Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3939/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Die Verwertung einer Lebensversicherung, die zur Altersvorsorge naher Angehöriger (im vorliegenden Fall für einen volljährigen Sohn mit Behinderung) dienen soll, kann allenfalls dann als Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen werden, wenn die vertragliche Gestaltung eine anderweitige Mittelverwendung durch den Kläger weitestgehend ausschließt. Ist es demjenigen, der Sozialleistungen beantragt hat, jederzeit möglich, die Mittel für sich selbst zu verwenden und die Bezugsberechtigung des Dritten im Todesfall zu ändern, liegen hingegen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für die subjektive Zweckbestimmung zur Drittabsicherung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – B 7 AL 118/97 R –, juris Rn. 16) vor.
2.) Die Verwertung einer für die spätere Bestattung vorgesehenen Barreserve stellt keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
2.) Die Verwertung einer für die spätere Bestattung vorgesehenen Barreserve stellt keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zur Pflege, hilfsweise die Feststellung, dass er eine Rentenversicherung mit Rückkaufwert von zuletzt jedenfalls mehr als 42.000,00 EUR nicht als Vermögen einzusetzen hat. Er ist am 07.11.1948 geboren, seine Ehe wurde im Dezember 2005 vom Amtsgericht Rastatt geschieden. Bei ihm ist ein unbefristeter Grad der Behinderung (GdB) von 50 und gemäß Bescheid seiner Krankenkasse ikkclassic vom 01.02.2017 ab dem 01.01.2017 ein Pflegegrad 4 (Pflegesatz 1.775,00 EUR) festgestellt. Er verfügt seit 01.07.2016 über eine Rente in Höhe von 1.153,24 EUR. Daneben besteht eine Rente bei der SOKA-Bau in Höhe von monatlich mindestens 85,50 EUR. Ferner bestehen Mieteinkünfte in Höhe von 328,00 EUR seit dem 01.12.2017. Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer einer im Grundbuch von G. Nr. XXXX Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch – eingetragenen ca. 92 m² großen Eigentumswohnung in der A-Straße. Weiterer hälftiger Miteigentümer ist sein am xx.xx.1982 geborener Sohn D., bei dem wegen eines Sauerstoffmangels während der Geburt bei daraus resultierender kognitiver Retardierung ebenfalls ein unbefristeter GdB von 50 festgestellt ist. Der Sohn ist gleichwohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig, wobei der Arbeitgeber einen Zuschuss des Integrationsamts erhält. Der Nettoverdienst beträgt – abhängig von den gearbeiteten Stunden zwischen 1.200,00 EUR und 1.450,00 EUR. Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Sohn erfolgte im Rahmen der Scheidung des Klägers mittels notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung von der vormaligen Ehefrau auf den gemeinsamen Sohn. Nach der Heimaufnahme des Klägers ist in Absprache mit dem Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe seit dem 01.12.2017 in die Wohnung eine weitere behinderte Person aufgenommen und eine ambulant betreute Wohnform geschaffen worden. Hierdurch erzielt der Kläger die vorgenannten Mieteinkünfte. Für den Sohn ist zuletzt für einige Teilbereiche eine Betreuung eingerichtet worden, die einen Einwilligungsvorbehalt nicht vorsieht. Als Vermögen verfügt der Kläger unter anderem über eine Lebensversicherung bei der Württembergischen Versicherung, die bis zum September 2016 einen Rückkaufwert von über 50.000,00 EUR hatte. Der vorsorgebevollmächtigte Schwager (Ehemann der ebenfalls vorsorgebevollmächtigten Schwester des Klägers) des Klägers entnahm nach vorangegangener Teilkündigung einen Betrag von 6.576,00 EUR, legte hiervon am 28.12.2016 unter anderem eine Barreserve von 3.000,00 EUR für die Bestattung des Klägers zurück, und änderte den Versicherungsvertrag inhaltlich. Nach der seit dem 01.12.2016 gültigen Vereinbarung stand dem Kläger zum 01.09.2028 wahlweise eine garantierte Kapitalabfindung in Höhe von 59.803,44 EUR oder eine monatliche Altersrente in Höhe von 340,88 EUR zu. Für den Erlebensfall vereinbarten die Beteiligten als Bezugsberechtigten den Kläger selbst, für den Todesfall widerruflich dessen Sohn. Der Rückkauf durch den Kläger ist nicht ausgeschlossen. Bei einer Kündigung zum 01.09.2017 hätte der Rückkaufwert 48.269,00 EUR betragen. Zum 01.01.2018 entnahm der Vorsorgebevollmächtigte aus der Lebensversicherung einen weiteren Betrag von 6.000,00 EUR und wendete diesen in der Folge für die ungedeckten Heimkosten auf. Der Abschluss der Lebensversicherung erfolgte im Jahr 2014 ausweislich des Beratungsprotokolls mit dem Ziel, für die Zukunft des Sohns vorzusorgen. Im Übrigen verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Volksbank Baden-Baden Rastatt eG über ein Sparbuch ( ) mit einem Guthaben von 2.301,78 EUR, ein Girokonto ( ) mit einem Guthaben von 2.853,45 EUR und ein Geschäftsguthaben (Mitgliedschaftsanteile) in Höhe von 5.200,00 EUR ( ), wie sich aus der Saldenmitteilung vom 01.01.2017 ergibt. Nach der Satzung der Volksbank Baden-Baden Rastatt eG besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu kündigen (§ 5 der Satzung). Im Übrigen kann jedes Mitglied auch im laufenden Geschäftsjahr sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf ein anderes Mitglied übertragen und hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft ausscheiden (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Am 03.01.2017 erfolgte die Aufnahme des Klägers in das Altenpflegeheim Alte Oskar-Scherer-Haus in der Willy-Brandt-Str. 23, 76571 Gaggenau. Der Kläger schloss diesbezüglich am 05.01.2017 durch den Vorsorgebevollmächtigten einen Wohn- und Betreuungsvertrag (ab. Als Entgelt für Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und nicht geförderte Investitionsaufwendungen wurde ein kalendertäglicher Betrag von insgesamt 121,13 EUR bei fiktiven 30,42 Kalendertagen im Monat festgelegt, womit die Heimkosten (mindestens) 3.684,77 EUR betragen. Der Beklagte forderte weitere Informationen und Urkunden an. Der Vorsorgebevollmächtigte erklärte sich sodann zu diversen weiteren, zuvor nicht angegebenen Vermögenspositionen (u.A. weitere Rente bei der SOKA-Bau i.H.v. monatlich 85,50 EUR ab 01.08.2012, Wert der Eigentumswohnung geschätzt 175.000,00 EUR) und legte weitere Unterlagen vor (MDK-Gutachten vom 03.06.2016, Bescheinigung über Rückkaufwert vom 15.02.2017, Saldenmitteilung der Volksbank Baden-Baden e.G. vom 01.01.2017). Mit Schreiben vom 26.04.