Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 98/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für die Zeit ab 1. März 1997 geltend (Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und zu Rentenversicherungsbeiträgen für eine ältere Teilzeit-Arbeitnehmerin).
Am 17. März 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG, weil die am 13. August 1940 geborene Arbeitnehmerin I. H. (I. H.) ab 1. März 1997 nur noch mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,75 Stunden beschäftigt war und der freigewordene Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer besetzt worden sei, der seine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann am 14. Januar 1997 beendet hatte. Vor dem 1. März 1997 war I. H. bei der Klägerin vom 1. März 1992 bis 31. Oktober 1995 entsprechend der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und ab 1. November 1995 mit einer vereinbarten reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit von 33,58 Stunden beschäftigt. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen ab, weil I. H. unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit keine Beschäftigung mit einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (Vollzeitbeschäftigung) ausgeübt habe (Bescheid vom 29. April 1997; Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1997, zugestellt am 11. Dezember 1997).
Auf die am 12. Januar 1998 (Montag) erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte "unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1997 verurteilt, der Klägerin antragsgemäß Leistungen nach dem AltTZG zu bewilligen" (Urteil vom 9. Februar 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Oktober 1999). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG müsse der in die Altersteilzeit wechselnde Arbeitnehmer zuletzt grundsätzlich gemäß der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen sein; dies treffe für I. H. nicht zu. Nach der gesetzlichen Regelung seien zwar als Ausnahme von diesem Grundsatz geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unbeachtlich. Eine geringfügige Unterschreitung könne jedoch bei einer Differenz von 3,92 Stunden zwischen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und der vereinbarten Arbeitszeit von 33,58 Stunden (mehr als 10 %) nicht angenommen werden.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG. Sie ist der Ansicht, Leistungen nach dem AltTZG müßten auch dann gewährt werden, wenn der in Altersteilzeit wechselnde Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung mit einer vereinbarten Arbeitszeit ausgeschieden sei, die der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht entsprochen habe. Es genüge, daß innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer Vollzeitbeschäftigung zurückgelegt worden seien; das Gesetz verlange nicht zusätzlich einen unmittelbaren Übergang von einer Vollzeit- in eine Altersteilzeitbeschäftigung. Ohnedies habe I. H. die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den letzten 16 Monaten nur geringfügig unterschritten. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die eine feste Stundenzahl von 2,5 Stunden wöchentlich als Grenzwert ansehe, und entgegen der Ansicht des LSG, das den Grenzwert mit 10 % ansetze, müsse für die Geringfügigkeit der Unterschreitung - wie vom SG akzeptiert - ein Rahmen von 15 % angenommen werden; dieser sei nicht überschritten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend, weil Wortlaut und Entstehungsgeschichte des AltTZG deutlich machten, daß der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt in die Altersteilzeitbeschäftigung eine Beschäftigung mit einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) ausgeübt haben müsse. Eine Unterschreitung werde nur bis zu einer Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 2,5 Stunden akzeptiert.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zu Recht hat das LSG die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG (idF des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1078 - und allen späteren Fassungen) verneint.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stehen einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Insbesondere ist die Klage gemäß §§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 29. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1997 (§ 95 SGG), durch den die Beklagte den Antrag der Klägerin (§ 12 Abs 1 AltTZG) auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG, damit aber auch die Leistungen selbst abgelehnt hat. Trotz des in § 12 AltTZG vorgesehenen zweistufigen Verwaltungsverfahrens (1. Stufe: Entscheidung über die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen; 2. Stufe: Entscheidung über den konkreten Leistungsantrag) ist ausschließlich die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige und zulässige Klageart (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 3; siehe auch zu der vergleichbaren Situation beim Kurzarbeitergeld BSG SozR 3-4100 § 64 Nr 2 S 6 und Nr 3 S 10). Grundsätzlich ist bereits im Widerspruch gegen den "negativen Anerkennungsbescheid" der nach § 12 Abs 2 AltTZG erforderliche Leistungsantrag zu sehen (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 3); dies gilt um so mehr, wenn wie vorliegend die Klägerin mit ihrem Widerspruch ausdrücklich auch die Gewährung von Leistungen geltend gemacht hat.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG. Danach erstattet die Beklagte dem Arbeitgeber für längstens fünf Jahre einen bestimmten Teil des an den Altersteilzeit-Arbeitnehmer als Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt gezahlten Geldes sowie einen bestimmten Betrag der vom Arbeitgeber zusätzlich entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Neben betriebsbezogenen Voraussetzungen (§ 3 AltTZG: Vereinbarung über die Aufstockung des Arbeitsentgelts und über die Entrichtung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Abs 1 Nr 1; Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes - Abs 1 Nr 2; sog Überforderungsklausel - Abs 1 Nr 3) müßten auch arbeitnehmerbezogene Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu regelt § 2 AltTZG in der seit 1. August 1996 geltenden Fassung:
Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf jedoch nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich, vermindert haben (Fassung ab 1. April 1997: nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben und mehr als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchs sind; Fassung ab 1. Januar 1998: nach dem 14. Februar 1996 ... vermindert haben und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs sind) und
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 Arbeitsförderungsgesetz (Fassung ab 1. Januar 1998: innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach. Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich ...
