S 53 AS 4828/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
53
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 53 AS 4828/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 02.10.2019 bis zum 31.03.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen vorläufig zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Tatbestand:

Gründe:

Der – sinngemäße – Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren,

hilfsweise,

die Stadt E beizuladen und diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, 2017, § 86 b Rn. 31 m. w. N.).

Gemäß § 86 b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). In den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache – wie hier – sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen.

Dabei stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris).

Wird daher über einen Eilantrag anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache entschieden, muss das besondere Gewicht grundrechtlich geschützter Begehren der Antragsteller ausreichend gewürdigt werden.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., München 2017, § 86 b Rn. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER – u. a., Rn. 28 zitiert nach juris).

Können ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller zu 1) und 2) erfüllen die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II erwerbsfähig sowie nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II hilfebedürftig. Die Antragsteller zu 3) bis 7) gehören gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls zum Kreis der Leistungsberechtigten.

Die Antragsteller haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 R –, BSGE 113, 60-70, SozR 4-4200 § 7 Nr. 34, Rn. 20).

Eine fehlende Dauerhaftigkeit des Aufenthalts im Sinne einer nicht vorhandenen Zukunftsoffenheit liegt bei Unionsbürgern regelmäßig nur dann vor, wenn ihr Aufenthalt nach einer bereits vorliegenden Entscheidung der dafür allein zuständigen Ausländerbehörde auflösend befristet oder auflösend bedingt ist (vgl. BSG a. a. O.). Vorliegend stehen einem zukunftsoffenen Aufenthalt der Antragsteller die von der Stadt Dortmund erlassenen Feststellungen über den Verlust des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) nicht entgegen. Denn die Stadt E hob ihre Anordnungen sofortiger Vollziehung dieser Verfügungen mit dem an das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen gerichtetem Schreiben vom 10.05.2019 auf. Dies begründete die Stadt E – sinngemäß – damit, dass nach eingehender Prüfung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) bei Fa. HMT H sowie nach Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung von der Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu 1) nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU auszugehen sein dürfte. Die Aufhebung sofortiger Vollziehung führte zum Entfalten aufschiebender Wirkung der beim VG Gelsenkirchen erhobenen Anfechtungsklagen gegen die Verlustfeststellungen der Stadt E vom 17.01.2019.

Dabei lässt die Kammer offen, ob die aufschiebende Wirkung lediglich zur Hemmung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verlustfeststellungen oder zur Hemmung ihrer Wirksamkeit geführt hat. Denn sowohl die Hemmung der Wirksamkeit als auch der Vollziehbarkeit bedeuten im Ergebnis, dass aus den Verlustfeststellungen derzeit keine für die Antragsteller nachteiligen Folgen gezogen werden dürfen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 10.12.2018 – Az.: L 21 AS 959/18 B ER –, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 27.12.2018 – L 12 AS 1711/18 B ER).

Unter der Vollziehung eines Verwaltungsaktes sind nicht nur behördliche Maßnahmen im vollstreckungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus § 80 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sind einer besonderen behördlichen Durchsetzungshandlung weder bedürftig noch fähig, weil sie die Sachverhalte unmittelbar mit Eintritt ihrer Wirksamkeit regeln. Vor diesem Hintergrund zählt zur Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2007 – 2 LB 29/07 –, Rn. 48 - 49, m. w. N., zitiert nach juris). Vollziehung ist als Gegenstück der aufschiebenden Wirkung in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Nur wenn unter Vollziehung jegliche rechtliche oder tatsächliche Folgerung verstanden wird, die die Verwaltung, der Adressat selbst oder Dritte aus dem Verwaltungsakt ziehen, wird der Zweck aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt erreicht. Denn der Zweck aufschiebender Wirkung ist es, den von einem Verwaltungsakt Belasteten vorläufig bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch Aufrechterhaltung des status quo zu schützen.

