B 13 RJ 37/98 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 37/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Altersrente, welche der Beigeladenen von der Beklagten gewährt wird.

Für die am 17. Dezember 1929 geborene Beigeladene wurden - mit Unterbrechung - in der Zeit von Oktober 1946 bis August 1949 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. In dem Zeitraum von März 1945 bis Juni 1970 hat die Beigeladene 13 Kinder geboren und darüber hinaus noch ein Pflege- und ein Adoptivkind aufgezogen. Als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gewährte die Klägerin - eine kreisfreie Stadt - der Beigeladenen und ihren Kindern laufend Hilfe zum Lebensunterhalt.

Das Sozialamt der Klägerin übersandte unter dem 25. November 1991 dem Versicherungsamt der Klägerin (Amt 35) per Amtspost unter dem Betreff "Prüfung von Rentenansprüchen der Sozialhilfeempfänger/Besprechung vom 18. November 1991" ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: "Hiermit beantrage ich nach § 91a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für 1. Personen ab 65 Jahren laut ADV-Liste vom 19.11.1991 Bl 1 ... Bl 30, 2. Personen (von 60 bis 65 Jahren) laut ADV-Liste vom 19.11.1991 Bl 1 bis Bl 16 und bitte um weitere Veranlassung." Dem Schreiben beigefügt war ein Auszug aus der Datenverarbeitung mit den laufenden Nummern 673 bis 728. Unter der Nummer 718 wurde die Beigeladene mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Gleichzeitig meldete die Klägerin mit diesem Schreiben einen Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 140 BSHG an.

Unter dem 15. April 1994 nahm das Versicherungsamt der Klägerin den förmlichen Rentenantrag der Beigeladenen auf. In diesem Antragsformular sind in der Rubrik "Datum der Antragstellung" das ursprünglich eingesetzte Datum "15.04.1994" in "25.11.1991" geändert und als beantragte Leistungen "Regelaltersrente" und "Altersrente für langjährige Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres" angekreuzt. Außerdem enthält der Antrag den handschriftlichen Zusatz: "Hiermit beantrage ich vorsorglich die Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung ab 1/91 zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren."

Dieser Formantrag ging am 28. April 1994 bei der Beklagten mit einem Anschreiben des Versicherungsamtes vom 15. April 1994 ein, das folgenden Hinweis enthält: "Der als Anlage beigefügte Rentenantrag wurde am 25.11.1991 durch das Sozialamt der Stadt Düsseldorf gemäß § 91a BSHG formlos gestellt. Da das Sozialamt für eine Vielzahl von Personen Rentenanträge formlos stellte, ist es dem Versicherungsamt Düsseldorf aus personellen Gründen erst jetzt möglich, eine formelle Antragstellung zu bewirken."

Die Beklagte ließ mit Bescheid vom 24. April 1995 die Beigeladene zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 1. Januar 1991 mit dem Hinweis zu, daß mit der Nachzahlung der freiwilligen Beiträge frühestens ab 1. Mai 1994 und ohne die Nachzahlung ab 1. Januar 1995 ein Rentenzahlungsanspruch bestehe. Der Klägerin wurde eine Zweitschrift dieses Bescheides übersandt.

Am 14. Juni 1995 wurden auf das Versicherungskonto der Beigeladenen bei der Beklagten freiwillige Beiträge iHv insgesamt 2.257,92 DM eingezahlt, womit im Versicherungsverlauf der Beigeladenen die Monate Januar 1991 bis September 1992 belegt wurden.

Mit Bescheid vom 5. September 1995 gewährte die Beklagte der Beigeladenen "gemäß dem Antrag vom 25. November 1991" Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Mai 1994. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab 16. Dezember 1992 erfüllt. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Rente müsse mit dem 1. Januar 1993 beginnen. Der am 25. November 1991 formlos gestellte Rentenantrag sei von der Beklagten als wirksam angesehen worden.

Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1995 den Rentenbescheid vom 5. September 1995 dahin ab, daß der Leistungsfall am 28. April 1994 eingetreten sei. Im übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1996 als unbegründet zurück.

Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) unter Abänderung des Bescheides vom 5. September 1995 und Aufhebung des Bescheides vom 13. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 die Beklagte verurteilt, der Beigeladenen Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 1. Januar 1993 zu gewähren (Urteil vom 18. Juli 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 29. Mai 1998 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Beigeladene habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte ab Beginn des auf die Vollendung ihres 63. Lebensjahres folgenden Kalendermonats. Der Rentenanspruch, dessen Inhaberin die Beigeladene geblieben sei, sei am 25. November 1991 formlos bei dem Versicherungsamt der Klägerin geltend gemacht worden. Im Wege des Herstellungsanspruchs sei die Beigeladene so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn das Versicherungsamt entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung den unter dem 25. November 1991 entgegengenommenen Leistungsantrag unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet hätte. Daß diese unverzügliche Weiterleitung unterblieben sei, müsse sich die Beklagte im Verhältnis zur Beigeladenen zurechnen lassen. Im Falle der zeitnahen, unverzüglichen Weiterleitung des Rentenantrags hätte die Beklagte die Beigeladene auf die naheliegende Gestaltungsmöglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Wartezeiterfüllung nach § 36 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Zeit ab 1. Januar 1991 hinweisen müssen. Bei sodann zeitnah erfolgter Bereiterklärung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge und Zahlung dieser Beiträge wären die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte vom 1. Januar 1993 an erfüllt gewesen. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage nach einem internen Fehlverhalten der Klägerin sei ebensowenig bedeutsam geworden wie die Frage, ob die Klägerin im November 1991 nach § 91a BSHG die Rechte der Beigeladenen gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe und ob die Erklärung des Sozialamtes der Klägerin gegenüber dem Versicherungsamt der Klägerin vom 25. November 1991 nach außen gewirkt habe. Maßgeblich sei allein die Tatsache, daß die Klägerin für die Beigeladene als Inhaberin des Rechtsanspruches zur Beschleunigung des Rentenverfahrens am 25. November 1991 gegenüber dem für die Beklagte in das Rentenverfahren einbezogenen Versicherungsamt den Antrag auf Rentengewährung gestellt, das Versicherungsamt diesen Antrag nicht unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet und die Beklagte sich dieses Verhalten zurechnen zu lassen habe.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 99 Abs 1 SGB VI und § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) iVm § 91a BSHG) und trägt im wesentlichen vor:

