Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 13 AS 172/12 RG
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Anhörungsrüge im Anschluss an die wiederholte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im erstinstanzlich noch rechtshängigen Rechtsstreit
2. Zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe im Anhörungsrügeverfahren
2. Zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe im Anhörungsrügeverfahren
1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger/Antragsteller wendet sich mit seiner am 28.02.2012 erhobenen Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des unterzeichnenden Richters am Sozialgericht vom 27.02.2012, mit dem dieser den Antrag des Klägers/Antragstellers vom 20.02.2012, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer im Hauptsacheverfahren S 13 AS 798/10 als befangen abzulehnen, als unzulässig verworfen hat. Gleichzeitig macht er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren geltend und lehnt im Übrigen sämtliche Richterinnen/Richter des Sozialgerichts Kassel zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ebenfalls als befangen ab.
Über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin C. vom 20.02.2012 war dabei durch den unterzeichnenden Richter zu entscheiden, nachdem gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG, in der am 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung) für die Ausschließung und Ablehnung einer Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten. Insoweit entscheidet über das Ablehnungsgesuch, nachdem § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG, der hier bis 31.12.2011 noch eine Zuständigkeit des Landessozialgerichts angeordnet hatte, mit Wirkung ab 01.01.2012 weggefallen ist, aufgrund von § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem die/der Abgelehnte angehört, ohne deren/dessen Mitwirkung. Zuständig war insoweit hierfür beim Sozialgericht Kassel bei bis 13. Februar 2012 eingegangenen Ablehnungsgesuchen dabei mangels ausdrücklicher Regelung zunächst die/der geschäftsplanmäßige Vertreter/in des/der abgelehnten Richters/Richterin. Für seit dem 14. Februar 2012 eingegangene Ablehnungsgesuche und damit auch vorliegend gilt mit einer entsprechenden Änderung des Geschäftsverteilungsplanes dann jedoch, dass für Gesuche nach § 60 SGG die/der Vorsitzende zuständig ist, die/der ausgehend von dem Nachnamen der/des abgelehnten Vorsitzenden im Alphabet folgt, bei Verhinderung dessen, die/der sodann im Alphabet folgende und so fort, wobei die/der 1. Vertreter/in der/des abgelehnten Richterin/Richters von der Entscheidung ausgeschlossen ist.
Der 1957 geborene Kläger/Antragsteller steht schließlich seit längerem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Seit Mitte 2010 hat er dabei in der 13. Kammer des Sozialgerichts Kassel bisher mehr als 70 Verfahren (Hauptsacheverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) anhängig gemacht, von denen zwischenzeitlich mehr als 40 erledigt sind, seien diese nun von Richterin C. rechtskräftig entschieden oder beim Hessischen Landessozialgericht nach wie vor in der Berufung oder mit der Beschwerde anhängig. Gleichzeitig sind auch bereits in einer Reihe von Verfahren gestellte Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. zuvor vom Hessischen Landessozialgericht als unzulässig verworfen oder zumindest als unbegründet zurückgewiesen worden; ebenfalls wiederholt gestellte entsprechende Ablehnungsgesuche auch gegen Richter des Hessischen Landessozialgerichts.
Neben zwei seit dem 01.01.2012 noch vor dem 14.02.2012 eingegangen Ablehnungsgesuchen gegen Richterin C. in bei Eingang der Ablehnungsgesuche bereits erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren, für die noch die geschäftsplanmäßige Vertreterin von Richterin C. zuständig war, hat der Kläger/Antragsteller zwischen dem 16.02.2012 und dem 27.02.2012 beim Sozialgericht Kassel dann 19 weitere Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. anhängig gemacht, für die die Zuständigkeit des unterzeichnenden Richters gegeben war. Von diesen 19 Ablehnungsgesuchen entfielen ebenfalls 13 auf bereits erstinstanzlich abgeschlossene Verfahren und 6 auf beim Sozialgericht Kassel noch rechtshängige Verfahren. In mindestens 2 der vorgenannten 6 noch rechtshängigen Verfahren waren bereits einmal Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. vom Hessischen Landessozialgericht wegen Missbräuchlichkeit als unzulässig verworfen worden. In den verbleibenden 4 Verfahren, war von Richterin C. vor Eingang der Ablehnungsgesuche zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Anhörungsfrist von 4 Wochen angehört worden, wobei die Ablehnungsgesuche dann jeweils unmittelbar vor Ablauf dieser Anhörungsfrist gestellt worden sind.
In ihren dem Kläger/Antragsteller und der Beklagten/Antragsgegnerin jeweils zugeleiteten dienstlichen Stellungnahmen hat sich Richterin C. nicht als befangen angesehen.
In den vorgenannt 13 bereits erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren hat der unterzeichnende Richter den Antrag des Klägers/Antragstellers, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer als befangen abzulehnen, jeweils mit Beschluss vom 27.02.2012, jeweils zugestellt am 28.02.2012, als unzulässig verworfen.
Dies mit der Begründung, dass das Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Dies unabhängig von einer möglichen Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs nach der bereits in der Sache selbst vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb, weil nach Beendigung der Instanz ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden könne, selbst wenn der mögliche Ablehnungsgrund vorher dem betroffenen Beteiligten unbekannt gewesen sei. Dem liege u.a. zugrunde, dass mit der instanzbeendenden Entscheidung die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hätten und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehörten, mangels Abhilfemöglichkeit nicht mehr geändert werden könne. Mit der Richterablehnung könne aber nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Gesuch auf Richterablehnung kommt deshalb nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet habe, wobei von der Beendigung der Instanz selbst dann auszugehen sei, wenn noch eine Nebenentscheidung, wie z.B. ein Protokollberichtigungsantrag zu bescheiden wäre, da über diesen hier wieder nur der abgelehnte Richter entscheiden könne. D.h., es fehle im Ergebnis an einem Rechtsschutzbedürfnis für das gestellte Ablehnungsgesuch, wobei der unterzeichnende Richter hierzu verwiesen hat auf BSG, Beschluss vom 09.10.2007, B 5a/4 R 21/07 B, BGH, Beschluss vom 11.07.2007, IV ZB 38/06, BVerwG, Beschluss vom 06.10.1989, 4 CB 23/89, BFH, Beschlüsse vom 10.11.2011, IV B 60/11, vom 25.07.2011, I B 10/11 und vom 17.08.2007, IV B 143/06, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 10.01.2008, 6 B 05.2096, FG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2009, 3 K 228/08 sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 60 SGG, Rdnr. 10b, Lowe in BeckOK SGG, § 60 Rdnr. 4 und Vossler in BeckOK ZPO, § 44 Rdrn. 9, 10, 11. Das Ablehnungsgesuch sei somit als unzulässig zu verwerfen gewesen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen bedurft habe.
In den vorgenannt 2 noch rechtshängigen Verfahren, in denen bereits einmal Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. vom Hessischen Landessozialgericht wegen Missbräuchlichkeit als unzulässig verworfen worden waren, wozu auch die vorliegende Sache gehört, hat der unterzeichnende Richter den Antrag des Klägers/Antragstellers, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer als befangen abzulehnen, ebenfalls jeweils mit Beschluss vom 27.02.2012, jeweils zugestellt am 28.02.2012, als unzulässig verworfen, hilfsweise aber auch als unbegründet abgelehnt.
