Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 3058/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bewilligt ein Leistungsträger während des laufenden Verwaltungsverfahrens und in Kenntnis des Bestehens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I Leistungen nach dem SGB II, kann eine Aufhebung dieser Bewilligungsentscheidung nach dem Zufluss von Arbeitslosengeld I nicht auf § 48 SGB X gestützt werden.
1. Der Bescheid vom 09.06.2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 30.06.2009 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der der Klägerin von der Beklagten für den Monat Mai 2009 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 336,96 Euro.
Am 08.05.2009 beantragte die am XXX geborene Klägerin bei der Beklagten Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In ihrem Antrag gab sie an, auch Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragt zu haben, welches noch berechnet werde. Der Bewilligungsantrag enthielt außerdem Angaben zu den Vorbeschäftigungszeiten und dem Bezug von Arbeitslosengeld in-nerhalb der letzten zwei Jahre.
Mit Bescheid vom 13.05.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 336,96 Euro für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.2009 sowie in Höhe von 421,20 Euro monatlich für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.10.2009. Mit Schreiben vom selben Tag zeigte sie gegenüber ihrer Arbeitslo-sengeld I-Stelle die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II an und machte "vor-sorglich" einen Erstattungsanspruch gem. § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend.
Mit Schreiben vom 26.05.2009 teilte die ALG I-Stelle mit, die Klägerin erhalte ab 08.05.2009 Arbeitslosengeld I in Höhe von 19,59 Euro täglich für die Dauer von 45 Tagen. Hierauf wurde der Klägerin am 26.05.2009 ein Vorschuss gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Höhe von 470,16 Euro bewilligt, welcher am 29.05.2009 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde. Am 05.06.2009 erließ die Beklagte einen entsprechenden Bescheid über die Bewilligung vom Arbeitslo-sengeld I.
Mit Bescheid vom 09.06.2009 hob die Beklagte daraufhin ihre Bewilligungsentschei-dung vom 13.05.2009 für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.20009 in Höhe von 336,96 Euro auf und forderte Erstattung der in dieser Höhe gezahlten Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung führte sie aus, das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld I sei auf die bewilligten Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen. Die für den Monat Juni 2009 bewilligten Leistungen würden per Erstattungsanspruch mit dem Arbeitslosengeld I verrechnet. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 15.06.2009 erhobenen Widerspruch, mit dem sie geltend machte, die bewilligten Leistungen inzwischen zum Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Da ihr die finanziellen Mittel zur Rückzahlung des festgesetzten Erstattungsbetrags fehlten, beantragte sie hilfsweise eine Stundung der Forderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Aufhebung- und Erstattungsentscheidung sei gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X gerechtfertigt. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen sei nicht sie, sondern die Regi-onaldirektion Hessen und der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Hiergegen richtet sich die am 14.07.2009 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung begehrt. Sie trägt vor, ihr sei von den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten versichert worden, dass sie für die Dauer von 45 Tagen Anspruch sowohl auf Arbeitslosengeld I als auch auf Arbeitslosengeld II habe. Auf Rückfrage, weshalb ihr beide Leistungen zustünden, sei ihr versichert worden, dass dies seine Richtigkeit habe. Die von der Beklagten für den Monat Mai 2009 bewilligten Leistungen habe sie vollständig für ihren Lebensunterhalt verbraucht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach dem SGB III bewilligtes Arbeitslo-sengeld I sei auf die Leistung nach SGB II anzurechnen. Da dieses im Gegensatz zu Leistungen nach dem SGB II, die monatlich im Voraus erbracht würden, erst am Mo-natsende ausbezahlt werde, sei die Klägerin bei Antragsabgabe hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen. Die Hilfebedürftigkeit sei mit der Zahlung von Arbeitslosengeld I, die gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-Verordnung) im Zuflussmonat zu berücksichtigen sei, entfallen.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraus-setzungen für die Aufhebung der Entscheidung vom 13.05.2009 über die Bewilli-gung von Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2009 sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist daher auch nicht zur Erstattung für diesen Monat erhaltener Leistungen verpflichtet.