Die Klägerin sei als kreisfreie Stadt sowohl Trägerin der Sozialhilfe als auch Versicherungsamt. Als erstattungsberechtigter Träger könne die Klägerin gemäß § 91a BSHG die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Ein solcher Antrag auf eine Sozialleistung könne zwar gemäß § 16 SGB I nicht nur beim zuständigen Leistungsträger, sondern auch bei einer Gemeinde gestellt werden, doch könne ein Sozialamt nicht beim Versicherungsamt derselben kreisfreien Stadt die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Ein Antrag, den die kreisfreie Stadt bei sich selbst stelle, entfalte keine Außenwirkung. Dagegen setze § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I begrifflich das "Eingehen" eines Antrages voraus, der Antrag müsse sich somit zuvor außerhalb der kreisfreien Stadt befunden haben. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Sozialamt und das Versicherungsamt organisatorisch getrennt seien. Des weiteren handele die Klägerin rechtsmißbräuchlich, wenn sie sozusagen "ins Blaue" hinein pauschal Rentenanträge stelle, indem sie EDV-Listen mit Sozialhilfeempfängern ausdrucken lasse und dem Versicherungsamt gegenüber erkläre, hiermit die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 91a BSHG zu beantragen und gleichzeitig einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Der von der Klägerin gemäß § 91a BSHG gestellte Antrag sei demnach erst mit seinem Eingang bei ihr, der Beklagten, wirksam geworden. Dies gelte jedenfalls für die Bereiterklärung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen vom 15. April 1994, die nicht als bereits am 25. November 1991 abgegeben angesehen werden könne.

Die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zugunsten der Beigeladenen scheide aus. Die Beigeladene werde nicht benachteiligt, da bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1993 alle Einzelansprüche vom Erstattungsanspruch der Klägerin erfaßt würden. Ein sich lediglich zugunsten der Klägerin auswirkender Herstellungsanspruch lasse sich nicht vertreten. Diese habe das Rentenverfahren selbst verzögert, indem sie die Ansprüche auf Rentenzahlung und Beitragsentrichtung erst nach fast 2 ½ Jahren ihr gegenüber geltend gemacht habe. Erst ab Eingang des Antrages habe sie - die Beklagte - die Anspruchsvoraussetzungen prüfen können. Die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit sei von der Beigeladenen erst mit der tatsächlichen Beitragszahlung erfüllt worden. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens ab Eingang des Rentenantrags am 28. April 1994 werde der Beigeladenen nicht angelastet, so daß die Altersrente zu Recht ab 1. Mai 1994 festgestellt worden sei. Im übrigen stehe einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X entgegen, da die Beigeladene an dem Erstattungsverhältnis zwischen den beiden Leistungsträgern nicht beteiligt sei.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1998 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung der Vorinstanzen für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage gegeben sind und insbesondere die Klägerin befugt ist, den Rentenanspruch der Beigeladenen im Gerichtsverfahren geltend zu machen. Diese Befugnis der Klägerin ergibt sich aus § 91a Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Damit ist dem Sozialhilfeträger eine gesetzliche Prozeßstandschaft eingeräumt, aus der eine entsprechende Klagebefugnis folgt (vgl zB BSGE 70, 72, 75 ff = SozR 3-5910 § 91a Nr 1; BSGE 82, 112, 114 = BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 4; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 32/96 -; BSG, Urteil vom 15. August 1996 - 9 RVi 1/94 -; Oesterreicher/Schelter/Kunz, BSHG mit Recht der Kriegsopferfürsorge - Kommentar, § 91a RdNr 20; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl, § 91 RdNr 16). Ob der Träger der Sozialhilfe von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BSG, Urteil vom 1. Juli 1997 - aaO; Schellhorn/ Jirasek/Seipp, aaO, § 91a RdNr 7; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl, § 91a RdNr 5). Er kann dies aber nur, wenn und soweit ihm ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zuzubilligen ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 1997, aaO).

Vorliegend ist nach den von dem LSG getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Klägerin als örtlich zuständige Trägerin der Sozialhilfe (§ 96 Abs 1 Satz 1 BSHG) erstattungsberechtigt iS von § 91a BSHG ist, da der überwiegende Teil des Lebensunterhaltes der Beigeladenen und ihrer Kinder durch Hilfe zum Lebensunterhalt bestritten wurde. Es fehlen zwar ausdrückliche Feststellungen dazu, ob dies auch für den hier streitigen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1993 und 30. April 1994 der Fall war, aufgrund des vom LSG geschilderten Sachverhaltes unterliegt dies jedoch keinem Zweifel. Auch die Beklagte geht davon aus, daß der Klägerin ein Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum zusteht.

