Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3799/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sind nur dann im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X notwendig, wenn sie unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens entstehen. Der im Vorverfahren obsiegende Versicherte kann daher von der Behörde nur den Betrag erstattet verlangen, den er im Falle des Unterliegens selbst an seinen Bevollmächtigten zu zahlen gehabt hätte.
2. Die Satzung eines in privater Trägerschaft befindlichen Sozialverbandes ist nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da ein solcher Sozialverband nicht grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt ist.
2. Die Satzung eines in privater Trägerschaft befindlichen Sozialverbandes ist nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da ein solcher Sozialverband nicht grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt ist.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches isoliertes Vorverfahren.
Die Klägerin ist Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg des Sozialver-bandes VdK Deutschland e. V. (im Folgenden: VdK Baden-Württemberg). Der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: Sozialrechtsschutz gGmbH).
Die Satzung des VdK Baden-Württemberg in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrich-tungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt. [ ] [ ]
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, für-sorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozial-rechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtstreitigkeiten und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. 5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwal-tungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. [ ] 6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten: a. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze be-tragen bei den nachstehenden Verfahren: Vorverfahren 120 EUR [ ]
b. Bei den von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %). [ ]
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder ge-richtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen An-spruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechts-schutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu beglei-chen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des ge-schuldeten Entgelts zu entrichten sind:
Vorverfahren Euro 15,00 [ ] 8. Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeiten ihrer Bevollmächtigten. [ ]"
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 mit Bescheid vom 23. Ja-nuar 2012 ab. Hiergegen erhob die Klägerin selbst am 27. Januar 2012 Widerspruch. Am 29. Februar 2012 schaltete sich die Sozialrechtsschutz gGmbH als Bevollmächtigte der Klägerin in das Vorverfahren ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 begründete diese den Widerspruch der Klägerin.
Mit Bescheid vom 16. August 2012 half die Beklagte dem Widerspruch ab, gewährte der Klägerin die begehrte Rente, erkannte die Zuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich an und erklärte sich bereit, die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in vollem Umfang zu erstatten.
Am 5. September 2012 machte die Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber der Be-klagten Kosten in Höhe von 120 Euro geltend. Die vorgelegte Rechnung enthielt den Hinweis, dass bei der Klägerin Bedürftigkeit gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) vorliege.
Mit Bescheid vom 5. März 2013 setzte die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 22,00 Euro fest. Bei diesem Betrag handele es sich um eine Pauschale für ein Widerspruchsverfahren, die die Beklagte in Anlehnung an die Beschlüsse der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder (ASMK) zahle, wenn ein Widerspruchsführer durch einen Sozialverband vertreten werde. Mit dieser Pauschale seien die Aufwendungen für Porto, Fotokopien, Telefonate etc. abgegolten. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH geltend gemachten Kosten in Höhe von 120 Euro seien nicht erstattungsfähig. Die Kostenforderung enthalte Aufwendungen für die Arbeit des Verbandsvertreters. Die Satzung des VdK Baden-Württemberg und der Gesellschaftsvertrag der Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllten die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht nicht.
Am 14. März 2013 erhob die Klägerin, vertreten durch die Sozialrechtsschutz gGmbH, Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 zurück-wies.
