Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 Ar 596/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 227/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 50/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war von 1964 bis Ende Mai 1982 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend arbeitsunfähig und arbeitslos und erhielt für die Zeit vom 31. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1984 Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Wegfall der Rente bezog er Sozialhilfe. Am 31. Dezember 1985 kehrte er in die Türkei zurück. In der Zeit vom 6. Mai 1991 bis 17. Februar 1994 war er dort wiederum versicherungspflichtig beschäftigt.
Den bereits im August 1984 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Zeitrente lehnte die damals zuständige LVA Württemberg durch Bescheid vom 24. Juni 1985 mit der Begründung ab, über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege beim Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Dieser Bescheid enthielt zur weiteren Rentenversicherung des Klägers folgende Hinweise:
"Wegen weiterer Beitragsleistung zur Rentenversicherung (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) erteilen das zuständige Versicherungsamt bzw die Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung oder die Auskunfts- und Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg nähere Auskunft ... Sofern nach Wegfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente Arbeitslosigkeit besteht, wird - unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid - eine entsprechende Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt empfohlen."
Im nachfolgenden, durch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. März 1988 beendeten Rechtsstreit blieb der Kläger erfolglos.
Am 13. Oktober 1993 beantragte er bei der nunmehr zuständigen Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der türkische Versicherungsträger bestätigte, daß der Kläger in der Türkei vom 6. Mai 1991 bis 17. Februar 1994 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von (umgerechnet) 33 Kalendermonaten zurückgelegt habe. Der Beklagten wurden ferner ärztliche Berichte - basierend auf im Mai und Juni 1994 erfolgten Untersuchungen - übermittelt, nach denen der Kläger nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger zwar seit Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 17. Februar 1994 erwerbsunfähig sei und auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt habe, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI jedoch nicht gegeben seien.
Die Klage hat das SG mit Urteil vom 6. Februar 1996 abgewiesen. Auf die Berufung, die der Kläger neben dem Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand und seine schwierige finanzielle Situation damit begründet hat, es habe ihm niemand zuvor gesagt, daß ihm Versicherungszeiten fehlen würden, hat das LSG mit Urteil vom 17. Juni 1998 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1995 verurteilt, dem Kläger ab 1. März 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, welcher die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, sei seit dem 17. Februar 1994 erwerbsunfähig. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung seien aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als erfüllt anzusehen. Die damals zuständige LVA Württemberg habe ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I gegenüber dem Kläger verletzt; deshalb sei dieser so zu stellen, als sei eine Beitragszahlung zur Anwartschaftserhaltung noch nach § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI möglich. Mit den Hinweisen im Bescheid vom 24. Juni 1985 sei der Beratungspflicht nicht entsprochen worden. Der Kläger hätte vielmehr spätestens nach Abschluß des damaligen Berufungsverfahrens darauf hingewiesen werden müssen, daß er zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft für spätere Versicherungsfälle lückenlos ab 1985 freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müsse und daß er dazu auch die Möglichkeit habe. Denn die Nachentrichtungsfristen nach § 1418 Abs 1 RVO seien durch das mit dem Antrag auf weitere Rentengewährung im August 1984 eingeleitete und erst mit der Rechtskraft des im April 1988 zugestellten Berufungsurteils abgeschlossene Rentenverfahren nach § 1420 Abs 2 RVO unterbrochen gewesen. Das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen (Abk Türkei SozSich) habe zwar zu keiner Zeit den in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen die Möglichkeit zur Begründung einer freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Eine in der Bundesrepublik begründete freiwillige Versicherung habe aber nach Art 2 Abs 5 des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zum Abk Türkei SozSich (ZusAbk Türkei SozSich) fortgesetzt werden können. Diese Möglichkeit habe der Kläger auch 1988/1989 noch gehabt, weil es für die Prüfung der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung im Rahmen des § 1420 Abs 2 RVO auf den Zeitraum ankomme, "für den" die Beiträge entrichtet würden, und der Kläger über den Wegfall der Zeitrente hinaus noch bis zum 31. Dezember 1985 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik gehabt hätte. Einer tatsächlichen Beitragsentrichtung bedürfe es nach § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BSG auch, wenn das Recht zur Beitragsentrichtung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 241 Abs 2 SGB VI und des § 1420 Abs 2 RVO, der Art 26 und 52 Abk Türkei SozSich in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung iVm Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich, des Art 1 Nr 32 Punkt 5 Buchst d ZusAbk Türkei SozSich und des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Sie trägt vor: Im Fall des Klägers könnten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachträglich gemäß § 1233 RVO, § 1420 Abs 2 RVO, § 241 Abs 2 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt werden bzw als erfüllt gelten. Das Berufungsgericht gehe fehl mit seiner Auffassung, für die Prüfung der Berechtigung nach § 1420 Abs 2 RVO komme es auf den Zeitraum an, für den Beiträge entrichtet würden. Vielmehr sei unabhängig von einer möglichen Fristverlängerung Voraussetzung für die Beitragsentrichtung, daß dazu überhaupt ein Recht bestehe. Dies sei bei dem Kläger wegen seiner Rückkehr in die Türkei nicht der Fall gewesen. Nur wenn er schon vor seiner Rückkehr eine freiwillige Versicherung begründet gehabt hätte, wäre er nach Art 1 Nr 32 Punkt 5 Buchst d ZusAbk Türkei SozSich berechtigt gewesen, von der Türkei aus freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu leisten. Das durch den Wegzug am 31. Dezember 1985 untergegangene Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung könne nicht wieder aufleben, auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch; denn Versicherungsverhältnisse dürften nicht rückwirkend verändert werden, und zu einem gesetzwidrigen Tun (in Form der Entgegennahme freiwilliger Beiträge ohne Recht zu deren Entrichtung) dürfe die Beklagte durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gezwungen werden. Es sei aber auch keine Beratungspflicht verletzt. Nach dem 31. Dezember 1985 habe der Kläger seine Berechtigung, freiwillige Beiträge nach § 1233 RVO zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, durch seinen Verzug in die Türkei vereitelt; er habe somit keine potentiellen Ansprüche gehabt, über deren Verwirklichung er noch hätte beraten werden können. Zuvor aber habe kein "konkreter Anlaß" für eine sog Spontanberatung bestanden. Zudem sei hier zweifelhaft, ob der Kläger bei entsprechender Beratung tatsächlich eine freiwillige Beitragsleistung erbracht hätte, so daß es auch an der erforderlichen Kausalität der Beratungspflichtverletzung für die unterbliebene Anwartschaftserhaltung fehle. Selbst wenn aber die Verletzung einer Beratungspflicht durch den Rentenversicherungsträger angenommen werde, ließe sich das beim Kläger fehlende Anspruchsmerkmal eines freiwilligen Beitrags vor Wegzug in die Türkei nicht nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen, da dessen Erfüllung von einem tatsächlichen Verhalten des Versicherten abhänge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 17. Juni 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 6. Februar 1996 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nur in Anwendung der Sonderregelung des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen fehlerhafter Beratung erfüllen kann. Die Beklagte muß sich insoweit zurechnen lassen, daß die LVA Württemberg bei Erlaß ihres ablehnenden Bescheids im Juni 1985 den Kläger nicht über die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes bei einem späteren Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit unterrichtet und die Möglichkeit aufgezeigt hat, diese durch fortlaufende Zahlung freiwilliger Beiträge zu bewirken. Es bedarf jedoch noch Ermittlungen darüber, ob der Kläger bei richtiger Belehrung diese Beiträge während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und danach in der Türkei auch entrichtet hätte.
1. Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI, hier noch in der Fassung des RRG 1992 (§ 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI). Nach § 44 Abs 1 Nrn 1 bis 3 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verlängert sich nach § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 3 SGB VI um 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, und 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr 1 oder 2 liegt; für alle genannten Zeiten gilt, daß sie nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Nach der Sonderregelung in § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Ergänzend dazu bestimmt § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI, daß für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist. Diese Möglichkeit könnte - was im Rahmen der Zurückverweisung noch einer abschließenden Klärung bedarf - für den Kläger gegeben sein.
a) Von den Voraussetzungen des § 44 Abs 1 SGB VI hat der Kläger nur die nach den Nrn 1 und 3 erfüllt. Nach den Feststellungen, die das LSG zum Leistungsvermögen und zum Versicherungsverlauf des Klägers getroffen hat, ist dieser seit dem 17. Februar 1994 erwerbsunfähig und hat auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB VI) erfüllt, jedoch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nur 33 Monate mit Pflichtbeiträgen zur türkischen Rentenversicherung belegt. Diese Feststellungen sind nicht - auch nicht in Form von Gegenrügen des Klägers - mit Verfahrensrügen angegriffen und damit nach § 163 SGG für das BSG bindend. Die türkischen Versicherungszeiten des Klägers sind zwar als Pflichtbeitragszeiten iS des § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI anzurechnen; denn Art 27 Satz 1 Abk Türkei SozSich vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1170) idF des Art 1 Nr 21 des am 1. April 1987 in Kraft getretenen (vgl Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 - BGBl II 1987, 188) ZusAbk Türkei SozSich vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040) bestimmt, daß für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung reichen die türkischen Pflichtbeitragszeiten jedoch nicht aus. Nach den Feststellungen des LSG läßt sich der Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auch nicht durch Zeiten iS des § 43 Abs 3 SGB VI so erweitern, daß er drei weitere Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten umfassen würde. Auch ist die Erwerbsunfähigkeit nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt gilt (§ 44 Abs 4, § 43 Abs 4, § 53 SGB VI).