Nach dem Wortlaut der Vorschrift (der unter der Formulierung "und deren" beginnende Relativsatz in Nr 3 bezieht sich auf die "Arbeitnehmer") reicht es nicht aus, daß der Altersteilzeit-Arbeitnehmer die Altersgrenze erreicht, die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert und die Anwartschaftszeit (1.080 Kalendertage während der letzten 5 Jahre) in einer Vollzeitbeschäftigung (Beschäftigung entsprechend der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) zurückgelegt hat; vielmehr muß der Altersteilzeit-Arbeitnehmer entgegen der Ansicht der Klägerin aus einer Vollzeitbeschäftigung ausgeschieden sein. Denn der genannte letzte Relativsatz in Nr 3 setzt uneingeschränkt voraus, daß die Arbeitszeit der in Altersteilzeit wechselnden Arbeitnehmer der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprochen haben muß. Allenfalls ließe der Gesetzeswortlaut Zweifel aufkommen, ob die Arbeitszeit auch in der gesamten Anwartschaftszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprochen haben muß (insoweit im bejahenden Sinne BT-Drucks 13/4336 S 17 zu § 2 Abs 1; vgl auch zu dem AltTZG idF vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2343 - BT-Drucks 11/2990 S 17 Nr 1 und S 24 zu § 2 sowie BT-Drucks 11/3603 S 13 zu Art 2 § 2 Abs 1 Nr 3). Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2494) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2000 in Nr 2 des § 2 Abs 1 AltTZG die Formulierung "tariflichen regelmäßigen" durch das Wort "bisherige" ersetzt und gleichzeitig Nr 3 des § 2 Abs 1 dahin geändert, daß es ausschließlich noch auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit von 1.080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderungs-recht - (SGB III) innerhalb der letzten fünf Jahre ankommt. Mit anderen Worten: Erst seit 1. Januar 2000 ist die grundsätzliche Beschränkung einer Altersteilzeitförderung auf Beschäftigte, deren Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Altersteilzeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach, aufgehoben worden. Nunmehr kann auch die Teilzeit von Arbeitnehmern gefördert werden, die bereits vor dem Wechsel in Altersteilzeit in Teilzeit, also mit einer Arbeitszeit beschäftigt waren, die nicht der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach (vgl BT-Drucks 14/1138 S 7 zu Art 1 Nr 1).
Die arbeitnehmerbezogenen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG waren bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Dabei ist ohne Bedeutung, in welcher Fassung § 2 AltTZG für welche Zeiträume anwendbar ist; denn alle bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassungen sahen grundsätzlich - geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einmal ausgenommen - das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus einer Beschäftigung mit (mindestens) einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeit) entsprechenden Arbeitszeit voraus. Die Arbeitnehmerin I.H. ist aber nicht aus einer derartigen Vollzeitbeschäftigung in die Altersteilzeit gewechselt, und ihre Arbeitszeit hat die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht nur geringfügig unterschritten. Die Voraussetzungen des § 2 AltTZG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt die I.H. ebenfalls nicht, weil sie ihre bisherige Arbeitszeit, also die Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Altersteilzeit (33,58 Stunden), nicht halbiert hat. Unabhängig davon, ob die Änderung des AltTZG mit Wirkung ab 1. Januar 2000 auch die Altersteilzeit der I.H. erfassen würde, kann die Klägerin deshalb auch nach der Gesetzesänderung keine Leistungen beanspruchen.
Diese dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik folgende Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Norm unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Ziele. Zwar hat der Senat früher zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG idF vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) noch offengelassen, ob das Ausscheiden aus einer Beschäftigung erforderlich war, deren vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 6). Es war aber das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, nur in Ausnahmefällen, nämlich nur in den Fällen einer geringfügigen Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, von den Voraussetzungen des Ausscheidens aus einer Vollzeitbeschäftigung abzusehen. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. April 1996 (BT-Drucks 13/4336 S 17) wird zur Begründung des § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG ausgeführt, der Arbeitnehmer müsse vor der Verminderung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vollzeitbeschäftigt gewesen sein. Auf die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks 13/4719 S 2), die Anforderungen an das Instrument der Altersteilzeit müßten flexibler gestaltet werden, insbesondere müßten Arbeitszeitreduzierungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfaßt werden, deren bisherige vereinbarte Arbeitszeit auch unterhalb der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gelegen habe, hat sich die Bundesregierung dahin geäußert, daß die Förderung grundsätzlich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu konzentrieren sei, die von einer Vollzeit- in eine hälftige Teilzeitbeschäftigung überwechselten (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr 6).
