Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VS 3/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. April 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger - ein gelernter Maurer und umgeschulter Kfz-Mechaniker - Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSchA) ohne Anrechnung der ihm nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) vom 16. August 1992 bis 15. August 1995 gezahlten Übergangsgebührnisse hat.
Auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs stellte die Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung V) bei dem Kläger, der vom 16. August 1980 bis zum 15. August 1992 Zeitsoldat bei der Bundeswehr war, als Wehrdienstbeschädigung (WDB) im wesentlichen eine "operativ durch Gefäßprothese behandelte Aortenruptur" ab 28. März 1987 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH fest und gewährte einen entsprechenden Ausgleich (Bescheid vom 1. Februar 1990).
Im Januar 1991 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung und machte im Laufe des sich anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ausdrücklich eine besondere berufliche Betroffenheit sowie einen Anspruch auf BSchA geltend. Durch Bescheid vom 5. August 1994 führte der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts (SG) Gießen vom 13. April 1994 aus, indem er die von ihm mit Bescheid vom 24. November 1992 übernommene MdE des Klägers wegen besonderer beruflicher Betroffenheit von 30 auf 40 vH erhöhte und einen Anspruch auf BSchA dem Grunde nach anerkannte. Unter dem 24., 25. und 26. Oktober 1994 erstellte der Beklagte sodann drei Abrechnungsbescheide mit dem Ergebnis, daß sich wegen der gebotenen Anrechnung der vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse kein Zahlbetrag für den BSchA ergebe. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. März 1996).
Mit Neufeststellungsbescheid vom 24. Dezember 1994 bezeichnete der Beklagte die WDB neu und stellte die MdE einschließlich besonderer beruflicher Betroffenheit mit 50 vH fest. Den Zahlbetrag des BSchA setzte er mit Bescheid vom 4. Januar 1995 weiterhin mit Null fest. Ab 16. August 1995 erhielt der Kläger BSchA ohne Anrechnung von Übergangsgebührnissen.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 16. August 1992 BSchA ohne Anrechnung der nach § 11 SVG gewährten Übergangsgebührnisse zu leisten. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 4. Januar 1995, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei den Übergangsgebührnissen habe es sich um Bruttoeinkünfte aus dem früheren Dienstverhältnis iS des § 80 SVG iVm § 30 Abs 4 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gehandelt. Sinn und Zweck der §§ 30 Abs 4 BVG, 9 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) sprächen dagegen, die Übergangsgebührnisse bei der Berechnung des BSchA unberücksichtigt zu lassen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 80 SVG iVm § 30 Abs 4 Satz 1 BVG und Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und macht geltend: Bei den Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG handele es sich entgegen dem LSG nicht um Bezüge und Vorteile aus einer früheren Dienstleistung iS des § 9 Abs 2 Nr 1 BSchAV, sondern eine Art "Schadenersatzleistung" zum Ausgleich vorübergehender beruflicher Nachteile, die durch das Dienstverhältnis entstanden seien. Jedes andere Verständnis führe dazu, daß der beschädigte ausgeschiedene Zeitsoldat gleichheitswidrig wie der entsprechende nicht beschädigte Zeitsoldat behandelt werde. Denn beide erhielten durch die Übergangsgebührnisse nur Ausgleich für den ausschließlich dienstzeitbedingten beruflichen Nachteil.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. April 1998 aufzuheben,
2. den Beklagten in Abänderung der Bescheide vom 24., 25. und 26. Oktober 1994 sowie des Bescheides vom 4. Januar 1995, sämtliche in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1996, zu verurteilen, dem Kläger ab 16. August 1992 Berufsschadensausgleichsleistungen ohne Anrechnung der nach § 11 SVG gewährten Übergangsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat im Revisionsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger ist für die Zeit vom 16. August 1992 bis 15. August 1995 nicht BSchA zu gewähren, weil auf die Leistung die ihm als ehemaligem Zeitsoldaten ausgezahlten Übergangsgebührnisse anzurechnen sind.
Berufsschadensausgleich steht rentenberechtigten beschädigten Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstes zu, wenn ihr Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, sie also einen Einkommensverlust erlitten haben (§ 80 SVG, § 30 Abs 3 BVG). Das ist gemäß § 30 Abs 4 BVG der Fall, wenn sich ein Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (ggf zuzüglich der Ausgleichsrente) und dem höheren Vergleichseinkommen ergibt, also dem Einkommen, das der Beschädigte in dem Beruf erzielt hätte, den er wegen der Schädigungsfolgen nicht ausüben kann, dem (sog Hätteberuf) (vgl § 30 Abs 5 Sätze 2 - 7 BVG).