Die Einleitung und Betreibung des Rentenfeststellungsverfahrens durch die Klägerin, kann auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (zu diesem Gesichtspunkt vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 91a RdNrn 9, 21). Zwar dient das von der Klägerin betriebene Verfahren offenkundig dazu, evtl Erstattungsansprüche möglichst umfassend geltend machen zu können, während - jedenfalls nach den Ausführungen der Beklagten - die Beigeladene wohl kaum unmittelbare finanzielle Vorteile aus der Feststellung eines früheren Rentenbeginns ziehen kann. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zu der Bewertung, das Verhalten der Klägerin sei mißbräuchlich. Ziel des § 91a BSHG ist es auch bzw gerade, dem Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit zu geben, anstelle des Hilfesuchenden die Feststellung von Sozialleistungen zu betreiben und damit vorrangige Ansprüche schneller auszuschöpfen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 91a RdNr 1; Oesterreicher/Schelter/Kunz, aaO, § 91a RdNr 3). Damit dient § 91a BSHG auch der Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe (BSGE 70, 72 = SozR 3-5910 § 91a Nr 1; Oesterreicher/ Schelter/Kunz, aaO, § 91 RdNr 3) und - soweit bereits Leistungen erbracht worden sind - zur Sicherung der Erstattung (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 4). Macht der Träger der Sozialhilfe unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit des § 91a BSHG Gebrauch, kann dies in aller Regel nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (Schellhorn/Jirasek/ Seipp, aaO, RdNr 7).

Auch wenn aufgrund des § 91a BSHG der Sozialhilfeträger ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen und alle Verfahrenshandlungen vornehmen kann, die dem Berechtigten zustehen, so bleibt der Berechtigte gleichwohl Inhaber des Anspruchs auf die Sozialleistung, so daß der vorrangig verpflichtete Leistungsträger grundsätzlich auch nur dazu verurteilt werden kann, die Leistungen an den Anspruchsinhaber, dh den materiell Berechtigten, zu erbringen (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 4). Nichts anderes wird vorliegend für den streitigen Zeitraum von der Klägerin begehrt.

Die Möglichkeit der Klägerin, den Rentenanspruch der Beigeladenen im Klageverfahren geltend zu machen, ist auch nicht durch die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (BSG SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr 10). Diese Erfüllungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Erstattungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht wird (BSG aaO). Mit § 107 Abs 1 SGB X sollen Doppelleistungen vermieden werden; zugleich wird verhindert, daß der Empfänger der Vorleistung seinen Sozialleistungsanspruch gegen den vorrangig zuständigen Leistungsträger behält und durchsetzen bzw anderweitig darüber verfügen oder daß ein anderer etwa durch Pfändung auf diesen Anspruch Zugriff nehmen kann (von Wulffen in Schroeder-Printzen ua, SGB X, 3. Aufl, § 107 RdNr 2). Entsteht kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe nach §§ 102 bis 105 SGB X, so ist der im Rahmen des § 91a BSHG festgestellte Anspruch des Berechtigten im Umfang des bestehenden Erstattungsanspruches an den Träger der Sozialhilfe auszuzahlen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 91a RdNr 16). Nur soweit ein solcher Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe nicht besteht oder nicht den Umfang des dem Berechtigten zustehenden Anspruches erreicht, sind die Leistungen an den Berechtigten zu zahlen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, RdNr 16).

Diese mit § 107 SGB X verfolgten Zwecke stehen im vorliegenden Fall einem Vorgehen der Klägerin nach § 91a BSHG nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin nur ein Grundurteil erstreiten will. In diesem Sinne sind auch die Entscheidungen der Vorinstanzen zu verstehen, welche die Beklagte nicht zur Auszahlung der Rente mit einem bestimmten Zahlbetrag an die Beigeladene verurteilt haben, was evtl zu einer Doppelleistung hätte führen können, sondern nur die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen haben, die Rente bereits ab 1. Januar 1993 zu gewähren. Diese mit dem Grundurteil auferlegte Verpflichtung bedarf noch der Durchführung eines sich anschließenden Betragsverfahrens (zu dieser Unterscheidung vgl BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 3). Erst in diesem Betragsverfahren sind etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin zu berücksichtigen, die ggf gegenüber der Beigeladenen zu der mit § 107 SGB X begründeten Fiktion führen, daß entsprechende Rentenansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte als erfüllt anzusehen sind. Für das Verfahren auf Erlaß eines Grundurteils wird es als ausreichend angesehen, daß ein Anspruch auf eine Mindestleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 3). Hierzu sind zwar hier vom LSG keine näheren Feststellungen getroffen worden, angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falles jedoch entbehrlich.

Wollte man der Klägerin das Recht bestreiten, über § 91a BSHG im Wege eines Grundurteils einen Anspruch der berechtigten Beigeladenen geltend zu machen, der im Verhältnis zur Beklagten wegen des bestehenden Erstattungsanspruches bereits in vollem Umfang als erfüllt anzusehen wäre, so würde dies in eine Art "Zirkelschluß" münden; die Befugnis des Sozialhilfeträgers aus § 91a BSHG würde in derartigen Fällen praktisch ins Leere gehen. Auch wenn der Sozialhilfeträger über § 91a BSHG nicht mehr Rechte geltend machen kann, als dem Versicherten zustehen, so bleibt zu berücksichtigen, daß ein Vorgehen nach § 91a BSHG auch ein eigenes Interesse des Sozialhilfeträgers, nämlich die (mittelbare) Verfolgung eines Erstattungsanspruches voraussetzt. Würde dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bereits der Weg zur Erlangung eines Grundurteils abgeschnitten, würde er häufig einen in der Sache berechtigten Erstattungsanspruch gleichwohl nicht realisieren können, weil er im Erstattungsverfahren grundsätzlich an die dem Versicherten gegenüber ergangene Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden wäre (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 15; BSG SozR 3-2200 § 183 Nr 6; BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 2; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -). Ihm muß daher auch in den Fällen das Recht eingeräumt sein, die Feststellung eines Rentenanspruches des Berechtigten dem Grunde nach zu betreiben, wenn diesem gegenüber der Rentenanspruch wegen der gewährten Sozialhilfe gemäß § 107 SGB X bereits als erfüllt gilt. Die Feststellung, in welchem Umfang diese Erfüllungsfiktion greift, muß dem anschließenden Betragsverfahren zur Feststellung der Höhe der Rentenzahlungsansprüche vorbehalten bleiben.