Aufgrund einer Beschlussempfehlung und eines Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Juni 1996 (BT-Drucks 13/4877) wurde dann zur Klarstellung als Ausnahme von diesem Grundsatz in § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG der Passus (Satz 2) eingefügt, daß geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unbeachtlich seien (BT-Drucks 13/4877 S 29 zu § 2 Abs 1 Nr 3). Die Frage, ob diese Ausnahme vom Grundsatz einer Vollzeitbeschäftigung nicht nur für den Fall gilt, daß jemand vor dem Wechsel in die Altersteilzeit bereits eine Beschäftigung mit einer geringeren als der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt hat, sondern auch für den zeitlichen Umfang der Beschäftigung im gesamten Anwartschaftszeitraum, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Erst ab 1. Januar 2000 wurde die Altersteilzeitregelung mit dem Ziel weiterentwickelt, mehr Arbeitnehmern und Arbeitgebern als bisher die Nutzung der Altersteilzeit zu ermöglichen (BT-Drucks 14/1831 S 7, Allgemeiner Teil). Künftig sollte der Wechsel in Altersteilzeit auch bei Arbeitnehmern gefördert werden, die schon bisher teilzeitbeschäftigt waren, wenn sie nur wie Vollzeitarbeitnehmer ihre bisherige Arbeitszeit halbierten und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also in jedem Fall mehr als geringfügig beschäftigt waren (BT-Drucks 14/1831 aaO). Die bisherige Begrenzung des Zugangs zur Altersteilzeit auf Vollzeitbeschäftigte bzw Beschäftigte, deren bisherige Arbeitszeit nur geringfügig unterhalb der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit lag, wurde damit ausdrücklich erst ab 1. Januar 2000 aufgegeben.
Die Arbeitnehmerin I.H., die bereits vom 1. November 1995 bis zum Beginn der Altersteilzeit am 1. März 1997 mit einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit von 33,58 Stunden gegenüber 37,5 Stunden - der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - beschäftigt war, erfüllte allerdings auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 3 Satz 2 AltTZG (Unbeachtlichkeit geringfügiger Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). Ob bzw inwieweit bei dieser Beurteilung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind oder für die Differenz zwischen tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und individueller Arbeitszeit absolute Grenzwerte - prozentuale (wie etwa das LSG mit 10 %) oder numerische (wie die Beklagte mit 2,5 Stunden) - gewählt werden dürfen, muß ebensowenig entschieden werden wie die Frage, ob die Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - in welcher Höhe auch immer - für einen nur verhältnismäßig kurzen, vorübergehenden Zeitraum vor dem Wechsel in die Altersteilzeit einer Förderung entgegensteht.
Vorliegend hat die I.H. ihre Arbeitszeit ab November 1995 nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer reduziert. Für diesen Fall läßt die bereits geschilderte historische Entwicklung des AltTZG jedenfalls erkennen, daß der Gesetzgeber wegen der geforderten Halbierung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw ab 1. Januar 2000 wegen der geforderten Halbierung der bisherigen Arbeitszeit auf eine noch versicherungs- bzw beitragspflichtige Beschäftigung typisierend davon ausgegangen ist, daß die konkrete Arbeitszeitreduzierung zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen von mehr als 15 Stunden wöchentlich ermöglichen soll und eine Reduzierung um weniger als diese 15 Stunden - wie vorliegend nur um 14,83 Stunden - nicht dem gesetzgeberischen Leitbild entspricht. Am deutlichsten kommt dies in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999, das ohnedies die für den in Altersteilzeit wechselnden Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält, zum Ausdruck, wenn dort von der Erwartung ausgegangen wird, daß der Wiederbesetzer im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch Teilzeitbeschäftigte im Regelfall für mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werde, weil (erst) dies Arbeitslosigkeit nach dem SGB III in jedem Fall ausschließe (BT-Drucks 14/1831 Anlage 1 zu Art 1 Nr 1). Die Reduzierung der bisherigen (bereits reduzierten) Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muß daher - für sich allein betrachtet - eine weitere Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden ermöglichen. Wird diese Grenze - wie im vorliegenden Fall - nicht erreicht, kann die Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Teilzeitarbeit keinesfalls mehr als geringfügig angesehen werden. Daß für die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes auch andere Formen als die Aufspaltung in zwei Arbeitsplätze möglich sind (vgl BT-Drucks 13/4336 S 18 zu § 3) und § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG in seinen jeweiligen Fassungen unterschiedliche Grenzwerte der Arbeitszeit des Altersteilzeit-Arbeitnehmers selbst enthielt (vgl insoweit BT-Drucks 13/6845 S 364 zu Art 65 und BT-Drucks 13/8994 S 96 zu Art 19), ist insoweit ohne Bedeutung.