Dies mit der Begründung dass die Ablehnungsgesuche im Anschluss an die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. März 2011, L 6 SF 8/11 AB und 10/11 AB, mit dem bereits einmal Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. als unzulässig verworfen worden seien, auch diesmal wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig seien, nachdem der Kläger/Antragsteller, der seit Mitte 2010 beim Sozialgericht Kassel bisher mehr als 70 Verfahren anhängig gemacht habe, von denen zwischenzeitlich mehr als 40 erledigt seien, entsprechende Anträge gegen die ständige Vorsitzende der 13. Kammer nunmehr innerhalb weniger Tage auch in einer Vielzahl bereits erstinstanzlich abgeschlossener Verfahren gestellt habe, seien diese nun von ihr rechtskräftig entschieden oder beim Hessischen Landessozialgericht nach wie vor in der Berufung oder mit der Beschwerde anhängig, ganz zu schweigen davon, dass ebenfalls - wie auch in den vorgenannt 2 noch anhängigen Verfahren - zumindest teilweise bereits wiederholt auch in diesen Verfahren schon gestellte Ablehnungsgesuche zuvor vom Landessozialgericht als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückgewiesen worden seien, ohne dass die erneut erhobenen Vorwürfe mit rechtlich erheblicher Substanz untermauert wären, geschweige denn Anlass bieten würden, die Unparteilichkeit von Richterin C. auf irgend eine Art und Weise in Zweifel zu ziehen bzw. die begründete Besorgnis einer Befangenheit zu rechtfertigen. Stattdessen zeigten Vorbringen und Vorgehen des Klägers/Antragstellers, dass es ihm hier um nichts anderes gehe, als die geschäftsplanmäßige ständige Vorsitzende der 13. Kammer an weiteren, dem Antragsteller/Kläger nicht genehmen Entscheidungen mit unsachlichen Mitteln zu hindern bzw. weitere Entscheidungen in den ihn betreffenden Klage-/Antragsverfahren jedenfalls zu verzögern.
Weiter wurde vom Unterzeichner in diesen 2 Verfahren ausgeführt, zumindest wäre das Ablehnungsgesuch danach aber auch unbegründet. Ein Richter könne wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 SGG). Für die Feststellung eines solchen Grundes (vgl. u.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2011, L 11 SF 329/11 AB, mzwN) komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen sei oder aber sich selbst für befangen halte. Andererseits begründe die subjektive Überzeugung eines Klägers/Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Grund vorliege, der den Kläger/Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insoweit verkenne der Kläger/Antragsteller bereits, dass das Ablehnungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler diene. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien vielmehr grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechtsverstößen könne allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan würden, die dafür sprächen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Die Fehlerhaftigkeit müsse insoweit ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachte und Grundrechte verletzt habe oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen worden sei, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit habe aufdrängen können. Für eine derartige unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterin oder für Willkür bestünden aber auch auf der Grundlage des selbst wiederum unsachlichen, teilweise auch beleidigenden Vorbringens des Klägers/Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte. Wenn dabei im Übrigen eine falsche Rechtsanwendung hinsichtlich der vom Kläger/Antragsteller im Ergebnis begehrten Entscheidungen geltend gemacht werde, sei insoweit jedenfalls eine willkürliche, auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin beruhende Rechtsanwendung bzw. Führung des vorliegenden Klageverfahrens in keiner Weise ersichtlich.
Selbst wenn die 2 vorgenannten Ablehnungsgesuche nicht als unzulässig zu verwerfen gewesen wären, seien sie somit zumindest als unbegründet abzulehnen gewesen.
In den verbleibenden 4 noch rechtshängigen Verfahren, in denen die Ablehnungsgesuche unmittelbar vor Ablauf der Anhörungsfristen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gestellt worden waren, hat der unterzeichnende Richter die Anträge des Klägers/Antragstellers, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer als befangen abzulehnen, sodann jeweils mit Beschluss vom 28.02.2012, jeweils zugestellt am 29.02.2012, als unzulässig verworfen, hilfsweise aber auch als unbegründet abgelehnt. Dies im Ergebnis mit derselben Begründung wie in den beiden vorgenannten Verfahren.
Auch die beiden o.a. noch von der geschäftsplanmäßigen Vertreterin der Richterin C. zu bearbeitenden Ablehnungsgesuche in zwei erstinstanzlich bereits beendeten Verfahren sind schließlich jeweils mit Beschluss vom 02.03.2012 unter den Az. S 8 SF 38/12 AB und S 8 SF 39/12 AB als unzulässig verworfen worden.
Gegen sämtliche 15 Beschlüsse des unterzeichnenden Richters am Sozialgericht vom 27.02.2012, jeweils zugestellt am 28.02.2012 und sämtliche weiteren 4 Beschlüsse vom 28.02.2012, jeweils zugestellt am 29.02.2012, hat der Kläger/Antragsteller jeweils noch am Zustellungstag wegen Verletzung seines rechtlichen Gehörs Anhörungsrüge erhoben sowie die Gewährung von Akteneinsicht in die jeweiligen Gerichtsakten der abgelehnten/zurückgewiesenen Ablehnungsgesuche beantragt.
Hierauf ist der Kläger/Antragsteller unmittelbar anschließend seitens des unterzeichnenden Richters darauf hingewiesen worden, dass eine Anhörungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG nicht nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben ist, wobei hier auf die jeweilige Zustellung der Beschlüsse vom 27.02.2012 bzw. 28.02.2012 abzustellen sein dürfte, sondern gleichzeitig nach überwiegender Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung aus Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 6 folge, dass auch die vorgeschriebene Darlegung der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als weiterer Zulässigkeitsvoraussetzung dem Gericht ebenfalls innerhalb dieser Frist vorliegen müsse, wobei das Gericht hierzu verwiesen hat auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 178a SGG, Rdnr. 7c sowie BSG, Beschlüsse vom 19.10.2011, B 6 KA 5/11 C, vom 23.12.2010 B 7 AL 36/10 BH und vom 18.05.2009, B 3 KR 1/09 C und Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 08.11.2011, L 11 AS 842/11 BPKH RG und L 11 AS 843/11 BPKH RG. Gleichzeitig sind dem Kläger/Antragsteller zur Beschleunigung des Verfahrens und um ihm Gelegenheit zu geben, diese vorgenannte Frist zu wahren, im Hinblick auf die von ihm jeweils beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakten der Ablehnungsgesuche diese vollständig kopiert übersandt worden; lediglich nicht mitkopiert worden sind die ergangenen Entscheidungen selbst. Weiter hat das Gericht darauf hingewiesen, dass, sollte innerhalb der benannten Zwei-Wochen-Frist seitens des Klägers/Antragstellers keine weitere Stellungnahme bei Gericht eingehen, beabsichtigt sei, die Sachen auf der Grundlage seines bisherigen Vorbringens zu entscheiden.
