S 12 AL 138/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 138/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, wie lange der Klägerin Arbeitslosengeld und ob ihr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld Überbrückungsgeld zusteht.

Die 1960 geborene Klägerin meldete sich am 02.07.2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zuvor war sie vom 00.00.1993 bis 00.00.2000 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Antrag auf Arbeitslosengeld ist eine Arbeitsaufnahme zum 01.09.2000 festgehalten.

Am 28.07.2000 sprach sie bei der Beklagten vor und teilte mit, dass sie sich im Immobilienbereich selbständig machen wolle. Die Beklagte händigte ihr daraufhin einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus. Diesen Antrag reichte die Klägerin am 03.08.2000 bei der Beklagten ein. In dem Antrag heißt es unter 1. "Ich werde am 01.09.2000 eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmaklerin in F aufnehmen ...". In einer am 31.07.2000 von der Klägerin unterschriebenen Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung heißt es, sie beabsichtigte, am 01.09.2000 eine selbständige Tätigkeit zur Immobilienmaklerin in F aufzunehmen. Unter dem 02.08.2000 bescheinigte die U GmbH, F, die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Diese Bescheinigung reichte die Klägerin zusammen mit dem Antrag auf Überbrückungsgeld bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 08.08.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 01.07. bis 22.09.2000 fest. Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 22.12.2000 auf und bewilligte ihr mit weiterem Bescheid vom 22.12.2000 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2000.

Bereits mit Bescheid vom 22.09.2000 hatte die Beklagte die Bewilligung des Überbrückungsgeldes im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es fehle wegen der eingetretenen Sperrzeit an der Voraussetzung des vorherigen Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezuges. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2001 zurück. Zwar habe die Klägerin bis zum 31.08.2000 Arbeitslosengeld bezogen. Es fehle aber an einem engen zeitlichen Zusammenhang im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB III, denn die Klägerin habe das Gewerbe nicht am 01.09.2000, sondern später aufgenommen und erst am 06.12. zum 15.11.2000 angemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22.12.2000, mit dem diese Arbeitslosengeld bis zur tatsächlichen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit begehrte, als unbegründet zurück. Sie habe nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.08.2000. Sie habe am 03.08.2000 in der Arbeitsvermittlung vorgesprochen und erklärt, dass sie ab 01.09.2000 eine selbständige Tätigkeit aufnehmen werde. Durch diese persönliche Abmeldung in eine selbständige Tätigkeit sei die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach dem 31.08.2000 weggefallen. Unerheblich sei, dass sie entgegen der Mitteilung vom 03.08.2000 die selbständige Tätigkeit erst später aufgenommen habe.

