S 5 An 89/95

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 An 89/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 RA 39/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 102/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1995 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. -2-

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides der Beklagten. Der Kläger erwirkte gegen die bei der Beklagten versicherte Frau L E einen Pfändunqs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 07.02.1991 über einen pfändbaren Gesamtbetrag von DM 45.759,26, mit dem unter anderem die Ansprüche von Frau E gegen die Beklagte aus der Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann gepfändet wurden. Aufgrund des Überweisungsbeschlusses führte die Beklagte ab dem 01.03.1991 monatlich Beträge an den Kläger ab. Im Januar 1994 stellte sie fest, daß in der Zeit vom 01.06.1993 bis zum 31.12.1993 eine Übertilgung eingetreten war, die sie mit DM 11.333,50 beziffert. Mit Bescheid vom 13.07.1994 - zugestellt am 21.07.1994 - forderte sie den Kläger zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22.08.1994 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.1995 zurück.

Der Kläger hat am 13.04.1995 Klage erhoben und trägt vor: Die Beklagte dürfe ihre Rückforderungsansprüche nicht im Wege des Verwaltungsaktes geltend machen. Allenfalls könne sie - da es sich um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handele - den Zivilrechtsweg beschreiten. Hilfsweise erklärt der Kläger die Aufrechnung mit weiteren titulierten Forderungen gegen Frau E.

-3- Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1995 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Durch die Pfändung und Überweisung der Rentenforderung sei der Kläger in die Rechtsstellung von Frau E eingetreten. Dies ergebe sich aus § 836 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Hierdurch sei eine öffentlich-rechtliche Beziehung entstanden, die das Vorgehen im Wege des Verwaltungsaktes rechtfertige. Eine Aufrechnung sei ausgeschlossen, weil zahlreiche vorrangige Pfändungen bzw. Verrechnungsersuchen vorlägen. Die Rentenakten von Frau L E geb. T und Herrn I E sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nach § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Denn der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den diese eine Rentenüberzahlung zu-

-4- rückfordert. Insoweit kommt es weder darauf an, ob die dem Bescheid zugrundeliegende Forderung tatsächlich öffentlich-rechtlicher Art oder ob sie dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen ist. Bei dieser Frage handelt es sich um eine qualifizierte Prozeßvoraussetzungen, die erst bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu untersuchen ist. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten muß aus Gründen effektiven Rechtsschutzes demgegenüber bereits dann eröffnet sein, wenn ein Sozialversicherungsträger sich einer dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnenden Forderung berühmt und diese im Wege des Verwaltungsaktes geltend macht.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte durfte ihre Rückforderung gegen ihn nicht im Wege des Verwaltungsaktes durchsetzen. Hierfür fehlte es nämlich an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß eines belastenden Verwaltungsaktes ergibt sich aus dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der seinerseits aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes - GG) abzuleiten ist. Danach bedürfen belastende Verwaltungsakte grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sowohl die mit dem Bescheid inhaltlich geltend gemachte Forderung decken als auch die Befugnis beinhalten muß, diese Forderung im Wege des Verwaltungsaktes geltend zu machen. Eine solche Ermächtigungsgrundlage besteht im vorliegenden Fall nicht.

-5- Sie ergibt sich zunächst nicht aus § 50 Abs. 1 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers, aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Teil des Rentenbetrages an den Pfandgläubiger abzuzweigen, sowohl gegenüber diesem als auch gegenüber dem Rentenempfänger, nur gegenüber letzterem oder überhaupt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X darstellt. Denn jedenfalls ist die Entscheidung der Beklagten über die Abzweigung für den Überzahlungszeitraum nicht - was § 50 Abs. 1 SGB X aber voraussetzen würde - gemäß § 45 SGB X oder § 48 SGB X aufgehoben worden.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen. Denn zwischen den Beteiligten besteht kein Sozialrechtsverhältnis im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Über-Unterordnungsverhältnisses, und nur in einem solchen findet § 50 Abs. 2 SGB X Anwendung. Daß nur die Rückforderung öffentlich-rechtlicher Leistungen auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt werden kann, folgt bereits daraus, daß diese Vorschrift lediglich die Kehrseite zum Leistungsanspruch dar-stellt. Sie ist insoweit als Parallelvorschrift zu § 50 Abs. 1 SGB X konzipiert. Diese Bestimmung ist aber wiederum Annexnorm zu §§ 45, 48 SGB X, die das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X voraussetzen. § 31 Satz 1 SGB X definiert einen Verwaltungsakt jedoch als hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Konsequent verleiht § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X dem Sozialversicherungsträger das Recht, seine Forderung durch Verwaltungsakt - also hoheitliche Regelung - durchzusetzen und sich auf diese Weise selbst einen Vollstrek-

