Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 SF 1/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Die Klägerin war als Versicherungsfachwirt bei der M. -D. Versicherungsmakler GmbH in H. beschäftigt und zu deren Geschäftsführerin bestellt. Sie war privat krankenversichert und bezog ein monatliches Gehalt von 9.000 DM brutto. Die GmbH geriet Anfang 1995 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wegen Differenzen mit dem Alleingesellschafter legte die Klägerin die Geschäftsführung mit Wirkung vom 22. Februar 1995 nieder; ihre Tätigkeit als Angestellte der Firma übte sie jedoch nach eigenen Angaben weiterhin aus. Ab März 1995 erfolgte keine Gehaltszahlung mehr; die Geschäftsräume in H. wurden in der Folge aufgegeben; der Alleingesellschafter und Inhaber der Firma war auch unter einer formal zunächst fortbestehenden Geschäftsadresse in M. postalisch nicht mehr erreichbar; er ist seither unbekannten Aufenthalts. Den im Juli 1995 gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lehnte das Amtsgericht Heidelberg im September 1995 ab, weil deren Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht sei. Dessenungeachtet gewährte das Arbeitsamt Heidelberg der Klägerin mit Bescheid vom 7. Oktober 1995 für die Zeit vom 1. März bis 25. April 1995 Konkursausfallgeld. Am 13. Dezember 1996 erwirkte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mannheim ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die GmbH, mit dem diese zur Zahlung rückständigen Lohns für die Zeit vom 1. März bis 19. August 1995 in Höhe von 50.891,21 DM brutto abzüglich eines Mutterschaftsgeldes in Höhe von 2.850 DM (114 Tage à 25 DM) verurteilt wurde.
Die Klägerin, die am 24. Juni 1995 eine Tochter geboren hat, befand sich während der gesetzlichen Schutzfristen vom 26. April bis 19. August 1995 in Mutterschaftsurlaub. Für diese Zeit zahlte ihr das Bundesversicherungsamt zu Lasten der beklagten Bundesrepublik Deutschland das in § 13 Abs 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vorgesehene Mutterschaftsgeld. Ihren Antrag, ihr zusätzlich anstelle des Arbeitgebers den von diesem gemäß § 14 Abs 1 MuSchG geschuldeten, aber nicht gezahlten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 25 DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu gewähren, lehnte es ab, weil die dafür in § 14 Abs 2 und Abs 3 MuSchG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Bescheid vom 17. April 1996; Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1996).
Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 5. Juni 1998 und des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1999). Das LSG hat darauf verwiesen, daß bis zum Ablauf der Schutzfrist weder das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgelöst worden noch einer der in § 14 Abs 3 MuSchG genannten Insolvenztatbestände eingetreten sei. Im übrigen hat es den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des SG geteilt, daß eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf andere Fälle der Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Arbeitgebers mangels Regelungslücke nicht in Betracht komme und auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten des Mutterschutzes in Art 6 Abs 4 Grundgesetz (GG) nicht geboten sei.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verstöße gegen materielles Gesetzes- und Verfassungsrecht. Zwar seien die Voraussetzungen, unter denen der Bund den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu erbringen habe, rein nach dem Buchstaben des Gesetzes nicht erfüllt. Der mit dem Verfassungsgebot aus Art 6 Abs 4 GG korrespondierende Zweck des Mutterschutzgesetzes gebiete es jedoch, die Regelungen in § 14 Abs 2 und Abs 3 MuSchG auf ihren Fall entsprechend anzuwenden. Sie habe die Bedingungen für die Erlangung des Zuschusses aus Gründen nicht erfüllen können, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs zu suchen seien. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der GmbH durch außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers sei ihr bis zum Ablauf der Schutzfrist nicht möglich gewesen, weil nach der Schließung der Betriebsstätte und dem Verschwinden des Firmeninhabers kein Erklärungsempfänger mehr vorhanden gewesen sei. Angesichts dessen dürfe ihr Fall nicht anders behandelt werden als der nach der Rechtsprechung unter § 14 Abs 2 MuSchG zu subsumierende Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch berechtigte Arbeitnehmerkündigung. Das Vorliegen der in § 14 Abs 3 MuSchG angesprochenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers habe sie letztlich nicht nachweisen können, weil der Gesellschafter der GmbH die Konkurseröffnung durch falsche Angaben vereitelt habe. Der Bestimmung liege die Vorstellung zugrunde, daß der Arbeitgeber sich gesetzestreu verhalte. Geschehe dies nicht, müsse die tatsächliche Betriebseinstellung der Insolvenz gleichgestellt werden. Davon habe sich auch das Arbeitsamts bei der Bewilligung des Konkursausfallgeldes leiten lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1999 und des Sozialgerichts Speyer vom 5. Juni 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 26. April bis 19. August 1995 einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend hält.
