Die Prävalenz bestimmter privater Versicherungsformen stellt keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob es sich bei ihr generell um eine dem Grunde nach angemessene private Versicherung im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII handelt.
Ein pauschaler Verweis auf nicht näher benannte „Praktikabilitätsgründe“ rechtfertigt keine Abweichung der Rechtsprechung vom kodifizierten Willen des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber hat den Schutzbereich des verfassungskräftigen Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG in § 74 SGB XII und § 33 Abs. 2 SGB XII dahingehend bestimmt, dass auch mittellose Sozialhilfeempfänger:innen ihre Testierfreiheit ausüben und ihre ggfs. nicht minder mittellosen Erb:innen deren Erbschaft annehmen können sollen, ohne sich hierfür eigens verschulden zu müssen.
Eine Unangemessenheit der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung folgt nicht allein aus dem Umstand, dass in dem denkbaren Fall eines Todes erst nach dem Erreichen der Höchstbeitragszeit eine wesentlich niedrigere Versicherungssumme ausgezahlt würde, als in diesem Eventualverlauf insgesamt zuvor an Beiträgen eingezahlt worden sein würde.
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 18.01.2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin in gesetzlicher Höhe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab 01.12.2016 bis 30.06.2018 unter leistungserhöhender Absetzung ihrer Aufwendungen für Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 53,68 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin im Rahmen der Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die Absetzung ihrer Beiträge zu ihrer Sterbegeldversicherung von ihrem Altersrenteneinkommen beanspruchen kann.
Die am XXXX1940 geborene Klägerin bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und beantragte im März 2013 zunächst keine Sozialhilfe, da sie sich hierfür geschämt hätte, weil sie noch über Erlöse aus der Veräußerung ihres vormaligen Immobilienvermögens verfügte und auch, da eine ihrer beiden Töchter sie sodann noch finanziell unterstützen konnte durch die Übernahme von Rechnungen bzw. Überbrückungsdarlehen.
Am 01.09.2015 schloss die Klägerin eine private Sterbeversicherung mit einer lebenslangen Laufzeit ab. Der Vertrag sah für ihren Todesfall die Auszahlung einer Versicherungssumme von 4.000,00 EUR, eine Beitragszahlungsdauer von maximal zehn Jahren, einen Versicherungsbeitrag von monatlich 53,68 EUR bzw. eine maximale Gesamtbeitragslast von 6.441,60 EUR vor.
Die Klägerin verbrauchte ihr Vermögen. Als dieses nicht mehr ausreichte und ihre Tochter sie auch nicht länger finanziell unterstützen konnte, beantragte sie am 11.10.2016 beim Beklagten Sozialhilfe. Er bewilligte ihr diese mit Bescheid vom 18.01.2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.06.2018 in der Form der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigte der Beklagte die einschlägigen Regelbedarfsregelsätze, die jeweils anzuwendenden Bedarfssätze für eine – im Fall der Klägerin medizinisch gebotene – kostenaufwändige Ernährung sowie eines Unterkunftsbedarfes in Höhe von 240,00 EUR monatlich. Auf diese Bedarfe rechnete der Beklagte leistungsminderndes Einkommen der Klägerin aus ihrer Altersrente in der jeweiligen Zahlungshöhe an. Von dem Renteneinkommen setzte er wiederum ihre Aufwendungen für ihre Haftpflichtversicherung, für ihre Hausratversicherung und für ihre Beiträge an den Sozialverband VdK ab.
Zugleich verneinte der Beklagte die (weitere) Absetzbarkeit (auch) der o. g. Beiträge der Klägerin für ihre Sterbeversicherung. Der Beklagte meinte, dabei handele es sich um nicht angemessene Beiträge zu einer privaten Versicherung. Die Fortführung der Sterbegeldversicherung sei unwirtschaftlich. Ihre restlichen Beitragsschulden seien wesentlich niedriger als die vereinbarte Versicherungssumme. Zwischen dem Beginn der Gewährung der Sozialhilfe bis zum Ablauf der zehnjährigen Beitragszahlungsdauer summierten sich die von der Klägerin noch zu entrichtenden Versicherungsbeiträge auf insgesamt 5.636,40 EUR. Diesem Betrag stehe aber nur eine Versicherungssumme von 4.000,00 EUR gegenüber.
Hiergegen richtet sich der am 07.11.2018 zum Sozialgericht Karlsruhe angebrachte Rechtsbehelf der Klägerin. Zu dessen Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft: Angemessen sei die Sterbegeldversicherung, da ohne deren Versicherungsschutz nach ihrem Tode zur Deckung der Bestattungskosten voraussichtlich ein diesbezüglicher sozialhilferechtlicher Leistungsfall eintrete. Eine Weiterführung der – bereits vor der Beantragung von Sozialhilfe – abgeschlossenen Sterbegeldversicherung sei ihr ohne die Absetzung ihrer Beiträge vom Altersrenteneinkommen wirtschaftlich unmöglich. Die Kündigung oder Ruhendstellung der Sterbegeldversicherung stellte eine unbillige Härte für sie dar, weil sich hierdurch der Wert ihrer bereits getätigten Beitragszahlungen/Anwartschaften mehr als halbierte. Auch die konkreten Konditionen ihrer Sterbegeldversicherung seien "angemessen". Sie habe vor der Auswahl der Sterbeversicherung ihr Möglichstes zur Kostensenkung getan und das seinerzeit – nach einem Vergleichsportal – für sie günstigste Versicherungsangebot ausgewählt.
