S 23 R 1962/12 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 R 1962/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 499/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.11.2012 gegen den Nachforderungsbescheid vom 02.11.2012 über die Beiträge zur Sozialversicherung wird insoweit angeordnet, als dass der Bescheid vom 02.11.2012 die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 31.259,84 EUR zzgl. der hierauf entfallenden Säumniszuschläge betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

Gründe:

I.

Durch die Antragsstellerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheids der Antragsgegnerin vom 02.11.2012 geltend gemacht.

Die Antragsstellerin ist eine Verwaltungsgesellschaft, die u.a. im Jahr 2010 das Gut I in C verwaltete. Der Geschäftsführer der Antragsstellerin ist der Eigentümer des Gutes I.

Auf dem Gut I erfolgte am 05.05.2010 durch das Hauptzollamt B eine Außenprüfung. Bei der Prüfung wurde drei polnische Arbeitskräfte, die Herren A, L1 und L2, angetroffen. Nach dem Eindruck der Prüfer wurden diese bei der Arbeit angetroffen. Die drei Angetroffenen legten jeweils gleich lautende Werkverträge mit der Antragsstellerin vor, welche allesamt auf den 22.04.2010 datiert waren. Als Vertragsgegenstand war in den Verträgen der "Garten- und Landschaftsbau" aufgeführt. Gewerbeanmeldungen für diese drei Personen lagen zum 26.05.2010 beim Gewerbeamt nicht vor.

Auf Befragen erklärte der Arbeiter L2 den Prüfern, seit dem 22.04.2010 als "Ogrodnik" (Übersetzung = Gärtner) für monatlich 1.250 EUR zu arbeiten. Auch die Arbeiter A und L1 gaben an, ab dem 22.04.2010 als Gärtner tätig zu sein, wobei jedoch vom Arbeiter A ein Entgelt von 1.290 EUR angegeben wurde. Keiner der drei Angetroffenen konnte Unterlagen über einen Rechnungsstellung oder die Zahlung des vereinbarten Betrages vorlegen.

In der Folge wurde ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wegen des Vorenthaltens von Beiträge zur Sozialversicherung gern. § 266 a StGB beantragt. Die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsstellerin in Aachen und des Gutes I fand sodann am 03.11.2010 statt.

Bei der Durchsuchung des Gutes I wurde am 03.11.2010 der Arbeiter H beim Ausmisten der Pferdestallungen angetroffen. Dieser gab auf Befragen seine Stundenaufzeichnungen heraus und legte einen Werkvertrag vom 09.09.2010 vor, in dem ein Entgelt von 1.300 EUR angegeben war für die Arbeiten an "ungespezifischen Holz- und Bautenschutzarbeiten". Nach den Stundenzetteln war der Arbeiter H im September 314 Stunden, im Oktober 310,5 Stunden und im November für 23 Stunden tätig gewesen.

Bei der Durchsuchung der damaligen Geschäftsräume der Antragsstellerin in Aachen wurden diverse Stundenzettel und Werkverträge von weiteren Arbeitskräften sichergestellt, die 20 polnischen Arbeitskräften zugeordnet wurden. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf die Auflistung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2012 (Seiten 2-3 des Bescheids) verwiesen.

Mit Schreiben vom 03.09.2010 hörte die Antragsgegnerin die Antragsstellerin wegen der beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 41.139,78 EUR zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von 10.076,00 EUR an. Neben der Darstellung des Sachverhaltes wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die aufgeführten Personen aufgrund der vorliegenden Vereinbarungen und Stundenzetteln aus ihrer Sicht als beschäftigte und nicht gemeldete Arbeitnehmer anzusehen wären und daher der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden. Zudem sei bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht der offenbar vereinbarte und ausgezahlte Stundenlohn von 7 EUR zugrunde zu legen. Vielmehr wäre der gesetzliche Mindestlohn für das Baugewerbe und dem dazu zählenden Holz- und Bautenschutz gemäß der Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 23.05.2009 zugrunde zu legen.