II
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß die Beklagte keinen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu leisten hat.
Frauen, die wie die Klägerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs 2 MuSchG haben, erhalten nach § 14 Abs 1 MuSchG für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs 2 und des § 6 Abs 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25 Deutsche Mark und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Dieser Zuschuß wird statt vom Arbeitgeber vom Bundesversicherungsamt zu Lasten des Bundes gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis der betreffenden Frau während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs 1 MuSchG vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde (§ 14 Abs 2 MuSchG) oder wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens (jetzt: Insolvenzverfahrens) oder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) mangels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann (§ 14 Abs 3 MuSchG). Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestünde deshalb nur, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 oder des § 14 Abs 3 MuSchG erfüllt wären. Das ist jedoch nicht der Fall, wie das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der M. -D. Versicherungsmakler GmbH ist nicht während der Schwangerschaft oder der nachgehenden Schutzfrist vom Arbeitgeber iS des § 14 Abs 2 MuSchG "zulässig aufgelöst" worden. Mit der genannten Bestimmung will der Gesetzgeber solche Frauen, die trotz des nach § 9 MuSchG grundsätzlich bestehenden Kündigungsverbots ihr Arbeitsverhältnis durch (eine rechtlich zulässige) Auflösung seitens des Arbeitgebers verloren haben, so behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen weiterhin bestanden hätte. An der geschilderten Ausgangssituation fehlt es hier. Eine Kündigung durch die GmbH ist nicht erfolgt und wird von der Revision nicht behauptet. Da die Klägerin vor dem Arbeitsgericht rückständigen Lohn für die Zeit vom 1. März bis 19. August 1995 eingeklagt hat, ist sie selbst vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mindestens bis zum 19. August 1995 ausgegangen. Daß sie wegen der Nichtzahlung des Gehalts berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund zu kündigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann eine berechtigte Arbeitnehmerkündigung mit Blick auf den Gesetzeszweck möglicherweise der Kündigung durch den Arbeitgeber gleichgestellt werden, wenn die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein vom Arbeitgeber zu vertreten sind (in diesem Sinne: Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 8. Aufl 1999, § 13 MuSchG RdNr 35; Meisel/ Sowka, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld, 4. Aufl 1995, § 200 RVO RdNr 36; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Erziehungsgeldgesetz, 6. Aufl 1998, § 13 MuSchG RdNr 87; zweifelnd: Gröninger/Thomas, Mutterschutzgesetz, Stand: 1999, § 13 RdNr 41). Dafür ist jedoch kein Raum, wenn die Arbeitnehmerin ihr Recht zur fristlosen Kündigung nicht wahrgenommen hat, denn dann fehlt es von vornherein an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit am Wegfall des arbeitsrechtlichen Anspruchs, der durch die Leistungsverpflichtung des Bundes ersetzt werden soll. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Kündigung sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, weil keine Postanschrift mehr existiert habe und der Firmeninhaber untergetaucht sei. Abgesehen davon, daß dies in der Sache nichts ändern würde, trifft der Einwand nicht zu. Die Revision übersieht, daß nach § 132 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bei unbekanntem Aufenthalt des Erklärungsempfängers durch eine öffentliche Zustellung nach Maßgabe der §§ 204 bis 206 Zivilprozeßordnung bewirkt werden kann. Hiervon wurde vorliegend kein Gebrauch gemacht.