Mit ihrer am 31. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg rechtmä-ßig sei und insbesondere die Anforderungen, die vom Bundessozialgericht aufge-stellt worden seien, erfülle. Aus § 7 Nr. 7 der Satzung ergebe sich, dass ein durch die Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes bedürftiges Mitglied im Fall des Unterliegens bzw. in Folge eines nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruchs nur in Höhe der genannten Anteile belastet werde. Zwar sei der VdK Baden-Württemberg nach dem Wortlaut der Satzung nur "berechtigt", die Kostenschuld selbst zu begleichen; da jedoch ausnahmslos eine Übernahme der Kosten erfolge, ergebe sich ein Anspruch der bedürftigen Mitglieder aus der Praxis in Verbindung mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sofern beanstandet werde, dass ein bedürftiges Mitglied im Falle des Unterliegens ein geringeres Kostenrisiko zu tragen habe und damit eine Besserstellung im Vergleich zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfahre, verhalte es sich genauso wie bei einem Mandanten, dessen anwaltliche Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert sei. § 7 Nr. 7 der Satzung enthalte auch keine Regelung zu Lasten Dritter, nur weil die Privilegierung der bedürftigen Mitglieder nicht auch dem Verfahrensgegner zu Gute komme.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 zu verurteilen, ihr weitere 98,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg nicht die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen erfülle. So sei u. a. die vom Bundessozialgericht geforderte Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung des Mitglieds nicht gegeben, weil die Satzung den bedürftigen Mitgliedern keinen Anspruch auf Begleichung der Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH einräume. Auch sei unklar, wer die Bedürftigkeit feststelle und wie diese nachgewiesen werde. Die Regelung des § 7 Nr. 7 der Satzung stelle eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten Dritter dar. Im Falle des Unterliegens des Mitglieds übernehme der VdK Baden-Württemberg einen Großteil der anfallenden Gebühren. Diese Privilegierung komme dem Verfahrensgegner im Falles des Obsiegens des Mitglieds nicht zugute. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch würden Mitglieder des VdK Baden-Württemberg durch dessen Zuwendung bessergestellt als Personen, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 23. Januar 2012 über den bewilligten Betrag von 22 Euro hinaus hat.
a) Nachdem die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. August 2012 bestandskräftig verfügt hat, dass der Klägerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war, hatte die Kammer nur zu entscheiden, ob der Klägerin – entsprechend ihrem Begehren – ein über den Betrag von 22 Euro hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 22/06 R, juris, Rn. 13). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es in dieser Konstellation nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 12).
Dabei ist das Gericht zwar nicht darauf beschränkt, über einzelne zwischen den Beteiligten streitige Gebührentatbestände zu entscheiden, sondern prüft die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten in jeder Hinsicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20). Dabei kommt aber eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht, weil ein zu ihren Gunsten rechtswidriger Bescheid sie nicht in eigenen Rechten verletzen würde (im Ergebnis ebenso, aber unter Rekurs auf das Verbot der "reformatio in peius" BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2006 – L 7 KA 86/06, juris, Rn. 18; SG Gotha, Urteil vom 2. Februar 2011 – S 40 AS 3737/09, juris, Rn. 29). Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist jedoch im grundsätzlich subjektiv-rechtlichen sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Aufhebung bzw. Abänderung der angegriffenen Bescheide (vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 64, 66; Castendiek, in: Lüdtke [Hrsg.], SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rn. 46; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 9). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 15 Euro statt eines Betrages von 22 Euro hat.
b) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefoch-tenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht sich nicht nur auf Anfechtungswidersprüche, sondern erfasst auch Verpflichtungswidersprüche (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, juris, Rn. 14; Becker, in Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB X, § 63 Rn. 9 [Dezember 2010]), wie hier – da die Klägerin die Gewährung von Rente begehrte – einer vorlag.
Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevoll-mächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ge-bührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht ein-schlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war. § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).
c) Der Klägerin sind keine über den von der Beklagten in den angegriffenen Be-scheiden anerkannten Betrag von 22 Euro hinausgehenden notwendigen Aufwen-dungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstanden.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Vorausset-zungen an die Rechtmäßigkeit – insbesondere die Transparenz – solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).
Die Satzung ist entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (Urteil der 8. Kam-mer des SG Karlsruhe vom 3. September 2008 – S 8 SB 3610/07, juris, Rn. 45; Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 20; im Anschluss daran Feddern, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 63 Rn. 76; wie hier hin-gegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 68) auch nicht am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nur die in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Adressa-ten der Grundrechte verpflichtet. Lediglich für Art. 9 Abs. 3 GG sieht dessen Satz 2 eine exzeptionelle Drittwirkung eines Grundrechts im Verhältnis zwischen Privaten vor. Der ausschließlich in privater Trägerschaft befindliche VdK Baden-Württemberg gehört – ebenso wie die Sozialrechtsschutz gGmbH – nicht zu den in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Trägern hoheitlicher Gewalt, ist also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt. Indem Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, wird dessen rein staatsbezogene Gewährleis-tung zusätzlich unterstrichen (Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutz-ansprüche, 2003, S. 186; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 337 ff.; Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 175 f.), so dass auch eine wie auch immer gestaltete sog. mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist.
bb) Entscheidend ist, dass der Klägerin keine notwendigen Aufwendungen entstanden sind.
