Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 14/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
I
Der im Jahre 1951 geborene Kläger begehrt von der Beklagten auf Grund eines im Dezember 1995 gestellten wiederholten Antrags Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Er hatte mit Erfolg im November 1969 eine Lehre als Schlachter abgeschlossen und dann im erlernten Beruf bis August 1971 gearbeitet. Nach dem Wechsel zur Seefahrt war er, unterbrochen durch den Wehrdienst, bis Mitte 1987 als Fischereigehilfe ohne Prüfung tätig. Von November 1987 bis Dezember 1988 hatte er mit Erfolg eine Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer durchlaufen, in diesem Beruf jedoch nur für kurze Zeit eine Anstellung gefunden. Von August 1990 bis März 1992 hatte er wieder im erlernten Beruf als Ladenschlachter gearbeitet. Dem waren noch zwei Beschäftigungsperioden als Fischereigehilfe gefolgt. Ab 21. Mai 1994 war der Kläger wegen einer Berufskrankheit arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Seit 15. Oktober 1994 erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Die See-Berufsgenossenschaft gewährt wegen einer Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Handekzem) Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vH (gerichtlicher Vergleich vom 25. Juni 1999 vor dem SG Schleswig, Az S 8 U 87/96).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 das Rentenbegehren des Klägers ab, da nach den ausgewerteten ärztlichen Unterlagen weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliege. Ausgehend vom überwiegend ausgeübten Beruf als Fischereigehilfe ohne Prüfung seien ihm sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Der Kläger sei zwar nicht mehr seediensttauglich, könne jedoch an Land überwiegend leichte Arbeiten (zB als Pförtner, Bote mit PKW) vollschichtig verrichten.
Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat mit Urteil vom 27. Januar 1999 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, denn im Anschluss an die gehörten Sachverständigen (Dr. S. , Dr. S. und Dr. L. ) sei er noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (kein schweres Heben und Tragen über 15 kg) im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, häufiges Bücken, Zwangshaltung, Anforderungen an die Feinmotorik der Hände, Nacht- und Wechselschichtarbeit, Lärmexposition, Feucht- und Schmutzarbeiten sowie Kontakt zu Thiuramverbindungen, Fischproteinen und hautreizenden Substanzen zu verrichten. Aber auch Berufsunfähigkeit (BU) liege nicht vor. Bisheriger Beruf sei nicht der erlernte des Schlachters, denn von diesem habe sich der Kläger freiwillig vor Erfüllung der Wartezeit gelöst. Auszugehen sei vom Beruf des Fischereigehilfen, hier sei aber nur die Ebene der Angelernten und nicht diejenige der Facharbeiter erreicht worden. Der Kläger sei deshalb auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, soweit sie nicht zu den einfachsten ihrer Art gehörten, verweisbar.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat Berichte der behandelnden Ärzte angefordert und Arbeitgeberauskünfte eingeholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. April 2000 haben der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med C. sowie der Arzt für Innere Krankheiten und Psychiatrie Dr. T. sozialmedizinische Gutachten erstattet. Weiter haben sich als berufskundliche Sachverständige am 18. April 2000 Herr O. und am 27. Oktober 2000 Herr K. - letzterer zu den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fischwirts (Fachrichtung Kleine Hochsee- und Küstenfischerei) und eines Schlachters (Fachrichtung Verkauf) sowie den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (als Kraftfahrer, Gabelstaplerfahrer und Hausmeister) - geäußert. Im Gutachten vom 19. Dezember 2000 hat der HNO-Arzt Dr. G. die Ansicht vertreten, dass der Kläger wegen der festgestellten geringgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts und der hochgradigen kombinierten Schwerhörigkeit links nicht mehr in der Lage sei, als LKW- und Gabelstaplerfahrer tätig zu sein. Anderer Auffassung war Dr. med Dipl. Psych. P. im Gutachten vom 17. Januar 2001: Unter Berücksichtigung der einschlägigen verkehrs- und arbeitsmedizinischen Kriterien bestünden wegen des Gehörleidens keine Bedenken gegen eine Tätigkeit als LKW- und Gabelstaplerfahrer. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2001 hat der Kläger mit Blick auf die nach seiner Meinung zu geringe Fahrpraxis beantragt, ein ergänzendes Gutachten in erster Linie von Dr. B. , sonst von Dr. P. , einzuholen. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass Dr. P. den Tinnitus und die Schlafapnoe nicht berücksichtigt habe. Als LKW-Fahrer habe er zwei Mal einen sog Sekundenschlaf gehabt, seit Mai 1999 solle er eine Schlafmaske benutzen, aber die Maske drücke, und es entstünden im Gesicht Entzündungen. Auch insoweit hat der Kläger beantragt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Im Anschluss an die gehörten Sachverständigen sei der Kläger in der Lage, seit Dezember 1994 (Monat des Reha-Antrages) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig mit den bereits vom SG festgestellten Einschränkungen zu verrichten. Der Kläger sei deshalb nicht erwerbsunfähig. Er habe aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen BU. Zwar neige der Senat im Gegensatz zum SG auf Grund der Ermittlungen im Berufungsverfahren zur Auffassung, dass der Kläger als Fischwirt voll wettbewerbsfähig einsetzbar gewesen sei und den Facharbeiterstatus auch ohne Prüfung erworben habe. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Verkaufsschlachter, zumal in diesem Beruf eine reguläre Ausbildung durchlaufen worden sei. In beiden Berufen könne der Kläger infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr tätig sein. Unterstellt, der Kläger sei Facharbeiter, könne er auf die Anlerntätigkeit eines Berufskraftfahrers verwiesen werden, zu der er erfolgreich umgeschult worden sei. Die Schwerhörigkeit sei, wie vom Sachverständigen Dr. P. hervorgehoben, kein Hindernis. Der Kläger verfüge auch über die erforderliche Fahrpraxis von drei Jahren. Dass auch das Schlafapnoesyndrom einer Kraftfahrertätigkeit nicht entgegenstehe, ergebe sich aus den Feststellungen des Senats zur Behandelbarkeit und der tatsächlich erfolgten Behandlung dieser Erkrankung.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 43, 44 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), des § 11 der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 ((FeV) BGBl I, 2214) sowie Verfahrensmängel (§ 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zur Begründung trägt er vor:
Zu Unrecht sei die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt worden. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass das Schlafapnoesyndrom nicht mit Erfolg behandelt worden sei. So habe der HNO-Arzt Dr. G. ausgeführt, dass das Leiden nur teilweise durch die Überdruckbeatmung gebessert werden könne. Der Sachverständige Dr. T. habe bereits im Termin vom 18. April 2000 bestätigt, dass der Kläger mit der verordneten Maske sehr schlecht zurechtkomme und weiterhin Beschwerden wie Tagesmüdigkeit bestehen würden.