Was nach § 30 Abs 4 BVG unter dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zu verstehen ist, ist in § 30 Abs 14 BVG iVm § 9 BSchAV näher geregelt. Nach § 9 Abs 1 Nr 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit. Die Gleichbehandlung aller Beschädigten bei der Bemessung des Berufsschadensausgleichs erfordert es, nicht nur das vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen Tätigkeit erzielte Bruttoeinkommen, sondern auch das aus seiner früheren Tätigkeit erzielte derzeitige Bruttoeinkommen zur Ermittlung des Berufsschadensausgleichs heranzuziehen (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 52 und 3640 § 9 Nr 1). Bei den Übergangsgebührnissen des Klägers handelt es sich um gegenwärtige Bruttoeinkünfte. Sie sind zwar kein Arbeitsentgelt, entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine Schadensersatzleistungen. Vielmehr wird die Alimentierung der aus dem Dienst ausgeschiedenen Zeitsoldaten durch Versorgungsleistungen fortgesetzt. Übergangsgebührnisse sind in gleicher Weise wie die in § 9 Abs 2 Nr 1 BSchAV genannten Ruhegelder oder auch Pensionen Bezüge aus einem bereits beendeten Beschäftigungsverhältnis bzw einem früheren Dienstverhältnis. Dies hat das BSG im Zusammenhang mit dem nach § 17 BVG idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 65) zu gewährenden "Einkommensausgleich" für wehrdienstbeschädigte, arbeitsunfähige Soldaten bereits entschieden (vgl BSG, Breithaupt 1968, 420, 422). Die nach § 11 SVG zu zahlenden Übergangsgebührnisse beruhen auf der früheren Dienstleistung in der Bundeswehr und werden gerade wegen dieser früheren Dienstleistung gezahlt. Nach deren Länge richtet sich deshalb auch ihre Dauer. Gewährt werden 75 vH der Dienstbezüge des letzten Monats (vgl § 11 Abs 2 SVG). Sie werden grundsätzlich unabhängig davon gezahlt, ob der ausgeschiedene Soldat zugleich ein Arbeitseinkommen erzielt, es sei denn, der Betreffende erhält Bezüge von der öffentlichen Hand (vgl § 53 Abs 1 SVG) oder aber nimmt an einer Bildungsmaßnahme teil. Denn die Übergangsgebührnisse dienen dem Zweck, dem ausgeschiedenen Zeitsoldaten den Lebensunterhalt während einer Übergangszeit zu sichern und damit mittelbar zugleich auch den Übergang in einen Zivilberuf zu erleichtern. Übergangsbeihilfen nach § 12 SVG sollen diesen Übergang in erster Linie und entscheidend erleichtern (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs des SVG, BT-Drucks 2/2504 zu §§ 9 und 10 S 34, 35; beides vermengen idR die Entscheidungen des BSG und BVerwG, vgl BSGE 64, 71 = SozR 3200 § 11 Nr 1; SozR 2200 § 1402 Nr 11; 3640 § 9 Nr 1; 3100 § 30 Nr 52 sowie BVerwGE 51, 226, 229 und BVerwG in Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr 2).
Für den hier zu entscheidenden Zusammenhang gilt nichts anderes. § 9 Abs 1 BSchAV regelt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 30 Abs 3 und 4 BVG, daß alle Einkommen in Geld aus einer früheren Tätigkeit als derzeitiges - und damit zu berücksichtigendes - Bruttoeinkommen gelten. Zu Recht hat das LSG angenommen, daß aus § 9 Abs 2 BSchAV, der typische Einnahmen ua aus früherer unselbständiger Tätigkeit aufzählt, aber Übergangsgebührnisse nicht erwähnt, nicht etwa folgt, diese gehörten nicht zum Einkommen aus früherer unselbständiger Tätigkeit. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") macht den beispielhaften Inhalt der Norm deutlich. Auch aus § 10 Abs 1 BSchAV, der auf § 2 Abs 1 der Ausgleichsrentenverordnung vom 1. Juli 1975 (BGBl I, 1709) verweist, ergibt sich nichts anderes. Dort sind die für die Ausgleichsrente nicht zu berücksichtigenden Einkommen genannt. Übergangsgebührnisse sind nicht erwähnt. In Nr 13 der Vorschrift werden allerdings Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften ua von Körperschaften des öffentlichen Rechts gezahlt werden, genannt und in Nr 21 ua als sog Übergangsbeihilfen nach §§ 12 und 13 SVG konkretisiert. Insbesondere die Übergangsbeihilfen, die Zeitsoldaten nach § 12 SVG nach ihrem Ausscheiden beanspruchen können, werden ihrem Zweck entsprechend - den Übergang vom Soldatenberuf in den Zivilberuf zu erleichtern - unabhängig davon, wie der Zeitsoldat den Übergang gestaltet und dieses Geld verwendet, in einer Summe gezahlt. Sie werden deshalb nach der Ausgleichsverordnung und damit auch nach § 10 Abs 1 BSchAV nicht als derzeitiges Bruttoeinkommen angesehen. Diese Umstände, insbesondere die aufgezeigten unterschiedlichen Verwendungszwecke von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfen, sprechen deutlich für eine unterschiedliche Behandlung beider Leistungen im Hinblick auf den Berufsschadensausgleich.