Hierauf hat der Kläger/Antragsteller zunächst konkret unter namentlicher Nennung die an den vorbenannten 19 Beschlüssen selbst nicht beteiligte geschäftsplanmäßige Vertreterin der ständigen Vorsitzenden der 13. Kammer als befangen abgelehnt, damit diese über die vorgenannten Anhörungsrügen nicht entscheiden könne, ohne diese Ablehnung aber weiter zu begründen und ohne zusätzlich auch den unterzeichnenden Richter selbst namentlich als befangen abzulehnen. Stattdessen hat er allgemein und ebenfalls ohne nähere weitere, konkret individuelle Begründung sämtliche beim Sozialgericht Kassel tätigen Richterinnen und Richter zur Entscheidung über die Anhörungsrügen als befangen abgelehnt. In den o.a. 6 noch erstinstanzlich anhängigen Verfahren hat er weiterhin Richterin C. erneut als befangen abgelehnt. Gleichzeitig hat er zur Durchführung der Anhörungsrügeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, im Weiteren in sämtlichen 19 Verfahren an der von ihm beantragten Akteneinsicht in die Originalakten der Ablehnungsgesuche festgehalten und zusätzlich auch noch Akteneinsicht in die Gerichtsakten der jeweiligen 19 Hauptsache-/Eilverfahren beantragt, wobei eine von ihm vorgegebene Reihenfolge einzuhalten sei und er pro Woche auch nur in jeweils 2 Verfahrensakten Einsicht nehmen könne, was nach dem vorgegebenen Zeitplan vorliegend frühestens der 16. KW 2012 entsprochen hätte. Zu letzterem hat ihm dann der unterzeichnende, für die Bearbeitung in den Hauptsache-/Eilverfahren nicht zuständige Richter mitgeteilt, dass Akteneinsicht in diese Akten jeweils dort zum Verfahren zu beantragen sei. Gleichzeitig ist der Kläger/Antragsteller nochmals darauf hingewiesen worden, dass die o.a. 14-tägige Begründungsfrist bereits Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Anhörungsrüge sei, worauf dieser am 12.03.2012 nochmals Stellung genommen hat.
II.
Über die vorliegende Anhörungsrüge ist nicht durch die geschäftsplanmäßige Vertreterin der vom Kläger/Antragsteller abgelehnten Richterin, sondern durch den unterzeichnenden Richter zu entscheiden. Dies deshalb, weil die Anhörungsrüge beim "iudex a quo" zu erheben und von diesem zu behandeln ist, da sie die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eröffnen soll (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2009, L 1 KR 119/09 RG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 178a SGG, Rdnr. 2).
Insoweit trifft es mit dem Bundessozialgericht (BSG) auch nicht zu, dass bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge der "iudex a quo" allein wegen Vorbefassung stets als befangen anzusehen sei (vgl. BSG, Beschlüsse vom 20.10.2009, B 7 AL 10/09 C, vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C, jeweils mzwN). Werden insoweit - wie auch hier - keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter vorgetragen, sondern nur inhaltliche Einwände gegen den Ausgangsbeschluss, hier die Ablehnung/Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richterin C., erhoben, so ist das Ablehnungsgesuch bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG wie vor unter Hinweis auch auf BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, 2 BvR 513/06 und BSG, Beschluss vom 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C).
D.h., auch das o.a. Ablehnungsgesuch gegen sämtliche beim Sozialgericht Kassel tätigen Richterinnen und Richter hindert den unterzeichnenden Richter nicht an der Entscheidung über die vorliegende Anhörungsrüge.
Letzteres umso mehr, als sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts betreffende, wie hier pauschale Ablehnungsgesuche, also ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorzubringen und insoweit ohne das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ernsthaft rechtfertigende bzw. für eine Befangenheit auch nur in Betracht kommende Gesichtspunkte überhaupt aufzuzeigen, das Gesuch also offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, ohnehin wieder wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig und nicht zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08 und vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, 4 BN 12/11; BSG, Beschlüsse vom 19.01.2010 wie vor, vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B und vom 26.04.1989,11 BAr 33/88; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2011, L 6 R 1409/10 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 19.10.2011, L 11 AS 710/11 B ER, vom 30.09.2009, L 5 KR 165/09 NZB RG und vom 23.01.2002, L 5 AR 189/01 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2010, L 12 AS 4668/08; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.192, L 1 Kr 215/89).
Dass der Kläger/Antragsteller zumindest in den o.a. 6 erstinstanzlich noch anhängigen Verfahren nach Zustellung der seine 19 Ablehnungsgesuche ablehnenden/zurückweisenden Beschlüsse postwendend erneute Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. gestellt hat, unterstreicht abschließend dann auch wieder diese Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. BVerfG wie vor) und macht deutlich, dass auch die nunmehr im Anhörungsrügeverfahren pauschalierten Befangenheitsgesuche ausschließlich dazu dienen, eine nicht beschwerdefähige Entscheidung durch nicht geschäftsplanmäßig berufene Richter/innen überprüfen zu lassen. Ihre Missbräuchlichkeit wird dabei umso deutlicher, wenn der Kläger/Antragsteller unter Drohung mit dem Staatsanwalt die unmittelbar betroffenen Richter, hier Richterin C. und den Unterzeichner, gleichzeitig auffordert, ihre jeweils getroffenen Entscheidungen zurückzunehmen.
Die Anhörungsrüge selbst ist schließlich nach § 178a SGG unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 2 SGG). Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist es weiterhin erforderlich, dass von dem Antragsteller eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG).
Der hier mit der Anhörungsrüge angegangene Beschluss vom 27.02.2012 ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar; er ist dem Kläger/Antragsteller am 28.02.2012 zugestellt worden, so dass die Rüge von diesem zumindest innerhalb der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG erhoben worden ist.
Die Anhörungsrüge ist gleichwohl unzulässig, da der Kläger/Antragsteller mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG, § 62 SGG) durch den Beschluss des unterzeichnenden Richters vom 27.02.2012, worauf allein abzustellen ist, bereits nicht hinreichend dargetan hat.
Dargetan werden müsste dabei ein Gehörverstoß des unterzeichnenden Richters, als demjenigen, der das Ablehnungsgesuch gegen Richterin C. zurückgewiesen hat. Abzustellen bleibt also allein auf das Vorbringen des Klägers/Antragstellers in diesem Ablehnungsverfahren.
Art. 103 Abs. 1 GG und auch § 62 SGG verpflichten die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2012, L 9 AS 82/12 RG). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll dabei als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen, nachvollziehbaren Darlegung/Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise durch den hier angegangenen Beschluss vom 27.02.2012 vorliegt (vgl. auch BSG, Beschlüsse vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C und vom 14.12.2011, B 6 KA 7/11 C).
Mit der Anhörungsrüge kann dann aber auch wieder nur die entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht dagegen eine nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.
Verletzt sein müsste das rechtliche Gehör dabei durch den unterzeichnenden Richter.
Zwar umfasst die Garantie des rechtlichen Gehörs insoweit dann auch nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Prozessbeteiligten, sondern auch die Berücksichtigung ihrer rechtlichen Erwägungen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann somit auch darin liegen, dass eine für den Prozessausgang wesentliche rechtliche Erwägung einer Prozesspartei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Allerdings muss sich im Einzelfall klar ergeben, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).
Den dabei an eine nachvollziehbare Darlegung/Darstellung zu stellenden Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers, dass sich im Wesentlichen auf eine weltfremd-idealistische Betrachtungsweise des unterzeichnenden Richters zurückzieht, ohne sich auch nur ansatzweise mit den maßgeblichen Gründen des Beschlusses vom 27.02.2012 rechtlich auseinanderzusetzen, nicht gerecht. Seine lediglich allgemeinen Ausführungen stellen damit kein Vorbringen dar, das auch nur ansatzweise geeignet sein könnte, eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 27.02.2012, worauf allein abzustellen ist, darzulegen.
Stattdessen stellt sich - wie bereits die Ausführungen des Klägers/Antragstellers vom 28.02.2012 verdeutlichen - die hier erhobene Anhörungsrüge als offensichtlich unzulässiger oder offensichtlich aussichtloser Rechtsbehelf allein zum Offenhalten der Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde dar. Offensichtlich unzulässig oder aussichtslos ist nämlich ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte, wobei der Kläger/Antragsteller gleichzeitig übersieht, dass die Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erst gar nicht offenhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).