Hierauf zeigte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 19.09.2012 die Interessenwahrnehmung an und führte aus, dass die Werkverträge mit den polnischen Subunternehmern lediglich "auf Vorrat" geschlossen worden seien. Auf dem Gut H hätten zum Zeitpunkt der Prüfungen allein vorbereitende Maßnahmen stattgefunden, da der eigentliche Baubeginn erst im Jahr 2011 nach Eingang der hierfür erforderlichen Genehmigungen erfolgt sei. Die im Mai 2010 angetroffenen Herren A, L1 und L2 seien lediglich für ein paar Stunden vor Ort gewesen, um Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz in geringem Umfang vorzunehmen.

Der im November angetroffene Arbeiter H sei lediglich für die Betreuung der Pferde auf dem Gut und Bauhelfer für Ausbesserungen tätig. Zuvor sei hierfür der Herr L3 zuständig gewesen. Beide Herren hätten aber zu keinem Zeitpunkt — höchstens für eine kurze Übergangszeit — gleichzeitig auf dem Gut I gearbeitet, da für die Pflege der Pferde und die anfallenden Reparaturen eine Kraft ausreichend gewesen wäre. Zudem habe es sich um projektbezogenen Einsätze gehandelt, z.B. wenn aufgrund besonderer Umstände einen höherer Pflegebedürftigkeit der Pferde vorlag.

Die übrigen bei der Durchsuchung sichergestellten Werkverträge mit den Herren A, L1, L2, E, M, T, N, P, Q und S seien nicht zur Ausführung gekommen. Die Antragsstellerin habe sich mit diesen Werkverträgen lediglich der Unterstützung der ab Januar 2011 geplanten Umbaumaßnahmen im Gut I sichern wollen, wovon angesichts der Durchsuchungsmaßnahmen aber Abstand genommen worden sei. Die übrigen sichergestellten Stundenzettel ließen schon keinerlei Rückschlüsse auf etwaige Zeiten zu und seien schon deshalb unbeachtlich.

Mit Bescheid vom 02.11.2012 forderte die Antragsgegnerin von dem Antragssteller die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 51.215,78 EUR, wobei in dieser Nachforderung bereits Säumniszuschläge in Höhe von 10.076,00 EUR enthalten waren. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsscheiben wiederaufgenommen. Darüber hinaus wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Abschluss von Werkverträgen auf Vorrat nicht zulässig sei. Dieser Bescheid ging beim Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin am 07.11.2012 ein.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragsstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 28.11.2012 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Neben den Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 19.09.2012 wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass Werkverträge sehr wohl auf Vorrat abgeschlossen werden könnten. Auch seien die Stundenzettel, auf die die Antragsgegnerin Bezug nehme, nicht in den Geschäftsräumen der Antragsstellerin, sondern in der Wohnung eines Mitarbeiters gefunden worden, der zwischenzeitlich unter der ehemaligen Firmenadresse in der T Straße in B eingezogen sei. Darüber hinaus rechtfertige der Fund der Stundenzettel im Jahr 2010 nicht den Schluss, dass diese Unterlagen auch aus dem Jahr 2010 stammen würden. Da die Stundenzettel teilweise nicht einmal den Monat erkennen ließen, auf den sie sich bezögen, könne kein Zusammenhang mit Projekten der Antragsstellerin hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund sei auch die sofortige Vollziehung des Bescheids nicht zu rechtfertigen, zumal die Zahlung des festgesetzten Betrages die Zahlungsunfähigkeit für die Antragsstellerin bedeuten würde.