Die Behandlung von Übergangsgebührnissen als anzurechnendes gegenwärtiges Bruttoeinkommen iS des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG iVm § 9 BSchAV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, weil sie nicht, wie der Kläger meint, "wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt". Art 3 Abs 1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Daran sind Verwaltung und Rechtsprechung gebunden (BVerfGE 84, 197, 199). Die Verfassungsvorschrift wird nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Entsprechendes gilt für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 72, 141, 150; 86, 81, 87; 93, 386, 396 sowie zB BSGE 80, 223, 232 = SozR 3-2500 § 85 Nr 22 und SozR 3-4100 § 136 Nr 7).
Der Kläger verkennt, daß nur vergleichbare Personengruppen oder Sachverhalte gleich behandelt werden müssen, nicht vergleichbare hingegen auch rechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn dafür vernünftige Gründe sprechen (vgl BVerfGE 90, 226, 239). Die unterschiedliche Behandlung beschädigter und nicht beschädigter ehemaliger Zeitsoldaten rechtfertigt sich schon deshalb, weil allein die letztgenannte Personengruppe unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 3 und 4 BVG BSchA erhält. Daß nicht beschädigte ausgeschiedene Zeitsoldaten gleichartige Einkünfte wie beschädigte haben, die bei der Prüfung des Anspruchs auf BSchA zu berücksichtigen sind, ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG käme deshalb nur in Betracht, wenn zwei Gruppen von ehemaligen Zeitsoldaten mit Anspruch auf BSchA und Übergangsgebührnissen unterschiedlich behandelt würden. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger - ein gelernter Maurer und umgeschulter Kfz-Mechaniker - Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSchA) ohne Anrechnung der ihm nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) vom 16. August 1992 bis 15. August 1995 gezahlten Übergangsgebührnisse hat.
Auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs stellte die Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung V) bei dem Kläger, der vom 16. August 1980 bis zum 15. August 1992 Zeitsoldat bei der Bundeswehr war, als Wehrdienstbeschädigung (WDB) im wesentlichen eine "operativ durch Gefäßprothese behandelte Aortenruptur" ab 28. März 1987 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH fest und gewährte einen entsprechenden Ausgleich (Bescheid vom 1. Februar 1990).
Im Januar 1991 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung und machte im Laufe des sich anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ausdrücklich eine besondere berufliche Betroffenheit sowie einen Anspruch auf BSchA geltend. Durch Bescheid vom 5. August 1994 führte der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts (SG) Gießen vom 13. April 1994 aus, indem er die von ihm mit Bescheid vom 24. November 1992 übernommene MdE des Klägers wegen besonderer beruflicher Betroffenheit von 30 auf 40 vH erhöhte und einen Anspruch auf BSchA dem Grunde nach anerkannte. Unter dem 24., 25. und 26. Oktober 1994 erstellte der Beklagte sodann drei Abrechnungsbescheide mit dem Ergebnis, daß sich wegen der gebotenen Anrechnung der vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse kein Zahlbetrag für den BSchA ergebe. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. März 1996).