Zur Begründung ihrer am 07.05.2001 erhobenen Klage meint die Klägerin, Arbeitslosengeld stehe ihr bis zum 14.11.2000 zu. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie ihr einerseits vorhalte, sie habe nicht unmittelbar nach Ende der Bezugsberechtigung für die Arbeitslosengeldzahlung ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen, sie andererseits aber selbst bis zur entgültigen und dazu noch unkorrekten Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld bis Dezember 2000 zuwarte. Es werde nicht berücksichtigt, dass sie durch die Verzögerung bei der Arbeitslosengeldbewilligung mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit habe warten müssen. Erst nach der im Widerspruchsverfahren über die Sperrzeit Abhilfe signalisiert worden sei, habe sie die selbständige Tätigkeit tatsächlich aufnehmen können. Es liege auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug des Arbeitslosengeldes und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.11.2000 vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes übergebühr lange benötigt und dadurch die Verzögerung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu vertreten habe. Sie habe zwar die Verzögerung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mitgeteilt. Dies liege aber aus den bereits genannten Gründen im Verantwortungsbereich der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.09. bis 14.11.2000 zu bewilligen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2001 zu verurteilen, ihren Antrag auf Überbrückungsgeld für die Zeit ab 15.11.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Über den 31.08.2000 hinaus bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit könne der Klägerin Arbeitslosengeld nicht bewilligt werden. Sie habe bereits bei der Arbeitslosmeldung und dann erneut bei der Beantragung des Überbrückungsgeldes die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000 mitgeteilt. Die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III seien daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt gewesen, denn sie habe sich den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes ab dieser Zeit nicht mehr zur Verfügung gestellt. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sich die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verschieben werden oder verschoben habe. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld nur bis zum 31.08.2000 und dem Beginn der selbständigen Tätigkeit ab 15.11.2000 fehle es an dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges und den Beginn der selbständigen Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und die Klägerin betreffenden Leistungsakten und der ÜG-Akten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld nur bis zum 31.08.2000 bewilligt und die Gewährung von Überbrückungsgeld abgelehnt.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 117 Abs. 1 SGB III u.a., wer erstens arbeitslos ist und zweitens sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosmeldung stellt dabei eine Tatsachenerklärung dar, mit der dem Arbeitsamt gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos angezeigt wird. Dabei dient die Arbeitslosmeldung vornehmlich dazu, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden. Sie tritt als formale Voraussetzung neben die Beschäftigungssuche des § 119 Abs. 3 SGB III, und hierbei insbesondere der Arbeitsbereitschaft als Teil der Verfügbarkeit. Aus dem Umstand, dass das Arbeitsamt vor der Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit seiner Pflicht zur Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht nachkommen kann, folgt zugleich die Bedeutung der Arbeitslosmeldung als materieller Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsanspruch. Erklärt ein Arbeitsloser gegenüber dem Arbeitsamt unzweideutig und ohne Vorbehalt, ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder in Arbeit zu sein, so hat er gegenüber dem Arbeitsamt die Tatsache angezeigt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos zu sein. Mit dem Zugang dieser Tatsachenerklärung bei der Beklagten liegt eine persönliche Arbeitslosmeldung des Arbeitslosen im Sinne des § 122 Abs. 1 SGB III ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr vor und die vorangegangene Arbeitslosmeldung hat ihre Wirkung verloren. Der Leistungsempfänger kann die Arbeitslosmeldung dabei bereits von vornherein zeitlich beschränken, indem er erklärt, nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitslos zu sein (für alles vorstehende: BSG, Urteil vom 07.09.2000, B 7 AL 2/00 R).

Danach steht der Klägerin Arbeitslosengeld - wie von der Beklagten bewilligt - nur bis zum 31.08.2000 zu. Sie hat unzweideutig und ohne Vorbehalt erklärt, ab dem 01.09.2000 nicht mehr arbeitslos zu sein. Sie hat auch weder vor dem 01.09.2000 noch vor der tatsächlichen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mitgeteilt, dass es zu einer Verzögerung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit komme werde bzw. gekommen ist.

Bereits bei der Arbeitslosmeldung am 02.07.2000 hat sie dem Antragsannehmer die Arbeitsaufnahme zum 01.09.2000 mitgeteilt. Darüber hinaus hat sie am 28.07.2000 Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000 beantragt und diesen Antrag am 03.08.2000 zusammen mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 02.08.2000 bei der Beklagten abgegeben. Angesichts dieser der Beklagten gegebenen Informationen konnte für die Beklagte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ab 01.09.2000 nicht mehr arbeitslos sein werde.

Unerheblich ist, dass die Beklagte zunächst eine Sperrzeit vom 01.07. bis 22.09.2000 festgesetzt hat. Auch wenn diese - zu Unrecht erfolgte - Sperrzeitentscheidung die Klägerin von der geplanten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000 abgehalten haben sollte, vermag dies keine andere Beurteilung herbeizuführen. Bei der Verfügbarkeit handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld (BSG aaO). Diese Verfügbarkeit hat die Klägerin durch die Angaben zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000 unzweideutig und ohne Vorbehalt auf die Zeit bis zum 31.08.2000 beschränkt. Sie hat auch weder den Widerspruchsbescheid vom 08.08.2000 zum Anlass genommen, noch ihren Widerspruch vom 16.08.2000 genutzt, um auf die Gefährdung der Arbeitsaufnahme durch die Sperrzeitentscheidung hinzuweisen. Selbst die Sachstandsanfrage ihres Bevollmächtigten vom 20.09.2000 enthält keinen Hinweis darauf, dass es nicht zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gekommen ist. Erst durch die per Fax am 24.01.2001 der Beklagten vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 06.12. zum 15.11.2000 hat diese vom späteren Beginn der selbständigen Tätigkeit erfahren. Die unterbliebene Mitteilung über die Änderung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegt auch im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin. Auch nach der Sperrzeitentscheidung hatte die Beklagte mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass, die Klägerin von sich aus insoweit nach veränderten Umständen zu befragen.