(1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der "Notwendigkeit" im Sin-ne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Nur in dieser Höhe können also notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehen. Anders gewendet: Aufwendungen sind nur dann notwendig, wenn sie dem Widerspruchsführer unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens entstehen.
(2) Nach § 7 Nr. 6 Buchst. a der Satzung des VdK Baden-Württemberg hat die Klä-gerin zwar ein Entgelt von 120 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Zugunsten der Klägerin, die – wie sich aus der gegenüber der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 3. September 2012 ergibt – von der Sozialrechtsschutz gGmbH als bedürftig im Sinne von § 53 AO angesehen wird, greift jedoch § 7 Nr. 7 der Satzung ein. Danach ist, wenn ein Mitglied, das bedürftig im Sinne von § 53 AO ist, von der Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren vertreten wurde und keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts erwirbt, oder ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, der VdK Baden-Württemberg berechtigt, die Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied für ein Vorverfahren lediglich ein Entgelt in Höhe von 15 Euro zu entrichten ist. Dieser Berechtigung korrespondiert ein Anspruch bedürftiger Mitglieder auf Übernahme der Kostenschuld über den Betrag in Höhe von 15 Euro hinaus (näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 64, 70).
Im Falle des Unterliegens hätte die Klägerin mithin gegenüber dem VdK Baden-Württemberg einen Anspruch auf Begleichung der Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH gehabt, soweit diese einen Betrag von 15 Euro übersteigt. Die Klägerin wäre in diesem Fall nur mit einer Entgeltforderung von 15 Euro belastet gewesen. Sie kann daher auch im Falle des Obsiegens im Vorverfahren gegenüber der Beklagten keinen höheren Anspruch geltend machen. Dem Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Entgeltforderung gegen den VdK Baden-Württemberg richtet, die Klägerin aber einer Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH ausgesetzt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 58). Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht – das Gericht selbst ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. im vorliegenden Kontext LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69; allgemein etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 34; Rüfner, in: Isen-see/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 49) – ungerechtfertigt ungleich behandelt gegenüber Personen, die über eine Rechts-schutzversicherung verfügen. Hätte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, wäre dessen an sie adressierte Gebührenrechnung unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens in jeweils gleicher Höhe ergangen. Im Falle des Obsiegens hätte sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung dieser Gebührenrechnung gehabt, im Falle des Unterliegens gegen ihre Rechtsschutzversicherung. Die Erstattung bzw. Begleichung der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung unterscheidet sich aber wesentlich von der Begleichung der Entgelte durch den VdK Baden-Württemberg, da die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt eine – auch wirtschaftlich – dritte Person ist, während dies im Verhältnis des VdK Baden-Württemberg zur Sozialrechtsschutz gGmBH nicht der Fall ist, weil diese zwar – gesellschaftsrechtlich – unterschiedliche juristische Personen sind, aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung – der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH – aber über ein spezifisches Näheverhältnis verfügen (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71) und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenschuld der Klägerin nicht besteht (in diesem Sinne bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19). Auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbietet sich eine Parallelisierung des Ver-hältnisses zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Mandanten einer-seits und dem VdK Baden-Württemberg und einem von der Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitglied andererseits: Die auch rechtliche Verknüpfung zwischen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtschutz gGmbH wird nicht nur durch die Alleingesellschafterstellung des VdK Baden-Württemberg erzeugt, sondern auch durch den Umstand, dass die Sozialrechtsschutz gGmbH aufgrund der Satzung des VdK Baden-Württemberg deren dort (§ 7 Nr. 4) gegenüber ihren Mitgliedern eingegangene Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt und die dem vertretenen Mitglied gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmBH bestehenden Entgeltverpflichtungen in der Satzung des VdK Baden-Württemberg geregelt sind (§ 7 Nr. 6), sowie dadurch, dass der VdK Baden-Württemberg für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH haftet (§ 7 Nr. 8).
Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleitungen der Sozial-rechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der Rechtsanwaltskonstellation ist die Gebührenforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandaten auch der Höhe nach gerade unabhängig vom Erfolg des Rechtsbehelfes und auch unabhängig von der Frage, ob eine Erstattungspflicht des Gegners besteht. In der hier zu beurteilenden Konstellation hingegen variiert die Höhe der Gebührenforderung seitens der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden juristischen Personen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtsschutz gGmbH in Abhängigkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfes.
Wenn die Situation des durch die Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretenen mit bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, verglichen wird und daraus auf einen Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers in gleicher Weise wie beim einem von einem Rechtsanwalt Vertretenen geschlossen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71), überzeugt dies aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht.
Dabei geht es nicht darum, ob die "Zuwendung" des VdK Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71); der Umstand der "Zuwendung" reduziert vielmehr bereits die notwendigen Aufwendungen als solche und führt im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bereits dazu, dass auch bei fehlen-der Kostenerstattung durch die Beklagte überhaupt keine Ungleichbehandlung vor-liegt, die zu rechtfertigen wäre. Entsprechend ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des VdK Baden-Württemberg zur Finanzie-rung der Rechtsschutzdienstleistungen beitragen, für die Frage, ob notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, ohne Belang. Hierbei handelt es sich zudem um interne Vorgänge des VdK Baden-Württemberg, die nicht in der Lage sind, die Auslegung und Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beeinflussen.
Dies führt im Übrigen nicht dazu, dass ein Betroffener im Falle des Obsiegens finanziell schlechter gestellt wäre als im Falle des Unterliegens, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages in Höhe von 22 Euro im Übrigen in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten in Höhe von 15 Euro (Eigenanteil gemäß § 7 Nr. 7 der Satzung des VdK Baden-Württemberg) zu tragen hätte (so der Einwand bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 69). Abgesehen davon, dass dies Folge der Satzungsregelung wäre, der sich die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft im VdK Baden-Württemberg bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH unterworfen hat und die nicht im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Lasten der Beklagten korrigiert werden könnte, kommt es bereits nicht zu der befürchteten Schlechterstellung. Da die Klägerin nach der hier vertretenen Auffassung gerade keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 120 Euro hat, hat sie – wegen ihres deswegen nach § 7 Nr. 7 der VdK-Satzung entstehenden Anspruchs auf Kostenübernahme durch den VdK Baden-Württemberg (siehe oben) – gerade nur ein Entgelt in Höhe von 15 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches isoliertes Vorverfahren.
Die Klägerin ist Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg des Sozialver-bandes VdK Deutschland e. V. (im Folgenden: VdK Baden-Württemberg). Der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: Sozialrechtsschutz gGmbH).
Die Satzung des VdK Baden-Württemberg in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrich-tungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt. [ ] [ ]
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, für-sorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozial-rechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtstreitigkeiten und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. 5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwal-tungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. [ ] 6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten: a. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze be-tragen bei den nachstehenden Verfahren: Vorverfahren 120 EUR [ ]
b. Bei den von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %). [ ]
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder ge-richtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen An-spruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechts-schutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu beglei-chen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des ge-schuldeten Entgelts zu entrichten sind:
Vorverfahren Euro 15,00 [ ] 8. Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeiten ihrer Bevollmächtigten. [ ]"
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 mit Bescheid vom 23. Ja-nuar 2012 ab. Hiergegen erhob die Klägerin selbst am 27. Januar 2012 Widerspruch. Am 29. Februar 2012 schaltete sich die Sozialrechtsschutz gGmbH als Bevollmächtigte der Klägerin in das Vorverfahren ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 begründete diese den Widerspruch der Klägerin.
Mit Bescheid vom 16. August 2012 half die Beklagte dem Widerspruch ab, gewährte der Klägerin die begehrte Rente, erkannte die Zuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich an und erklärte sich bereit, die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in vollem Umfang zu erstatten.
Am 5. September 2012 machte die Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber der Be-klagten Kosten in Höhe von 120 Euro geltend. Die vorgelegte Rechnung enthielt den Hinweis, dass bei der Klägerin Bedürftigkeit gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) vorliege.
