S 15 BL 1/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 BL 1/12
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Landesblindengeld
der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung; "entscheidend ist nicht die Lage, sondern die Ausdehnung des Restgesichtsfeldes von dessen Mittelpunkt aus betrachtet".
I. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2012 beim Kläger ab dem 30.08.2011 eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung anzuerkennen und ab August 2011 Blindengeld zu gewähren.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang.




Tatbestand:


Der Kläger begehrt ab August 2011 die Anerkennung von Blindheit bzw. einer der Blindheit gleichzuachtenden Sehstörung nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz, sowie die Gewährung entsprechender Leistungen.

Der am ...1990 geborene Kläger stellte erstmals am 18.11.2008 einen Antrag auf Blindengeld, welcher am 19.11.2008 beim Beklagten einging. Die behandelnde Augenärztin, Dr. D. in D-Stadt, bescheinigte im Befund vom 02.12.2008 einen beidseitigen (korrigierten) Visus von 0,08 und ein Gesichtsfeld, das beidseits auf ca. 20° eingeschränkt war. Sie stellte folgende augenärztliche Diagnosen:
"beidseits frühkindliches Glaukom, rechtes Auge dekompensiert bei Aphakie beidseits, Z. n. Cataracta congenita, linkes Auge Z. n. expulsiver Blutung, beidseits Z. n. Trabekulotomie, Z. n. Cyclokryokoagulation am 14.03.2007, Sicca-Syndrom".

Der Beklagte lehnte im bestandskräftigen Bescheid vom 15.12.2008 den Anspruch auf Gewährung von Blindengeld ab. Bei einem Visus von 0,08 sei nur dann eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung anzuerkennen, wenn die Grenze des Restgesichtsfeldes (am besseren Auge) in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt sei. Das Restgesichtsfeld des Klägers gehe beidseits über 7,5° hinaus.

Mit Eingang beim Beklagten am 27.07.11 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Blindengeld.

Im ärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 01.09.11 (nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 30.08.11) wurde das Vorliegen einer Blindheit oder einer der Blindheit gleichzuachtenden Sehstörung verneint. Am schlechteren rechten Auge nehme der Kläger nur noch Handbewegungen wahr, bei der Goldmann-Perimetrie sei das Gesichtsfeld nicht mehr bestimmbar gewesen (mangels Erkennen der Marke). Am besseren linken Auge betrage der Visus (korrigiert) dagegen noch 0,05. Das Gesichtsfeld reiche am linken Auge bis 20°. Der Kläger habe sich darüber hinaus in fremder Umgebung (im Rahmen der Untersuchung) gut zu Recht gefunden. Er habe gezielt die Brille an beiden Bügeln ergriffen, als ihm diese vom Gutachter vorgehalten worden sei. Er sei nirgends angestoßen. Dr. K. hatte deshalb Zweifel an einer der Blindheit gleichzuachtenden Sehstörung.

Auf Grund dieser Einschätzung hat der Beklagte im streitigen Bescheid vom 10.10.11 die Gewährung von Blindengeld abgelehnt.

Dagegen wurde mit Schreiben vom 18.10.11 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 09.01.2012 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 16.01.2012 Klage beim Sozialgericht Landshut eingereicht. Die Klage wurde damit begründet, dass im Gutachten von Dr. K. vom 01.09.2011 eine der Blindheit gleichzuachtende Störung abgelehnt worden sei, weil das Gesichtsfeld am besseren linken Auge bis maximal 20° vom Zentrum des Gesichtsfeldschemas reiche. Der Kläger führte aus, dass für eine sachgerechte Beurteilung, ob Blindheit vorliege, vom Zentrum des Gesichtsfeldrestes als Bezugspunkt auszugehen sei und nicht vom Zentrum des Gesichtsfeldschemas (d.h. dem Fixationspunkt des Auges). Vom Zentrum des Gesichtsfeldrestes aus betrachtet betrügen die Gesichtsfeldgrenzen beim Kläger in keine Richtung mehr als 14°. Somit liege eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung vor.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. C. in C-Stadt und Dr. D. in D-Stadt beigezogen. Der Augenarzt Dr. E. der Augenklinik am Klinikum rechts der Isar in E-Stadt wurde, zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat im Gutachten vom 30.10.2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 23.12.2012 die Auffassung vertreten, dass beim Kläger seit der Untersuchung durch Dr. K. am 30.08.2011 eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung unter Vollbeweis nachgewiesen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Visus auf dem linken (besseren) Auge nur 0,05 betragen und die Ausdehnung des Gesichtsfeldrestes (von dessen Mittelpunkt aus) habe in keine Richtung mehr als 14° betragen. Das dort erhobene Gesichtsfeld berge keinen größeren visuellen Vorteil gegenüber einem gleich großen, aber in die Schemamitte zentrierten Gesichtsfeld mit einem maximalen Abstand der Außengrenzen zum Schemamittelpunkt von 14 bis 15° und sei damit einem solchen gleichzustellen.