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht aus einem gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art 4 der Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGRL) 79/7 vom 19. Dezember 1978 - ABl Nr 6/24; Art 5 EWGRL 76/207 vom 9. Februar 1976 - ABl Nr L 39/40) herleiten, was die Klägerin im übrigen auch nicht geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt ein Verstoß gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nur dann vor, wenn zwar neutral formulierte mitgliedsstaatliche Gesetze tatsächlich einen wesentlich höheren Prozentsatz an Frauen als Männer betreffen, diese Regelungen aber nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl nur BSG, Urteil vom 8. Mai 2000 - B 11 AL 61/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Objektive Faktoren ergeben sich insbesondere aus der Zielsetzung der nationalen Regelung; insoweit gesteht der EuGH den Mitgliedsstaaten mit der Zuständigkeit für die Sozialpolitik eine umfassende Einschätzungsprärogative für die Eignung und Erforderlichkeit sozialpolitischer Maßnahmen zu (vgl BSG aaO).
Es entsprach - wie bereits dargelegt - bis Ende 1999 einem Strukturprinzip (vgl zu diesem Kriterium BSG aaO) der nationalen Förderung von Altersteilzeit, daß grundsätzlich nur das Ausscheiden aus einer Beschäftigung mit einer Arbeitzeit, die der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach, durch Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) an Arbeitgeber gefördert werden sollte, und zwar nur bei Halbierung dieser Arbeitszeit. Zielsetzung des AltTZG war dabei die Schaffung einer sozialverträglichen Alternative zur bisherigen Frühverrentungspraxis durch die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Dabei schien es dem Gesetzgeber nur dann gerechtfertigt, Arbeitszeitminderung aus Mitteln der Beitragszahler der BA zu fördern, wenn diese eine spürbare arbeitsmarktpolitische Wirkung entfalten (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr 6). Daher war grundsätzlich nur eine Arbeitszeithalbierung auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen. Wären Förderleistungen auch schon bei Arbeitszeitverminderungen geringerem Umfangs zu erbringen, ergäben sich nach der Gesetzesbegründung zum AltTZG (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr 6) für die betriebliche Praxis Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung. Zudem sah man bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Förderleistungen Probleme, die die Handhabbarkeit des Gesetzes in der Praxis nicht unwesentlich beeinträchtigten (BT-Drucks aaO). Die Voraussetzung einer Halbierung der Arbeitszeit wurde aus rentenrechtlichen Gründen gewählt, weil die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit umgestaltet wurde (§ 38 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) idF des Gesetzes vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1078 -, bzw § 237 SGB VI idF des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2998). Diese Renten sollten - nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks aaO) - von den übrigen Voraussetzungen abgesehen, Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, die vor Beginn der Rente entweder ein Jahr arbeitslos gewesen waren oder zwei Jahre in Altersteilzeit gearbeitet haben. Schon aus Gründen der "Symmetrie" sollte deshalb grundsätzlich nur die Altersteilzeitarbeit mit einer hälftigen Arbeitszeitverminderung gefördert werden. Die Regelung des § 2 AltTZG hält sich insoweit in dem mitgliedstaatlicher Gestaltung überlassenen Entscheidungsfreiraum. Eine Pflicht zur Anrufung des EuGH (Art 177 Abs 3 des Vertrags zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft = neu Art 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) besteht nicht, weil angesichts der Rechtsprechung des EuGH zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik und zu der sich daraus ergebenden umfassenden Einschätzungsprärogative für die Eignung und Erforderlichkeit sozialpolitischer Maßnahmen die Rechtslage im Ergebnis geklärt ist (vgl nur BSG, Urteil vom 8. Mai 2000 - B 11 AL 61/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit umfassenden weiteren Nachweisen). Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz vor (vgl zur Übertragung der gemeinschaftsrechtlichen Problematik der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts auf das nationale Verfassungsrecht BSG aaO, mwN); denn die Gründe, die die Förderungsvoraussetzungen des § 2 AltTZG gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen, sind auch im nationalen Verfassungsrecht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für die Zeit ab 1. März 1997 geltend (Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und zu Rentenversicherungsbeiträgen für eine ältere Teilzeit-Arbeitnehmerin).
