S 11 KG 1/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 KG 1/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 18.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 Kindergeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld an den Kläger selbst.

Der 1998 in Ghana geborene Kläger kam nach eigenen Angaben Ende 2014 nach Deutschland. Nachdem er zunächst in München gemeinsam mit seinem Vater gewohnt hat, gelangte er in 2015 nach A-Stadt und hier wurde das Jugendamt der Stadt Kassel zum Vormund bestellt. Der Kläger hat einen spanischen Pass. Bis Ende Juni 2020 hat der Kläger in A-Stadt die Fachoberschule besucht und Schüler-BAföG erhalten. Ab Juli 2020 steht der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit. Das Jugendamt der Stadt Kassel stellte für den Kläger im November 2016 einen Antrag auf Kindergeld und gab an, der derzeitige Aufenthalt der Eltern sei dem Kläger nicht bekannt. Dem Kläger wurde sodann ab März 2015 bis einschließlich Juni 2019 Kindergeld gewährt, das zunächst bis Mitte 2018 an das Jugendamt gezahlt wurde.

Am 23.08.2019 stellte der Kläger bei der Beklagten für sich einen Antrag auf Auszahlung von Kindergeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2019 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für Kindergeld an sich selbst nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 BKGG würden nicht vorliegen. Es seien keine Bemühungen oder Bemühungen anderer Personen dargelegt worden, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln.

