Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 354/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld.
Die 1958 geborene Klägerin meldete sich am 28.08.2003 zum 01.10.2003 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zuvor hatte sie seit dem 01.04.2000 bis zum 30.09.2003 eine mehrfach verlängerte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bezogen. Vom 02.05.1991 bis 31.03.2000 war sie versicherungspflichtig als Verkäuferin beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 13.10.2003 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld im wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn sie habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 0.10.2003 habe sie nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente sei erst ab 01.01.2003 nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III versicherungspflichtig. Diese Zeit umfasse nur 9 Monate. Die Zeit des Rentenbezuges vor dem 01.01.2003 könne nicht berücksichtigt werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Zur Begründung ihrer am 20.11.2003 erhobenen Klage meint die Klägerin, die Rechtsauffassung der Beklagte, lediglich die Zeiten des Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.01.2003 sei versicherungspflichtig, lasse sich aus §§ 26 Abs. 2 Nr. 3 und 435 SGB III nicht entnehmen. Deshalb müsse auch die Zeit eines solchen Rentenbezuges vor dem 01.01.2003 berücksichtigt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003 zu verurteilen, ihr ab 01.10.2003 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig und weist darauf hin, das § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 in das SGB III eingefügt worden sei. In Kraft getreten sei die Bestimmung am 01.01.2003. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Zeiten des Bezuges von Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 01.01.2003 versicherungspflichtig seien, hätte er die Bestimmung zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten lassen oder eine entsprechende Übergangsregelung eingefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Leistungsakten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld abgelehnt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat u.a. nur, wer die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III). In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind (§ 25 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III auch Personen, in der Zeit, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443), Artikel 1 Nr. 10 a) cc) ins SGB III eingefügt worden und nach Artikel 10 Abs. 4 des Job-AQTIV-Gesetzes am 01.01.2003 in Kraft getreten.
Am 01.10.2003 hatte die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Sie war arbeitslos und hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Von diesem Stichtag aus errechnet sich eine Rahmenfrist in der Zeit vom 01.10.2000 bis 30.09.2003. Innerhalb dieser Zeit hat die Klägerin nicht in einer gemäß § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. In der gesamten Rahmenfrist hat sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Dieser Rentenbezug ist nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 435 SGB III erst ab 01.01.2003 eine versicherungspflichtige Zeit.
Der Rentenbezug der Klägerin ab 01.01.2003 war versicherungspflichtig, obwohl die Klägerin keine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat. Die vorliegenden Rentenbescheide bezeichnen die der Klägerin gewährte Rentenart als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (so der Rentenbescheid vom 29.05.2000 und die Rentenanpassungsbescheide, zuletzt der für die Zeit ab 01.07.2003). § 435 Abs. 1 SGB III bestimmt jedoch, dass bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 01.01.2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt. Diese ebenfalls durch das Job-AQTIV-Gesetz ins SGB III eingefügte und seit dem 01.01.2003 in Kraft getretene Regelung stellt bereits für Zeiten vor dem 01.01.2001 bewilligte Renten wegen Erwerbsunfähigkeit den Renten wegen voller Erwerbsminderung gleich. § 435 Abs. 1 SGB III erhält lediglich eine Übergangsregelung, die terminologische und inhaltliche Änderungen im SGB VI ab 01.01.2001 berücksichtigt. Während bis zum 31.12.2000 das SGB VI die Rentenart "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" kannte, ist diese Rentenart ab 01.01.2001 weggefallen und bei modifizierten Voraussetzungen durch Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt worden. Gleichzeitig wurden aber - wie im Falle der Klägerin - Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bei vor dem 01.01.2001 eingetretenen Versicherungsfällen weitergezahlt. Eine terminologische Anpassung hat bei den Bestandsrenten nicht stattgefunden. Dies wird durch § 435 Abs. 1 SGB III berücksichtigt und ist alleiniger Inhalt der Vorschrift im Hinblick auf die Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Dort ist ausschließlich die Versicherungspflicht von Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, bestimmt. Da nach § 102 Abs. 2 SGB VI Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn befristet werden konnten und die Befristung wiederholt werden konnte, ergab sich unmittelbar die Notwendigkeit einer Gleichstellung der durch die Reform des Rentenrechtes bedingten unterschiedlichen Bezeichnungen von Zeitrenten wegen Erwerbsminderung, denn jedenfalls bei Wiederholung der Befristung war bereits bei Verabschiedung des Job-AQTIV-Gesetzes vorhersehbar, dass Bezieher von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 01.01.2001 bewilligt worden war, nach dem 01.01.2003 durch weiteren Bezug dieser Rentenart Anwartschaftszeiten erfüllen konnten.