Jedenfalls sei der Anspruch auf Rente wegen BU zu Unrecht verneint worden. Er könne nicht auf eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Nahverkehr verwiesen werden.
Nach § 11 Abs 1 FeV iVm Ziff 2.2 der Anlage 4 der FeV bestehe bei der hier vorliegenden hochgradigen Schwerhörigkeit einseitig nur eine bedingte Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C (entsprechend der früheren Klasse 2). Die Zulassung könne nur nach einer "Bewährung von 3 Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B" (entsprechend der früheren Klasse 3) erfolgen. Dabei sei aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegen der Ansicht des LSG das Zurücklegen einer bestimmten jährlichen Kilometerzahl zu fordern. Keinesfalls seien deshalb die tatsächlich gefahrenen höchstens 1.000 Kilometer pro Jahr ausreichend.
Die Feststellung des LSG, das Schlafapnoesyndrom stehe einer Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht entgegen, beruhe auf der Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären. Nachdem der Sachverständige Dr. P. hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C sich nur mit der Schwerhörigkeit, nicht aber mit den Auswirkungen von Tinnitus und Schlafapnoe befasst habe, sei im Termin ausdrücklich beantragt worden, insoweit ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen. Diesem Beweisantrag sei das LSG mit einer unzureichenden Begründung nicht gefolgt. Es seien im Urteil des LSG lediglich Ausführungen zu der allgemeinen Frage gemacht worden, ob und inwieweit durch das Schlafapnoesyndrom das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben eingeschränkt sei. Damit sei aber die darüber hinausgehende spezielle Frage, ob diese Erkrankung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers entgegenstehe, noch in keiner Weise beantwortet. Auch in der Anlage 4 der FeV nicht erfasste gesundheitliche Beeinträchtigungen seien gesondert zu beurteilen. Zum Schlafapnoesyndrom werde auf die bisherigen Befund- und Beweiserhebungen hingewiesen. Entsprechendes gelte für die beidseitigen Ohrgeräusche (Tinnitus). Dass Müdigkeit eine nicht gering einzuschätzende Gefahrenquelle des Kfz-Verkehrs sei, liege auf der Hand.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung, hilfsweise Abänderung der Urteile der Vorinstanzen sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 zu verurteilen, dem Kläger, ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im Dezember 1994, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei zu Recht nicht zuerkannt worden, denn Tinnitus und Schlafapnoesyndrom seien von den gerichtlichen Sachverständigen, auf die sich das LSG gestützt habe, berücksichtigt worden. Nach Anlage 4 Nr 11.2.2 der FeV stehe ein behandeltes Schlafapnoesyndrom bei regelmäßiger Kontrolle der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit würde selbst der Nachweis einer nicht ausreichenden Fahrpraxis nicht unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, sondern nur zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verpflichten. Im Übrigen sei die FeV erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten und dürfte hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums ab Januar 1995 zunächst nicht anwendbar sein.
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die bisherigen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Kläger berufsunfähig ist oder nicht. Zu Recht rügt der Kläger, dass es das LSG unter Verletzung von Verfahrensrecht unterlassen hat, notwendige weitere Feststellungen zu den zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu treffen. Soweit das LSG den Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit verneint hat, ist seine Entscheidung dagegen nicht zu beanstanden.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach den §§ 43, 44 SGB VI idF bis zum 31. Dezember 2000. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827) ist allerdings heranzuziehen, soweit ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl § 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs 2 SGB VI aF sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach den Übergangsvorschriften des § 300 Abs 2 und § 302b Abs 1 SGB VI, letztere neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827), ist diese Vorschrift für einen am 31. Dezember 2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen BU weiterhin maßgebend (vgl auch BSG Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr 14 mwN). Ein danach entstehender Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU richtet sich nach § 240 SGB VI, neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2000, dessen Definition der BU im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Definition nur geringfügig verändert ist, sodass auch insoweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen werden kann.
Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig. Nach den Feststellungen des LSG, die mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angefochten wurden, ist der Kläger durchgehend seit Dezember 1994 noch in der Lage - mit den angeführten Einschränkungen - vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Soweit der Kläger beanstandet, die Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms auf das Leistungsvermögen seien vom LSG nicht ausreichend berücksichtigt und insoweit Äußerungen des HNO-Arztes Dr. G. im Gutachten vom 19. Dezember 2000 und des Sachverständigen Dr. T. im Termin vom 18. April 2000 nicht beachtet worden, stellt der Kläger die Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 SGG) in Frage. Tatsächlich hat sich aber das LSG in der Urteilsbegründung ausführlich mit der Beschwerdeschilderung des Klägers, den Berichten der behandelnden Ärzte sowie den Äußerungen der Sachverständigen zu diesem Krankheitsgeschehen auseinander gesetzt. Es folgte nachvollziehbar und widerspruchsfrei dem Sachverständigen Dr. T. dahingehend, dass sich - im Rahmen der ohnehin vorgegebenen Beschränkung des Leistungsmaßstabes auf leichte bis mittelschwere Arbeiten - auch unter Berücksichtigung der Probleme mit der Atemmaske infolge des Schlafapnoesyndroms nur die zusätzliche qualitative Einschränkung des "Ausschlusses von Schichtarbeiten und Arbeiten mit besonderem Zeitdruck" ergibt.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr 158, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN).
Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN).Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl Senatsurteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 17) erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl BSG Urteile vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, vom 24. April 1996 - 5 RJ 24/94 - nicht veröffentlicht und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr 15).
Das LSG hat offen gelassen, ob der Kläger als Facharbeiter (Fischwirt oder Schlachter) Berufsschutz genießt. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen jedenfalls hinsichtlich der Qualifikation als Fischwirt eine abschließende Entscheidung durch den Senat zu. Nach der im Urteil zitierten Aussage des berufskundlichen Sachverständigen K. in Verbindung mit der Auskunft des Arbeitgebers, der Firma W. , lässt sich die Feststellung treffen, dass der Kläger als Fischwirt auch ohne Prüfung vollwertig wettbewerbsfähig einsetzbar war und es auch in anderen Betrieben dieses Bereichs wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger vom erlernten Beruf des Schlachters, in den er vorübergehend zurückgekehrt war, gelöst hatte. Infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen kann der Kläger, wie vom LSG für den Senat bindend festgestellt, seinen bisherigen Beruf auf der Ebene eines Facharbeiters nicht mehr ausüben.
Die begehrte Rente wegen BU kann deshalb nur dann versagt werden, wenn dem Kläger eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Verweisungstätigkeit auf der Ebene der Anlernberufe benannt werden kann. Die bisherigen Feststellungen des LSG zur allein benannten Verweisungstätigkeit eines "Berufskraftfahrers im Nahverkehr" sind unzureichend. Insoweit ist die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge des Klägers begründet.
Hinsichtlich der Auswirkungen der einseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit als Hindernis für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer sind dem LSG entgegen dem Vortrag des Klägers keine Verfahrensfehler unterlaufen. Allerdings greifen die Feststellungen des LSG nicht der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vor. Das LSG hatte lediglich anhand der Kriterien, die auch die Fahrerlaubnisbehörde anlegen würde, zu prüfen ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Kläger die Fahrerlaubnis für das Führen eines LKW behält. Nach der Vorbemerkung Nr 2 zur Anlage 4 der FeV ist Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung iS des § 11 Abs 1 Satz 1 und 2 FeV vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten, in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz-Verkehr (für ärztliche Gutachten vgl § 11 Abs 2 Satz 3 FeV; zu den Begutachtungsgrundsätzen vgl die Anlage 15 zur FeV; allgemein zum Qualifikationserfordernis der heranzuziehenden Sachverständigen § 2 Abs 13 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Nr 1 bis 11 der Anlage 4 der FeV sind lediglich Anhaltspunkte bzw Richtlinien, die in Bezug auf den Einzelfall variabel sind. Die Maßgabe der Anlage 4 Nr 2.2 der FeV ist bei Neuerteilung des Führerscheins der Klassen C, C1, CE, C1E (früher 2) zu beachten. Der Kläger besitzt aber nach den Feststellungen des LSG den Führerschein der Klasse 2 bereits seit 1988. Allerdings erlischt nach § 23 Abs 1 Nr 1 und 2 FeV jedenfalls nach Vollendung des 50. Lebensjahres (der Kläger ist am 27. Juli 1951 geboren) die Fahrerlaubnis der Klassen C und muss neu erteilt werden. Es war deshalb richtig, dass das LSG auch auf dieses Kriterium (vorherige Bewährung von 3 Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B (früher 3)) abgestellt hat. Das LSG hat sich dabei zutreffend an die Nr 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV gehalten und die Entscheidung auf der Grundlage einer HNO-fachärztlichen Untersuchung sowie des Gutachtens des für diese verkehrsmedizinische Fragestellung (vgl § 11 Abs 6 Satz 1 FeV) besonders qualifizierten Sachverständigen Dr. P. vom 17. Januar 2001 getroffen. Das LSG hat dazu ausgeführt, der Kläger besitze sei 1988 den Führerschein der Klasse 2, sei aber seitdem nur 6 Monate als Berufskraftfahrer tätig gewesen. Diese Kenntnisse würden indes nicht "versanden". Der Kläger erfülle damit die Erfordernisse der FeV, denn nach einer PKW-Fahrpraxis von mehr als 10 Jahren (Wege zur Arbeit während der Tätigkeit als Schlachter, auch jetzt werde die regelmäßige Benutzung des PKW mit einer Fahrstrecke von 1000 km im Jahr eingeräumt), könne nicht gesagt werden, dass die verminderte Hörfähigkeit die Verkehrsfähigkeit erheblich beeinträchtige, zumal Dr. P. hervorgehoben habe, dass die Störungen des Hörvermögens (im Gegensatz zur optischen Wahrnehmungsfähigkeit) für die Kfz-Tauglichkeit nur von untergeordneter Bedeutung seien. Diese Ausführungen berücksichtigen also, gestützt auf ein Gutachten eines mit der verkehrsmedizinischen Problematik vertrauten Sachverständigen, die Verhältnisse des Einzelfalles. Die Einholung eines ergänzenden verkehrsmedizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. oder Dr. P. , wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2001 beantragt, war deshalb nicht angezeigt. Tatsächlich ist die beantragte Begutachtung durchgeführt worden.
