B 10 LW 13/01 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Alterssicherung der Landwirte
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Neubrandenburg (MVP)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 13/01 R
Datum
Kategorie
Urteil

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.

Die am 25. September 1940 geborene Klägerin war von Januar 1960 bis März 1991 in der LPG D. , anschließend ab April 1991 bei der D. GmbH tätig. Diese GmbH wurde auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28. August 1995 in die D. KG (im Folgenden: KG) umgewandelt. Bei der KG war die Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 beschäftigt und mit Büroarbeit am PC, Führung der Dokumentation und Kennzeichnung der Jungtiere in der Rinderaufzucht sowie Weidearbeiten befasst. Laut Schreiben der D. GmbH vom 29. Mai 1995 beendigte die Arbeitgeberin die Beschäftigung der Klägerin wegen Stilllegung von Ackerflächen. In der Zeit von 1993 bis 1997 nahm die KG an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr 1765/92 teil, wobei sich die Entwicklung der Flächen und der Beschäftigtenzahlen wie folgt darstellte:

Jahr: Gesamtfl.(ha); Still.fl.(ha); Beschäftigte

1992: 980,00; 67,00; 42

1993: 832,00; 50,00; 33

1994: 755,00; 67,09; 25

1995: 755,00; 69,82; 24

1996: 791,00; 67,76; 22

1997: 791,00; 67,76; 21

Im Jahre 1996 wurde eine Fläche von insgesamt 108,0723 ha extensiv bewirtschaftet. Im Jahre 1997 erhöhte sich die extensiv bewirtschaftete Fläche auf 171,24 ha, wovon 63,2 ha aus EU-Mitteln gefördert wurden.

Die von der Klägerin am 12. August 1995 beantragte Zahlung von Ausgleichsgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1996 ab. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997), Klage (Urteil des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 29. Oktober 1999) und Berufung der Klägerin (Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LSG) vom 14. September 2000) blieben erfolglos. Nach der Urteilsbegründung des LSG ist die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin nicht auf Grund einer einschlägigen Abgabe oder Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen erfolgt. Zwar reiche es gemäß § 13 Abs 1 Nr 6 iVm § 9 Abs 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) auch aus, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen ende. Die Beschäftigung der Klägerin habe jedoch nicht "auf Grund" einer anspruchsbegründenden Maßnahme am 31. Dezember 1995 geendet. Erforderlich sei hiernach ein enger äußerer zeitlicher Zusammenhang sowie ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ende der Beschäftigung und der anspruchsbegründenden Maßnahme, der sich nach der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung bestimme. Die vor der Entlassung zuletzt im Jahre 1993 erfolgte Ausweitung der Stilllegungsfläche sei nach Ablauf von einem Jahr und vier Monaten - bei einem jährlichen Stilllegungsverpflichtungszeitraum vom 15. Januar bis 31. August - in diesem Zeitpunkt nicht mehr erheblich gewesen. Die geringfügige Erhöhung der Stilllegungsflächen um 2,73 ha im Jahre 1995 begründe den Ursachenzusammenhang nicht. Die extensive Flächennutzung von 108 ha ab Januar 1996 sei nicht nach EWG-rechtlichen Vorschriften erfolgt und deshalb nicht nach § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG maßgeblich. Die erst ab Januar 1997 eingetretene Extensivierung von 63,24 ha auf der Grundlage der EWG-Verordnung 2078/92 stehe in keinem Zusammenhang mit der Entlassung zum Ende 1995.

Die Klägerin rügt mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, das LSG habe § 9 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG verletzt. Der kausale Zusammenhang der Entlassung mit einer Flächenstilllegung sei auch über den Zeitraum eines Jahres hinaus noch gegeben, wenn der Arbeitnehmer im organisatorischen Bereich des Unternehmens tätig gewesen sei. Damit habe sich bei ihr die Erhöhung der Stilllegungsfläche 1994 noch auf die Entlassung Ende 1995 auswirken können. Auch die geringfügige Erhöhung der Stilllegungsfläche im Jahre 1995 habe noch den Wegfall eines Arbeitsplatzes gerechtfertigt. Dabei sei auf den Zeitpunkt der Kündigung, nicht den der Entlassung abzustellen. Die 1996 begonnene Extensivierung habe sich in fachlicher Sicht an die Bestimmung der EWG-Verordnung 2078/92 angelehnt und sei deshalb unter § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG zu subsumieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Oktober 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Januar 1996 Ausgleichsgeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleichsgeld, weil ihre Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin nicht auf Grund einer Flächenstilllegung geendet hat.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 FELEG in der hier maßgebenden Fassung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 ((ASRG 1995) vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890) erhalten ua Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ein Ausgleichsgeld, wenn

