Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 488/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat ein Versicherter Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bezogen, steht ihm im Anschluss an die geförderte Weiterbildung mindestens für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld zu. Dieser weitere Monat beginnt, wenn der Zeitraum der Förderung nach § 81 SGB III endet – unabhängig davon, ob nach dem geförderten Zeitraum noch eine Prüfung ansteht.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Vom 1.4. – 29.8.2014 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis.
Nachdem er sich arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit (nicht streitigem) Bescheid vom 19.9.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 47,02 EUR ab dem 30.8.2014 für eine restliche Anspruchsdauer von 167 Tagen.
Vom 13.10. – 7.11.2014 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil.
Aufgrund dessen erließ die Beklagte am 6.11.2014 zwei (nicht streitige) Änderungsbescheide: Mit dem ersten Bescheid setzte sie die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 13.10.2014 auf 123 Tage fest, mit dem zweiten Bescheid ab dem 8.11.2014 auf 111 Tage.
Mit Bescheid vom 11.12.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 8.12.2014 – 16.9.2015 (Lehrgangskosten; Fahrkosten; Kinderbetreuungskosten).
Am selben Tag erließ sie darüber hinaus drei Änderungsbescheide: Mit dem ersten Bescheid setzte sie die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 1.12.2014 auf 88 Tage fest, mit dem zweiten Bescheid ab dem 8.12.2014 auf 81 Tage und mit dem dritten Bescheid ab dem 17.9.2015 auf 30 Tage (bis zum 16.10.2015).
Gegen letzteren Bescheid legte der Kläger am 7.1.2015 Widerspruch ein. Er machte geltend, offenbar gehe die Beklagte davon aus, die Weiterbildungsmaßnahme ende mit dem 16.9.2015. Diese Annahme sei falsch: Die Weiterbildung ende nicht schon mit Abschluss des Lehrgangs, sondern erst mit den anschließenden Prüfungen. Die Prüfungen nehme die IHK in der Zeit vom 24.9. – 14.10.2015 ab. Ausgehend hiervon stehe ihm entsprechend länger Arbeitslosengeld zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 144 Abs. 1 SGB III werde Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nur für die Dauer einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung gezahlt. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 SGB III gelte als Weiterbildung die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen. Auf die Prüfung komme es hingegen nicht an. Im vorliegenden Fall endeten die Unterrichtsveranstaltungen des Klägers mit dem 16.9.2015; dies ergebe sich aus dem Maßnahmebogen und dem Maßnahmevertrag. Die Zeit danach werde daher von § 144 SGB III nicht mehr erfasst.
Mit der am 13.2.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt vor, die drei Änderungsbescheide vom 11.12.2014 seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass ihm die Beklagte bis zum 16.9.2015 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bewilligt hat und für die Zeit vom 17.9. – 16.10.2015 wieder "normales" Arbeitslosengeld. Hiermit sei er nicht einverstanden: Zwar ende sein Weiterbildungslehrgang mit dem 16.9.2015. Die anschließenden Prüfungen fänden aber erst später an bundeseinheitlichen Terminen statt, voraussichtlich am 24.9., 25.9., 28.9., 2.10. und 14.10.2015; die Termine könne er nicht beeinflussen. Ihm gehe es darum, bis zum voraussichtlichen Abschluss der Prüfungen am 14.10.2015 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu erhalten. Dies hätte gegenüber dem "normalen" Arbeitslosengeld den Vorteil, dass er nicht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen müsse. Die Prüfungen erforderten eine konzentrierte Vorbereitung. Hiermit würden die Pflichten nach § 136 Abs. 5 SGB III kollidieren. Sein Begehren werde durch die Entstehungsgeschichte der § 81 und § 144 SGB III gestützt: Für die Dauer einer beruflichen Bildungsmaßnahme habe die Bundesanstalt für Arbeit früher sog. Unterhaltsgeld gezahlt. Ab dem 1.1.1976 habe § 34 Abs. 3 AFG geregelt, dass die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme ist, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Hierzu habe der Gesetzgeber ausgeführt, erfolge die Prüfung alsbald nach dem Ende des Lehrgangs, werde die Zwischenzeit im Allgemeinem zur Prüfungsvorbereitung genutzt; es sei dem Teilnehmer nicht zuzumuten, in dieser Zeit eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Regelung des § 34 Abs. 3 AFG sei sodann als § 155 Nr. 4 SGB III (a.F.) in das SGB III übernommen worden. Zum 1.1.2005 habe der Gesetzgeber die bisherigen Leistungen Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zusammengefasst und u.a. das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 124a SGB III (a.F.) geschaffen. Die Gesetzesänderung habe dazu gedient, den Verwaltungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit zu verringern; hingegen habe es nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die Versicherten keine leistungsrechtlichen Nachteile geben sollen. Gleiches gelte für die Neufassung des SGB III zum 1.4.2012, aufgrund derer sich die Regelung des § 124a SGB III (a.F.) nun in § 144 SGB III finde. Vor diesem