Den hiergegen vom Kläger am 23.10.2019 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 als unbegründet zurück. Dazu führte die Beklagte aus, gemäß § 1 Abs. 2 BKGG erhalte Kindergeld für sich selbst, wer u. a. den Aufenthalt der Eltern nicht kenne. Dem Tod der Eltern (Vollwaise) sei damit die Unkenntnis des Kindes von ihrem Aufenthalt gleichgestellt. Die Unkenntnis des Aufenthalts der Eltern sei nach den subjektiven Maßstäben des Kindes zu beurteilen (BSG, Urteil vom 08.04.1992,10 RKg 12/91, DBIR3929 BKGG/§ 1). Sei kein Aufgebotsverfahren zum Zwecke einer Todeserklärung beantragt oder kein Aufgebot erlassen worden, müsse zumindest unterstellt werden können, dass das Kind es nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen habe, Hinweisen auf den Aufenthalt seiner Eltern nachzugehen. Vom Kind seien daher zumindest die Umstände der Trennung von seinen Eltern sowie eigene oder fremde Bemühungen zur Ermittlung ihres Aufenthaltsortes und Anhaltspunkte für eine Verschollenheit darzulegen und diese Erklärungen möglichst durch Geschwister oder sonstige Verwandte bestätigen zu lassen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Klägers als Vollwaise bzw. Kind, das den Aufenthalt der Eltern nicht kenne, würden nicht vorliegen. Der Gesetzgeber habe unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Kindergeldes und von gesetzessystematischen Bedenken eine eng begrenzte Ausnahmeregelung unter Härtegesichtspunkten schaffen und Kindergeld für sich selbst nur einem entsprechend eng begrenzten Personenkreis zukommen lassen wollen (BT-Drs.10/2563, Seite 3). Die letztlich beschlossene Gesetzesfassung gehe allerdings über die Beschlussvorlage hinaus, in dem die vorliegend allein in Betracht kommende Variante der Unkenntnis des Aufenthaltes der Eltern eingefügt worden sei. Mit der gesetzlichen Regelung habe entgegen der Ansicht des vom Sozialgericht Mainz im Urteil vom 22.09.2015 im Verfahren S 14 KG 4/15 keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst für den Fall geschaffen werden sollen, dass die Eltern aufgrund eines ständigen Auslandsaufenthaltes keinen Kindergeldanspruch hätten oder dem Kind keinen Unterhalt leisten könnten (Hessisches Landessozialgericht – LSG -, Urteil vom 25.06.2014, L 6 KG 3/11, in juris). Mit dem Merkmal sollten Kinder erfasst werden, die mangels Kontakt nicht wüssten, wo ihre Eltern sich aufhalten würden und letztlich nicht wissen könnten, ob sie noch am Leben seien und jemals die Elternstelle wieder einnehmen könnten. Nur dadurch sei ihre Gleichstellung mit den Vollwaisen erklärbar. Die Gleichstellung der Unkenntnis des Aufenthalts der Eltern mit deren Tod oder Verschollenheit rechtfertige sich aber allein daraus, dass in derartigen Fällen ein Kindergeldanspruch der Eltern unter keinen Umständen denkbar sei. Bereits die hypothetische Möglichkeit der Eltern, den Wohnsitz ins Inland zu verlegen, schließe den Kindergeldanspruch des Kindes für sich selbst aus, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern diese Möglichkeit wahrnehmen könnten oder wollten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018, L 14 KG 2/16). Dabei seien vom Kind grundsätzlich alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den konkreten Aufenthaltsort der Eltern in Erfahrung zu bringen, etwa durch Anfragen an dritte Personen (Verwandte/Bekannte) oder an behördliche Stellen und private Organisationen. Würden diese Anstrengungen vom Kind unterlassen, bestehe kein eigener Kindergeldanspruch. Eine missbräuchliche Nichtkenntnis bzw. ein bewusstes "sich verschließen" vor der Kenntnis vom Aufenthaltsort könne einer positiven Kenntnis im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG gleichzustellen sein (vgl. BSG, Urteil vom 08.04.1992, B 10 RKg 12/91; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2016, L 5 KG 1/15; SG Landshut, Beschluss vom 17.04.2012, S 10 KG 1/12 ER). Hierin liege eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, die im Hinblick auf deren eng begrenzte Ausnahmen nicht in Betracht komme. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Im Gesetzgebungsverfahren sei gesehen worden, dass die eng begrenzte Ausnahmeregelung auch zu einem Ausschluss von Personen führe, die die Voraussetzungen des entsprechend eng gefassten Personenkreises nicht erfüllten, insbesondere im Falle eines beiderseitigen Auslandsaufenthaltes der Eltern oder eines Auslandsaufenthaltes des allein noch lebenden Elternteils, wenn den im Inland wohnenden oder sich gewöhnlich dort aufhaltenden Kindern in der Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG kein Kindergeld gezahlt werden könne (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2016, L 3 KG 3/15). Der Kläger habe im Fragebogen zum Aufenthalt der Eltern am15.10.2019 angegeben, dass er den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kenne. Er habe weiterhin vorgetragen, dass er seine Mutter nicht kenne. Der Kindesvater habe aber zuletzt in München gewohnt. Es seien keine Behörden eingeschaltet worden und sonstige Bemühungen der Aufenthaltsermittlungen seien ohne weitere Begründung nicht erfolgt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar sein sollte, zumindest bei Meldebehörden, Konsulaten oder einer vergleichbaren Stelle eine Anfrage zum genauen aktuellen Aufenthaltsort der Eltern zu starten bzw. einen Suchauftrag über eine Hilfsorganisation zu stellen. Aus dem Grund sei bei enger Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen würden, der Kläger vorliegend nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich die am 15.01.2020 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Klage. Dazu wird vorgetragen, die Mutter des Klägers sei ihm gänzlich unbekannt. Seinen Vater habe der Kläger seit 2014 nicht mehr gesehen und der Kläger wisse auch nicht, wo sich dieser aufhalte. Unstreitig verfüge der Kläger damit über keine Kenntnis hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Eltern bzw. seines Vaters. Unter Berücksichtigung der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld jedenfalls bis 30.06.2020 erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 hat die Kammervorsitzende den Kläger zu den näheren Einzelheiten seiner Einreise nach Deutschland, zur Kenntnis vom Aufenthaltsort des Vaters und den Bemühungen des Klägers, diesen zu ermitteln, befragt. Wegen des Inhalts der Erklärung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2020 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kindergeld in gesetzlichem Umfang ab 01.07.2019 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Auch vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 bleibe es bei der Sichtweise der Beklagten, dass keine ausreichenden Bemühungen des Klägers zur Aufenthaltsermittlung der Eltern vorliegen würden. Aufenthaltsermittlungen wie z.B. eine Anfrage an eine Behörde oder private Hilfsorganisation sein gänzlich unterblieben. Hierin liege eine missbräuchliche Nichtkenntnis bzw. ein bewusstes "sich verschließen" vor der Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht Kassel erhobene Klage ist zulässig und im austenorierten Umfang auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 18.10.2019 und 07.01.2020 (Widerspruchsbescheid) lehnen in rechtswidriger Weise einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG für die Zeit ab 01.07.2019 ab und verletzen damit den Kläger in seinen Rechten. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt dieser die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an sich selbst, denn er kennt den Aufenthalt seiner Eltern bzw. seines Vaters nicht und es ist ihm auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf sein Bemühen um Ermittlung des Aufenthaltsortes des Vaters vorzuwerfen.

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. Im Hinblick auf letzteres Tatbestandsmerkmal werden die Voraussetzungen für eine Kindergeldzahlung im Falle des Klägers erfüllt. Denn nach dem Vorbringen des Klägers im Antragsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 geht die erkennende Kammer davon aus, dass dem Kläger der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist. So hat der Kläger im Hinblick auf seine Mutter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er diese nicht kenne und daher zunächst bei der Großmutter in Ghana aufgewachsen sei. Nach deren Tod hat er dann bei einer Tante gelebt, dabei handelt es sich um eine Schwester seines Vaters. Auch der Aufenthaltsort des Vaters ist dem Kläger nicht bekannt. Zwar hat der Kläger nach eigenen Angaben zunächst Ende 2014 mit dem Vater für ca. drei Monate eine gemeinsame Wohnung in München bewohnt. Hier ist es jedoch zu einem Zerwürfnis zwischen Vater und Sohn gekommen, nachdem der Vater den Kläger zurück nach Ghana schicken wollte, was der Kläger nicht akzeptierte. Nach der Trennung von Vater und Sohn gelangte der Kläger sodann nach A-Stadt und wurde aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit unter die Vormundschaft des Jugendamtes der Stadt Kassel gestellt. Dem Kläger ist sodann unbeanstandet in einem Zeitraum von März 2015 bis einschließlich Juni 2019 Kindergeld gezahlt worden. Dabei erfolgte bis Mitte 2018 die Kindergeldzahlung direkt an das Jugendamt.