Dessen vermeintliche Unangemessenheit lasse sich auch nicht damit begründen, dass ggfs. die Summe der von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge die Versicherungssumme übersteige. Diese Möglichkeit sei dem Versicherungsprinzip immanent. Die vereinbarte Versicherungssumme von 4.000,00 EUR sei nicht zu hoch. Durch die vereinbarte Begrenzung der Beitragsdauer werde ihre eigene finanzielle Belastung risikoangemessen begrenzt. Während der Versicherungsschutz ihrer Sterbegeldversicherung lebenslang bestehe, sei ihre vertragliche Beitragszahlungspflicht auf maximal zehn Jahre befristet. Schließlich habe der Beklagte ihr Anfang 2017 telefonisch bestätigt, dass Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei der Leistungsberechnung Berücksichtigung fänden. Zudem wiege wegen der überlangen Bearbeitungsdauer des Beklagten besonders schwer, dass der Beklagte sie nicht früher auf die fehlende Absetzungsmöglichkeit hingewiesen habe.
Die Klägerin beantragt – sachgemäß gefasst – ,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 18.01.2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 dem Grunde nach zu verurteilen, ihr in gesetzlicher Höhe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab 01.12.2016 bis 30.06.2018 unter leistungserhöhender Absetzung ihrer Aufwendungen für Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 53,68 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt die Klageabweisung. Er hat seine Behördenakten vorgelegt und sein Vorbringen aus den außergerichtlichen Verfahren ebenfalls wiederholt und vertieft. Eine Zusicherung sei der Klägerin nicht erteilt worden. Ein früherer Hinweis auf das Fehlen der Anrechenbarkeit der Sterbeversicherung hätte den bereits im Jahr vor der erstmaligen Beantragung der Sozialhilfe erfolgten Abschluss der Sterbegeldversicherung nicht mehr (rückwirkend) verhindern können. Falls die Hälfte der bereits geleisteten Beiträge infolge Kündigung oder Ruhendstellung verloren gingen, bedeute dies für die Klägerin keine unbillige Härte. Sterbegeldversicherungen seien ausweislich zweier als Anlage vorgelegter Online-Artikel (der "Rheinischen Post" bzw. der "Stiftung Warentest") für ältere Menschen generell nicht geeignet, sondern ein "Geld-Grab". Im Falle der hier begehrten anspruchserhöhenden Absetzung der Beiträge für die Sterbeversicherung würde letztlich die Allgemeinheit anstelle der Töchter der Klägerin für die Kosten ihrer Beerdigung aufkommen. Beide Töchter würden nämlich als Erbinnen gegenüber der Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein. Indessen sei im Fall der Klägerin – statistisch betrachtet – eine Erbringung der Beitragszahlungen bis zum Erreichen der Höchstbeitragsdauer in ihrem 86. Lebensjahr zu prognostizieren, da ihre Lebenserwartung nach der Sterbetafel des statistischen Bundesamtes bei 88 Jahren läge. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg pauschal darauf verweisen, dass eine Versicherung Profit machen müsse. Dem Beklagten seien aus Parallelverfahren auch privatrechtliche Vertragsgestaltungen über Sterbegeldversicherungen bekannt, in denen die Höchstbeitragssumme quasi der Versicherungssumme entspreche. Im hier vorliegenden Fall sei die Diskrepanz beider Summen aber schlechterdings zu hoch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter:innen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist zur nachträglichen Gewährung von Sozialleistungen zu verurteilen, weil er mit seinem hier angefochtenen Bescheid vom 18.01.2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 soziale Rechtsansprüche der Klägerin verletzt hat. Ihr steht ein höherer Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu, als ihr der Beklagte außergerichtlich bereits gewährt hat.
Leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 43 Abs. 1 und 3 SGB XII).
Dem Grunde nach liegen die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen der Gewährung von Grundsicherung für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum 01.12.2016 bis 30.06.2018 vor. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig und auch gerichtlich nicht von Amts wegen zu beanstanden. Insofern folgt das angerufene Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG den rechtlich, tatsächlich und rechnerisch in jeder Hinsicht überzeugenden Begründungen des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten.
Die hier über die bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen hinaus begehrte Berücksichtigung der Beitragszahlungen zur Sterbegeldversicherung kann die Klägerin nicht allein aufgrund ihrer Behauptung beanspruchen, der Beklagte habe ihr diese bereits Anfang 2017 telefonisch bestätigt. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, würde sich daraus nichts für die Klägerin Günstiges ergeben, denn ein Anspruch auf weitere Leistungen der Sozialhilfe käme insofern nur dann in Betracht, wenn wegen des behaupteten Verhaltens des Beklagten das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X zu bejahen wäre. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil das vermeintlich fernmündlich abgegebene Versprechen jedenfalls dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Schriftformerfordernis nicht genügte, weshalb es insofern keiner weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung bedurft hat.
Dass gleichwohl vom Beklagten nachträglich höhere Leistungen als bisher zu gewähren sind, folgt aber aus § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Danach können unter anderem Beiträge aus privaten Versicherungen, die dem Grund und der Höhe nach angemessen sind, vom Einkommen abgesetzt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte in Bezug auf die Aufwendungen der Klägerin für die Fortführung ihrer Sterbegeldversicherung zu Unrecht verneint und – folgefehlerhaft – die Höhe der Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung eines höheren Renteneinkommens niedriger beziffert als der Klägerin nach dem Gesetz zusteht.
