Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 4354/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit des Verzichts auf existenzsichernde Grund-sicherungsleistungen (hier: Sozialhilfe) oberhalb der Grenzen für monatliche Darlehensaufrechnungen.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011. Darüber hinaus begehrt sie eine höhere Beihilfe für eine angemessene Wohnausstattung sowie die Überprüfung der Einbehaltung von monatlich 20,- ? von Leistungen der Grundsicherung. Die 1943 geborene Klägerin, die eine Regelaltersrente von 420,88 ? bezog, beantragte beim beklagten Grundsicherungsträger am 21. Februar 2011 formblattgemäß ergänzende laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung. Mit Bescheid vom 5. April 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin rückwir-kend ab Februar 2011 ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 für den Monat Februar 2011 in Höhe von 11,99 ? für den Monat März in Höhe von 42,68 ? und für die Zeit ab April 2011 in monatlicher Höhe von 107,12 ?. Dem legte der Beklagte folgende Bedarfsberechnungen zugrunde: Berechnungsbogen 2/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 287,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ? Mietanteile (2) Tochter (0,00 ?) Mietanteile (3) Enkeltochter (0,00 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 432,87 - 420,88 (11,99) 11,99 ?
Gewährte Leistung 11,99 ?
Zahlungsempfänger RZ Darlehen: Bank 2/2011 (Rest von 8,01 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 11,99 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 2/2011 (145,87 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 0,00 ?
Berechnungsbogen 3/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 287,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Klägerin Kaltmiete 35,70 ? Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-) -5,01 ? Mietanteile (2) - Tochter (34,03 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (34,03 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 463,56 - 420,88 (42,68) 42,68 ?
Gewährte Leistung 42,68 ?
Zahlungsempfänger RZ Darlehen: Kreiskasse R. 3/2011 20,00 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 3/2011 (Rest von 129,19 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 22,68 ?
Berechnungsbogen 4/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 287,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Klägerin Kaltmiete 110,67 ? Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-) -15,54 ? Mietanteile (2) - Tochter (105,49 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (105,49 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 528,00 - 420,88 (107,12) 107,12 ?
Gewährte Leistung 107,12 ?
Zahlungsempfänger RZ Darlehen: Bank 4/2011 20,00 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 4/2011 (Rest von 58,75 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 87,12 ?
Gegen den Bescheid vom 5. April 2011 erhob die Klägerin am 20. und 28. April 2011 Widerspruch unter Hinweis auf eine nicht korrekte Berechnung ihres grundsiche-rungsrechtlichen Bedarfs. Gleichzeitig bat sie zu überprüfen, ob die Einbehaltung von 20,- ? (Rückgriff für das Darlehen) rechtens sei.
In der Folge verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2011 der Klägerin für die Zeit ab Mai 2011 bis Oktober 2011 jeweils monatlich 137,61 ? Grundsicherung zu gewähren. Zur Erläuterung hieß es, der Eingang des abgeschlossenen Mietvertrages werde bestätigt. Die Klägerin sei zwar nicht als Mieterin aufgeführt, habe den Vertrag jedoch unterschrieben und wohne nach Aktenlage in der Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter. Dementsprechend seien die Unterkunftskosten zu 1/3 bei ihrem Bedarf ab Mai 2011 (Mietvertrag vom 26.05.2011) zu berücksichtigen. Die Nachzahlung der Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 21,90 ? sei veranlasst worden. Sofern Heizkostenvorauszahlungen zu leisten seien, seien entsprechende Nachweise vorzulegen. Im Hinblick auf die angesprochene Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung sei nicht erkennbar, welche Einrichtungsgegenstände benötigt würden. Daher werde um Auflistung der notwendigen Einrichtungsgegenstände gebeten. Die Bedarfsberechnung nahm der Beklagte wie folgt vor: Berechnungsbogen 5/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 291,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Klägerin Kaltmiete 97,80 ? Wasser/Abwasser 17,50 ? Müllgebühren 5,00 ? Sonstiges 0,66 ? Kaminreinigung Sonstiges 0,66 ? Mietanteile (2) - Tochter (121,64 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (121,64 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 558,49 - 420,88 (137,61) 137,61 ?
Gewährte Leistung 137,61 ? Bisher für diesen Monat gewährt: 126,66 ? Differenz 10,95 ? Zahlungsempfänger Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 5/2011 0,00 ?
Auszahlungsbetrag Klägerin 10,95 ?