Am 17. März 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG, weil die am 13. August 1940 geborene Arbeitnehmerin I. H. (I. H.) ab 1. März 1997 nur noch mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,75 Stunden beschäftigt war und der freigewordene Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer besetzt worden sei, der seine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann am 14. Januar 1997 beendet hatte. Vor dem 1. März 1997 war I. H. bei der Klägerin vom 1. März 1992 bis 31. Oktober 1995 entsprechend der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und ab 1. November 1995 mit einer vereinbarten reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit von 33,58 Stunden beschäftigt. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen ab, weil I. H. unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit keine Beschäftigung mit einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (Vollzeitbeschäftigung) ausgeübt habe (Bescheid vom 29. April 1997; Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1997, zugestellt am 11. Dezember 1997).
Auf die am 12. Januar 1998 (Montag) erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte "unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1997 verurteilt, der Klägerin antragsgemäß Leistungen nach dem AltTZG zu bewilligen" (Urteil vom 9. Februar 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Oktober 1999). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG müsse der in die Altersteilzeit wechselnde Arbeitnehmer zuletzt grundsätzlich gemäß der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen sein; dies treffe für I. H. nicht zu. Nach der gesetzlichen Regelung seien zwar als Ausnahme von diesem Grundsatz geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unbeachtlich. Eine geringfügige Unterschreitung könne jedoch bei einer Differenz von 3,92 Stunden zwischen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und der vereinbarten Arbeitszeit von 33,58 Stunden (mehr als 10 %) nicht angenommen werden.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG. Sie ist der Ansicht, Leistungen nach dem AltTZG müßten auch dann gewährt werden, wenn der in Altersteilzeit wechselnde Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung mit einer vereinbarten Arbeitszeit ausgeschieden sei, die der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht entsprochen habe. Es genüge, daß innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer Vollzeitbeschäftigung zurückgelegt worden seien; das Gesetz verlange nicht zusätzlich einen unmittelbaren Übergang von einer Vollzeit- in eine Altersteilzeitbeschäftigung. Ohnedies habe I. H. die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den letzten 16 Monaten nur geringfügig unterschritten. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die eine feste Stundenzahl von 2,5 Stunden wöchentlich als Grenzwert ansehe, und entgegen der Ansicht des LSG, das den Grenzwert mit 10 % ansetze, müsse für die Geringfügigkeit der Unterschreitung - wie vom SG akzeptiert - ein Rahmen von 15 % angenommen werden; dieser sei nicht überschritten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend, weil Wortlaut und Entstehungsgeschichte des AltTZG deutlich machten, daß der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt in die Altersteilzeitbeschäftigung eine Beschäftigung mit einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) ausgeübt haben müsse. Eine Unterschreitung werde nur bis zu einer Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 2,5 Stunden akzeptiert.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zu Recht hat das LSG die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG (idF des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1078 - und allen späteren Fassungen) verneint.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stehen einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Insbesondere ist die Klage gemäß §§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 29. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1997 (§ 95 SGG), durch den die Beklagte den Antrag der Klägerin (§ 12 Abs 1 AltTZG) auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG, damit aber auch die Leistungen selbst abgelehnt hat. Trotz des in § 12 AltTZG vorgesehenen zweistufigen Verwaltungsverfahrens (1. Stufe: Entscheidung über die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen; 2. Stufe: Entscheidung über den konkreten Leistungsantrag) ist ausschließlich die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige und zulässige Klageart (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 3; siehe auch zu der vergleichbaren Situation beim Kurzarbeitergeld BSG SozR 3-4100 § 64 Nr 2 S 6 und Nr 3 S 10). Grundsätzlich ist bereits im Widerspruch gegen den "negativen Anerkennungsbescheid" der nach § 12 Abs 2 AltTZG erforderliche Leistungsantrag zu sehen (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 3); dies gilt um so mehr, wenn wie vorliegend die Klägerin mit ihrem Widerspruch ausdrücklich auch die Gewährung von Leistungen geltend gemacht hat.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG. Danach erstattet die Beklagte dem Arbeitgeber für längstens fünf Jahre einen bestimmten Teil des an den Altersteilzeit-Arbeitnehmer als Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt gezahlten Geldes sowie einen bestimmten Betrag der vom Arbeitgeber zusätzlich entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Neben betriebsbezogenen Voraussetzungen (§ 3 AltTZG: Vereinbarung über die Aufstockung des Arbeitsentgelts und über die Entrichtung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Abs 1 Nr 1; Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes - Abs 1 Nr 2; sog Überforderungsklausel - Abs 1 Nr 3) müßten auch arbeitnehmerbezogene Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu regelt § 2 AltTZG in der seit 1. August 1996 geltenden Fassung:
Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf jedoch nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich, vermindert haben (Fassung ab 1. April 1997: nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben und mehr als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchs sind; Fassung ab 1. Januar 1998: nach dem 14. Februar 1996 ... vermindert haben und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs sind) und
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 Arbeitsförderungsgesetz (Fassung ab 1. Januar 1998: innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach. Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich ...