Wie das LSG mit Recht angenommen hat, liegt auch keiner der Insolvenztatbestände vor, an die § 14 Abs 3 MuSchG die Leistungspflicht des Bundes knüpft. Weder ist das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet noch ist die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt worden. Dem Konkursantrag der Klägerin war vielmehr deshalb kein Erfolg beschieden, weil die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Sachverhalt wird von der Regelung nach Wortlaut und Zweck nicht erfaßt. Die Übernahme der Leistungspflicht durch den Bund dient der Absicherung von Frauen, deren Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit Konkurs anmelden muß und die deshalb den ihnen zustehenden Zuschuß ohne die staatliche Gewährleistung nicht erhalten würden. Sie deckt nicht Fallgestaltungen ab, in denen der Arbeitgeber den Zuschuß verweigert, weil er seine Voraussetzungen bestreitet, oder in denen der Arbeitgeber sich trotz vorhandener Leistungsfähigkeit seiner Zahlungsverpflichtung entzieht (Gröninger/Thomas, aaO, § 14 RdNr 16; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 14 MuSchG RdNr 58).
Entgegen der Auffassung der Revision kann § 14 Abs 3 MuSchG nicht auf Fälle der vorliegenden Art analog angewandt werden. Insbesondere verbietet sich eine Parallele zu der Regelung beim Konkursausfallgeld, wo die Berechtigung zum Bezug der Leistung nicht nur durch die Eröffnung des Konkurses oder die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse, sondern auch durch die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit begründet wird, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 141b Abs 3 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz; zum geltenden Recht vgl § 183 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Die Rechtslage beim Konkursausfallgeld war dem Gesetzgeber bei der Einführung des § 14 Abs 3 MuSchG durch das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl I 2154) gegenwärtig, denn darauf wird in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 10/3792 S 25 zu § 37) ausdrücklich Bezug genommen. Wenn er bei dieser Sachlage die Einstandspflicht des Bundes beim Zuschuß zum Mutterschaftsgeld auf die Fälle der Konkurseröffnung und der Nichteröffnung wegen Masselosigkeit beschränkt und den Fall der Beendigung der Betriebstätigkeit anders als beim Konkursausfallgeld nicht einbezogen hat, kann dies nur als bewußte Entscheidung mit der Folge gesehen werden, daß die Annahme einer Regelungslücke ausscheidet. Angesichts dessen ist von untergeordneter Bedeutung, daß die Voraussetzungen des § 141b Abs 3 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz im Fall der Klägerin auch gar nicht erfüllt waren, nachdem hier ein Konkursantrag ausdrücklich gestellt worden war, eine Überschuldung der GmbH aber vom Konkursrichter nicht festgestellt werden konnte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings bei der Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift das negative Tatbestandsmerkmal, daß ein Konkursantrag nicht gestellt wurde, im Wege teleologischer Reduktion des Wortlauts auch dann noch als erfüllt angesehen, wenn zwar ein Konkursantrag vorlag, darüber aber in der Sache nicht entschieden worden war (Urteile des 10. Senats vom 30. Oktober 1991 - BSGE 70, 9 = SozR 3-4100 § 141b Nr 3 und vom 22. September 1993 - SozR 3-4100 § 141b Nr 7). Das kann aber nicht gelten, wenn das Konkursgericht den Antrag sachlich geprüft und ihm wegen fehlenden Nachweises der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht entsprochen hatte. Denn bei dieser Konstellation hat die nach dem Gesetz vorrangige Prüfung der Insolvenz des Arbeitgebers durch das Gericht tatsächlich stattgefunden, mit dem Ergebnis, daß von einer offensichtlichen Masselosigkeit nicht ausgegangen werden kann. Für den Auffangtatbestand der Betriebseinstellung bleibt dann kein Raum. Daß die Klägerin vom Arbeitsamt gleichwohl Konkursausfallgeld erhalten hat, ist insoweit ohne Belang.
Eine Ausdehnung des § 14 Abs 2 und 3 MuSchG auf weitere Fälle, in denen betroffene Frauen den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber nicht erhalten, ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Es kann deshalb offenbleiben, ob angesichts der als abschließend konzipierten gesetzlichen Regelung für eine verfassungskonforme Auslegung mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis überhaupt Raum bliebe.