Dagegen hätte das LSG dem weiter gestellten Beweisantrag, ein ergänzendes - nach dem Kontext verkehrsmedizinisches - Gutachten zu den Auswirkungen von Tinnitus und Schlafapnoe einzuholen, stattgeben müssen. Es durfte sich insoweit nicht auf seine Feststellungen zu den allgemeinen Leistungseinschränkungen infolge des möglicherweise nur unzureichend behandelten oder unzureichend behandelbaren Schlafapnoesyndroms mit Blick auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beziehen. Der entsprechende Abschnitt im Urteil endet mit dem Satz: "Der Senat folgt deshalb Dr. Tischer dahingehend, dass sich - im Rahmen der ohnehin vorgegeben Beschränkung des Leistungsmaßes auf leichte bis mittelschwere Arbeiten - aus dieser Erkrankung bisher nur die - qualitativen - Einschränkungen Ausschluss von Schichtarbeit und von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck ergeben." Entgegen der Meinung des LSG ergibt sich "aus den Ausführungen unter 1) bezüglich der Behandelbarkeit und der auch tatsächlich erfolgenden Behandlung der Erkrankung" gerade nicht, dass "auch das Schlafapnoesyndrom im Falle des Klägers einer Kraftfahrertätigkeit nicht entgegensteht". Diese Begründung ist keinesfalls hinreichend, denn bei der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt aus Sicherheitsgründen (vgl § 2 Abs 4 Satz 1 StVG, § 2 Abs 1 Satz 1 FeV) ein anderer Maßstab als für die Bestimmung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit, bei der ggf durch Verzicht auf Akkord- und Schichtarbeit evtl Schlafdefizite egalisiert werden können. Die verkehrsrechtliche Frage (vgl § 11 Abs 6 Satz 1 FeV) lautet deshalb, ob die Behandlung der Schlafapnoe derart effektiv ist, dass Vigilanzbeeinträchtigungen so gering oder selten sind, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherheit vernachlässigt werden können und letztlich keine wesentlich höhere Gefährdung des Straßenverkehrs besteht, als durch das ohnehin bestehende Gesundheitsrisiko aller Verkehrsteilnehmer.
Denn im Gegensatz zum Vortrag des Klägers führt die Anlage 4 der FeV unter Nr 11.2.1 und 11.2.2 die Schlafapnoe auf, weil es sich um eine für die Verkehrssicherheit besonders relevante Erkrankung handelt. Unbehandelt und mit ausgeprägter Vigilanzbeeinträchtigung führt sie in allen Klassen zur Verweigerung bzw zum Entzug der Fahrerlaubnis. Eine behandelte Schlafapnoe steht zwar einer Eignung nicht entgegen, jedoch nur unter der Voraussetzung der regelmäßigen Kontrolle, dh es kommt darauf an, ob auf das Ergebnis der Behandlung auf Dauer Verlass ist und auf der Grundlage einer Beurteilung durch mit dem Verkehrswesen vertraute Sachverständige (Vorbemerkung Nr 2 zur Anlage 4 FeV) das Risiko eingegangen werden kann, die Fahrerlaubnis zu erteilen bzw zu verlängern. Nur wenn ein derart qualifizierter Sachverständiger nach Auswertung aller erreichbaren Unterlagen über den bisherigen Behandlungsverlauf in eigener Verantwortung und Haftung - wie bei der Hörstörung - diese Feststellung getroffen hätte, wäre eine verfahrensfehlerfreie Verweisung auf den Beruf des LKW-Fahrers im Nahverkehr möglich gewesen. Das LSG konnte dies nicht in eigener Kompetenz beurteilen. Unter Beachtung der Zielrichtung des StVG und der FeV hätte sich die Notwendigkeit der beantragten weiteren Beweiserhebung durch Anhörung eines Verkehrsmediziners aufdrängen müssen. Die Orientierung an der Anlage 4 der FeV ist ungeachtet ihres Inkrafttretens am 1. Januar 1999 auch hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums geboten, da wegen der Sicherheitsrelevanz die jeweils aktuellen verkehrsmedizinischen Erkenntnisse, die in der Anlage 4 der FeV ihren Niederschlag gefunden haben, auch für Zeiträume in der Vergangenheit beachtet werden müssen.
Im Übrigen fehlen, sollte es darauf ankommen, Feststellungen des LSG zum Beginn der Schlafapnoe. In Urteil wird lediglich ausgeführt, dass die Erkrankung ausweislich des Arztbriefes des Forschungszentrums B. dort im Rahmen eines stationären Aufenthalts im April 1999 diagnostisch gesichert worden sei. Demgegenüber verweist der Kläger auf den Arztbrief des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L. vom 15. Januar 1993 (dringender Verdacht auf Schlafapnoesyndrom) und das im Termin geschilderte Erlebnis eines sog Sekundenschlafes während der Tätigkeit als LKW-Fahrer im Jahre 1989.
Da das Revisionsgericht die noch erforderliche Sachaufklärung nicht selbst vornehmen kann, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das LSG zurückzuverweisen.