In der Sache haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, daß die der Beigeladenen gewährte Altersrente zum 1. Januar 1993 zu beginnen hat. Dieser Rentenbeginn ergibt sich allerdings nicht bereits aus der direkten Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften, sondern nur unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches der Beigeladenen gegen die Beklagte.

Der für den Beginn einer Rente maßgebliche § 99 Abs 1 SGB VI bestimmt: Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Unter Anwendung dieser Vorschrift war die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß die Altersrente der Beigeladenen frühestens mit dem 1. Mai 1994 beginnen konnte, weil die Voraussetzungen für die Zahlung der Rente entsprechend dieser Bestimmung jedenfalls nicht vor April 1994 erfüllt waren.

Nach § 36 SGB VI wird Altersrente für langjährig Versicherte gezahlt, wenn das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren zunächst vor April 1994 nicht gegeben, denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beigeladene zwar bereits das 63. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang von der Rentenantragstellung am 25. November 1991 ausgeht, wurde die Wartezeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente erst mit der tatsächlichen Zahlung der noch erforderlichen Beiträge für die Zeit von Januar 1991 bis September 1992 erfüllt, denn die Anspruchsvoraussetzungen liegen, wenn zB die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit erforderlich ist, erst mit der tatsächlichen Beitragszahlung vor (Maier/Barkmin in Berliner Komm § 99 SGB VI RdNr 19; Haase in Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 99 SGB VI RdNr 5; BSG SozR 2200 § 1290 Nr 12).

Die Beklagte hat jedoch für den Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit zugunsten der Beigeladenen auf den Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge (April 1994) abgestellt. Damit ist sie der von den Versicherungsträgern geübten Praxis gefolgt, nach der entsprechend dem Rechtsgedanken des früheren § 1419 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung Beiträge als zu dem Zeitpunkt wirksam entrichtet gelten, zu dem die sog Bereiterklärung abgegeben worden ist, wenn die tatsächliche Beitragszahlung in angemessener Frist erfolgt (vgl hierzu Maier/Barkmin, aaO, § 99 SGB VI RdNr 20; Verbkomm, § 99 SGB VI RdNr 6; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung Teil 2 - SGB VI, § 99 RdNr 20; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 99 SGB VI Anm 2; Niesel in Kasseler Komm, § 99 SGB VI, RdNr 10).

Von einem noch früheren Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge kann nach den vom LSG getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Das vom Sozialamt der Klägerin an das Versicherungsamt übermittelte Schreiben vom 25. November 1991 enthielt keinen Hinweis auf eine - auch nur vorsorgliche - Stellung eines Antrages zur Nachentrichtung von Beiträgen. Eine solche Antragstellung kommt insbesondere nicht in dem Betreff "Prüfung von Rentenansprüchen der Sozialhilfeempfänger ..." zum Ausdruck. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für eine Gewährung der begehrten Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen bereits vor April 1994 erfüllt gewesen sein könnten.

Gleichwohl ist die Beklagte verpflichtet, den Beginn der Altersrente der Beigeladenen zum 1. Januar 1993 festzustellen, denn sie hat die Beigeladene so zu stellen, als ob diese rechtzeitig vor Vollendung des 63. Lebensjahres den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen gestellt und die Beiträge sodann zeitnah eingezahlt hätte. Zu Recht haben die Vorinstanzen insoweit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte bejaht.

Für die Prüfung der Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs ist auf das mit dem Rentenantrag konkretisierte Sozialrechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beklagten abzustellen. Die Tatsache, daß das Rentenverfahren nicht von der Beigeladenen selbst veranlaßt worden ist, rechtfertigt es nicht, sie anders zu behandeln, als wenn sie bereits den formlosen Rentenantrag persönlich gestellt hätte. Da trotz des von der Klägerin gestellten Antrags die Beigeladene materiell allein Berechtigte blieb, war die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet, alles zu tun, um deren sozialen Rechte - hier: deren Rentenanspruch - zum frühest möglichen Zeitpunkt zu verwirklichen (vgl § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I).

Soweit die Beklagte bei der Bearbeitung des Rentenantrags eine aus dem Sozialrechtsverhältnis mit der Beigeladenen resultierende Pflicht verletzt hat und die Beigeladene die Erfüllung ihres Rentenrechts im Wege des Herstellungsanspruchs geltend machen kann, ist die Klägerin im Rahmen des § 91a BSHG befugt, auch diesen Anspruch für die Beigeladene durchzusetzen. Auch insoweit macht sie lediglich im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend, was darin zum Ausdruck kommt, daß sie für den streitigen Zeitraum weiterhin (dem Grunde nach) die Gewährung der Rente an die Beigeladene und nicht die Erstattung von Leistungen an sich selbst begehrt. Es kommt daher für die Prüfung des Herstellungsanspruchs nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten an. Demzufolge kann der Einwand der Beklagten nicht greifen, die Klägerin mache quasi einen Herstellungsanspruch gegen sich selbst geltend bzw betreibe ein "In-Sich-Geschäft". Ebensowenig trägt das Argument der Beklagten, das richterrechtliche Rechtsinstitut des Herstellungsanspruchs könne nicht auf die Beziehungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgedehnt werden. Ob die Beklagte sich im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Beigeladenen eine Pflichtverletzung zurechnen lassen muß, ist nach den anerkannten Grundsätzen für das Vorliegen eines Herstellungsanspruchs zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen zugunsten der Beigeladenen gegeben, kann es für deren Herstellungsanspruch nicht erheblich sein, ob darüber hinaus einer der beteiligten Sozialleistungsträger in deren Verhältnis zueinander gegen das Gebot der engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) verstoßen haben könnte.