Daher ist der Kläger/Antragsteller auf sein weiteres Vorbringen in zumindest drei der Anhörungsrügeverfahren seitens des unterzeichnenden Richters dann auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die vorliegende Anhörungsrüge allein die Ablehnung/Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs betreffe. Insoweit verkennt der Kläger/Antragsteller nach wie vor, dass das Ablehnungsverfahren regelmäßig nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler dient und Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Sache selbst geltend zu machen sind, ganz zu schweigen davon, dass es auch nicht Sinn und Zweck der Begründung einer Anhörungsrüge sein kann, den unterzeichnenden Richter oder die abgelehnte Richterin zu einer dem Kläger/Antragsteller genehmen Entscheidung strafbewehrt nötigen zu wollen. Als solches muss der weitere Vortrag des Klägers/Antragstellers dann aber wohl zwischenzeitlich tatsächlich angesehen werden.
Verdeutlicht wird die Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden Anhörungsrügeverfahrens dann aber insbesondere wiederum dann, wenn sich der Kläger/Antragsteller erkennbar wider besseren Wissens von seinen gegen die Ablehnung/Zurückweisung seines Ablehnungsgesuches gerichteten Anhörungsrüge selbst in den erstinstanzlich bereits abgeschlossenen Verfahren eine Aufhebung bzw. Abänderung der jeweiligen erstinstanzlichen Ausgangsentscheidung in seinem Sinne verspricht. Dass dies tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, weiß der Kläger/Antragsteller, gleichwohl er auf rechtliche Hinweise des Gerichts durch eine immer wieder neue, in seinem Sinne "angepasste" Antragstellung, eine Entscheidung des Gerichts hinauszuzögern versucht, aus welchem Grund auch immer. Dies wird einerseits deutlich im jeweiligen Anhörungsrügeverfahren, ist andererseits aber auch offensichtlich in den von ihm anhängig gemachten Verfahren insbesondere des einstweiligen Rechtsschutzes, die teilweise nichts anderes als eine stereotypische Wiederholung immer wieder neu gestellter, bereits abgelehnter Anträge desselben Inhaltes darstellen.
Die hier erhobene Anhörungsrüge war nach alledem mangels fristgerechter, über allgemeine Ausführungen hinausgehender Darlegungen zum Vorliegen eines entscheidungserheblichen Anhörungsverstoßes als unzulässig zu verwerfen, wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, im Übrigen aus den vorgenannten Gründen und den Gründen des Beschlusses vom 27.02.2012 aber auch als nicht begründet zurückzuweisen gewesen.
Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge wäre nämlich - wie ausgeführt - insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör auch tatsächlich in rechtlich entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG), wofür nichts ersichtlich bzw. dargetan ist.
Ausdrücklich dahingestellt sei schließlich, ob sich der Kläger/Antragsteller nicht auch zunehmend auf dem Weg von der Querulanz zur vom Gericht zumindest bei entsprechenden Anhaltspunkten immer zu prüfenden Prozessunfähigkeit befindet. Letztere läge aber nur vor, wenn sich der Kläger/Antragsteller in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden würde, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender wäre. Insoweit könnte zwar zumindest der Verdacht naheliegen, dass der Kläger/Antragsteller nicht mehr in der in der Lage ist, einer Sachargumentation mit sachlichen Argumenten zu begegnen, zwischen bestimmten Gedankeninhalten kritisch abzuwägen und entsprechend dieser Einschätzung zu argumentieren und zu handeln. Ebenfalls, dass er sich zum Lebensinhalt gemacht hat, nur auf Protest und Gegnerschaft eingestellt und dabei den Bezug zur Realität verloren zu haben. Dabei kommt es für das Vorliegen von Prozessunfähigkeit entscheidend darauf an, ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist. Von einer solchen Wahnentwicklung kann vorliegend aber zumindest derzeit noch nicht ausgegangen werden. Der Kläger/Antragsteller war und ist nämlich noch in der Lage, deutlich und substantiiert seine Ansichten zu formulieren, was dem Fehlen einer freien Willensbestimmung widerspricht. Sollte es ihm darum gehen, den SGB-II-Leistungsträger oder auch die Gerichte durch bewusst unbegründete Klage-/Antragsverfahren in ihrer Funktionsfähigkeit - letztlich zu Lasten Dritter - zu behindern, was ebenfalls einer missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichkäme, begründet dies jedenfalls zumindest im derzeitigen Stadium danach noch keine Prozessunfähigkeit (vgl. hierzu jeweils mzwN Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.08.2010, L 11 AS 455/10 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2010, L 12 SO 208/10 B; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2012, L 5 AS 276/10 B ER), schließt dies für die Zukunft zumindest im Sinne einer partiellen Prozessunfähigkeit aber auch nicht aus.
Bei alledem ist das Gericht mit Übersendung der o.a. Fotokopien der Gerichtsakte des Ablehnungsgesuchs dem Antrag des Klägers/Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in diese Akte abschließend auch wieder in ausreichender und der hier allein gebotenen Art und Weise nachgekommen. Jede andere Handhabung hätte der o.a. Verschleppungsabsicht des Klägers/Antragstellers Vorschub geleistet.
Auch bestand kein zusätzlicher Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Gerichtsakten der hier betroffenen, erstinstanzlich noch anhängigen Klageverfahren. Insoweit muss auch diesbezüglich wieder von Verschleppungsabsicht und einer auch insgesamt missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichts ausgegangen werden, zumal der anvisierte Akteneinsichtstermin ausgehend von der Zustellung des Beschlusses vom 27.02.2012 am 28.02.2012 weit außerhalb der 14-tägigen o.a. Darlegungsfrist liegt und auffällt, dass der vom Kläger/Antragsteller vorgegebene Zeitplan die Akteneinsichtsgesuche in den erstinstanzlich noch anhängigen Verfahren nahezu an das Ende der o.a. Zeitschiene setzt, die Akteneinsichtsgesuche in den Klageverfahren, in denen bereits Anhörungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt sind und die Anhörungsfrist längst abgelaufen ist, sogar an den Schluss. Auch dies macht seine Verzögerungsabsicht mehr als deutlich. Im Übrigen übersieht der Kläger/Antragsteller aber auch hier wieder, dass maßgeblich für eine mögliche Begründetheit seiner Anhörungsrüge allein ein Gehörverstoß durch den unterzeichnenden Richter auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers/Antragstellers im Verfahren über dessen Ablehnungsantrag sein kann, ohne dass der Kläger/Antragsteller in diesem Verfahren aus den o.a. Ausführungen heraus nach umfassender Würdigung seines Vorbringens aber wiederum rechtlich nachvollziehbare Gründe für eine zur Ablehnung von Richterin C. dargelegt hätte.
Damit steht dem Kläger/Antragsteller aus den vorgenannten Gründen auch keine Prozesskostenhilfe für das vorliegende Anhörungsrügeverfahren zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung, ZPO), so dass auch dieser Antrag abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar. Dies folgt einerseits hinsichtlich der Verwerfung der Anhörungsrüge § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG und andererseits hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.07.2010, L 25 AS 670/10 B PKH) daraus, dass eine Beschwerde des Klägers/Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge - weil nicht statthaft - ebenfalls unzulässig wäre. Denn wegen der Natur des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, die allein auf die Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts angelegt ist, verbietet sich mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine - wenn auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur mittelbare - Prüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beschwerdeinstanz. Insoweit kann der Instanzenzug im Nebenverfahren nicht weiterreichen als in der Hauptsache (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 2009, 1 S 749/09).
2. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger/Antragsteller wendet sich mit seiner am 28.02.2012 erhobenen Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des unterzeichnenden Richters am Sozialgericht vom 27.02.2012, mit dem dieser den Antrag des Klägers/Antragstellers vom 20.02.2012, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer im Hauptsacheverfahren S 13 AS 798/10 als befangen abzulehnen, als unzulässig verworfen hat. Gleichzeitig macht er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren geltend und lehnt im Übrigen sämtliche Richterinnen/Richter des Sozialgerichts Kassel zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ebenfalls als befangen ab.
Über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin C. vom 20.02.2012 war dabei durch den unterzeichnenden Richter zu entscheiden, nachdem gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG, in der am 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung) für die Ausschließung und Ablehnung einer Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten. Insoweit entscheidet über das Ablehnungsgesuch, nachdem § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG, der hier bis 31.12.2011 noch eine Zuständigkeit des Landessozialgerichts angeordnet hatte, mit Wirkung ab 01.01.2012 weggefallen ist, aufgrund von § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem die/der Abgelehnte angehört, ohne deren/dessen Mitwirkung. Zuständig war insoweit hierfür beim Sozialgericht Kassel bei bis 13. Februar 2012 eingegangenen Ablehnungsgesuchen dabei mangels ausdrücklicher Regelung zunächst die/der geschäftsplanmäßige Vertreter/in des/der abgelehnten Richters/Richterin. Für seit dem 14. Februar 2012 eingegangene Ablehnungsgesuche und damit auch vorliegend gilt mit einer entsprechenden Änderung des Geschäftsverteilungsplanes dann jedoch, dass für Gesuche nach § 60 SGG die/der Vorsitzende zuständig ist, die/der ausgehend von dem Nachnamen der/des abgelehnten Vorsitzenden im Alphabet folgt, bei Verhinderung dessen, die/der sodann im Alphabet folgende und so fort, wobei die/der 1. Vertreter/in der/des abgelehnten Richterin/Richters von der Entscheidung ausgeschlossen ist.
Der 1957 geborene Kläger/Antragsteller steht schließlich seit längerem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Seit Mitte 2010 hat er dabei in der 13. Kammer des Sozialgerichts Kassel bisher mehr als 70 Verfahren (Hauptsacheverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) anhängig gemacht, von denen zwischenzeitlich mehr als 40 erledigt sind, seien diese nun von Richterin C. rechtskräftig entschieden oder beim Hessischen Landessozialgericht nach wie vor in der Berufung oder mit der Beschwerde anhängig. Gleichzeitig sind auch bereits in einer Reihe von Verfahren gestellte Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. zuvor vom Hessischen Landessozialgericht als unzulässig verworfen oder zumindest als unbegründet zurückgewiesen worden; ebenfalls wiederholt gestellte entsprechende Ablehnungsgesuche auch gegen Richter des Hessischen Landessozialgerichts.
Neben zwei seit dem 01.01.2012 noch vor dem 14.02.2012 eingegangen Ablehnungsgesuchen gegen Richterin C. in bei Eingang der Ablehnungsgesuche bereits erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren, für die noch die geschäftsplanmäßige Vertreterin von Richterin C. zuständig war, hat der Kläger/Antragsteller zwischen dem 16.02.2012 und dem 27.02.2012 beim Sozialgericht Kassel dann 19 weitere Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. anhängig gemacht, für die die Zuständigkeit des unterzeichnenden Richters gegeben war. Von diesen 19 Ablehnungsgesuchen entfielen ebenfalls 13 auf bereits erstinstanzlich abgeschlossene Verfahren und 6 auf beim Sozialgericht Kassel noch rechtshängige Verfahren. In mindestens 2 der vorgenannten 6 noch rechtshängigen Verfahren waren bereits einmal Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. vom Hessischen Landessozialgericht wegen Missbräuchlichkeit als unzulässig verworfen worden. In den verbleibenden 4 Verfahren, war von Richterin C. vor Eingang der Ablehnungsgesuche zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Anhörungsfrist von 4 Wochen angehört worden, wobei die Ablehnungsgesuche dann jeweils unmittelbar vor Ablauf dieser Anhörungsfrist gestellt worden sind.
In ihren dem Kläger/Antragsteller und der Beklagten/Antragsgegnerin jeweils zugeleiteten dienstlichen Stellungnahmen hat sich Richterin C. nicht als befangen angesehen.
In den vorgenannt 13 bereits erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren hat der unterzeichnende Richter den Antrag des Klägers/Antragstellers, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer als befangen abzulehnen, jeweils mit Beschluss vom 27.02.2012, jeweils zugestellt am 28.02.2012, als unzulässig verworfen.
Dies mit der Begründung, dass das Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Dies unabhängig von einer möglichen Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs nach der bereits in der Sache selbst vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb, weil nach Beendigung der Instanz ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden könne, selbst wenn der mögliche Ablehnungsgrund vorher dem betroffenen Beteiligten unbekannt gewesen sei. Dem liege u.a. zugrunde, dass mit der instanzbeendenden Entscheidung die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hätten und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehörten, mangels Abhilfemöglichkeit nicht mehr geändert werden könne. Mit der Richterablehnung könne aber nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Gesuch auf Richterablehnung kommt deshalb nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet habe, wobei von der Beendigung der Instanz selbst dann auszugehen sei, wenn noch eine Nebenentscheidung, wie z.B. ein Protokollberichtigungsantrag zu bescheiden wäre, da über diesen hier wieder nur der abgelehnte Richter entscheiden könne. D.h., es fehle im Ergebnis an einem Rechtsschutzbedürfnis für das gestellte Ablehnungsgesuch, wobei der unterzeichnende Richter hierzu verwiesen hat auf BSG, Beschluss vom 09.10.2007, B 5a/4 R 21/07 B, BGH, Beschluss vom 11.07.2007, IV ZB 38/06, BVerwG, Beschluss vom 06.10.1989, 4 CB 23/89, BFH, Beschlüsse vom 10.11.2011, IV B 60/11, vom 25.07.2011, I B 10/11 und vom 17.08.2007, IV B 143/06, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 10.01.2008, 6 B 05.2096, FG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2009, 3 K 228/08 sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 60 SGG, Rdnr. 10b, Lowe in BeckOK SGG, § 60 Rdnr. 4 und Vossler in BeckOK ZPO, § 44 Rdrn. 9, 10, 11. Das Ablehnungsgesuch sei somit als unzulässig zu verwerfen gewesen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen bedurft habe.
In den vorgenannt 2 noch rechtshängigen Verfahren, in denen bereits einmal Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. vom Hessischen Landessozialgericht wegen Missbräuchlichkeit als unzulässig verworfen worden waren, wozu auch die vorliegende Sache gehört, hat der unterzeichnende Richter den Antrag des Klägers/Antragstellers, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer als befangen abzulehnen, ebenfalls jeweils mit Beschluss vom 27.02.2012, jeweils zugestellt am 28.02.2012, als unzulässig verworfen, hilfsweise aber auch als unbegründet abgelehnt.