Der aus Art 6 Abs 4 GG zu entnehmende Auftrag, jeder Mutter den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zukommen zu lassen, beinhaltet auch die Verpflichtung des Staates, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, nach Möglichkeit auszugleichen. Der Gesetzgeber kann aber grundsätzlich frei entscheiden, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will, und ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft verbundene finanzielle Einbuße zu ersetzen (BVerfGE 60, 68, 74 mwN; vgl auch BSG SozR 7830 § 13 Nr 7). Die Regelung in § 14 MuSchG genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Frauen, die zu Beginn der gesetzlichen Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten danach von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß, durch den das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitsentgelts aufgestockt wird, soweit dieses 25 DM für den Kalendertag übersteigt. Fällt der Arbeitgeber als Schuldner aus, weil das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wird oder weil er seine Verpflichtung wegen nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann, wird der Zuschuß an seiner Stelle vom Bund aus Steuermitteln gewährt. Rechtlich betrachtet ist damit eine lückenlose Absicherung der betroffenen Frauen gewährleistet; allerdings bleibt es ihnen überlassen, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers entweder den Anspruch gerichtlich durchzusetzen oder selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß nach § 14 Abs 2 oder Abs 3 MuSchG die Leistungspflicht des Bundes begründet wird. Die in dieser Weise vorgenommene Verteilung von Lasten und Risiken hält sich innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dadurch daß in den Fällen des § 14 Abs 3 MuSchG die Leistungspflicht des Bundes von der gerichtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abhängig gemacht wird, soll sichergestellt werden, daß der Insolvenzfall tatsächlich eingetreten und die Erlangung des Zuschusses vom Arbeitgeber definitiv ausgeschlossen ist. Dies muß im Einzelfall zuverlässig feststehen, da der Bund für die Leistung endgültig zuständig wird und ein gesetzlicher Forderungsübergang - anders als beim Konkursausfallgeld (§ 115 SGB X iVm § 141m AFG) - nicht stattfindet (dazu Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 14 MuSchG RdNr 61). Es verstößt nicht gegen den Gedanken des Mutterschutzes, wenn bei dieser Sachlage der betroffenen Arbeitnehmerin auferlegt wird, zunächst den arbeitsrechtlichen Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls seine Uneinbringlichkeit feststellen zu lassen, ehe auf den Anspruch gegen den Bund zurückgegriffen werden kann.
Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Die Klägerin war als Versicherungsfachwirt bei der M. -D. Versicherungsmakler GmbH in H. beschäftigt und zu deren Geschäftsführerin bestellt. Sie war privat krankenversichert und bezog ein monatliches Gehalt von 9.000 DM brutto. Die GmbH geriet Anfang 1995 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wegen Differenzen mit dem Alleingesellschafter legte die Klägerin die Geschäftsführung mit Wirkung vom 22. Februar 1995 nieder; ihre Tätigkeit als Angestellte der Firma übte sie jedoch nach eigenen Angaben weiterhin aus. Ab März 1995 erfolgte keine Gehaltszahlung mehr; die Geschäftsräume in H. wurden in der Folge aufgegeben; der Alleingesellschafter und Inhaber der Firma war auch unter einer formal zunächst fortbestehenden Geschäftsadresse in M. postalisch nicht mehr erreichbar; er ist seither unbekannten Aufenthalts. Den im Juli 1995 gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lehnte das Amtsgericht Heidelberg im September 1995 ab, weil deren Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht sei. Dessenungeachtet gewährte das Arbeitsamt Heidelberg der Klägerin mit Bescheid vom 7. Oktober 1995 für die Zeit vom 1. März bis 25. April 1995 Konkursausfallgeld. Am 13. Dezember 1996 erwirkte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mannheim ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die GmbH, mit dem diese zur Zahlung rückständigen Lohns für die Zeit vom 1. März bis 19. August 1995 in Höhe von 50.891,21 DM brutto abzüglich eines Mutterschaftsgeldes in Höhe von 2.850 DM (114 Tage à 25 DM) verurteilt wurde.
Die Klägerin, die am 24. Juni 1995 eine Tochter geboren hat, befand sich während der gesetzlichen Schutzfristen vom 26. April bis 19. August 1995 in Mutterschaftsurlaub. Für diese Zeit zahlte ihr das Bundesversicherungsamt zu Lasten der beklagten Bundesrepublik Deutschland das in § 13 Abs 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vorgesehene Mutterschaftsgeld. Ihren Antrag, ihr zusätzlich anstelle des Arbeitgebers den von diesem gemäß § 14 Abs 1 MuSchG geschuldeten, aber nicht gezahlten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 25 DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu gewähren, lehnte es ab, weil die dafür in § 14 Abs 2 und Abs 3 MuSchG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Bescheid vom 17. April 1996; Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1996).
Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 5. Juni 1998 und des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1999). Das LSG hat darauf verwiesen, daß bis zum Ablauf der Schutzfrist weder das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgelöst worden noch einer der in § 14 Abs 3 MuSchG genannten Insolvenztatbestände eingetreten sei. Im übrigen hat es den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des SG geteilt, daß eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf andere Fälle der Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Arbeitgebers mangels Regelungslücke nicht in Betracht komme und auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten des Mutterschutzes in Art 6 Abs 4 Grundgesetz (GG) nicht geboten sei.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verstöße gegen materielles Gesetzes- und Verfassungsrecht. Zwar seien die Voraussetzungen, unter denen der Bund den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu erbringen habe, rein nach dem Buchstaben des Gesetzes nicht erfüllt. Der mit dem Verfassungsgebot aus Art 6 Abs 4 GG korrespondierende Zweck des Mutterschutzgesetzes gebiete es jedoch, die Regelungen in § 14 Abs 2 und Abs 3 MuSchG auf ihren Fall entsprechend anzuwenden. Sie habe die Bedingungen für die Erlangung des Zuschusses aus Gründen nicht erfüllen können, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs zu suchen seien. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der GmbH durch außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers sei ihr bis zum Ablauf der Schutzfrist nicht möglich gewesen, weil nach der Schließung der Betriebsstätte und dem Verschwinden des Firmeninhabers kein Erklärungsempfänger mehr vorhanden gewesen sei. Angesichts dessen dürfe ihr Fall nicht anders behandelt werden als der nach der Rechtsprechung unter § 14 Abs 2 MuSchG zu subsumierende Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch berechtigte Arbeitnehmerkündigung. Das Vorliegen der in § 14 Abs 3 MuSchG angesprochenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers habe sie letztlich nicht nachweisen können, weil der Gesellschafter der GmbH die Konkurseröffnung durch falsche Angaben vereitelt habe. Der Bestimmung liege die Vorstellung zugrunde, daß der Arbeitgeber sich gesetzestreu verhalte. Geschehe dies nicht, müsse die tatsächliche Betriebseinstellung der Insolvenz gleichgestellt werden. Davon habe sich auch das Arbeitsamts bei der Bewilligung des Konkursausfallgeldes leiten lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1999 und des Sozialgerichts Speyer vom 5. Juni 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 26. April bis 19. August 1995 einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend hält.
II
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß die Beklagte keinen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu leisten hat.
Frauen, die wie die Klägerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs 2 MuSchG haben, erhalten nach § 14 Abs 1 MuSchG für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs 2 und des § 6 Abs 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25 Deutsche Mark und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Dieser Zuschuß wird statt vom Arbeitgeber vom Bundesversicherungsamt zu Lasten des Bundes gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis der betreffenden Frau während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs 1 MuSchG vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde (§ 14 Abs 2 MuSchG) oder wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens (jetzt: Insolvenzverfahrens) oder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) mangels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann (§ 14 Abs 3 MuSchG). Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestünde deshalb nur, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 oder des § 14 Abs 3 MuSchG erfüllt wären. Das ist jedoch nicht der Fall, wie das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der M. -D. Versicherungsmakler GmbH ist nicht während der Schwangerschaft oder der nachgehenden Schutzfrist vom Arbeitgeber iS des § 14 Abs 2 MuSchG "zulässig aufgelöst" worden. Mit der genannten Bestimmung will der Gesetzgeber solche Frauen, die trotz des nach § 9 MuSchG grundsätzlich bestehenden Kündigungsverbots ihr Arbeitsverhältnis durch (eine rechtlich zulässige) Auflösung seitens des Arbeitgebers verloren haben, so behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen weiterhin bestanden hätte. An der geschilderten Ausgangssituation fehlt es hier. Eine