Im Schriftsatz vom 07.12.2012 beantragte der Beklagte weiterhin die Klageabweisung und verwies auf eine augenärztliche Stellungnahme nach Aktenlage durch die Medizinaldirektorin P. vom 29.11.2012. Diese vertrat die Auffassung, dass die Angaben des Klägers im Gutachten von Dr. E. zu Sehschärfe und Gesichtsfeld widersprüchlich seien. Des Weiteren korreliere die von Dr. K. dokumentierte Verhaltensbeobachtung nicht mit dem vom Kläger angegebenen schlechten Sehvermögen. Es seien daher begründete Zweifel an den Angaben des Klägers zum Sehvermögen gegeben.

In seiner Stellungnahme vom 23.12.2012 versuchte Dr. E., diese Zweifel auszuräumen. Aus seiner Sicht seien die Zweifel nicht begründet. Auf seine Erklärungen in der Stellungnahme vom 23.12.2012 wird in vollem Umfang Bezug genommen (gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beklagten zu verurteilen unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2012 beim Kläger ab August 2011 Blindheit nach dem Bayer. Blindengeldgesetz festzustellen und entsprechend Leistungen zu gewähren.

Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogene Akte des Beklagten, sowie auf die vorliegende Streitakte.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung von Blindheit nach dem Bayer. Blindengeldgesetz, und zwar ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. K. am 30.08.2011. Bereits bei der damaligen Untersuchung durch Dr. K. hat sich am linken besseren Auge nur ein Visus von 0,05 und eine Restgesichtsfeldinsel ergeben, bei der die Grenzen in keine Richtung mehr als 15° von deren Zentrum entfernt sind. Diese Restgesichtsfeldinsel bringt auch keinen Vorteil gegenüber einer gleich großen Restgesichtsfeldinsel, bei welcher die Grenzen bis maximal 15° vom Zentrum des Gesichtsfeldschemas aus betragen. Damit liegt nach der Rechtsauffassung der Kammer ab 30.08.2011 eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung vor.

Gemäß Artikel 1 Abs.1 Bayer. Blindengeldgesetz (BayBlindG) erhalten Blinde, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld. Blind ist einerseits, wem das Augenlicht vollständig fehlt (Artikel 1 Abs.2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten aber auch Personen

1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50-tel beträgt (Artikel 1 Abs.2 Satz 2 Nr.1 BayBlindG),
2. bei denen durch Nr.1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr.1 gleichzuachten sind (Artikel 1 Abs.2 Satz 2 Nr.2 BayBlindG).

Die Kammer ist davon überzeugt, dass beim Kläger eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung nach Artikel 1 Abs.2 Satz 2 Nr.2 BayBlindG vorliegt, und zwar nicht erst seit der Untersuchung durch Dr. E., sondern bereits ab der Untersuchung durch Dr. K. am 30.08.2011. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. E. vom 30.12.2012 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.12.2012. Nach diesem Gutachten sind beim Kläger (seit 30.08.2011) am rechten Auge der Visus und das Gesichtsfeld nicht mehr messbar. Am linken Auge betrug der Visus bereits im Gutachten von Dr. K. nur 0,05. Vom Zentrum des Gesichtsfeldschemas aus betrachtet, reichte das Restgesichtsfeld noch bis 20°.

Nach den Richtlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft (DOG) - Fallgruppe 6 b) bb) - liegt eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung dann vor, wenn bei einem Visus von und gleich 0,05 auf dem besseren Auge die Grenze der Restgesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben (vgl. "Versorgungsmedizinische Grundsätze", A 6 b)).