Die Klägerin kann die Absetzung ihrer Aufwendungen für Beitrage zu ihrer Sterbeversicherung in Höhe von monatlich 53,68 EUR vom 01.12.2016 bis 30.06.2018 vom Beklagten verlangen. Bei ihren privatrechtlichen Versicherungsbeiträgen handelt es sich dem Grunde nach um solche, die dem Grund und der Höhe nach angemessen im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII sind.
Die "Angemessenheit" von Vorsorgeaufwendungen beurteilt sich somit sowohl nach der individuellen Lebenssituation des:der Hilfesuchenden als auch danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher:innen von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen (vgl. BVerwG v. 27.06.2002 - 5 C 43/01 - BVerwGE 116, 342; BSG v. 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 95).
Die hiernach zwingend vorgeschriebene Einzelfallbetrachtung ergibt für die streitbefangene Entrichtung der Beiträge der Klägerin zu ihrer Sterbegeldversicherung, dass diese als "angemessen" im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII anzusehen sind.
Erstens: Für die generelle Bejahung der Angemessenheit der Beitragsentrichtung für eine Sterbegeldversicherung spricht aus systematischen Gründen § 33 Abs. 2 SGB XII, weil danach solche Aufwendungen sogar einen leistungserhöhenden sozialhilferechtlichen Bedarf auslösen können, wenn sie ausnahmsweise nicht bereits nach der ausdrücklich vorrangigen Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind. Es stellte einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch zu § 82a SGB XII dar, wenn sich im Recht der Sozialhilfe die Beitragszahlung für Sterbegeldversicherungen in Fällen des Bezugs eines (Renten-) Einkommens weniger günstig auswirkte als für solche Leistungsempfänger:innen, die keine vergleichbare soziale Absicherung (etwa mangels früherer Erwerbsarbeit) für die Zeit nach dem Erreichen der Altersgrenze erwirtschaftet haben. Nach § 82a SGB XII ist nämlich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 EUR monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 SGB XII abzusetzen.
Soweit die hier beklagte Behörde gleichwohl den Abschluss von Sterbegeldversicherungen für ältere Menschen – unter Hinweis auf eine entsprechende Warnung der Stiftung Warentest sowie einen beispielhaft für viele ähnlich lautende Bewertungen vorgelegten Online-Artikel der Rheinischen Post – generell als "Geld-Grab" für ältere Menschen bezeichnet, geht dies an der Sache vorbei. Hinsichtlich der generellen Bewertung von Sterbegeldversicherungen unterliegt die Sozialgerichtsbarkeit der Bindung an die für sie maßgebliche Bewertung seitens des hierzu in Art. 72 GG i. V. m. Art. 74 Nr. 7 GG verfassungskräftig ermächtigten Sozialgesetzgebers. Wegen der in § 33 Abs. 2 SGB XII insofern kodifizierten Wertung, wonach Beiträge zur privaten Sterbegeldversicherung für ältere Menschen generell ungeeignet sind. Das angerufene Gericht hatte deswegen hier nicht zu ermitteln, ob die substantiierten Zweifel des Beklagten an der generellen Zweckmäßigkeit von Sterbegeldversicherungen für ältere Menschen berechtigt sind. Selbst wenn § 33 Abs. 2 SGB XII tatsächlich Ausdruck eines übermäßig erfolgreichen politischen Einflusses der Lobbys der Rentner:innen bzw. der Versicherungsunternehmen im Bundesgesetzgebungsverfahren wäre, müsste sich die Sozialgerichtsbarkeit wegen der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 3 GG an die diesbezüglichen Vorgaben der Legislative halten. Es ist im liberalen demokratischen Rechtsstaat schlechterdings nicht Sache der Sozialrichter:innen, im Kern politische Entscheidungen unter dem Deckmantel vermeintlicher Gesetzesauslegung nach eigenem Gutdünken auszuhöhlen. Es wäre stattdessen ggfs. Sache der wahlberechtigten Staatsbürger:innen, von ihren guten Möglichkeiten zur Kontrolle ihrer Volksdiener:innen in den Parlamenten (vgl. beispielhaft: https://www.abgeordnetenwatch.de/) aktiveren Gebrauch zu machen, das Gesetzgebungsverfahren bei Bedarf engagiert mitzugestalten und sich unter Umständen für die Revision aktueller Fehlentwicklungen auf allen Ebenen eigenverantwortlich einzusetzen.
Die 12. Kammer vermag sich der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht anzuschließen, soweit dieser unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2020 meint, der Angemessenheit der Beiträge zur Sterbegeldversicherung stehe entgegen, dass nur ca. 20 Prozent der Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine solche Versicherung abschließen. Der Beklagte gibt diese Rechtsprechung des angerufenen Gerichts zwar zutreffend wieder. Von dieser weicht die 12. Kammer jedoch ab, weil in dem Urteil vom 20.07.2020 der Stand der vorherrschenden Kommentarliteratur und Rechtsprechung nur unvollständig wiedergegeben worden ist und die 12. Kammer ihr überdies nicht folgt.
