte Bedarfe haben dürften und damit eine homogene Gruppe darstellen, was die Festsetzung eines Schätzbetrages nahelegt und sachgerecht erscheinen lässt. Von diesem allgemeinen Schätzbetrag kann wiederum im Einzelfall mit einem besonderen, individuellen Bedarf abgewichen und ein anderer Leistungsbetrag festgesetzt werden.
Im Fall des Klägers sind besondere bzw. unübliche Bedarfe nicht ersichtlich. Deshalb ist sein Bedarf mit 15% der Regelbedarfsstufe 1 (399,- Euro monatlich), damit iHv monatlich 59,85 Euro zu beziffern.
Für die streitbefangene Zeit 25.4.2015 bis 18.8.2015 ergeben sich Regelsatzleistungen iHv insgesamt 227,55 Euro:
25.4. bis 30.4.2015 12,00 Euro (59,85 Euro: 30 Tage= 2,00 Euro x 6 Tage)
5/2015 bis 7/2015 179,55 Euro (59,85 Euro x 3 Monate)
1.8. bis 18.8.2015 36,00 Euro (2,00 Euro täglich x 18 Tage)
Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergibt sich nicht, insbesondere nicht iHv 27% des Eckregelsatzes. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Denn er befand sich in dem streitbefange-nen Zeitraum nicht in einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Nach der für den Be-reich des SGB XII geltenden Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII sind Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen. Damit unterscheidet sich der Einrichtungsbegriff des SGB XII von dem funktionalen Einrichtungsbegriff des SGB II. Sämtliche Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, damit insbesondere Strafvollzugsanstalten und Sicherungsverwahrungseinrichtungen unterfallen nicht der genannten Legaldefinition (LSG NRW, aaO).
Die Zuständigkeit der Beklagten für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen an den Kläger für die Zeit der Untersuchungshaft ergibt sich aus § 98 Abs. 4 iVm Abs. 2 SGB XII. Dass der Kläger vor der Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bottrop und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, wird auch von der Beklagten nicht mehr bestritten (vgl. Schreiben vom 24.9.2015).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
Die Berufung wird zugelassen (§§ 143, 144 Abs. 2 Abs. SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-kehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über-gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Horstmann
Richterin am Sozialgericht
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 25.04.2015 bis zum 18.08.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 227,55 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersu-chungshaft.
Der Kläger befand sich seit dem 19.4.2015 in Untersuchungshaft, zunächst in der Justiz-vollzugsanstalt (JVA) , später in der JVA und JVA . Vor der Inhaftierung hatte sich der Kläger als Obdachloser in aufgehalten und vom dortigen Jobcenter Leistungen (Arbeitslosengeld 2) bezogen.
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Taschengeld vom 23.4.2015 –Eingang 25.4.2015- war die Mitteilung der JVA vom 23.4.2015 beigefügt, wonach der Kläger seine Arbeitsbereitschaft erklärt habe, ihm zurzeit jedoch keine Arbeit angeboten werden könne. Mit Bescheid vom 27.4.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit Verweis auf § 11 Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft (UVollzG NRW), wonach Untersuchungsgefangenen auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden soll. In Ausnahmefällen könne die Anstaltsleitung auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem zuständigen Vollzugsträger durchsetzen. Der Kläger erhob Widerspruch mit Schreiben vom 7.5.2015 und machte geltend, das von der Anstaltsleitung mögliche darlehensweise Taschengeld berühre die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2015 zurück. Es liege nicht im Ermessen der JVA, dem Untersuchungsgefangenen Arbeit anzubieten. Die lapidare Mitteilung der JVA, aus Arbeitsmangel habe keine Arbeit angeboten worden können, reiche nicht aus, um den Vorrang, sich Taschengeld durch Arbeit zu verdienen, zu beseitigen. Es gehöre zu den Verpflichtungen eines antragstellenden Untersuchungsgefangenen nachzuweisen, dass er sich nachdrücklich um Arbeit bemüht habe und den Anspruch auf Zuteilung von Arbeit gegenüber der JVA auch versucht habe durchzusetzen. Vor Beginn der Arbeit könne die JVA darlehnsweise Taschengeld gewähren. Ein Anspruch nach dem SGB XII setze zudem den Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Untersuchungsgefangenen voraus; hieran fehle es.