b) Die Voraussetzungen des § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger ist erst seit dem 17. Februar 1994 (wieder) erwerbsunfähig; daß die bei ihm vor dem 1. Januar 1984 vorliegende Erwerbsunfähigkeit über den Ablauf der Zeitrente hinaus ununterbrochen angedauert hat, ist nach den Feststellungen des LSG ausgeschlossen. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Januar 1994 ist ferner nicht jeder Kalendermonat mit Zeiten belegt, die neben der Zeit des Rentenbezugs vom 1. Januar bis 31. Dezember 1984 und den türkischen Beitragszeiten ab 6. Mai 1991 als Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 240 Abs 2 Nrn 1 bis 6 SGB VI in Betracht kommen. § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI hilft insofern nicht weiter, als zum Zeitpunkt der erneuten Rentenantragstellung im Jahr 1993 die Fristen für eine wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft sämtlich abgelaufen waren. Nach § 1418 Abs 1 RVO waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden. Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Diese Fristen werden zwar durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen (§ 1420 Abs 2 RVO, § 198 Nr 2 SGB VI). Eine entsprechende Unterbrechung war hier jedoch bereits im Jahr 1988 beendet. § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO greift nicht ein. Denn abgesehen davon, daß eine rechtzeitige Bereiterklärung zur Beitragsentrichtung nicht vorliegt, kommt für türkische Staatsangehörige, die in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nur dann in Betracht, wenn der Versicherte noch während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zumindest einen freiwilligen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hatte. Dies hat der Kläger nicht getan und kann es - wie nachfolgend unter 2. näher dargelegt wird - grundsätzlich auch nicht mehr nachholen, da er hier nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 270 ff).
2. Es kommt daher für die Anwendung von § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI allein darauf an, ob der Kläger aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als ob er die fehlenden Beiträge noch zahlen dürfte (vgl Senatsurteile vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 und vom 15. März 1995 - 5 RJ 2/94 - nicht veröffentlicht; BSG Urteile vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 67/93 - SozR 3-2600 § 240 Nr 2 und vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 10 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272). Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut tritt - iS des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr vgl BSG Urteile vom 18. Dezember 1975 - 12 RJ 88/75 - BSGE 41, 126 = SozR 7610 § 242 Nr 5, vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77- BSGE 49, 76 = SozR 2200 § 1418 Nr 6, vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr 44, vom 25. August 1993 - 13 RJ 27/92 - BSGE 73, 56 = SozR 3-1200 § 14 Nr 9 und vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muß demnach ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Versicherungsträgers kommt es dagegen nicht an.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß es bei Anwendung von § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI keiner Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und unterlassener Beitragszahlung bedürfe, kann dem nicht zugestimmt werden. § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI modifiziert nicht die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs, sondern lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI, indem für Beitragszeiten an die Stelle der dort verlangten durchgehend erfolgten Belegung, dh entsprechend getätigter Beitragzahlungen, die für diese Zeiten "noch zulässige" Beitragszahlung tritt. Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich nichts anderes. In den Urteilen des BSG vom 25. August 1993 (13 RJ 43/92 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 32), vom 23. Mai 1996 (13 RJ 17/95 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15 S 52) und vom 22. Oktober 1996 (13 RJ 69/95 - SozR 3-1200 § 14 Nr 22 S 77) ist auf die Kausalität als wesentliches Merkmal des Herstellungsanspruchs bei Anwendung von Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, dem die Übergangsregelung des § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI entspricht, ausdrücklich hingewiesen. Der erkennende Senat hat sie in seinem Urteil vom 24. März 1994 (5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 S 6) als Element des Herstellungsanspruchs auch bei der Anwendung von § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI vorausgesetzt. Zur Begründung seiner Auffassung, daß eine Beitragszahlung nach dieser Vorschrift nicht tatsächlich erfolgen muß, soweit sie im Wege des Herstellungsanspruchs noch zulässig ist, führt er dort nämlich aus, der Versicherte, "der die an sich notwendige Beitragsentrichtung wegen eines Beratungsfehlers" unterlasse, sei in einer Lage wie der Versicherte, bei dem die Frist zur Beitragsentrichtung unterbrochen sei.
a) Im Fall des Klägers wurde die Beratungspflicht des Versicherungsträgers nach § 14 SGB I verletzt. Diese Beratungspflicht wird zwar in der Regel durch ein - hier nicht feststellbares - entsprechendes Beratungsbegehren des Versicherten ausgelöst (BSG Urteile vom 12. November 1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr 9 S 10 und vom 23. September 1981 - 11 RA 78/80 - BSGE 52, 145, 148 = SozR 1200 § 14 Nr 12 S 18). Aus konkretem Anlaß ist der Versicherungsträger jedoch auch ohne ausdrückliches Beratungsbegehren gehalten, den Versicherten von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, daß jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (stRspr seit BSG Urteil vom 14. Juni 1962 - 4 RJ 75/60 - SozR Nr 3 zu § 1233 RVO; vgl Senatsurteil vom 23. März 1994 - 5 RJ 24/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 46 S 192 und BSG Urteile vom 7. November 1991 - 12 RK 22/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 5 S 7, vom 6. Mai 1992 - 12 RK 45/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13 und vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 31 jeweils mwN). Ein solcher Anlaß bestand für die LVA Württemberg als dem seinerzeit zuständigen Rentenversicherungsträger in Bezug auf die durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, S 1532) zum 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Rechtsänderungen bereits bei Erlaß des ablehnenden Bescheids vom 24. Juni 1985. Die Beratungspflicht wurde mit den Hinweisen zur weiteren Rentenversicherung in diesem Bescheid nicht erfüllt. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger - wie das LSG meint - bei Beendigung des Rechtsstreits im Jahr 1988 noch zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt war und deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die LVA Württemberg hätte entsprechend beraten werden müssen.
aa) Geboten war ein Hinweis auf die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (§§ 1246, 1247 RVO iVm Art 2 § 6 ArVNG idF des Art 1 Nrn 32, 33 HBegleitG - vgl Senatsurteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 S 4; BSG Urteil vom 6. Mai 1992 - 12 RK 45/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 15) und die Berechtigung des Klägers, für Zeiten vom Wegfall der Zeitrente an bei Fehlen von Pflichtbeitragszeiten und anderen nach Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 ArVNG anrechenbaren Zeiten zur Abwendung eines sonst drohenden Verlustes der Anwartschaft laufend freiwillige Beiträge - unter Einhaltung der gesetzlichen Zahlungsfristen - zu entrichten. Die Rentenversicherungsträger waren zwar im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nicht verpflichtet, alle latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch das HBegleitG 1984 zu informieren (vgl BSG Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92 - SozR 3-1200 § 14 Nr 12). Im vorliegenden Fall ergab sich aber jedenfalls mit dem im August 1984 gestellten Weitergewährungsantrag aus dem Sozialrechtsverhältnis ein konkreter Anlaß, dessentwegen der LVA Württemberg die entsprechende Auskunft und Belehrung als Nebenpflicht oblag (vgl BSG Urteile vom 26. Oktober 1976 - 12/7 RAr 78/74 - SozR 4100 § 44 Nr 9 und vom 25. April 1978 - 5 RJ 18/77 - BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr 11 S 15). Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 9. Dezember 1997 (8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr 2) ergibt sich nichts anderes. Eine Pflicht zur Spontanberatung wird darin für solche Vorgänge ausgeschlossen, die (wie zB Rentenumwertung oder -anpassung) in einem weitgehend automatisierten Verwaltungsverfahren ablaufen. Die Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter des Versicherungsträgers wird hingegen gerade als Voraussetzung für einen konkreten Beratungsanlaß angeführt. Eine solche individuelle Sachbearbeitung war im vorliegenden Fall bei Erteilung des Ablehnungsbescheides aber gegeben.