a) Die Aufhebungsentscheidung kann nicht auf § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützt werden. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in bei seinem Erlass vorliegenden tat-sächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt, unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf-zuheben, wenn und soweit der Begünstigte nach seinem Erlass Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall mit dem Zufluss des auf das Arbeitslosengeld gezahlten Vorschusses in Höhe von 470,16 Euro am 29.05.2009 zwar Einkommen erzielt. Dieses ist nach dem sog. Zuflussprinzip auch im Monat Mai 2009 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-Verordnung). Unter Berücksichtigung des zugeflossenen Arbeitslosengeldes I hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Gleichwohl konnte die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 SGB X stützen, da der Bewilligungsbescheid vom 13.05.2009 von Beginn an rechtswidrig war und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht erst nachträglich durch den Zufluss des Arbeitslosengeldes I entfallen ist. Denn § 48 SGB X erfasst nur nach ihrem Erlass rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte, während sich die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach den in § 45 SGB X normierten Regeln richtet (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.05.1997 – 8 RKn 27/95, Rdnr. 50 m.w.N. (Juris)).
Danach konnte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung nur unter den Vo-raussetzungen des § 45 SGB X aufheben. Deren anfängliche Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass ausschließlich erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II erhalten können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist jedoch nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zu den anderen vorrangigen Sozialleistungen gehört auch das nach dem SGB III bewilligte Arbeitslosengeld I (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 14/07, Rdnr. 21).
Eine entsprechende Bewilligungsentscheidung lag zwar zum Zeitpunkt der Bewil-ligung von Leistungen nach dem SGB II noch nicht vor. Der Beklagten waren durch die Antragsunterlagen allerdings die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, der Vorbezug von Arbeitslosengeld I und der laufende Antrag auf Arbeitslosengeld I bekannt. Es war aus diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Vorschussanspruchs gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass – wie geschehen – mit einer Realisierung des Arbeits-losengeldanspruchs der Klägerin noch im Mai 2009 gerechnet werden konnte. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall Arbeitslosengeld I nach einer selbständigen Zwischenbeschäftigung weiterbewilligt wurde und es sich um keine Neubewilligung handelte. Das Bestehen eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I war der sachbearbeitenden Stelle der Beklagten laut Ak-tenvermerk vom 13.05.2009 auch positiv bekannt. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 20 SGB X) bei ihrer Ar-beitslosengeld I-Stelle nachzufragen, wie lange die dortige Anspruchsprüfung andauern und wann mit der Aufnahme von Zahlungen bzw. ggf. Vorschüssen zu rechnen war. Dies hat die Beklagte unterlassen und damit die Erfüllung der An-spruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht vollständig geprüft.
Da vorliegend ein gesicherter und alsbald realisierbarer Anspruch auf Arbeitslo-sengeld I bestand, der als solcher anspruchsmindernd zu berücksichtigen war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 14 m.w.N. (Juris)) und die Hilfebedürftigkeit bei seiner Erfüllung vollständig entfallen ließ, waren die Voraussetzungen für die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Beginn an nicht erfüllt. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage Leistungen nach dem SGB II allenfalls vorläufig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4 SGB II) erbringen dürfen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06, Rdnrn. 13 f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05, Rdnr. 28 (Juris)). Von diesen gesetzlichen Möglichkeiten hat die Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. Die (endgültige) Bewilligungsentscheidung als verlorener Zuschuss war demgegenüber rechtswidrig.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2009 gemäß § 48 SGB X selbst dann nicht vor, wenn die Bewilligungsent-scheidung rechtmäßig erfolgt wäre. Denn in diesem Fall hätte die Auszahlung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X Erfül-lungswirkung im Hinblick auf den gegenüber diesen vorrangigen (§§ 9 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SGB II; vgl. hierzu Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversiche-rungsrecht, 63. Ergl. 2009, § 104 Rdnr. 57 f. m.w.N.) Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld I. Die Beklagte wäre auf einen die Rückabwicklung zwischen ihr und der Klägerin gemäß §§ 48, 50 SGB X ausschließenden (vgl. Bundessozial-gericht, Urteil vom 22.05.2002 – B 8 KN 11/00 R, Rdnr. 16 m.w.N. (Juris)) An-spruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach dem SGB III gemäß § 104 SGB X beschränkt. Dieser Anspruch wäre bei rechtmäßiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II durch die Beklagte weder durch die Trägeridentität (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009 – L 13 AL 5180/07, Rdnrn. 32 f. (Juris)) noch dadurch ausgeschlossen, dass Ar-beitslosengeld I nach den insoweit geltenden Vorschriften (§ 337 Abs. 2 SGB III) rechtzeitig an die Klägerin ausgezahlt wurde (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 16 m.w.N. (Juris)).
b) Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter denen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öf-fentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilli-gungsbescheids vom 13.05.2009 liegen nicht vor. Die Klägerin hat die von der Beklagten bewilligten Leistungen verbraucht und kann sich daher auf Vertrau-ensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Das Berufen auf Vertrau-ensschutz ist nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Insbeson-dere hat die Klägerin in ihrem Bewilligungsantrag vollständige Angaben gemacht und musste die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung auch nicht kennen. Wie die Klägerin glaubhaft versichert hat, hat sie bei der Beklagten nachgefragt, ob ihr für den Monat Mai tatsächlich sowohl Arbeitslosengeld II als auch Arbeitslosengeld I zustehe. Nachdem ihr daraufhin versichert wurde, dass alles seine Richtigkeit habe, musste die Klägerin als Rechtsunkundige nicht damit rechnen, die erhaltenen Leistungen zurückerstatten zu müssen. Vielmehr durfte sie – auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten berücksichtigten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung – davon ausgehen, dass ihr die bewilligten Leistungen zustehen, und diese zum Lebensunterhalt verwenden. Von den bereits dargelegten gesetzlichen Möglichkeiten einer für die Klägerin erkennbaren Einschränkung durch eine vorläufige oder darlehensweise Bewilligung von Leis-tungen nach dem SGB II hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin das Berufen auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht verwehrt werden.
c) Mangels rechtmäßiger Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009 ist die Klägerin auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung der er-haltenen Leistungen in Höhe von 336,96 Euro verpflichtet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Rückforderung gewährter subsidiärer Leistungen über den vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung hat und bislang nicht vollständig und abschließend obergerichtlich geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der der Klägerin von der Beklagten für den Monat Mai 2009 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 336,96 Euro.
Am 08.05.2009 beantragte die am XXX geborene Klägerin bei der Beklagten Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In ihrem Antrag gab sie an, auch Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragt zu haben, welches noch berechnet werde. Der Bewilligungsantrag enthielt außerdem Angaben zu den Vorbeschäftigungszeiten und dem Bezug von Arbeitslosengeld in-nerhalb der letzten zwei Jahre.
Mit Bescheid vom 13.05.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 336,96 Euro für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.2009 sowie in Höhe von 421,20 Euro monatlich für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.10.2009. Mit Schreiben vom selben Tag zeigte sie gegenüber ihrer Arbeitslo-sengeld I-Stelle die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II an und machte "vor-sorglich" einen Erstattungsanspruch gem. § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend.
Mit Schreiben vom 26.05.2009 teilte die ALG I-Stelle mit, die Klägerin erhalte ab 08.05.2009 Arbeitslosengeld I in Höhe von 19,59 Euro täglich für die Dauer von 45 Tagen. Hierauf wurde der Klägerin am 26.05.2009 ein Vorschuss gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Höhe von 470,16 Euro bewilligt, welcher am 29.05.2009 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde. Am 05.06.2009 erließ die Beklagte einen entsprechenden Bescheid über die Bewilligung vom Arbeitslo-sengeld I.