Gründe:
I
Der im Jahre 1951 geborene Kläger begehrt von der Beklagten auf Grund eines im Dezember 1995 gestellten wiederholten Antrags Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Er hatte mit Erfolg im November 1969 eine Lehre als Schlachter abgeschlossen und dann im erlernten Beruf bis August 1971 gearbeitet. Nach dem Wechsel zur Seefahrt war er, unterbrochen durch den Wehrdienst, bis Mitte 1987 als Fischereigehilfe ohne Prüfung tätig. Von November 1987 bis Dezember 1988 hatte er mit Erfolg eine Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer durchlaufen, in diesem Beruf jedoch nur für kurze Zeit eine Anstellung gefunden. Von August 1990 bis März 1992 hatte er wieder im erlernten Beruf als Ladenschlachter gearbeitet. Dem waren noch zwei Beschäftigungsperioden als Fischereigehilfe gefolgt. Ab 21. Mai 1994 war der Kläger wegen einer Berufskrankheit arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Seit 15. Oktober 1994 erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Die See-Berufsgenossenschaft gewährt wegen einer Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Handekzem) Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vH (gerichtlicher Vergleich vom 25. Juni 1999 vor dem SG Schleswig, Az S 8 U 87/96).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 das Rentenbegehren des Klägers ab, da nach den ausgewerteten ärztlichen Unterlagen weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliege. Ausgehend vom überwiegend ausgeübten Beruf als Fischereigehilfe ohne Prüfung seien ihm sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Der Kläger sei zwar nicht mehr seediensttauglich, könne jedoch an Land überwiegend leichte Arbeiten (zB als Pförtner, Bote mit PKW) vollschichtig verrichten.
Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat mit Urteil vom 27. Januar 1999 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, denn im Anschluss an die gehörten Sachverständigen (Dr. S. , Dr. S. und Dr. L. ) sei er noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (kein schweres Heben und Tragen über 15 kg) im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, häufiges Bücken, Zwangshaltung, Anforderungen an die Feinmotorik der Hände, Nacht- und Wechselschichtarbeit, Lärmexposition, Feucht- und Schmutzarbeiten sowie Kontakt zu Thiuramverbindungen, Fischproteinen und hautreizenden Substanzen zu verrichten. Aber auch Berufsunfähigkeit (BU) liege nicht vor. Bisheriger Beruf sei nicht der erlernte des Schlachters, denn von diesem habe sich der Kläger freiwillig vor Erfüllung der Wartezeit gelöst. Auszugehen sei vom Beruf des Fischereigehilfen, hier sei aber nur die Ebene der Angelernten und nicht diejenige der Facharbeiter erreicht worden. Der Kläger sei deshalb auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, soweit sie nicht zu den einfachsten ihrer Art gehörten, verweisbar.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat Berichte der behandelnden Ärzte angefordert und Arbeitgeberauskünfte eingeholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. April 2000 haben der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med C. sowie der Arzt für Innere Krankheiten und Psychiatrie Dr. T. sozialmedizinische Gutachten erstattet. Weiter haben sich als berufskundliche Sachverständige am 18. April 2000 Herr O. und am 27. Oktober 2000 Herr K. - letzterer zu den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fischwirts (Fachrichtung Kleine Hochsee- und Küstenfischerei) und eines Schlachters (Fachrichtung Verkauf) sowie den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (als Kraftfahrer, Gabelstaplerfahrer und Hausmeister) - geäußert. Im Gutachten vom 19. Dezember 2000 hat der HNO-Arzt Dr. G. die Ansicht vertreten, dass der Kläger wegen der festgestellten geringgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts und der hochgradigen kombinierten Schwerhörigkeit links nicht mehr in der Lage sei, als LKW- und Gabelstaplerfahrer tätig zu sein. Anderer Auffassung war Dr. med Dipl. Psych. P. im Gutachten vom 17. Januar 2001: Unter Berücksichtigung der einschlägigen verkehrs- und arbeitsmedizinischen Kriterien bestünden wegen des Gehörleidens keine Bedenken gegen eine Tätigkeit als LKW- und Gabelstaplerfahrer. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2001 hat der Kläger mit Blick auf die nach seiner Meinung zu geringe Fahrpraxis beantragt, ein ergänzendes Gutachten in erster Linie von Dr. B. , sonst von Dr. P. , einzuholen. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass Dr. P. den Tinnitus und die Schlafapnoe nicht berücksichtigt habe. Als LKW-Fahrer habe er zwei Mal einen sog Sekundenschlaf gehabt, seit Mai 1999 solle er eine Schlafmaske benutzen, aber die Maske drücke, und es entstünden im Gesicht Entzündungen. Auch insoweit hat der Kläger beantragt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Im Anschluss an die gehörten Sachverständigen sei der Kläger in der Lage, seit Dezember 1994 (Monat des Reha-Antrages) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig mit den bereits vom SG festgestellten Einschränkungen zu verrichten. Der Kläger sei deshalb nicht erwerbsunfähig. Er habe aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen BU. Zwar neige der Senat im Gegensatz zum SG auf Grund der Ermittlungen im Berufungsverfahren zur Auffassung, dass der Kläger als Fischwirt voll wettbewerbsfähig einsetzbar gewesen sei und den Facharbeiterstatus auch ohne Prüfung erworben habe. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Verkaufsschlachter, zumal in diesem Beruf eine reguläre Ausbildung durchlaufen worden sei. In beiden Berufen könne der Kläger infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr tätig sein. Unterstellt, der Kläger sei Facharbeiter, könne er auf die Anlerntätigkeit eines Berufskraftfahrers verwiesen werden, zu der er erfolgreich umgeschult worden sei. Die Schwerhörigkeit sei, wie vom Sachverständigen Dr. P. hervorgehoben, kein Hindernis. Der Kläger verfüge auch über die erforderliche Fahrpraxis von drei Jahren. Dass auch das Schlafapnoesyndrom einer Kraftfahrertätigkeit nicht entgegenstehe, ergebe sich aus den Feststellungen des Senats zur Behandelbarkeit und der tatsächlich erfolgten Behandlung dieser Erkrankung.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 43, 44 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), des § 11 der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 ((FeV) BGBl I, 2214) sowie Verfahrensmängel (§ 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zur Begründung trägt er vor:
Zu Unrecht sei die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt worden. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass das Schlafapnoesyndrom nicht mit Erfolg behandelt worden sei. So habe der HNO-Arzt Dr. G. ausgeführt, dass das Leiden nur teilweise durch die Überdruckbeatmung gebessert werden könne. Der Sachverständige Dr. T. habe bereits im Termin vom 18. April 2000 bestätigt, dass der Kläger mit der verordneten Maske sehr schlecht zurechtkomme und weiterhin Beschwerden wie Tagesmüdigkeit bestehen würden.