Die Klägerin kann auch ab 15.11.2000 kein Überbrückungsgeld erhalten. Überbrückungsgeld kann nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB III u.a. nur geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 4 Wochen u.a. Arbeitslosengeld bezogen hat. An dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlt es. Die Klägerin hat nur bis zum 31.08.2000 Arbeitslosengeld bezogen und erst am 15.11.2000 die selbständige Tätigkeit aufgenommen, wenn man zu ihren Gunsten von diesem Datum ausgeht, zu dem sie ihr Gewerbe am 06.12.2000 angemeldet hat. Nach der Gesetzesbegründung soll zwischen dem Leistungsbezug und dem Beginn der selbständigen Tätigkeit etwa ein Überbrückungszeitraum von einem Monat liegen dürfen (BT-Drucksache 14/873 S. 12). Dadurch soll dem Zustand Rechnung getragen werden, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sich häufig nicht punktuell feststellen lässt und bereits durch Vorbereitung auf die eigentliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitsaufwand erreicht werden kann, der der Verfügbarkeit des Arbeitslosen und damit einem Leistungsanspruch entgegen steht. Wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung dabei einen Zeitraum von etwa einem Monat noch als engen zeitlichen Zusammenhang verstanden wissen will, ohne andererseits den Zeitraum entsprechend zu fixieren, kommt er den Belangen der Betroffenen dadurch entgegen, dass er Ungerechtigkeiten, die sich aus der unterschiedlichen Länge von Kalendermonaten ergeben können, vermeidet. Das Anknüpfen an den Zeitraum von etwa einem Monat macht auch durchaus Sinn, denn Arbeitslosengeld wird nach § 337 Abs. 2 SGB III regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Durch die letzte Zahlung eines mindestens 4-wöchigen Arbeitslosengeldbezuges kann damit etwa die Zeit eines Monats ohne Leistungsbezug finanziell überbrückt werden. Jedenfalls lässt der Wortsinn der Formulierung "enger zeitlicher Zusammenhang" eine Ausdehnung der vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Monatsfrist auf das Doppelte oder darüber hinaus unabhängig vom Grund für die leistungsfreie Zeit nicht zu. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Überbrückungsgeld nach § 57 Abs. 3 SGB III für die Dauer von 6 Monaten geleistet wird und die leistungsfreie Zeit zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in Relation zur Höchstförderungsdauer zu sehen ist. Wer in engem zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ohne Leistungsbezug auskommt bringt damit im Regelfall eigene Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Dass im Einzelfall ein anderer Hintergrund zum fehlenden Leistungsbezug geführt hat, rechtfertigt eine ausdehnende Auslegung der Anspruchsvoraussetzung nicht.

In einer leistungsfreien Zeit von 2 1/2 Monaten vermag das Gericht einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit jedenfalls nicht mehr zu sehen. Der Grund für die verschobene Aufnahme der selbständigen Tätigkeit spielt dabei keine entscheidungs erhebliche Rolle. Soweit die Klägerin vorträgt, die durch die unrechtmäßige Sperrzeitentscheidung ausgebliebenen Zahlungen von Arbeitslosengeld hätten sie zur Verschiebung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit veranlasst, hält das Gericht dies ohnehin nicht für zwingend. Die Klägerin hat auch vor der Abhilfeentscheidung am 22.12.2000 bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld für die Zeit nach dem Ende der Sperrzeit geltend gemacht. Es hätte auch näher gelegen, die selbständige Tätigkeit planmäßig aufzunehmen, um Einnahmen zu erzielen, nach dem die Klägerin nach dem Sperrzeitbescheid vom 08.08.2000 wusste, dass sie von der Beklagten zunächst keine Leistungen erhalten würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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