Darüber hinaus enthält § 435 SGB III keine Regelung, nach der Versicherungspflicht für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 01.01.2001 liegt, bereits für die Zeit vor dem 01.01.2003 bestimmt wird. Dies folgt zunächst einmal daraus, dass vor dem 01.01.2003 tatsächlich der Bezug von Rentenleistungen nicht versicherungspflichtig nach dem SGB III war. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bestimmt auch tatsächliche Versicherungspflicht und nicht nur Gleichstellung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Entsprechend enthält § 345 a Abs. 1 SGB III Regelungen über die aufzubringenden Beiträge. Danach wird die Höhe der Beiträge für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, pauschal festgesetzt. Sie beträgt nach § 345 a Abs. 1 Satz 2 SGB III für das Jahr 2003 5 Millionen Euro, für das Jahr 2004 18 Millionen Euro und für das Jahr 2005 36 Millionen Euro. Die Beiträge werden nach § 347 Nr. 7 SGB III für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern getragen. Da es sich um Zeiten echter Versicherungspflicht handelt und Beiträge erst ab 01.01.2003 abgeführt werden, scheidet eine Gleichstellung von Zeiten des Rentenbezuges vor dem 01.01.2003 mit denen nach dem 01.01.2003 aus.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie hat innerhalb der in § 192 Satz 1 SGB III normierten Vorfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch kein Arbeitslosengeld bezogen. Verlängerungstatbestände nach § 192 Satz 2 oder Satz 3 SGB III liegen nicht vor. § 191 SGB III, der in Abs. 3 für ehemalige Bezieher von Leistungen der Sozialversicherung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vorsah, ist seit dem 01.01.2000 ersatzlos weggefallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld.
Die 1958 geborene Klägerin meldete sich am 28.08.2003 zum 01.10.2003 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zuvor hatte sie seit dem 01.04.2000 bis zum 30.09.2003 eine mehrfach verlängerte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bezogen. Vom 02.05.1991 bis 31.03.2000 war sie versicherungspflichtig als Verkäuferin beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 13.10.2003 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld im wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn sie habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 0.10.2003 habe sie nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente sei erst ab 01.01.2003 nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III versicherungspflichtig. Diese Zeit umfasse nur 9 Monate. Die Zeit des Rentenbezuges vor dem 01.01.2003 könne nicht berücksichtigt werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Zur Begründung ihrer am 20.11.2003 erhobenen Klage meint die Klägerin, die Rechtsauffassung der Beklagte, lediglich die Zeiten des Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.01.2003 sei versicherungspflichtig, lasse sich aus §§ 26 Abs. 2 Nr. 3 und 435 SGB III nicht entnehmen. Deshalb müsse auch die Zeit eines solchen Rentenbezuges vor dem 01.01.2003 berücksichtigt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003 zu verurteilen, ihr ab 01.10.2003 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig und weist darauf hin, das § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 in das SGB III eingefügt worden sei. In Kraft getreten sei die Bestimmung am 01.01.2003. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Zeiten des Bezuges von Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 01.01.2003 versicherungspflichtig seien, hätte er die Bestimmung zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten lassen oder eine entsprechende Übergangsregelung eingefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Leistungsakten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld abgelehnt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat u.a. nur, wer die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III). In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind (§ 25 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III auch Personen, in der Zeit, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443), Artikel 1 Nr. 10 a) cc) ins SGB III eingefügt worden und nach Artikel 10 Abs. 4 des Job-AQTIV-Gesetzes am 01.01.2003 in Kraft getreten.
Am 01.10.2003 hatte die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Sie war arbeitslos und hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Von diesem Stichtag aus errechnet sich eine Rahmenfrist in der Zeit vom 01.10.2000 bis 30.09.2003. Innerhalb dieser Zeit hat die Klägerin nicht in einer gemäß § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. In der gesamten Rahmenfrist hat sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Dieser Rentenbezug ist nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 435 SGB III erst ab 01.01.2003 eine versicherungspflichtige Zeit.