bb) Im Hinblick auf den sonst drohenden Anwartschaftsverlust war die freiwillige Beitragsentrichtung für den Versicherten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ganz offensichtlich zweckmäßig. Aufgrund der Daten, wie sie der LVA Württemberg bei ihrer ablehnenden Entscheidung über den Rentenantrag des Klägers bekannt waren, lag die Notwendigkeit, freiwillige Beiträge zum Erhalt der Rentenanwartschaft zu zahlen, auch klar zutage; weiterer Ermittlungen über die Lebenssituation des Klägers bedurfte es für einen entsprechenden Hinweis nicht. Den Daten war zum einen zu entnehmen, daß ab 1. Januar 1985 schon eine Belegungslücke entstanden war, die mit freiwilligen Beiträgen geschlossen werden konnte; denn irgendwelche anderen Anwartschaftserhaltungszeiten in der seit Wegfall der Zeitrente schon verflossenen Zeit waren nicht ersichtlich. Wie die Beklagte selbst im Revisionsverfahren vorgetragen hat, lag der LVA Württemberg die Mitteilung des Sozialhilfeträgers vom 30. Januar 1985 vor, wonach der Kläger seit Januar 1985 Sozialhilfe bezog. Ein ausländischer Wohnsitz, der einer freiwilligen Versicherung des Klägers wegen seiner fremden Staatsangehörigkeit nach § 1233 Abs 1 RVO iVm § 30 Abs 1 SGB I entgegengestanden hätte, war nicht bekannt. Zum anderen ergab sich aus diesen Daten für den Kläger die Notwendigkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge auch für die Zukunft, sofern nicht wieder Pflichtbeitragszeiten oder andere für die Anwartschaft anrechenbare Zeiten vorhanden sein würden. Die dem Kläger offenstehende, von ihm aber nicht wahrgenommene Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge mußte sich hiernach dem Sachbearbeiter der LVA Württemberg geradezu aufdrängen (vgl BSG Urteil vom 27. September 1983 - 12 RK 44/82 - SozR 1200 § 14 Nr 15 S 27).
cc) Daß sich aus einer Wohnsitzverlegung ins Ausland Folgen für die Versicherungsberechtigung der Klägers ergeben konnten, ist für die Frage, ob ein konkreter Anlaß zur Beratung hinsichtlich der Vermeidung eines Anwartschaftsverlusts schon anläßlich des Bescheids vom 24. Juni 1985 gegeben war, nicht ausschlaggebend; auch insoweit kommt es deshalb für eine Beratungspflicht der LVA Württemberg auf die Kenntnis von einer beabsichtigten Wohnsitzverlegung nicht an. Denn auch für jeden deutschen Versicherten, der wie der Kläger zu jenem Zeitpunkt bereits eine Versicherungslücke von sechs Kalendermonaten hatte, waren die von der LVA Württemberg dem Kläger gegebenen Hinweise unzureichend, weil sie weder den Zusammenhang zwischen weiterer Beitragsleistung und drohendem Anwartschaftsverlust erkennen ließen noch die Möglichkeit aufzeigten, diesem Verlust durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu begegnen. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für den Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muß die individuelle Beratung, auf die der Versicherte gemäß § 14 SGB I einen Rechtsanspruch hat, insoweit aber klar und eindeutig erfolgen und auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Versicherten verständlich sein (vgl BSG Urteile vom 7. November 1991 - 12 RK 22/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 5 S 8 und vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 31 f mwN). Dazu war der Hinweis, an welche Auskunftsstellen der Kläger sich "wegen weiterer Beitragsleistung zur Rentenversicherung (Pflicht- oder freiwillige Versicherung)" wenden könne und daß ihm unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid die Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt empfohlen werde, nicht geeignet.
dd) Der Anlaß zur Beratung entfiel auch weder im Hinblick auf die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 1419 Abs 1 RVO noch im Hinblick darauf, daß die Frist zur Zahlung der freiwilligen Beiträge für die Dauer des nachfolgenden Rechtsstreits unterbrochen wurde (§ 1418 Abs 1 RVO). Aus § 1419 Abs 1 RVO (jetzt § 75 Abs 2 Satz 1 SGB VI) ergibt sich kein Entrichtungs-, sondern lediglich ein Anrechnungsverbot (vgl näher BSG Urteil vom 24. März 1983 - 1 RJ 2/82 - SozR 2200 § 1419 Nr 10; Funk in Kasseler Komm, § 1419 RVO RdNrn 3, 6 mwN). Ob Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid eingelegt werden, kann der Versicherungsträger bei dessen Erlaß regelmäßig nicht wissen; dies hängt allein vom Versicherten ab. Die Beratungspflicht ergibt sich gerade auch aus der Möglichkeit, daß in der Sachbearbeitung, die zum Bescheid führt, für den Versicherungsträger diejenigen Gestaltungsmöglichkeiten klar erkennbar werden, die der Versicherte hat, wenn er den Bescheid akzeptiert. Die Verlängerung der Frist zur wirksamen Entrichtung der Beiträge für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und auch des anschließenden Rechtsstreits kann allerdings dazu führen, daß sich eine vorher nicht erkannte Beratungspflicht im Einzelfall ohne Rechtsverlust für den Betroffenen noch nachholen läßt. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen im Urteil des Senats vom 24. März 1994 (5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 S 4) zu verstehen, wonach der Versicherungsträger die ihm während oder nach Abschluß des Rentenverfahrens obliegende Pflicht, über die Notwendigkeit der Beitragsentrichtung zur Anwartschaftserhaltung zu unterrichten, in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens erfüllen kann. Andererseits schließt die Beratung in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens auch nicht aus, daß sich während des weiteren Verfahrens unter einer veränderten Sach- oder Rechtslage erneut ein Beratungsanlaß ergeben kann. Hier ist jedoch gar keine weitere Beratung mehr erfolgt.
ee) Den Beratungsfehler der LVA Württemberg muß sich die Beklagte zurechnen lassen. Denn nach der Funktion des Herstellungsanspruchs kommt es nicht darauf an, welche im Verwaltungsablauf eingeschaltete Stelle Pflichten gegenüber dem Versicherten verletzt hat (stRspr vgl BSG Urteile vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89, 94 = SozR 2200 § 381 Nr 44 S 121, vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 68/83 - BSGE 57, 288, 290 = SozR 1200 § 14 Nr 18 S 42 und vom 24. Juli 1985 - 10 RKg 18/84 - BSGE 58, 283, 284 f = SozR 1200 § 14 Nr 20 S 50). Der durch eine Wohnsitzänderung bedingte Zuständigkeitswechsel darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.
b) Bei Befolgung des im Juni 1985 naheliegenden Hinweises auf das Erfordernis fristgerechter freiwilliger Beitragsleistungen hätte der Kläger seine Rentenanwartschaft auch weiterhin mit freiwilligen Beiträgen aufrechterhalten können. Da zu diesem Zeitpunkt die Zeit von Januar bis Juni 1985 nur noch mit freiwilligen Beiträgen belegt werden konnte, kommt es nicht darauf an, daß der Kläger während seines weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik auch erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte aufnehmen oder sich arbeitslos hätte melden können. Eine freiwillige Versicherung für Ausländer ist zwar nur bei Aufenthalt im Inland möglich (§ 1233 Abs 1 RVO bzw § 7 Abs 1 SGB VI iVm § 30 Abs 1 SGB I). Die nach § 30 Abs 2 SGB I vorrangigen Bestimmungen des Abk Türkei SozSich berechtigten den Kläger jedoch zur Fortsetzung einer im Inland bei Befolgung des gebotenen Hinweises begründeten freiwilligen Versicherung auch bei Aufenthalt in der Türkei. Nach Art 26 Abk Türkei SozSich in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung richtete sich das Recht zur freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Person gewöhnlich aufhielt; es richtete sich jedoch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn die Person zuletzt nach deren Rechtsvorschriften freiwillig versichert war und nicht nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei pflichtversichert war, in deren Gebiet sie sich gewöhnlich aufhielt. Zwar ist Art 26 Abk Türkei SozSich durch Art 1 Nr 20 ZusAbk Türkei SozSich vollständig aufgehoben worden. Stattdessen gelten Art 4 iVm Nr 5 Buchst d des Schlußprotokolls zu Art 4 Abk Türkei SozSich, das nach Art 56 Abk Türkei SozSich Bestandteil des Abkommens ist, in der durch Art 1 Nrn 4 und 32 ZusAbk Türkei SozSich geänderten Fassung sowie Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich. Die genannte Bestimmung des Schlußprotokolls enthält eine Abweichung von der in Art 4 Abk Türkei SozSich enthaltenen Gleichstellung der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien dahin, daß die den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen, solange sie sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht berechtigt sind. Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich wiederum bestimmt, daß das Zusatzabkommen der Fortsetzung einer vor seinem Inkrafttreten (am 1. April 1987) begonnenen freiwilligen Versicherung nicht entgegensteht (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 270 f). Dieser Besitzschutz wäre dem Kläger bei Beginn seiner freiwilligen Versicherung noch während seines Aufenthalts in Deutschland zugute gekommen.
