Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 193/01 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Urteil vom 22. Mai 2001 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Zwar könne er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachisolierer nicht mehr ausüben, nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen sei aber davon auszugehen, dass er noch vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung von weiteren - im Einzelnen näher aufgeführten - Leistungseinschränkungen verrichten könne. Weiter gehende Leistungseinschränkungen auf nervenärztlichem Fachgebiet, die einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstehen könnten, bestünden nicht. Insbesondere sei das Vorliegen eines organischen Psychodroms nicht nachgewiesen, wie sich aus den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. F und Dipl.-Psych. O ergebe. Deren Beurteilung werde durch ein von der Berufsgenossenschaft eingeholtes Gutachten von Dr. E gestützt. Dagegen vermöge sich der Berufungssenat den Gutachten von Prof. Dr. A und Dr. K nicht anzuschließen. Eine weitere Begutachtung habe der Berufungssenat nicht für erforderlich gehalten. Berufsunfähigkeit liege bei dem Kläger ebenfalls nicht vor, da er als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36; BVerwGE 13, 338, 339; BVerwG NJW 1976, 1705; BVerfG NVwZ 1982, 433, 434; BGH NJW 1987, 2442 f). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat einen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Es kann vorliegend dahinstehen, ob er mit dem Hinweis auf den im Schriftsatz vom 15. Mai 2001 gestellten Antrag auf "Einholung eines Gutachtens bei einem Neuropsychologen" einen Beweisantrag iS der prozessrechtlichen Vorschriften (§ 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff der Zivilprozessordnung (ZPO)) aufgezeigt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dieser Antrag genüge im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15. Mai 2001, der der Beschwerdebegründung beigefügt ist, inhaltlich noch diesen Anforderungen, so fehlt es an einer ausreichenden Darlegung dazu, dass dieser Beweisantrag für das LSG erkennbar bis zuletzt aufrechterhalten worden ist.
Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen - die mündliche Verhandlung - vorbereitenden Schriftsätzen enthalten und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise - auch durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt wird (vgl BSG, Beschluss vom 3. März 1999 - B 9 VJ 1/98 B). Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Bedeutung der mündlichen Verhandlung, die vor allem auch der Erörterung der Sach- und Rechtslage dient (§ 112 Abs 2 Satz 2, § 153 Abs 1 SGG). In diesem Rechtsgespräch kann der Beteiligte ua auch auf seiner Ansicht nach weiter erforderliche Ermittlungen hinweisen und hinwirken. Vorsorglich hat er dann entsprechende Beweisanträge zu stellen, wenn er damit rechnen muss oder das Gericht zu erkennen gibt, dass weitere Tatsachenfeststellungen nicht beabsichtigt sind.
Findet im Einverständnis mit den Beteiligten eine mündliche Verhandlung nicht statt, ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beteiligter einen zuvor mit Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrechterhält, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 mwN). Insbesondere ist ein Beweisantrag dann nicht bis zuletzt aufrechterhalten worden, wenn dem Kläger aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt war, dass das Tatsachengericht den Rechtsstreit ohne weitere Beweisaufnahme zu entscheiden gedachte. Bei einem dann erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss ein Beteiligter deutlich machen, dass aus seiner Sicht der Rechtsstreit nicht entschieden werden könne, ohne zuvor den schriftsätzlich beantragten Beweis zu erheben (BSG, Beschluss vom 7. Mai 1998 - B 9 SB 17/98 B; vgl auch BSG, Beschluss vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 18/01 B; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3). Tut er dies nicht, muss sich jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter so behandeln lassen, als hätte sich der Beweisantrag erledigt (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31).