Mit Neufeststellungsbescheid vom 24. Dezember 1994 bezeichnete der Beklagte die WDB neu und stellte die MdE einschließlich besonderer beruflicher Betroffenheit mit 50 vH fest. Den Zahlbetrag des BSchA setzte er mit Bescheid vom 4. Januar 1995 weiterhin mit Null fest. Ab 16. August 1995 erhielt der Kläger BSchA ohne Anrechnung von Übergangsgebührnissen.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 16. August 1992 BSchA ohne Anrechnung der nach § 11 SVG gewährten Übergangsgebührnisse zu leisten. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 4. Januar 1995, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei den Übergangsgebührnissen habe es sich um Bruttoeinkünfte aus dem früheren Dienstverhältnis iS des § 80 SVG iVm § 30 Abs 4 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gehandelt. Sinn und Zweck der §§ 30 Abs 4 BVG, 9 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) sprächen dagegen, die Übergangsgebührnisse bei der Berechnung des BSchA unberücksichtigt zu lassen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 80 SVG iVm § 30 Abs 4 Satz 1 BVG und Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und macht geltend: Bei den Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG handele es sich entgegen dem LSG nicht um Bezüge und Vorteile aus einer früheren Dienstleistung iS des § 9 Abs 2 Nr 1 BSchAV, sondern eine Art "Schadenersatzleistung" zum Ausgleich vorübergehender beruflicher Nachteile, die durch das Dienstverhältnis entstanden seien. Jedes andere Verständnis führe dazu, daß der beschädigte ausgeschiedene Zeitsoldat gleichheitswidrig wie der entsprechende nicht beschädigte Zeitsoldat behandelt werde. Denn beide erhielten durch die Übergangsgebührnisse nur Ausgleich für den ausschließlich dienstzeitbedingten beruflichen Nachteil.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. April 1998 aufzuheben,
2. den Beklagten in Abänderung der Bescheide vom 24., 25. und 26. Oktober 1994 sowie des Bescheides vom 4. Januar 1995, sämtliche in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1996, zu verurteilen, dem Kläger ab 16. August 1992 Berufsschadensausgleichsleistungen ohne Anrechnung der nach § 11 SVG gewährten Übergangsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat im Revisionsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger ist für die Zeit vom 16. August 1992 bis 15. August 1995 nicht BSchA zu gewähren, weil auf die Leistung die ihm als ehemaligem Zeitsoldaten ausgezahlten Übergangsgebührnisse anzurechnen sind.
Berufsschadensausgleich steht rentenberechtigten beschädigten Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstes zu, wenn ihr Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, sie also einen Einkommensverlust erlitten haben (§ 80 SVG, § 30 Abs 3 BVG). Das ist gemäß § 30 Abs 4 BVG der Fall, wenn sich ein Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (ggf zuzüglich der Ausgleichsrente) und dem höheren Vergleichseinkommen ergibt, also dem Einkommen, das der Beschädigte in dem Beruf erzielt hätte, den er wegen der Schädigungsfolgen nicht ausüben kann, dem (sog Hätteberuf) (vgl § 30 Abs 5 Sätze 2 - 7 BVG).
Was nach § 30 Abs 4 BVG unter dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zu verstehen ist, ist in § 30 Abs 14 BVG iVm § 9 BSchAV näher geregelt. Nach § 9 Abs 1 Nr 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit. Die Gleichbehandlung aller Beschädigten bei der Bemessung des Berufsschadensausgleichs erfordert es, nicht nur das vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen Tätigkeit erzielte Bruttoeinkommen, sondern auch das aus seiner früheren Tätigkeit erzielte derzeitige Bruttoeinkommen zur Ermittlung des Berufsschadensausgleichs heranzuziehen (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 52 und 3640 § 9 Nr 1). Bei den Übergangsgebührnissen des Klägers handelt es sich um gegenwärtige Bruttoeinkünfte. Sie sind zwar kein Arbeitsentgelt, entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine Schadensersatzleistungen. Vielmehr wird die Alimentierung der aus dem Dienst ausgeschiedenen Zeitsoldaten durch Versorgungsleistungen fortgesetzt. Übergangsgebührnisse sind in gleicher Weise wie die in § 9 Abs 2 Nr 1 BSchAV genannten Ruhegelder oder auch Pensionen Bezüge aus einem bereits beendeten Beschäftigungsverhältnis bzw einem früheren Dienstverhältnis. Dies hat das BSG im Zusammenhang mit dem nach § 17 BVG idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 65) zu gewährenden "Einkommensausgleich" für wehrdienstbeschädigte, arbeitsunfähige Soldaten bereits entschieden (vgl BSG, Breithaupt 1968, 420, 422). Die nach § 11 SVG zu zahlenden Übergangsgebührnisse beruhen auf der früheren Dienstleistung in der Bundeswehr und werden gerade wegen dieser früheren Dienstleistung gezahlt. Nach deren Länge richtet sich deshalb auch ihre Dauer. Gewährt werden 75 vH der Dienstbezüge des letzten Monats (vgl § 11 Abs 2 SVG). Sie werden grundsätzlich unabhängig davon gezahlt, ob der ausgeschiedene Soldat zugleich ein Arbeitseinkommen erzielt, es sei denn, der Betreffende erhält Bezüge von der öffentlichen Hand (vgl § 53 Abs 1 SVG) oder aber nimmt an einer Bildungsmaßnahme teil. Denn die Übergangsgebührnisse dienen dem Zweck, dem ausgeschiedenen Zeitsoldaten den Lebensunterhalt während einer Übergangszeit zu sichern und damit mittelbar zugleich auch den Übergang in einen Zivilberuf zu erleichtern. Übergangsbeihilfen nach § 12 SVG sollen diesen Übergang in erster Linie und entscheidend erleichtern (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs des SVG, BT-Drucks 2/2504 zu §§ 9 und 10 S 34, 35; beides vermengen idR die Entscheidungen des BSG und BVerwG, vgl BSGE 64, 71 = SozR 3200 § 11 Nr 1; SozR 2200 § 1402 Nr 11; 3640 § 9 Nr 1; 3100 § 30 Nr 52 sowie BVerwGE 51, 226, 229 und BVerwG in Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr 2).