Nach dem Wortlaut der Vorschrift (der unter der Formulierung "und deren" beginnende Relativsatz in Nr 3 bezieht sich auf die "Arbeitnehmer") reicht es nicht aus, daß der Altersteilzeit-Arbeitnehmer die Altersgrenze erreicht, die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert und die Anwartschaftszeit (1.080 Kalendertage während der letzten 5 Jahre) in einer Vollzeitbeschäftigung (Beschäftigung entsprechend der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) zurückgelegt hat; vielmehr muß der Altersteilzeit-Arbeitnehmer entgegen der Ansicht der Klägerin aus einer Vollzeitbeschäftigung ausgeschieden sein. Denn der genannte letzte Relativsatz in Nr 3 setzt uneingeschränkt voraus, daß die Arbeitszeit der in Altersteilzeit wechselnden Arbeitnehmer der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprochen haben muß. Allenfalls ließe der Gesetzeswortlaut Zweifel aufkommen, ob die Arbeitszeit auch in der gesamten Anwartschaftszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprochen haben muß (insoweit im bejahenden Sinne BT-Drucks 13/4336 S 17 zu § 2 Abs 1; vgl auch zu dem AltTZG idF vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2343 - BT-Drucks 11/2990 S 17 Nr 1 und S 24 zu § 2 sowie BT-Drucks 11/3603 S 13 zu Art 2 § 2 Abs 1 Nr 3). Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2494) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2000 in Nr 2 des § 2 Abs 1 AltTZG die Formulierung "tariflichen regelmäßigen" durch das Wort "bisherige" ersetzt und gleichzeitig Nr 3 des § 2 Abs 1 dahin geändert, daß es ausschließlich noch auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit von 1.080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderungs-recht - (SGB III) innerhalb der letzten fünf Jahre ankommt. Mit anderen Worten: Erst seit 1. Januar 2000 ist die grundsätzliche Beschränkung einer Altersteilzeitförderung auf Beschäftigte, deren Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Altersteilzeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach, aufgehoben worden. Nunmehr kann auch die Teilzeit von Arbeitnehmern gefördert werden, die bereits vor dem Wechsel in Altersteilzeit in Teilzeit, also mit einer Arbeitszeit beschäftigt waren, die nicht der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach (vgl BT-Drucks 14/1138 S 7 zu Art 1 Nr 1).
Die arbeitnehmerbezogenen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG waren bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Dabei ist ohne Bedeutung, in welcher Fassung § 2 AltTZG für welche Zeiträume anwendbar ist; denn alle bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassungen sahen grundsätzlich - geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einmal ausgenommen - das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus einer Beschäftigung mit (mindestens) einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeit) entsprechenden Arbeitszeit voraus. Die Arbeitnehmerin I.H. ist aber nicht aus einer derartigen Vollzeitbeschäftigung in die Altersteilzeit gewechselt, und ihre Arbeitszeit hat die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht nur geringfügig unterschritten. Die Voraussetzungen des § 2 AltTZG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt die I.H. ebenfalls nicht, weil sie ihre bisherige Arbeitszeit, also die Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Altersteilzeit (33,58 Stunden), nicht halbiert hat. Unabhängig davon, ob die Änderung des AltTZG mit Wirkung ab 1. Januar 2000 auch die Altersteilzeit der I.H. erfassen würde, kann die Klägerin deshalb auch nach der Gesetzesänderung keine Leistungen beanspruchen.
Diese dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik folgende Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Norm unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Ziele. Zwar hat der Senat früher zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG idF vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) noch offengelassen, ob das Ausscheiden aus einer Beschäftigung erforderlich war, deren vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 6). Es war aber das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, nur in Ausnahmefällen, nämlich nur in den Fällen einer geringfügigen Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, von den Voraussetzungen des Ausscheidens aus einer Vollzeitbeschäftigung abzusehen. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. April 1996 (BT-Drucks 13/4336 S 17) wird zur Begründung des § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG ausgeführt, der Arbeitnehmer müsse vor der Verminderung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vollzeitbeschäftigt gewesen sein. Auf die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks 13/4719 S 2), die Anforderungen an das Instrument der Altersteilzeit müßten flexibler gestaltet werden, insbesondere müßten Arbeitszeitreduzierungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfaßt werden, deren bisherige vereinbarte Arbeitszeit auch unterhalb der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gelegen habe, hat sich die Bundesregierung dahin geäußert, daß die Förderung grundsätzlich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu konzentrieren sei, die von einer Vollzeit- in eine hälftige Teilzeitbeschäftigung überwechselten (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr 6).