Rechtsprechung in Literatur meinen zwar übereinstimmend, dass – aus Praktikabilitätsgründen –von einer angemessen Versicherungsform ausgegangen werden kann, wenn mehr als 50 Prozent der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen. Übereinstimmung besteht aber auch dahingehend, dass dies nicht minder der Fall sein kann, wenn andere – insbesondere wirtschaftliche – Gründe für die Angemessenheit einer Versicherung sprechen, wobei es jeweils auf die konkrete Art und den konkreten Umfang der tatsächlichen Vertragsgestaltung ankommt (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII [Stand: 01.02.2020], Rn. 96; BSG, 09.12.2004, B 7 AL 24/04 R, Rn. 37). Es genügt daher an und für sich zur Verneinung der Angemessenheit der streitbefangenen Beiträge gerade nicht, dass nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für 2018 in den Vergleichsgruppen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze weniger als 20 Prozent der Menschen eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatten und diesbezüglich die oben genannte 50-Prozent-Grenze unterschritten wird.
Überdies gilt: Die Prävalenz bestimmter privater Versicherungsformen stellt keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob es sich bei ihr generell um eine dem Grunde nach angemessene private Versicherung im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII handelt. Der diesbezüglich in Literatur und Rechtsprechung vermutete Zusammenhang besteht nicht. Vergleichsweise seltener abgeschlossene Versicherungsvertragsformen können ohne Weiteres "angemessener" sein als andere, vergleichsweise häufiger abgeschlossene Versicherungsformen. Die Häufigkeit des Abschlusses bestimmter privater Versicherungsvertragsformen hängt von einer solchen Vielzahl von Faktoren ab, dass allein von ihrer relativ hohen Prävalenz weder auf ihre generelle Angemessenheit noch – umgekehrt – von ihrer relativ niedrigen Prävalenz auf ihre generelle Unangemessenheit geschlussfolgert werden kann. Ein erster weiterer Prävalenz-Faktor ist – neben der objektiv-rationalen Angemessenheit einer privaten Versicherungsform – in dem (Nicht-) Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zum Abschluss entsprechender privater Versicherungsverträge zu sehen. Neben ihrer generellen Angemessenheit und einer etwaigen Versicherungspflicht wirkt sich als dritter wesentlicher Faktor auf die Prävalenz einer bestimmten Versicherungsform auch aus, inwieweit gegen das jeweils versicherte Risiko bereits anderweitiger Schutz aufgrund gesetzlicher oder privater oder sozialer Sicherungssysteme besteht. Zum Beispiel sind – wegen der sehr umfangreichen gesetzlichen Absicherung gegen Arbeitsunfälle nach dem SGB VIII – entsprechende private Arbeitsunfallversicherungen generell eher weniger angemessen als Zahnzusatzversicherungen, welche den vergleichsweise geringen Versicherungsschutz nach dem SGB V passgenau erweitern können. Viertens wirkt sich auf die Prävalenz einer Versicherungsform auch maßgeblich die Größe des gefährdeten Personenkreises aus. Zum Beispiel besitzt zwar fast jede (nicht gerade obdachlose) Person einen versicherbaren Hausrat. Es wäre aber vorschnell, allein deswegen Hausratversicherungen für generell angemessener zu halten als etwa – gemessen an ihrer absoluten Häufigkeit – viel seltener abgeschlossene Haftpflichtversicherungen für Ärzt:innen. Neben den exemplarisch genannten weiteren Faktoren können sich auf die Prävalenz einer konkreten Versicherungsform auch das Ausmaß des im Versicherungsfall drohenden Schadens, seine Eintrittswahrscheinlichkeit, diesbezügliche Verzerrungen in der kollektiven Risikowahrnehmung, die Qualität des Marketings der jeweiligen Versicherer und sonstige Moden bzw. Umstände dermaßen auswirken, dass der bloße Verweis auf die Prävalenz einer Versicherungsform die weitere Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall insgesamt nicht zu ersetzen vermag. Mit der Verwendung der (seitens des Gesetzgebers inhaltlich) maximal unbestimmten und daher (seitens der Verwaltung und Justiz) ausfüllungsbedürftigen Generalklausel der "Angemessenheit" hat sich der Gesetzgeber im Fall des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII ausdrücklich gegen eine pauschale Betrachtungsweise anhand abstrakt-genereller Kriterien entschieden. Der Träger der Sozialhilfe ist daher verpflichtet, einen einzelfallbezogenen und konkreten Prüfungsmaßstab anzulegen, welcher einer uneingeschränkten inhaltlichen Kontrolle der nachgeschalteten Sozialgerichtsbarkeit unterliegt. Der hiermit unweigerlich verbundene Amtsermittlungs-, Rechtsprüfungs- bzw. Entscheidungsbegründungsaufwand rechtfertigt für sich alleine genommen gerade nicht eine wortlautwidrige Auslegung des gesetzlichen Vorbehalts der einzelfallbezogenen Angemessenheit.
