Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 14/00 R
Datum
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Juni 2000 war abzulehnen.
Mit Beschluss vom 30. März 2000 hat der Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. August 1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Laut Empfangsbekenntnis ist der Beschluss dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13. April 2000 zugegangen, so daß die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 164 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) am 15. Mai 2000 (Montag) abgelaufen ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Revision per Telefax jedoch erst am 17. Mai 2000 (Mittwoch), also verspätet, eingelegt. Die Verspätung ist durch den Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden, so daß eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten; ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem eines Beteiligten gleich (BSG SozR 1500 § 67 Nrn 1, 10 und 20; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 67 RdNr 3b). Dagegen ist bei Verschulden einer ausreichend geschulten, unterrichteten und überwachten Hilfsperson des Prozeßbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung möglich (BSG SozR Nrn 16 und 23 zu § 67; Meyer-Ladewig, aaO, § 67 RdNr 8b).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl zum Ganzen Urteil des BGH vom
15. Juli 1998, XII ZB 37/98 = NJW-RR 1998, 1442 = BGHR ZPO § 212a Empfangsbekenntnis 14; FamRZ 1999, 577 f mwN) gehört es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, den Zeitpunkt, zu dem er die Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis bestätigt hat, zuverlässig festzuhalten, damit der Ablauf von Rechtsmittelfristen jederzeit festgestellt werden kann. Deshalb darf der Rechtsanwalt das unterzeichnete Empfangsbekenntnis erst zurückgeben, wenn der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist entweder auf dem zugestellten Schriftstück oder sonst in den Handakten vermerkt worden ist. Da der Rechtsanwalt mit der Unterzeichnung gemäß § 212a Zivilprozeßordnung (ZPO) selbst den Zeitpunkt bestimmt, zu dem er das ihm zuzustellende Schriftstück als zugestellt annimmt, stellt der Vermerk für die weitere Bearbeitung den einzigen zuverlässigen Hinweis auf den Beginn der Rechtsmittelfrist dar. Dabei verlangt die Rechtsprechung zwar nicht, daß der Anwalt den Zustellungszeitpunkt immer persönlich vermerken müsse. Sie läßt es auch zu, daß der Rechtsanwalt durch besondere Anordnung für die Dokumentation des Zustellungsdatums Sorge trägt. Hieran hat es der Prozeßbevollmächtigte des Klägers fehlen lassen.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag versichert der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eidesstattlich, daß ihm die Handakte an dem von ihm im Empfangsbekenntnis eingetragenen Tag (13. April 2000 - Donnerstag) von der Kanzleikraft vorgelegt und von ihm - unter Verfügung der Eintragung der Frist in das Fristenbuch sowie der Absendung des Empfangsbekenntnisses nach der Eintragung - wieder an die Kanzleikraft zurückgegeben worden sei. Da am 14. April 2000 (Freitag) in der Kanzlei nur halbtags gearbeitet werde, sei ihm die Akte erst am 17. April 2000 (Montag) wieder vorgelegt worden. Dabei habe er bemerkt, daß das Datum des Fristablaufs nicht auf dem Beschluss notiert worden sei; dieses habe er bei der Kanzleikraft erfragt und deren Antwort "17. Mai 2000" selbst auf dem Beschluss festgehalten. Die Kanzleikraft sei zwar zutreffend von der einmonatigen Revisionsfrist, aber unzutreffend von einem Eingang des Beschlusses am selben Tage (17. April 2000) ausgegangen. Ein Eingangsstempel sei in der Kanzlei nicht vorhanden.
Wenn man diese Darstellung als zutreffend unterstellt, liegt neben einem Verschulden der Kanzleikraft auch ein solches des Prozeßbevollmächtigten vor. Denn der Prozeßbevollmächtigte hätte nicht nur den Ablauf der Revisionsfrist, sondern bereits den Zustellungszeitpunkt durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Beschluss oder sonst in der Handakte vermerken müssen. Derartige Maßnahmen hat der Prozeßbevollmächtigte jedoch nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat er ausgeführt, daß er den Zustellungszeitpunkt nicht mehr feststellen könne und zur Anfertigung einer Kopie des Empfangsbekenntnisses sowie zum Führen eines Eingangsstempels nicht verpflichtet sei. Das genügt nicht den oben geschilderten Anforderungen, sondern stellt ein Verschulden des Rechtsanwalts iS von § 67 Abs 1 SGG dar. Das Verschulden war auch kausal für das Versäumen der Frist, denn es ist davon auszugehen, daß bei Notieren des Zustellungszeitpunkts (13. April 2000) noch am selben Tage, auf dem Beschluss oder in der Handakte, der Fehler am 17. April 2000 nicht unterlaufen wäre.