Aufgrund einer Beschlussempfehlung und eines Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Juni 1996 (BT-Drucks 13/4877) wurde dann zur Klarstellung als Ausnahme von diesem Grundsatz in § 2 Abs 1 Nr 3 AltTZG der Passus (Satz 2) eingefügt, daß geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unbeachtlich seien (BT-Drucks 13/4877 S 29 zu § 2 Abs 1 Nr 3). Die Frage, ob diese Ausnahme vom Grundsatz einer Vollzeitbeschäftigung nicht nur für den Fall gilt, daß jemand vor dem Wechsel in die Altersteilzeit bereits eine Beschäftigung mit einer geringeren als der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt hat, sondern auch für den zeitlichen Umfang der Beschäftigung im gesamten Anwartschaftszeitraum, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Erst ab 1. Januar 2000 wurde die Altersteilzeitregelung mit dem Ziel weiterentwickelt, mehr Arbeitnehmern und Arbeitgebern als bisher die Nutzung der Altersteilzeit zu ermöglichen (BT-Drucks 14/1831 S 7, Allgemeiner Teil). Künftig sollte der Wechsel in Altersteilzeit auch bei Arbeitnehmern gefördert werden, die schon bisher teilzeitbeschäftigt waren, wenn sie nur wie Vollzeitarbeitnehmer ihre bisherige Arbeitszeit halbierten und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also in jedem Fall mehr als geringfügig beschäftigt waren (BT-Drucks 14/1831 aaO). Die bisherige Begrenzung des Zugangs zur Altersteilzeit auf Vollzeitbeschäftigte bzw Beschäftigte, deren bisherige Arbeitszeit nur geringfügig unterhalb der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit lag, wurde damit ausdrücklich erst ab 1. Januar 2000 aufgegeben.
Die Arbeitnehmerin I.H., die bereits vom 1. November 1995 bis zum Beginn der Altersteilzeit am 1. März 1997 mit einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit von 33,58 Stunden gegenüber 37,5 Stunden - der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - beschäftigt war, erfüllte allerdings auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 3 Satz 2 AltTZG (Unbeachtlichkeit geringfügiger Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). Ob bzw inwieweit bei dieser Beurteilung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind oder für die Differenz zwischen tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und individueller Arbeitszeit absolute Grenzwerte - prozentuale (wie etwa das LSG mit 10 %) oder numerische (wie die Beklagte mit 2,5 Stunden) - gewählt werden dürfen, muß ebensowenig entschieden werden wie die Frage, ob die Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - in welcher Höhe auch immer - für einen nur verhältnismäßig kurzen, vorübergehenden Zeitraum vor dem Wechsel in die Altersteilzeit einer Förderung entgegensteht.
Vorliegend hat die I.H. ihre Arbeitszeit ab November 1995 nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer reduziert. Für diesen Fall läßt die bereits geschilderte historische Entwicklung des AltTZG jedenfalls erkennen, daß der Gesetzgeber wegen der geforderten Halbierung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw ab 1. Januar 2000 wegen der geforderten Halbierung der bisherigen Arbeitszeit auf eine noch versicherungs- bzw beitragspflichtige Beschäftigung typisierend davon ausgegangen ist, daß die konkrete Arbeitszeitreduzierung zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen von mehr als 15 Stunden wöchentlich ermöglichen soll und eine Reduzierung um weniger als diese 15 Stunden - wie vorliegend nur um 14,83 Stunden - nicht dem gesetzgeberischen Leitbild entspricht. Am deutlichsten kommt dies in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999, das ohnedies die für den in Altersteilzeit wechselnden Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält, zum Ausdruck, wenn dort von der Erwartung ausgegangen wird, daß der Wiederbesetzer im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch Teilzeitbeschäftigte im Regelfall für mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werde, weil (erst) dies Arbeitslosigkeit nach dem SGB III in jedem Fall ausschließe (BT-Drucks 14/1831 Anlage 1 zu Art 1 Nr 1). Die Reduzierung der bisherigen (bereits reduzierten) Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muß daher - für sich allein betrachtet - eine weitere Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden ermöglichen. Wird diese Grenze - wie im vorliegenden Fall - nicht erreicht, kann die Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Teilzeitarbeit keinesfalls mehr als geringfügig angesehen werden. Daß für die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes auch andere Formen als die Aufspaltung in zwei Arbeitsplätze möglich sind (vgl BT-Drucks 13/4336 S 18 zu § 3) und § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG in seinen jeweiligen Fassungen unterschiedliche Grenzwerte der Arbeitszeit des Altersteilzeit-Arbeitnehmers selbst enthielt (vgl insoweit BT-Drucks 13/6845 S 364 zu Art 65 und BT-Drucks 13/8994 S 96 zu Art 19), ist insoweit ohne Bedeutung.