Kündigung durch die GmbH ist nicht erfolgt und wird von der Revision nicht behauptet. Da die Klägerin vor dem Arbeitsgericht rückständigen Lohn für die Zeit vom 1. März bis 19. August 1995 eingeklagt hat, ist sie selbst vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mindestens bis zum 19. August 1995 ausgegangen. Daß sie wegen der Nichtzahlung des Gehalts berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund zu kündigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann eine berechtigte Arbeitnehmerkündigung mit Blick auf den Gesetzeszweck möglicherweise der Kündigung durch den Arbeitgeber gleichgestellt werden, wenn die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein vom Arbeitgeber zu vertreten sind (in diesem Sinne: Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 8. Aufl 1999, § 13 MuSchG RdNr 35; Meisel/ Sowka, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld, 4. Aufl 1995, § 200 RVO RdNr 36; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Erziehungsgeldgesetz, 6. Aufl 1998, § 13 MuSchG RdNr 87; zweifelnd: Gröninger/Thomas, Mutterschutzgesetz, Stand: 1999, § 13 RdNr 41). Dafür ist jedoch kein Raum, wenn die Arbeitnehmerin ihr Recht zur fristlosen Kündigung nicht wahrgenommen hat, denn dann fehlt es von vornherein an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit am Wegfall des arbeitsrechtlichen Anspruchs, der durch die Leistungsverpflichtung des Bundes ersetzt werden soll. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Kündigung sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, weil keine Postanschrift mehr existiert habe und der Firmeninhaber untergetaucht sei. Abgesehen davon, daß dies in der Sache nichts ändern würde, trifft der Einwand nicht zu. Die Revision übersieht, daß nach § 132 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bei unbekanntem Aufenthalt des Erklärungsempfängers durch eine öffentliche Zustellung nach Maßgabe der §§ 204 bis 206 Zivilprozeßordnung bewirkt werden kann. Hiervon wurde vorliegend kein Gebrauch gemacht.
Wie das LSG mit Recht angenommen hat, liegt auch keiner der Insolvenztatbestände vor, an die § 14 Abs 3 MuSchG die Leistungspflicht des Bundes knüpft. Weder ist das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet noch ist die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt worden. Dem Konkursantrag der Klägerin war vielmehr deshalb kein Erfolg beschieden, weil die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Sachverhalt wird von der Regelung nach Wortlaut und Zweck nicht erfaßt. Die Übernahme der Leistungspflicht durch den Bund dient der Absicherung von Frauen, deren Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit Konkurs anmelden muß und die deshalb den ihnen zustehenden Zuschuß ohne die staatliche Gewährleistung nicht erhalten würden. Sie deckt nicht Fallgestaltungen ab, in denen der Arbeitgeber den Zuschuß verweigert, weil er seine Voraussetzungen bestreitet, oder in denen der Arbeitgeber sich trotz vorhandener Leistungsfähigkeit seiner Zahlungsverpflichtung entzieht (Gröninger/Thomas, aaO, § 14 RdNr 16; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 14 MuSchG RdNr 58).
Entgegen der Auffassung der Revision kann § 14 Abs 3 MuSchG nicht auf Fälle der vorliegenden Art analog angewandt werden. Insbesondere verbietet sich eine Parallele zu der Regelung beim Konkursausfallgeld, wo die Berechtigung zum Bezug der Leistung nicht nur durch die Eröffnung des Konkurses oder die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse, sondern auch durch die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit begründet wird, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 141b Abs 3 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz; zum geltenden Recht vgl § 183 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Die Rechtslage beim Konkursausfallgeld war dem Gesetzgeber bei der Einführung des § 14 Abs 3 MuSchG durch das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl I 2154) gegenwärtig, denn darauf wird in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 10/3792 S 25 zu § 37) ausdrücklich Bezug genommen. Wenn er bei dieser Sachlage die Einstandspflicht des Bundes beim Zuschuß zum Mutterschaftsgeld auf die Fälle der Konkurseröffnung und der Nichteröffnung wegen Masselosigkeit beschränkt und den Fall der Beendigung der Betriebstätigkeit anders als beim Konkursausfallgeld nicht einbezogen hat, kann dies nur als bewußte Entscheidung mit der Folge gesehen werden, daß die Annahme einer Regelungslücke ausscheidet. Angesichts dessen ist von untergeordneter Bedeutung, daß die Voraussetzungen des § 141b