In ähnlicher Weise darf das Tatsachengericht bei einem unentschuldigten Fernbleiben eines rechtskundig vertretenen Beteiligten im abschließenden Verhandlungstermin grundsätzlich davon ausgehen, dass zuvor angekündigte Beweisanträge nicht mehr gestellt, dh nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Beteiligte zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist und aus der Terminsmitteilung entnehmen konnte, dass vor einer Entscheidung weitere Beweiserhebungen von Amts wegen nicht beabsichtigt waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beteiligte bzw sein Bevollmächtigter nicht unmittelbar vor dem Termin hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass auch im Falle seines Fernbleibens über die von ihm schriftsätzlich gestellten Beweisanträge entschieden werden solle. Bleibt ein Beteiligter ohne Angabe von Gründen der mündlichen Verhandlung fern, begibt er sich von vornherein der Möglichkeit, im Rechtsgespräch die Sach- und Rechtslage mit dem Gericht zu erörtern und die Rechtsauffassung des Gerichts zu erfahren, um im Anschluss daran je nach Verlauf dieser Erörterung ggf die aus seiner Sicht noch erforderlichen Beweisanträge stellen zu können. Bei einem Ausbleiben eines Beteiligten im Verhandlungstermin darf das Gericht daher bei Fehlen entgegenstehender Erklärungen dieses Beteiligten davon ausgehen, dass aus dessen Sicht weitere Beweiserhebungen nichts mehr zur Klärung der Sach- und Rechtslage beitragen und die zuvor angekündigten Beweisanträge als nicht mehr aufrechterhalten betrachtet werden können. Anderenfalls würde derjenige Beteiligte, der an einem Verhandlungstermin bewusst nicht teilnimmt, hinsichtlich eines auf § 103 SGG gestützten, rügefähigen Verhandlungsfehlers besser gestellt, als derjenige Beteiligte, der den Verhandlungstermin wahrnimmt, dort aber die bereits angekündigten, schriftsätzlichen Beweisanträge nicht wiederholt.
Anders verhält es sich allerdings dann, wenn ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen kurzfristig gehindert ist, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Gelingt es ihm in einem solchen Fall ohne Verschulden nicht mehr, dem Gericht seine Verhinderung anzuzeigen und auf die zur Entscheidung gestellten Beweisanträge hinzuweisen, könnte der betreffende Beteiligte im Termin nicht ohne weiteres als rechtskundig vertreten angesehen werden. Folglich könnte ihm unter diesen Umständen das Fehlen eines ausdrücklichen Aufrechterhaltens der schriftsätzlichen Beweisanträge in der Regel nicht entgegengehalten werden.
Nach dem Vortrag des Klägers in der Beschwerdeschrift hat zwar eine mündliche Verhandlung stattgefunden, doch ist in dem Verhandlungstermin der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag nicht wiederholt worden, weil sein Prozessbevollmächtigter wegen eines Büroversehens nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Damit hat der Kläger keine Gründe dafür angeführt, dass die unterlassene Wiederholung des Beweisantrags auf ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Berufungsgerichts zurückzuführen sein könnte. Ebenso wenig ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass das LSG nicht davon ausgehen durfte, der schriftlich angekündigte Beweisantrag werde nicht aufrechterhalten, nachdem der Verhandlungstermin vom Klägerbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen worden ist. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter sei nicht ordnungsgemäß geladen worden oder habe sein Nichterscheinen entschuldigt und einen Vertagungsantrag gestellt. Den Darlegungen des Klägers ist gleichfalls nicht zu entnehmen, sein Bevollmächtigter habe dem Gericht zumindest zur Kenntnis gegeben, dass er an der Verhandlung zwar teilzunehmen wünsche, um ggf aus seiner Sicht etwa erforderliche weitere Beweiserhebungen beantragen zu können, an der Wahrnehmung des Termins jedoch gehindert sei. Auch hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass seinen Bevollmächtigten an dem Büroversehen kein ihm - dem Kläger - zuzurechnendes Verschulden treffe und er deswegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten gleichzustellen sei.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich darüber hinaus auch nicht, dass das LSG in seinem Urteil gleichwohl vom Vorliegen eines prozessordnungsgemäßen und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags ausgegangen wäre. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, der Berufungssenat habe eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich gehalten. Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag hat ablehnen wollen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30; vgl auch Art 1 Nr 54 Buchst a, Art 17 Abs 2 und Art 19 des 6. SGG ÄndG vom 17.August 2001 - BGBl I 2144, 2150, 2158).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Mit Urteil vom 22. Mai 2001 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Zwar könne er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachisolierer nicht mehr ausüben, nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen sei aber davon auszugehen, dass er noch vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung von weiteren - im Einzelnen näher aufgeführten - Leistungseinschränkungen verrichten könne. Weiter gehende Leistungseinschränkungen auf nervenärztlichem Fachgebiet, die einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstehen könnten, bestünden nicht. Insbesondere sei das Vorliegen eines organischen Psychodroms nicht nachgewiesen, wie sich aus den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. F und Dipl.-Psych. O ergebe. Deren Beurteilung werde durch ein von der Berufsgenossenschaft eingeholtes Gutachten von Dr. E gestützt. Dagegen vermöge sich der Berufungssenat den Gutachten von Prof. Dr. A und Dr. K nicht anzuschließen. Eine weitere Begutachtung habe der Berufungssenat nicht für erforderlich gehalten. Berufsunfähigkeit liege bei dem Kläger ebenfalls nicht vor, da er als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36; BVerwGE 13, 338, 339; BVerwG NJW 1976, 1705; BVerfG NVwZ 1982, 433, 434; BGH NJW 1987, 2442 f). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat einen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Es kann vorliegend dahinstehen, ob er mit dem Hinweis auf den im Schriftsatz vom 15. Mai 2001 gestellten Antrag auf "Einholung eines Gutachtens bei einem Neuropsychologen" einen Beweisantrag iS der prozessrechtlichen Vorschriften (§ 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff der Zivilprozessordnung (ZPO)) aufgezeigt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dieser Antrag genüge im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15. Mai 2001, der der Beschwerdebegründung beigefügt ist, inhaltlich noch diesen Anforderungen, so fehlt es an einer ausreichenden Darlegung dazu, dass dieser Beweisantrag für das LSG erkennbar bis zuletzt aufrechterhalten worden ist.
Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen - die mündliche Verhandlung - vorbereitenden Schriftsätzen enthalten und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise - auch durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt wird (vgl BSG, Beschluss vom 3. März 1999 - B 9 VJ 1/98 B). Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Bedeutung der mündlichen Verhandlung, die vor allem auch der Erörterung der Sach- und Rechtslage dient (§ 112 Abs 2 Satz 2, § 153 Abs 1 SGG). In diesem Rechtsgespräch kann der Beteiligte ua auch auf seiner Ansicht nach weiter erforderliche Ermittlungen hinweisen und hinwirken. Vorsorglich hat er dann entsprechende Beweisanträge zu stellen, wenn er damit rechnen muss oder das Gericht zu erkennen gibt, dass weitere Tatsachenfeststellungen nicht beabsichtigt sind.
Findet im Einverständnis mit den Beteiligten eine mündliche Verhandlung nicht statt, ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beteiligter einen zuvor mit Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrechterhält, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 mwN). Insbesondere ist ein Beweisantrag dann nicht bis zuletzt aufrechterhalten worden, wenn dem Kläger aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt war, dass das Tatsachengericht den Rechtsstreit ohne weitere Beweisaufnahme zu entscheiden gedachte. Bei einem dann erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss ein Beteiligter deutlich machen, dass aus seiner Sicht der Rechtsstreit nicht entschieden werden könne, ohne zuvor den schriftsätzlich beantragten Beweis zu erheben (BSG, Beschluss vom 7. Mai 1998 - B 9 SB 17/98 B; vgl auch BSG, Beschluss vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 18/01 B; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3). Tut er dies nicht, muss sich jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter so behandeln lassen, als hätte sich der Beweisantrag erledigt (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31).