Der Kläger hat Klage erhoben und macht Taschengeld iHv 27% des Regelsatzes nach § 27b Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) geltend. Er habe in der JVA trotz ernsthafter Bemühungen keine Arbeitsstelle erhalten. Dies sei keine willkürliche Entscheidung gewesen, zumal er aufgrund seiner Methadonsubstitution extrem eingeschränkt einsetzbar sei. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte meint, die JVA bemühe sich nicht ordnungsgemäß um eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn. Das von der JVA geleistete Taschengeld sei nachrangig, zudem nur darlehensweise. Er habe nur für den Monat Mai 2015 einen Taschengeldvorschuss iHv 8,64 Euro erhalten.
Der Kläger hat die Bescheinigung der JVA vom 27.7.2015, die Schreiben der Evangelischen Sozialberatung . an das Jobcenter . vom 5.3.2015 und die Meldebestätigung der Evangelischen Sozialberatung vom 18.8.2015 zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm Taschengeld in Höhe von 27% des Regelsatzes für die Zeit ab dem 23.4.2015 bis zum 18.8.2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertieft ihren Vortrag. Das vom Kläger vorprozessual angeführte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 7.5.2012 (-L 20 SO 55/12-) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der dortige Kläger in einer forensi-schen Einrichtung einsaß und erwiesenermaßen nicht habe arbeiten können. Das LSG NRW und das Bayerische Landessozialgericht (Bay. LSG) in einem Fall eines Untersu-chungsgefangenen in einem Krankenhaus (Beschluss vom 26.8.2005 –L 11 B 492/05 SO ER-) hätten Taschengeld iHv 15% des Eckregelsatzes bestätigt. Daher könne der Kläger mit seinem Begehren auf Taschengeld iHv 27% des Eckregelsatzes nicht erfolgreich sein, zumal die JVA keine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII darstelle.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 27.4.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2015 im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der Bescheid ist rechtwidrig. Der Kläger hat für die Dauer ab An-tragstellung vom 25.4.2015 bis zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18.8.2015 einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Ein weitergehender Anspruch des Klägers iHv 27% des Eckregelsatzes besteht nicht, insoweit war die Klage abzuweisen.
Von den Leistungen nach dem SGB XII ist der Kläger nicht bereits deshalb ausgeschlos-sen, weil er vorrangig nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) leistungsberechtigt wäre (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), denn als Untersuchungsgefangener war er gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil er sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befand.