-6- kungstitel zu verschaffen. Demgegenüber geht die Annahme des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 55, 250, 252 f.; zustimmend Hauck/Haines, SGB X (1996), § 50 Rdnr. 11 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand), es komme für die Anwendung von § 50 Abs. 2 SGB X allein entscheidend darauf an, ob die "Leistung" im Sinne dieser Vorschrift von dem Sozialversicherungsträger mit dem Willen erfolgt sei, eine Sozialleistung zu erbringen, fehl. Sie ist nicht nur unvereinbar mit grundlegenden Prinzipien des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich die Rechtsnatur einer Maßnahme, zumal wenn sie hoheitlich ist, aus dem Empfängerhorizont bestimmt. Sie steht darüber hinaus mit den eingangs genannten elementaren verfassungsrechtlichen Prinzipien des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips nicht in Einklang. Denn auf diese Weise hätte es die Verwaltung gleichsam selbst in der Hand, einerseits die Rechtsnatur erbrachter Leistungen zu bestimmen und andererseits sich eigene Vollstreckungstitel im Wege des Verwaltungsakts zu verschaffen. Zu Recht ist daher der 7. Senat des Bundessozialgerichts dieser Rechtsprechung im Ergebnis entgegengetreten (BSGE 60, 11 ff.).

Ob vor diesem Hintergrund - nach Tilgung der gepfändeten Forderung - die weiteren Zahlungen der Beklagten noch eine öffentlich-rechtliche Leistung dargestellt haben (so Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV, § 50 SGB X (1992), Anm B. III. 1.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben. Denn § 50 Abs. 2 SGB X verlangt über das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Beziehung hinaus zusätzlich, daß zwischen dem Sozialleistungsträger - der Beklagten ¬und dem Rückforderungsadressaten auch ein sozial-rechtliches Verhältnis im Sinne eines Über-Unterordnungsverhältnis besteht. Das ergibt sich nach Auf-

-7- fassung der Kammer wiederum mit Blick auf den Regelungszusammenhang der §§ 50, 48, 45, 31 SGB X, die jeweils vom Vorliegen eines derartigen Subordinationsverhältnisses ausgehen. Dabei besteht ein solches nicht automatisch schon dann, wenn eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Leistung erbracht wird. Denn eine derartige Leistung kann auch aufgrund einer koordinationsrechtlichen Grundlage erfolgen, wie sich beispielsweise den Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag in §§ 53 ff SGB X unschwer entnehmen läßt. Dort wäre es nach allgemeiner Auffassung ausgeschlossen, eine im Hinblick auf einen solchen Vertrag, gleichwohl jedoch rechtsgrundlos erbrachte Leistung durch Verwaltungsakt zurückzufordern. Der Verzicht auf das Erfordernis eine Über-Unterordnungsverhältnisses als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung von § 50 Abs. 2 SGB X würde im übrigen auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Denn es ist mit Art 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, daß der Gesetzgeber den Bürger ohne sachlichen Grund hoheitlicher Gewalt, zu der auch das Vorgehen im Wege des Verwaltungsakts gehört, unterwirft. Eine Legitimation hierzu läßt sich vielmehr nur in bestimmten Konstellationen erkennen: Hierzu gehört zum einen der Bereich des klassischen Ordnungsrechts, der im vorliegenden Fall ersichtlich ausscheidet. Darüber hinaus ist dem Staat typischerweise eine Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsakten dort eingeräumt, wo sich der Bürger dieser Befugnis gleichsam freiwillig unterworfen hat (etwa durch Beantragung einer durch Bescheid zu gewährenden Leistung), oder wo eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung (beispielsweise

-8- ein sozialrechtliches Verhältnis) besteht. In allen anderen Fällen ist kein Bedürfnis dafür ersichtlich, dem Staat mehr Befugnisse für die Durchsetzung seiner Ansprüche einzuräumen, als sie dem jeweiligen Bürger auch zustehen, nämlich durch gerichtliche Geltendmachung einer Leistungsklage. Die vorgenannten Konstellationen, in denen eine staatliche Befugnis zum Erlaß eines Leistungsbescheides und damit eine Anwendung von § 50 Abs. 2 SGB X in Betracht kommt, liegen hier nicht vor. Zunächst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß derjenige, der eine Rentenforderung pfändet, sich freiwillig in ein Subordinationsverhältnis gegenüber dem Rentenversicherungsträger begibt. Eine vergleichbare Konstellation ist zwar früher insbesondere im Subventionsrecht diskutiert worden, wenn der Subventionsempfänger sein Einverständnis mit der Rückforderung der Subvention durch Leistungsbescheid im Falle zweckwidriger Verwendung erklärt hat (sog. "Verwaltungsakt auf Unterwerfung"; vgl. BVerwG, DVB1. 1969, 665). Unabhängig davon, daß es eine solche Konstruktion im Hinblick auf eine mögliche Umgehung des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes schon im Ansatz problematisch ist, ist nicht ersichtlich, daß derjenige, der eine öffentlich-rechtliche Forderung pfändet, sich mit einer etwaigen Rückforderung durch Leistungsbescheid einverstanden erklärt. Vielmehr entsteht das Verhältnis zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Sozialversicherungsträger durch einen zivilprozessualen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 829, 835 ZPO. Der Sozialversicherungsträger erläßt in seiner Eigenschaft als Drittschuldner auch nicht etwa einen Verwaltungsakt gegenüber dem Gläubiger,