Zumindest so lange, wie der Kläger vom Jugendamt alimentiert wurde, ist davon auszugehen, dass diese Behörde im Hinblick auf Rückgriffsmöglichkeiten versucht hat, den Aufenthaltsort des Vaters des Klägers (jedenfalls in Deutschland) zu ermitteln. Denn damals hat es auch noch eine Wohnungsanschrift des Vaters des Klägers in München gegeben. Offenkundig haben aber Ermittlungen des Jugendamtes der Stadt Kassel zur Feststellung des Aufenthalts des Vaters des Klägers in Deutschland nach Beginn der Kindergeldzahlung ab März 2015 und nachfolgend zu keinem Erfolg geführt. Ein Aufenthaltsort des Vaters des Klägers in Deutschland ließ sich somit auch behördlicherseits nicht ermitteln.

Zum Grund der Trennung vom Vater in München hat der Kläger angegeben, er habe damals nicht vom Vater nach Ghana zurückgeschickt werden wollen, habe in Deutschland bleiben wollen und sei daher unter Mitnahme seines Passes aus der Wohnung des Vaters in München weggelaufen. Für die Zeit danach hat der Kläger unumwunden angegeben, dass er mit seinem Vater wegen dessen Absicht, ihn nach Ghana zurückzuschicken, womit der Kläger nicht einverstanden gewesen ist, gar keinen Kontakt habe aufnehmen wollen. Wenngleich der Kläger zudem angegeben hat, er wolle sich auf seine Ausbildung konzentrieren und sei daher an einem Kontakt mit dem Vater nicht interessiert, hat er dennoch seine Versuche geschildert, den Vater unter der ihm bekannten Handynummer zu erreichen. Dies ist ihm nach eigenem Bekunden jedoch nicht gelungen. Gleichermaßen schildert der Kläger einen regelmäßigen Kontakt mit seiner nach wie vor in Ghana lebenden Tante, der Schwester seines Vaters. Laut Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben wiederholte telefonische Nachfragen des Klägers nach dem Aufenthaltsort des Vaters nichts ergeben. So soll die Tante dem Kläger gegenüber angegeben haben, sie wisse nichts vom Aufenthaltsort des Vaters. Nach dem Eindruck vom Kläger, der sich der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 vermittelt hat, hält das Gericht diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffend sind, lassen sich für das Gericht nicht finden. Solange sich der Kläger noch in der Obhut des Jugendamtes befunden hat, waren jedenfalls behördliche Versuche, den Aufenthaltsort des Vaters des Klägers in Deutschland zu ermitteln, erfolglos. Möglicherweise hält sich der Vater des Klägers (wieder) in Spanien auf, zumal er nach Angaben des Klägers auch im Besitz eines spanischen Passes ist. Tatsächliche Möglichkeiten des Klägers, den vermeintlichen Aufenthaltsort des Vaters in Spanien zu ermitteln, bestehen aus Sicht der erkennenden Kammer nicht. Die von der Beklagten geforderte Inanspruchnahme von Suchdiensten, z.B. des DRK, sind obsolet. Wie dem Gericht aus einem parallelen Streitverfahren bekannt wurde, werden Anfragen beim DRK-Suchdienst zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Eltern zur Durchsetzung von Kindergeldansprüchen ausdrücklich mit dem Hinweis zurückgewiesen, für solche Anfragen stehe der DRK-Suchdienst nicht zur Verfügung.

Nach Auffassung des Gerichts bleiben dem Kläger daher nur die auch getätigten Versuche, über die in Ghana lebende Tante etwas über den Verbleib des Vaters zu erfahren. Solange auch von dieser Seite angegeben wird, über den Verbleib des Vaters des Klägers keine Kenntnis zu haben, kann dem Kläger nach Ansicht des Gerichts eine missbräuchliche Nichtkenntnis oder gar ein bewusstes "sich verschließen" vor der Kenntnis vom Aufenthaltsort des Vaters nicht vorgeworfen werden.

Nach alledem sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kindergeldzahlung an den Kläger selbst auch über den 30.06.2019 hinaus und wie beantragt ab 01.07.2019 zu bejahen. Indessen wird der Anspruch des Klägers auf Kindergeld an sich selbst gemäß § 1 Abs. 2 BKGG infolge der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ab 01.07.2020 nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BKGG begrenzt. Denn mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung endet der Kindergeldanspruch. Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch können erneut bestehen, wenn der Kläger, wie angegeben, in 2021 eine Ausbildung beginnt. Dazu müsste der Kläger zu gegebener Zeit einen neuen Antrag stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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