Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 R 307/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 112/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 66/17 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge.
Der 1960 geborene Kläger weist nach seinem Versicherungsverlauf für die Zeit vom 01.08.1975 bis 11.05.1978, vom 01.07.1978 bis 18.08.1988 sowie vom 05.02.2007 bis 31.05.2007 Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung auf. Im Zeitraum vom 09.06.1978 bis 12.06.1978 sowie vom 26.06.1978 bis 30.06.1978 ist eine Zeit der Arbeitslosigkeit, vom 01.04.2011 bis 16.05.2011 ein Bezug von Arbeitslosengeld II, aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich.
Mit seinem Antragsschreiben vom 11.04.2013 trug der Kläger vor, er beabsichtige im Oktober 2013 nach Großbritannien zu ziehen. Er bat um einen Berechnungsbeleg über seine Versicherungsbeiträge seit 1975 und um Überweisung der inzwischen eingezahlten Summe an ihn (Eingang des Antragsschreibens vom 11.04.2013 am 18.04.2013 bei der Beklagten). Mit Bescheid vom 06.05.2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.04.2013 auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab und führte zur Begründung aus, Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestünde, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestünde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil für den Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestünde. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Mit Schreiben vom 21.05.2013 (Eingang bei der Beklagten am 29.05.2013) erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er teilte der Beklagten mit, im Mai 2007 habe ein Frührentenantrag über das Gesundheitsamt Kassel stattgefunden. Die eingezahlten Rentenversicherungsbeträge hätten sich nach einem Ausdruck der Rentenversicherung auf 43.360,48 DM belaufen. Der Antrag auf Frührente sei im August 2007 verworfen worden. Wegen seines beabsichtigten Wohnsitzwechsels im Oktober 2013 nach Großbritannien sei eine finanzielle Zahlung wegen seines dortigen Rentenanspruches erforderlich. Darüber hinaus sei im Bescheid vom 06.05.2013 nur noch ein Beitragsbetrag von 26.660,00 DM genannt. Dies beantrage er zu korrigieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierin führte sie zur Begründung aus, gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI würden auf Antrag Beiträge von Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI seien zur freiwilligen Versicherung für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres diejenigen Personen berechtigt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Der Kläger stehe in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und sei älter als 16 Jahre. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung lägen folglich bei ihm vor. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe somit nicht. Für die Entscheidung sei es ohne Belang, ob von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht werde oder nicht. Soweit der Kläger die in seinem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten beanstandet habe, sei dies nicht Gegenstand des Verfahrens zu einem Anspruch auf Beitragserstattung. Die im Versicherungsverlauf dokumentierten Entgelte entsprächen den von den ehemaligen Arbeitgebern bzw. von der Agentur für Arbeit in DM-Währung gemeldeten Bruttoarbeitsentgelten bzw. Sozialleistungen. Eine Umrechnung in Euro sei nicht erfolgt. Es werde dem Kläger in diesem Zusammenhang anheimgestellt, die Klärung seines Versicherungskontos zu beantragen.
Hiergegen richtet sich die am 21.08.2013 bei dem Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, die von ihm angegebenen Gründe in der Widerspruchssache vom 06.05.2013 seien zu prüfen. Die angegebenen Endbeträge in der Rentenversicherung von 2007 und die nunmehr angegebenen Endbeträge über eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge seit 1975 stimmten nicht überein. Zudem sei es ihm nicht möglich, in einem versicherungspflichtigen Beitragsverhältnis zu stehen, da er seit dem 20.09.2012 durch ärztliche Amtsuntersuchung der JVA Kassel xx / Station xx erwerbsunfähig sei. Er beantrage daher die Auszahlung der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung in den angefochtenen Bescheiden fest. Das Vorbringen zur Begründung der Klage sei nicht geeignet, eine Änderung ihrer Rechtsauffassung zu bewirken.
