Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 39/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1946 geborene Kläger arbeitete zunächst im erlernten Schreinerberuf. Von 1968 bis November 1988 war er als Stockmacher beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos.
Der im Oktober 1993 vom Kläger gestellte Rentenantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Mai 1994 abgelehnt, weil dieser mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig erwerbstätig sein könne. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. November 1994, Urteil des Sozialgerichts (SG) Kassel vom 9. Juli 1997). Das vom Kläger angerufene Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte zur Gewährung von BU-Rente ab 1. November 1993 verurteilt. Diese Entscheidung ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der Kläger könne vollschichtig nur noch leichte Arbeiten im Sitzen oder im Umhergehen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne extreme Rumpfbeugehaltung, ohne ausschließliches Stehen auf einer Stelle, ohne Überkopftätigkeit und ohne besondere Anforderungen an eine beidhändige Geschicklichkeit verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen könne er nach Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 3. Februar 1997 seinen bisherigen Beruf als Stockmacher oder eine berufsnahe Verweisungstätigkeit nicht mehr ausüben. Vielmehr kämen für ihn nur noch die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Telefonisten und einer Büro- oder Verwaltungshilfskraft in Betracht. Dabei handele es sich jedoch um ungelernte Tätigkeiten, auf die sich der Kläger als Facharbeiter nicht zumutbar verweisen lassen müsse. Beim Kläger liege BU vor, da ihm keine seinem Leistungsvermögen entsprechende zumutbare Verweisungstätigkeit mehr benannt werden könne. Zudem erfülle er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen Rechts. Dazu trägt sie insbesondere vor: Gegen § 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6, § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) habe das LSG verstoßen, indem es Ausführungen zur Möglichkeit einer Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde unterlassen habe. Darüber hinaus habe der Berufungssenat seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG), dadurch verletzt, daß er trotz eines entsprechenden von ihr gestellten Beweisantrages ua weitere Ermittlungen zur sozialen Zumutbarkeit einer Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters unterlassen habe.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen LSG vom 20. Oktober 1998 aufzuheben, soweit es die Gewährung von BU-Rente betrifft, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Kassel vom 9. Juli 1997 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das genannte Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt in dem angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Der erkennende Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Berufungsurteil insoweit iS von § 128 Abs 2, § 136 Abs 1 Nr 6, § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO Entscheidungsgründe fehlen, als es keine Ausführungen zur Möglichkeit einer Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle einer Behörde oder eines Betriebes enthält. Denn jedenfalls reichen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Es bedarf noch einer weiteren Sachaufklärung zum Vorliegen von BU.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Vorschrift setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß BU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt der Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164) hat das LSG zutreffend als bisherigen Beruf des Klägers den eines Stockmachers angenommen. Diesen kann der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nicht mehr ausüben. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Insoweit ist das LSG davon ausgegangen, daß der Kläger im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas der Arbeiterberufe der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, weil er den Beruf eines gelernten Stockmachers auch ohne formale Ausbildung wettbewerbsfähig ausgeübt habe und auch entsprechend entlohnt worden sei (vgl dazu allgemein BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 68, 129, 150, 168). Diese Beurteilung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, zumal die ihr zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Da ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden kann (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5), muß sich eine für den Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit zumindest in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters einordnen lassen.
Zwar ist das LSG zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger nach diesen Kriterien keine seinem Leistungsvermögen entsprechende und zugleich sozial zumutbare Tätigkeit benannt werden könne, diese Feststellung vermag der erkennende Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde zu legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist. Insoweit greift die Rüge der Beklagten durch, daß sich das LSG unter Verstoß gegen § 103 SGG nicht näher mit der Frage befaßt hat, ob der Kläger nicht auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde verweisbar ist. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich die Vorinstanz hinsichtlich dieses Punktes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Denn zum einen hatte bereits das SG in seinem klageabweisenden Urteil vom 9. Juli 1997 den Kläger mit eingehender Begründung auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen. Zum anderen hatte die Beklagte im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt, die auch auf eine Klärung der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisung auf diesen Beruf gerichtet waren.