Grund für den Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 war der Umzug der Klägerin von der E.-straße 16 in die E.-straße 19 in G ... Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 verfügte der Beklagte sodann mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 der Klägerin für die Zeit ab Juli 2011 bis Oktober 2011 monatlich 132,24 ? Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Dazu erläuterte er, die Rente der Klägerin habe sich ab Juli 2011 auf monatlich 426,25 ? erhöht. Dementsprechend seien die Grundsicherungsleistungen ab diesem Zeitraum neu zu berechnen. Die der Klägerin zustehende Leistung von 132,24 ? werde nach Abzug der Rückzahlungsrate von 20,00 ? (Überweisung an die Kreiskasse) an die Krankenkasse - ... (112,24 ?) - überwiesen. Da der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag insgesamt 145,87 ? betrage, sei von der Klägerin der Restbetrag von 33, 63 ? direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Die Bedarfsbe-rechnung dokumentierte der Beklagte wie folgt: Berechnungsbogen 7/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 291,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Kaltmiete 97,80 ? Wasser/Abwasser 17,50 ? Müllgebühren 5,00 ? Sonstiges 0,66 ? Kaminreinigung Sonstiges 0,66 ? Zwischensumme 121,62 ? Mietanteile (2) - Tochter (121,64 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (121,64 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 426,25 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägrin 558,49 - 426,25 (132,24) 132,24 ?
Gewährte Leistung 132,24 ? Zahlungsempfänger RZ Darlehen: ... Bank 7/2011 20,00 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 7/2011 (Rest von 33,63 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 112,24 ?
Auch gegen den Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 erhob die Klägerin Wider-spruch (19. Juli 2011), den sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesso-zialgerichts im Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 8/08 R) begründete.
Mit weiterem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 28. Juli 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin eine einmalige Beihilfe für die anteilige Woh-nungserstausstattung der Wohnung E.-straße 19 in G. in Höhe von 381,- ?. Dabei erkannte sie als Bedarf der Wohnungserstausstattung an: Kleiderschrank 103,- ?, Bett 144,- ?, Bettwäsche 21,- ?, Elektroherd 177,- ?, Kühlschrank 93,- ?, allgemeiner Hausrat 77,- ?, Fernsehgerät 30,- ?, Waschmaschine 205,- ?, zwei Stühle à 11,- ? und zwei Tische je 41,- ?. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 wies der Beklagte sodann die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Juni 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der der Klägerin gewährte grundsicherungsrechtliche Regelbedarf orientiere sich an den Regelsätzen, die das Gesetz (§ 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) vorgebe. Bei der Klägerin handele es sich um eine Person, die in der Regelbedarfsstufe III einzuordnen sei, weil sie eine erwachsene leistungsberechtigte Person sei, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem anderen einen gemeinsamen Haushalt führe. Die Klägerin lebe nämlich mit ihrer Tochter und Enkeltochter, die beide Leistungen nach dem SGB II erhielten, zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in G ... Die Tochter der Klägerin erhalte beim Jobcenter Landkreis R. den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von monatlich 364,- ?. Durch diesen Regelsatz der Tochter seien die haushaltsgebundenen Kosten mit abgedeckt. Anhaltspunkte, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt führe, lägen nicht vor und seien auch nicht vorgetragen. Am 17. August 2011 sei ein Hausbesuch durch Außendienstmitarbeiter durchgeführt worden, der keine Anhaltspunkte für eine eigene Haushaltsführung der Klägerin erbracht habe.