c) Die unterlassene Beitragsentrichtung des Klägers läßt sich im Wege des Herstellungsanspruchs auch grundsätzlich noch korrigieren. Die Beklagte würde mit der Entgegennahme freiwilliger Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 5. Mai 1991 nicht zu einem gesetzwidrigen Handeln verpflichtet. Wenn die Rechtsprechung für einen Herstellungsanspruch verlangt, daß die begehrte Amtshandlung rechtlich zulässig sein muß (stRspr vgl Senatsurteile vom 25. April 1978 - 5 RJ 18/77 - BSGE 46, 124 = SozR 2200 § 1290 Nr 11, vom 22. November 1988 - 5/4a RJ 79/87 - SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4 S 6; vom 23. April 1990 - 5 RJ 65/89 - AmtlMitt LVA Rheinpr 1991, 252 und vom 24. April 1996 - 5/4 RA 36/93 - SozR 3-2940 § 124 Nr 1 mwN sowie BSG Urteile vom 26. September 1989 - 11 RAr 79/89 - SozR 4100 § 112 Nr 51, vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 50/93 - SozR 3-4100 § 249e Nr 4 und vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - SozR 3-1200 § 14 Nr 28 jeweils mwN), bedeutet das nicht, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen der zum Nachteilsausgleich erforderlichen Amtshandlung vorliegen müssen; denn sonst bedürfte es keines Herstellungsanspruchs (BSG Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 - BSGE 55, 261, 263 = SozR 2200 § 1303 Nr 27 S 80). Um das Sozialrechtsverhältnis so (wieder) herzustellen, wie es dem Versicherten ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte, wird diesem vielmehr gestattet, eine eigentlich nicht (mehr) zulässige Handlung nachzuholen, um damit alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs oder einer sonstigen Berechtigung zu erfüllen (Adolf, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1991, 223; Seewald in Kasseler Komm, vor § 38 RdNrn 43 ff, Stand Januar 1997, jeweils mwN). Der Herstellungsanspruch findet deshalb seine Grenze in den Gestaltungsmöglichkeiten, die nach dem materiellen Sozialrecht zulässig sind; das begehrte Handeln muß zumindest "in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein" (vgl BSG Urteile vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - BSGE 49, 76, 80 f = SozR 2200 § 1418 Nr 6 S 12 f und vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 - BSGE 55, 261, 263 = SozR 2200 § 1303 Nr 27 S 81; vgl auch BSG Urteile vom 9. März 1982 - 3 RK 43/80 - BSGE 53, 144, 149 f = SozR 2200 § 182 Nr 80 S 157 f und vom 5. August 1999 - B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 10 Nr 2). Das ist aber hier der Fall. Das SGB VI kennt sowohl Beitragszahlungen für zurückliegende Zeiten als auch aus dem Ausland; wie oben dargelegt, schließt auch das Abk Türkei SozSich diese Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Art nach nicht aus.
Der Grundsatz, daß Versicherungsverhältnisse nicht nachträglich verändert werden dürfen (vgl BSG Urteil vom 14. Februar 1973 - 1 RA 267/71 - BSGE 35, 178 und vom 30. November 1978 - 12 RK 43/76 - BSGE 47, 207 = SozR 5750 Art 2 § 15a Nr 24), greift hier nicht. Unabhängig davon, daß dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt und Ausnahmen von der Rechtsprechung zugelassen worden sind (vgl etwa zur Verschiebung bzw Umbuchung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs BSG Urteil vom 25. Oktober 1985 - 12 RK 42/85 - BSGE 59, 60 = SozR 5070 § 10 Nr 31), würde hier durch eine Zulassung zur Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis in seinem Gefüge nicht verändert. Wenn dem Kläger im Wege des Herstellungsanspruchs die Rechtsposition (wieder) eingeräumt wird, die er 1985 während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und während der folgenden Zeit in der Türkei jeweils für eine wirksame Beitragsentrichtung hatte, werden vielmehr lediglich Belegungslücken ausgefüllt, die bei korrektem Verwaltungshandeln hätten vermieden werden können (vgl auch BSG Urteil vom 22. November 1988 - 5/4a RJ 79/87 - SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4).
Der Senat weicht mit seiner Auffassung auch nicht von seinen Urteilen vom 27. Januar 1994 (5 RJ 76/92 - Die Beiträge 1995, 598) und vom 23. März 1994 (5 RJ 38/93 - nicht veröffentlicht) ab. Anders als im vorliegenden Fall konnte sich in den dort entschiedenen Fällen der Herstellungsanspruch nur auf eine Zeit beziehen, in dem schon keine Versicherungsberechtigung mehr bestand, da vor der Rückkehr in die Türkei ein Rentenverfahren, aus dem sich eine Pflicht zur Beratung hinsichtlich der freiwilligen Versicherung der Kläger hätte ergeben können, nicht eingeleitet war (vgl auch BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 10 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272 zur Fallgestaltung einer Rückkehr in die Türkei vor Inkrafttreten des HBegleitG 1984).
d) Ob allerdings die fehlerhafte Beratung durch die LVA Württemberg für die vom Kläger unterlassene Beitragsentrichtung auch kausal war, läßt sich den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht entnehmen. Insoweit wird das LSG noch zu ermitteln haben, ob der Kläger bei zutreffender Beratung bereit und in der Lage gewesen wäre, für die Zeit von Januar bis Juni 1985 und danach bis zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Türkei im Mai 1991 - soweit nicht andere Anwartschaftserhaltungszeiten vorliegen - fortlaufend freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß ein verständiger Versicherter den drohenden Verlust seiner Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zweckmäßigerweise durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge abwendet, sofern ihn der Versicherungsträger entsprechend berät. Im Fall des Klägers bestehen jedoch Zweifel, ob es ihm seine schwierige finanzielle Situation, auf die er im Lauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wiederholt hingewiesen hat, erlaubte, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten. Bedürftigkeit allein schließt die Möglichkeit der Beitragsentrichtung allerdings nicht aus, wenn sich der Kläger die notwendigen Mittel durch ein Darlehen oder familiäre Unterstützung hätte beschaffen können oder das Sozialamt die erforderlichen Beiträge auf Antrag des Klägers nach § 14 BSHG übernommen hätte (vgl hierzu Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG Kommentar, 15. Aufl 1997, § 14 RdNr 7).
Die Tatsache allein, daß sich der Kläger im Anschluß an den Bezug der Zeitrente - soweit festgestellt - nicht arbeitslos gemeldet hat, läßt jedenfalls keinen Rückschluß auf die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zu. Zwar hatte die LVA Württemberg dem Kläger in dem Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 1985 eine Meldung beim Arbeitsamt empfohlen; der Empfehlung war aber, auch in Verbindung mit den weiteren Hinweisen in diesem Bescheid, nicht zu entnehmen, daß eine Arbeitslosmeldung für den Erhalt der Rentenanwartschaft des Klägers Bedeutung erlangen könnte. Ihm kann deshalb nicht vorgehalten werden, er hätte - da er schon eine für ihn kostenlose Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung nicht wahrgenommen hat - im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung auch keine freiwilligen Beiträge geleistet.
3. Läßt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung des Klägers und der von ihm unterlassenen Beitragsentrichtung nicht feststellen, steht dem Kläger ein Herstellungsanspruch nicht zu. Anhaltspunkte dafür, es könnte rechtlich geboten sein, die materielle Beweislast für die Ursächlichkeit auf die Beklagte zu verlagern, sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl BSG Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 8). Bei Fehlen der erforderlichen Kausalität müßte - da hier auch eine Berechtigung des Klägers zur (nachträglichen) Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung nicht gegeben ist (vgl Wißmeyer, MittLVA Oberfr 1987, S 153, 154, Fn 13) und sich deshalb die Frage einer Anwartschaftserhaltung durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung nicht stellt (vgl dazu BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272 f) - die Berufung zurückgewiesen werden.
Sofern der Rentenanspruch des Klägers scheitert, würde dieser dadurch nach Auffassung des Senats nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 8. April 1987 (1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142) die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente erschwerenden Regelungen des HBegleitG 1984 für mit Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar erklärt. Es hat dafür entscheidend darauf abgestellt, daß die Möglichkeit zur Anwartschaftserhaltung eröffnet und der dafür verlangte Mindestbeitrag (1984 betrug er 84 DM und entsprach dem Monatsbeitrag, der an die Rentenversicherung bei einem Monatseinkommen von 500 DM zu leisten war) nicht unangemessen hoch war. Auf die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat das BVerfG nicht abgestellt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1994 (5 RJ 76/92 - Die Beiträge 1995, S 598) ausgeführt hat, kann es hierauf auch nicht ankommen; denn der Grund, weshalb von einer rechtlichen Möglichkeit zur Beitragsleistung kein Gebrauch gemacht wird, ist nach den deutschen Rechtsvorschriften allgemein nicht rechtserheblich. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung jedenfalls für Fallkonstellationen wie die vorliegende fest. Die in den Urteilen des 13. Senats des BSG vom 3. November 1994 (13 RJ 69/92 - BSGE 75, 199, 210 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48 S 212) und vom 17. Februar 1998 (B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272 ff) dargelegten Erwägungen für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffen den Kläger nicht. Sie beziehen sich auf Personen, die nach Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 in ihre Heimat zurückgekehrt sind und die sich nach diesem Zeitpunkt durch die dortige Rechtslage (insbesondere devisenrechtliche Beschränkungen) oder wirtschaftliche Verhältnisse an der Beitragsleistung gehindert sahen oder überhaupt kein Recht zur freiwilligen Versicherung hatten. Der Kläger hielt sich 1984 jedoch in der Bundesrepublik Deutschland auf und war auch hier schon zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war von 1964 bis Ende Mai 1982 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend arbeitsunfähig und arbeitslos und erhielt für die Zeit vom 31. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1984 Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Wegfall der Rente bezog er Sozialhilfe. Am 31. Dezember 1985 kehrte er in die Türkei zurück. In der Zeit vom 6. Mai 1991 bis 17. Februar 1994 war er dort wiederum versicherungspflichtig beschäftigt.