Jedenfalls sei der Anspruch auf Rente wegen BU zu Unrecht verneint worden. Er könne nicht auf eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Nahverkehr verwiesen werden.
Nach § 11 Abs 1 FeV iVm Ziff 2.2 der Anlage 4 der FeV bestehe bei der hier vorliegenden hochgradigen Schwerhörigkeit einseitig nur eine bedingte Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C (entsprechend der früheren Klasse 2). Die Zulassung könne nur nach einer "Bewährung von 3 Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B" (entsprechend der früheren Klasse 3) erfolgen. Dabei sei aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegen der Ansicht des LSG das Zurücklegen einer bestimmten jährlichen Kilometerzahl zu fordern. Keinesfalls seien deshalb die tatsächlich gefahrenen höchstens 1.000 Kilometer pro Jahr ausreichend.
Die Feststellung des LSG, das Schlafapnoesyndrom stehe einer Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht entgegen, beruhe auf der Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären. Nachdem der Sachverständige Dr. P. hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C sich nur mit der Schwerhörigkeit, nicht aber mit den Auswirkungen von Tinnitus und Schlafapnoe befasst habe, sei im Termin ausdrücklich beantragt worden, insoweit ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen. Diesem Beweisantrag sei das LSG mit einer unzureichenden Begründung nicht gefolgt. Es seien im Urteil des LSG lediglich Ausführungen zu der allgemeinen Frage gemacht worden, ob und inwieweit durch das Schlafapnoesyndrom das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben eingeschränkt sei. Damit sei aber die darüber hinausgehende spezielle Frage, ob diese Erkrankung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers entgegenstehe, noch in keiner Weise beantwortet. Auch in der Anlage 4 der FeV nicht erfasste gesundheitliche Beeinträchtigungen seien gesondert zu beurteilen. Zum Schlafapnoesyndrom werde auf die bisherigen Befund- und Beweiserhebungen hingewiesen. Entsprechendes gelte für die beidseitigen Ohrgeräusche (Tinnitus). Dass Müdigkeit eine nicht gering einzuschätzende Gefahrenquelle des Kfz-Verkehrs sei, liege auf der Hand.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung, hilfsweise Abänderung der Urteile der Vorinstanzen sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 zu verurteilen, dem Kläger, ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im Dezember 1994, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei zu Recht nicht zuerkannt worden, denn Tinnitus und Schlafapnoesyndrom seien von den gerichtlichen Sachverständigen, auf die sich das LSG gestützt habe, berücksichtigt worden. Nach Anlage 4 Nr 11.2.2 der FeV stehe ein behandeltes Schlafapnoesyndrom bei regelmäßiger Kontrolle der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit würde selbst der Nachweis einer nicht ausreichenden Fahrpraxis nicht unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, sondern nur zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verpflichten. Im Übrigen sei die FeV erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten und dürfte hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums ab Januar 1995 zunächst nicht anwendbar sein.
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die bisherigen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Kläger berufsunfähig ist oder nicht. Zu Recht rügt der Kläger, dass es das LSG unter Verletzung von Verfahrensrecht unterlassen hat, notwendige weitere Feststellungen zu den zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu treffen. Soweit das LSG den Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit verneint hat, ist seine Entscheidung dagegen nicht zu beanstanden.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach den §§ 43, 44 SGB VI idF bis zum 31. Dezember 2000. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827) ist allerdings heranzuziehen, soweit ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl § 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs 2 SGB VI aF sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach den Übergangsvorschriften des § 300 Abs 2 und § 302b Abs 1 SGB VI, letztere neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827), ist diese Vorschrift für einen am 31. Dezember 2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen BU weiterhin maßgebend (vgl auch BSG Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr 14 mwN). Ein danach entstehender Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU richtet sich nach § 240 SGB VI, neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2000, dessen Definition der BU im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Definition nur geringfügig verändert ist, sodass auch insoweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen werden kann.
Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig. Nach den Feststellungen des LSG, die mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angefochten wurden, ist der Kläger durchgehend seit Dezember 1994 noch in der Lage - mit den angeführten Einschränkungen - vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Soweit der Kläger beanstandet, die Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms auf das Leistungsvermögen seien vom LSG nicht ausreichend berücksichtigt und insoweit Äußerungen des HNO-Arztes Dr. G. im Gutachten vom 19. Dezember 2000 und des Sachverständigen Dr. T. im Termin vom 18. April 2000 nicht beachtet worden, stellt der Kläger die Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 SGG) in Frage. Tatsächlich hat sich aber das LSG in der Urteilsbegründung ausführlich mit der Beschwerdeschilderung des Klägers, den Berichten der behandelnden Ärzte sowie den Äußerungen der Sachverständigen zu diesem Krankheitsgeschehen auseinander gesetzt. Es folgte nachvollziehbar und widerspruchsfrei dem Sachverständigen Dr. T. dahingehend, dass sich - im Rahmen der ohnehin vorgegebenen Beschränkung des Leistungsmaßstabes auf leichte bis mittelschwere Arbeiten - auch unter Berücksichtigung der Probleme mit der Atemmaske infolge des Schlafapnoesyndroms nur die zusätzliche qualitative Einschränkung des "Ausschlusses von Schichtarbeiten und Arbeiten mit besonderem Zeitdruck" ergibt.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr 158, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN).
Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN).Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl Senatsurteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 17) erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl BSG Urteile vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, vom 24. April 1996 - 5 RJ 24/94 - nicht veröffentlicht und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr 15).
Das LSG hat offen gelassen, ob der Kläger als Facharbeiter (Fischwirt oder Schlachter) Berufsschutz genießt. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen jedenfalls hinsichtlich der Qualifikation als Fischwirt eine abschließende Entscheidung durch den Senat zu. Nach der im Urteil zitierten Aussage des berufskundlichen Sachverständigen K. in Verbindung mit der Auskunft des Arbeitgebers, der Firma W. , lässt sich die Feststellung treffen, dass der Kläger als Fischwirt auch ohne Prüfung vollwertig wettbewerbsfähig einsetzbar war und es auch in anderen Betrieben dieses Bereichs wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger vom erlernten Beruf des Schlachters, in den er vorübergehend zurückgekehrt war, gelöst hatte. Infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen kann der Kläger, wie vom LSG für den Senat bindend festgestellt, seinen bisherigen Beruf auf der Ebene eines Facharbeiters nicht mehr ausüben.
Die begehrte Rente wegen BU kann deshalb nur dann versagt werden, wenn dem Kläger eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Verweisungstätigkeit auf der Ebene der Anlernberufe benannt werden kann. Die bisherigen Feststellungen des LSG zur allein benannten Verweisungstätigkeit eines "Berufskraftfahrers im Nahverkehr" sind unzureichend. Insoweit ist die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge des Klägers begründet.
Hinsichtlich der Auswirkungen der einseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit als Hindernis für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer sind dem LSG entgegen dem Vortrag des Klägers keine Verfahrensfehler unterlaufen. Allerdings greifen die Feststellungen des LSG nicht der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vor. Das LSG hatte lediglich anhand der Kriterien, die auch die Fahrerlaubnisbehörde anlegen würde, zu prüfen ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Kläger die Fahrerlaubnis für das Führen eines LKW behält. Nach der Vorbemerkung Nr 2 zur Anlage 4 der FeV ist Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung iS des § 11 Abs 1 Satz 1 und 2 FeV vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten, in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz-Verkehr (für ärztliche Gutachten vgl § 11 Abs 2 Satz 3 FeV; zu den Begutachtungsgrundsätzen vgl die Anlage 15 zur FeV; allgemein zum Qualifikationserfordernis der heranzuziehenden Sachverständigen § 2 Abs 13 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Nr 1 bis 11 der Anlage 4 der FeV sind lediglich Anhaltspunkte bzw Richtlinien, die in Bezug auf den Einzelfall variabel sind. Die Maßgabe der Anlage 4 Nr 2.2 der FeV ist bei Neuerteilung des Führerscheins der Klassen C, C1, CE, C1E (früher 2) zu beachten. Der Kläger besitzt aber nach den Feststellungen des LSG den Führerschein der Klasse 2 bereits seit 1988. Allerdings erlischt nach § 23 Abs 1 Nr 1 und 2 FeV jedenfalls nach Vollendung des 50. Lebensjahres (der Kläger ist am 27. Juli 1951 geboren) die Fahrerlaubnis der Klassen C und muss neu erteilt werden. Es war deshalb richtig, dass das LSG auch auf dieses Kriterium (vorherige Bewährung von 3 Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B (früher 3)) abgestellt hat. Das LSG hat sich dabei zutreffend an die Nr 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV gehalten und die Entscheidung auf der Grundlage einer HNO-fachärztlichen Untersuchung sowie des Gutachtens des für diese verkehrsmedizinische Fragestellung (vgl § 11 Abs 6 Satz 1 FeV) besonders qualifizierten Sachverständigen Dr. P. vom 17. Januar 2001 getroffen. Das LSG hat dazu ausgeführt, der Kläger besitze sei 1988 den Führerschein der Klasse 2, sei aber seitdem nur 6 Monate als Berufskraftfahrer tätig gewesen. Diese Kenntnisse würden indes nicht "versanden". Der Kläger erfülle damit die Erfordernisse der FeV, denn nach einer PKW-Fahrpraxis von mehr als 10 Jahren (Wege zur Arbeit während der Tätigkeit als Schlachter, auch jetzt werde die regelmäßige Benutzung des PKW mit einer Fahrstrecke von 1000 km im Jahr eingeräumt), könne nicht gesagt werden, dass die verminderte Hörfähigkeit die Verkehrsfähigkeit erheblich beeinträchtige, zumal Dr. P. hervorgehoben habe, dass die Störungen des Hörvermögens (im Gegensatz zur optischen Wahrnehmungsfähigkeit) für die Kfz-Tauglichkeit nur von untergeordneter Bedeutung seien. Diese Ausführungen berücksichtigen also, gestützt auf ein Gutachten eines mit der verkehrsmedizinischen Problematik vertrauten Sachverständigen, die Verhältnisse des Einzelfalles. Die Einholung eines ergänzenden verkehrsmedizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. oder Dr. P. , wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2001 beantragt, war deshalb nicht angezeigt. Tatsächlich ist die beantragte Begutachtung durchgeführt worden.