In ähnlicher Weise darf das Tatsachengericht bei einem unentschuldigten Fernbleiben eines rechtskundig vertretenen Beteiligten im abschließenden Verhandlungstermin grundsätzlich davon ausgehen, dass zuvor angekündigte Beweisanträge nicht mehr gestellt, dh nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Beteiligte zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist und aus der Terminsmitteilung entnehmen konnte, dass vor einer Entscheidung weitere Beweiserhebungen von Amts wegen nicht beabsichtigt waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beteiligte bzw sein Bevollmächtigter nicht unmittelbar vor dem Termin hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass auch im Falle seines Fernbleibens über die von ihm schriftsätzlich gestellten Beweisanträge entschieden werden solle. Bleibt ein Beteiligter ohne Angabe von Gründen der mündlichen Verhandlung fern, begibt er sich von vornherein der Möglichkeit, im Rechtsgespräch die Sach- und Rechtslage mit dem Gericht zu erörtern und die Rechtsauffassung des Gerichts zu erfahren, um im Anschluss daran je nach Verlauf dieser Erörterung ggf die aus seiner Sicht noch erforderlichen Beweisanträge stellen zu können. Bei einem Ausbleiben eines Beteiligten im Verhandlungstermin darf das Gericht daher bei Fehlen entgegenstehender Erklärungen dieses Beteiligten davon ausgehen, dass aus dessen Sicht weitere Beweiserhebungen nichts mehr zur Klärung der Sach- und Rechtslage beitragen und die zuvor angekündigten Beweisanträge als nicht mehr aufrechterhalten betrachtet werden können. Anderenfalls würde derjenige Beteiligte, der an einem Verhandlungstermin bewusst nicht teilnimmt, hinsichtlich eines auf § 103 SGG gestützten, rügefähigen Verhandlungsfehlers besser gestellt, als derjenige Beteiligte, der den Verhandlungstermin wahrnimmt, dort aber die bereits angekündigten, schriftsätzlichen Beweisanträge nicht wiederholt.
Anders verhält es sich allerdings dann, wenn ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen kurzfristig gehindert ist, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Gelingt es ihm in einem solchen Fall ohne Verschulden nicht mehr, dem Gericht seine Verhinderung anzuzeigen und auf die zur Entscheidung gestellten Beweisanträge hinzuweisen, könnte der betreffende Beteiligte im Termin nicht ohne weiteres als rechtskundig vertreten angesehen werden. Folglich könnte ihm unter diesen Umständen das Fehlen eines ausdrücklichen Aufrechterhaltens der schriftsätzlichen Beweisanträge in der Regel nicht entgegengehalten werden.
Nach dem Vortrag des Klägers in der Beschwerdeschrift hat zwar eine mündliche Verhandlung stattgefunden, doch ist in dem Verhandlungstermin der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag nicht wiederholt worden, weil sein Prozessbevollmächtigter wegen eines Büroversehens nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Damit hat der Kläger keine Gründe dafür angeführt, dass die unterlassene Wiederholung des Beweisantrags auf ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Berufungsgerichts zurückzuführen sein könnte. Ebenso wenig ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass das LSG nicht davon ausgehen durfte, der schriftlich angekündigte Beweisantrag werde nicht aufrechterhalten, nachdem der Verhandlungstermin vom Klägerbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen worden ist. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter sei nicht ordnungsgemäß geladen worden oder habe sein Nichterscheinen entschuldigt und einen Vertagungsantrag gestellt. Den Darlegungen des Klägers ist gleichfalls nicht zu entnehmen, sein Bevollmächtigter habe dem Gericht zumindest zur Kenntnis gegeben, dass er an der Verhandlung zwar teilzunehmen wünsche, um ggf aus seiner Sicht etwa erforderliche weitere Beweiserhebungen beantragen zu können, an der Wahrnehmung des Termins jedoch gehindert sei. Auch hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass seinen Bevollmächtigten an dem Büroversehen kein ihm - dem Kläger - zuzurechnendes Verschulden treffe und er deswegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten gleichzustellen sei.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich darüber hinaus auch nicht, dass das LSG in seinem Urteil gleichwohl vom Vorliegen eines prozessordnungsgemäßen und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags ausgegangen wäre. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, der Berufungssenat habe eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich gehalten. Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag hat ablehnen wollen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30; vgl auch Art 1 Nr 54 Buchst a, Art 17 Abs 2 und Art 19 des 6. SGG ÄndG vom 17.August 2001 - BGBl I 2144, 2150, 2158).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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