Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VM 1/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit sie Unterstützung als Rechtsanspruchsleistung geltend macht. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin erhielt als Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Anfang 1976 Blut übertragen. Sie macht geltend, bei dieser medizinischen Behandlung mit Hepatitis-C-Erregern infiziert worden zu sein. Die Infektion sei Ursache der bei ihr jetzt bestehenden chronisch-aktiven Hepatitis-C. Am 10. Mai 1995 beantragte sie Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG)). Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die nach dem Recht der DDR für eine "Erweiterte materielle Unterstützung" (EmU) geltende Antragsfrist versäumt. Durch das UntAbschlG seien bereits abgelaufene Fristen auch nicht wieder eröffnet worden (Bescheid vom 13. März 1997; Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999).
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom 16. August 2000 und des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Juli 2001). Das LSG hat - im Wesentlichen - ausgeführt: Die Klägerin sei nach dem mit Wirkung vom 1. Juni 1987 geänderten Recht der DDR zu diesem Zeitpunkt von der Geltendmachung von Ansprüchen auf erweiterte materielle Unterstützung aus Fristgründen ausgeschlossen gewesen. Der damit nach DDR-Recht abschließend geregelte Anspruch könne nach § 7 Abs 4 UntAbschlG nicht wieder aufgenommen werden. Auch ein Härteausgleich sei nicht zu gewähren. Es fehle an einer unbeabsichtigten Verschlechterung der Rechtslage durch das UntAbschlG im Vergleich zum EmU-Recht der DDR.
Die Klägerin macht mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision geltend: Das Berufungsgericht habe § 6 UntAbschlG verletzt. Sie habe Anspruch auf Härteausgleich nach dieser Vorschrift, weil sie unverschuldet gehindert gewesen sei, rechtzeitig EmU zu beantragen. Die Hepatitis-C sei erst 1995 diagnostiziert worden, als die Fristen des DDR-Rechts längst verstrichen gewesen seien.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Urteile des Thüringer LSG vom 12. Juli 2001 und des SG Altenburg vom 16. August 2000 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 1991 wegen einer Hepatitis-C-Infektion als Folge einer Bluttransfusion im Jahre 1976 Leistungen nach dem UntAbschlG zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Härteausgleich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Urteile.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin macht zwei selbstständige Streitgegenstände geltend: Den Anspruch auf Unterstützung zum Ausgleich der durch die - behauptete - Schädigung bedingten wirtschaftlichen Folgen nach § 1 Abs 1 UntAbschlG (Rechtsanspruchsleistung) und - hilfsweise - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich nach § 6 UntAbschlG (vgl zum Verhältnis dieser Ansprüche BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 3). Um ihrer Revisionsbegründungspflicht (§ 164 Abs 2 SGG) zu genügen, hätte die Klägerin für jeden dieser Streitgegenstände einen bestimmten Antrag stellen, die verletzte Rechtsnorm bezeichnen und die Gründe darlegen müssen, die das angegriffene Urteil unrichtig erscheinen lassen. Dazu hätte sie sich - auch kurz - mit den Entscheidungsgründen des LSG auseinander setzen müssen (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 164 RdNr 9a). Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie behandelt ausschließlich den - hilfsweise - begehrten Härteausgleich, nicht jedoch die mit dem Hauptantrag beanspruchte Unterstützung. Mithin ist die Revision bezüglich des letztgenannten Streitgegenstandes als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG).
Mit ihrem hilfsweise gestellten, auf Härteausgleich gerichteten Revisionsantrag kann die Klägerin in der Sache keinen Erfolg haben.
Allerdings ist ihre insoweit erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl § 54 Abs 1 SGG) zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass der beim Beklagten gestellte Antrag der Klägerin, mit dem sie umfassend Leistungen nach dem UntAbschlG begehrte, bei interessengerechter Würdigung auch die Gewährung von Härteausgleich nach § 6 UntAbschlG mit umfasst (vgl § 2 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Wenn der Beklagte diesen Antrag sodann in vollem Umfang abgelehnt hat, ohne sich eine gesonderte Entscheidung über Härteausgleich vorzubehalten, so erstreckt sich der hier angefochtene Bescheid vom 13. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 unter den gegebenen Umständen auch auf diese an sich eigenständige Leistung, selbst wenn in den Bescheidbegründungen nicht auf § 6 UntAbschlG eingegangen worden ist.