Da der erkennende Senat die mithin noch erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht selbst treffen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 3 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1946 geborene Kläger arbeitete zunächst im erlernten Schreinerberuf. Von 1968 bis November 1988 war er als Stockmacher beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos.
Der im Oktober 1993 vom Kläger gestellte Rentenantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Mai 1994 abgelehnt, weil dieser mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig erwerbstätig sein könne. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. November 1994, Urteil des Sozialgerichts (SG) Kassel vom 9. Juli 1997). Das vom Kläger angerufene Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte zur Gewährung von BU-Rente ab 1. November 1993 verurteilt. Diese Entscheidung ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der Kläger könne vollschichtig nur noch leichte Arbeiten im Sitzen oder im Umhergehen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne extreme Rumpfbeugehaltung, ohne ausschließliches Stehen auf einer Stelle, ohne Überkopftätigkeit und ohne besondere Anforderungen an eine beidhändige Geschicklichkeit verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen könne er nach Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 3. Februar 1997 seinen bisherigen Beruf als Stockmacher oder eine berufsnahe Verweisungstätigkeit nicht mehr ausüben. Vielmehr kämen für ihn nur noch die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Telefonisten und einer Büro- oder Verwaltungshilfskraft in Betracht. Dabei handele es sich jedoch um ungelernte Tätigkeiten, auf die sich der Kläger als Facharbeiter nicht zumutbar verweisen lassen müsse. Beim Kläger liege BU vor, da ihm keine seinem Leistungsvermögen entsprechende zumutbare Verweisungstätigkeit mehr benannt werden könne. Zudem erfülle er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen Rechts. Dazu trägt sie insbesondere vor: Gegen § 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6, § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) habe das LSG verstoßen, indem es Ausführungen zur Möglichkeit einer Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde unterlassen habe. Darüber hinaus habe der Berufungssenat seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG), dadurch verletzt, daß er trotz eines entsprechenden von ihr gestellten Beweisantrages ua weitere Ermittlungen zur sozialen Zumutbarkeit einer Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters unterlassen habe.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen LSG vom 20. Oktober 1998 aufzuheben, soweit es die Gewährung von BU-Rente betrifft, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Kassel vom 9. Juli 1997 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das genannte Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt in dem angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Der erkennende Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Berufungsurteil insoweit iS von § 128 Abs 2, § 136 Abs 1 Nr 6, § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO Entscheidungsgründe fehlen, als es keine Ausführungen zur Möglichkeit einer Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle einer Behörde oder eines Betriebes enthält. Denn jedenfalls reichen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Es bedarf noch einer weiteren Sachaufklärung zum Vorliegen von BU.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Vorschrift setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß BU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt der Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164) hat das LSG zutreffend als bisherigen Beruf des Klägers den eines Stockmachers angenommen. Diesen kann der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nicht mehr ausüben. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Insoweit ist das LSG davon ausgegangen, daß der Kläger im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas der Arbeiterberufe der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, weil er den Beruf eines gelernten Stockmachers auch ohne formale Ausbildung wettbewerbsfähig ausgeübt habe und auch entsprechend entlohnt worden sei (vgl dazu allgemein BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 68, 129, 150, 168). Diese Beurteilung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, zumal die ihr zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Da ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden kann (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5), muß sich eine für den Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit zumindest in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters einordnen lassen.
Zwar ist das LSG zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger nach diesen Kriterien keine seinem Leistungsvermögen entsprechende und zugleich sozial zumutbare Tätigkeit benannt werden könne, diese Feststellung vermag der erkennende Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde zu legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist. Insoweit greift die Rüge der Beklagten durch, daß sich das LSG unter Verstoß gegen § 103 SGG nicht näher mit der Frage befaßt hat, ob der Kläger nicht auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde verweisbar ist. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich die Vorinstanz hinsichtlich dieses Punktes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Denn zum einen hatte bereits das SG in seinem klageabweisenden Urteil vom 9. Juli 1997 den Kläger mit eingehender Begründung auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen. Zum anderen hatte die Beklagte im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt, die auch auf eine Klärung der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisung auf diesen Beruf gerichtet waren.
Da der erkennende Senat die mithin noch erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht selbst treffen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 3 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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