B 9 SB 10/98 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 10/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für einen Befundbericht.

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Im Juli 1997 forderte der Beklagte von ihm und dem Arzt C. , mit dem er zusammen eine Gemeinschaftspraxis betrieb, einen Befundbericht über den Patienten K. an, der einen Antrag nach § 4 Schwerbehindertengesetz gestellt hatte. Der Aufforderung war ein Abrechnungsformular beigefügt, in dem die geltend gemachten Entschädigungsbeträge für die folgenden Rechnungsposten einzusetzen waren:

- Ärztliche Auskunft (je nach Ausführlichkeit 20,00 DM bis 40,00 DM); Aufwendungen für die Erstellung einer schriftlichen Auskunft (4,00 DM je angefangene Seite bzw 0,30 DM je Seite für einen automationsgestützten Ausdruck); Schreibauslagen (1,00 DM für die ersten 50 Seiten und 0,30 DM für jede weitere Seite für Abschriften oder Kopien); Portokosten -.

In seinem eine DIN A4-Seite umfassenden und mittels Computer erstellten Schreiben vom 5. August 1997 berichtete der Kläger über seinen Patienten K. Hierfür berechnete er 30,00 DM unter Berücksichtigung der Rechnungsposten:

Ärztliche Auskunft 25,00 DM, Aufwendung für die Erstellung der schriftlichen Auskunft 4,00 DM, Portokosten 1,00 DM.

Der Beklagte erstattete für den Befundbericht 25,00 DM, für Porto 1,00 DM und für die Erstellung der schriftlichen Auskunft 0,30 DM. Schreibauslagen iS von § 8 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) seien nicht entstanden, weil der Befundbericht mit Hilfe eines automationsgestützten Verfahrens erstellt worden sei (Bescheid vom 13. August 1997; Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997).

Die gemeinsame Klage beider Ärzte hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 17. Dezember 1997). Die zugelassene, schließlich nur noch vom Revisionskläger fortgeführte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 24. Juni 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, § 8 ZuSEG könne für die vom Kläger noch geforderten Aufwendungen (Schreibkosten) keine Rechtsgrundlage darstellen, da diese Vorschrift ausdrücklich nur für Sachverständige gelte. Eine Abschrift oder Ablichtung iS von § 11 Abs 2 ZuSEG liege nicht vor, da der Kläger auf Veranlassung des Beklagten unter Auswahl und Bearbeitung vorhandener Daten ein vollständig neues, bisher in dieser Form noch nicht vorhandenes Dokument erstellt habe. Nach § 11 Abs 1 ZuSEG könnten aber nur die notwendigen baren Auslagen ersetzt werden. Diese lägen für den automationsgestützten Ausdruck nicht über dem Betrag von 0,30 DM. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe ihm durch die vorgefertigte Rechnung die Erstattung von Schreibauslagen in Höhe von 4,00 DM zugesichert.

Der Kläger rügt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von Art 3 Grundgesetz (GG) und § 8 ZuSEG. Diese Norm müsse aufgrund der vergleichbaren Sachlage entsprechend auf sachverständige Zeugen angewandt werden. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung des LSG gegen § 11 Abs 2 ZuSEG. Das LSG verkenne, daß es sich bei dem Ausdruck um ein jederzeit per Knopfdruck erneut in gleicher Art und Form erstellbares Dokument handele. Daher sei als Original das computergespeicherte Dokument anzusehen und der Ausdruck als Abschrift iS von § 11 Abs 2 ZuSEG.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 17. Dezember 1997 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1998 aufzuheben, den Bescheid vom 13. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1997 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3,70 DM als Aufwendungsersatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

II

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 21 Abs 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) iVm § 5 Abs 1 ZuSEG und Nr 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG nur Anspruch auf 25,00 DM Entschädigung für den nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG über seinen Patienten K. erstellten Befundbericht sowie nach § 11 Abs 1 ZuSEG auf 1,30 DM an Auslagen für Briefporto und Materialkosten. Diese Entschädigungsbeträge sind außer Streit. Auf den im Revisionsverfahren allein noch streitigen Betrag von 3,70 DM an Aufwendungen bzw Auslagen hat der Kläger keinen Anspruch, denn für diese Forderung gibt es keine Rechtsgrundlage.