Hintergrund stehe ihm Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bis zum 14.10.2015 und im Anschluss daran für weitere 30 Tage "normales" Arbeitslosengeld zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 11.12.2014 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2015 zu verurteilen, ihm bis zum Abschluss seiner Prüfungen (voraussichtlich am 14.10.2015) Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und im Anschluss daran für weitere 30 Kalendertage Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat über den 16.10.2015 hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Denn mit diesem Tag ist sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt worden ist (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). In einem solchen Fall unterbleibt indes eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt (§ 148 Abs. 2 S. 3 SGB III). Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen folgt zweierlei: Zum einen kann der Versicherte Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung stets für die gesamte Dauer einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung beanspruchen – also auch dann, wenn nach der Berechnungsregel des § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III sein Anspruch "eigentlich" bereits während der Weiterbildung erschöpft wäre (Söhngen, SGb 2005, 561, 565; Jakob in: Mutschler/ Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl., § 148 Rdnr. 38). Zum anderen steht dem Versicherten im Anschluss an die geförderte Weiterbildung für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld zu (Jakob, a.a.O., Rdnr. 35). Dieser weitere Monat beginnt, wenn der Zeitraum der Förderung nach § 81 SGB III endet – unabhängig davon, ob nach dem geförderten Zeitraum noch eine Prüfung ansteht: Die Regelungen des § 148 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 S. 3 SGB III setzen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung voraus. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nur für eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III). Endet die Förderung, entfällt daher auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Sofern zu diesem Zeitpunkt nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III das Ende der Anspruchsdauer erreicht wäre, kann der Versicherte ab dann nur noch für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld beanspruchen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger Leistungen für eine berufliche Weiterbildung ab dem 8.12.2014 bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch einen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 81 Tage. Ausgehend von der Berechnungsregel des § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III wäre dieser Anspruch bereits mit dem 19.5.2015 erschöpft gewesen. Wie erwähnt, steht dem Kläger aber für die gesamte Dauer der geförderten Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu. Die Förderung endet hier mit dem 16.9.2015. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 11.12.2014, mit dem die Beklagte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung bewilligt hat. Der Bescheid ist bestandskräftig, also in der Sache für die Beteiligten – und für das Gericht – bindend (vgl. § 77 SGG). Ausgehend von einem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung mit dem 16.9.2015 steht dem Kläger danach noch für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld zu, mithin bis zum 16.10.2015. Angesichts dessen ist das von der Beklagten festgesetzte Leistungsende nicht zu beanstanden.
Wie ausgeführt, ergibt sich die Förderdauer und daher mittelbar auch das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bereits aus dem Bescheid vom 11.12.2014. Nur ergänzend (und zur Vermeidung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X) weist die Kammer darauf hin, dass der festgesetzte Zeitraum der Förderung mit der Rechtslage in Einklang steht: Die Beklagte durfte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nur bis zum Ende der Unterrichtsveranstaltungen (am 16.9.2015) bewilligen; eine Bewilligung bis zum Abschluss der nachfolgenden Prüfungen (voraussichtlich am 14.10.2015) war ausgeschlossen. Denn als Weiterbildung gilt die Zeit bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen (§ 81 Abs. 1 S. 2 SGB III); demgegenüber ist die Zeit zwischen dem Unterrichtsende und einer etwaigen späteren Prüfung nicht förderungsfähig (Reichel in: jurisPK-SGB III, § 81 Rdnr. 77; Söhngen, a.a.O., Seite 563). Dadurch unterscheidet sich die aktuelle Rechtslage von der Rechtslage, die bis zum 31.12.2004 galt: Gemäß § 155 Nr. 4 SGB III (a.F.) konnte früher Unterhaltsgeld ggf. auch für die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung gezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr (Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 67; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, § 81 Rdnr. 151). Durch die Überführung des vormaligen Unterhaltsgeldes in das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zum 1.1.2005 sind also doch leistungsrechtliche Nachteile für die Versicherten eingetreten (Söhngen, a.a.O., Seite 565) – entgegen der Beteuerung des Gesetzgebers (BT-DrS 15/1515 Seite 82).