Mit Bescheid vom 5. März 2013 setzte die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 22,00 Euro fest. Bei diesem Betrag handele es sich um eine Pauschale für ein Widerspruchsverfahren, die die Beklagte in Anlehnung an die Beschlüsse der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder (ASMK) zahle, wenn ein Widerspruchsführer durch einen Sozialverband vertreten werde. Mit dieser Pauschale seien die Aufwendungen für Porto, Fotokopien, Telefonate etc. abgegolten. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH geltend gemachten Kosten in Höhe von 120 Euro seien nicht erstattungsfähig. Die Kostenforderung enthalte Aufwendungen für die Arbeit des Verbandsvertreters. Die Satzung des VdK Baden-Württemberg und der Gesellschaftsvertrag der Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllten die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht nicht.
Am 14. März 2013 erhob die Klägerin, vertreten durch die Sozialrechtsschutz gGmbH, Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 zurück-wies.
Mit ihrer am 31. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg rechtmä-ßig sei und insbesondere die Anforderungen, die vom Bundessozialgericht aufge-stellt worden seien, erfülle. Aus § 7 Nr. 7 der Satzung ergebe sich, dass ein durch die Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes bedürftiges Mitglied im Fall des Unterliegens bzw. in Folge eines nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruchs nur in Höhe der genannten Anteile belastet werde. Zwar sei der VdK Baden-Württemberg nach dem Wortlaut der Satzung nur "berechtigt", die Kostenschuld selbst zu begleichen; da jedoch ausnahmslos eine Übernahme der Kosten erfolge, ergebe sich ein Anspruch der bedürftigen Mitglieder aus der Praxis in Verbindung mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sofern beanstandet werde, dass ein bedürftiges Mitglied im Falle des Unterliegens ein geringeres Kostenrisiko zu tragen habe und damit eine Besserstellung im Vergleich zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfahre, verhalte es sich genauso wie bei einem Mandanten, dessen anwaltliche Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert sei. § 7 Nr. 7 der Satzung enthalte auch keine Regelung zu Lasten Dritter, nur weil die Privilegierung der bedürftigen Mitglieder nicht auch dem Verfahrensgegner zu Gute komme.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 zu verurteilen, ihr weitere 98,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg nicht die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen erfülle. So sei u. a. die vom Bundessozialgericht geforderte Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung des Mitglieds nicht gegeben, weil die Satzung den bedürftigen Mitgliedern keinen Anspruch auf Begleichung der Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH einräume. Auch sei unklar, wer die Bedürftigkeit feststelle und wie diese nachgewiesen werde. Die Regelung des § 7 Nr. 7 der Satzung stelle eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten Dritter dar. Im Falle des Unterliegens des Mitglieds übernehme der VdK Baden-Württemberg einen Großteil der anfallenden Gebühren. Diese Privilegierung komme dem Verfahrensgegner im Falles des Obsiegens des Mitglieds nicht zugute. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch würden Mitglieder des VdK Baden-Württemberg durch dessen Zuwendung bessergestellt als Personen, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 23. Januar 2012 über den bewilligten Betrag von 22 Euro hinaus hat.
a) Nachdem die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. August 2012 bestandskräftig verfügt hat, dass der Klägerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war, hatte die Kammer nur zu entscheiden, ob der Klägerin – entsprechend ihrem Begehren – ein über den Betrag von 22 Euro hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 22/06 R, juris, Rn. 13). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es in dieser Konstellation nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 12).
Dabei ist das Gericht zwar nicht darauf beschränkt, über einzelne zwischen den Beteiligten streitige Gebührentatbestände zu entscheiden, sondern prüft die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten in jeder Hinsicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20). Dabei kommt aber eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht, weil ein zu ihren Gunsten rechtswidriger Bescheid sie nicht in eigenen Rechten verletzen würde (im Ergebnis ebenso, aber unter Rekurs auf das Verbot der "reformatio in peius" BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2006 – L 7 KA 86/06, juris, Rn. 18; SG Gotha, Urteil vom 2. Februar 2011 – S 40 AS 3737/09, juris, Rn. 29). Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist jedoch im grundsätzlich subjektiv-rechtlichen sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Aufhebung bzw. Abänderung der angegriffenen Bescheide (vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 64, 66; Castendiek, in: Lüdtke [Hrsg.], SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rn. 46; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 9). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 15 Euro statt eines Betrages von 22 Euro hat.
b) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefoch-tenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht sich nicht nur auf Anfechtungswidersprüche, sondern erfasst auch Verpflichtungswidersprüche (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, juris, Rn. 14; Becker, in Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB X, § 63 Rn. 9 [Dezember 2010]), wie hier – da die Klägerin die Gewährung von Rente begehrte – einer vorlag.
Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevoll-mächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ge-bührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht ein-schlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war. § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).
c) Der Klägerin sind keine über den von der Beklagten in den angegriffenen Be-scheiden anerkannten Betrag von 22 Euro hinausgehenden notwendigen Aufwen-dungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstanden.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Vorausset-zungen an die Rechtmäßigkeit – insbesondere die Transparenz – solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).
Die Satzung ist entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (Urteil der 8. Kam-mer des SG Karlsruhe vom 3. September 2008 – S 8 SB 3610/07, juris, Rn. 45; Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 20; im Anschluss daran Feddern, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 63 Rn. 76; wie hier hin-gegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 68) auch nicht am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nur die in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Adressa-ten der Grundrechte verpflichtet. Lediglich für Art. 9 Abs. 3 GG sieht dessen Satz 2 eine exzeptionelle Drittwirkung eines Grundrechts im Verhältnis zwischen Privaten vor. Der ausschließlich in privater Trägerschaft befindliche VdK Baden-Württemberg gehört – ebenso wie die Sozialrechtsschutz gGmbH – nicht zu den in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Trägern hoheitlicher Gewalt, ist also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt. Indem Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, wird dessen rein staatsbezogene Gewährleis-tung zusätzlich unterstrichen (Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutz-ansprüche, 2003, S. 186; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 337 ff.; Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 175 f.), so dass auch eine wie auch immer gestaltete sog. mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist.
bb) Entscheidend ist, dass der Klägerin keine notwendigen Aufwendungen entstanden sind.
(1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der "Notwendigkeit" im Sin-ne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Nur in dieser Höhe können also notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehen. Anders gewendet: Aufwendungen sind nur dann notwendig, wenn sie dem Widerspruchsführer unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens entstehen.
(2) Nach § 7 Nr. 6 Buchst. a der Satzung des VdK Baden-Württemberg hat die Klä-gerin zwar ein Entgelt von 120 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Zugunsten der Klägerin, die – wie sich aus der gegenüber der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 3. September 2012 ergibt – von der Sozialrechtsschutz gGmbH als bedürftig im Sinne von § 53 AO angesehen wird, greift jedoch § 7 Nr. 7 der Satzung ein. Danach ist, wenn ein Mitglied, das bedürftig im Sinne von § 53 AO ist, von der Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren vertreten wurde und keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts erwirbt, oder ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, der VdK Baden-Württemberg berechtigt, die Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied für ein Vorverfahren lediglich ein Entgelt in Höhe von 15 Euro zu entrichten ist. Dieser Berechtigung korrespondiert ein Anspruch bedürftiger Mitglieder auf Übernahme der Kostenschuld über den Betrag in Höhe von 15 Euro hinaus (näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 64, 70).