Das Gericht geht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB XII im streitbefangenen Zeitraum vom 25.4.2015 bis zum 18.8.2015 aus. Er hat vor seiner Inhaftierung Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2) vom Jobcenter bezo-gen. Das entnimmt das Gericht der Bescheinigung der Evangelischen Sozialberatung vom 18.8.2015, in der mitgeteilt wird, dass der Kläger als Obdachloser das dortige Ange-bot der freiwilligen Geldverwaltung ab dem 5.3.2015 bis zur Inhaftierung nutzte und auf das dortige Konto die Leistungen des Jobcenters für ihn eingingen. Zudem hat der Kläger im Sozialhilfeantrag vom 23.4.2015 angegeben und durch persönliche Unterschrift bestätigt, einkommens- und vermögenslos zu sein; gleichlautende Angaben hat er in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 29.7.2015 (als Anlage zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren S 21 SO 401/15 ER) gemacht. Der Kläger konnte auch während der Untersuchungshaft kein Arbeitseinkommen erwirtschaften, da ihm in der Untersuchungshaft keine Arbeit zugewiesen worden ist. Soweit die Beklagte vertritt, es gehöre zu den Verpflichtungen eines Untersuchungsgefangenen als Antragsteller nach dem SGB XII nachzuweisen, dass er sich nachdrücklich um Arbeit in der Haftanstalt bemüht habe und ggf. seinen Anspruch auf Zuweisung von Arbeit gegen die Haftanstalt durchzusetzen, vermag sich das Gericht dieser Argumentation nicht vollends anzuschließen. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Nachfrage auf Arbeit offensichtlich nachgekommen ist; das entnimmt das Gericht den Bescheinigungen der JVA vom 23.4.2016 und der JVA vom 27.7.2015. Hat der Untersuchungsgefangene –wie hier der Kläger- seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der JVA erklärt und wird ihm gleichwohl keine Arbeit in der Haftanstalt zugewiesen, kann von ihm nicht verlangt werden, seinen Anspruch auf Zuteilung von Arbeit gegen die Anstaltsleitung ggf. gerichtlich durchzusetzen, denn die Selbsthilfe findet grundsätzlich ihre Grenzen in der Zumutbarkeit. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Auseinandersetzung des Untersuchungsgefangenen mit der Haftanstaltsleitung auf Zuweisung eines (leidens-gerechten) Arbeitsplatzes in jedem Fall erfolgsversprechend ist. Vielmehr dürfte sich der Ausgang als offen bzw. ungewiss darstellen bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Haftanstalt Arbeitsplätze (ggf. Schonarbeitsplätze) nur im Rahmen vorhandener Ka-pazitäten vergeben kann und bei der Vergabe bestimmte Auswahlkriterien zu beachten hat. Hierfür spricht auch die Bescheinigung der JVA vom 27.7.2015, die die fehlende Arbeitszuweisung im Fall des Klägers damit begründet hat, dass der Anstalt nicht genü-gend Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stehen und im Übrigen das Arbeitsangebot zur Zeit nicht ausreicht, um alle zur Arbeit verpflichteten Gefangenen beschäftigen zu können. Auf ungewisse Ansprüche kann der Hilfenachsuchende aber nicht als bereites Mittel zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit verwiesen werden. Im Ergebnis geht das Gericht daher mangels begründeter Anhaltspunkte für das Vorhandensein von relevantem Einkommen oder Vermögen von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Zeitraum vom 25.4.2015 bis zum 18.8.2015 aus.
Auch die Regelung des §11 Abs. 5 UVollzG NRW, wonach den Untersuchungsgefange-nen in Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung unverschuldeter Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewährt werden kann, lässt die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht entfallen. Denn das Taschengeld wird dem Untersuchungsgefangenen nur darlehensweise gewährt und die JVA wird insoweit nur als "Nothelfer" tätig, ohne dass dies die Sozialhilfeansprüche mindert (LSG NRW Urteil vom 7.5.2012 –L 20 SO 55/12-). Auch bleibt insoweit zu ergänzen, dass der Kläger lediglich im Kalendermonat Mai 2015 einen Taschengeldvorschuss/Darlehen iHv 8,64 Euro erhalten hat. Dieser geringe Vorschussbetrag ist nicht auf den Sozialhilfeanspruch anzurechnen.