Am 20. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte lege seiner Bedarfsberechnung zugrunde, dass sie mit ihrer Tochter und Enkeltochter als Bedarfsgemeinschaft zusammenwohne. Dies sei jedoch geradezu falsch und entbehre jeglicher Wahrheit. Vielmehr sei es gerade so, dass in ihrem Fall keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Dementsprechend stehe ihr für 2011 Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe I (364,- ?) und nicht nach Regelbedarfsstufe III (291,- ?) zu. Sie führe mit ihrer Tochter und Enkeltochter lediglich eine Wohnungsgemeinschaft, aber keine Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus habe der Beklagte bis heute den Antrag der Klägerin auf Kosten-übernahme für eine angemessene Wohnungserstausstattung nicht beschieden. Die Klägerin führe einen eigenen Haushalt. Eigene Gegenstände die zur Durchführung eines eigenen Haushaltes notwendig seien, besitze sie nicht. Dies führe immer wieder zu Unstimmigkeiten mit ihren Wohnungspartnerinnen. Schließlich behalte der Beklagte auch zu Unrecht 20,- ? der ihr zustehenden monat-lichen Grundsicherung ein, weil er ein Darlehen tilge. Das Einkommen der Klägerin liege aber weit unter jegliche Pfändungsgrenze. Die Einbehaltung sei daher grob rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt der Sache nach zuletzt,
die Bescheide des Beklagten vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in monatlicher Höhe von 364,- ? zuzüglich 5 vom Hundert Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 zu gewähren,
weiter von der Einbehaltung einer Darlehenstilgung in Höhe von monatlich 18,20 ? von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 abzusehen und schließlich
ihr Kosten für eine angemessene Wohnungserstausstattung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin angefochtene Regelbedarfsermittlung beruhe auf § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Zusätzlich sei zu berück-sichtigen, dass die Klägerin seit Jahren immer gemeinsam mit ihrer Tochter und En-keltochter zusammen gewohnt habe und auch verschiedene Frauenhausaufenthalte gemeinsam erfolgt seien. Das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung ohne Trennung der Wohnbereiche und die gemeinsam erfolgten Umzüge bedingten eine besondere Nähe und ein starkes Maß an Vertrautheit, das ein gegenseitiges Einstehen zumindest nahelege. Auch deshalb könne rein tatsächlich davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrer Tochter und Enkeltochter geführt werde.
Der Bewilligungsbescheid für die Übernahme von Kosten für eine angemessene an-teilige Wohnungserstausstattung in Höhe von 381,- ? vom 28. Juli 2011 sei nicht mit Widerspruch angefochten worden. Dementsprechend sei der Bescheid bestandskräftig geworden. Die Klägerin sei deshalb vorliegend in diesem Punkt nicht beschwert.
Im Hinblick auf die angefochtene Einbehaltung von monatlich 20,- ? zur Darlehens-tilgung sei anzumerken, dass die Rückzahlung von Darlehen durch Einbehaltung bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII erfolgen könne. Daher sei kraft Gesetzes nur eine Einbehaltung von 18,20 ? möglich. Soweit aufgrund der Einverständniserklärung der Klägerin vom 4. Dezember 2008 monatlich 20,- ? Darlehenstilgung einbehalten worden seien, werde hieran nicht festgehalten.
Mit Teilanerkenntnis vom 27. September 2012 hat der Beklagte die Einbehaltung von laufenden Grundsicherungsleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 von 20,- ? auf 18,20 ? abgesenkt und der Klägerin dementsprechend 16,20 ? Grundsicherungsleistungen nachgewährt (9 x 1,80 ?).
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit dem 26. September 2012 erneut in einem Frauenhaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 4354/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 sind im Ergebnis und unter weiterer Berücksichtigung des vom Beklagten unter dem 27. September 2012 abgegebenen Teilanerkenntnis in Höhe von 16,20 ? zugunsten der Klägerin rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 keine höheren ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII verlangen, als mit den angefochtenen Bescheiden unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27. September 2012 ihr gewährt worden sind (1). Darüber hinaus stehen ihr jedenfalls im vorliegenden Verfahren auch keine Ansprüche auf die Übernahme weiterer Kosten für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung zu (2).
1. Nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Hierzu werden nach den §§ 27 ff SGB XII Regelsätze gewährt, die in § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG -) genauer definiert werden. In § 8 RBEG sind die einzelnen Regelbedarfsstufen der Höhe nach ausgewiesen. Bei Personen, die - wie die Klägerin - in die Regelbedarfsstufe III einzuordnen sind, handelt es sich um erwachsene leistungsberechtigte Personen, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter und Enkeltochter, die beide laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, in einer gemeinsamen Wohnung in G. zusammen. Die Tochter der Klägerin hat während des streitgegenständlichen Zeitraums von Februar 2011 bis Oktober 2011 vom Jobcenter Landkreis R. ein monatliches Arbeitslosengeld II in Regelsatzhöhe von 364,- ? erhalten. Durch diesen Regelsatz der Tochter sind die haushaltsgebundenen Kosten abgedeckt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt führt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bestätigt das Protokoll des Besuchs der Außen-dienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung der Klägerin am 17. August 2011. Danach verfügt die Klägerin in der von ihr mit bewohnten Wohnung nur über ein Schlafzimmer mit Bett und Überbau. Eigene Haushaltsgegenstände besitzt sie danach nicht. Dementsprechend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht der Regelbedarfsstufe III nach § 8 RBEG zugeordnet und ihren Regelsatz für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2011 ebenso zu Recht mit 291,- ? festgelegt.