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Leistungsablehnung an. Der Kläger verfüge über Vermögen in Höhe von auf dem Girokonto, Geschäftsanteile bei der Volksbank, eine Barrücklage und ein Sparbuch Zusätzlich bestehe eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufwert von 48.269,00 EUR am 01.09.2017. Das Gesamtvermögen belaufe sich auf über 60.000,00 EUR und überschreite die Vermögensfreigrenze von 5.000,00 EUR deutlich. Der Bevollmächtigte des Klägers legte Gehaltsabrechnungen des Sohns (Einkommen monatlich je nach geleisteten Stunden zwischen 1.244,88 EUR und 1.444,26 EUR) und weitere Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 06.07.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Vermögen des Klägers liege um 56.367,73 EUR über der Vermögensfreigrenze. Die Geschäftsanteile bei der Volksbank i.H.v. 5.200,00 EUR seien in angemessener Zeit verwertbar und stellten damit Vermögen dar. Am 28.12.2016 (vier Bankarbeitstage vor dem Leistungsantrag und zwei Bankarbeitstage vor der Heimaufnahme) sei eine Barrücklage i.H.v. 3.000,00 EUR für die Bestattung des Klägers gebildet worden. Für die Bestattungsvorsorge könnten jedoch nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen als geschütztes Vermögen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Berücksichtigung finden, wenn ein anderweitiger Verbrauch ausgeschlossen sei. Auch die Barrücklage sei deshalb als Vermögen zu werten. Gleiches gelte für die Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert 48.269,00 EUR (Stand 01.09.2017). Sie stelle verwertbares Vermögen dar, weil der Kläger diese Versicherung jederzeit kündigen könne. Auch wenn die Lebensversicherung ausdrücklich mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, den kognitiv eingeschränkten Sohn zu versorgen, sei ein Härtefall gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nicht festzustellen. Der Sohn erziele nach den vorgelegten Gehaltsnachweisen durchschnittliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.300,00 EUR und sei hälftiger Miteigentümer der Wohnung des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Sohn mit eigenen Mitteln einen auskömmlichen Lebensunterhalt erzielen könne, zumal er eigene Rentenansprüche erwerbe. Anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Arbeitgeber des Sohnes eine finanzielle Unterstützung vom Integrationsamt erhalte. Insoweit liege bereits keine atypische Lebenssachverhaltsgestaltung vor. Im Übrigen sei der Abschluss der Rentenversicherung im Jahr 2014 mit der Festlegung eines Bezugsrechts zu Gunsten des Sohnes als Schenkung zu werten, so dass hier Rückforderungsansprüche gemäß § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestünden. Zudem sei der Kläger hälftiger Miteigentümer der Eigentumswohnung, welche auch vom Sohn bewohnt werde und einen Verkehrswert von ca. 174.000,00 EUR habe. Vor diesem Hintergrund seien eventuell erforderliche Sozialhilfeleistungen ohnehin lediglich als Darlehen gemäß § 91 SGB XII zu gewähren. Nachdem die Vermögensfreigrenze erheblich überschritten sei, komme die Gewährung eines Darlehens jedoch nicht in Betracht. Im Falle der Vermietung der Wohnung bzw. des Wohnungsanteils des Klägers stünden diesem die Mieteinnahmen zu und seien als Einkommen zur vorrangigen Deckung der ungedeckten Heimkosten einzusetzen. Der Vorsorgebevollmächtigte kündigte im Hinblick auf die Leistungsablehnung die Mitgliedschaft bei der Volksbank und gewährte dem Kläger für die Zeit bis zur Auszahlung des Betrags (voraussichtlich im Mai 2018) ein Darlehen in Höhe von 5.200,00 EUR. Diesen Betrag, die Barreserve von 3.000,00 EUR, das Guthaben auf dem Sparbuch von 2.301,78 EUR und das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 2.853,45 EUR verwendete der Vorsorgebevollmächtigte nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung (vergl. Sitzungsniederschrift) zwischenzeitlich vollständig auf die ungedeckten Heimkosten des Klägers. Parallel legte der Vorsorgebevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und ließ diesen sodann anwaltlich begründen. Das Vermögen aus der Rentenversicherung könne nicht als Vermögen des Widerspruchsführers angerechnet werden, da es sich um Schonvermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII handele. Der Sohn des Klägers sei aufgrund eines Sauerstoffmangels bei der Geburt schwerbehindert. Es sei überaus fraglich, ob seine Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen des Eintritts einer normalen Altersrente anhalten werde. Er arbeite zwar nicht in einer geschützten Werkstatt, allerdings werde unter Einbeziehung des Integrationsfachdienstes ein Arbeitgeberzuschuss gewährt. Auch sei der Verdienst unterdurchschnittlich, so dass mit hoher Sicherheit zu erwarten sei, dass die vom Sohn des Klägers erzielten Rentenansprüche nicht ausreichen würden, um den Lebensunterhalt im Alter oder für den Fall des Eintritts der Erwerbsminderung zu finanzieren. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, welcher seit Anfang des Jahres 2018 umgesetzt worden sei, behinderten Menschen einen höheren Freibetrag zukommen zu lassen, wenn er der Alterssicherung diene. Dies sei vorliegend umgesetzt worden. Entsprechendes gelte für die Verwertung der Eigentumswohnung, die zwangsläufig im Auszug des Sohnes enden müsse, da dieser sich die Übernahme des Miteigentumsanteils vom Vater nicht leisten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheids. Als kleinerer Barbetrag im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§88Abs2DV 1988) ein Betrag von 5.000,00 EUR geschützt. Dass bei Antragstellung vorhandene Vermögen überschreite diesen Freibetrag um 56.367,73 EUR, so dass das weitere Vermögen i.H.v. 87.000,00 EUR (Miteigentumsanteil) vernachlässigt werden könne. Nach der rechtlichen Einordnung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.08.2011 (Az. B 8 SO 19/10 R) sei der Begriff der Härte im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 19 Abs. 2 SGB XII zu sehen. Daraus folge, dass das Ziel der Härtevorschriften im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen müssten. Dem Sozialhilfeempfänger solle ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten werden, um ihn soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Die Härtevorschrift ziele ausdrücklich persönlich auf den Hilfebedürftigen ab und nicht auf dessen Angehörige. Die Versorgungslücken des Sohnes seien vor diesem Hintergrund unerheblich, in erster Linie habe der Kläger sein vorhandenes Vermögen für sich selbst einzusetzen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Im Übrigen sei der Kläger bis zu seinem Tod voll verfügungsberechtigt. Somit sei das vorhandene Vermögen so lange zu berücksichtigen, wie es den Grundfreibetrag von 5.000,00 EUR übersteige. Die wirtschaftliche Situation des Klägers werde durch die Entscheidung nicht unangemessen beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern wiege insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Klägers. Unter Berücksichtigung der im Bereich der örtlichen Verwaltung geltenden Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seien im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte vorhanden, nach denen von einer Ablehnung abgesehen werden könne. Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Rentenversicherung bei der Württembergischen Lebensversicherung sei nicht als Vermögen einzusetzen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Vorverfahren Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, den Bescheid vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab dem 04.01.2017 Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass es sich bei der Rentenversicherung bei der Württembergischen Versicherung ( ) nicht um einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die Satzung der Sparkasse Baden-Baden Rastatt eG (Stand 13.07.2016) beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 den Vorsorgebevollmächtigten des Klägers persönlich angehört. Wegen der Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte ( ) verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A.) Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klagen sind nur teilweise zulässig. B.) Der Kläger verfolgt in zulässiger Weise im Wege der objektiven Klagehäufung im Sinne von § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwei Klagen im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1, 4 SGG verfolgt werden, weil auf die Leistungsgewährung ein Rechtsanspruch besteht. Deshalb kann auch der Erlass eines Grundurteils beansprucht werden, § 130 Abs. 1 S. 1 SGG. Die so verstandene Klage ist jedoch nicht begründet (hierzu unter C.). Mit dem Hilfsantrag macht der Kläger die gerichtliche Feststellung geltend, dass es sich bei der Rentenversicherung bei der Württembergischen Versicherung – Versicherungsnummer 05-0720916-13 – nicht um einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) handelt. Die darin zu sehende Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG ist bereits unzulässig (hierzu unter D.). C.) Die auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Siebten Kapitel des SGB XII gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht begründet, weil dem Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels Hilfsbedürftigkeit ein entsprechender Anspruch nicht zusteht. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Wann die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist, richtet sich für Einkommen nach den Vorschriften der §§ 82ff SGB XII und für Vermögen nach den §§ 90f SGB XII. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII hat der Kläger sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, wenn nicht eine Ausnahme nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XIII bzw. § 91 SGB XII vorliegt. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§88Abs2DV 1988) sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5.000,00 EUR. Für jede Person, die von einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV 1988 überwiegend unterhalten wird, beträgt der Freibetrag der unterhaltenden Person weitere 500,00 EUR. Nachdem der Sohn des Klägers seinen Unterhalt durch eigene Arbeit in Höhe von ca. 1.300,00 EUR selbst bestreitet und über einen Miteigentumsanteil an der von ihm bewohnten Wohnung verfügt, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Sohn im Sinne der genannten Vorschrift überwiegend unterhält, womit ein Betrag von 5.000,00 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von einem Einsatz gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ausgenommen ist. Soweit der Kläger diesen Betrag überschreitet, ist ein Leistungsanspruch so lange nicht gegeben, bis das einzusetzende Vermögen aufgebraucht ist, ein fiktiver Vermögensverbrauch findet dabei nach herrschender Ansicht, welcher auch die Kammer folgt, nicht statt (vergl. u.A. BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 20/11 R –, juris Rn. 14f). Insoweit kann der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen, denn er verfügt über ein den Schonbetrag von 5.000,00 EUR deutlich hinausgehendes Vermögen. I) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Rentenversicherung bei der Württembergischen Versicherung mit dem aktuellen Rückkaufswert von mindestens 42.269,00 EUR (48.269,00 EUR zum 01.09.2017 abzgl. 6.000,00 EUR Teilrückkauf zum 01.01.2018) voll eingesetzt werden muss. Es handelt sich um verwertbares Vermögen, auch wenn die Kündigung ggfs. nur zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen kann. Dem Kläger hätte es freigestanden, zum 01.01.2018 einen höheren Betrag als 6.000,00 EUR zurückzukaufen. Im Übrigen ist die Kammer überzeugt, dass die Verwertung entweder durch Veräußerung (im Internet sind diverse Anbieter zu finden, die bereit sind, Lebensversicherungen gegen Geld zu übernehmen) oder Aufnahme eines Darlehens zur Überbrückung erfolgen kann. Auch wird der Vorsorgebevollmächtigte dazu bereit sein, bis zur Auszahlung ein weiteres Überbrückungsdarlehen zu gewähren. Inhaltlich ist auszuführen, dass es sich nicht um eine nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII genannte Anlageform nach § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes (EStG) handelt, so dass eine dahingehende Privilegierung ausscheidet. Im Übrigen stellt der Vermögenseinsatz auch keine unbillige Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar. Nach der Rechtsauffassung der Kammer erscheint bereits fraglich, ob die Sicherung der Lebensführung naher Angehöriger zu Lasten von aus Steuergeldern aufgebrachten Mitteln der Sozialhilfe erfolgen kann. Auch wenn die Formulierung von § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darauf hindeutet, dass eine Härte für Angehörige eine gewisse Rolle spielen kann, ist anzumerken, dass sich dies auf unterhaltsberechtigte Angehörige beschränkt. Gegenüber seinem Sohn als volljähriges Kind ist der Kläger jedoch nach § 1603 Abs. 1 BGB mangels eigener Leistungsfähigkeit – immerhin droht ihm der Sozialleistungsbezug – wohl nicht verpflichtet. Unabhängig hiervon scheidet zur Überzeugung der Kammer eine Härte aber jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger sich den vollen Zugriff auf die Lebensversicherung bewahrt hat. Es steht ihm jederzeit frei, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufwert für eigene Belange einzusetzen. Im Erlebensfall ist er als bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt. Lediglich für den vorzeitigen Todesfall ist der Sohn widerruflich (!) als Begünstigter genannt. Insoweit ist der Rückkaufwert vor dem Zugriff durch den Kläger selbst und anderen Personen (z.B. die Vorsorgebevollmächtigten) nicht geschützt. Die Sicherung der