-9- mit dem er eine Entscheidung über seine Verpflichtung zur Leistung im Sinne einer Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gemäß § 31 SGB X treffen würde. Vielmehr ist er gezwungen, nach Maßgabe der Vorschriften des § 54 des Ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I) an den Gläubiger zu leisten, der gegebenenfalls seinen Anspruch - wiederum ohne vorher an den Sozialversicherungsträger gesondert herantreten zu müssen - im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. Durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung ist auch nicht etwa eine Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten im Sinne eines sozialrechtlichen Verhältnisses entstanden. Denn der Kläger ist infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht etwa umfassend in die Rechtsposition der Rentenbezieherin, Frau E, eingetreten. Die speziellen Vorschriften über die Pfändung einer sozialrechtlichen Forderung (insbesondere § 54 SGB I) geben hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um Ergänzungen der in den §§ 850 ff ZPO geregelten Bestimmungen zum Schuldnerschutz. Aus den Grundprinzipien des Zwangsvollstreckungsrechts ergibt sich nichts anderes. Nach allgemeiner Auffassung tritt der Pfändungsgläubiger durch die Überweisung der Forderung nicht etwa die Rechtsnachfolge des Schuldners an. Er wird nicht einmal Inhaber der gepfändeten Rentenforderung. Diese verbleibt vielmehr im Vermögen des Rentenbeziehers (vgl. BGHZ 114, 138, 141). Der Gläubiger erhält lediglich das Recht, die gepfändete Forderung einzuziehen (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. (1994), § 835 Rdnr. 14, der ausdrücklich darauf hinweist, es liege keine vollständige Rechtsnachfolge vor - aaO Rdnr. 25 -; MünchKomm/Schmid, ZPO (1992) § 835 Rdnr. 12; Zöl-

- 10 - ler/Stöber, ZPO, 20. Aufl. (1997), § 836 Rdnr. 3). Dementsprechend erwirbt der Gläubiger durch die Überweisung ja auch keinerlei Gestaltungsrechte hinsichtlich der gepfändeten Forderung. So darf er beispielsweise keinen Verzicht im Sinne von § 46 des Ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I) erklären. Das Entstehen eines sozialrechtlichen Verhältnisses läßt sich schließlich auch nicht mit der im Ansatz zutreffenden Feststellung des Bundessozialgerichts begründen, die Überweisung einer Forderung zur Einziehung verschaffe dem Gläubiger nicht mehr Rechte, als dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zustünden (BSGE 52, 182, 183 m.w.N.). Dementsprechend müsse er durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidungen über den Bestand der Forderung (z.B. Entziehung oder Anrechnung anderer sozialrechtlicher Ansprüche) ebenso hinnehmen wie der Sozialleistungsbezieher. Auch dies ist nämlich letztlich keine Besonderheit der Pfändung sozialrechtlicher Ansprüche. Vielmehr muß sich der Gläubiger jedes gepfändeten Anspruchs die dem Drittschuldner zustehenden Einreden entgegenhalten lassen. Das folgt aus dem im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Rechtsgedanken des § 404 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mithin ist das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rentenversicherungsträger nur insoweit von Elementen eines Subordinationsverhältnisses geprägt, als dieses zwischen dem Rentenversicherungs-träger und dem Rentenbezieher besteht. Ein weitergehendes - eigenständiges - Sozialrechtsverhältnis entsteht demgegenüber zwischen Gläubiger und Renten-versicherungsträger als Drittschuldner mit der Pfändung einer Sozialleistung nicht. Folglich kann der Sozialversicherungsträger - hier die Beklagte - gegenüber dem Kläger als dem Gläubiger auch allenfalls solche Forderungen im Wege des Verwaltungsaktes geltend machen, die gegenüber dem Leistungsempfänger -

-11- hier Frau E - hätten entstehen und im Wege des Bescheides durchgesetzt werden können. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Denn die Beklagte stützt ihre Rückforderung darauf, daß der Anspruch dem Kläger im Zahlungszeitpunkt wegen Erfüllung der gepfändeten Forderung nicht mehr zugestanden habe. Die Frage der Forderungszuständigkeit kann jedoch im Verhältnis zwischen Rentenbezieher und Rentenversicherungsträger gar nicht entstehen, weil sie bereits durch den Rentenbescheid selbst geklärt worden ist. Ebenso kann auch das Problem einer Überzahlung aufgrund der Tilgung einer gepfändeten Forderung im Verhältnis zwischen Rentenbezieher und Rentenversicherungsträger nicht auftreten. Auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann die Beklagte ebenfalls nicht zurückgreifen. Unabhängig von der Frage, inwieweit für einen solchen Anspruch jenseits der gesetzlichen Regelungen noch Raum ist, hätte sie jedenfalls aus den genannten Gründen nicht die Befugnis gehabt, einen solchen Anspruch durch Verwaltungsakt durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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