1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stilllegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und

2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der Landwirtschaft iS des § 1 Abs 2 des ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung oder Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind.

Die Leistungen werden nach Satz 2 aaO frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 53. Lebensjahres, gewährt; das maßgebende Lebensjahr muss vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein. Diese Vorschrift gilt gemäß § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG entsprechend für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe von sonstigen (nicht in Nr 1-5 aaO genannten) EWG-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen endet. Gemäß § 18c Abs 1 FELEG gilt § 9 FELEG für am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet ansässige und rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer mit der Maßgabe, dass auf die nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 FELEG erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden. Nach § 22 Abs 3 FELEG sind die durch das ASRG 1995 erweiterten Tatbestände des § 13 Abs 1 FELEG ab 1. Januar 1995 (Art 48 Abs 1 ASRG 1995) auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor jenem Zeitpunkt erfüllt sind.

Der Rechtsbegriff "auf Grund" beschreibt nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch einen kausalen Zusammenhang. Nichts anderes gilt im Regelungszusammenhang des FELEG (vgl zu §§ 9, 13 FELEG bereits den Senatsbeschluss vom 18. März 1999 - B 10 LW 11/98 B -, auszugsweise abgedruckt in Neue Landwirtschaft - Briefe zum Agrarrecht 1999, 390 f). Das Gesetz verwendet diesen Begriff nicht nur in § 9 Abs 1 Nr 1 und § 13 Abs 1, sondern an zahlreichen weiteren Stellen (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 3 Abs 3, § 6 Abs 3 Satz 5 Nr 1, § 16 Abs 1). Die Bedeutung ist überall dieselbe. Zu Recht hat das LSG sie in der Forderung nach einem Kausalzusammenhang nicht lediglich im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne (conditio sine qua non) erkannt. Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinn ist hier zwar notwendig, sie reicht für den Anspruch auf Ausgleichsgeld aber nicht aus.

Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere der Unfall- (BSGE 45, 176, 178 = SozR 2200 § 548 Nr 37), aber auch in der Kranken- (BSGE 33, 202, 204 = SozR Nr 48 zu § 182 Reichsversicherungsordnung (RVO)) und Rentenversicherung (BSGE 30, 167, 178 = SozR Nr 79 zu § 1246 RVO), im Recht der sozialen Entschädigung (BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5) und im Arbeitsförderungsrecht (BSGE 69, 108, 110 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr 6) sowie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG vom 5. Mai 1988 - 12 RK 44/86 - SozSich 1988, 382) wird in ständiger, vom Schrifttum nahezu einhellig gebilligter Rechtsprechung die Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung angewandt, die in der Rechtsprechung auch als Theorie der "wesentlich mitwirkenden Ursache" bezeichnet wird (hierzu im Einzelnen mit umfangreichen Nachweisen auch: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S 480 ff, Stand: 1989 sowie Erlenkämper in: Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 4. Aufl 1999, S 74 ff). Es gibt keinen Anhaltspunkt noch sonst einen sachlichen Grund, warum dies im Regelungsbereich des FELEG anders sein sollte. Die hierin geregelten Leistungen - die Produktionsaufgaberente für ältere landwirtschaftliche Unternehmer sowie das Ausgleichsgeld für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige - mögen zwar vorwiegend agrarstrukturelle Ziele verfolgen (vgl die Antwort der Bundesregierung vom 7. Februar 1995 auf eine parlamentarische Kleine Anfrage, BT-Drucks 13/391 S 8) - sie sind aber Sozialleistungen: § 18 Abs 1 FELEG bestimmt die entsprechende Geltung der für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; § 18 Abs 4 FELEG ordnet an, dass Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sind und demgemäß nach § 51 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen.