Lebensführung Dritter kann zur Überzeugung der Kammer jedoch (wenn überhaupt) nur dann durch Annahme eines Härtefalls nach § 90 Abs. 3 SGB XII privilegiert werden, wenn eine dem geltend gemachten Härtegrund der Alterssicherung eines Dritten zuwiderlaufende Mittelverwendung durch die gewählte vertragliche Gestaltung weitestgehend ausgeschlossen ist. Nur dann liegen ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge Dritter tatsächlich vorgelegen hat (zu diesem Erfordernis bei der eigenen Alterssicherung vergl. (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – B 7 AL 118/97 R –, juris Rn. 16; Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII Rn. 118 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hätte die Lebensversicherung im Jahr 2014 beispielsweise auf den Sohn als Versicherungsnehmer und Begünstigten mit Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Klägers abgeschlossen und so der Verfügungsgewalt Dritter entzogen werden können. Da es an einer solchen vertraglichen Gestaltung fehlt, scheidet ein Härtefall unabhängig von anderen Erwägungen aus. Im Übrigen verfängt auch die Annahme des Klägers nicht, sein Sohn werde im Hinblick auf seinen niedrigen Verdienst nicht ohne Grundsicherungsleistungen auskommen. Nach der Renteninformation des Sohnes kann dieser bei unveränderten rechtlichen und einkommensbezogenen Rahmenbedingungen ab 01.03.2049 eine Rente von (nach heutigem Wert) 855,48 EUR erwarten. Abhängig von der Anpassung der Rentenhöhe ist eine Rente von 1.610,00 EUR (bei jährlicher Anpassung von 2 %) nicht gänzlich unrealistisch. Insoweit liegt zur Überzeugung der Kammer durchaus nahe, dass die Rente zum Bestreiten des Lebensunterhalts des Sohns ausreichen wird, nachdem dieser aufgrund seines Miteigentums keine Kosten der Unterkunft zu entrichten haben wird. Dass der Sohn seine Arbeit – ggfs. sogar aufgrund Erwerbsminderung – auf Dauer verliert, ist nach Ansicht der Kammer reine Spekulation, die einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht begründen kann. II.) Insoweit kann die Kammer dahinstehen lassen, bis zu welchem Zeitpunkt genau auch die Summe der folgenden weiteren Vermögenspositionen einer Leistungsgewährung entgegenstanden, weil der Freibetrag in Höhe von 5.000,00 EUR überschritten war. 1.) Die Guthaben auf dem Sparbuch (2.301,78 EUR) und dem Girokonto bei der Volksbank mit (Guthaben von 2.853,45 EUR) waren als verwertbares Barvermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII ohne Weiteres einzusetzen. 2.) Entsprechendes gilt auch für die vom Vorsorgebevollmächtigten des Klägers gebildete Barrücklage in Höhe von 3.000,00 EUR. Eine Barrücklage für eine angemessene Bestattung stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Anerkannt ist, dass Bestattungsvorsorgeverträge als gemischte, überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegende Verträge über die im Voraus bezahlte Bestattung ggf. unter Einschluss der Grabpflege bei der Gewährung von Sozialhilfe nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu berücksichtigen sind, weil grundsätzlich dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist. Die Verwertung stellt regelmäßig eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen. Als angemessen kann ein Bestattungsvorsorgevertrag gelten, der in der Gesamtschau der Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Preise eine würdige, insgesamt den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung ermöglicht, die in Art und Umfang der Leistungen nicht wesentlich über das hinausgeht, was auch der Sozialhilfeträger im Todesfalle nach § 74 SGB XII zu leisten verpflichtet wäre (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 102). Insoweit bestünden zwar hinsichtlich der Höhe des zurückgelegten Betrags keine durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kann eine Berücksichtigung jedoch nur dann unterbleiben, wenn ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen und ein weiterer Vertrag mit einem Treuhänder abgeschlossen wurden, so dass die anderweitige Verwendung der Gelder weitgehend ausgeschlossen ist. Andernfalls liegen auch hier keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mittel tatsächlich zur Bestattungsvorsorge vorgesehen sind. Eine andere Auslegung würde eine erhebliche Missbrauchsgefahr mit sich bringen, da es jedem Leistungsbezieher letztlich freistünde, durch bloße Behauptung der Bildung einer Barreserve zur Bestattungsvorsorge die vom Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 BSHG§88Abs2DV 1988 vorgesehene Höchstgrenze der Barmittel deutlich zu erhöhen. 3.) Bei den Geschäftsanteilen bei der Volksbank mit einem Wert von 5.200,00 EUR handelt es sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls um nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzendes verwertbares Vermögen. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung können Mitgliedschaften zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres, wie tatsächlich vom Vorsorgebevollmächtigten veranlasst, gekündigt werden. Auch kann ein Mitglied jederzeit im Laufe des Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen Mitglied übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Insoweit besteht die Möglichkeit der Verwertung, denn das Geschäftsguthaben kann durch Kündigung, Übertragung gegen Entgelt oder Beleihung (z.B. als Sicherheit für ein Darlehen) in bereite Mittel umgewandelt werden. Die Geschäftsanteile standen, nachdem der Vorsorgebevollmächtigte ein entsprechendes Darlehen tatsächlich gewährt hat, einer Leistungsgewährung damit jedenfalls bis zum Verbrauch des Darlehens entgegen. III.) Auch braucht die Kammer nicht darauf einzugehen, ob es sich bei dem Miteigentumsanteil um nach § 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII geschütztes Vermögen handelt, weil der Sohn des Klägers die Wohnung nach dem Tod des Klägers offensichtlich weiterbewohnen soll. Problematisch erscheint, dass der Kläger die Wohnung nicht mehr selbst bewohnt und dass es sich beim Sohn wohl nicht um eine der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Mitglieder der Einstandsgemeinschaft handelt. Insoweit wäre auch hier allenfalls an einen Schutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu denken, wobei ggfs. Behinderung und Alterssicherung des Sohns Berücksichtigung berücksichtigt werden müssen. Beim Vorliegen eines Härtefalls wäre die Wohnung als Vermögen bereits nicht einzusetzen, so dass auch für eine darlehensweise Hilfegewährung mit dinglicher Absicherung im Sinne von § 91 SGB XII kein Raum wäre, weil diese Vorschrift nur bei fehlender Verwertbarkeit eingreift und nicht bei einem Schutz nach § 90 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII (vergl. Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 91 SGB XII, Rn. 10 m.w.N.). D.) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Einsatz der Rentenversicherung im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als Element des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zur Pflege geprüft wurde. Insoweit ist die Feststellungsklage auf eine unzulässige Elementenfeststellung gerichtet. Im Übrigen fehlt es auch am notwendigen Feststellungsinteresse. E.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zur Pflege, hilfsweise die Feststellung, dass er eine Rentenversicherung mit Rückkaufwert von zuletzt jedenfalls mehr als 42.000,00 EUR nicht als Vermögen einzusetzen hat. Er ist am 07.11.1948 geboren, seine Ehe wurde im Dezember 2005 vom Amtsgericht Rastatt geschieden. Bei ihm ist ein unbefristeter Grad der Behinderung (GdB) von 50 und gemäß Bescheid seiner Krankenkasse ikkclassic vom 01.02.2017 ab dem 01.01.2017 ein Pflegegrad 4 (Pflegesatz 1.775,00 EUR) festgestellt. Er verfügt seit 01.07.2016 über eine Rente in Höhe von 1.153,24 EUR. Daneben besteht eine Rente bei der SOKA-Bau in Höhe von monatlich mindestens 85,50 EUR. Ferner bestehen Mieteinkünfte in Höhe von 328,00 EUR seit dem 01.12.2017. Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer einer im Grundbuch von G. Nr. XXXX Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch – eingetragenen ca. 92 m² großen Eigentumswohnung in der A-Straße. Weiterer hälftiger Miteigentümer ist sein am xx.xx.1982 geborener Sohn D., bei dem wegen eines Sauerstoffmangels während der Geburt bei daraus resultierender kognitiver Retardierung ebenfalls ein unbefristeter GdB von 50 festgestellt ist. Der Sohn ist gleichwohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig, wobei der Arbeitgeber einen Zuschuss des Integrationsamts erhält. Der Nettoverdienst beträgt – abhängig von den gearbeiteten Stunden zwischen 1.200,00 EUR und 1.450,00 EUR. Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Sohn erfolgte im Rahmen der Scheidung des Klägers mittels notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung von der vormaligen Ehefrau auf den gemeinsamen Sohn. Nach der Heimaufnahme des Klägers ist in Absprache mit dem Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe seit dem 01.12.2017 in die Wohnung eine weitere behinderte Person aufgenommen und eine ambulant betreute Wohnform geschaffen worden. Hierdurch erzielt der Kläger die vorgenannten Mieteinkünfte. Für den Sohn ist zuletzt für einige Teilbereiche eine Betreuung eingerichtet worden, die einen Einwilligungsvorbehalt nicht vorsieht. Als Vermögen verfügt der Kläger unter anderem über eine Lebensversicherung bei der Württembergischen Versicherung, die bis zum September 2016 einen Rückkaufwert von über 50.000,00 EUR hatte. Der vorsorgebevollmächtigte Schwager (Ehemann der ebenfalls vorsorgebevollmächtigten Schwester des Klägers) des Klägers entnahm nach vorangegangener Teilkündigung einen Betrag von 6.576,00 EUR, legte hiervon am 28.12.2016 unter anderem eine Barreserve von 3.000,00 EUR für die Bestattung des Klägers zurück, und änderte den Versicherungsvertrag inhaltlich. Nach der seit dem 01.12.2016 gültigen Vereinbarung stand dem Kläger zum 01.09.2028 wahlweise eine garantierte Kapitalabfindung in Höhe von 59.803,44 EUR oder eine monatliche Altersrente in Höhe von 340,88 EUR zu. Für den Erlebensfall vereinbarten die Beteiligten als Bezugsberechtigten den Kläger selbst, für den Todesfall widerruflich dessen Sohn. Der Rückkauf durch den Kläger ist nicht ausgeschlossen. Bei einer Kündigung zum 01.09.2017 hätte der Rückkaufwert 48.269,00 EUR betragen. Zum 01.01.2018 entnahm der Vorsorgebevollmächtigte aus der Lebensversicherung einen weiteren Betrag von 6.000,00 EUR und wendete diesen in der Folge für die ungedeckten Heimkosten auf. Der Abschluss der Lebensversicherung erfolgte im Jahr 2014 ausweislich des Beratungsprotokolls mit dem Ziel, für die Zukunft des Sohns vorzusorgen. Im Übrigen verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Volksbank Baden-Baden Rastatt eG über ein Sparbuch ( ) mit einem Guthaben von 2.301,78 EUR, ein Girokonto ( ) mit einem Guthaben von 2.853,45 EUR und ein Geschäftsguthaben (Mitgliedschaftsanteile) in Höhe von 5.200,00 EUR ( ), wie sich aus der Saldenmitteilung vom 01.01.2017 ergibt. Nach der Satzung der Volksbank Baden-Baden Rastatt eG besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu kündigen (§ 5 der Satzung). Im Übrigen kann jedes Mitglied auch im laufenden Geschäftsjahr sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf ein anderes Mitglied übertragen und hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft ausscheiden (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Am 03.01.2017 erfolgte die Aufnahme des Klägers in das Altenpflegeheim Alte Oskar-Scherer-Haus in der Willy-Brandt-Str. 23, 76571 Gaggenau. Der Kläger schloss diesbezüglich am 05.01.2017 durch den Vorsorgebevollmächtigten einen Wohn- und Betreuungsvertrag (ab. Als Entgelt für Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und nicht geförderte Investitionsaufwendungen wurde ein kalendertäglicher Betrag von insgesamt 121,13 EUR bei fiktiven 30,42 Kalendertagen im Monat festgelegt, womit die Heimkosten (mindestens) 3.684,77 EUR betragen. Der Beklagte forderte weitere Informationen und Urkunden an. Der Vorsorgebevollmächtigte erklärte sich sodann zu diversen weiteren, zuvor nicht angegebenen Vermögenspositionen (u.A. weitere Rente bei der SOKA-Bau i.H.v. monatlich 85,50 EUR ab 01.08.2012, Wert der Eigentumswohnung geschätzt 175.000,00 EUR) und legte weitere Unterlagen vor (MDK-Gutachten vom 03.06.2016, Bescheinigung über Rückkaufwert vom 15.02.2017, Saldenmitteilung der Volksbank Baden-Baden e.G. vom 01.01.2017). Mit Schreiben vom 26.04.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Leistungsablehnung an. Der Kläger verfüge über Vermögen in Höhe von auf dem Girokonto, Geschäftsanteile bei der Volksbank, eine Barrücklage und ein Sparbuch Zusätzlich bestehe eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufwert von 48.269,00 EUR am 01.09.2017. Das Gesamtvermögen belaufe sich auf über 60.000,00 EUR und überschreite die Vermögensfreigrenze von 5.000,00 EUR deutlich. Der Bevollmächtigte des Klägers legte Gehaltsabrechnungen des Sohns (Einkommen monatlich je nach geleisteten Stunden zwischen 1.244,88 EUR und 1.444,26 EUR) und weitere Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 06.07.