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Vom 1.4. – 29.8.2014 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis.
Nachdem er sich arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit (nicht streitigem) Bescheid vom 19.9.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 47,02 EUR ab dem 30.8.2014 für eine restliche Anspruchsdauer von 167 Tagen.
Vom 13.10. – 7.11.2014 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil.
Aufgrund dessen erließ die Beklagte am 6.11.2014 zwei (nicht streitige) Änderungsbescheide: Mit dem ersten Bescheid setzte sie die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 13.10.2014 auf 123 Tage fest, mit dem zweiten Bescheid ab dem 8.11.2014 auf 111 Tage.
Mit Bescheid vom 11.12.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 8.12.2014 – 16.9.2015 (Lehrgangskosten; Fahrkosten; Kinderbetreuungskosten).
Am selben Tag erließ sie darüber hinaus drei Änderungsbescheide: Mit dem ersten Bescheid setzte sie die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 1.12.2014 auf 88 Tage fest, mit dem zweiten Bescheid ab dem 8.12.2014 auf 81 Tage und mit dem dritten Bescheid ab dem 17.9.2015 auf 30 Tage (bis zum 16.10.2015).
Gegen letzteren Bescheid legte der Kläger am 7.1.2015 Widerspruch ein. Er machte geltend, offenbar gehe die Beklagte davon aus, die Weiterbildungsmaßnahme ende mit dem 16.9.2015. Diese Annahme sei falsch: Die Weiterbildung ende nicht schon mit Abschluss des Lehrgangs, sondern erst mit den anschließenden Prüfungen. Die Prüfungen nehme die IHK in der Zeit vom 24.9. – 14.10.2015 ab. Ausgehend hiervon stehe ihm entsprechend länger Arbeitslosengeld zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 144 Abs. 1 SGB III werde Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nur für die Dauer einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung gezahlt. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 SGB III gelte als Weiterbildung die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen. Auf die Prüfung komme es hingegen nicht an. Im vorliegenden Fall endeten die Unterrichtsveranstaltungen des Klägers mit dem 16.9.2015; dies ergebe sich aus dem Maßnahmebogen und dem Maßnahmevertrag. Die Zeit danach werde daher von § 144 SGB III nicht mehr erfasst.
Mit der am 13.2.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt vor, die drei Änderungsbescheide vom 11.12.2014 seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass ihm die Beklagte bis zum 16.9.2015 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bewilligt hat und für die Zeit vom 17.9. – 16.10.2015 wieder "normales" Arbeitslosengeld. Hiermit sei er nicht einverstanden: Zwar ende sein Weiterbildungslehrgang mit dem 16.9.2015. Die anschließenden Prüfungen fänden aber erst später an bundeseinheitlichen Terminen statt, voraussichtlich am 24.9., 25.9., 28.9., 2.10. und 14.10.2015; die Termine könne er nicht beeinflussen. Ihm gehe es darum, bis zum voraussichtlichen Abschluss der Prüfungen am 14.10.2015 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu erhalten. Dies hätte gegenüber dem "normalen" Arbeitslosengeld den Vorteil, dass er nicht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen müsse. Die Prüfungen erforderten eine konzentrierte Vorbereitung. Hiermit würden die Pflichten nach § 136 Abs. 5 SGB III kollidieren. Sein Begehren werde durch die Entstehungsgeschichte der § 81 und § 144 SGB III gestützt: Für die Dauer einer beruflichen Bildungsmaßnahme habe die Bundesanstalt für Arbeit früher sog. Unterhaltsgeld gezahlt. Ab dem 1.1.1976 habe § 34 Abs. 3 AFG geregelt, dass die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme ist, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Hierzu habe der Gesetzgeber ausgeführt, erfolge die Prüfung alsbald nach dem Ende des Lehrgangs, werde die Zwischenzeit im Allgemeinem zur Prüfungsvorbereitung genutzt; es sei dem Teilnehmer nicht zuzumuten, in dieser Zeit eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Regelung des § 34 Abs. 3 AFG sei sodann als § 155 Nr. 4 SGB III (a.F.) in das SGB III übernommen worden. Zum 1.1.2005 habe der Gesetzgeber die bisherigen Leistungen Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zusammengefasst und u.a. das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 124a SGB III (a.F.) geschaffen. Die Gesetzesänderung habe dazu gedient, den Verwaltungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit zu verringern; hingegen habe es nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die Versicherten keine leistungsrechtlichen Nachteile geben sollen. Gleiches gelte für die Neufassung des SGB III zum 1.4.2012, aufgrund derer sich die Regelung des § 124a SGB III (a.F.) nun in § 144 SGB III finde. Vor diesem Hintergrund stehe ihm Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bis zum 14.10.2015 und im Anschluss daran für weitere 30 Tage "normales" Arbeitslosengeld zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 11.12.2014 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2015 zu verurteilen, ihm bis zum Abschluss seiner Prüfungen (voraussichtlich am 14.10.2015) Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und im Anschluss daran für weitere 30 Kalendertage Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat über den 16.10.2015 hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Denn mit diesem Tag ist sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt worden ist (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). In einem solchen Fall unterbleibt indes eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt (§ 148 Abs. 2 S. 3 SGB III). Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen folgt zweierlei: Zum einen kann der Versicherte Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung stets für die gesamte Dauer einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung beanspruchen – also auch dann, wenn nach der Berechnungsregel des § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III sein Anspruch "eigentlich" bereits während der Weiterbildung erschöpft wäre (Söhngen, SGb 2005, 561, 565; Jakob in: Mutschler/ Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl., § 148 Rdnr. 38). Zum anderen steht dem Versicherten im Anschluss an die geförderte Weiterbildung für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld zu (Jakob, a.a.O., Rdnr. 35). Dieser weitere Monat beginnt, wenn der Zeitraum der Förderung nach § 81 SGB III endet – unabhängig davon, ob nach dem geförderten Zeitraum noch eine Prüfung ansteht: Die Regelungen des § 148 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 S. 3 SGB III setzen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung voraus. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nur für eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III). Endet die Förderung, entfällt daher auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Sofern zu diesem Zeitpunkt nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III das Ende der Anspruchsdauer erreicht wäre, kann der Versicherte ab dann nur noch für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld beanspruchen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger Leistungen für eine berufliche Weiterbildung ab dem 8.12.2014 bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch einen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 81 Tage. Ausgehend von der Berechnungsregel des § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III wäre dieser Anspruch bereits mit dem 19.5.2015 erschöpft gewesen. Wie erwähnt, steht dem Kläger aber für die gesamte Dauer der geförderten Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu. Die Förderung endet hier mit dem 16.9.2015. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 11.12.2014, mit dem die Beklagte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung bewilligt hat. Der Bescheid ist bestandskräftig, also in der Sache für die Beteiligten – und für das Gericht – bindend (vgl. § 77 SGG). Ausgehend von einem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung mit dem 16.9.2015 steht dem Kläger danach noch für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld zu, mithin bis zum 16.10.2015. Angesichts dessen ist das von der Beklagten festgesetzte Leistungsende nicht zu beanstanden.
Wie ausgeführt, ergibt sich die Förderdauer und daher mittelbar auch das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bereits aus dem Bescheid vom 11.12.2014. Nur ergänzend (und zur Vermeidung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X) weist die Kammer darauf hin, dass der festgesetzte Zeitraum der Förderung mit der Rechtslage in Einklang steht: Die Beklagte durfte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nur bis zum Ende der Unterrichtsveranstaltungen (am 16.9.2015) bewilligen; eine Bewilligung bis zum Abschluss der nachfolgenden Prüfungen (voraussichtlich am 14.10.2015) war ausgeschlossen. Denn als Weiterbildung gilt die Zeit bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen (§ 81 Abs. 1 S. 2 SGB III); demgegenüber ist die Zeit zwischen dem Unterrichtsende und einer etwaigen späteren Prüfung nicht förderungsfähig (Reichel in: jurisPK-SGB III, § 81 Rdnr. 77; Söhngen, a.a.O., Seite 563). Dadurch unterscheidet sich die aktuelle Rechtslage von der Rechtslage, die bis zum 31.12.2004 galt: Gemäß § 155 Nr. 4 SGB III (a.F.) konnte früher Unterhaltsgeld ggf. auch für die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung gezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr (Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 67; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, § 81 Rdnr. 151). Durch die Überführung des vormaligen Unterhaltsgeldes in das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zum 1.1.2005 sind also doch leistungsrechtliche Nachteile für die Versicherten eingetreten (Söhngen, a.a.O., Seite 565) – entgegen der Beteuerung des Gesetzgebers (BT-DrS 15/1515 Seite 82).
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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