Dies mit der Begründung dass die Ablehnungsgesuche im Anschluss an die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. März 2011, L 6 SF 8/11 AB und 10/11 AB, mit dem bereits einmal Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. als unzulässig verworfen worden seien, auch diesmal wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig seien, nachdem der Kläger/Antragsteller, der seit Mitte 2010 beim Sozialgericht Kassel bisher mehr als 70 Verfahren anhängig gemacht habe, von denen zwischenzeitlich mehr als 40 erledigt seien, entsprechende Anträge gegen die ständige Vorsitzende der 13. Kammer nunmehr innerhalb weniger Tage auch in einer Vielzahl bereits erstinstanzlich abgeschlossener Verfahren gestellt habe, seien diese nun von ihr rechtskräftig entschieden oder beim Hessischen Landessozialgericht nach wie vor in der Berufung oder mit der Beschwerde anhängig, ganz zu schweigen davon, dass ebenfalls - wie auch in den vorgenannt 2 noch anhängigen Verfahren - zumindest teilweise bereits wiederholt auch in diesen Verfahren schon gestellte Ablehnungsgesuche zuvor vom Landessozialgericht als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückgewiesen worden seien, ohne dass die erneut erhobenen Vorwürfe mit rechtlich erheblicher Substanz untermauert wären, geschweige denn Anlass bieten würden, die Unparteilichkeit von Richterin C. auf irgend eine Art und Weise in Zweifel zu ziehen bzw. die begründete Besorgnis einer Befangenheit zu rechtfertigen. Stattdessen zeigten Vorbringen und Vorgehen des Klägers/Antragstellers, dass es ihm hier um nichts anderes gehe, als die geschäftsplanmäßige ständige Vorsitzende der 13. Kammer an weiteren, dem Antragsteller/Kläger nicht genehmen Entscheidungen mit unsachlichen Mitteln zu hindern bzw. weitere Entscheidungen in den ihn betreffenden Klage-/Antragsverfahren jedenfalls zu verzögern.
Weiter wurde vom Unterzeichner in diesen 2 Verfahren ausgeführt, zumindest wäre das Ablehnungsgesuch danach aber auch unbegründet. Ein Richter könne wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 SGG). Für die Feststellung eines solchen Grundes (vgl. u.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2011, L 11 SF 329/11 AB, mzwN) komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen sei oder aber sich selbst für befangen halte. Andererseits begründe die subjektive Überzeugung eines Klägers/Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Grund vorliege, der den Kläger/Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insoweit verkenne der Kläger/Antragsteller bereits, dass das Ablehnungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler diene. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien vielmehr grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechtsverstößen könne allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan würden, die dafür sprächen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Die Fehlerhaftigkeit müsse insoweit ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachte und Grundrechte verletzt habe oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen worden sei, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit habe aufdrängen können. Für eine derartige unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterin oder für Willkür bestünden aber auch auf der Grundlage des selbst wiederum unsachlichen, teilweise auch beleidigenden Vorbringens des Klägers/Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte. Wenn dabei im Übrigen eine falsche Rechtsanwendung hinsichtlich der vom Kläger/Antragsteller im Ergebnis begehrten Entscheidungen geltend gemacht werde, sei insoweit jedenfalls eine willkürliche, auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin beruhende Rechtsanwendung bzw. Führung des vorliegenden Klageverfahrens in keiner Weise ersichtlich.
Selbst wenn die 2 vorgenannten Ablehnungsgesuche nicht als unzulässig zu verwerfen gewesen wären, seien sie somit zumindest als unbegründet abzulehnen gewesen.
In den verbleibenden 4 noch rechtshängigen Verfahren, in denen die Ablehnungsgesuche unmittelbar vor Ablauf der Anhörungsfristen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gestellt worden waren, hat der unterzeichnende Richter die Anträge des Klägers/Antragstellers, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer als befangen abzulehnen, sodann jeweils mit Beschluss vom 28.02.2012, jeweils zugestellt am 29.02.2012, als unzulässig verworfen, hilfsweise aber auch als unbegründet abgelehnt. Dies im Ergebnis mit derselben Begründung wie in den beiden vorgenannten Verfahren.
Auch die beiden o.a. noch von der geschäftsplanmäßigen Vertreterin der Richterin C. zu bearbeitenden Ablehnungsgesuche in zwei erstinstanzlich bereits beendeten Verfahren sind schließlich jeweils mit Beschluss vom 02.03.2012 unter den Az. S 8 SF 38/12 AB und S 8 SF 39/12 AB als unzulässig verworfen worden.
Gegen sämtliche 15 Beschlüsse des unterzeichnenden Richters am Sozialgericht vom 27.02.2012, jeweils zugestellt am 28.02.2012 und sämtliche weiteren 4 Beschlüsse vom 28.02.2012, jeweils zugestellt am 29.02.2012, hat der Kläger/Antragsteller jeweils noch am Zustellungstag wegen Verletzung seines rechtlichen Gehörs Anhörungsrüge erhoben sowie die Gewährung von Akteneinsicht in die jeweiligen Gerichtsakten der abgelehnten/zurückgewiesenen Ablehnungsgesuche beantragt.
Hierauf ist der Kläger/Antragsteller unmittelbar anschließend seitens des unterzeichnenden Richters darauf hingewiesen worden, dass eine Anhörungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG nicht nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben ist, wobei hier auf die jeweilige Zustellung der Beschlüsse vom 27.02.2012 bzw. 28.02.2012 abzustellen sein dürfte, sondern gleichzeitig nach überwiegender Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung aus Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 6 folge, dass auch die vorgeschriebene Darlegung der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als weiterer Zulässigkeitsvoraussetzung dem Gericht ebenfalls innerhalb dieser Frist vorliegen müsse, wobei das Gericht hierzu verwiesen hat auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 178a SGG, Rdnr. 7c sowie BSG, Beschlüsse vom 19.10.2011, B 6 KA 5/11 C, vom 23.12.2010 B 7 AL 36/10 BH und vom 18.05.2009, B 3 KR 1/09 C und Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 08.11.2011, L 11 AS 842/11 BPKH RG und L 11 AS 843/11 BPKH RG. Gleichzeitig sind dem Kläger/Antragsteller zur Beschleunigung des Verfahrens und um ihm Gelegenheit zu geben, diese vorgenannte Frist zu wahren, im Hinblick auf die von ihm jeweils beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakten der Ablehnungsgesuche diese vollständig kopiert übersandt worden; lediglich nicht mitkopiert worden sind die ergangenen Entscheidungen selbst. Weiter hat das Gericht darauf hingewiesen, dass, sollte innerhalb der benannten Zwei-Wochen-Frist seitens des Klägers/Antragstellers keine weitere Stellungnahme bei Gericht eingehen, beabsichtigt sei, die Sachen auf der Grundlage seines bisherigen Vorbringens zu entscheiden.