Den bereits im August 1984 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Zeitrente lehnte die damals zuständige LVA Württemberg durch Bescheid vom 24. Juni 1985 mit der Begründung ab, über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege beim Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Dieser Bescheid enthielt zur weiteren Rentenversicherung des Klägers folgende Hinweise:
"Wegen weiterer Beitragsleistung zur Rentenversicherung (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) erteilen das zuständige Versicherungsamt bzw die Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung oder die Auskunfts- und Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg nähere Auskunft ... Sofern nach Wegfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente Arbeitslosigkeit besteht, wird - unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid - eine entsprechende Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt empfohlen."
Im nachfolgenden, durch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. März 1988 beendeten Rechtsstreit blieb der Kläger erfolglos.
Am 13. Oktober 1993 beantragte er bei der nunmehr zuständigen Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der türkische Versicherungsträger bestätigte, daß der Kläger in der Türkei vom 6. Mai 1991 bis 17. Februar 1994 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von (umgerechnet) 33 Kalendermonaten zurückgelegt habe. Der Beklagten wurden ferner ärztliche Berichte - basierend auf im Mai und Juni 1994 erfolgten Untersuchungen - übermittelt, nach denen der Kläger nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger zwar seit Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 17. Februar 1994 erwerbsunfähig sei und auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt habe, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI jedoch nicht gegeben seien.
Die Klage hat das SG mit Urteil vom 6. Februar 1996 abgewiesen. Auf die Berufung, die der Kläger neben dem Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand und seine schwierige finanzielle Situation damit begründet hat, es habe ihm niemand zuvor gesagt, daß ihm Versicherungszeiten fehlen würden, hat das LSG mit Urteil vom 17. Juni 1998 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1995 verurteilt, dem Kläger ab 1. März 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, welcher die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, sei seit dem 17. Februar 1994 erwerbsunfähig. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung seien aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als erfüllt anzusehen. Die damals zuständige LVA Württemberg habe ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I gegenüber dem Kläger verletzt; deshalb sei dieser so zu stellen, als sei eine Beitragszahlung zur Anwartschaftserhaltung noch nach § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI möglich. Mit den Hinweisen im Bescheid vom 24. Juni 1985 sei der Beratungspflicht nicht entsprochen worden. Der Kläger hätte vielmehr spätestens nach Abschluß des damaligen Berufungsverfahrens darauf hingewiesen werden müssen, daß er zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft für spätere Versicherungsfälle lückenlos ab 1985 freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müsse und daß er dazu auch die Möglichkeit habe. Denn die Nachentrichtungsfristen nach § 1418 Abs 1 RVO seien durch das mit dem Antrag auf weitere Rentengewährung im August 1984 eingeleitete und erst mit der Rechtskraft des im April 1988 zugestellten Berufungsurteils abgeschlossene Rentenverfahren nach § 1420 Abs 2 RVO unterbrochen gewesen. Das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen (Abk Türkei SozSich) habe zwar zu keiner Zeit den in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen die Möglichkeit zur Begründung einer freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Eine in der Bundesrepublik begründete freiwillige Versicherung habe aber nach Art 2 Abs 5 des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zum Abk Türkei SozSich (ZusAbk Türkei SozSich) fortgesetzt werden können. Diese Möglichkeit habe der Kläger auch 1988/1989 noch gehabt, weil es für die Prüfung der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung im Rahmen des § 1420 Abs 2 RVO auf den Zeitraum ankomme, "für den" die Beiträge entrichtet würden, und der Kläger über den Wegfall der Zeitrente hinaus noch bis zum 31. Dezember 1985 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik gehabt hätte. Einer tatsächlichen Beitragsentrichtung bedürfe es nach § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BSG auch, wenn das Recht zur Beitragsentrichtung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 241 Abs 2 SGB VI und des § 1420 Abs 2 RVO, der Art 26 und 52 Abk Türkei SozSich in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung iVm Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich, des Art 1 Nr 32 Punkt 5 Buchst d ZusAbk Türkei SozSich und des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Sie trägt vor: Im Fall des Klägers könnten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachträglich gemäß § 1233 RVO, § 1420 Abs 2 RVO, § 241 Abs 2 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt werden bzw als erfüllt gelten. Das Berufungsgericht gehe fehl mit seiner Auffassung, für die Prüfung der Berechtigung nach § 1420 Abs 2 RVO komme es auf den Zeitraum an, für den Beiträge entrichtet würden. Vielmehr sei unabhängig von einer möglichen Fristverlängerung Voraussetzung für die Beitragsentrichtung, daß dazu überhaupt ein Recht bestehe. Dies sei bei dem Kläger wegen seiner Rückkehr in die Türkei nicht der Fall gewesen. Nur wenn er schon vor seiner Rückkehr eine freiwillige Versicherung begründet gehabt hätte, wäre er nach Art 1 Nr 32 Punkt 5 Buchst d ZusAbk Türkei SozSich berechtigt gewesen, von der Türkei aus freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu leisten. Das durch den Wegzug am 31. Dezember 1985 untergegangene Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung könne nicht wieder aufleben, auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch; denn Versicherungsverhältnisse dürften nicht rückwirkend verändert werden, und zu einem gesetzwidrigen Tun (in Form der Entgegennahme freiwilliger Beiträge ohne Recht zu deren Entrichtung) dürfe die Beklagte durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gezwungen werden. Es sei aber auch keine Beratungspflicht verletzt. Nach dem 31. Dezember 1985 habe der Kläger seine Berechtigung, freiwillige Beiträge nach § 1233 RVO zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, durch seinen Verzug in die Türkei vereitelt; er habe somit keine potentiellen Ansprüche gehabt, über deren Verwirklichung er noch hätte beraten werden können. Zuvor aber habe kein "konkreter Anlaß" für eine sog Spontanberatung bestanden. Zudem sei hier zweifelhaft, ob der Kläger bei entsprechender Beratung tatsächlich eine freiwillige Beitragsleistung erbracht hätte, so daß es auch an der erforderlichen Kausalität der Beratungspflichtverletzung für die unterbliebene Anwartschaftserhaltung fehle. Selbst wenn aber die Verletzung einer Beratungspflicht durch den Rentenversicherungsträger angenommen werde, ließe sich das beim Kläger fehlende Anspruchsmerkmal eines freiwilligen Beitrags vor Wegzug in die Türkei nicht nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen, da dessen Erfüllung von einem tatsächlichen Verhalten des Versicherten abhänge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 17. Juni 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 6. Februar 1996 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nur in Anwendung der Sonderregelung des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen fehlerhafter Beratung erfüllen kann. Die Beklagte muß sich insoweit zurechnen lassen, daß die LVA Württemberg bei Erlaß ihres ablehnenden Bescheids im Juni 1985 den Kläger nicht über die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes bei einem späteren Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit unterrichtet und die Möglichkeit aufgezeigt hat, diese durch fortlaufende Zahlung freiwilliger Beiträge zu bewirken. Es bedarf jedoch noch Ermittlungen darüber, ob der Kläger bei richtiger Belehrung diese Beiträge während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und danach in der Türkei auch entrichtet hätte.
1. Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI, hier noch in der Fassung des RRG 1992 (§ 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI). Nach § 44 Abs 1 Nrn 1 bis 3 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verlängert sich nach § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 3 SGB VI um 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, und 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr 1 oder 2 liegt; für alle genannten Zeiten gilt, daß sie nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Nach der Sonderregelung in § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Ergänzend dazu bestimmt § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI, daß für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist. Diese Möglichkeit könnte - was im Rahmen der Zurückverweisung noch einer abschließenden Klärung bedarf - für den Kläger gegeben sein.
a) Von den Voraussetzungen des § 44 Abs 1 SGB VI hat der Kläger nur die nach den Nrn 1 und 3 erfüllt. Nach den Feststellungen, die das LSG zum Leistungsvermögen und zum Versicherungsverlauf des Klägers getroffen hat, ist dieser seit dem 17. Februar 1994 erwerbsunfähig und hat auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB VI) erfüllt, jedoch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nur 33 Monate mit Pflichtbeiträgen zur türkischen Rentenversicherung belegt. Diese Feststellungen sind nicht - auch nicht in Form von Gegenrügen des Klägers - mit Verfahrensrügen angegriffen und damit nach § 163 SGG für das BSG bindend. Die türkischen Versicherungszeiten des Klägers sind zwar als Pflichtbeitragszeiten iS des § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI anzurechnen; denn Art 27 Satz 1 Abk Türkei SozSich vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1170) idF des Art 1 Nr 21 des am 1. April 1987 in Kraft getretenen (vgl Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 - BGBl II 1987, 188) ZusAbk Türkei SozSich vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040) bestimmt, daß für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung reichen die türkischen Pflichtbeitragszeiten jedoch nicht aus. Nach den Feststellungen des LSG läßt sich der Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auch nicht durch Zeiten iS des § 43 Abs 3 SGB VI so erweitern, daß er drei weitere Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten umfassen würde. Auch ist die Erwerbsunfähigkeit nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt gilt (§ 44 Abs 4, § 43 Abs 4, § 53 SGB VI).