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht aus einem gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art 4 der Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGRL) 79/7 vom 19. Dezember 1978 - ABl Nr 6/24; Art 5 EWGRL 76/207 vom 9. Februar 1976 - ABl Nr L 39/40) herleiten, was die Klägerin im übrigen auch nicht geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt ein Verstoß gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nur dann vor, wenn zwar neutral formulierte mitgliedsstaatliche Gesetze tatsächlich einen wesentlich höheren Prozentsatz an Frauen als Männer betreffen, diese Regelungen aber nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl nur BSG, Urteil vom 8. Mai 2000 - B 11 AL 61/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Objektive Faktoren ergeben sich insbesondere aus der Zielsetzung der nationalen Regelung; insoweit gesteht der EuGH den Mitgliedsstaaten mit der Zuständigkeit für die Sozialpolitik eine umfassende Einschätzungsprärogative für die Eignung und Erforderlichkeit sozialpolitischer Maßnahmen zu (vgl BSG aaO).
Es entsprach - wie bereits dargelegt - bis Ende 1999 einem Strukturprinzip (vgl zu diesem Kriterium BSG aaO) der nationalen Förderung von Altersteilzeit, daß grundsätzlich nur das Ausscheiden aus einer Beschäftigung mit einer Arbeitzeit, die der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach, durch Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) an Arbeitgeber gefördert werden sollte, und zwar nur bei Halbierung dieser Arbeitszeit. Zielsetzung des AltTZG war dabei die Schaffung einer sozialverträglichen Alternative zur bisherigen Frühverrentungspraxis durch die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Dabei schien es dem Gesetzgeber nur dann gerechtfertigt, Arbeitszeitminderung aus Mitteln der Beitragszahler der BA zu fördern, wenn diese eine spürbare arbeitsmarktpolitische Wirkung entfalten (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr 6). Daher war grundsätzlich nur eine Arbeitszeithalbierung auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen. Wären Förderleistungen auch schon bei Arbeitszeitverminderungen geringerem Umfangs zu erbringen, ergäben sich nach der Gesetzesbegründung zum AltTZG (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr 6) für die betriebliche Praxis Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung. Zudem sah man bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Förderleistungen Probleme, die die Handhabbarkeit des Gesetzes in der Praxis nicht unwesentlich beeinträchtigten (BT-Drucks aaO). Die Voraussetzung einer Halbierung der Arbeitszeit wurde aus rentenrechtlichen Gründen gewählt, weil die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit umgestaltet wurde (§ 38 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) idF des Gesetzes vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1078 -, bzw § 237 SGB VI idF des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2998). Diese Renten sollten - nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks aaO) - von den übrigen Voraussetzungen abgesehen, Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, die vor Beginn der Rente entweder ein Jahr arbeitslos gewesen waren oder zwei Jahre in Altersteilzeit gearbeitet haben. Schon aus Gründen der "Symmetrie" sollte deshalb grundsätzlich nur die Altersteilzeitarbeit mit einer hälftigen Arbeitszeitverminderung gefördert werden. Die Regelung des § 2 AltTZG hält sich insoweit in dem mitgliedstaatlicher Gestaltung überlassenen Entscheidungsfreiraum. Eine Pflicht zur Anrufung des EuGH (Art 177 Abs 3 des Vertrags zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft = neu Art 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) besteht nicht, weil angesichts der Rechtsprechung des EuGH zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik und zu der sich daraus ergebenden umfassenden Einschätzungsprärogative für die Eignung und Erforderlichkeit sozialpolitischer Maßnahmen die Rechtslage im Ergebnis geklärt ist (vgl nur BSG, Urteil vom 8. Mai 2000 - B 11 AL 61/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit umfassenden weiteren Nachweisen). Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz vor (vgl zur Übertragung der gemeinschaftsrechtlichen Problematik der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts auf das nationale Verfassungsrecht BSG aaO, mwN); denn die Gründe, die die Förderungsvoraussetzungen des § 2 AltTZG gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen, sind auch im nationalen Verfassungsrecht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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