Daraus folgt: Bei der in § 9 Abs 1 FELEG geforderten Feststellung eines kausalen Zusammenhanges dürfen als Ursachen für das Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers - unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes - nur die (naturwissenschaftlich wirksam gewordenen) Bedingungen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSGE 1, 72, 76; Urteil des Senats vom 12. Juni 2001 - B 9 V 5/00 R - SozR 3-3100 § 5 Nr 9 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Beurteilung, ob eine Bedingung wesentlich und deshalb (auch) rechtlich Ursache oder Mitursache ist, stellt eine Wertentscheidung dar (BSGE 69, 108, 113 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6). Sie richtet sich nach der Qualität der Bedingung, die nicht davon abhängt, an welcher Stelle der Kausalkette sie steht. Insbesondere ist eine Bedingung nicht erst (oder schon) deshalb wesentlich, weil sie als letzte eingetreten ist und den Erfolg sichtbar gemacht hat (vgl BSGE 13, 40, 42 = SozR Nr 9 zu § 35 Bundesversorgungsgesetz). Entscheidend kommt es stets auf die Umstände des einzelnen Falles an (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 81). Sind zwei oder mehr Ereignisse im gleichen Maße wesentlich für den Erfolg, dann sind sie sämtlich wesentliche Bedingungen und damit Ursachen im Rechtssinn (BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO); ist eine der Bedingungen oder sind mehrere Bedingungen gemeinsam gegenüber anderen Bedingungen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur jene die wesentliche Bedingung und damit die Ursache im Rechtssinne der geltenden Kausalitätslehre (BSGE 12, 242, 245 f = SozR Nr 27 zu § 542 aF RVO).

Das LSG hat sich bei seiner Beurteilung, dass die geforderten Voraussetzungen bei der Klägerin nicht erfüllt seien, auf eingehende Ausführungen zu den Kausalitätserfordernissen der §§ 9, 13 FELEG gestützt. Es hat erkennbar unterschieden zwischen der Kausalitätsfeststellung (im naturwissenschaftlichen Sinn) als Tatsache und deren Subsumtion unter den Begriff der "wesentlichen Ursache" (vgl dazu das Senatsurteil vom 9. August 2001 - B 10 LW 9/00 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, mwN). Die Entlassung der Klägerin beruht danach nicht wesentlich auf den festgestellten EU-geförderten Flächenstilllegungen.

Diese Würdigung begegnet nicht schon deshalb Bedenken, weil das LSG eine positive Feststellung, welche Ursache(n) der Entlassung stattdessen zu Grunde liegen, nicht trifft. Welche denknotwendigen überwiegenden Gründe an Stelle der Flächenstilllegungen tatsächlich vorliegen, ist rechtlich nicht erheblich. Jedenfalls treten die Stilllegungen als allenfalls entfernt denkbare Mitursache vollständig in den Hintergrund. Das LSG hat sich zutreffend von der Erwägung leiten lassen, dass je länger der zeitliche Abstand zwischen einer Stilllegung und der Entlassung ist, desto höhere Anforderungen an die sachliche Begründung des Zusammenhangs zu stellen sind. Dies führt konsequent zu der Annahme, bei einem Auseinanderfallen von ein bis zwei Jahren die Kausalität grundsätzlich zu verneinen, ohne dass das LSG sich dabei auf eine starre zeitliche Grenze festgelegt hätte. Es hat aber im Falle der Klägerin auch keine besonderen Gründe dafür erkannt, dass hier ausnahmsweise die Entlassung zum 31. Dezember 1995 auf die Flächenstilllegung im Jahre 1994 oder früher zurückzuführen sei. Diese Würdigung begegnet keinen durchgreifendenden Bedenken.