Auf den gemachten Vorhalt, die Klägerin lebe nicht in Bedarfsgemeinschaft, sondern nur in Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammen, kommt es aufgrund der Rechtsänderung durch § 8 RBEG für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr an. Dementsprechend ist auch die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 8/08 R, JURIS) für die hier entscheidungserhebliche Zeit ab Januar 2011 als überholt zu betrachten.
Soweit sich die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 gegen die Einbehaltung einer monatlichen Darle-hensrückführung in Höhe von 20,- ? von den ihr zustehenden laufenden ergänzenden Grundsicherungsleistungen im Alter wendet, hat der Beklagte den Einbehaltungsbetrag entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 4 SGB XII auf die Höhe von 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII durch Teilanerkenntnis vom 27. September 2012 begrenzt. Danach behält er nunmehr für den Zeitraum von Februar 2011 bis Oktober 2011 monatlich nur noch einen Betrag von 18,20 ? ein; die der Klägerin zu viel einbehaltenen Darlehenstilgungsbeträge von 1,80 ? pro Monat x 9 Monate (Februar bis Oktober 2011) = 16,20 ? hat der Beklagte der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung nachbezahlt. Damit hat der beklagte Grundsicherungsträger zu Recht anerkannt, dass auch Einverständniserklärungen von Leistungsberechnungen zur Aufrechnung von Darlehen in monatlichen Raten über 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII - hier die Erklärung der Klägerin vom 4. Dezember 2008 - rechtlich unverbindlich bleiben müssen. Leistungsberechtigte können auch durch schriftliche Einverständniserklärung gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen oberhalb der gesetzlichen Grenzen für monatliche Aufrechnungen und Rückforderungen verzichten (vgl. ebenso Grube, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2012 § 37 Rn. 15; Becker, JURIS-Praxiskommentar, SGB XII, Stand: 1. September 2012, § 37 Rn. 67). Der Beklagte als an Recht und Gesetz gebundene Verwaltungsbehörde ist aufgefordert, dies in allen Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu beachten und in der flächendeckenden Verwaltungspraxis sicherzustellen. 2. Soweit die Klägerin eine höhere einmalige Beihilfe zur Wohnungserstausstattung durch den Beklagten begehrt, kann auch dieses Begehren im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein keinen Erfolg haben. Denn der Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage von § 31 SGB XII Leistungen für die angemessene anteilige Woh-nungserstausstattung in Höhe von 381,- ? mit Bescheid vom 28. Juli 2011 bewilligt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin dagegen, obgleich der Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, keinen Widerspruch erhoben hat. Deshalb hat dieser Bescheid auch nicht Gegenstand der vorliegend allein angefochtenen Bescheide vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 werden können. Der Klägerin wäre mithin anheimzustellen, den Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X durch den Beklagten kontrol-lieren zu lassen. Hierzu merkt das Gericht, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt allerdings an, dass nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 wegen zu geringer Kostenübernahme für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung rechtlich im Ergebnis nicht zu be-anstanden sein dürfte. Denn, wie oben festgestellt, hat die Klägerin in keinem eigenen Haushalt gelebt; sie ist vielmehr eine erwachsene leistungsberechtigte Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG, die keinen eigenen Haushalt geführt hat, weil sie mit einer Verwandten zusammen in einem Haushalt gewohnt hat. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der neuen Sachlage, der zufolge die Klägerin seit dem 26. September 2012 in einem Frauenhaus lebt. Deshalb kann sie derzeit weder eine aktuellen noch einen nachzuholenden Bedarf an einer Wohnungserstattung haben. Ebenso wenig kann ein etwaiger solcher grundsicherungsrechtlicher Bedarf aus dem Jahr 2011 fortbestehen. Damit spräche auch materiell-rechtlich alles gegen das Bestehen des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs. Danach hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG. Bei dieser Kos-tenverteilung der außergerichtlichen Kosten berücksichtigt das erkennende Gericht, dass die Rechtspositionen des Beklagten durch das Gericht beinahe vollumfänglich bestätigt worden sind. Allein im Hinblick auf die monatliche Einbehaltung einer Darle-hensrückforderung von 20,00 ? hat der Beklagte durch Teilanerkenntnis in einem Bereich von 1,80 ? pro Monat (9 Monate x 1,80 = 16,20 ?) aus rechtlichen Gründen nachbessern müssen und dies auch getan. Angesichts der geringen Höhe dieses Betrages bezogen auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von 9 Monaten hat der Beklagte von einer Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin ausgenommen werden können.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011. Darüber hinaus begehrt sie eine höhere Beihilfe für eine angemessene Wohnausstattung sowie die Überprüfung der Einbehaltung von monatlich 20,- ? von Leistungen der Grundsicherung. Die 1943 geborene Klägerin, die eine Regelaltersrente von 420,88 ? bezog, beantragte beim beklagten Grundsicherungsträger am 21. Februar 2011 formblattgemäß ergänzende laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung. Mit Bescheid vom 5. April 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin rückwir-kend ab Februar 2011 ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 für den Monat Februar 2011 in Höhe von 11,99 ? für den Monat März in Höhe von 42,68 ? und für die Zeit ab April 2011 in monatlicher Höhe von 107,12 ?. Dem legte der Beklagte folgende Bedarfsberechnungen zugrunde: Berechnungsbogen 2/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 287,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ? Mietanteile (2) Tochter (0,00 ?) Mietanteile (3) Enkeltochter (0,00 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 432,87 - 420,88 (11,99) 11,99 ?
