S 8 KR 608/04 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 608/04 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Antrag auf Befreiung von der (Kranken-) Versicherungspflicht der
Studenten ist unwiderruflich. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller
nach Tätigkeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
ein Zweitstudium aufnimmt.
I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdS).

Die am ...1977 geborene Antragstellerin (Ast) studierte zunächst 13 Semester ... Bei Studienbeginn hatte sie einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht der Studenten gestellt, dem von der AOK Berlin mit Wirkung zum 01.07.1997 stattgegeben worden war. Die Exmatrikulation erfolgte zum Sommersemester 2003 oder Wintersemester 2003/2004.

Am 01.04.2004 nahm sie ein weiteres Studium bei der Universität Leipzig im Studienfach Archäologie, Ur- und Frühgeschichte, auf. Zugleich befand sie sich in einem Beschäfti-gungsverhältnis vom 01.04. bis 30.09.2004 und war für diesen Zeitraum pflichtversichert.

Am 15.10.2004 beantragte sie bei der Antragsgegnerin (Ag) die KVdS.

Dies lehnte die Ag mit Bescheid vom 15.10.2004 ab. Ein Widerruf der Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht möglich.

Hiergegen legte die Ast mit Schreiben vom selben Tag, bei der Ag eingegangen am 25.10.2004, Widerspruch ein. Es handele sich um ein Zweitstudium. Die Befreiung von der Versicherungspflicht habe nur für das Erst-Studium gegolten.

Ferner hat sie am 15.10.2004 vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Leipzig bean-tragt. Sie sei jetzt ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz, was eine unzumutbare Här-te darstelle. Bei Aufnahme des Erst-Studiums sei sie nur darauf hingewiesen worden, dass die Befreiung für die restliche Dauer ihres Studiums gelte, nicht jedoch für jedes weitere Studium (einschließlich Promotionsstudium). Nach abgeschlossenem Erst-Studium solle man "eine zweite Chance" erhalten, zumal ihr die Tragweite der damaligen Entscheidung nicht offenbar geworden sei. Bei einer "aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs" ha-be die Ag mit keinen nennenswerten finanziellen oder anderen Konsequenzen zu rechnen. Unter Umgehung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie nur nach eingehender ärztlicher Untersuchung frühestens in zwei bis drei Wochen die Möglichkeit, sich privat zu versi-chern.

Sie beantragt,

"die einstweilig aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs" anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht gelte auch für ein Zweit-Studium. Es sei frag-lich, ob die Ast keine Möglichkeit habe, sich privat zu versichern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte ist dem Gericht nach mehrfacher Nachfrage am 22.11.2004 per Fernkopie vorgelegt worden.

II.

Insoweit die Ast die "aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs" beantragt, ist der An-trag unstatthaft. Denn im Hauptsacheverfahren wäre nach zu erlassendem Widerspruchsbe-scheid keine Anfechtungsklage zu erheben (vgl. § 86 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsg-setz - SGG), weil nicht die Aufhebung eines (belastenden) Verwaltungsakts begehrt wird, sondern im Wege der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens von Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 54, 55 SGG). Bei Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht zugleich auch Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Sozialgesetz-buch Elftes Buch – SGB XI). Da das Begehren der Ast (vgl. §§ 103, 123 SGG entspre-chend) positiv auf die Gewährung vorläufigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes durch die Ag und die Beigeladene geht, ist vorläufiger Rechtschutz somit nur über § 86 b Abs. 2 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlangen.

Der dergestalt statthafte und zulässige Antrag ist indes unbegründet. Das Gericht kann nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesent-lich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Da die Ast die vorläufige Aufnahme in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, erstrebt sie vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn anders als bei einer sogenannten Sicherungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), bei der die Sicherung eines status quo im Vordergrund steht, geht es bei einer sogenannten Regelungsanordnung, wie im vorliegenden Fall, um die Begründung einer neuen Rechts-position, d.h. hier die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses bzw. das Beste-hen der KVdS.

Für die Regelungsanordnung sind (ebenso wie nach § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Ob-siegen im Hauptsacheverfahren besteht (so: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.1992, DVBl. 93, 66). Andererseits muss die Anwendung des vorläufigen Rechts-schutzes unter Beachtung des jeweils betroffenen Grundrechtes und des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erfolgen. Dann müssen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, NJW 89, 827).

Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache aber vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsachever-fahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist, weil das Gericht dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend die Grenzen der vorläufigen Rege-lung grundsätzlich nicht überschreiten und damit das im Verwaltungs- und Klageverfahren verfolgte Ziel nicht vorwegnehmen darf (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 13 ff).

Von einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit ist indes nicht auszugehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, grundsätzlich krankenversiche-rungspflichtig (vgl. auch: §§ 20 I Satz 2 Nr. 9 SGB XI für die Pflegeversicherung). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Befreiungsantrag gestellt worden ist. Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch die Einschreibung als Student oder durch berufspraktische Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V). Dies war vorliegend der Fall. Die Ast hatte sich bei Aufnahme Erst Psy-chologiestudiums von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Der Antrag stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Entsprechend § 130 Bür-gerliches Gesetzbuch (BGB) setzt die Wirksamkeit den Zugang beim Versicherungsträger voraus. Hiervon ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten auszugehen, denn die Ast war für ihr Erst-Studium seit 01.04.1997 von der Versicherungspflicht befreit. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V wirkt die Befreiung vom Beginn der Versi-cherungspflicht an. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Dies hat zugunsten des Antragstellers zur Folge, dass seitens der Krankenkasse ein Wider-ruf der Befreiung und dessen Aufhebung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 46 f, 48 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nur im Falle einer rechtswidrigen Befreiung oder einer Nichtigkeitsentscheidung wäre eine Rücknahme möglich (vgl. §§ 44 f, 40 SGB X). Die Eigenschaft des Befreiungsantrages als Willenserklärung bedingt zugleich, dass der An-tragsteller hieran gebunden ist. Eine Rücknahme wäre nur dann denkbar, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung der Krankenkasse über die Befreiung vorliegt.

Aus der Unwiderruflichkeit des Befreiungsantrages folgt zugleich, dass bei Aufnahme ei-nes Zweit-Studiums eine Rückkehr in die KVdS nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausge-schlossen ist. Der Gesetzgeber hat die erneute Eröffnung der KVdS für ein Zweit-Studium nicht vorgesehen. Denn der Student soll nach dem erkennbaren Gesetzeszweck seine Zu-gehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht individuell nach seinem persönli-chen Bedarf bestimmen können (wie hier: Wollenschläger in: Wannagat, SGB V, § 8 Rdnr. 18 ff. (Stand: 10/2000)).

Andernfalls könnte nach einem Erst-Studium ohne Bindung an die ursprüngliche Willens-erklärung, bspw. wie hier nach kurzfristiger versicherungspflichtiger Beschäftigungsauf-nahme, für ein Zweit-Studium die KVdS erneut wieder aufleben. Dies ist indes nach der erkennbaren gesetzgeberischen Zielrichtung nicht beabsichtigt gewesen. § 5 Abs. 1 Nr. 9 2. HS SGB V bestimmt vielmehr, dass Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, nur versicherungspflichtig bleiben, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe ... die Überschrei-tung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit (ausnahmsweise) rechtfertigen. Die KVdS, als sozial besonders privilegierte Form der Pflichtversicherung, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für den Zeitraum möglich sein, in dem ein Studium regelmä-ßig durchgeführt und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich nach 14 Semestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjah-res (wie hier: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.01.2001, L 4 KR 63/01). Vorliegend hatte die Ast ihr Psychologiestudium innerhalb von 13 Semestern, d.h. innerhalb des typisierten gesetzgeberischen Rahmens, beendet, so dass keine von Gesetzes her gebotene Veranlassung bestand, die bei Aufnahme des Erst-Studiums auf Antrag ausgeschlagene Möglichkeit der KVdS der Ast aus sozialen Gründen für ein Zweit-Studium erneut einzuräumen.

Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Unwiderruflichkeit der Befreiung von der KVdS nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V das Bedürfnis entspringt, in der Verwaltungspraxis für einen längeren vorhersehbaren Zeitraum Klarheit darüber zu gewinnen, wer versiche-rungspflichtig ist und wer nicht. So ist ausdrücklich eine Befreiung von der KVdS nur bei der "Einschreibung" als Student vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die diesbezügliche Antragstellung ist damit nur einmal bei Beginn der Versicherungspflicht, also bei Aufnah-me des Studiums, zulässig. Bei ununterbrochener KVdS ist deshalb bei Beginn eines späte-ren Semesters eine Befreiung ausgeschlossen (so: BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 1). Die einmal gewählte Versicherungsfreiheit als Student ist demgegenüber nicht mehr rückgängig zu machen, weil ein Grund für eine zeitliche Begrenzung der Befreiung, anders als für die sozial privilegierte KVdS, nicht erkennbar ist. Um Unsicherheiten der Rechtsanwendung zu begegnen, bleibt mithin die Versicherungsfreiheit als Student sogar dann erhalten, wenn der Student während des Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, obwohl beispiels-weise die Altersgrenze überschritten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Das Bundessozialge-richt, dem das erkennende Gericht folgt, hat dies als notwendigen Ausgleich für die Be-günstigung der Versicherungsfreiheit als Student in einem Beschäftigungsverhältnis ange-sehen. Durch die Immatrikulation solle die grundsätzliche Versicherungspflicht in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis nicht umgangen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; BSG NZS 2000, 298 ff.). Dann kann umgekehrt der Gesichtspunkt "sozia-ler Missbrauchsabwehr" nicht dazu führen, bei Bedarf durch Aufnahme eines Zweit-Studiums die KVdS wieder aufleben zu lassen.

Da das Gesetz in § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf die "Einschreibung" als Student abstellt, be-steht das Befreiungsrecht als Student nur einmalig beim Eintritt der Versicherungspflicht, d.h. zu Beginn des Studiums. Sie bewirkt somit einen Wegfall der Versicherungspflicht auf Antrag. Entscheidend hierfür ist der jeweilige Status (Einschreibung "als" Student). Die Befreiung endet mithin grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, mit dem der Status endet. Zwar endete der Status der Ast als Studentin mit Abschluss ihres Erststudiums und der kurzfris-tigen Aufnahme einer Beschäftigung, für die wegen des "Status-Verlustes" Versicherungs-pflicht als Beschäftigte wieder eingetreten war (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); gleichwohl wirkt die einmal beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht als Studentin auch dann fort, wenn nach Abschluss des Studiums ein weiteres Studium aufgenommen wird. Das Gegenteil könnte nur dann gelten, wenn § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V den Ausschluss des Widerrufes von der Befreiung im Falle der Wiederbegründung eines Statusses als Student wieder ausschlösse. Ausnahmetatbestände für die Unwiderruflichkeit der Befreiung hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine spätere Anfechtung des bei Auf-nahme des Erst-Studiums gestellten Befreiungsantrages für ein zweites Studium wegen Motivirrtums ist damit nicht möglich. Im Übrigen war die Ast auch nach eigenen Angaben über die Folgen ihres Antrags insoweit ausreichend belehrt worden , als ihr auf eigenen Antrag hin Versicherungsfreiheit für die Dauer ihres Studiums zugesagt worden war. Dass sie diese Aussage dahingehend verstanden haben will, dass Versicherungsfreiheit nur für ein Erst-Studium gelte, stellt einen – wie ausgeführt – unbeachtlichen Motivirrtum dar. Das Befreiungsrecht bestand somit einmalig beim Eintritt der Versicherungspflicht als Student. Es kann mithin nicht widerrufen werden oder durch kurzfristige Unterbrechungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erneut "wiederaufleben" (in diesem Sinne wohl auch: Gerlach, in: Hauck/Haines, § 8 SGB V Rdnr. 43 ff. (41. EL)).

Insoweit das Bundessozialgericht (SozR 3-2500, § 8 SGB V Nr. 1) entschieden hatte, dass in der Krankenversicherung der Studenten die Befreiung nur einmal bei Beginn der Versi-cherungspflicht zulässig sei oder bei deren ununterbrochenen Fortbestand eine Befreiung zu Beginn eines späteren Semesters nicht mehr in Betracht komme, stellt diese Entschei-dung nur auf den Fristbeginn für einen Befreiungsantrag ab. Die Entscheidung kann jedoch keinerlei Geltung dafür beanspruchen, ob die Möglichkeit einer Befreiung von der Kran-kenversicherungspflicht der Studenten auch für ein Zweit-Studium fortwirkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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