Die zur Begründung der gegenteiligen Rechtsauffassung – das heißt: das maßgebliche Abstellen auf die Verbreitung einer Versicherungsform unter den Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze – bemühten "Praktikabilitätsgründe" vermögen nicht zu überzeugen. Ein pauschaler Verweis auf nicht näher benannte "Praktikabilitätsgründe" rechtfertigt in aller Regel keine Abweichung der Rechtsprechung vom kodifizierten Willen des Gesetzgebers. Wer als Leser eines der Argumente "Prozessökonomie", "Pragmatismus" oder "Praktikabilität" vor den Latz geknallt bekommt, sollte hellhörig werden, denn wer auf sie rekurriert, dürfte schlichtweg überlastet sein. Dem mit den "Praktikabilitätsgründen" der Sache nach bemühten Argument der sog. "Prozessökonomie" kommt kein Verfassungsrang zu. Bei ihr handelt es sich zwar um ein Phänomen, dem Rechtsanwender:innen und Rechtswissenschaftler:innen als Argument nicht nur immer wieder begegnen, sondern auch nahezu gewohnheitsmäßig Verständnis bzw. Wohlwollen entgegenbringen. Doch nicht nur bleibt die ihr beigemessene Relevanz oft unbegründet. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Säulen des Prozessökonomiearguments zeigt vielmehr, wie wenig belastbar das Argument ist (Pflughaupt, Prozessökonomie – Verfassungsrechtliche Anatomie und Belastbarkeit eines gern bemühten Arguments, 2011, Mohr Siebeck, S. 1 bis S. 380). In aller Regel verklausuliert in unseren Gerichtsentscheidungen die Worthülse von den "Praktikabilitätsgründen" lediglich den zumeist uneingestandenen Rückzug unserer Berufsrichter:innen vor unserer chronischen Überforderung. Im Angesicht der von unserer Justiz mit der gegebenen Personalausstattung nicht mehr zu bewältigenden Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Komplexitäten entziehen wir uns durch den Hinweis auf derartige Scheinargumente im Rechtsnotstand dem sachlichen Diskurs. Wir kündigen dann – oft unbewusst und schleichend aus Ohnmacht größtenteils – unsere eigene Bindung an Recht und Gesetz innerlich auf, um – paradoxer Weise: in bester Absicht – unsere unerfüllbare Aufgabenflut so gut als eben möglich zu erfüllen. Wir entscheiden hiernach nur noch äußerlich im Namen des Volkes, beugen uns innerlich aber längst um- und ungeschriebenen Normen und informellen Programmen unserer autonomen Richterkaste, aus deren Binnenkohäsion es kein Entkommen gibt, weil der kollektive Selbst- und Fremdbetrug nur in der Schicksalsgemeinschaft recht gelingen mag Korpsgeist. Mit unseren drei Allheilmitteln – "Prozessökonomie", "Pragmatismus" und "Praktikabilitätserwägungen" – erledigen wir jede Schwierigkeit im Handumdrehen. Dabei dissimulieren wir schweren Herzens unsere kollektiven Rechtsbeugungen, die Erosion unseres Rechtsstaats und die ernstliche Gefahr des Verfalls unserer westlichen Demokratien Sturm auf das Kapitol in Washington am 06.01.2021.
Zweitens: Für die sozialhilferechtliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur privaten Sterbeversicherung spricht, dass hierdurch das in Art. 14 GG garantierte Erbrecht verfassungskonform konkretisiert wird. Die Bejahung ihrer Angemessenheit stellt ein geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel dar, um Inhalt und Schranken des normgeprägten Grundrechts im Einklang mit der Verfassung auszuformen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG schützt sowohl die Testierfreiheit der Klägerin als auch den Pflichtteilsanspruchs ihrer Erb:innen. In sachlicher Hinsicht garantiert das Grundrecht unter anderem die Befugnis, von Todes wegen (auch) über (wirtschaftlich wenig wertvolle) Gegenstände zu verfügen bzw. Rechte an hinterlassenen Gütern zu übernehmen.
Hier ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin (ohnehin schon) Gefahr läuft, ihren Erb:innen keine materiell wirklich wertvollen Gegenstände mehr hinterlassen zu können, weil ihr § 90 Abs. 1 bis 3 SGB XII sozialhilferechtlich gebot, vor Beginn ihres Sozialhilfebezugs ihr eigenes Vermögen weitestgehend zu verbrauchen. Es widerspräche aber dem erklärten Willen des Sozialhilfe- und Erbrechtsgesetzgebers, darüber hinaus auch noch die Absetzbarkeit ihrer Beiträge zur privaten Sterbeversicherung zu verneinen.
Der Gesetzgeber hat den Schutzbereich des verfassungskräftigen Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG in § 74 SGB XII und § 33 Abs. 2 SGB XII dahingehend bestimmt, dass auch mittellose Sozialhilfeempfänger:innen ihre Testierfreiheit ausüben und ihre ggfs. nicht minder mittellosen Erb:innen deren Erbschaft annehmen können sollen, ohne sich hierfür eigens verschulden zu müssen. Die Norm dient dem verfassungslegitimen Zweck, (auch) als vermögenslose:r und sozialhilfebedürftige:r Rentner:in das Erbrecht effektiv ausüben bzw. von einem:einer solchen Erblasser:in erben zu können. Ihr zufolge müssen die Erb:innen die Erbschaft gerade nicht alleine deswegen ausschlagen, weil sie die erforderlichen Kosten einer Bestattung nicht aufbringen können, da der Träger der Sozialhilfe diese Kosten in all jenen Fällen übernehmen muss, in denen dies den Erb:innen nicht zugemutet werden kann. Ein Nachlass eines:einer sozialhilfebedürftigen Empfängers:Empfängerin würde daher selbst ohne den privatrechtlichen Versicherungsschutz durch eine Sterbegeldversicherung nicht dafür genutzt, um nach seinem:ihrem Ableben die Kosten ihrer Bestattung und die Nachlassverbindlichkeiten zu decken, für welche gemäß §§ 1967 ff BGB die Erb:innen grundsätzlich haften. Der Gesetzgeber hat das zivile Erbrecht also absichtlich sozialhilferechtlich so flankiert, dass Sozialhilfeempfänger:innen trotz ihrer Mittellosigkeit nicht viel schlechter oder gar nicht von Todes wegen verfügen bzw. erben können. Hierzu widersprüchlich wäre es, Inhalt und Schranken der so gesetzlich ausgestalteten Erbfreiheit von Seiten