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Vermögen des Klägers liege um 56.367,73 EUR über der Vermögensfreigrenze. Die Geschäftsanteile bei der Volksbank i.H.v. 5.200,00 EUR seien in angemessener Zeit verwertbar und stellten damit Vermögen dar. Am 28.12.2016 (vier Bankarbeitstage vor dem Leistungsantrag und zwei Bankarbeitstage vor der Heimaufnahme) sei eine Barrücklage i.H.v. 3.000,00 EUR für die Bestattung des Klägers gebildet worden. Für die Bestattungsvorsorge könnten jedoch nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen als geschütztes Vermögen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Berücksichtigung finden, wenn ein anderweitiger Verbrauch ausgeschlossen sei. Auch die Barrücklage sei deshalb als Vermögen zu werten. Gleiches gelte für die Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert 48.269,00 EUR (Stand 01.09.2017). Sie stelle verwertbares Vermögen dar, weil der Kläger diese Versicherung jederzeit kündigen könne. Auch wenn die Lebensversicherung ausdrücklich mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, den kognitiv eingeschränkten Sohn zu versorgen, sei ein Härtefall gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nicht festzustellen. Der Sohn erziele nach den vorgelegten Gehaltsnachweisen durchschnittliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.300,00 EUR und sei hälftiger Miteigentümer der Wohnung des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Sohn mit eigenen Mitteln einen auskömmlichen Lebensunterhalt erzielen könne, zumal er eigene Rentenansprüche erwerbe. Anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Arbeitgeber des Sohnes eine finanzielle Unterstützung vom Integrationsamt erhalte. Insoweit liege bereits keine atypische Lebenssachverhaltsgestaltung vor. Im Übrigen sei der Abschluss der Rentenversicherung im Jahr 2014 mit der Festlegung eines Bezugsrechts zu Gunsten des Sohnes als Schenkung zu werten, so dass hier Rückforderungsansprüche gemäß § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestünden. Zudem sei der Kläger hälftiger Miteigentümer der Eigentumswohnung, welche auch vom Sohn bewohnt werde und einen Verkehrswert von ca. 174.000,00 EUR habe. Vor diesem Hintergrund seien eventuell erforderliche Sozialhilfeleistungen ohnehin lediglich als Darlehen gemäß § 91 SGB XII zu gewähren. Nachdem die Vermögensfreigrenze erheblich überschritten sei, komme die Gewährung eines Darlehens jedoch nicht in Betracht. Im Falle der Vermietung der Wohnung bzw. des Wohnungsanteils des Klägers stünden diesem die Mieteinnahmen zu und seien als Einkommen zur vorrangigen Deckung der ungedeckten Heimkosten einzusetzen. Der Vorsorgebevollmächtigte kündigte im Hinblick auf die Leistungsablehnung die Mitgliedschaft bei der Volksbank und gewährte dem Kläger für die Zeit bis zur Auszahlung des Betrags (voraussichtlich im Mai 2018) ein Darlehen in Höhe von 5.200,00 EUR. Diesen Betrag, die Barreserve von 3.000,00 EUR, das Guthaben auf dem Sparbuch von 2.301,78 EUR und das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 2.853,45 EUR verwendete der Vorsorgebevollmächtigte nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung (vergl. Sitzungsniederschrift) zwischenzeitlich vollständig auf die ungedeckten Heimkosten des Klägers. Parallel legte der Vorsorgebevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und ließ diesen sodann anwaltlich begründen. Das Vermögen aus der Rentenversicherung könne nicht als Vermögen des Widerspruchsführers angerechnet werden, da es sich um Schonvermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII handele. Der Sohn des Klägers sei aufgrund eines Sauerstoffmangels bei der Geburt schwerbehindert. Es sei überaus fraglich, ob seine Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen des Eintritts einer normalen Altersrente anhalten werde. Er arbeite zwar nicht in einer geschützten Werkstatt, allerdings werde unter Einbeziehung des Integrationsfachdienstes ein Arbeitgeberzuschuss gewährt. Auch sei der Verdienst unterdurchschnittlich, so dass mit hoher Sicherheit zu erwarten sei, dass die vom Sohn des Klägers erzielten Rentenansprüche nicht ausreichen würden, um den Lebensunterhalt im Alter oder für den Fall des Eintritts der Erwerbsminderung zu finanzieren. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, welcher seit Anfang des Jahres 2018 umgesetzt worden sei, behinderten Menschen einen höheren Freibetrag zukommen zu lassen, wenn er der Alterssicherung diene. Dies sei vorliegend umgesetzt worden. Entsprechendes gelte für die Verwertung der Eigentumswohnung, die zwangsläufig im Auszug des Sohnes enden müsse, da dieser sich die Übernahme des Miteigentumsanteils vom Vater nicht leisten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheids. Als kleinerer Barbetrag im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§88Abs2DV 1988) ein Betrag von 5.000,00 EUR geschützt. Dass bei Antragstellung vorhandene Vermögen überschreite diesen Freibetrag um 56.367,73 EUR, so dass das weitere Vermögen i.H.v. 87.000,00 EUR (Miteigentumsanteil) vernachlässigt werden könne. Nach der rechtlichen Einordnung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.08.2011 (Az. B 8 SO 19/10 R) sei der Begriff der Härte im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 19 Abs. 2 SGB XII zu sehen. Daraus folge, dass das Ziel der Härtevorschriften im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen müssten. Dem Sozialhilfeempfänger solle ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten werden, um ihn soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Die Härtevorschrift ziele ausdrücklich persönlich auf den Hilfebedürftigen ab und nicht auf dessen Angehörige. Die Versorgungslücken des Sohnes seien vor diesem Hintergrund unerheblich, in erster Linie habe der Kläger sein vorhandenes Vermögen für sich selbst einzusetzen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Im Übrigen sei der Kläger bis zu seinem Tod voll verfügungsberechtigt. Somit sei das vorhandene Vermögen so lange zu berücksichtigen, wie es den Grundfreibetrag von 5.000,00 EUR übersteige. Die wirtschaftliche Situation des Klägers werde durch die Entscheidung nicht unangemessen beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern wiege insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Klägers. Unter Berücksichtigung der im Bereich der örtlichen Verwaltung geltenden Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seien im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte vorhanden, nach denen von einer Ablehnung abgesehen werden könne. Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Rentenversicherung bei der Württembergischen Lebensversicherung sei nicht als Vermögen einzusetzen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Vorverfahren Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, den Bescheid vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab dem 04.01.2017 Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass es sich bei der Rentenversicherung bei der Württembergischen Versicherung ( ) nicht um einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die Satzung der Sparkasse Baden-Baden Rastatt eG (Stand 13.07.2016) beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 den Vorsorgebevollmächtigten des Klägers persönlich angehört. Wegen der Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte ( ) verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A.) Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klagen sind nur teilweise zulässig. B.) Der Kläger verfolgt in zulässiger Weise im Wege der objektiven Klagehäufung im Sinne von § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwei Klagen im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1, 4 SGG verfolgt werden, weil auf die Leistungsgewährung ein Rechtsanspruch besteht. Deshalb kann auch der Erlass eines Grundurteils beansprucht werden, § 130 Abs. 1 S. 1 SGG. Die so verstandene Klage ist jedoch nicht begründet (hierzu unter C.). Mit dem Hilfsantrag macht der Kläger die gerichtliche Feststellung geltend, dass es sich bei der Rentenversicherung bei der Württembergischen Versicherung – Versicherungsnummer 05-0720916-13 – nicht um einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) handelt. Die darin zu sehende Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG ist bereits unzulässig (hierzu unter D.). C.) Die auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Siebten Kapitel des SGB XII gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht begründet, weil dem Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels Hilfsbedürftigkeit ein entsprechender Anspruch nicht zusteht. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Wann die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist, richtet sich für Einkommen nach den Vorschriften der §§ 82ff SGB XII und für Vermögen nach den §§ 90f SGB XII. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII hat der Kläger sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, wenn nicht eine Ausnahme nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XIII bzw. § 91 SGB XII vorliegt. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§88Abs2DV 1988) sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5.000,00 EUR. Für jede Person, die von einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV 1988 überwiegend unterhalten wird, beträgt der Freibetrag der unterhaltenden Person weitere 500,00 EUR. Nachdem der Sohn des Klägers seinen Unterhalt durch eigene Arbeit in Höhe von ca. 1.300,00 EUR selbst bestreitet und über einen Miteigentumsanteil an der von ihm bewohnten Wohnung verfügt, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Sohn im Sinne der genannten Vorschrift überwiegend unterhält, womit ein Betrag von 5.000,00 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von einem Einsatz gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ausgenommen ist. Soweit der Kläger diesen Betrag überschreitet, ist ein Leistungsanspruch so lange nicht gegeben, bis das einzusetzende Vermögen aufgebraucht ist, ein fiktiver Vermögensverbrauch findet dabei nach herrschender Ansicht, welcher auch die Kammer folgt, nicht statt (vergl. u.A. BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 20/11 R –, juris Rn. 14f). Insoweit kann der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen, denn er verfügt über ein den Schonbetrag von 5.000,00 EUR deutlich hinausgehendes Vermögen. I) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Rentenversicherung bei der Württembergischen Versicherung mit dem aktuellen Rückkaufswert von mindestens 42.269,00 EUR (48.269,00 EUR zum 01.09.2017 abzgl. 6.000,00 EUR Teilrückkauf zum 01.01.2018) voll eingesetzt werden muss. Es handelt sich um verwertbares Vermögen, auch wenn die Kündigung ggfs. nur zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen kann. Dem Kläger hätte es freigestanden, zum 01.01.2018 einen höheren Betrag als 6.000,00 EUR zurückzukaufen. Im Übrigen ist die Kammer überzeugt, dass die Verwertung entweder durch Veräußerung (im Internet sind diverse Anbieter zu finden, die bereit sind, Lebensversicherungen gegen Geld zu übernehmen) oder Aufnahme eines Darlehens zur Überbrückung erfolgen kann. Auch wird der Vorsorgebevollmächtigte dazu bereit sein, bis zur Auszahlung ein weiteres Überbrückungsdarlehen zu gewähren. Inhaltlich ist auszuführen, dass es sich nicht um eine nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII genannte Anlageform nach § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes (EStG) handelt, so dass eine dahingehende Privilegierung ausscheidet. Im Übrigen stellt der Vermögenseinsatz auch keine unbillige Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar. Nach der Rechtsauffassung der Kammer erscheint bereits fraglich, ob die Sicherung der Lebensführung naher Angehöriger zu Lasten von aus Steuergeldern aufgebrachten Mitteln der Sozialhilfe erfolgen kann. Auch wenn die Formulierung von § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darauf hindeutet, dass eine Härte für Angehörige eine gewisse Rolle spielen kann, ist anzumerken, dass sich dies auf unterhaltsberechtigte Angehörige beschränkt. Gegenüber seinem Sohn als volljähriges Kind ist der Kläger jedoch nach § 1603 Abs. 1 BGB mangels eigener Leistungsfähigkeit – immerhin droht ihm der Sozialleistungsbezug – wohl nicht verpflichtet. Unabhängig hiervon scheidet zur Überzeugung der Kammer eine Härte aber jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger sich den vollen Zugriff auf die Lebensversicherung bewahrt hat. Es steht ihm jederzeit frei, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufwert für eigene Belange einzusetzen. Im Erlebensfall ist er als bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt. Lediglich für den vorzeitigen Todesfall ist der Sohn widerruflich (!) als Begünstigter genannt. Insoweit ist der Rückkaufwert vor dem Zugriff durch den Kläger selbst und anderen Personen (z.B. die Vorsorgebevollmächtigten) nicht geschützt. Die Sicherung der Lebensführung Dritter kann zur Überzeugung der Kammer jedoch (wenn überhaupt) nur dann durch Annahme eines Härtefalls nach § 90 Abs. 3 SGB XII privilegiert werden, wenn eine dem geltend gemachten Härtegrund der Alterssicherung eines Dritten zuwiderlaufende Mittelverwendung durch die gewählte vertragliche Gestaltung weitestgehend ausgeschlossen ist. Nur dann liegen ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge Dritter tatsächlich vorgelegen hat (zu diesem Erfordernis bei der eigenen Alterssicherung vergl. (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – B 7 AL 118/97 R –, juris