Der hilfebedürftige Kläger hat für die Zeit ab Antragstellung bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in pauschaler Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1. Zwar war der überwiegende Teil des sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarfs im Rahmen der Unterbringung des Klägers als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt gedeckt, damit waren jedoch nicht sämtliche Bedarfe gedeckt. Dass für Personen in einem strafrechtlich angeordneten Freiheitsentzug neben der Versorgung durch die jeweilige Einrichtung grundsätzlich noch sozialhilferechtliche Leistungsansprüche in Betracht kommen, entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Für Untersuchungsgefangene hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass ein Taschengeld zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören könne, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt seien (BVerwG Urteil vom 12.10.1993 -5 C 38/92-). Die Höhe des Taschengeldes für Untersuchungsgefangene sei nach einem Bruchteil des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu bestimmen, wobei das BVerwG den Bruchteil mit 15 % beziffert hat (so auch Oberverwaltungsgericht –OVG- Rheinland-Pfalz Urteile vom 25.2.1988 -12 A 121/86- und 4.6.1992 -12 A 10548/92- ). Der Rechtsprechung des BVerwG hat sich das LSG NRW in seiner Entscheidung vom 7.5.2012 (aaO) angeschlossen. Die Bedarfs-bemessung sei im Wege der Schätzung vorzunehmen, als konkreter Bruchteil seien 15% eines Haushaltsvorstandes (bis 31.12.2010) bzw. der Regelbedarfsstufe 1 (ab 1.1.2011) anzusetzen. Denn die Kosten zur Deckung der speziellen Bedarfe des Inhaftierten würden sich nicht exakt berechnen lassen. Zu den von der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarfen gehörten insbesondere zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel, Körperpflegemittel, Bücher, Zeitschriften sowie Aufwendungen für Kommunikation nach außerhalb. Eine Ableitung des insoweit bestehenden Geldbedarfs durch Herausnahme einzelner regelsatzrelevanter Abteilungen der für die Regelsatzbemessung maßgeblichen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe scheide aus (a.A. SG Schleswig Urteil 24.5.2006 –S 5 AS 985/05-; vgl. auch SG Schleswig Urteil vom 19.4.2013 –S 12 SO 176/11-), denn die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die allein Bedarfe von nicht Inhaftierten betreffe, lasse keine Rückschlüsse auf Bedarfe zu, die in der besonderen Situation einer Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen sind. So komme für die Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, vgl. auch § 5 RBEG) eine mehr- als geringfügige Berücksichtigung in Betracht, denn infolge der Unterbringung könne ein gesteigertes Bedürfnis nach kostenpflichtiger Kommunikation bestehen. Das Gericht hält die Entscheidung des LSG NRW vom 7.5.2012 (aaO) für überzeugend und schließt sich daher dieser Entscheidung vollumfänglich an. Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass Inhaftierte andersgelagerte Bedarfe haben als nicht Inhaftierte. Inhaftierte unterliegen erheblichen Freiheitsbeschränkungen, so dass in ihrem Fall die Möglichkeit der vollen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht besteht, andererseits kann die Freiheitsentziehung abweichende Bedarfe bedingen, wie zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Kommunikation und Nachrichtenübermittlung (Telefonkosten, Postgebühren, Kosten für Schreibmaterialien etc.) zwecks Erhalt der sozialen Beziehungen zu Verwandten, Bekannten, Freunden und zwecks Kontaktaufnahme zu amtlichen Stellen; des Weiteren erhöhte Ausgaben für Medienprodukte zur Befriedigung von Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen sowie (erhöhte) Ausgaben für besondere persönliche Bedürfnisse aufgrund der Haftbedingungen. Wenn das Bundessozialgericht (BSG) im Revisionsverfahren -B 8 SO 16/12 R- angeführt hat, die Schätzung auf 15% des Regelsatzes sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 9.2.2010 (-1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09-) wegen der fehlenden tatsächlichen Datengrundlagen als kritisch anzusehen, bleibt festzustellen, dass eine Datenerhebung, welche existenzsichernden Bedarfe typischerweise im Fall von Untersuchungsgefangenen bestehen, nicht Aufgabe der Gerichte, sondern Aufgabe des Gesetzgebers ist. Der Gesetzgeber ist zur Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet, den tatsächlichen