Ungeachtet der noch immer nicht ganz geklärten dogmatischen Grundlegung im einzelnen (vgl hierzu Seewald in Kasseler Komm, vor §§ 38 bis 47 SGB I RdNr 30; Jung in Festschrift Gitter, 1996, 417, 419; Ibsen, DVBl 1987, 389 f; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl, § 14 RdNr 18) ist von der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 60, 158, 164 mwN; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr 8) ein Herstellungsanspruch unter folgenden Voraussetzungen bejaht worden: 1. Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muß, 2. Eintritt eines rechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten, 3. Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, 4. Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (zu den Voraussetzungen des Herstellungsanspruches im einzelnen vgl auch Jung, aaO, 417, 420 ff; Ibsen, aaO, 389; Seewald, aaO, RdNr 33; Schultes, MittLVA Oberfr 1996, 124, 136; ähnlich, wenngleich mit zum Teil anderer Terminologie BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Pflichtverletzung, die sich die Beklagte zurechnen lassen muß, ist in der verzögerten Weiterleitung bzw Bearbeitung des am 25. November 1991 von der Klägerin gestellten Rentenantrages zu sehen. Mit der Stellung dieses Antrages beim Versicherungsamt entstand für dieses die Pflicht, entsprechend tätig zu werden.

In dem Schreiben des Sozialamtes vom 25. November 1991 an das Versicherungsamt ist eine zwar formlose, aber wirksame Rentenantragstellung zugunsten der Beigeladenen zu sehen. Nach allgemein vertretener Ansicht bedürfen Anträge auf Sozialleistungen für ihre Wirksamkeit keiner besonderen Form (Klattenhoff in Hauck, SGB I, § 16 RdNr 5; Verbkomm, § 16 SGB I RdNr 3). Sie müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, daß von einem Antragsrecht Gebrauch gemacht worden ist (Bley in Gesamtkomm, § 16 SGB I Anm 2b); vgl auch Verbkomm § 16 SGB I RdNr 3). Um ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, reicht es somit aus, daß eine auf Gewährung der Leistung gerichtete Willenserklärung gegenüber dem Sozialleistungsträger abgegeben wird (vgl zB BSGE 2, 273, 275; BSG, Urteil vom 26. Mai 1988 - 5/4a RJ 21/87). Diesen Mindestanforderungen genügt das vom Sozialamt übersandte Schreiben, indem es die Personen, für die gemäß § 91a BSHG ein Antrag gestellt werden sollte, eindeutig mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift bezeichnete und auch die begehrte Leistung - Altersrente - hinreichend deutlich benannte. Daß das Schreiben nicht den ausdrücklichen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährige Versicherte enthält, ist unschädlich. Aus dem Zusammenhang mit den übersandten Listen ergibt sich jedenfalls, daß die Bewilligung einer Altersrente begehrt wurde. Die nähere Prüfung, welche Altersrente im einzelnen frühestens in Betracht kam, war dagegen Aufgabe der Beklagten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stand der Wirksamkeit des Antrages vom 25. November 1991 nicht entgegen, daß dieser vom Sozialamt der Klägerin an deren eigenes Versicherungsamt gesandt wurde. Zunächst ist der Beklagten darin zuzustimmen, daß es sich bei dem Antrag auf eine Sozialleistung um eine öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, auf die § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechende Anwendung findet (vgl BSG SozR 5486 Art 4 § 2 Nr 2; BSGE 48, 12, 16 = SozR 2200 § 1227 Nr 23; BSG SozR 3-2200 § 1236 Nr 3; Bley in Gesamtkomm, § 16 SGB I Anm 2 Buchst d (aa); Verbkomm, § 16 SGB I RdNr 3; Klattenhoff in Hauck, SGB I, § 16 RdNr 5; Vogel, SGb 1993, 355, 356). Damit ist aber die Frage, wem gegenüber diese Willenserklärung abzugeben bzw wann sie als bewirkt anzusehen ist, noch nicht beantwortet. Nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I sind Sozialleistungen grundsätzlich beim zuständigen Sozialleistungsträger zu beantragen. Der Antrag ist gestellt, wenn er in den Machtbereich des Sozialleistungsträgers gelangt (Mrozynski, aaO, § 16 RdNr 9). Nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB I werden Anträge auch von allen anderen Leistungsträgern und von allen Gemeinden entgegengenommen mit der Wirkung, daß der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer nicht zuständigen Gemeinde eingegangen ist (§ 16 Abs 2 SGB I).