Rn. 16; Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII Rn. 118 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hätte die Lebensversicherung im Jahr 2014 beispielsweise auf den Sohn als Versicherungsnehmer und Begünstigten mit Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Klägers abgeschlossen und so der Verfügungsgewalt Dritter entzogen werden können. Da es an einer solchen vertraglichen Gestaltung fehlt, scheidet ein Härtefall unabhängig von anderen Erwägungen aus. Im Übrigen verfängt auch die Annahme des Klägers nicht, sein Sohn werde im Hinblick auf seinen niedrigen Verdienst nicht ohne Grundsicherungsleistungen auskommen. Nach der Renteninformation des Sohnes kann dieser bei unveränderten rechtlichen und einkommensbezogenen Rahmenbedingungen ab 01.03.2049 eine Rente von (nach heutigem Wert) 855,48 EUR erwarten. Abhängig von der Anpassung der Rentenhöhe ist eine Rente von 1.610,00 EUR (bei jährlicher Anpassung von 2 %) nicht gänzlich unrealistisch. Insoweit liegt zur Überzeugung der Kammer durchaus nahe, dass die Rente zum Bestreiten des Lebensunterhalts des Sohns ausreichen wird, nachdem dieser aufgrund seines Miteigentums keine Kosten der Unterkunft zu entrichten haben wird. Dass der Sohn seine Arbeit – ggfs. sogar aufgrund Erwerbsminderung – auf Dauer verliert, ist nach Ansicht der Kammer reine Spekulation, die einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht begründen kann. II.) Insoweit kann die Kammer dahinstehen lassen, bis zu welchem Zeitpunkt genau auch die Summe der folgenden weiteren Vermögenspositionen einer Leistungsgewährung entgegenstanden, weil der Freibetrag in Höhe von 5.000,00 EUR überschritten war. 1.) Die Guthaben auf dem Sparbuch (2.301,78 EUR) und dem Girokonto bei der Volksbank mit (Guthaben von 2.853,45 EUR) waren als verwertbares Barvermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII ohne Weiteres einzusetzen. 2.) Entsprechendes gilt auch für die vom Vorsorgebevollmächtigten des Klägers gebildete Barrücklage in Höhe von 3.000,00 EUR. Eine Barrücklage für eine angemessene Bestattung stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Anerkannt ist, dass Bestattungsvorsorgeverträge als gemischte, überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegende Verträge über die im Voraus bezahlte Bestattung ggf. unter Einschluss der Grabpflege bei der Gewährung von Sozialhilfe nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu berücksichtigen sind, weil grundsätzlich dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist. Die Verwertung stellt regelmäßig eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen. Als angemessen kann ein Bestattungsvorsorgevertrag gelten, der in der Gesamtschau der Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Preise eine würdige, insgesamt den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung ermöglicht, die in Art und Umfang der Leistungen nicht wesentlich über das hinausgeht, was auch der Sozialhilfeträger im Todesfalle nach § 74 SGB XII zu leisten verpflichtet wäre (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 102). Insoweit bestünden zwar hinsichtlich der Höhe des zurückgelegten Betrags keine durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kann eine Berücksichtigung jedoch nur dann unterbleiben, wenn ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen und ein weiterer Vertrag mit einem Treuhänder abgeschlossen wurden, so dass die anderweitige Verwendung der Gelder weitgehend ausgeschlossen ist. Andernfalls liegen auch hier keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mittel tatsächlich zur Bestattungsvorsorge vorgesehen sind. Eine andere Auslegung würde eine erhebliche Missbrauchsgefahr mit sich bringen, da es jedem Leistungsbezieher letztlich freistünde, durch bloße Behauptung der Bildung einer Barreserve zur Bestattungsvorsorge die vom Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 BSHG§88Abs2DV 1988 vorgesehene Höchstgrenze der Barmittel deutlich zu erhöhen. 3.) Bei den Geschäftsanteilen bei der Volksbank mit einem Wert von 5.200,00 EUR handelt es sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls um nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzendes verwertbares Vermögen. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung können Mitgliedschaften zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres, wie tatsächlich vom Vorsorgebevollmächtigten veranlasst, gekündigt werden. Auch kann ein Mitglied jederzeit im Laufe des Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen Mitglied übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Insoweit besteht die Möglichkeit der Verwertung, denn das Geschäftsguthaben kann durch Kündigung, Übertragung gegen Entgelt oder Beleihung (z.B. als Sicherheit für ein Darlehen) in bereite Mittel umgewandelt werden. Die Geschäftsanteile standen, nachdem der Vorsorgebevollmächtigte ein entsprechendes Darlehen tatsächlich gewährt hat, einer Leistungsgewährung damit jedenfalls bis zum Verbrauch des Darlehens entgegen. III.) Auch braucht die Kammer nicht darauf einzugehen, ob es sich bei dem Miteigentumsanteil um nach § 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII geschütztes Vermögen handelt, weil der Sohn des Klägers die Wohnung nach dem Tod des Klägers offensichtlich weiterbewohnen soll. Problematisch erscheint, dass der Kläger die Wohnung nicht mehr selbst bewohnt und dass es sich beim Sohn wohl nicht um eine der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Mitglieder der Einstandsgemeinschaft handelt. Insoweit wäre auch hier allenfalls an einen Schutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu denken, wobei ggfs. Behinderung und Alterssicherung des Sohns Berücksichtigung berücksichtigt werden müssen. Beim Vorliegen eines Härtefalls wäre die Wohnung als Vermögen bereits nicht einzusetzen, so dass auch für eine darlehensweise Hilfegewährung mit dinglicher Absicherung im Sinne von § 91 SGB XII kein Raum wäre, weil diese Vorschrift nur bei fehlender Verwertbarkeit eingreift und nicht bei einem Schutz nach § 90 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII (vergl. Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 91 SGB XII, Rn. 10 m.w.N.). D.) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Einsatz der Rentenversicherung im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als Element des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zur Pflege geprüft wurde. Insoweit ist die Feststellungsklage auf eine unzulässige Elementenfeststellung gerichtet. Im Übrigen fehlt es auch am notwendigen Feststellungsinteresse. E.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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