b) Die Voraussetzungen des § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger ist erst seit dem 17. Februar 1994 (wieder) erwerbsunfähig; daß die bei ihm vor dem 1. Januar 1984 vorliegende Erwerbsunfähigkeit über den Ablauf der Zeitrente hinaus ununterbrochen angedauert hat, ist nach den Feststellungen des LSG ausgeschlossen. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Januar 1994 ist ferner nicht jeder Kalendermonat mit Zeiten belegt, die neben der Zeit des Rentenbezugs vom 1. Januar bis 31. Dezember 1984 und den türkischen Beitragszeiten ab 6. Mai 1991 als Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 240 Abs 2 Nrn 1 bis 6 SGB VI in Betracht kommen. § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI hilft insofern nicht weiter, als zum Zeitpunkt der erneuten Rentenantragstellung im Jahr 1993 die Fristen für eine wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft sämtlich abgelaufen waren. Nach § 1418 Abs 1 RVO waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden. Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Diese Fristen werden zwar durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen (§ 1420 Abs 2 RVO, § 198 Nr 2 SGB VI). Eine entsprechende Unterbrechung war hier jedoch bereits im Jahr 1988 beendet. § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO greift nicht ein. Denn abgesehen davon, daß eine rechtzeitige Bereiterklärung zur Beitragsentrichtung nicht vorliegt, kommt für türkische Staatsangehörige, die in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nur dann in Betracht, wenn der Versicherte noch während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zumindest einen freiwilligen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hatte. Dies hat der Kläger nicht getan und kann es - wie nachfolgend unter 2. näher dargelegt wird - grundsätzlich auch nicht mehr nachholen, da er hier nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 270 ff).
2. Es kommt daher für die Anwendung von § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI allein darauf an, ob der Kläger aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als ob er die fehlenden Beiträge noch zahlen dürfte (vgl Senatsurteile vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 und vom 15. März 1995 - 5 RJ 2/94 - nicht veröffentlicht; BSG Urteile vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 67/93 - SozR 3-2600 § 240 Nr 2 und vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 10 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272). Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut tritt - iS des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr vgl BSG Urteile vom 18. Dezember 1975 - 12 RJ 88/75 - BSGE 41, 126 = SozR 7610 § 242 Nr 5, vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77- BSGE 49, 76 = SozR 2200 § 1418 Nr 6, vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr 44, vom 25. August 1993 - 13 RJ 27/92 - BSGE 73, 56 = SozR 3-1200 § 14 Nr 9 und vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muß demnach ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Versicherungsträgers kommt es dagegen nicht an.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß es bei Anwendung von § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI keiner Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und unterlassener Beitragszahlung bedürfe, kann dem nicht zugestimmt werden. § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI modifiziert nicht die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs, sondern lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI, indem für Beitragszeiten an die Stelle der dort verlangten durchgehend erfolgten Belegung, dh entsprechend getätigter Beitragzahlungen, die für diese Zeiten "noch zulässige" Beitragszahlung tritt. Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich nichts anderes. In den Urteilen des BSG vom 25. August 1993 (13 RJ 43/92 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 32), vom 23. Mai 1996 (13 RJ 17/95 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15 S 52) und vom 22. Oktober 1996 (13 RJ 69/95 - SozR 3-1200 § 14 Nr 22 S 77) ist auf die Kausalität als wesentliches Merkmal des Herstellungsanspruchs bei Anwendung von Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, dem die Übergangsregelung des § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI entspricht, ausdrücklich hingewiesen. Der erkennende Senat hat sie in seinem Urteil vom 24. März 1994 (5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 S 6) als Element des Herstellungsanspruchs auch bei der Anwendung von § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI vorausgesetzt. Zur Begründung seiner Auffassung, daß eine Beitragszahlung nach dieser Vorschrift nicht tatsächlich erfolgen muß, soweit sie im Wege des Herstellungsanspruchs noch zulässig ist, führt er dort nämlich aus, der Versicherte, "der die an sich notwendige Beitragsentrichtung wegen eines Beratungsfehlers" unterlasse, sei in einer Lage wie der Versicherte, bei dem die Frist zur Beitragsentrichtung unterbrochen sei.
a) Im Fall des Klägers wurde die Beratungspflicht des Versicherungsträgers nach § 14 SGB I verletzt. Diese Beratungspflicht wird zwar in der Regel durch ein - hier nicht feststellbares - entsprechendes Beratungsbegehren des Versicherten ausgelöst (BSG Urteile vom 12. November 1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr 9 S 10 und vom 23. September 1981 - 11 RA 78/80 - BSGE 52, 145, 148 = SozR 1200 § 14 Nr 12 S 18). Aus konkretem Anlaß ist der Versicherungsträger jedoch auch ohne ausdrückliches Beratungsbegehren gehalten, den Versicherten von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, daß jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (stRspr seit BSG Urteil vom 14. Juni 1962 - 4 RJ 75/60 - SozR Nr 3 zu § 1233 RVO; vgl Senatsurteil vom 23. März 1994 - 5 RJ 24/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 46 S 192 und BSG Urteile vom 7. November 1991 - 12 RK 22/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 5 S 7, vom 6. Mai 1992 - 12 RK 45/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13 und vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 31 jeweils mwN). Ein solcher Anlaß bestand für die LVA Württemberg als dem seinerzeit zuständigen Rentenversicherungsträger in Bezug auf die durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, S 1532) zum 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Rechtsänderungen bereits bei Erlaß des ablehnenden Bescheids vom 24. Juni 1985. Die Beratungspflicht wurde mit den Hinweisen zur weiteren Rentenversicherung in diesem Bescheid nicht erfüllt. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger - wie das LSG meint - bei Beendigung des Rechtsstreits im Jahr 1988 noch zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt war und deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die LVA Württemberg hätte entsprechend beraten werden müssen.
aa) Geboten war ein Hinweis auf die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (§§ 1246, 1247 RVO iVm Art 2 § 6 ArVNG idF des Art 1 Nrn 32, 33 HBegleitG - vgl Senatsurteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 S 4; BSG Urteil vom 6. Mai 1992 - 12 RK 45/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 15) und die Berechtigung des Klägers, für Zeiten vom Wegfall der Zeitrente an bei Fehlen von Pflichtbeitragszeiten und anderen nach Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 ArVNG anrechenbaren Zeiten zur Abwendung eines sonst drohenden Verlustes der Anwartschaft laufend freiwillige Beiträge - unter Einhaltung der gesetzlichen Zahlungsfristen - zu entrichten. Die Rentenversicherungsträger waren zwar im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nicht verpflichtet, alle latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch das HBegleitG 1984 zu informieren (vgl BSG Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92 - SozR 3-1200 § 14 Nr 12). Im vorliegenden Fall ergab sich aber jedenfalls mit dem im August 1984 gestellten Weitergewährungsantrag aus dem Sozialrechtsverhältnis ein konkreter Anlaß, dessentwegen der LVA Württemberg die entsprechende Auskunft und Belehrung als Nebenpflicht oblag (vgl BSG Urteile vom 26. Oktober 1976 - 12/7 RAr 78/74 - SozR 4100 § 44 Nr 9 und vom 25. April 1978 - 5 RJ 18/77 - BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr 11 S 15). Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 9. Dezember 1997 (8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr 2) ergibt sich nichts anderes. Eine Pflicht zur Spontanberatung wird darin für solche Vorgänge ausgeschlossen, die (wie zB Rentenumwertung oder -anpassung) in einem weitgehend automatisierten Verwaltungsverfahren ablaufen. Die Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter des Versicherungsträgers wird hingegen gerade als Voraussetzung für einen konkreten Beratungsanlaß angeführt. Eine solche individuelle Sachbearbeitung war im vorliegenden Fall bei Erteilung des Ablehnungsbescheides aber gegeben.