Für den hier zu entscheidenden Zusammenhang gilt nichts anderes. § 9 Abs 1 BSchAV regelt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 30 Abs 3 und 4 BVG, daß alle Einkommen in Geld aus einer früheren Tätigkeit als derzeitiges - und damit zu berücksichtigendes - Bruttoeinkommen gelten. Zu Recht hat das LSG angenommen, daß aus § 9 Abs 2 BSchAV, der typische Einnahmen ua aus früherer unselbständiger Tätigkeit aufzählt, aber Übergangsgebührnisse nicht erwähnt, nicht etwa folgt, diese gehörten nicht zum Einkommen aus früherer unselbständiger Tätigkeit. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") macht den beispielhaften Inhalt der Norm deutlich. Auch aus § 10 Abs 1 BSchAV, der auf § 2 Abs 1 der Ausgleichsrentenverordnung vom 1. Juli 1975 (BGBl I, 1709) verweist, ergibt sich nichts anderes. Dort sind die für die Ausgleichsrente nicht zu berücksichtigenden Einkommen genannt. Übergangsgebührnisse sind nicht erwähnt. In Nr 13 der Vorschrift werden allerdings Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften ua von Körperschaften des öffentlichen Rechts gezahlt werden, genannt und in Nr 21 ua als sog Übergangsbeihilfen nach §§ 12 und 13 SVG konkretisiert. Insbesondere die Übergangsbeihilfen, die Zeitsoldaten nach § 12 SVG nach ihrem Ausscheiden beanspruchen können, werden ihrem Zweck entsprechend - den Übergang vom Soldatenberuf in den Zivilberuf zu erleichtern - unabhängig davon, wie der Zeitsoldat den Übergang gestaltet und dieses Geld verwendet, in einer Summe gezahlt. Sie werden deshalb nach der Ausgleichsverordnung und damit auch nach § 10 Abs 1 BSchAV nicht als derzeitiges Bruttoeinkommen angesehen. Diese Umstände, insbesondere die aufgezeigten unterschiedlichen Verwendungszwecke von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfen, sprechen deutlich für eine unterschiedliche Behandlung beider Leistungen im Hinblick auf den Berufsschadensausgleich.
Die Behandlung von Übergangsgebührnissen als anzurechnendes gegenwärtiges Bruttoeinkommen iS des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG iVm § 9 BSchAV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, weil sie nicht, wie der Kläger meint, "wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt". Art 3 Abs 1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Daran sind Verwaltung und Rechtsprechung gebunden (BVerfGE 84, 197, 199). Die Verfassungsvorschrift wird nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Entsprechendes gilt für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 72, 141, 150; 86, 81, 87; 93, 386, 396 sowie zB BSGE 80, 223, 232 = SozR 3-2500 § 85 Nr 22 und SozR 3-4100 § 136 Nr 7).
Der Kläger verkennt, daß nur vergleichbare Personengruppen oder Sachverhalte gleich behandelt werden müssen, nicht vergleichbare hingegen auch rechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn dafür vernünftige Gründe sprechen (vgl BVerfGE 90, 226, 239). Die unterschiedliche Behandlung beschädigter und nicht beschädigter ehemaliger Zeitsoldaten rechtfertigt sich schon deshalb, weil allein die letztgenannte Personengruppe unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 3 und 4 BVG BSchA erhält. Daß nicht beschädigte ausgeschiedene Zeitsoldaten gleichartige Einkünfte wie beschädigte haben, die bei der Prüfung des Anspruchs auf BSchA zu berücksichtigen sind, ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG käme deshalb nur in Betracht, wenn zwei Gruppen von ehemaligen Zeitsoldaten mit Anspruch auf BSchA und Übergangsgebührnissen unterschiedlich behandelt würden. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
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