Mit Bescheid vom 05.12.2012 stimmte die Antragsgegnerin der Aussetzung der Vollziehung nicht zu. Insbesondere bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Unter dem 21.12.2012 stellte die Antragsstellerin beim Sozialgericht Köln den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf den Nachforderungsbescheid vom 02.11.2012. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids vom 02.11.2012. Nach wie vor gäbe es Unklarheiten im Sachverhalt, wobei im Wesentlichen die Ausführungen in der Anhörung und dem Widerspruch nochmals dargestellt wurden. Die Antragsgegnerin könne sich dabei nicht auf die Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Unterlagen berufen, da diese Unterlagen selbst unvollständig seien. Denn auch bei der Durchsuchung im Jahr 2010 konnten gerade nicht alle Unterlagen sichergestellt werden, weil sich diverse Unterlagen nicht bei der Antragsstellerin befanden. Im Übrigen seien die von der Antragsstellerin aufgeführten Aussagen so nicht von den Arbeitern getroffen worden.

Zudem sei die Antragsstellerin bei einer Vollziehung des Bescheids vom 02.11.2012 gezwungen, die Insolvenz anzumelden, da hierfür die erforderlich Mittel fehlen. Damit würden durch die Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen, die auch bei einer späteren Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen seien und damit eine unbillige Härte darstellen würden.

Die Antragsstellerin beantragt, 1. die Vollziehung des Nachforderungsbescheids vom 02.11.2012 über Nachforderungen zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschläge auszusetzen, 2. die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben, ebenso bereits verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben, 3. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 18.12.2012 zurückzuweisen und 2. die Kosten des Verfahrens der Antragsstellerin aufzuerlegen.

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass keine unbillige Härte durch die sofortige Vollziehbarkeit des Nachforderungsbescheides gegeben sei. Konkret sei zu einer drohenden Insolvenz nichts vorgetragen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig sei. Neben den Angaben der angetroffenen Arbeiter im Gut I sei ein Abschluss von Werkverträgen "auf Vorrat" nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nicht möglich, zumal in dem von der Antragsstellerin getroffenen Vereinbarungen keine nähere Bestimmung enthalten sei. Zudem spreche die monatlich fest vereinbarte Vergütung gegen einen Werkvertrag, weil dieser Form der Vergütung eben kein Gewerk gegenüberstehe, sondern eine Arbeitsleistung. Wegen der hier nicht vorliegenden unbilligen Härte werde auf den Beschluss des LSG NRW, Az. L 8 R 1047/11 ER, und LSG NRW, Az: L 8 R 774/11 ER, verwiesen.

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsstellerin noch eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt, welche jedoch allein den Zeitraum im 3. Quartal 2012 betrifft. Im Übrigen sind die Stundenzettel und Werkverträge, auf die die Antragsgegnerin Bezug nimmt, zur Gerichtsakte gereicht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist teilweise begründet.

Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht nach § 86b Abs. Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet wird, hängt davon ab, ob bei Abwägung der Interessen das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gesetz das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG ist die aufschiebende Wirkung daher anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für ernstliche Zweifel reicht es dabei nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht, d.h. wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. LSG NRW, Beschlüsse v. 24.6.2009, L 8 B 4/09 R ER; v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER; v. 18.2.2010, L 8 B 13/09 R ER; v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER, v. 7.1.2011, a.a.O.,).

1. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.11.2012, soweit die Antragsgegnerin damit Beiträge zur Sozialversicherung für die Mitarbeiter A, L1, L2, H und L3 geltend macht. Nach Auffassung des Gerichts spricht nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung mehr dafür, dass von diesen bei der Antragstellerin eine sozialversicherungpflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die getroffenen Vereinbarung von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (siehe nur BSG Urteil vom 22. 6. 2005 Aktenzeichen B 12 KR 28/03 R; Urteil vom 19.08.2003, Aktenzeichen B 2 U 38/02 R; Urteil vom 18.12.2001 Aktenzeichen B 12 KR 10/01 R, abrufbar jeweils unter juris).