der Leistungsverwaltung oder Sozialgerichtsbarkeit weiter zu konkretisieren, ohne auch hierbei der erbrechtlichen Tragweite und Bedeutung einer Anwartschaft auf eine Sterbegeldauszahlung aus einer privaten Versicherung des:der Versicherungsnehmers:Versicherungsnehmerin hinreichend zu berücksichtigen. Der historische Kern der Sozialpflichtigkeit des Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 GG sowie der darin erkennbare Wille der Mütter und Väter des Grundgesetzes würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Beschränkbarkeit der garantierten Institute (Eigentum und Erbrecht) nicht dem sozialen Ausgleich diente, sondern bemüht würde, um den sozialen Abstand wohlhabender Gesellschaftsschichten gegenüber den wirtschaftlich besonders schwachen, alten und erwerbslosen Angehörigen der untersten Gesellschaftsschichten zu wahren, indem die Absetzbarkeit von Beiträgen zur Sterbegeldversicherung im Sozialhilferecht verneint bzw. die Gewährleistung der Erbfreiheit von Grundsicherungsleistungen unter Hinweis auf die Entlastung öffentlicher Kassen erschwert würde. Indessen kann auch das (Ver-) Erben von Gegenständen mit vergleichsweise geringem Verkehrswert emotional bedeutsam und verfassungsrechtlich besonders schutzwürdig sein. Der subjektiv-affektive Wert von Gegenständen korreliert gerade nicht zwangsläufig mit ihrem objektiven Verkehrswert.
Drittens spricht für die Angemessenheit der Sterbeversicherung der Klägerin, dass der Versicherungsfall – ihr Tod – mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, weil er so sicher ist wie sonst nichts in ihrem Leben. Es liegt hier – in Abgrenzung zu anderen Versicherungsverträgen – gerade nicht nur eine ganz entfernte Möglichkeit vor, dass sich das versicherte Ereignis jemals realisieren wird.
Viertens war im Fall der 1940 geborenen Klägerin bereits beim Abschluss des Vertrages über die Sterbegeldversicherung im Jahr 2015 der Eintritt des Versicherungsfalls schon relativ nahe herangerückt. Es war 2015 für die Klägerin an der Zeit, sich gegen das hier versicherte Risiko abzusichern. Sie war sodann bereits 75 Jahre alt. Nach der Sterbetafel des statistischen Bundesamtes beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 88 Jahre.
Fünftens ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Angemessenheit der Sterbegeldversicherung zu Gunsten der Klägerin einzustellen, dass sich im Falle ihrer Kündigung oder Ruhendstellung nach den diesbezüglich dargelegten Versicherungsvertragsvereinbarungen der Verkehrswert ihrer aufgrund der bereits geleisteten Beiträge erworbenen Anwartschaftsrechte mehr als halbierte. In dem Monat der Ruhendstellung bzw. Kündigung stünde der Ersparnis von 53,69 EUR ein Vermögensverlust in gut vierstelliger Größenordnung gegenüber. Auf die diesbezüglichen Berechnungen der Klägerseite im schriftlichen Gerichtsverfahren wird Bezug genommen. Es ist mitnichten unangemessen, dass sich die Klägerin hiergegen sträubt und die Beiträge weiter aufbringen möchte.
Sechstens spricht die derzeitige Hilfebedürftigkeit der Klägerin für eine leistungserhöhende Absetzung ihrer Beiträge zur Sterbegeldversicherung, weil diese zur Entlastung des hier beklagten Trägers der Sozialhilfe führen werden, sobald die Kosten für Beerdigung der Klägerin anfallen werden (vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 97). Gerade deshalb wurde für die Sterbegeldversicherung die "Erforderlichkeit" im Sinne des § 33 SGB XII a.F. bejaht (vgl. Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 33 SGB XII (Stand: 08.06.2020), Rn. 57). Es wäre jedoch wertungswidersprüchlich, den – viel engeren – Begriff der "Erforderlichkeit" in der subsidiären Vorschrift des § 33 SGB XII a. F. weiter auszulegen, als den – ungleich weiteren – Begriff der "Angemessenheit" in § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII.
Gegen eine Angemessenheit des Abschlusses einer Sterbegeldversicherung spricht im Fall der Klägerin indessen nicht, dass die Klägerin zwei Töchter hat. Der:die gesetzliche Erb:in ist zwar unter Umständen nach § 74 SGB XII zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet, weshalb die Übernahme der Beiträge zur Sterbegeldversicherung im Todesfall ggfs. nicht dem Sozialhilfeträger wirtschaftlich zu Gute käme, sondern dem:der Erb:in bzw. den Töchtern. Allerdings ist im – hier gegebenen Fall – einer inzwischen wirtschaftlich vermögenslosen Erblasserin im Hinblick auf Beerdigungskosten in Höhe von ca. 4.000,- EUR keinesfalls sicher, dass das Erbe nicht allein wegen übersteigender Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlagen wird, weil es – wirtschaftlich betrachtet – eher eine Schuldübernahme bedeutete als einen (finanziellen) "Segen". Zudem gehörte die finanzielle Leistungsfähigkeit des:der Erb:in zu den sozialgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen seiner:ihrer Einstandspflicht für die Bestattungskosten aus § 74 SGB XII. Diese ist hier nach bisheriger Lage der Akten bislang prognostisch zu verneinen. Seit Dezember 2016 ist keiner der gesetzlichen Erbinn:en der Klägerin – d. h. keine der Töchter – finanziell in der Lage, die Klägerin durch Zuwendungen vor dem Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen zu schützen, obwohl dies dem diesbezüglichen Schamgefühl und erklärten Wunsch der Klägerin entsprochen hätte. Gerade diese, aus der fehlenden Unterstützungsfähigkeit des familiären Umfelds der Klägerin resultierende, sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit der Klägerin bedingt seit Dezember 2016 – unstrittig – den Grundsicherungsleistungsanspruch der Klägerin. Es leuchtet nicht ein, warum derselbe Umstand im Rahmen der Prüfung der Höhe der Leistungen anders zu bewerten sein sollte als bei der Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach.