Hierauf hat der Kläger/Antragsteller zunächst konkret unter namentlicher Nennung die an den vorbenannten 19 Beschlüssen selbst nicht beteiligte geschäftsplanmäßige Vertreterin der ständigen Vorsitzenden der 13. Kammer als befangen abgelehnt, damit diese über die vorgenannten Anhörungsrügen nicht entscheiden könne, ohne diese Ablehnung aber weiter zu begründen und ohne zusätzlich auch den unterzeichnenden Richter selbst namentlich als befangen abzulehnen. Stattdessen hat er allgemein und ebenfalls ohne nähere weitere, konkret individuelle Begründung sämtliche beim Sozialgericht Kassel tätigen Richterinnen und Richter zur Entscheidung über die Anhörungsrügen als befangen abgelehnt. In den o.a. 6 noch erstinstanzlich anhängigen Verfahren hat er weiterhin Richterin C. erneut als befangen abgelehnt. Gleichzeitig hat er zur Durchführung der Anhörungsrügeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, im Weiteren in sämtlichen 19 Verfahren an der von ihm beantragten Akteneinsicht in die Originalakten der Ablehnungsgesuche festgehalten und zusätzlich auch noch Akteneinsicht in die Gerichtsakten der jeweiligen 19 Hauptsache-/Eilverfahren beantragt, wobei eine von ihm vorgegebene Reihenfolge einzuhalten sei und er pro Woche auch nur in jeweils 2 Verfahrensakten Einsicht nehmen könne, was nach dem vorgegebenen Zeitplan vorliegend frühestens der 16. KW 2012 entsprochen hätte. Zu letzterem hat ihm dann der unterzeichnende, für die Bearbeitung in den Hauptsache-/Eilverfahren nicht zuständige Richter mitgeteilt, dass Akteneinsicht in diese Akten jeweils dort zum Verfahren zu beantragen sei. Gleichzeitig ist der Kläger/Antragsteller nochmals darauf hingewiesen worden, dass die o.a. 14-tägige Begründungsfrist bereits Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Anhörungsrüge sei, worauf dieser am 12.03.2012 nochmals Stellung genommen hat.
II.
Über die vorliegende Anhörungsrüge ist nicht durch die geschäftsplanmäßige Vertreterin der vom Kläger/Antragsteller abgelehnten Richterin, sondern durch den unterzeichnenden Richter zu entscheiden. Dies deshalb, weil die Anhörungsrüge beim "iudex a quo" zu erheben und von diesem zu behandeln ist, da sie die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eröffnen soll (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2009, L 1 KR 119/09 RG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 178a SGG, Rdnr. 2).
Insoweit trifft es mit dem Bundessozialgericht (BSG) auch nicht zu, dass bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge der "iudex a quo" allein wegen Vorbefassung stets als befangen anzusehen sei (vgl. BSG, Beschlüsse vom 20.10.2009, B 7 AL 10/09 C, vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C, jeweils mzwN). Werden insoweit - wie auch hier - keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter vorgetragen, sondern nur inhaltliche Einwände gegen den Ausgangsbeschluss, hier die Ablehnung/Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richterin C., erhoben, so ist das Ablehnungsgesuch bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG wie vor unter Hinweis auch auf BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, 2 BvR 513/06 und BSG, Beschluss vom 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C).
D.h., auch das o.a. Ablehnungsgesuch gegen sämtliche beim Sozialgericht Kassel tätigen Richterinnen und Richter hindert den unterzeichnenden Richter nicht an der Entscheidung über die vorliegende Anhörungsrüge.
Letzteres umso mehr, als sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts betreffende, wie hier pauschale Ablehnungsgesuche, also ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorzubringen und insoweit ohne das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ernsthaft rechtfertigende bzw. für eine Befangenheit auch nur in Betracht kommende Gesichtspunkte überhaupt aufzuzeigen, das Gesuch also offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, ohnehin wieder wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig und nicht zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08 und vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, 4 BN 12/11; BSG, Beschlüsse vom 19.01.2010 wie vor, vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B und vom 26.04.1989,11 BAr 33/88; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2011, L 6 R 1409/10 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 19.10.2011, L 11 AS 710/11 B ER, vom 30.09.2009, L 5 KR 165/09 NZB RG und vom 23.01.2002, L 5 AR 189/01 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2010, L 12 AS 4668/08; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.192, L 1 Kr 215/89).
Dass der Kläger/Antragsteller zumindest in den o.a. 6 erstinstanzlich noch anhängigen Verfahren nach Zustellung der seine 19 Ablehnungsgesuche ablehnenden/zurückweisenden Beschlüsse postwendend erneute Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. gestellt hat, unterstreicht abschließend dann auch wieder diese Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. BVerfG wie vor) und macht deutlich, dass auch die nunmehr im Anhörungsrügeverfahren pauschalierten Befangenheitsgesuche ausschließlich dazu dienen, eine nicht beschwerdefähige Entscheidung durch nicht geschäftsplanmäßig berufene Richter/innen überprüfen zu lassen. Ihre Missbräuchlichkeit wird dabei umso deutlicher, wenn der Kläger/Antragsteller unter Drohung mit dem Staatsanwalt die unmittelbar betroffenen Richter, hier Richterin C. und den Unterzeichner, gleichzeitig auffordert, ihre jeweils getroffenen Entscheidungen zurückzunehmen.
Die Anhörungsrüge selbst ist schließlich nach § 178a SGG unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 2 SGG). Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist es weiterhin erforderlich, dass von dem Antragsteller eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG).
Der hier mit der Anhörungsrüge angegangene Beschluss vom 27.02.2012 ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar; er ist dem Kläger/Antragsteller am 28.02.2012 zugestellt worden, so dass die Rüge von diesem zumindest innerhalb der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG erhoben worden ist.
Die Anhörungsrüge ist gleichwohl unzulässig, da der Kläger/Antragsteller mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG, § 62 SGG) durch den Beschluss des unterzeichnenden Richters vom 27.02.2012, worauf allein abzustellen ist, bereits nicht hinreichend dargetan hat.
Dargetan werden müsste dabei ein Gehörverstoß des unterzeichnenden Richters, als demjenigen, der das Ablehnungsgesuch gegen Richterin C. zurückgewiesen hat. Abzustellen bleibt also allein auf das Vorbringen des Klägers/Antragstellers in diesem Ablehnungsverfahren.
Art. 103 Abs. 1 GG und auch § 62 SGG verpflichten die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2012, L 9 AS 82/12 RG). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll dabei als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen, nachvollziehbaren Darlegung/Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise durch den hier angegangenen Beschluss vom 27.02.2012 vorliegt (vgl. auch BSG, Beschlüsse vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C und vom 14.12.2011, B 6 KA 7/11 C).
Mit der Anhörungsrüge kann dann aber auch wieder nur die entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht dagegen eine nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.
Verletzt sein müsste das rechtliche Gehör dabei durch den unterzeichnenden Richter.
Zwar umfasst die Garantie des rechtlichen Gehörs insoweit dann auch nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Prozessbeteiligten, sondern auch die Berücksichtigung ihrer rechtlichen Erwägungen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann somit auch darin liegen, dass eine für den Prozessausgang wesentliche rechtliche Erwägung einer Prozesspartei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Allerdings muss sich im Einzelfall klar ergeben, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).
Den dabei an eine nachvollziehbare Darlegung/Darstellung zu stellenden Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers, dass sich im Wesentlichen auf eine weltfremd-idealistische Betrachtungsweise des unterzeichnenden Richters zurückzieht, ohne sich auch nur ansatzweise mit den maßgeblichen Gründen des Beschlusses vom 27.02.2012 rechtlich auseinanderzusetzen, nicht gerecht. Seine lediglich allgemeinen Ausführungen stellen damit kein Vorbringen dar, das auch nur ansatzweise geeignet sein könnte, eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 27.02.2012, worauf allein abzustellen ist, darzulegen.
Stattdessen stellt sich - wie bereits die Ausführungen des Klägers/Antragstellers vom 28.02.2012 verdeutlichen - die hier erhobene Anhörungsrüge als offensichtlich unzulässiger oder offensichtlich aussichtloser Rechtsbehelf allein zum Offenhalten der Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde dar. Offensichtlich unzulässig oder aussichtslos ist nämlich ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte, wobei der Kläger/Antragsteller gleichzeitig übersieht, dass die Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erst gar nicht offenhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).