a. Die Mitarbeiter A, L1 und L2 wurden im Rahmen einer Außenprüfung des Hauptzollamtes nach dem Eindruck der Prüfer "bei der Arbeit" angetroffen. Gleichzeitig wurde von diesen mündlich bestätigt, dass sie als Gärtner tätig seien und hierfür ein festes Entgelt erhalten würden. Auch konnte keiner dieser Mitarbeiter die Unterlagen zur Rechnungsstellung oder Zahlung von den in Rechnung gestellten Beträgen vorlegen. Nach summarischer Prüfung geht das Gericht insofern von einer tatsächlichen abhängigen Beschäftigung aus, zumal schon die feste Vergütung in einem Monat gegen den Abschluss eines Werkvertrages sprechen. Die Ausführungen des Klägers, wonach die drei Personen lediglich für ein paar Stunden vor Ort gewesen, um Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz in geringem Umfang durchzuführen, erscheint vor dem Hintergrund der dargestellten, vom Hauptzollamt getroffenen Feststellungen und Angaben der Beteiligten nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die beteiligten Mitarbeiter entsprechende Angaben gemacht hätten und auch nur für diese geringen Sicherungsmaßnahmen entsprechend entlohnt worden wären. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit wurde jedoch von keinem der angetroffenen Personen erwähnt oder geltend gemacht. Vielmehr ist nach summarischer Prüfung festzuhalten, dass die benannten Mitarbeiter bei der Antragsstellerin tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

b. In Hinblick auf die Tätigkeit der Mitarbeiter H und L3 hat das Gericht ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.11.2012. Denn der Mitarbeiter H war nach den vorliegenden und auf den Mitarbeiter H Bezug nehmenden Stundenzetteln im September und November jeweils ca. 310 Stunden im Monat für die Antragstellerin tätig, was einem Arbeitsaufwand von ca. 80 Stunden pro Woche bedeutet. Neben diesem ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand bestätigte auch die Antragsstellerin, dass der Arbeiter H im Rahmen von projektbezogenen Einsätzen für die Betreuung der Pferde und als Bauhelfer tätig gewesen sei. Gerade die Betreuung der Pferde stellt aber letztlich eine Dauertätigkeit da, die eben nicht nur bedarfsweise bzw. projektbezogen abgearbeitet werden kann. Vielmehr ist hierfür eine dauerende Pflege- und Betreuungskraft erforderlich. Der Arbeiter H wurde bei der Durchsuchung des Gutes I entsprechend bei dem Ausmisten der Pferdestallungen angetroffen, was einer typischen Betreuungstätigkeit bei Pferden entspricht, so dass auch dieser Umstand für eine dauernde Tätigkeit des Arbeiters H spricht. Aufgrund dieser nach summarischer Prüfung andauernden Tätigkeit, bei der der Arbeiter zwangsläufig in den Ablauf der Betriebsorganisation der Pferdebetreuung eingebunden ist, sieht das Gericht in der Tätigkeit des Arbeiters H die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als gegeben an.

Die Antragsstellerin hat zudem eingeräumt, dass der Arbeiter L3 vor dem Mitarbeiter H diese entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Somit ist angesichts der Art und Weise der Tätigkeit im Rahmen der summarischen Prüfung auch bei dem Arbeiter L3 von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

c. Auch führen insofern die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer unbilligen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Es sind auch keine, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung hat der Antragsteller schließlich nicht substantiiert dargelegt. Insofern weist die Antragsstellerin allein auf die ansonsten drohende Insolvenz hin. Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht jedoch den Ausführungen des 8. Senat des LSG in der Entscheidung vom 10.01.2012, Az: L 8 R 774/11 B ER an, auf die insofern Bezug genommen wird, wenn es darin heißt:

"Das Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung wird aber gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation ist die Antragsgegnerin gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit. Eine solche Darstellung ist ihm jedoch nicht gelungen. Hierzu hätte der Antragsteller- anhand von Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar - zumindest seine gewerbliche, aber auch sonstige Einkommens und Vermögenssituation umfassend darstellen müssen."