Bedarf der Bedürftigen –hier der Untersuchungsgefangenen- in einem sachgerechten Verfahren aufgrund verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Hierzu hat er zunächst alle Bedarfe, die im Fall der Untersuchungsgefangenen üblicherweise durch die Justizverwaltung ungedeckt bleiben und die hierfür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen (vgl. BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO). Da eine solche Datenerhebung bzw. Bedarfsfeststellung in einem sachgerechten Verfahren nicht besteht, hat das Gericht den Bedarf des Klägers an Hilfe zum Lebensunterhalt zu schätzen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung- ZPO-). Wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz –GG-) und zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis hält es die Kammer für angezeigt, dass der üblicherweise ungedeckte Bedarf von Untersuchungsgefangenen mit einem pauschalen Leistungsbetrag abgegolten wird, dies auch angesichts der Tendenz zunehmender Pauschalisierung von Sozialhilfeleistungen. Es ist dann Aufgabe des Gesetzgebers, einen entsprechenden Pauschbetrag festzusetzen, vergleichbar mit dem Barbetrag für Leistungsberechtigte in Einrichtungen gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII. Da eine solche gesetzliche Festlegung eines Pauschbetrages fehlt, kann das Gericht im Wege der Schätzung einen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt festsetzen. Das Gericht ist der Auffassung, dass es mit Blick auf das Interesse der Untersuchungsgefangenen, zeitnah Sozialhilfe zur Deckung des Bedarfs zu erhalten, nicht sachgerecht sein kann, in jedem Einzelfall den individuellen Bedarf des Antragstellers in einem arbeits- und zeitaufwendigen Verfahren zu ermitteln und bei Streit über einzelne Bedarfe Beweisaufnahmen bzw. Entscheidungen treffen zu müssen. Dies ist auch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich, zumal die Mehrzahl der Untersuchungsgefangenen gleichartige, von der Justizverwaltung nicht gedeckte Bedarfe haben dürften und damit eine homogene Gruppe darstellen, was die Festsetzung eines Schätzbetrages nahelegt und sachgerecht erscheinen lässt. Von diesem allgemeinen Schätzbetrag kann wiederum im Einzelfall mit einem besonderen, individuellen Bedarf abgewichen und ein anderer Leistungsbetrag festgesetzt werden.
Im Fall des Klägers sind besondere bzw. unübliche Bedarfe nicht ersichtlich. Deshalb ist sein Bedarf mit 15% der Regelbedarfsstufe 1 (399,- Euro monatlich), damit iHv monatlich 59,85 Euro zu beziffern.
Für die streitbefangene Zeit 25.4.2015 bis 18.8.2015 ergeben sich Regelsatzleistungen iHv insgesamt 227,55 Euro:
25.4. bis 30.4.2015 12,00 Euro (59,85 Euro: 30 Tage= 2,00 Euro x 6 Tage)
5/2015 bis 7/2015 179,55 Euro (59,85 Euro x 3 Monate)
1.8. bis 18.8.2015 36,00 Euro (2,00 Euro täglich x 18 Tage)
Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergibt sich nicht, insbesondere nicht iHv 27% des Eckregelsatzes. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Denn er befand sich in dem streitbefange-nen Zeitraum nicht in einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Nach der für den Be-reich des SGB XII geltenden Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII sind Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen. Damit unterscheidet sich der Einrichtungsbegriff des SGB XII von dem funktionalen Einrichtungsbegriff des SGB II. Sämtliche Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, damit insbesondere Strafvollzugsanstalten und Sicherungsverwahrungseinrichtungen unterfallen nicht der genannten Legaldefinition (LSG NRW, aaO).
Die Zuständigkeit der Beklagten für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen an den Kläger für die Zeit der Untersuchungshaft ergibt sich aus § 98 Abs. 4 iVm Abs. 2 SGB XII. Dass der Kläger vor der Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bottrop und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, wird auch von der Beklagten nicht mehr bestritten (vgl. Schreiben vom 24.9.2015).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
Die Berufung wird zugelassen (§§ 143, 144 Abs. 2 Abs. SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-kehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über-gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Horstmann
Richterin am Sozialgericht
Rechtskraft
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NRW
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