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund ihre im Beschluss vom 04.06.2019 zum Az.: S 53 AS 282/19 vertretene Auffassung, wonach bereits die Bekanntgabe einer Verlustfeststellung einem zukunftsoffenen Aufenthalt entgegenstünde, nicht mehr aufrecht.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte unterliegen die Antragsteller nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Die Kammer ist ausgehend von den ihr zur Verfügung stehenden bzw. von den Beteiligten gestellten Erkenntnisquellen nach summarischer Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller zu 1) ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU herleiten kann. Die Antragsteller zu 3) bis 7) können als seine Familienangehörige ihre Aufenthaltsrechte vom Antragsteller zu 1) nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU ableiten. Der Antragstellerin zu 2) steht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Art. 18 Abs. 1 AEUV zu.

Entscheidungsgründe:

Nach summarischer Prüfung spricht vorliegend mehr für als gegen die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu 1) im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU, was vom Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt wird.

Zwar kann die Antragstellerin zu 2) als Partnerin eines Arbeitnehmers kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus einer analogen Anwendung des § 3 FreizügG/EU ableiten, denn der Familiennachzug ist in § 3 FreizügG/EU abschließend geregelt (vgl. BSG a. a. O.) Nach summarischer Prüfung spricht aber mehr dafür als dagegen, dass der Antragstellerin zu 2) ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUV zusteht. Soweit Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU in Verbindung mit den Vorschriften des AufenthG zu prüfen sind, ist es unerheblich, ob dem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erteilt worden ist. Entscheidend ist, ob ihm ein solcher Titel zu erteilen wäre (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 – L 19 AS 1713/15 B ER –, Rn. 15, m. w. N, zitiert nach juris). Nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU findet das AufenthG vorrangig vor dem FreizügG/EU Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU. Dies ist hier der Fall.

Im § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG wird geregelt, dass einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge – auch ohne Existenzsicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (vgl. LSG NRW, Urteil vom 01.06.2015 – L 19 AS 1923/14 –, Rn. 46, zitiert nach juris). § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG findet aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf minderjährige Unionsbürger, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU verfügen, und ihre Eltern Anwendung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – L 19 AS 1472/18 B ER –, Rn. 30, m. w. N, zitiert nach juris). Die Antragstellerin zu 2) übt das Sorgerecht für fünf minderjährige Unionsbürger – die Antragsteller zu 3) bis 5) – aus. Wie oben dargelegt, haben diese ein materielles Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU. Denn ihr Vater – der Antragsteller zu 1) – kann sich – jedenfalls solange die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verlustfeststellung besteht – auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU berufen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stehen die bekanntgegebenen Verlustfeststellungen der Stadt E der Annahme der anspruchsbegründenden Aufenthaltsrechte der Antragsteller nicht entgegen.

Den Sozialleistungsträgern wie auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zwar eine eigenständige Prüfung der materiellen aufenthaltsrechtlichen Lage verwehrt. Denn den Verwaltungsakten der Ausländerbehörden über die Feststellung des Bestehens wie des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung und über die Feststellung der Ausreisepflicht verbunden mit einer Abschiebungsandrohung kommt Tatbestandswirkung zu, so dass diese ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung entfalten (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 14.11.2018 – L 19 AS 1434/18 B ER –, zitiert nach juris). Wie bereits oben dargelegt, dürfen aber aus den Verlustfeststellungen der Stadt E aufgrund aufschiebender Wirkung der von den Antragstellern vor dem VG Gelsenkirchen dagegen erhobenen Klagen keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen unmittelbarer oder mittelbarer Art gezogen werden.

Die Antragsteller haben ferner mit ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag einen Anordnungsgrund für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte spricht mehr dafür als dagegen, dass die Deckung der zum Leben unerlässlichen Bedarfe der Antragsteller ohne die Leistungen des Antragsgegners erheblich gefährdet ist. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass der Antragsgegner bei unveränderter Situation bzw. beim unveränderten Ermittlungsstand auch über den Monat März 2020 hinaus weiter leistet.

Von der hilfsweise beantragten Beiladung und Verurteilung der Stadt E nach § 75 Abs. 5 SGG sieht die Kammer ab, da die Entscheidung über den Hauptantrag zugunsten der Antragsteller ausfällt. Es steht dem Antragsgegner insoweit frei, etwaige Erstattungsansprüche anzumelden.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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