bb) Im Hinblick auf den sonst drohenden Anwartschaftsverlust war die freiwillige Beitragsentrichtung für den Versicherten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ganz offensichtlich zweckmäßig. Aufgrund der Daten, wie sie der LVA Württemberg bei ihrer ablehnenden Entscheidung über den Rentenantrag des Klägers bekannt waren, lag die Notwendigkeit, freiwillige Beiträge zum Erhalt der Rentenanwartschaft zu zahlen, auch klar zutage; weiterer Ermittlungen über die Lebenssituation des Klägers bedurfte es für einen entsprechenden Hinweis nicht. Den Daten war zum einen zu entnehmen, daß ab 1. Januar 1985 schon eine Belegungslücke entstanden war, die mit freiwilligen Beiträgen geschlossen werden konnte; denn irgendwelche anderen Anwartschaftserhaltungszeiten in der seit Wegfall der Zeitrente schon verflossenen Zeit waren nicht ersichtlich. Wie die Beklagte selbst im Revisionsverfahren vorgetragen hat, lag der LVA Württemberg die Mitteilung des Sozialhilfeträgers vom 30. Januar 1985 vor, wonach der Kläger seit Januar 1985 Sozialhilfe bezog. Ein ausländischer Wohnsitz, der einer freiwilligen Versicherung des Klägers wegen seiner fremden Staatsangehörigkeit nach § 1233 Abs 1 RVO iVm § 30 Abs 1 SGB I entgegengestanden hätte, war nicht bekannt. Zum anderen ergab sich aus diesen Daten für den Kläger die Notwendigkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge auch für die Zukunft, sofern nicht wieder Pflichtbeitragszeiten oder andere für die Anwartschaft anrechenbare Zeiten vorhanden sein würden. Die dem Kläger offenstehende, von ihm aber nicht wahrgenommene Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge mußte sich hiernach dem Sachbearbeiter der LVA Württemberg geradezu aufdrängen (vgl BSG Urteil vom 27. September 1983 - 12 RK 44/82 - SozR 1200 § 14 Nr 15 S 27).
cc) Daß sich aus einer Wohnsitzverlegung ins Ausland Folgen für die Versicherungsberechtigung der Klägers ergeben konnten, ist für die Frage, ob ein konkreter Anlaß zur Beratung hinsichtlich der Vermeidung eines Anwartschaftsverlusts schon anläßlich des Bescheids vom 24. Juni 1985 gegeben war, nicht ausschlaggebend; auch insoweit kommt es deshalb für eine Beratungspflicht der LVA Württemberg auf die Kenntnis von einer beabsichtigten Wohnsitzverlegung nicht an. Denn auch für jeden deutschen Versicherten, der wie der Kläger zu jenem Zeitpunkt bereits eine Versicherungslücke von sechs Kalendermonaten hatte, waren die von der LVA Württemberg dem Kläger gegebenen Hinweise unzureichend, weil sie weder den Zusammenhang zwischen weiterer Beitragsleistung und drohendem Anwartschaftsverlust erkennen ließen noch die Möglichkeit aufzeigten, diesem Verlust durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu begegnen. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für den Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muß die individuelle Beratung, auf die der Versicherte gemäß § 14 SGB I einen Rechtsanspruch hat, insoweit aber klar und eindeutig erfolgen und auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Versicherten verständlich sein (vgl BSG Urteile vom 7. November 1991 - 12 RK 22/91 - SozR 3-1200 § 14 Nr 5 S 8 und vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 31 f mwN). Dazu war der Hinweis, an welche Auskunftsstellen der Kläger sich "wegen weiterer Beitragsleistung zur Rentenversicherung (Pflicht- oder freiwillige Versicherung)" wenden könne und daß ihm unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid die Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt empfohlen werde, nicht geeignet.
dd) Der Anlaß zur Beratung entfiel auch weder im Hinblick auf die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 1419 Abs 1 RVO noch im Hinblick darauf, daß die Frist zur Zahlung der freiwilligen Beiträge für die Dauer des nachfolgenden Rechtsstreits unterbrochen wurde (§ 1418 Abs 1 RVO). Aus § 1419 Abs 1 RVO (jetzt § 75 Abs 2 Satz 1 SGB VI) ergibt sich kein Entrichtungs-, sondern lediglich ein Anrechnungsverbot (vgl näher BSG Urteil vom 24. März 1983 - 1 RJ 2/82 - SozR 2200 § 1419 Nr 10; Funk in Kasseler Komm, § 1419 RVO RdNrn 3, 6 mwN). Ob Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid eingelegt werden, kann der Versicherungsträger bei dessen Erlaß regelmäßig nicht wissen; dies hängt allein vom Versicherten ab. Die Beratungspflicht ergibt sich gerade auch aus der Möglichkeit, daß in der Sachbearbeitung, die zum Bescheid führt, für den Versicherungsträger diejenigen Gestaltungsmöglichkeiten klar erkennbar werden, die der Versicherte hat, wenn er den Bescheid akzeptiert. Die Verlängerung der Frist zur wirksamen Entrichtung der Beiträge für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und auch des anschließenden Rechtsstreits kann allerdings dazu führen, daß sich eine vorher nicht erkannte Beratungspflicht im Einzelfall ohne Rechtsverlust für den Betroffenen noch nachholen läßt. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen im Urteil des Senats vom 24. März 1994 (5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr 1 S 4) zu verstehen, wonach der Versicherungsträger die ihm während oder nach Abschluß des Rentenverfahrens obliegende Pflicht, über die Notwendigkeit der Beitragsentrichtung zur Anwartschaftserhaltung zu unterrichten, in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens erfüllen kann. Andererseits schließt die Beratung in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens auch nicht aus, daß sich während des weiteren Verfahrens unter einer veränderten Sach- oder Rechtslage erneut ein Beratungsanlaß ergeben kann. Hier ist jedoch gar keine weitere Beratung mehr erfolgt.
ee) Den Beratungsfehler der LVA Württemberg muß sich die Beklagte zurechnen lassen. Denn nach der Funktion des Herstellungsanspruchs kommt es nicht darauf an, welche im Verwaltungsablauf eingeschaltete Stelle Pflichten gegenüber dem Versicherten verletzt hat (stRspr vgl BSG Urteile vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89, 94 = SozR 2200 § 381 Nr 44 S 121, vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 68/83 - BSGE 57, 288, 290 = SozR 1200 § 14 Nr 18 S 42 und vom 24. Juli 1985 - 10 RKg 18/84 - BSGE 58, 283, 284 f = SozR 1200 § 14 Nr 20 S 50). Der durch eine Wohnsitzänderung bedingte Zuständigkeitswechsel darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.
b) Bei Befolgung des im Juni 1985 naheliegenden Hinweises auf das Erfordernis fristgerechter freiwilliger Beitragsleistungen hätte der Kläger seine Rentenanwartschaft auch weiterhin mit freiwilligen Beiträgen aufrechterhalten können. Da zu diesem Zeitpunkt die Zeit von Januar bis Juni 1985 nur noch mit freiwilligen Beiträgen belegt werden konnte, kommt es nicht darauf an, daß der Kläger während seines weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik auch erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte aufnehmen oder sich arbeitslos hätte melden können. Eine freiwillige Versicherung für Ausländer ist zwar nur bei Aufenthalt im Inland möglich (§ 1233 Abs 1 RVO bzw § 7 Abs 1 SGB VI iVm § 30 Abs 1 SGB I). Die nach § 30 Abs 2 SGB I vorrangigen Bestimmungen des Abk Türkei SozSich berechtigten den Kläger jedoch zur Fortsetzung einer im Inland bei Befolgung des gebotenen Hinweises begründeten freiwilligen Versicherung auch bei Aufenthalt in der Türkei. Nach Art 26 Abk Türkei SozSich in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung richtete sich das Recht zur freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Person gewöhnlich aufhielt; es richtete sich jedoch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn die Person zuletzt nach deren Rechtsvorschriften freiwillig versichert war und nicht nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei pflichtversichert war, in deren Gebiet sie sich gewöhnlich aufhielt. Zwar ist Art 26 Abk Türkei SozSich durch Art 1 Nr 20 ZusAbk Türkei SozSich vollständig aufgehoben worden. Stattdessen gelten Art 4 iVm Nr 5 Buchst d des Schlußprotokolls zu Art 4 Abk Türkei SozSich, das nach Art 56 Abk Türkei SozSich Bestandteil des Abkommens ist, in der durch Art 1 Nrn 4 und 32 ZusAbk Türkei SozSich geänderten Fassung sowie Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich. Die genannte Bestimmung des Schlußprotokolls enthält eine Abweichung von der in Art 4 Abk Türkei SozSich enthaltenen Gleichstellung der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien dahin, daß die den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen, solange sie sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht berechtigt sind. Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich wiederum bestimmt, daß das Zusatzabkommen der Fortsetzung einer vor seinem Inkrafttreten (am 1. April 1987) begonnenen freiwilligen Versicherung nicht entgegensteht (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 270 f). Dieser Besitzschutz wäre dem Kläger bei Beginn seiner freiwilligen Versicherung noch während seines Aufenthalts in Deutschland zugute gekommen.