Der Rentenbezug der Klägerin ab 01.01.2003 war versicherungspflichtig, obwohl die Klägerin keine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat. Die vorliegenden Rentenbescheide bezeichnen die der Klägerin gewährte Rentenart als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (so der Rentenbescheid vom 29.05.2000 und die Rentenanpassungsbescheide, zuletzt der für die Zeit ab 01.07.2003). § 435 Abs. 1 SGB III bestimmt jedoch, dass bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 01.01.2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt. Diese ebenfalls durch das Job-AQTIV-Gesetz ins SGB III eingefügte und seit dem 01.01.2003 in Kraft getretene Regelung stellt bereits für Zeiten vor dem 01.01.2001 bewilligte Renten wegen Erwerbsunfähigkeit den Renten wegen voller Erwerbsminderung gleich. § 435 Abs. 1 SGB III erhält lediglich eine Übergangsregelung, die terminologische und inhaltliche Änderungen im SGB VI ab 01.01.2001 berücksichtigt. Während bis zum 31.12.2000 das SGB VI die Rentenart "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" kannte, ist diese Rentenart ab 01.01.2001 weggefallen und bei modifizierten Voraussetzungen durch Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt worden. Gleichzeitig wurden aber - wie im Falle der Klägerin - Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bei vor dem 01.01.2001 eingetretenen Versicherungsfällen weitergezahlt. Eine terminologische Anpassung hat bei den Bestandsrenten nicht stattgefunden. Dies wird durch § 435 Abs. 1 SGB III berücksichtigt und ist alleiniger Inhalt der Vorschrift im Hinblick auf die Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Dort ist ausschließlich die Versicherungspflicht von Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, bestimmt. Da nach § 102 Abs. 2 SGB VI Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn befristet werden konnten und die Befristung wiederholt werden konnte, ergab sich unmittelbar die Notwendigkeit einer Gleichstellung der durch die Reform des Rentenrechtes bedingten unterschiedlichen Bezeichnungen von Zeitrenten wegen Erwerbsminderung, denn jedenfalls bei Wiederholung der Befristung war bereits bei Verabschiedung des Job-AQTIV-Gesetzes vorhersehbar, dass Bezieher von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 01.01.2001 bewilligt worden war, nach dem 01.01.2003 durch weiteren Bezug dieser Rentenart Anwartschaftszeiten erfüllen konnten.
Darüber hinaus enthält § 435 SGB III keine Regelung, nach der Versicherungspflicht für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 01.01.2001 liegt, bereits für die Zeit vor dem 01.01.2003 bestimmt wird. Dies folgt zunächst einmal daraus, dass vor dem 01.01.2003 tatsächlich der Bezug von Rentenleistungen nicht versicherungspflichtig nach dem SGB III war. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bestimmt auch tatsächliche Versicherungspflicht und nicht nur Gleichstellung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Entsprechend enthält § 345 a Abs. 1 SGB III Regelungen über die aufzubringenden Beiträge. Danach wird die Höhe der Beiträge für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, pauschal festgesetzt. Sie beträgt nach § 345 a Abs. 1 Satz 2 SGB III für das Jahr 2003 5 Millionen Euro, für das Jahr 2004 18 Millionen Euro und für das Jahr 2005 36 Millionen Euro. Die Beiträge werden nach § 347 Nr. 7 SGB III für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern getragen. Da es sich um Zeiten echter Versicherungspflicht handelt und Beiträge erst ab 01.01.2003 abgeführt werden, scheidet eine Gleichstellung von Zeiten des Rentenbezuges vor dem 01.01.2003 mit denen nach dem 01.01.2003 aus.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie hat innerhalb der in § 192 Satz 1 SGB III normierten Vorfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch kein Arbeitslosengeld bezogen. Verlängerungstatbestände nach § 192 Satz 2 oder Satz 3 SGB III liegen nicht vor. § 191 SGB III, der in Abs. 3 für ehemalige Bezieher von Leistungen der Sozialversicherung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vorsah, ist seit dem 01.01.2000 ersatzlos weggefallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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