Die Frage ist auch in diesem Fall, wie die Formulierung "in keine Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt" auszulegen ist. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe ist nach der juristischen Methodenlehre durch Auslegung zu ermitteln. Es ist vorliegend also eine Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Zentrum" und "der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung" vorzunehmen. Es gibt verschiedene Formen der Auslegung: Die grammatikalische Auslegung nach dem Wortsinn, die historische Auslegung nach den Motiven des Gesetzgebers, die teleologische Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und schließlich die systematische Auslegung nach der Stellung eines Rechtsbegriffs in einem Gesetzeswerk. Allein die begriffliche oder grammatikalische Auslegung führt hier nicht weiter, weil Zentrum einfach bedeutet: "Mittelpunkt". Mit "Zentrum" kann also der Mittelpunkt des Restgesichtsfeldes oder der Mittelpunkt des Gesichtsfeldschemas gemeint sein. Die historische und teleologische Auslegung ergibt, dass mit der Gewährung von Blindengeld ein Nachteilsausgleich für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt werden soll (vgl. Drucksache des Bayerischen Landtags - 13/458 vom 16.02.1995 unter "Begründung/Allgemeiner Teil"). Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Person umso mehr blindheitsbedingte Mehraufwendungen hat, je geringer ihre restlichen visuellen Fähigkeiten sind. Berücksichtigt man diese Motive des Gesetzgebers, so muss man die noch vorhandenen visuellen Fähigkeiten, die ein stark Sehbehinderter hat, bei der Auslegung der Begriffe "der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung" und damit auch des Begriffs "Zentrum" mit einfließen lassen. Eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung kann nach den visuellen Restfähigkeiten nicht nur dann angenommen werden, wie Dr. E. dies in seinem Gutachten vom 23.12.2012 betont, wenn im Falle eines Visus von 0,05 und weniger ein Restgesichtsfeld vorliegt, das nicht mehr als 15° vom Zentrum des Gesichtsfeldschemas reicht, sondern auch, wenn ein ebenso großes (dezentriertes) Restgesichtsfeld, das gegenüber dem Ersteren keinen visuellen Vorteil bietet, nachgewiesen ist. Im vorliegenden Fall ist das Gesichtsfeld vom 30.08.2011 nach unten dezentriert und liegt daher nicht symmetrisch zum Schemamittelpunkt. Laut Dr. E. bietet aber das am 30.08.2011 gemessene dezentrierte Gesichtsfeld keinen visuellen Vorteil gegenüber einem gleich großen, aber in die Schemamitte zentrierten Gesichtsfeld und ist deshalb einem solchen gleichzustellen.

Das unterhalb der Horizontale dezentrierte Restgesichtsfeld bietet deshalb gegenüber einem symmetrisch um den Schemamittelpunkt zentrierten Gesichtsfeld keine Vorteile, weil sich das Rezeptorenraster auf der Netzhaut vergröbert, je mehr periphere Anteile sich in dem Restgesichtsfeld befinden (so Dr. E.). Generell hat damit ein Restgesichtsfeld, das nicht symmetrisch zum Schemamittelpunkt liegt, eine prinzipiell schlechtere visuelle Funktion als ein gleich großes zentriertes Gesichtsfeld. Gesichtsfeldreste im unteren Bereich sind allerdings für den Alltag nützlicher als Reste im oberen Bereich, weil der Mensch als Zweibeiner mit aufrechtem Gang zu seiner Orientierung vor allem auf den Blick nach unten angewiesen ist. So kann in dieser Beziehung ein nach unten dezentriertes Restgesichtsfeld für die Orientierung sogar besser sein als ein zentriertes oder nach oben dezentriertes Restgesichtsfeld. Selbst aber bei einem nach unten dezentrierten Restgesichtsfeld bietet ein solches laut Dr. E. insgesamt keinen visuellen Vorteil gegenüber einem am Schemamittelpunkt zentrierten Restgesichtsfeld, weil die Vorteile bei der besseren Orientierung wieder aufgehoben werden durch das geringere Rezeptorenraster.

Alles in allem trifft Dr. E. damit eine ganz klare Aussage: Weder das nach oben, noch das nach unten dezentrierte Restgesichtsfeld bietet gegenüber einem gleich großen um den Schemamittelpunkt zentrierten Restgesichtsfeld visuellen Vorteile. Deshalb kommt es nicht auf die Lage, sondern ausschließlich auf die Ausdehnung der Restgesichtsfeldinsel an, wenn es um die Beurteilung der Blindheit geht. Um lediglich die Ausdehnung zu ermitteln, ist die Größe der Restgesichtsfeldinsel nicht vom Zentrum des Gesichtsfeldschemas aus zu beurteilen, sondern vom Zentrum der Restgesichtsfeldinsel (vgl. rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.08.2010, Az.: S 15 BL 4/08). An dieser Auffassung hält das Gericht auch im vorliegenden Fall fest. Es lässt sich kein nachvollziehbarer Grund finden, der es rechtfertigt, Menschen mit einem dezentral gelegenen Restgesichtsfeld anders zu behandeln, als Menschen mit einem gleich großen am Schemamittelpunkt zentrierten Restgesichtsfeld. Beide sind in ihren Einschränkungen im Alltag und auch im Hinblick auf ihre blindheitsbedingten Mehraufwendungen gleich betroffen.

Diese beiden Sachverhalte dürfen auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung des Begriffs "Zentrum" nicht unterschiedlich bewertet werden. Gleichartige Sachverhalte dürfen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs.1 des Grundgesetzes nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich ist. Der allgemeine Gleichheitssatz ist danach verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002, Az.: 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, 41). Hier liegt nach der Rechtsauffassung der Kammer für die unterschiedliche Behandlung von Menschen mit zentral bzw. dezentral gelegenen Restgesichtsfeld bei der Anerkennung von Blindheit bzw. einer gleichzuachtenden Sehstörung kein sachlicher Differenzierungsgrund vor.

Aus den genannten Gründen war der Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2012 beim Kläger ab 30.08.2011 eine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung anzuerkennen und entsprechende Leistungen aus dem Bayerischen Blindengeldgesetz zu gewähren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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