Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 3/99 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der auf § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützten Beschwerde muß der Erfolg versagt bleiben. Die vorgebrachten Gründe vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Bei der Klägerin mußten zwei 1992 eingegliederte Brücken im Unterkiefer wegen einer Palladiumunverträglichkeit bereits nach wenig mehr als zwei Jahren durch neue, palladiumfreie Zahnprothesen ersetzt werden. Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte die Kosten der Neuversorgung nicht in voller Höhe übernommen, sondern unter Berufung auf § 30 Abs 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wiederum nur einen Zuschuß von 60 % geleistet hat. Zwar komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beschränkung der Leistungspflicht bei Zahnersatz auf Art und Ursache der zugrunde liegenden Erkrankung nicht an, so daß grundsätzlich auch eine Unverträglichkeit gegenüber früher verwandten Materialien nicht zu einer vollen Kostenerstattung führe (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 30 Nr 3; BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr 5). Bisher ungeklärt und von grundsätzlicher Bedeutung sei aber die Frage, ob die Zuschußregelung auch dann anzuwenden sei, wenn ein Versicherter innerhalb kurzer Zeit im selben Zahn- oder Kieferbereich wiederholt zahnprothetisch versorgt werden müsse. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei in einem solchen Fall eine nochmalige Kostenbeteiligung nicht gerechtfertigt; denn der Gesetzgeber habe die Belastung mit einem Eigenanteil nur deshalb als zumutbar angesehen, weil Zahnersatz eine dauerhafte Versorgungsform sei und in der Regel längere Zeit halte.
Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten; sie bedarf keiner gesonderten Prüfung und Entscheidung in einem Revisionsverfahren.
30 Abs 1 SGB V beschränkt in der hier maßgebenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) den Leistungsanspruch bei Zahnersatz auf einen prozentualen Zuschuß zu den Behandlungskosten. Eine darüber hinausgehende Übernahme von Kosten durch die Krankenkasse ist nur bei finanzieller Überforderung des Versicherten nach Maßgabe der Härtefallregelung in § 61 Abs 1 Nr 2 und § 62 Abs 2a SGB V möglich. Die Beschränkung gilt nach dem Gesetzestext für jede Art von Zahnersatz und unabhängig davon, wie oft ein Behandlungsbedarf auftritt und was ihn veranlaßt. Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß für eine weitergehende Kostenerstattung auch dann kein Raum ist, wenn der Zahnersatz wie im vorliegenden Fall erforderlich wird, weil der Versicherte ein bei früheren Behandlungen verwendetes Material nicht verträgt (vgl zuletzt mwN: Urteil vom 6. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Für die Annahme der Klägerin, eine Eigenbeteiligung des Versicherten entfalle, wenn wegen Funktionsuntüchtigkeit oder Unverträglichkeit des eingebrachten Zahnersatzes derselbe Kieferbereich innerhalb kurzer Zeit erneut zahnprothetisch versorgt werden müsse, bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Angesichts dieses Befundes ist für eine einschränkende Auslegung anhand der Gesetzesmotive oder des Regelungszwecks kein Raum. Eine über den Bereich bloßer Auslegung hinausgehende Korrektur des Gesetzeswortlauts im Wege teleologischer Reduktion käme nur in Betracht, wenn sich eine vom Wortsinn abweichende Regelungsabsicht des Gesetzgebers ermitteln ließe und die Formulierung im Gesetzestext zweifelsfrei ein bloßes Redaktionsversehen wäre. Dafür geben weder die Gesetzesmaterialien noch die sonstigen Umstände etwas her. Daß Zahnersatz in der Regel dauerhaft eingegliedert wird und eine lange Haltbarkeit aufweist, mag die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Eigenbeteiligung des Versicherten beeinflußt haben (vgl dazu BSGE 76, 40, 43 = SozR 3-2500 § 30 Nr 5 S 14 f). In der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung hat sich das jedoch nicht niedergeschlagen, denn diese sieht Ausnahmen mit der Möglichkeit einer vollen Kostenübernahme außerhalb der erwähnten Härtefallregelung nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht für eine einschränkende Auslegung in dem von der Klägerin befürworteten Sinn keine Grundlage.