Das gilt auch mit Blick auf die gedankliche Voraussetzung des LSG, bei der Berechnung des Zeitraumes von einem Jahr und vier Monaten (zwischen dem Ende des Stilllegungszeitraumes am 31. August 1994 und der Entlassung zum 31. Dezember 1995) auf die verbliebene Beschäftigungszeit abzustellen. Insoweit beruht die Überlegung des LSG darauf, dass für die Klägerin - trotz der Stilllegung im Vorjahr - noch bis Dezember 1995 genügend Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben waren. Von diesem Standpunkt aus ist der Kündigungszeitpunkt - mithin auch der Umfang einer längeren Schutzfrist - unerheblich: Aus dieser Sicht hätte die Arbeitgeberin bei einem knapperen Arbeitsvolumen einen früheren Kündigungszeitpunkt wählen können (und müssen), um die für die Klägerin vorgegebene (längere) Kündigungsfrist einzuhalten. Der verbleibende Beschäftigungszeitraum spreche indessen gegen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs. Diese Begründung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Auch das Bedenken gegen die vom LSG herangezogene Proportionalität führt nicht zum Erfolg. Das LSG sieht in der 1995 eingetretenen geringfügigen Erhöhung der Stilllegungsfläche gegenüber dem Vorjahr (0,36% der Gesamtfläche) keine wesentliche Bedingung für die Entlassung eines von 24 Mitarbeitern. Soweit das LSG dabei - entgegen dem Begehren der Revision - nur auf die Veränderung der Stilllegungsfläche gegenüber dem Vorjahr (und damit nicht auf eine Stilllegung von 69,83 ha in 1995) abgestellt hat, lässt dies Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr wäre die gegenteilige Ansicht kaum zu rechtfertigen, wenn nämlich (selbst bei Abbau von Stilllegungsflächen) bei erhöhter bewirtschafteter Gesamtfläche - ohne nähere Begründung - eine Entlassung als Stilllegungsfolge behandelt würde. Eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin vermag der Senat hierin nicht zu erblicken.

Soweit das Begehren der Klägerin auf die Extensivierungsmaßnahme der KG im Jahre 1996 gestützt wird, scheitert der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG nicht erfüllt sind. Für die Extensivierungsmaßnahme ist nach den das BSG bindenden Feststellungen des LSG die - von der KG möglicherweise erwartete - Genehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der EWG-Verordnung 2078/92 nicht erfolgt. Im Hinblick hierauf genügt die in Anlehnung an EWG-Vorschriften nach Landesrecht erfolgte Förderung nicht. Eine solche Rechtsanwendung verstößt, was auch die Revision einräumt, nicht nur gegen den eindeutigen Wortlaut von § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG, sondern wäre dem Wertungswiderspruch ausgesetzt, dass eine Stilllegung als "Maßnahme nach Maßgabe von sonstigen EWG-rechtlichen Vorschriften" gilt, obwohl im Einzelfall - wie hier - festgestellt ist, dass die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist. Für eine solche weite ("entsprechende") Anwendung auf Förderungstatbestände auch nach Landesrecht findet sich im Gesetzgebungsverfahren kein Anhaltspunkt (vgl BT-Drucks 11/2972 S 17 zu § 13). Die Nummern 1 bis 5 in § 13 Abs 1 FELEG zitieren bestimmte EWG-Verordnungen; ihnen gegenüber erweitert Nr 6 die "Maßgabe" um weitere, wenngleich nicht konkret bezeichnete EWG-Verordnungen. Eine solche letztlich enumerative Aufzählung ausschließlich EWG-rechtlicher Vorschriften lässt die von der Revision gewünschte erweiternde Auslegung auf andere Rechtsquellen nicht zu. Demgegenüber spricht gerade der Blick auf die Anwendungspraxis der Regelung dafür, die landwirtschaftliche Alterskasse nicht zu einer (womöglich naturschutz-)fachlichen Prüfung zu veranlassen, ob die landesrechtliche Förderung auch den materiellen Voraussetzungen EWG-rechtlicher Vorschriften genügt. Demgemäß muss sich die Revision entgegenhalten lassen, dass das Schweigen von höchstrichterlicher Rechtsprechung, Gesetzesmotiven und Literatur gerade gegen die von ihr gewünschte Auslegung spricht: Für eine solche Auslegung findet sich keine Rechtfertigung.

Auch im Übrigen sind die Feststellungen des LSG von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, sodass sie für den Senat bindend sind (§ 163 SGG). Ein Anspruch auf Ausgleichsgeld besteht danach nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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