Die Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach der Härteregelung des § 6 UntAbschlG (vgl zur gerichtlichen Überprüfbarkeit BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 5) haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. Diese Bestimmung sieht vor: Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt. Ein solcher ausdrücklich geregelter Härtefall ist hier nicht gegeben. Allgemein soll die Verwaltung einen Härtefallausgleich gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 f; BSG SozR 3100 § 89 Nr 7; BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat hat bereits an anderer Stelle aufgezeigt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum UntAbschlG gerade auch die Frage der Fristenregelung nach EmU-Recht und deren Übernahme in das UntAbschlG behandelt worden ist (vgl BSGE 82, 271, 274 f = SozR 3-8765 § 7 Nr 1), und in diesem Zusammenhang einen Anspruchsverlust wegen Versäumung von Anmeldungsfristen - bei dem es für die Klägerin gemäß § 7 Abs 4 UntAbschlG verbleibt - als rechtsstaatlich unbedenklich bezeichnet. Gerade der von der Klägerin für die späte Antragstellung geltend gemachte Grund eines nachträglichen Bekanntwerdens der erheblichen Gesundheitsschädigung wurde vom früheren DDR-Recht erfasst (vgl § 12 Anordnung über eine EmU für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl I 34)).
Soweit in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden ist, ob das UntAbschlG die aus dem EmU-Recht der DDR übernommene Fristenregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen um eine Ausnahmevorschrift für solche Fälle hätte ergänzen müssen, in denen der Geschädigte unverschuldet gehindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (BSG aaO S 276), hatte der Senat damit Opfer medizinischer Behandlung im Blick, die es vor der Wende möglicherweise aus Furcht vor politischer Repression nicht gewagt haben, ihre Ansprüche nach DDR-Recht geltend zu machen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall hier vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Klägerin erhielt als Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Anfang 1976 Blut übertragen. Sie macht geltend, bei dieser medizinischen Behandlung mit Hepatitis-C-Erregern infiziert worden zu sein. Die Infektion sei Ursache der bei ihr jetzt bestehenden chronisch-aktiven Hepatitis-C. Am 10. Mai 1995 beantragte sie Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG)). Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die nach dem Recht der DDR für eine "Erweiterte materielle Unterstützung" (EmU) geltende Antragsfrist versäumt. Durch das UntAbschlG seien bereits abgelaufene Fristen auch nicht wieder eröffnet worden (Bescheid vom 13. März 1997; Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999).
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom 16. August 2000 und des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Juli 2001). Das LSG hat - im Wesentlichen - ausgeführt: Die Klägerin sei nach dem mit Wirkung vom 1. Juni 1987 geänderten Recht der DDR zu diesem Zeitpunkt von der Geltendmachung von Ansprüchen auf erweiterte materielle Unterstützung aus Fristgründen ausgeschlossen gewesen. Der damit nach DDR-Recht abschließend geregelte Anspruch könne nach § 7 Abs 4 UntAbschlG nicht wieder aufgenommen werden. Auch ein Härteausgleich sei nicht zu gewähren. Es fehle an einer unbeabsichtigten Verschlechterung der Rechtslage durch das UntAbschlG im Vergleich zum EmU-Recht der DDR.