Mit Bescheid vom 09.06.2009 hob die Beklagte daraufhin ihre Bewilligungsentschei-dung vom 13.05.2009 für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.20009 in Höhe von 336,96 Euro auf und forderte Erstattung der in dieser Höhe gezahlten Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung führte sie aus, das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld I sei auf die bewilligten Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen. Die für den Monat Juni 2009 bewilligten Leistungen würden per Erstattungsanspruch mit dem Arbeitslosengeld I verrechnet. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 15.06.2009 erhobenen Widerspruch, mit dem sie geltend machte, die bewilligten Leistungen inzwischen zum Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Da ihr die finanziellen Mittel zur Rückzahlung des festgesetzten Erstattungsbetrags fehlten, beantragte sie hilfsweise eine Stundung der Forderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Aufhebung- und Erstattungsentscheidung sei gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X gerechtfertigt. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen sei nicht sie, sondern die Regi-onaldirektion Hessen und der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Hiergegen richtet sich die am 14.07.2009 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung begehrt. Sie trägt vor, ihr sei von den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten versichert worden, dass sie für die Dauer von 45 Tagen Anspruch sowohl auf Arbeitslosengeld I als auch auf Arbeitslosengeld II habe. Auf Rückfrage, weshalb ihr beide Leistungen zustünden, sei ihr versichert worden, dass dies seine Richtigkeit habe. Die von der Beklagten für den Monat Mai 2009 bewilligten Leistungen habe sie vollständig für ihren Lebensunterhalt verbraucht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach dem SGB III bewilligtes Arbeitslo-sengeld I sei auf die Leistung nach SGB II anzurechnen. Da dieses im Gegensatz zu Leistungen nach dem SGB II, die monatlich im Voraus erbracht würden, erst am Mo-natsende ausbezahlt werde, sei die Klägerin bei Antragsabgabe hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen. Die Hilfebedürftigkeit sei mit der Zahlung von Arbeitslosengeld I, die gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-Verordnung) im Zuflussmonat zu berücksichtigen sei, entfallen.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraus-setzungen für die Aufhebung der Entscheidung vom 13.05.2009 über die Bewilli-gung von Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2009 sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist daher auch nicht zur Erstattung für diesen Monat erhaltener Leistungen verpflichtet.
a) Die Aufhebungsentscheidung kann nicht auf § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützt werden. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in bei seinem Erlass vorliegenden tat-sächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt, unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf-zuheben, wenn und soweit der Begünstigte nach seinem Erlass Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall mit dem Zufluss des auf das Arbeitslosengeld gezahlten Vorschusses in Höhe von 470,16 Euro am 29.05.2009 zwar Einkommen erzielt. Dieses ist nach dem sog. Zuflussprinzip auch im Monat Mai 2009 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-Verordnung). Unter Berücksichtigung des zugeflossenen Arbeitslosengeldes I hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Gleichwohl konnte die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 SGB X stützen, da der Bewilligungsbescheid vom 13.05.2009 von Beginn an rechtswidrig war und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht erst nachträglich durch den Zufluss des Arbeitslosengeldes I entfallen ist. Denn § 48 SGB X erfasst nur nach ihrem Erlass rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte, während sich die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach den in § 45 SGB X normierten Regeln richtet (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.05.1997 – 8 RKn 27/95, Rdnr. 50 m.w.N. (Juris)).
Danach konnte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung nur unter den Vo-raussetzungen des § 45 SGB X aufheben. Deren anfängliche Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass ausschließlich erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II erhalten können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist jedoch nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zu den anderen vorrangigen Sozialleistungen gehört auch das nach dem SGB III bewilligte Arbeitslosengeld I (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 14/07, Rdnr. 21).
Eine entsprechende Bewilligungsentscheidung lag zwar zum Zeitpunkt der Bewil-ligung von Leistungen nach dem SGB II noch nicht vor. Der Beklagten waren durch die Antragsunterlagen allerdings die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, der Vorbezug von Arbeitslosengeld I und der laufende Antrag auf Arbeitslosengeld I bekannt. Es war aus diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Vorschussanspruchs gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass – wie geschehen – mit einer Realisierung des Arbeits-losengeldanspruchs der Klägerin noch im Mai 2009 gerechnet werden konnte. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall Arbeitslosengeld I nach einer selbständigen Zwischenbeschäftigung weiterbewilligt wurde und es sich um keine Neubewilligung handelte. Das Bestehen eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I war der sachbearbeitenden Stelle der Beklagten laut Ak-tenvermerk vom 13.05.2009 auch positiv bekannt. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 20 SGB X) bei ihrer Ar-beitslosengeld I-Stelle nachzufragen, wie lange die dortige Anspruchsprüfung andauern und wann mit der Aufnahme von Zahlungen bzw. ggf. Vorschüssen zu rechnen war. Dies hat die Beklagte unterlassen und damit die Erfüllung der An-spruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht vollständig geprüft.