Auch die hier konkret mit der abgeschlossenen Sterbegeldversicherung verbundenen Vertragsbedingungen halten im vorliegenden Fall einer fundierten Angemessenheitsprüfung stand: Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von 4.000 EUR ist angemessen. Sie steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Von Amts wegen ist sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie liegt unter der Grenze von 5.000,00 EUR, welche von der Rechtsprechung oftmals angenommen wird (vgl. SG Karlsruhe, 24.11.2015, S 4 SO 370/14).
Eine Unangemessenheit der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung folgt nicht allein aus dem Umstand, dass in dem denkbaren Fall eines Todes erst nach dem Erreichen der Höchstbeitragszeit eine wesentlich niedrigere Versicherungssumme ausgezahlt würde, als in diesem Eventualverlauf insgesamt zuvor an Beiträgen eingezahlt worden sein würde. Dieser Umstand liegt – jedenfalls in Zeiten des andauernden Niedrigzinses – in der der Natur (je-) der (Sterbegeld-) Versicherung. Die Klägerin hat schon zu recht außergerichtlich darauf hingewiesen, dass dieser Umstand versicherungsimmanent ist. Der Versicherung liegt der Mechanismus der gemeinsamen Tragung von Risiken in einem Kollektiv zugrunde. Der Vorteil dieser gemeinsamen Tragung beruht auf einer mathematisch durch das Gesetz der großen Zahlen beschriebenen Gesetzmäßigkeit, nach der bei steigender Anzahl von gleichartigen Ereignissen sich der tatsächliche Ausgang dem erwarteten Ausgang (also dem mittleren Wert aller möglichen Ausgänge) anpasst. Die Streuung (Variabilität) der Ausgänge um den mittleren Wert nimmt mit steigender Kollektivgröße gesetzmäßig, mathematisch beschrieben durch den Zentralen Grenzwertsatz, ab. Ein großes Kollektiv braucht letztlich proportional weniger Kapital als Vorsorge für ein solches Versagen, als ein kleines Kollektiv oder gar ein Individuum für sein eigenes Risiko. Geringeres Kapital bedeutet aber vor allem geringere Finanzierungskosten, und damit bewirkt der Risikoausgleich im Kollektiv, dass Risiken für alle Beteiligten günstiger abgesichert werden können, als dies individuell möglich wäre. Versicherer haben neben den Versicherungsleistungen auch ihre laufenden Betriebsausgaben für die hierzu erforderliche persönliche und sachliche Ausstattung aus den Versicherungsbeiträgen zu finanzieren. Die Summe der von ihnen vom Versicherungskollektiv eingesammelten Beiträge muss daher wesentlich höher sein als die Summe der kollektiv an die Versicherten erbrachten Versicherungsleistungen, wenn die Versicherungsunternehmen – wie seit Jahren – ob des langjährigen Niedrigzinses mit den Beiträgen ihrer Versicherten am Kapitalmarkt keine hohen Renditen erwirtschaften können, aber die Löhne (und Boni) ihrer Arbeitnehmer:innen sowie die Mieten für ihre Geschäftsräume, die Vorhaltung sonstiger Betriebsmittel und alle sonstigen Betriebsausgaben gleichwohl erwirtschaften müssen.
Gemessen hieran ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge von 53,68 EUR monatlich ebenso "angemessen" wie die die Anzahl von zwölf jährlichen Beiträgen, die Länge des Beitragszahlungszeitraums von 10 Jahren und das Verhältnis der maximalen Gesamtbeitragssumme (6.441,60 EUR) zur Versicherungssumme von 4.000,- EUR. Denn selbst in dem versicherungswirtschaftlich für das Versicherungsunternehmen bestmöglichen Fall des Ablebens erst nach Erreichen der Beitragshöchstdauer würde der Reingewinn des Versicherungsunternehmens nicht in der Höhe der Differenz der Beitragseinnahmen abzüglich der Versicherungssumme, d. h.: 2.441,60 EUR, bestehen, weil dem Versicherungsunternehmen – wie gesagt – laufende Betriebskosten entstehen, welche gewinnmindernd wirken. Unter deren Berücksichtigung amortisiert sich für den Versicherer der Abschluss der streitbefangenen Sterbegeldversicherung womöglich nicht einmal in dem für ihn bestmöglichen Fall der zehnjährigen Beitragsentrichtung. Hierfür spricht insbesondere, dass der von der Klägerin abgeschlossene Vertrag in einem Internetvergleichsportal das günstigste Angebot darstellte. Dies deutet darauf hin, dass es sich um ein sog. "Lockvogelangebot" handeln könnte. Versicherungsunternehmen akquirieren mit solchen Lockvogelangeboten Kund:innen, vermarkten im Rahmen des etablierten Kund:innenkontaktes weitere, weniger günstige Versicherungen und finanzieren hierdurch an sich unrentable Lockangebote nachträglich quer.