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der auf § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützten Beschwerde muß der Erfolg versagt bleiben. Die vorgebrachten Gründe vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Bei der Klägerin mußten zwei 1992 eingegliederte Brücken im Unterkiefer wegen einer Palladiumunverträglichkeit bereits nach wenig mehr als zwei Jahren durch neue, palladiumfreie Zahnprothesen ersetzt werden. Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte die Kosten der Neuversorgung nicht in voller Höhe übernommen, sondern unter Berufung auf § 30 Abs 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wiederum nur einen Zuschuß von 60 % geleistet hat. Zwar komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beschränkung der Leistungspflicht bei Zahnersatz auf Art und Ursache der zugrunde liegenden Erkrankung nicht an, so daß grundsätzlich auch eine Unverträglichkeit gegenüber früher verwandten Materialien nicht zu einer vollen Kostenerstattung führe (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 30 Nr 3; BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr 5). Bisher ungeklärt und von grundsätzlicher Bedeutung sei aber die Frage, ob die Zuschußregelung auch dann anzuwenden sei, wenn ein Versicherter innerhalb kurzer Zeit im selben Zahn- oder Kieferbereich wiederholt zahnprothetisch versorgt werden müsse. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei in einem solchen Fall eine nochmalige Kostenbeteiligung nicht gerechtfertigt; denn der Gesetzgeber habe die Belastung mit einem Eigenanteil nur deshalb als zumutbar angesehen, weil Zahnersatz eine dauerhafte Versorgungsform sei und in der Regel längere Zeit halte.
Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten; sie bedarf keiner gesonderten Prüfung und Entscheidung in einem Revisionsverfahren.
30 Abs 1 SGB V beschränkt in der hier maßgebenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) den Leistungsanspruch bei Zahnersatz auf einen prozentualen Zuschuß zu den Behandlungskosten. Eine darüber hinausgehende Übernahme von Kosten durch die Krankenkasse ist nur bei finanzieller Überforderung des Versicherten nach Maßgabe der Härtefallregelung in § 61 Abs 1 Nr 2 und § 62 Abs 2a SGB V möglich. Die Beschränkung gilt nach dem Gesetzestext für jede Art von Zahnersatz und unabhängig davon, wie oft ein Behandlungsbedarf auftritt und was ihn veranlaßt. Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß für eine weitergehende Kostenerstattung auch dann kein Raum ist, wenn der Zahnersatz wie im vorliegenden Fall erforderlich wird, weil der Versicherte ein bei früheren Behandlungen verwendetes Material nicht verträgt (vgl zuletzt mwN: Urteil vom 6. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Für die Annahme der Klägerin, eine Eigenbeteiligung des Versicherten entfalle, wenn wegen Funktionsuntüchtigkeit oder Unverträglichkeit des eingebrachten Zahnersatzes derselbe Kieferbereich innerhalb kurzer Zeit erneut zahnprothetisch versorgt werden müsse, bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Angesichts dieses Befundes ist für eine einschränkende Auslegung anhand der Gesetzesmotive oder des Regelungszwecks kein Raum. Eine über den Bereich bloßer Auslegung hinausgehende Korrektur des Gesetzeswortlauts im Wege teleologischer Reduktion käme nur in Betracht, wenn sich eine vom Wortsinn abweichende Regelungsabsicht des Gesetzgebers ermitteln ließe und die Formulierung im Gesetzestext zweifelsfrei ein bloßes Redaktionsversehen wäre. Dafür geben weder die Gesetzesmaterialien noch die sonstigen Umstände etwas her. Daß Zahnersatz in der Regel dauerhaft eingegliedert wird und eine lange Haltbarkeit aufweist, mag die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Eigenbeteiligung des Versicherten beeinflußt haben (vgl dazu BSGE 76, 40, 43 = SozR 3-2500 § 30 Nr 5 S 14 f). In der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung hat sich das jedoch nicht niedergeschlagen, denn diese sieht Ausnahmen mit der Möglichkeit einer vollen Kostenübernahme außerhalb der erwähnten Härtefallregelung nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht für eine einschränkende Auslegung in dem von der Klägerin befürworteten Sinn keine Grundlage.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
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