Da das Versicherungsamt ein Amt der Klägerin und diese als kreisfreie Stadt eine Gemeinde ist, welche für die Bewilligung von Rentenleistungen nicht zuständig ist (vgl dazu §§ 125 ff SGB VI), gilt der Rentenantrag grundsätzlich iS von § 16 Abs 2 Satz 2 SGB VI als im November 1991 gestellt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, daß die Übersendung des Antrages innerhalb derselben unzuständigen Gemeinde, nämlich der Klägerin, erfolgte, so daß vordergründig das Argument der Beklagten zu tragen scheint, der Antrag habe wegen fehlender "Außenwirkung" so lange keine Wirksamkeit erlangt, wie er nicht den Bereich der Klägerin verlassen habe. Dementsprechend könne er - so ist die Beklagte wohl zu verstehen - vom Versicherungsamt nicht im Rechtssinne "empfangen" worden bzw bei diesem "eingegangen" sein (so auch Vogel, SGb 1993, 355 ff). Hiervon kann aber vorliegend aufgrund der besonderen Stellung und Aufgaben der Versicherungsämter nicht ausgegangen werden.

Die Versicherungsämter sind zwar in die Gemeindeverwaltung eingegliedert, ihnen sind aber durch das SGB besondere Aufgaben übertragen worden, die den eigentlichen kommunalen Aufgabenbereich nicht betreffen, sondern vorwiegend den Versicherten und den zuständigen Sozialleistungsträgern dienen. Die organisatorische Zugehörigkeit der Versicherungsämter zu den Gemeinden ist im wesentlichen aus praktischen Gründen erfolgt, der besondere Aufgabenbereich ergibt sich jedoch aus § 91 ff des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Im hier interessierenden Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist § 93 Abs 2 SGB IV. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die Versicherungsämter Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Darüber hinaus haben sie auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten (§ 93 Abs 2 Satz 2 SGB IV). Aus dieser Beschreibung des Aufgabenbereiches (vgl hierzu auch Schultes, MittLVA Oberfr 1996, 124, 131 ff) ergibt sich, daß die Versicherungsämter, die - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig bei der Gemeinde als unterer Verwaltungsbehörde eingegliedert sind, im Vergleich zu den anderen Ämtern der Gemeindeverwaltung, was das Verhältnis zu den Sozialversicherungsträgern anbelangt, eine herausgehobene Bedeutung haben (vgl hierzu Verbkomm, § 16 SGB I, RdNr 4; Seewald in Kasseler Komm, § 16 SGB I, RdNr 8; Schultes, aaO, 133, 138; Knörrer, MittLVA Oberfr 1996, 331, 333 ff). Sie nehmen - anders als sonstige für die Leistungsbewilligung unzuständige Stellen - direkt Aufgaben der Sozialversicherungsträger wahr. Insofern dürfen sie sich je nach Sachlage nicht allein mit der Funktion als "weiterleitende Stelle" iS von § 16 Abs 2 Satz 1 SGB I begnügen, sondern haben insbesondere auch die Pflicht zur Beratung in Sozialversicherungsangelegenheiten (Bley in Gesamtkomm, § 16 SGB I Anm 5a; Schultes, aaO, 124, 131 ff).

Auch wenn das Versicherungsamt organisationsrechtlich Teil der Stadtverwaltung ist, kann es angesichts seiner besonderen Funktion die Stellung eines Empfängers von Willenserklärungen haben (aA Vogel, SGb 1993, 335 f). Im Hinblick auf seinen durch § 92f SGB IV umschriebenen Aufgabenkreis, der gerade auch die Entgegennahme von Anträgen umfaßt, liegt es nahe, das Versicherungsamt als eine insoweit funktional eigenständige Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB X anzusehen (vgl dazu Giese in Giese/Krahmer, SGB X, § 1 RdNr 4.2; Hauck in Hauck/Haines, SGB X 1, 2, § 1 RdNr 20). In dieser Eigenschaft kann es Rentenanträge unabhängig davon entgegennehmen, ob sie vom Berechtigten selbst oder gemäß § 91a BSHG von dem Sozialamt derselben Gebietskörperschaft gestellt werden.

Schließlich ist die Entgegennahme des Rentenantrages des Sozialamtes der Klägerin durch deren Versicherungsamt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen "In-Sich-Geschäftes" unwirksam. Eine entsprechende Anwendung des § 181 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil bei der Antragsentgegennahme weder die Klägerin selbst noch deren Versicherungsamt als Vertreter der Beklagten tätig geworden ist. Die Versicherungsämter verrichten die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben vielmehr in eigener Zuständigkeit (vgl dazu BSG, Urteil vom 20. Februar 1962 - 1 RA 215/59 - in SozVers 1963, 62; BGHZ 26, 232; Gleitze in Gemeinschaftskomm - SGB IV, § 93 RdNr 13). Im übrigen ergeben sich auch sonst keine verfahrensrechtlichen Bedenken, wenn ein Amt einer Gemeinde den Antrag eines anderen Amtes im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten zur Weiterleitung entgegennimmt (vgl dazu allg BVerwGE 104, 79, 82; BVerwG Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr 22).

Allerdings wird auch in diesen Fällen dem Grundsatz der "Außenwirkung" des Antrags Beachtung geschenkt werden müssen, dh wie auch bei Anträgen von Versicherten muß der Antragseingang beim Versicherungsamt ordnungsgemäß dokumentiert sein. Eine zB bloße Verschiebung von Akten innerhalb der Gemeindeverwaltung oder gar nur ein Aktenvermerk in der Sozialamtsakte würde diesen Anforderungen nicht genügen können. Für den zuständigen Versicherungsträger muß jedenfalls erkennbar sein, wann mit welchem Ziel und von wem bzw für wen ein Antrag auf Leistungen aus der Sozialversicherung beim Versicherungsamt gestellt worden ist. Liegt ein entsprechender Nachweis über den Eingang eines konkreten Antrages vor, so muß der Antrag gemäß § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt wirksam gestellt betrachtet werden, in dem er dem Versicherungsamt zur weiteren Bearbeitung oder Weiterleitung zugegangen ist.