Für die Angemessenheitsprüfung der Beitragshöhe genügt indessen ohnehin kein einseitiger Blick auf die Gewinnchancen des Versicherers. Da es sich beim Versicherungsvertrag um ein Risikogeschäft handelt, steht dieser Gewinnmöglichkeit auch eine Verlustmöglichkeit des Versicherers bzw. eine nicht unerhebliche Profitchance des:der Versicherungsnehmer:in gegenüber. Diese besteht im Fall der Sterbegeldversicherung jedenfalls solange, wie die Summe der geleisteten Beiträge noch nicht die Versicherungssumme erreicht hat. Bei dem vorliegenden Vertragsinhalt wird sich die Zwischensumme der laufend entrichteten Beiträge erst nach 75 Monatszahlungen – d. h. nach mehr als sechs Jahren – auf über 4.000,- EUR akkumulieren. Falls der Versicherungsfall bis dahin eintreten sollte, hätte die Klägerin demnach eine für sie wirtschaftlich günstige "Wette" über ihre Restlebensdauer abgeschlossen und der Sterbegeldversicherer mit dem hier streitbefangenen Vertrag (erst Recht) Verluste erwirtschaftet. Indessen vermögen Versicherungsnehmer:innen bei Verträgen über gesundheitliche Sterberisiken kraft ihres überlegenen Wissens über ihren tatsächlichen (und nicht nur aufgrund des sich aus der Gesamtheit der sie betreffenden medizinischen Unterlagen anscheinshalber ergebenden) Gesundheitszustandes vergleichsweise besser prognostizieren, ob ihnen ein vergleichsweise langes Restleben vergönnt ist als dies beispielsweise der Sterbegeldversicherer der Klägerin vermag.
Insgesamt ist hier nicht plausibel, warum die vertragliche Risikoverteilung in Anbetracht der Beitragshöhe und -zahlungshöchstdauer die Klägerin einseitig unangemessen benachteiligen sollte. Vielmehr erweist sich der Abschluss des konkreten Sterbegeldversicherungsvertrags gerade vor dem Hintergrund der Befristung der Beitragszahlung bei zugleich lebenslanger Absicherung im Todesfall als insgesamt auch wirtschaftlich angemessene Investition, welche nach Lage der Akten die Höhe der Sozialleistungspflicht des Beklagten anlässlich des Todes der Klägerin wesentlich mindern oder sogar beseitigen und den Schutz des Erbrechts der Klägerin und ihrer Erb:innen aus Art 14 Abs. 1 GG in verhältnismäßiger Weise gewährleisten wird.
Es muss in diesem Fall also nicht entschieden werden, ob nicht bereits allein deshalb, weil die Klägerin sich beim Vertragsabschluss für das seinerzeit günstigste Vertragsangebot entschied, die Höhe der Versicherungsbeiträge als "angemessen" im Sinne der Norm angesehen werden müssen (so wohl Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 33 SGB XII (Stand: 08.06.2020), Rn. 58).
Im vorliegenden Fall spricht neben alldem auch für eine Absetzbarkeit der Kosten der Sterbegeldversicherung, dass der Beklagte die Klägerin trotz der überlangen außergerichtlichen Bearbeitungsdauer nicht bereits früher auf die seiner Meinung nach fehlende Absetzungsmöglichkeit hingewiesen hatte. Ein solcher Hinweis hätte zwar den bereits im Jahr vor der Beantragung der Sozialhilfe erfolgten Abschluss der Sterbegeldversicherung nicht mehr (rückwirkend) verhindern können. Allerdings hätte sich die Klägerin früher auf die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Beklagten einstellen und ggfs. schneller entscheiden können, ob sie den Vertrag alsbald kündigt oder ruhend stellt, um die ihr für diesen Fall drohenden Nachteile zu mindern, welcher nach dem Versicherungsvertrag in der Gestalt des ca. hälftigen Verlusts der Beitragskontogutschriften laufend drohte. Auch dieser Umstand kann bei der einzelfallbezogenen Prüfung der Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge herangezogen werden, da der Träger der Sozialhilfe seinen Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten aus §§ 13 bis 15 SGB I unverzüglich nachzukommen hat.
Da bereits eine leistungserhöhende Absetzung der Beiträge zur Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII erfolgt, kann offenbleiben, ob sich der geltend gemachte Leistungsanspruch aus §§ 42 Nr. 2, 33 Abs. 2 SGB XII ergeben hätte, deren Wortlaut ausdrücklich anordnet, dass deren bedarfserhöhende Berücksichtigung nur möglich ist, sofern (mangels Einkommens) nicht bereits eine Absetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erfolgt. Deshalb hat die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu ermitteln, inwieweit die Zuwendungen der Tochter der Klägerin vor Dezember 2016 als (schenkungsweises) Einkommen anzusehen sind oder als nicht leistungsmindernde Darlehensgewährung, weil nicht entscheidungserheblich ist, ob die Sterbegeldversicherung vor Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wurde bzw., ob insoweit seit der letzten Gesetzesänderung der Zeitpunkt der Antragstellung oder des Eintritts der Hilfebedürftigkeit maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.