Im Falle des Unterliegens hätte die Klägerin mithin gegenüber dem VdK Baden-Württemberg einen Anspruch auf Begleichung der Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH gehabt, soweit diese einen Betrag von 15 Euro übersteigt. Die Klägerin wäre in diesem Fall nur mit einer Entgeltforderung von 15 Euro belastet gewesen. Sie kann daher auch im Falle des Obsiegens im Vorverfahren gegenüber der Beklagten keinen höheren Anspruch geltend machen. Dem Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Entgeltforderung gegen den VdK Baden-Württemberg richtet, die Klägerin aber einer Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH ausgesetzt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 58). Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht – das Gericht selbst ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. im vorliegenden Kontext LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69; allgemein etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 34; Rüfner, in: Isen-see/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 49) – ungerechtfertigt ungleich behandelt gegenüber Personen, die über eine Rechts-schutzversicherung verfügen. Hätte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, wäre dessen an sie adressierte Gebührenrechnung unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens in jeweils gleicher Höhe ergangen. Im Falle des Obsiegens hätte sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung dieser Gebührenrechnung gehabt, im Falle des Unterliegens gegen ihre Rechtsschutzversicherung. Die Erstattung bzw. Begleichung der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung unterscheidet sich aber wesentlich von der Begleichung der Entgelte durch den VdK Baden-Württemberg, da die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt eine – auch wirtschaftlich – dritte Person ist, während dies im Verhältnis des VdK Baden-Württemberg zur Sozialrechtsschutz gGmBH nicht der Fall ist, weil diese zwar – gesellschaftsrechtlich – unterschiedliche juristische Personen sind, aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung – der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH – aber über ein spezifisches Näheverhältnis verfügen (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71) und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenschuld der Klägerin nicht besteht (in diesem Sinne bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19). Auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbietet sich eine Parallelisierung des Ver-hältnisses zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Mandanten einer-seits und dem VdK Baden-Württemberg und einem von der Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitglied andererseits: Die auch rechtliche Verknüpfung zwischen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtschutz gGmbH wird nicht nur durch die Alleingesellschafterstellung des VdK Baden-Württemberg erzeugt, sondern auch durch den Umstand, dass die Sozialrechtsschutz gGmbH aufgrund der Satzung des VdK Baden-Württemberg deren dort (§ 7 Nr. 4) gegenüber ihren Mitgliedern eingegangene Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt und die dem vertretenen Mitglied gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmBH bestehenden Entgeltverpflichtungen in der Satzung des VdK Baden-Württemberg geregelt sind (§ 7 Nr. 6), sowie dadurch, dass der VdK Baden-Württemberg für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH haftet (§ 7 Nr. 8).
Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleitungen der Sozial-rechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der Rechtsanwaltskonstellation ist die Gebührenforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandaten auch der Höhe nach gerade unabhängig vom Erfolg des Rechtsbehelfes und auch unabhängig von der Frage, ob eine Erstattungspflicht des Gegners besteht. In der hier zu beurteilenden Konstellation hingegen variiert die Höhe der Gebührenforderung seitens der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden juristischen Personen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtsschutz gGmbH in Abhängigkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfes.
Wenn die Situation des durch die Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretenen mit bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, verglichen wird und daraus auf einen Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers in gleicher Weise wie beim einem von einem Rechtsanwalt Vertretenen geschlossen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71), überzeugt dies aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht.
Dabei geht es nicht darum, ob die "Zuwendung" des VdK Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71); der Umstand der "Zuwendung" reduziert vielmehr bereits die notwendigen Aufwendungen als solche und führt im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bereits dazu, dass auch bei fehlen-der Kostenerstattung durch die Beklagte überhaupt keine Ungleichbehandlung vor-liegt, die zu rechtfertigen wäre. Entsprechend ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des VdK Baden-Württemberg zur Finanzie-rung der Rechtsschutzdienstleistungen beitragen, für die Frage, ob notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, ohne Belang. Hierbei handelt es sich zudem um interne Vorgänge des VdK Baden-Württemberg, die nicht in der Lage sind, die Auslegung und Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beeinflussen.
Dies führt im Übrigen nicht dazu, dass ein Betroffener im Falle des Obsiegens finanziell schlechter gestellt wäre als im Falle des Unterliegens, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages in Höhe von 22 Euro im Übrigen in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten in Höhe von 15 Euro (Eigenanteil gemäß § 7 Nr. 7 der Satzung des VdK Baden-Württemberg) zu tragen hätte (so der Einwand bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 69). Abgesehen davon, dass dies Folge der Satzungsregelung wäre, der sich die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft im VdK Baden-Württemberg bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH unterworfen hat und die nicht im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Lasten der Beklagten korrigiert werden könnte, kommt es bereits nicht zu der befürchteten Schlechterstellung. Da die Klägerin nach der hier vertretenen Auffassung gerade keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 120 Euro hat, hat sie – wegen ihres deswegen nach § 7 Nr. 7 der VdK-Satzung entstehenden Anspruchs auf Kostenübernahme durch den VdK Baden-Württemberg (siehe oben) – gerade nur ein Entgelt in Höhe von 15 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.
Rechtskraft
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