Gewährte Leistung 11,99 ?
Zahlungsempfänger RZ Darlehen: Bank 2/2011 (Rest von 8,01 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 11,99 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 2/2011 (145,87 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 0,00 ?
Berechnungsbogen 3/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 287,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Klägerin Kaltmiete 35,70 ? Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-) -5,01 ? Mietanteile (2) - Tochter (34,03 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (34,03 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 463,56 - 420,88 (42,68) 42,68 ?
Gewährte Leistung 42,68 ?
Zahlungsempfänger RZ Darlehen: Kreiskasse R. 3/2011 20,00 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 3/2011 (Rest von 129,19 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 22,68 ?
Berechnungsbogen 4/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 287,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Klägerin Kaltmiete 110,67 ? Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-) -15,54 ? Mietanteile (2) - Tochter (105,49 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (105,49 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 528,00 - 420,88 (107,12) 107,12 ?
Gewährte Leistung 107,12 ?
Zahlungsempfänger RZ Darlehen: Bank 4/2011 20,00 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 4/2011 (Rest von 58,75 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 87,12 ?
Gegen den Bescheid vom 5. April 2011 erhob die Klägerin am 20. und 28. April 2011 Widerspruch unter Hinweis auf eine nicht korrekte Berechnung ihres grundsiche-rungsrechtlichen Bedarfs. Gleichzeitig bat sie zu überprüfen, ob die Einbehaltung von 20,- ? (Rückgriff für das Darlehen) rechtens sei.
In der Folge verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2011 der Klägerin für die Zeit ab Mai 2011 bis Oktober 2011 jeweils monatlich 137,61 ? Grundsicherung zu gewähren. Zur Erläuterung hieß es, der Eingang des abgeschlossenen Mietvertrages werde bestätigt. Die Klägerin sei zwar nicht als Mieterin aufgeführt, habe den Vertrag jedoch unterschrieben und wohne nach Aktenlage in der Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter. Dementsprechend seien die Unterkunftskosten zu 1/3 bei ihrem Bedarf ab Mai 2011 (Mietvertrag vom 26.05.2011) zu berücksichtigen. Die Nachzahlung der Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 21,90 ? sei veranlasst worden. Sofern Heizkostenvorauszahlungen zu leisten seien, seien entsprechende Nachweise vorzulegen. Im Hinblick auf die angesprochene Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung sei nicht erkennbar, welche Einrichtungsgegenstände benötigt würden. Daher werde um Auflistung der notwendigen Einrichtungsgegenstände gebeten. Die Bedarfsberechnung nahm der Beklagte wie folgt vor: Berechnungsbogen 5/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 291,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Klägerin Kaltmiete 97,80 ? Wasser/Abwasser 17,50 ? Müllgebühren 5,00 ? Sonstiges 0,66 ? Kaminreinigung Sonstiges 0,66 ? Mietanteile (2) - Tochter (121,64 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (121,64 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 420,88 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägerin 558,49 - 420,88 (137,61) 137,61 ?
Gewährte Leistung 137,61 ? Bisher für diesen Monat gewährt: 126,66 ? Differenz 10,95 ? Zahlungsempfänger Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 5/2011 0,00 ?
Auszahlungsbetrag Klägerin 10,95 ?