Nachdem das Gericht die Beteiligten bereits im Oktober 2013 zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.05.2013 mitgeteilt, dass bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz inzwischen ein Kontenklärungs- und ein Rentenverfahren des Klägers anhängig sei. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bestünde, da der Kläger Ausbildungs- und Beitragszeiten in Frankreich angegeben habe. Auf den Antrag der Beklagten hat das Gericht sodann die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.09.2014 beigeladen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt als leistungspflichtig in Betracht kam. Nachdem der Kläger – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.09.2014 mitgeteilt hat – gegenüber der Beigeladenen entgegen seinen bisherigen Angaben eingeräumt hatte, keine Beiträge zur französischen Rentenversicherung entrichtet zu haben, ist das dortige Kontenklärungs- und Rentenverfahren abgeschlossen worden. Nachdem auch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Schriftsatz vom 17.11.2014 um Aufhebung der Beiladung gebeten hat, hat das Gericht nach Anhörung der anderen Beteiligten mit Beschluss vom 26.06.2015 die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zum vorliegenden Rechtsstreit aufgehoben. Sodann hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 02.09.2015 erneut zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört, welches den Beteiligten nach den vorliegenden Zustellnachweisen am 03.09.2015 bzw. am 06.09.2015 (Zustellungsurkunde gegenüber dem Kläger) zugegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung – ohne ehrenamtliche Richter – entschieden werden, nachdem die Beteiligten zu einer solchen Entscheidung binnen angemessener Frist angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3, 1. Halbsatz SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge.
Zutreffend hat die Beklagte unter Hinweis auf § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt. Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden auf Antrag Beiträge Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Das Recht zur freiwilligen Versicherung richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB VI, wonach Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich für Zeiten ab der Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig versichern können. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet hat nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Daher besteht nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht auf freiwillige Versicherung, was die Beitragserstattung ausschließt. Das Gericht nimmt gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 und sieht daher zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI nicht in Betracht kommt, da der Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Ferner zählt er nicht zum Personenkreis der des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (Witwer, überlebende Lebenspartner oder Waisen). Auch der Tatbestand des § 210 Abs. 1 a SGB VI ist nicht erfüllt. Nach Satz 1 der Vorschrift werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. tatsächlich die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat, kann dahinstehen, da Der Kläger ist weder versicherungsfrei (§ 5 SGB VI) noch von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 SGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Berufungsausschließungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG sind nicht ersichtlich.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge.
Der 1960 geborene Kläger weist nach seinem Versicherungsverlauf für die Zeit vom 01.08.1975 bis 11.05.1978, vom 01.07.1978 bis 18.08.1988 sowie vom 05.02.2007 bis 31.05.2007 Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung auf. Im Zeitraum vom 09.06.1978 bis 12.06.1978 sowie vom 26.06.1978 bis 30.06.1978 ist eine Zeit der Arbeitslosigkeit, vom 01.04.2011 bis 16.05.2011 ein Bezug von Arbeitslosengeld II, aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich.
Mit seinem Antragsschreiben vom 11.04.2013 trug der Kläger vor, er beabsichtige im Oktober 2013 nach Großbritannien zu ziehen. Er bat um einen Berechnungsbeleg über seine Versicherungsbeiträge seit 1975 und um Überweisung der inzwischen eingezahlten Summe an ihn (Eingang des Antragsschreibens vom 11.04.2013 am 18.04.2013 bei der Beklagten). Mit Bescheid vom 06.05.2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.04.2013 auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab und führte zur Begründung aus, Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestünde, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestünde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil für den Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestünde. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Mit Schreiben vom 21.05.2013 (Eingang bei der Beklagten am 29.05.2013) erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er teilte der Beklagten mit, im Mai 2007 habe ein Frührentenantrag über das Gesundheitsamt Kassel stattgefunden. Die eingezahlten Rentenversicherungsbeträge hätten sich nach einem Ausdruck der Rentenversicherung auf 43.360,48 DM belaufen. Der Antrag auf Frührente sei im August 2007 verworfen worden. Wegen seines beabsichtigten Wohnsitzwechsels im Oktober 2013 nach Großbritannien sei eine finanzielle Zahlung wegen seines dortigen Rentenanspruches erforderlich. Darüber hinaus sei im Bescheid vom 06.05.2013 nur noch ein Beitragsbetrag von 26.660,00 DM genannt. Dies beantrage er zu korrigieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierin führte sie zur Begründung aus, gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI würden auf Antrag Beiträge von Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI seien zur freiwilligen Versicherung für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres diejenigen Personen berechtigt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Der Kläger stehe in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und sei älter als 16 Jahre. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung lägen folglich bei ihm vor. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe somit nicht. Für die Entscheidung sei es ohne Belang, ob von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht werde oder nicht. Soweit der Kläger die in seinem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten beanstandet habe, sei dies nicht Gegenstand des Verfahrens zu einem Anspruch auf Beitragserstattung. Die im Versicherungsverlauf dokumentierten Entgelte entsprächen den von den ehemaligen Arbeitgebern bzw. von der Agentur für Arbeit in DM-Währung gemeldeten Bruttoarbeitsentgelten bzw. Sozialleistungen. Eine Umrechnung in Euro sei nicht erfolgt. Es werde dem Kläger in diesem Zusammenhang anheimgestellt, die Klärung seines Versicherungskontos zu beantragen.