2. Die verspätet eingelegte Revision entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Juni 2000 war abzulehnen.
Mit Beschluss vom 30. März 2000 hat der Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. August 1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Laut Empfangsbekenntnis ist der Beschluss dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13. April 2000 zugegangen, so daß die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 164 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) am 15. Mai 2000 (Montag) abgelaufen ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Revision per Telefax jedoch erst am 17. Mai 2000 (Mittwoch), also verspätet, eingelegt. Die Verspätung ist durch den Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden, so daß eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten; ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem eines Beteiligten gleich (BSG SozR 1500 § 67 Nrn 1, 10 und 20; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 67 RdNr 3b). Dagegen ist bei Verschulden einer ausreichend geschulten, unterrichteten und überwachten Hilfsperson des Prozeßbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung möglich (BSG SozR Nrn 16 und 23 zu § 67; Meyer-Ladewig, aaO, § 67 RdNr 8b).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl zum Ganzen Urteil des BGH vom
15. Juli 1998, XII ZB 37/98 = NJW-RR 1998, 1442 = BGHR ZPO § 212a Empfangsbekenntnis 14; FamRZ 1999, 577 f mwN) gehört es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, den Zeitpunkt, zu dem er die Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis bestätigt hat, zuverlässig festzuhalten, damit der Ablauf von Rechtsmittelfristen jederzeit festgestellt werden kann. Deshalb darf der Rechtsanwalt das unterzeichnete Empfangsbekenntnis erst zurückgeben, wenn der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist entweder auf dem zugestellten Schriftstück oder sonst in den Handakten vermerkt worden ist. Da der Rechtsanwalt mit der Unterzeichnung gemäß § 212a Zivilprozeßordnung (ZPO) selbst den Zeitpunkt bestimmt, zu dem er das ihm zuzustellende Schriftstück als zugestellt annimmt, stellt der Vermerk für die weitere Bearbeitung den einzigen zuverlässigen Hinweis auf den Beginn der Rechtsmittelfrist dar. Dabei verlangt die Rechtsprechung zwar nicht, daß der Anwalt den Zustellungszeitpunkt immer persönlich vermerken müsse. Sie läßt es auch zu, daß der Rechtsanwalt durch besondere Anordnung für die Dokumentation des Zustellungsdatums Sorge trägt. Hieran hat es der Prozeßbevollmächtigte des Klägers fehlen lassen.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag versichert der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eidesstattlich, daß ihm die Handakte an dem von ihm im Empfangsbekenntnis eingetragenen Tag (13. April 2000 - Donnerstag) von der Kanzleikraft vorgelegt und von ihm - unter Verfügung der Eintragung der Frist in das Fristenbuch sowie der Absendung des Empfangsbekenntnisses nach der Eintragung - wieder an die Kanzleikraft zurückgegeben worden sei. Da am 14. April 2000 (Freitag) in der Kanzlei nur halbtags gearbeitet werde, sei ihm die Akte erst am 17. April 2000 (Montag) wieder vorgelegt worden. Dabei habe er bemerkt, daß das Datum des Fristablaufs nicht auf dem Beschluss notiert worden sei; dieses habe er bei der Kanzleikraft erfragt und deren Antwort "17. Mai 2000" selbst auf dem Beschluss festgehalten. Die Kanzleikraft sei zwar zutreffend von der einmonatigen Revisionsfrist, aber unzutreffend von einem Eingang des Beschlusses am selben Tage (17. April 2000) ausgegangen. Ein Eingangsstempel sei in der Kanzlei nicht vorhanden.
Wenn man diese Darstellung als zutreffend unterstellt, liegt neben einem Verschulden der Kanzleikraft auch ein solches des Prozeßbevollmächtigten vor. Denn der Prozeßbevollmächtigte hätte nicht nur den Ablauf der Revisionsfrist, sondern bereits den Zustellungszeitpunkt durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Beschluss oder sonst in der Handakte vermerken müssen. Derartige Maßnahmen hat der Prozeßbevollmächtigte jedoch nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat er ausgeführt, daß er den Zustellungszeitpunkt nicht mehr feststellen könne und zur Anfertigung einer Kopie des Empfangsbekenntnisses sowie zum Führen eines Eingangsstempels nicht verpflichtet sei. Das genügt nicht den oben geschilderten Anforderungen, sondern stellt ein Verschulden des Rechtsanwalts iS von § 67 Abs 1 SGG dar. Das Verschulden war auch kausal für das Versäumen der Frist, denn es ist davon auszugehen, daß bei Notieren des Zustellungszeitpunkts (13. April 2000) noch am selben Tage, auf dem Beschluss oder in der Handakte, der Fehler am 17. April 2000 nicht unterlaufen wäre.
2. Die verspätet eingelegte Revision entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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