Abs 3 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz im Fall der Klägerin auch gar nicht erfüllt waren, nachdem hier ein Konkursantrag ausdrücklich gestellt worden war, eine Überschuldung der GmbH aber vom Konkursrichter nicht festgestellt werden konnte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings bei der Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift das negative Tatbestandsmerkmal, daß ein Konkursantrag nicht gestellt wurde, im Wege teleologischer Reduktion des Wortlauts auch dann noch als erfüllt angesehen, wenn zwar ein Konkursantrag vorlag, darüber aber in der Sache nicht entschieden worden war (Urteile des 10. Senats vom 30. Oktober 1991 - BSGE 70, 9 = SozR 3-4100 § 141b Nr 3 und vom 22. September 1993 - SozR 3-4100 § 141b Nr 7). Das kann aber nicht gelten, wenn das Konkursgericht den Antrag sachlich geprüft und ihm wegen fehlenden Nachweises der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht entsprochen hatte. Denn bei dieser Konstellation hat die nach dem Gesetz vorrangige Prüfung der Insolvenz des Arbeitgebers durch das Gericht tatsächlich stattgefunden, mit dem Ergebnis, daß von einer offensichtlichen Masselosigkeit nicht ausgegangen werden kann. Für den Auffangtatbestand der Betriebseinstellung bleibt dann kein Raum. Daß die Klägerin vom Arbeitsamt gleichwohl Konkursausfallgeld erhalten hat, ist insoweit ohne Belang.
Eine Ausdehnung des § 14 Abs 2 und 3 MuSchG auf weitere Fälle, in denen betroffene Frauen den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber nicht erhalten, ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Es kann deshalb offenbleiben, ob angesichts der als abschließend konzipierten gesetzlichen Regelung für eine verfassungskonforme Auslegung mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis überhaupt Raum bliebe.
Der aus Art 6 Abs 4 GG zu entnehmende Auftrag, jeder Mutter den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zukommen zu lassen, beinhaltet auch die Verpflichtung des Staates, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, nach Möglichkeit auszugleichen. Der Gesetzgeber kann aber grundsätzlich frei entscheiden, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will, und ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft verbundene finanzielle Einbuße zu ersetzen (BVerfGE 60, 68, 74 mwN; vgl auch BSG SozR 7830 § 13 Nr 7). Die Regelung in § 14 MuSchG genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Frauen, die zu Beginn der gesetzlichen Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten danach von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß, durch den das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitsentgelts aufgestockt wird, soweit dieses 25 DM für den Kalendertag übersteigt. Fällt der Arbeitgeber als Schuldner aus, weil das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wird oder weil er seine Verpflichtung wegen nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann, wird der Zuschuß an seiner Stelle vom Bund aus Steuermitteln gewährt. Rechtlich betrachtet ist damit eine lückenlose Absicherung der betroffenen Frauen gewährleistet; allerdings bleibt es ihnen überlassen, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers entweder den Anspruch gerichtlich durchzusetzen oder selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß nach § 14 Abs 2 oder Abs 3 MuSchG die Leistungspflicht des Bundes begründet wird. Die in dieser Weise vorgenommene Verteilung von Lasten und Risiken hält sich innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dadurch daß in den Fällen des § 14 Abs 3 MuSchG die Leistungspflicht des Bundes von der gerichtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abhängig gemacht wird, soll sichergestellt werden, daß der Insolvenzfall tatsächlich eingetreten und die Erlangung des Zuschusses vom Arbeitgeber definitiv ausgeschlossen ist. Dies muß im Einzelfall zuverlässig feststehen, da der Bund für die Leistung endgültig zuständig wird und ein gesetzlicher Forderungsübergang - anders als beim Konkursausfallgeld (§ 115 SGB X iVm § 141m AFG) - nicht stattfindet (dazu Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 14 MuSchG RdNr 61). Es verstößt nicht gegen den Gedanken des Mutterschutzes, wenn bei dieser Sachlage der betroffenen Arbeitnehmerin auferlegt wird, zunächst den arbeitsrechtlichen Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls seine Uneinbringlichkeit feststellen zu lassen, ehe auf den Anspruch gegen den Bund zurückgegriffen werden kann.
Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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