Hiergegen richtet sich die am 21.08.2013 bei dem Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, die von ihm angegebenen Gründe in der Widerspruchssache vom 06.05.2013 seien zu prüfen. Die angegebenen Endbeträge in der Rentenversicherung von 2007 und die nunmehr angegebenen Endbeträge über eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge seit 1975 stimmten nicht überein. Zudem sei es ihm nicht möglich, in einem versicherungspflichtigen Beitragsverhältnis zu stehen, da er seit dem 20.09.2012 durch ärztliche Amtsuntersuchung der JVA Kassel xx / Station xx erwerbsunfähig sei. Er beantrage daher die Auszahlung der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung in den angefochtenen Bescheiden fest. Das Vorbringen zur Begründung der Klage sei nicht geeignet, eine Änderung ihrer Rechtsauffassung zu bewirken.
Nachdem das Gericht die Beteiligten bereits im Oktober 2013 zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.05.2013 mitgeteilt, dass bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz inzwischen ein Kontenklärungs- und ein Rentenverfahren des Klägers anhängig sei. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bestünde, da der Kläger Ausbildungs- und Beitragszeiten in Frankreich angegeben habe. Auf den Antrag der Beklagten hat das Gericht sodann die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.09.2014 beigeladen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt als leistungspflichtig in Betracht kam. Nachdem der Kläger – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.09.2014 mitgeteilt hat – gegenüber der Beigeladenen entgegen seinen bisherigen Angaben eingeräumt hatte, keine Beiträge zur französischen Rentenversicherung entrichtet zu haben, ist das dortige Kontenklärungs- und Rentenverfahren abgeschlossen worden. Nachdem auch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Schriftsatz vom 17.11.2014 um Aufhebung der Beiladung gebeten hat, hat das Gericht nach Anhörung der anderen Beteiligten mit Beschluss vom 26.06.2015 die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zum vorliegenden Rechtsstreit aufgehoben. Sodann hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 02.09.2015 erneut zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört, welches den Beteiligten nach den vorliegenden Zustellnachweisen am 03.09.2015 bzw. am 06.09.2015 (Zustellungsurkunde gegenüber dem Kläger) zugegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung – ohne ehrenamtliche Richter – entschieden werden, nachdem die Beteiligten zu einer solchen Entscheidung binnen angemessener Frist angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3, 1. Halbsatz SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge.
Zutreffend hat die Beklagte unter Hinweis auf § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt. Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden auf Antrag Beiträge Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Das Recht zur freiwilligen Versicherung richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB VI, wonach Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich für Zeiten ab der Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig versichern können. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet hat nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Daher besteht nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht auf freiwillige Versicherung, was die Beitragserstattung ausschließt. Das Gericht nimmt gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 und sieht daher zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI nicht in Betracht kommt, da der Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Ferner zählt er nicht zum Personenkreis der des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (Witwer, überlebende Lebenspartner oder Waisen). Auch der Tatbestand des § 210 Abs. 1 a SGB VI ist nicht erfüllt. Nach Satz 1 der Vorschrift werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. tatsächlich die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat, kann dahinstehen, da Der Kläger ist weder versicherungsfrei (§ 5 SGB VI) noch von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 SGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Berufungsausschließungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG sind nicht ersichtlich.
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