Daher ist der Kläger/Antragsteller auf sein weiteres Vorbringen in zumindest drei der Anhörungsrügeverfahren seitens des unterzeichnenden Richters dann auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die vorliegende Anhörungsrüge allein die Ablehnung/Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs betreffe. Insoweit verkennt der Kläger/Antragsteller nach wie vor, dass das Ablehnungsverfahren regelmäßig nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler dient und Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Sache selbst geltend zu machen sind, ganz zu schweigen davon, dass es auch nicht Sinn und Zweck der Begründung einer Anhörungsrüge sein kann, den unterzeichnenden Richter oder die abgelehnte Richterin zu einer dem Kläger/Antragsteller genehmen Entscheidung strafbewehrt nötigen zu wollen. Als solches muss der weitere Vortrag des Klägers/Antragstellers dann aber wohl zwischenzeitlich tatsächlich angesehen werden.
Verdeutlicht wird die Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden Anhörungsrügeverfahrens dann aber insbesondere wiederum dann, wenn sich der Kläger/Antragsteller erkennbar wider besseren Wissens von seinen gegen die Ablehnung/Zurückweisung seines Ablehnungsgesuches gerichteten Anhörungsrüge selbst in den erstinstanzlich bereits abgeschlossenen Verfahren eine Aufhebung bzw. Abänderung der jeweiligen erstinstanzlichen Ausgangsentscheidung in seinem Sinne verspricht. Dass dies tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, weiß der Kläger/Antragsteller, gleichwohl er auf rechtliche Hinweise des Gerichts durch eine immer wieder neue, in seinem Sinne "angepasste" Antragstellung, eine Entscheidung des Gerichts hinauszuzögern versucht, aus welchem Grund auch immer. Dies wird einerseits deutlich im jeweiligen Anhörungsrügeverfahren, ist andererseits aber auch offensichtlich in den von ihm anhängig gemachten Verfahren insbesondere des einstweiligen Rechtsschutzes, die teilweise nichts anderes als eine stereotypische Wiederholung immer wieder neu gestellter, bereits abgelehnter Anträge desselben Inhaltes darstellen.
Die hier erhobene Anhörungsrüge war nach alledem mangels fristgerechter, über allgemeine Ausführungen hinausgehender Darlegungen zum Vorliegen eines entscheidungserheblichen Anhörungsverstoßes als unzulässig zu verwerfen, wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, im Übrigen aus den vorgenannten Gründen und den Gründen des Beschlusses vom 27.02.2012 aber auch als nicht begründet zurückzuweisen gewesen.
Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge wäre nämlich - wie ausgeführt - insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör auch tatsächlich in rechtlich entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG), wofür nichts ersichtlich bzw. dargetan ist.
Ausdrücklich dahingestellt sei schließlich, ob sich der Kläger/Antragsteller nicht auch zunehmend auf dem Weg von der Querulanz zur vom Gericht zumindest bei entsprechenden Anhaltspunkten immer zu prüfenden Prozessunfähigkeit befindet. Letztere läge aber nur vor, wenn sich der Kläger/Antragsteller in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden würde, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender wäre. Insoweit könnte zwar zumindest der Verdacht naheliegen, dass der Kläger/Antragsteller nicht mehr in der in der Lage ist, einer Sachargumentation mit sachlichen Argumenten zu begegnen, zwischen bestimmten Gedankeninhalten kritisch abzuwägen und entsprechend dieser Einschätzung zu argumentieren und zu handeln. Ebenfalls, dass er sich zum Lebensinhalt gemacht hat, nur auf Protest und Gegnerschaft eingestellt und dabei den Bezug zur Realität verloren zu haben. Dabei kommt es für das Vorliegen von Prozessunfähigkeit entscheidend darauf an, ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist. Von einer solchen Wahnentwicklung kann vorliegend aber zumindest derzeit noch nicht ausgegangen werden. Der Kläger/Antragsteller war und ist nämlich noch in der Lage, deutlich und substantiiert seine Ansichten zu formulieren, was dem Fehlen einer freien Willensbestimmung widerspricht. Sollte es ihm darum gehen, den SGB-II-Leistungsträger oder auch die Gerichte durch bewusst unbegründete Klage-/Antragsverfahren in ihrer Funktionsfähigkeit - letztlich zu Lasten Dritter - zu behindern, was ebenfalls einer missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichkäme, begründet dies jedenfalls zumindest im derzeitigen Stadium danach noch keine Prozessunfähigkeit (vgl. hierzu jeweils mzwN Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.08.2010, L 11 AS 455/10 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2010, L 12 SO 208/10 B; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2012, L 5 AS 276/10 B ER), schließt dies für die Zukunft zumindest im Sinne einer partiellen Prozessunfähigkeit aber auch nicht aus.
Bei alledem ist das Gericht mit Übersendung der o.a. Fotokopien der Gerichtsakte des Ablehnungsgesuchs dem Antrag des Klägers/Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in diese Akte abschließend auch wieder in ausreichender und der hier allein gebotenen Art und Weise nachgekommen. Jede andere Handhabung hätte der o.a. Verschleppungsabsicht des Klägers/Antragstellers Vorschub geleistet.
Auch bestand kein zusätzlicher Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Gerichtsakten der hier betroffenen, erstinstanzlich noch anhängigen Klageverfahren. Insoweit muss auch diesbezüglich wieder von Verschleppungsabsicht und einer auch insgesamt missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichts ausgegangen werden, zumal der anvisierte Akteneinsichtstermin ausgehend von der Zustellung des Beschlusses vom 27.02.2012 am 28.02.2012 weit außerhalb der 14-tägigen o.a. Darlegungsfrist liegt und auffällt, dass der vom Kläger/Antragsteller vorgegebene Zeitplan die Akteneinsichtsgesuche in den erstinstanzlich noch anhängigen Verfahren nahezu an das Ende der o.a. Zeitschiene setzt, die Akteneinsichtsgesuche in den Klageverfahren, in denen bereits Anhörungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt sind und die Anhörungsfrist längst abgelaufen ist, sogar an den Schluss. Auch dies macht seine Verzögerungsabsicht mehr als deutlich. Im Übrigen übersieht der Kläger/Antragsteller aber auch hier wieder, dass maßgeblich für eine mögliche Begründetheit seiner Anhörungsrüge allein ein Gehörverstoß durch den unterzeichnenden Richter auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers/Antragstellers im Verfahren über dessen Ablehnungsantrag sein kann, ohne dass der Kläger/Antragsteller in diesem Verfahren aus den o.a. Ausführungen heraus nach umfassender Würdigung seines Vorbringens aber wiederum rechtlich nachvollziehbare Gründe für eine zur Ablehnung von Richterin C. dargelegt hätte.
Damit steht dem Kläger/Antragsteller aus den vorgenannten Gründen auch keine Prozesskostenhilfe für das vorliegende Anhörungsrügeverfahren zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung, ZPO), so dass auch dieser Antrag abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar. Dies folgt einerseits hinsichtlich der Verwerfung der Anhörungsrüge § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG und andererseits hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.07.2010, L 25 AS 670/10 B PKH) daraus, dass eine Beschwerde des Klägers/Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge - weil nicht statthaft - ebenfalls unzulässig wäre. Denn wegen der Natur des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, die allein auf die Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts angelegt ist, verbietet sich mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine - wenn auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur mittelbare - Prüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beschwerdeinstanz. Insoweit kann der Instanzenzug im Nebenverfahren nicht weiterreichen als in der Hauptsache (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 2009, 1 S 749/09).
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