Da vorliegend ein gesicherter und alsbald realisierbarer Anspruch auf Arbeitslo-sengeld I bestand, der als solcher anspruchsmindernd zu berücksichtigen war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 14 m.w.N. (Juris)) und die Hilfebedürftigkeit bei seiner Erfüllung vollständig entfallen ließ, waren die Voraussetzungen für die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Beginn an nicht erfüllt. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage Leistungen nach dem SGB II allenfalls vorläufig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4 SGB II) erbringen dürfen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06, Rdnrn. 13 f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05, Rdnr. 28 (Juris)). Von diesen gesetzlichen Möglichkeiten hat die Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. Die (endgültige) Bewilligungsentscheidung als verlorener Zuschuss war demgegenüber rechtswidrig.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2009 gemäß § 48 SGB X selbst dann nicht vor, wenn die Bewilligungsent-scheidung rechtmäßig erfolgt wäre. Denn in diesem Fall hätte die Auszahlung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X Erfül-lungswirkung im Hinblick auf den gegenüber diesen vorrangigen (§§ 9 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SGB II; vgl. hierzu Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversiche-rungsrecht, 63. Ergl. 2009, § 104 Rdnr. 57 f. m.w.N.) Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld I. Die Beklagte wäre auf einen die Rückabwicklung zwischen ihr und der Klägerin gemäß §§ 48, 50 SGB X ausschließenden (vgl. Bundessozial-gericht, Urteil vom 22.05.2002 – B 8 KN 11/00 R, Rdnr. 16 m.w.N. (Juris)) An-spruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach dem SGB III gemäß § 104 SGB X beschränkt. Dieser Anspruch wäre bei rechtmäßiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II durch die Beklagte weder durch die Trägeridentität (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009 – L 13 AL 5180/07, Rdnrn. 32 f. (Juris)) noch dadurch ausgeschlossen, dass Ar-beitslosengeld I nach den insoweit geltenden Vorschriften (§ 337 Abs. 2 SGB III) rechtzeitig an die Klägerin ausgezahlt wurde (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 16 m.w.N. (Juris)).
b) Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter denen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öf-fentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilli-gungsbescheids vom 13.05.2009 liegen nicht vor. Die Klägerin hat die von der Beklagten bewilligten Leistungen verbraucht und kann sich daher auf Vertrau-ensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Das Berufen auf Vertrau-ensschutz ist nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Insbeson-dere hat die Klägerin in ihrem Bewilligungsantrag vollständige Angaben gemacht und musste die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung auch nicht kennen. Wie die Klägerin glaubhaft versichert hat, hat sie bei der Beklagten nachgefragt, ob ihr für den Monat Mai tatsächlich sowohl Arbeitslosengeld II als auch Arbeitslosengeld I zustehe. Nachdem ihr daraufhin versichert wurde, dass alles seine Richtigkeit habe, musste die Klägerin als Rechtsunkundige nicht damit rechnen, die erhaltenen Leistungen zurückerstatten zu müssen. Vielmehr durfte sie – auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten berücksichtigten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung – davon ausgehen, dass ihr die bewilligten Leistungen zustehen, und diese zum Lebensunterhalt verwenden. Von den bereits dargelegten gesetzlichen Möglichkeiten einer für die Klägerin erkennbaren Einschränkung durch eine vorläufige oder darlehensweise Bewilligung von Leis-tungen nach dem SGB II hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin das Berufen auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht verwehrt werden.
c) Mangels rechtmäßiger Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009 ist die Klägerin auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung der er-haltenen Leistungen in Höhe von 336,96 Euro verpflichtet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Rückforderung gewährter subsidiärer Leistungen über den vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung hat und bislang nicht vollständig und abschließend obergerichtlich geklärt ist.
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