Grund für den Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 war der Umzug der Klägerin von der E.-straße 16 in die E.-straße 19 in G ... Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 verfügte der Beklagte sodann mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 der Klägerin für die Zeit ab Juli 2011 bis Oktober 2011 monatlich 132,24 ? Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Dazu erläuterte er, die Rente der Klägerin habe sich ab Juli 2011 auf monatlich 426,25 ? erhöht. Dementsprechend seien die Grundsicherungsleistungen ab diesem Zeitraum neu zu berechnen. Die der Klägerin zustehende Leistung von 132,24 ? werde nach Abzug der Rückzahlungsrate von 20,00 ? (Überweisung an die Kreiskasse) an die Krankenkasse - ... (112,24 ?) - überwiesen. Da der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag insgesamt 145,87 ? betrage, sei von der Klägerin der Restbetrag von 33, 63 ? direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Die Bedarfsbe-rechnung dokumentierte der Beklagte wie folgt: Berechnungsbogen 7/2011
Bedarfsberechnung Klägerin Regelsatz 291,00 ? Krankenversicherung 129,26 ? Pflegeversicherung 16,61 ?
Unterkunftsbedarf Kaltmiete 97,80 ? Wasser/Abwasser 17,50 ? Müllgebühren 5,00 ? Sonstiges 0,66 ? Kaminreinigung Sonstiges 0,66 ? Zwischensumme 121,62 ? Mietanteile (2) - Tochter (121,64 ?) Mietanteile (3) - Enkeltochter (121,64 ?)
Einzusetzendes Einkommen Klägerin Altersrente 426,25 ?
Zusammenstellung Bedarf - Einkommen Leistung Klägrin 558,49 - 426,25 (132,24) 132,24 ?
Gewährte Leistung 132,24 ? Zahlungsempfänger RZ Darlehen: ... Bank 7/2011 20,00 ? Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 7/2011 (Rest von 33,63 ? ist vom Antragsteller zu zahlen) 112,24 ?
Auch gegen den Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 erhob die Klägerin Wider-spruch (19. Juli 2011), den sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesso-zialgerichts im Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 8/08 R) begründete.
Mit weiterem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 28. Juli 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin eine einmalige Beihilfe für die anteilige Woh-nungserstausstattung der Wohnung E.-straße 19 in G. in Höhe von 381,- ?. Dabei erkannte sie als Bedarf der Wohnungserstausstattung an: Kleiderschrank 103,- ?, Bett 144,- ?, Bettwäsche 21,- ?, Elektroherd 177,- ?, Kühlschrank 93,- ?, allgemeiner Hausrat 77,- ?, Fernsehgerät 30,- ?, Waschmaschine 205,- ?, zwei Stühle à 11,- ? und zwei Tische je 41,- ?. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 wies der Beklagte sodann die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Juni 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der der Klägerin gewährte grundsicherungsrechtliche Regelbedarf orientiere sich an den Regelsätzen, die das Gesetz (§ 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) vorgebe. Bei der Klägerin handele es sich um eine Person, die in der Regelbedarfsstufe III einzuordnen sei, weil sie eine erwachsene leistungsberechtigte Person sei, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem anderen einen gemeinsamen Haushalt führe. Die Klägerin lebe nämlich mit ihrer Tochter und Enkeltochter, die beide Leistungen nach dem SGB II erhielten, zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in G ... Die Tochter der Klägerin erhalte beim Jobcenter Landkreis R. den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von monatlich 364,- ?. Durch diesen Regelsatz der Tochter seien die haushaltsgebundenen Kosten mit abgedeckt. Anhaltspunkte, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt führe, lägen nicht vor und seien auch nicht vorgetragen. Am 17. August 2011 sei ein Hausbesuch durch Außendienstmitarbeiter durchgeführt worden, der keine Anhaltspunkte für eine eigene Haushaltsführung der Klägerin erbracht habe.