2. Im Übrigen bestehen jedoch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Insbesondere kann das Gericht aufgrund der vorlegten Werkverträge mit den Personen E, M, T, N, P, Q, und S sowie den weiteren Stundenzettel schon nicht mit der hierfür hinreichenden Sicherheit nachvollziehen, ob und wann die in diesen Werkverträgen und Stundenzetteln aufgeführten Arbeiten überhaupt ausgeführt bzw. abgerechnet worden sind. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung war somit im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz insofern nicht festzustellen.

Für die Verrichtung von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten sprechen zwar die auf den Werkverträgen und den zum Teil auch auf den Stundenzetteln aufgeführten Datumsangaben, die sich allesamt auf einen Zeitraum im Jahr 2010 beziehe. Hinzu kommen die Regelmäßigkeit und der Umfang der in den Stundenzettel hinterlegten und (etwaig) absolvierten Arbeitsstunden.

Jedoch sind in den Werkverträgen der Personen E, M, T, N, P, Q, und S keine konkreten Angaben zu dem Zeitpunkt enthalten, für den die Werkverträge tatsächlich geschlossen worden sind und zu dem die darin aufgeführten Gewerke tatsächlich ausgeführt werden sollten. Vielmehr erscheint es nach summarischer Prüfung der in den Werkverträgen getroffenen Vereinbarungen durchaus vorstellbar, dass die dort getroffenen Vereinbarungen nicht oder erst später zur Ausführung kamen bzw. noch kommen sollten.

In diesem Zusammenhang ist auch eine hinreichend eindeutige Zuordnung der vorliegenden Stundenzettel zu einer bestimmten Person, insbesondere zu einer Person, mit der ein Werkvertrag geschlossen war, nicht möglich. Hierzu führt die Antragsgegnerin lediglich aus, dass die vorgefundenen Unterlagen 20 polnischen Arbeitskräften zugeordnet werden konnten. Welche konkreten Arbeiten jedoch, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort und von welchem Arbeiter verrichtet worden sind, bleibt unklar. Letztlich spricht somit die sich dem Gericht darstellende Sachlage gerade nicht mehr dafür, dass die entsprechenden Arbeiten tatsächlich schon verrichtet worden sind oder dass aufgrund der vorliegenden Werkverträge tatsächlich ein Gewerk erstellt worden bzw. eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von Seiten der in den Werkverträgen genannten Personen ausgeübt worden ist.

Dies gilt umso mehr, als dass die Stundenzettel zum Teil auch keiner bestimmten Personen zugeordnet werden konnten. Allein die Existenz eines Stundenzettels und einem darauf vermerkten Namens lässt jedoch einen Rückschluss auf die tatsächliche Ausführung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu.

3. Der Höhe nach war somit von der in Auflistung der Antragsgegnerin (BI 25 und 27 der Gerichtsakte) aufgeführten Beiträge zur Sozialversicherung abzüglich der Beiträge für die Arbeiter A, L1, L2, H und L3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die darin aufgeführten Beiträge für die Arbeiter A, L1, L2, H und L3 summieren sich auf 9.309,58 EUR zzgl. der darauf entfallenden Umlage U1 in Höhe von 425,59 EUR, der Umlage U2 in Höhe von 47.29 EUR und der Umlage nach § 358 SGB III in Höhe von 96,64 EUR. Abzüglich dieses auf die Mitarbeiter A, L1, L2, H und L3 entfallenden Betrages von insgesamt 9.879,94 EUR war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs somit der Höhe nach auf die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 31.259,84 EUR (Gesamtsumme der Nachforderung in Höhe von 41.139,78 EUR abzüglich des Betrages von 9.879,94 EUR) zzgl. der hierauf entfallenden Säumniszuschläge anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwG0.
Rechtskraft
Aus
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