c) Die unterlassene Beitragsentrichtung des Klägers läßt sich im Wege des Herstellungsanspruchs auch grundsätzlich noch korrigieren. Die Beklagte würde mit der Entgegennahme freiwilliger Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 5. Mai 1991 nicht zu einem gesetzwidrigen Handeln verpflichtet. Wenn die Rechtsprechung für einen Herstellungsanspruch verlangt, daß die begehrte Amtshandlung rechtlich zulässig sein muß (stRspr vgl Senatsurteile vom 25. April 1978 - 5 RJ 18/77 - BSGE 46, 124 = SozR 2200 § 1290 Nr 11, vom 22. November 1988 - 5/4a RJ 79/87 - SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4 S 6; vom 23. April 1990 - 5 RJ 65/89 - AmtlMitt LVA Rheinpr 1991, 252 und vom 24. April 1996 - 5/4 RA 36/93 - SozR 3-2940 § 124 Nr 1 mwN sowie BSG Urteile vom 26. September 1989 - 11 RAr 79/89 - SozR 4100 § 112 Nr 51, vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 50/93 - SozR 3-4100 § 249e Nr 4 und vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - SozR 3-1200 § 14 Nr 28 jeweils mwN), bedeutet das nicht, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen der zum Nachteilsausgleich erforderlichen Amtshandlung vorliegen müssen; denn sonst bedürfte es keines Herstellungsanspruchs (BSG Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 - BSGE 55, 261, 263 = SozR 2200 § 1303 Nr 27 S 80). Um das Sozialrechtsverhältnis so (wieder) herzustellen, wie es dem Versicherten ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte, wird diesem vielmehr gestattet, eine eigentlich nicht (mehr) zulässige Handlung nachzuholen, um damit alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs oder einer sonstigen Berechtigung zu erfüllen (Adolf, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1991, 223; Seewald in Kasseler Komm, vor § 38 RdNrn 43 ff, Stand Januar 1997, jeweils mwN). Der Herstellungsanspruch findet deshalb seine Grenze in den Gestaltungsmöglichkeiten, die nach dem materiellen Sozialrecht zulässig sind; das begehrte Handeln muß zumindest "in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein" (vgl BSG Urteile vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - BSGE 49, 76, 80 f = SozR 2200 § 1418 Nr 6 S 12 f und vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 - BSGE 55, 261, 263 = SozR 2200 § 1303 Nr 27 S 81; vgl auch BSG Urteile vom 9. März 1982 - 3 RK 43/80 - BSGE 53, 144, 149 f = SozR 2200 § 182 Nr 80 S 157 f und vom 5. August 1999 - B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 10 Nr 2). Das ist aber hier der Fall. Das SGB VI kennt sowohl Beitragszahlungen für zurückliegende Zeiten als auch aus dem Ausland; wie oben dargelegt, schließt auch das Abk Türkei SozSich diese Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Art nach nicht aus.
Der Grundsatz, daß Versicherungsverhältnisse nicht nachträglich verändert werden dürfen (vgl BSG Urteil vom 14. Februar 1973 - 1 RA 267/71 - BSGE 35, 178 und vom 30. November 1978 - 12 RK 43/76 - BSGE 47, 207 = SozR 5750 Art 2 § 15a Nr 24), greift hier nicht. Unabhängig davon, daß dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt und Ausnahmen von der Rechtsprechung zugelassen worden sind (vgl etwa zur Verschiebung bzw Umbuchung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs BSG Urteil vom 25. Oktober 1985 - 12 RK 42/85 - BSGE 59, 60 = SozR 5070 § 10 Nr 31), würde hier durch eine Zulassung zur Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis in seinem Gefüge nicht verändert. Wenn dem Kläger im Wege des Herstellungsanspruchs die Rechtsposition (wieder) eingeräumt wird, die er 1985 während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und während der folgenden Zeit in der Türkei jeweils für eine wirksame Beitragsentrichtung hatte, werden vielmehr lediglich Belegungslücken ausgefüllt, die bei korrektem Verwaltungshandeln hätten vermieden werden können (vgl auch BSG Urteil vom 22. November 1988 - 5/4a RJ 79/87 - SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4).
Der Senat weicht mit seiner Auffassung auch nicht von seinen Urteilen vom 27. Januar 1994 (5 RJ 76/92 - Die Beiträge 1995, 598) und vom 23. März 1994 (5 RJ 38/93 - nicht veröffentlicht) ab. Anders als im vorliegenden Fall konnte sich in den dort entschiedenen Fällen der Herstellungsanspruch nur auf eine Zeit beziehen, in dem schon keine Versicherungsberechtigung mehr bestand, da vor der Rückkehr in die Türkei ein Rentenverfahren, aus dem sich eine Pflicht zur Beratung hinsichtlich der freiwilligen Versicherung der Kläger hätte ergeben können, nicht eingeleitet war (vgl auch BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 10 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272 zur Fallgestaltung einer Rückkehr in die Türkei vor Inkrafttreten des HBegleitG 1984).
d) Ob allerdings die fehlerhafte Beratung durch die LVA Württemberg für die vom Kläger unterlassene Beitragsentrichtung auch kausal war, läßt sich den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht entnehmen. Insoweit wird das LSG noch zu ermitteln haben, ob der Kläger bei zutreffender Beratung bereit und in der Lage gewesen wäre, für die Zeit von Januar bis Juni 1985 und danach bis zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Türkei im Mai 1991 - soweit nicht andere Anwartschaftserhaltungszeiten vorliegen - fortlaufend freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß ein verständiger Versicherter den drohenden Verlust seiner Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zweckmäßigerweise durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge abwendet, sofern ihn der Versicherungsträger entsprechend berät. Im Fall des Klägers bestehen jedoch Zweifel, ob es ihm seine schwierige finanzielle Situation, auf die er im Lauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wiederholt hingewiesen hat, erlaubte, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten. Bedürftigkeit allein schließt die Möglichkeit der Beitragsentrichtung allerdings nicht aus, wenn sich der Kläger die notwendigen Mittel durch ein Darlehen oder familiäre Unterstützung hätte beschaffen können oder das Sozialamt die erforderlichen Beiträge auf Antrag des Klägers nach § 14 BSHG übernommen hätte (vgl hierzu Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG Kommentar, 15. Aufl 1997, § 14 RdNr 7).
Die Tatsache allein, daß sich der Kläger im Anschluß an den Bezug der Zeitrente - soweit festgestellt - nicht arbeitslos gemeldet hat, läßt jedenfalls keinen Rückschluß auf die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zu. Zwar hatte die LVA Württemberg dem Kläger in dem Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 1985 eine Meldung beim Arbeitsamt empfohlen; der Empfehlung war aber, auch in Verbindung mit den weiteren Hinweisen in diesem Bescheid, nicht zu entnehmen, daß eine Arbeitslosmeldung für den Erhalt der Rentenanwartschaft des Klägers Bedeutung erlangen könnte. Ihm kann deshalb nicht vorgehalten werden, er hätte - da er schon eine für ihn kostenlose Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung nicht wahrgenommen hat - im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung auch keine freiwilligen Beiträge geleistet.
3. Läßt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung des Klägers und der von ihm unterlassenen Beitragsentrichtung nicht feststellen, steht dem Kläger ein Herstellungsanspruch nicht zu. Anhaltspunkte dafür, es könnte rechtlich geboten sein, die materielle Beweislast für die Ursächlichkeit auf die Beklagte zu verlagern, sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl BSG Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 8). Bei Fehlen der erforderlichen Kausalität müßte - da hier auch eine Berechtigung des Klägers zur (nachträglichen) Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung nicht gegeben ist (vgl Wißmeyer, MittLVA Oberfr 1987, S 153, 154, Fn 13) und sich deshalb die Frage einer Anwartschaftserhaltung durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung nicht stellt (vgl dazu BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272 f) - die Berufung zurückgewiesen werden.
Sofern der Rentenanspruch des Klägers scheitert, würde dieser dadurch nach Auffassung des Senats nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 8. April 1987 (1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142) die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente erschwerenden Regelungen des HBegleitG 1984 für mit Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar erklärt. Es hat dafür entscheidend darauf abgestellt, daß die Möglichkeit zur Anwartschaftserhaltung eröffnet und der dafür verlangte Mindestbeitrag (1984 betrug er 84 DM und entsprach dem Monatsbeitrag, der an die Rentenversicherung bei einem Monatseinkommen von 500 DM zu leisten war) nicht unangemessen hoch war. Auf die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat das BVerfG nicht abgestellt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1994 (5 RJ 76/92 - Die Beiträge 1995, S 598) ausgeführt hat, kann es hierauf auch nicht ankommen; denn der Grund, weshalb von einer rechtlichen Möglichkeit zur Beitragsleistung kein Gebrauch gemacht wird, ist nach den deutschen Rechtsvorschriften allgemein nicht rechtserheblich. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung jedenfalls für Fallkonstellationen wie die vorliegende fest. Die in den Urteilen des 13. Senats des BSG vom 3. November 1994 (13 RJ 69/92 - BSGE 75, 199, 210 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48 S 212) und vom 17. Februar 1998 (B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 S 272 ff) dargelegten Erwägungen für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffen den Kläger nicht. Sie beziehen sich auf Personen, die nach Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 in ihre Heimat zurückgekehrt sind und die sich nach diesem Zeitpunkt durch die dortige Rechtslage (insbesondere devisenrechtliche Beschränkungen) oder wirtschaftliche Verhältnisse an der Beitragsleistung gehindert sahen oder überhaupt kein Recht zur freiwilligen Versicherung hatten. Der Kläger hielt sich 1984 jedoch in der Bundesrepublik Deutschland auf und war auch hier schon zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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