Am 20. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte lege seiner Bedarfsberechnung zugrunde, dass sie mit ihrer Tochter und Enkeltochter als Bedarfsgemeinschaft zusammenwohne. Dies sei jedoch geradezu falsch und entbehre jeglicher Wahrheit. Vielmehr sei es gerade so, dass in ihrem Fall keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Dementsprechend stehe ihr für 2011 Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe I (364,- ?) und nicht nach Regelbedarfsstufe III (291,- ?) zu. Sie führe mit ihrer Tochter und Enkeltochter lediglich eine Wohnungsgemeinschaft, aber keine Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus habe der Beklagte bis heute den Antrag der Klägerin auf Kosten-übernahme für eine angemessene Wohnungserstausstattung nicht beschieden. Die Klägerin führe einen eigenen Haushalt. Eigene Gegenstände die zur Durchführung eines eigenen Haushaltes notwendig seien, besitze sie nicht. Dies führe immer wieder zu Unstimmigkeiten mit ihren Wohnungspartnerinnen. Schließlich behalte der Beklagte auch zu Unrecht 20,- ? der ihr zustehenden monat-lichen Grundsicherung ein, weil er ein Darlehen tilge. Das Einkommen der Klägerin liege aber weit unter jegliche Pfändungsgrenze. Die Einbehaltung sei daher grob rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt der Sache nach zuletzt,
die Bescheide des Beklagten vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in monatlicher Höhe von 364,- ? zuzüglich 5 vom Hundert Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 zu gewähren,
weiter von der Einbehaltung einer Darlehenstilgung in Höhe von monatlich 18,20 ? von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 abzusehen und schließlich
ihr Kosten für eine angemessene Wohnungserstausstattung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin angefochtene Regelbedarfsermittlung beruhe auf § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Zusätzlich sei zu berück-sichtigen, dass die Klägerin seit Jahren immer gemeinsam mit ihrer Tochter und En-keltochter zusammen gewohnt habe und auch verschiedene Frauenhausaufenthalte gemeinsam erfolgt seien. Das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung ohne Trennung der Wohnbereiche und die gemeinsam erfolgten Umzüge bedingten eine besondere Nähe und ein starkes Maß an Vertrautheit, das ein gegenseitiges Einstehen zumindest nahelege. Auch deshalb könne rein tatsächlich davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrer Tochter und Enkeltochter geführt werde.
Der Bewilligungsbescheid für die Übernahme von Kosten für eine angemessene an-teilige Wohnungserstausstattung in Höhe von 381,- ? vom 28. Juli 2011 sei nicht mit Widerspruch angefochten worden. Dementsprechend sei der Bescheid bestandskräftig geworden. Die Klägerin sei deshalb vorliegend in diesem Punkt nicht beschwert.
Im Hinblick auf die angefochtene Einbehaltung von monatlich 20,- ? zur Darlehens-tilgung sei anzumerken, dass die Rückzahlung von Darlehen durch Einbehaltung bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII erfolgen könne. Daher sei kraft Gesetzes nur eine Einbehaltung von 18,20 ? möglich. Soweit aufgrund der Einverständniserklärung der Klägerin vom 4. Dezember 2008 monatlich 20,- ? Darlehenstilgung einbehalten worden seien, werde hieran nicht festgehalten.
Mit Teilanerkenntnis vom 27. September 2012 hat der Beklagte die Einbehaltung von laufenden Grundsicherungsleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 von 20,- ? auf 18,20 ? abgesenkt und der Klägerin dementsprechend 16,20 ? Grundsicherungsleistungen nachgewährt (9 x 1,80 ?).
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit dem 26. September 2012 erneut in einem Frauenhaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 4354/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 sind im Ergebnis und unter weiterer Berücksichtigung des vom Beklagten unter dem 27. September 2012 abgegebenen Teilanerkenntnis in Höhe von 16,20 ? zugunsten der Klägerin rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 keine höheren ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII verlangen, als mit den angefochtenen Bescheiden unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27. September 2012 ihr gewährt worden sind (1). Darüber hinaus stehen ihr jedenfalls im vorliegenden Verfahren auch keine Ansprüche auf die Übernahme weiterer Kosten für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung zu (2).
1. Nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Hierzu werden nach den §§ 27 ff SGB XII Regelsätze gewährt, die in § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG -) genauer definiert werden. In § 8 RBEG sind die einzelnen Regelbedarfsstufen der Höhe nach ausgewiesen. Bei Personen, die - wie die Klägerin - in die Regelbedarfsstufe III einzuordnen sind, handelt es sich um erwachsene leistungsberechtigte Personen, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter und Enkeltochter, die beide laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, in einer gemeinsamen Wohnung in G. zusammen. Die Tochter der Klägerin hat während des streitgegenständlichen Zeitraums von Februar 2011 bis Oktober 2011 vom Jobcenter Landkreis R. ein monatliches Arbeitslosengeld II in Regelsatzhöhe von 364,- ? erhalten. Durch diesen Regelsatz der Tochter sind die haushaltsgebundenen Kosten abgedeckt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt führt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bestätigt das Protokoll des Besuchs der Außen-dienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung der Klägerin am 17. August 2011. Danach verfügt die Klägerin in der von ihr mit bewohnten Wohnung nur über ein Schlafzimmer mit Bett und Überbau. Eigene Haushaltsgegenstände besitzt sie danach nicht. Dementsprechend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht der Regelbedarfsstufe III nach § 8 RBEG zugeordnet und ihren Regelsatz für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2011 ebenso zu Recht mit 291,- ? festgelegt.