Dagegen hätte das LSG dem weiter gestellten Beweisantrag, ein ergänzendes - nach dem Kontext verkehrsmedizinisches - Gutachten zu den Auswirkungen von Tinnitus und Schlafapnoe einzuholen, stattgeben müssen. Es durfte sich insoweit nicht auf seine Feststellungen zu den allgemeinen Leistungseinschränkungen infolge des möglicherweise nur unzureichend behandelten oder unzureichend behandelbaren Schlafapnoesyndroms mit Blick auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beziehen. Der entsprechende Abschnitt im Urteil endet mit dem Satz: "Der Senat folgt deshalb Dr. Tischer dahingehend, dass sich - im Rahmen der ohnehin vorgegeben Beschränkung des Leistungsmaßes auf leichte bis mittelschwere Arbeiten - aus dieser Erkrankung bisher nur die - qualitativen - Einschränkungen Ausschluss von Schichtarbeit und von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck ergeben." Entgegen der Meinung des LSG ergibt sich "aus den Ausführungen unter 1) bezüglich der Behandelbarkeit und der auch tatsächlich erfolgenden Behandlung der Erkrankung" gerade nicht, dass "auch das Schlafapnoesyndrom im Falle des Klägers einer Kraftfahrertätigkeit nicht entgegensteht". Diese Begründung ist keinesfalls hinreichend, denn bei der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt aus Sicherheitsgründen (vgl § 2 Abs 4 Satz 1 StVG, § 2 Abs 1 Satz 1 FeV) ein anderer Maßstab als für die Bestimmung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit, bei der ggf durch Verzicht auf Akkord- und Schichtarbeit evtl Schlafdefizite egalisiert werden können. Die verkehrsrechtliche Frage (vgl § 11 Abs 6 Satz 1 FeV) lautet deshalb, ob die Behandlung der Schlafapnoe derart effektiv ist, dass Vigilanzbeeinträchtigungen so gering oder selten sind, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherheit vernachlässigt werden können und letztlich keine wesentlich höhere Gefährdung des Straßenverkehrs besteht, als durch das ohnehin bestehende Gesundheitsrisiko aller Verkehrsteilnehmer.
Denn im Gegensatz zum Vortrag des Klägers führt die Anlage 4 der FeV unter Nr 11.2.1 und 11.2.2 die Schlafapnoe auf, weil es sich um eine für die Verkehrssicherheit besonders relevante Erkrankung handelt. Unbehandelt und mit ausgeprägter Vigilanzbeeinträchtigung führt sie in allen Klassen zur Verweigerung bzw zum Entzug der Fahrerlaubnis. Eine behandelte Schlafapnoe steht zwar einer Eignung nicht entgegen, jedoch nur unter der Voraussetzung der regelmäßigen Kontrolle, dh es kommt darauf an, ob auf das Ergebnis der Behandlung auf Dauer Verlass ist und auf der Grundlage einer Beurteilung durch mit dem Verkehrswesen vertraute Sachverständige (Vorbemerkung Nr 2 zur Anlage 4 FeV) das Risiko eingegangen werden kann, die Fahrerlaubnis zu erteilen bzw zu verlängern. Nur wenn ein derart qualifizierter Sachverständiger nach Auswertung aller erreichbaren Unterlagen über den bisherigen Behandlungsverlauf in eigener Verantwortung und Haftung - wie bei der Hörstörung - diese Feststellung getroffen hätte, wäre eine verfahrensfehlerfreie Verweisung auf den Beruf des LKW-Fahrers im Nahverkehr möglich gewesen. Das LSG konnte dies nicht in eigener Kompetenz beurteilen. Unter Beachtung der Zielrichtung des StVG und der FeV hätte sich die Notwendigkeit der beantragten weiteren Beweiserhebung durch Anhörung eines Verkehrsmediziners aufdrängen müssen. Die Orientierung an der Anlage 4 der FeV ist ungeachtet ihres Inkrafttretens am 1. Januar 1999 auch hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums geboten, da wegen der Sicherheitsrelevanz die jeweils aktuellen verkehrsmedizinischen Erkenntnisse, die in der Anlage 4 der FeV ihren Niederschlag gefunden haben, auch für Zeiträume in der Vergangenheit beachtet werden müssen.
Im Übrigen fehlen, sollte es darauf ankommen, Feststellungen des LSG zum Beginn der Schlafapnoe. In Urteil wird lediglich ausgeführt, dass die Erkrankung ausweislich des Arztbriefes des Forschungszentrums B. dort im Rahmen eines stationären Aufenthalts im April 1999 diagnostisch gesichert worden sei. Demgegenüber verweist der Kläger auf den Arztbrief des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L. vom 15. Januar 1993 (dringender Verdacht auf Schlafapnoesyndrom) und das im Termin geschilderte Erlebnis eines sog Sekundenschlafes während der Tätigkeit als LKW-Fahrer im Jahre 1989.
Da das Revisionsgericht die noch erforderliche Sachaufklärung nicht selbst vornehmen kann, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das LSG zurückzuverweisen.
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