Auch wenn das Sozialamt insoweit im Vergleich zu einem (außenstehenden) Versicherten ein vermindertes "Transportrisiko" trägt (so Vogel, SGb 1993, 355, 356), ist dieser Umstand nicht geeignet, allein damit die Wirksamkeit eines so gestellten Antrages zu verneinen. Anderenfalls könnte man auch die Wirksamkeit eines Rentenantrages in Zweifel ziehen, der von einem städtischen Angestellten bei dem Versicherungsamt seines Arbeitgebers gestellt worden ist. Zu Recht hat das LSG in diesem Zusammenhang auch auf den Gesichtspunkt abgestellt, daß ansonsten der Berechtigte, für den gemäß § 91a BSHG der Anspruch geltend gemacht worden ist, ohne sachlichen Grund im Vergleich zu einem Berechtigten benachteiligt wäre, der selbst einen Antrag beim Versicherungsamt stellt.

Im übrigen wäre auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten - wenn man vom vorliegenden Einzelfall einmal absieht - im Ergebnis für die Praxis auf Dauer kaum etwas gewonnen: Würde dem Sozialamt der Weg über das eigene Versicherungsamt für eine wirksame Antragsstellung versperrt, müßte es alle gemäß § 91a BSHG zu stellenden Anträge direkt an den zuständigen Leistungsträger senden. Von der Klägerin ist in diesem Zusammenhang eindrucksvoll geschildert worden, in welchem Maße die Beklagte durch die erfolgte Einschaltung des Versicherungsamtes von der Prüfung zahlreicher Rentenanträge enthoben wurde, weil bereits dort festgestellt wurde, daß für eine Vielzahl von Sozialhilfeempfängern (noch) kein Rentenanspruch bestand, so daß nur ein Bruchteil der vom Sozialamt beim Versicherungsamt gestellten Rentenanträge an die Beklagte weitergeleitet wurde. Diese "Filterwirkung" der Versicherungsämter (siehe hierzu auch Grüner, ZfSH/SGB 1989, 561, 566) aufrechtzuerhalten, sollte daher auch im Interesse der Beklagten liegen.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen bestehen angesichts der vom LSG getroffenen Feststellungen keine Zweifel, daß der vom Sozialamt an das Versicherungsamt gesandte Antrag als wirksam gestellter Rentenantrag anzusehen ist. Der Antrag ist per Amtspost mit einem Begleitschreiben beim Versicherungsamt eingegangen, so daß dieses in Wahrnehmung seiner in § 93 SGB IV beschriebenen Aufgaben tätig werden konnte und mußte. Dieser Eingang ist auch ausreichend dokumentiert und nachweisbar, was von der Beklagten nicht bestritten wird.

Wenn nun das Versicherungsamt für die Bearbeitung bzw Weiterleitung des formlosen Antrages mehr als zwei Jahre benötigte, so hat es objektiv gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Nach § 16 Abs 2 SGB I sind bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellte Anträge unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Für die Versicherungsämter ist diese Pflicht zusätzlich und ausdrücklich in § 93 Abs 2 Satz 2 SGB IV statuiert. Das Versicherungsamt hätte demnach den Rentenantrag entweder unverzüglich weiterleiten oder aber - wenn es zunächst den Formantrag unter Hinzuziehung der Beigeladenen ausfüllen und etwa erforderliche Unterlagen beifügen wollte - den Antrag unverzüglich bearbeiten müssen.

Dieses objektiv pflichtwidrige Verhalten des Versicherungsamtes muß sich die Beklagte zurechnen lassen. Insoweit greift der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz, wonach im Rahmen des Herstellungsanspruches ein Sozialleistungsträger für das Verhalten eines Dritten einzustehen hat, wenn dieser arbeitsteilig in die Wahrnehmung der Aufgaben des Leistungsträgers eingebunden ist (vgl BSG SozR 2200 § 1241a Nr 9; BSG SozR 3-2200 Nr 1; Jung in Festschrift Gitter, 1996, 417, 422 ff mwN; Wallerath, DÖV 1994, 757, 761; Ibsen, DVBl 1987, 389, 392, 394; Seewald in Kasseler Komm, vor §§ 38 bis 47 SGB I RdNr 59). Soweit die Versicherungsämter im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung, insbesondere hinsichtlich der Entgegennahme von Leistungsanträgen, in den Verwaltungsablauf der Rentenversicherungsträger eingeschaltet sind, hat ein Rentenversicherungsträger grundsätzlich für ein pflichtwidriges Verhalten eines Versicherungsamtes gegenüber dem Versicherten einzustehen (vgl BSGE 57, 288 = SozR 1200 § 14 Nr 18; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 38/89 -; Klattenhoff in Hauck, SGB I, § 14 RdNr 39; Jung, aaO, 425; Schultes, MittLVA Oberfr 1996, 124, 136 f).

Ihrem Einstehenmüssen kann die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten, aufgrund der organisatorischen Einbindung des Versicherungsamtes in die Gemeindeverwaltung handele es sich quasi um eine Pflichtwidrigkeit der Klägerin gegen sich selbst und die Klägerin habe es mithin selbst zu vertreten, wenn ihr Versicherungsamt den Antrag nicht pflichtgemäß bearbeitet habe. Diese Argumentation verkennt, daß das Versicherungsamt zwar einen Antrag des Sozialamtes entgegengenommen, damit aber den Rentenanspruch der Beigeladenen zu bearbeiten hatte. Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung oder Bearbeitung des Antrages bestand daher jedenfalls auch gegenüber der Beigeladenen.