Die Klägerin macht mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision geltend: Das Berufungsgericht habe § 6 UntAbschlG verletzt. Sie habe Anspruch auf Härteausgleich nach dieser Vorschrift, weil sie unverschuldet gehindert gewesen sei, rechtzeitig EmU zu beantragen. Die Hepatitis-C sei erst 1995 diagnostiziert worden, als die Fristen des DDR-Rechts längst verstrichen gewesen seien.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Urteile des Thüringer LSG vom 12. Juli 2001 und des SG Altenburg vom 16. August 2000 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 1991 wegen einer Hepatitis-C-Infektion als Folge einer Bluttransfusion im Jahre 1976 Leistungen nach dem UntAbschlG zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Härteausgleich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Urteile.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin macht zwei selbstständige Streitgegenstände geltend: Den Anspruch auf Unterstützung zum Ausgleich der durch die - behauptete - Schädigung bedingten wirtschaftlichen Folgen nach § 1 Abs 1 UntAbschlG (Rechtsanspruchsleistung) und - hilfsweise - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich nach § 6 UntAbschlG (vgl zum Verhältnis dieser Ansprüche BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 3). Um ihrer Revisionsbegründungspflicht (§ 164 Abs 2 SGG) zu genügen, hätte die Klägerin für jeden dieser Streitgegenstände einen bestimmten Antrag stellen, die verletzte Rechtsnorm bezeichnen und die Gründe darlegen müssen, die das angegriffene Urteil unrichtig erscheinen lassen. Dazu hätte sie sich - auch kurz - mit den Entscheidungsgründen des LSG auseinander setzen müssen (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 164 RdNr 9a). Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie behandelt ausschließlich den - hilfsweise - begehrten Härteausgleich, nicht jedoch die mit dem Hauptantrag beanspruchte Unterstützung. Mithin ist die Revision bezüglich des letztgenannten Streitgegenstandes als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG).
Mit ihrem hilfsweise gestellten, auf Härteausgleich gerichteten Revisionsantrag kann die Klägerin in der Sache keinen Erfolg haben.
Allerdings ist ihre insoweit erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl § 54 Abs 1 SGG) zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass der beim Beklagten gestellte Antrag der Klägerin, mit dem sie umfassend Leistungen nach dem UntAbschlG begehrte, bei interessengerechter Würdigung auch die Gewährung von Härteausgleich nach § 6 UntAbschlG mit umfasst (vgl § 2 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Wenn der Beklagte diesen Antrag sodann in vollem Umfang abgelehnt hat, ohne sich eine gesonderte Entscheidung über Härteausgleich vorzubehalten, so erstreckt sich der hier angefochtene Bescheid vom 13. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 unter den gegebenen Umständen auch auf diese an sich eigenständige Leistung, selbst wenn in den Bescheidbegründungen nicht auf § 6 UntAbschlG eingegangen worden ist.
Die Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach der Härteregelung des § 6 UntAbschlG (vgl zur gerichtlichen Überprüfbarkeit BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 5) haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. Diese Bestimmung sieht vor: Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt. Ein solcher ausdrücklich geregelter Härtefall ist hier nicht gegeben. Allgemein soll die Verwaltung einen Härtefallausgleich gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 f; BSG SozR 3100 § 89 Nr 7; BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat hat bereits an anderer Stelle aufgezeigt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum UntAbschlG gerade auch die Frage der Fristenregelung nach EmU-Recht und deren Übernahme in das UntAbschlG behandelt worden ist (vgl BSGE 82, 271, 274 f = SozR 3-8765 § 7 Nr 1), und in diesem Zusammenhang einen Anspruchsverlust wegen Versäumung von Anmeldungsfristen - bei dem es für die Klägerin gemäß § 7 Abs 4 UntAbschlG verbleibt - als rechtsstaatlich unbedenklich bezeichnet. Gerade der von der Klägerin für die späte Antragstellung geltend gemachte Grund eines nachträglichen Bekanntwerdens der erheblichen Gesundheitsschädigung wurde vom früheren DDR-Recht erfasst (vgl § 12 Anordnung über eine EmU für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl I 34)).
Soweit in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden ist, ob das UntAbschlG die aus dem EmU-Recht der DDR übernommene Fristenregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen um eine Ausnahmevorschrift für solche Fälle hätte ergänzen müssen, in denen der Geschädigte unverschuldet gehindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (BSG aaO S 276), hatte der Senat damit Opfer medizinischer Behandlung im Blick, die es vor der Wende möglicherweise aus Furcht vor politischer Repression nicht gewagt haben, ihre Ansprüche nach DDR-Recht geltend zu machen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall hier vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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