Auf den gemachten Vorhalt, die Klägerin lebe nicht in Bedarfsgemeinschaft, sondern nur in Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammen, kommt es aufgrund der Rechtsänderung durch § 8 RBEG für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr an. Dementsprechend ist auch die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 8/08 R, JURIS) für die hier entscheidungserhebliche Zeit ab Januar 2011 als überholt zu betrachten.
Soweit sich die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 gegen die Einbehaltung einer monatlichen Darle-hensrückführung in Höhe von 20,- ? von den ihr zustehenden laufenden ergänzenden Grundsicherungsleistungen im Alter wendet, hat der Beklagte den Einbehaltungsbetrag entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 4 SGB XII auf die Höhe von 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII durch Teilanerkenntnis vom 27. September 2012 begrenzt. Danach behält er nunmehr für den Zeitraum von Februar 2011 bis Oktober 2011 monatlich nur noch einen Betrag von 18,20 ? ein; die der Klägerin zu viel einbehaltenen Darlehenstilgungsbeträge von 1,80 ? pro Monat x 9 Monate (Februar bis Oktober 2011) = 16,20 ? hat der Beklagte der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung nachbezahlt. Damit hat der beklagte Grundsicherungsträger zu Recht anerkannt, dass auch Einverständniserklärungen von Leistungsberechnungen zur Aufrechnung von Darlehen in monatlichen Raten über 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII - hier die Erklärung der Klägerin vom 4. Dezember 2008 - rechtlich unverbindlich bleiben müssen. Leistungsberechtigte können auch durch schriftliche Einverständniserklärung gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen oberhalb der gesetzlichen Grenzen für monatliche Aufrechnungen und Rückforderungen verzichten (vgl. ebenso Grube, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2012 § 37 Rn. 15; Becker, JURIS-Praxiskommentar, SGB XII, Stand: 1. September 2012, § 37 Rn. 67). Der Beklagte als an Recht und Gesetz gebundene Verwaltungsbehörde ist aufgefordert, dies in allen Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu beachten und in der flächendeckenden Verwaltungspraxis sicherzustellen. 2. Soweit die Klägerin eine höhere einmalige Beihilfe zur Wohnungserstausstattung durch den Beklagten begehrt, kann auch dieses Begehren im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein keinen Erfolg haben. Denn der Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage von § 31 SGB XII Leistungen für die angemessene anteilige Woh-nungserstausstattung in Höhe von 381,- ? mit Bescheid vom 28. Juli 2011 bewilligt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin dagegen, obgleich der Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, keinen Widerspruch erhoben hat. Deshalb hat dieser Bescheid auch nicht Gegenstand der vorliegend allein angefochtenen Bescheide vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 werden können. Der Klägerin wäre mithin anheimzustellen, den Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X durch den Beklagten kontrol-lieren zu lassen. Hierzu merkt das Gericht, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt allerdings an, dass nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 wegen zu geringer Kostenübernahme für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung rechtlich im Ergebnis nicht zu be-anstanden sein dürfte. Denn, wie oben festgestellt, hat die Klägerin in keinem eigenen Haushalt gelebt; sie ist vielmehr eine erwachsene leistungsberechtigte Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG, die keinen eigenen Haushalt geführt hat, weil sie mit einer Verwandten zusammen in einem Haushalt gewohnt hat. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der neuen Sachlage, der zufolge die Klägerin seit dem 26. September 2012 in einem Frauenhaus lebt. Deshalb kann sie derzeit weder eine aktuellen noch einen nachzuholenden Bedarf an einer Wohnungserstattung haben. Ebenso wenig kann ein etwaiger solcher grundsicherungsrechtlicher Bedarf aus dem Jahr 2011 fortbestehen. Damit spräche auch materiell-rechtlich alles gegen das Bestehen des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs. Danach hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG. Bei dieser Kos-tenverteilung der außergerichtlichen Kosten berücksichtigt das erkennende Gericht, dass die Rechtspositionen des Beklagten durch das Gericht beinahe vollumfänglich bestätigt worden sind. Allein im Hinblick auf die monatliche Einbehaltung einer Darle-hensrückforderung von 20,00 ? hat der Beklagte durch Teilanerkenntnis in einem Bereich von 1,80 ? pro Monat (9 Monate x 1,80 = 16,20 ?) aus rechtlichen Gründen nachbessern müssen und dies auch getan. Angesichts der geringen Höhe dieses Betrages bezogen auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von 9 Monaten hat der Beklagte von einer Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin ausgenommen werden können.
Rechtskraft
Aus
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