Ebensowenig kann die Beklagte diesem Ergebnis mit der Erwägung entgegentreten, es sei nicht sachgerecht und für sie unerträglich, ihr im vorliegenden Fall das pflichtwidrige Verhalten des Versicherungsamtes zuzurechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Sozialämter in einer Vielzahl von Fällen Rentenanträge für ganze Jahrgänge von Sozialhilfeempfängern gestellt hätten und die Bearbeitung dieser großen Zahl von Rentenanträgen nicht zeitnah habe erfolgen können. Es müßten von den Rentenversicherungsträgern für bereits abgelaufene Zeiträume noch Rentenansprüche befriedigt werden, mit denen nicht mehr gerechnet worden sei. Zudem kämen diese Ansprüche weitgehend gar nicht mehr den Versicherten, sondern den antragstellenden und erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgern zugute. Dieser Argumentation vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie läßt außer Acht, daß die Sozialhilfeträger gesetzlich verpflichtet sind, vorrangig zuständige Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, um den Kreis der Sozialhilfeempfänger möglichst klein zu halten. Es kann ihnen schon deshalb nicht verwehrt sein, möglichst frühzeitig und umfassend Rentenanträge für Sozialhilfeberechtigte zu stellen, bei denen die Möglichkeit eines zu realisierenden vorrangigen Rentenanspruches besteht. Gerade aufgrund des mit dem Rentenreformgesetz 1992 verstärkten Antragsprinzips (vgl § 99 SGB VI) kommt dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Realisierung von Rentenansprüchen - und damit für die Realisierung von Erstattungsansprüchen des Sozialhilfeträgers - erhöhte Bedeutung zu. Auch der Einwand, die Versicherungsämter seien bei der Vielzahl der gestellten Anträge überlastet und nicht in der Lage, die Anträge zeitnah zu bearbeiten, ist nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Allgemeine personelle und/oder organisatorische Schwierigkeiten der Versicherungsämter können eine Verkürzung der individuellen Rechte der Versicherten ebensowenig rechtfertigen wie derartige Engpässe bei den Rentenversicherungsträgern selbst. Im übrigen ist es den Versicherungsämtern jedenfalls möglich gewesen, Ablichtungen der von den Sozialämtern formlos gestellten Anträge - als eine Art Vorabinformation - unverzüglich den zuständigen Rentenversicherungsträgern zu übersenden.

Das im Ergebnis der Beklagten zuzurechnende pflichtwidrige Verhalten des Versicherungsamtes der Klägerin war nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt auch kausal dafür, daß der Antrag auf Beitragsnachentrichtung erst im April 1994 gestellt worden ist. Bei unverzüglicher Bearbeitung oder Weiterleitung des Rentenantrages wäre dem zuständigen Sachbearbeiter des Versicherungsamtes oder der Beklagten bereits zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt aufgefallen, daß die Beigeladene nur noch wenige Beiträge zu leisten hatte, um die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen. Nach einem sodann gebotenen Hinweis wäre der Antrag auf Nachentrichtung der erforderlichen Beiträge von der Beigeladenen rechtzeitig vor Vollendung ihres 63. Lebensjahres gestellt worden. Da auch die Einzahlung der Beiträge unverzüglich erfolgt wäre, ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den Beginn der Altersrente gemäß § 99 SGB VI zum 1. Januar 1993 erfüllt gewesen wären.

Durch die der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung hat die Beigeladene einen sozialrechtlichen Nachteil erlitten. Zunächst lassen sich vorliegend wirtschaftliche Nachteile selbst für den Fall nicht gänzlich ausschließen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch dazu führt, daß eine Rentennachzahlung an die Beigeladene nicht erfolgen kann. Es ist immerhin denkbar, daß dem Zeitpunkt des Beginns der Rente für etwaige spätere Neuberechnungen aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften oder infolge der Anerkennung weiterer, bislang nicht berücksichtigter Versicherungszeiten Bedeutung zukommen kann.

Darüber hinaus stellt es nach Auffassung des erkennenden Senats für sich genommen bereits einen die Beigeladene treffenden sozialrechtlichen Nachteil dar, wenn der Rentenbeginn nicht richtig festgesetzt worden ist. Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält (§ 17 Abs 1 Nr 1 SGB I). Dieser Pflicht des Leistungsträgers steht der Anspruch des Berechtigten auf korrekte und umfassende Feststellung seines Anspruches gegenüber (§ 38 SGB I). Unabhängig von der momentanen finanziellen Auswirkung besteht daher ein Anspruch des Berechtigten auf zutreffende Feststellung seines Sozialleistungsanspruches nach Höhe und Dauer, dh einschließlich des Beginns des Anspruchs. Hierzu gehört auch die Feststellung eines Rentenanspruches anstelle der bislang gewährten Sozialhilfe. Bei der Rente handelt es sich um einen im wesentlichen auf eigener Leistung beruhenden Anspruch, der im Gegensatz zur Sozialhilfe keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliegt. Insoweit ist für den Berechtigten mit der Rentengewährung auch ein anderer sozialrechtlicher Status verbunden.

Nach alledem hat die Beigeladene Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sich die Beklagte bzw das Versicherungsamt pflichtgemäß verhalten hätte. Die Beigeladene ist daher so zu behandeln, als ob sie den Antrag auf Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge spätestens im Dezember 1992 gestellt und die Beiträge sodann zeitnahe gezahlt hätte. Da die Voraussetzungen für die Altersrente mithin im Dezember 1992 vollständig erfüllt gewesen wären, hat die Rente der Beigeladenen im Herstellungswege zum 1. Januar 1993 zu beginnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Saved