1. Der Kläger ist berechtigt, die streitbefangene Forderung als eigenes Recht einzuklagen. Die Beteiligung des Arztes C. am Rechtsstreit hat sich durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG für beide damaligen Kläger abgegebene Erklärung, allein der nunmehrige Kläger verfolge noch den Anspruch auf Aufwendungsersatz weiter, in Form eines sachdienlichen Parteiwechsels erledigt (§ 99 Abs 1 SGG, vgl Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl 1998, § 99 RdNr 6 mwN). Mit der Aufforderung, einen Befundschein bzw Befundbericht zu erstatten, wendet sich der Beklagte, auch wenn das entsprechende Anforderungsschreiben an eine Gemeinschaftspraxis gerichtet ist, jedenfalls grundsätzlich an den behandelnden Arzt. Denn nur dieser soll im Rahmen der dem Beklagten obliegenden Amtsermittlungspflicht über medizinisch-ärztliche Tatsachen, die er bei einem Patienten wahrgenommen hat, als sachverständiger Zeuge gemäß §§ 21 Abs 1 und 3, 100 Abs 1 SGB X iVm § 5 Abs 1 und Nr 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG in der Form eines Befundberichtes Auskunft erteilen. Dem folgt der Entschädigungsanspruch nach dem ZuSEG. Entschädigt wird nach Nr 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG derjenige, der als (sachverständiger) Zeuge in Anspruch genommen worden ist. Ob dem Kläger die Entschädigung letztlich allein zusteht oder etwa als Einnahme der Gemeinschaftspraxis nach einem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden muß, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 8 Abs 1 Nr 3 ZuSEG idF des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1325). Danach werden Aufwendungen für die Erstellung von schriftlichen Sachverständigengutachten mit 4,00 DM je angefangene Seite ersetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers und zB auch des Bayerischen LSG (br 1999, 173) gilt diese Vorschrift nur für Sachverständige, nicht aber für sachverständige Zeugen (vgl BSGE 80, 171 ff = SozR 3-1925 § 2 Nr 1 mwN). Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entsprechend auf sachverständige Zeugen anwendbar, denn insoweit besteht keine planwidrige, ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Das ZuSEG enthält, soweit es den hier zu beurteilenden Zusammenhang angeht, ein geschlossenes, in sich stimmiges Entschädigungssystem. § 8 (insbesondere Abs 1) ZuSEG ergänzt die allgemeinen Bestimmungen des ZuSEG über die Entschädigung von Sachverständigen. Die Vorschrift regelt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, Sinn und Zweck und ihrer Stellung im System des ZuSEG abschließend den Ersatz von solchen Aufwendungen, die Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Leistungen, nämlich der Erstellung von Gutachten, typischerweise entstehen. Dazu zählt auch der besondere Aufwand für die Fertigung der Urschrift eines Gutachtens. Nach dem Entschädigungssystem des ZuSEG wird der Sachverständige nach § 3, nach den Anlagen zu § 5 und nach Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (vgl zum Inhalt Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Komm, 20. Aufl 1997, Abschnitt III S 489 ff) entschädigt. Damit sind grundsätzlich die beruflichen Leistungen des ärztlichen Sachverständigen sowie seine allgemeinen Praxiskosten abgegolten (vgl Meyer/Höver/Bach, aaO, § 8 RdNr 1). Sonstige Aufwendungen, insbesondere Auslagen, sind Sachverständigen ergänzend nach §§ 9 bis 11 ZuSEG zu erstatten. Zeugen, dh auch sachverständige Zeugen, werden demgegenüber nach § 2 ZuSEG grundsätzlich für Ihren Verdienstausfall entschädigt. Im übrigen haben sie Anspruch auf Auslagenersatz nach § 11 ZuSEG. Dementsprechend besteht ein struktureller Unterschied zwischen der Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen (vgl BSG SozR 1300 § 21 Nr 2). Jedoch trifft § 5 ZuSEG eine Sonderregelung, soweit der sachverständige Zeuge Verrichtungen der in der Anlage zu § 5 ZuSEG bezeichneten Art erbringt. Nach § 5 Abs 1 ZuSEG richtet sich die Entschädigung dann nach der Anlage. In Nr 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG sind ärztliche Verrichtungen angeführt, nämlich die Ausstellung eines Befundscheines (dh nach herkömmlichen Sprachgebrauch Befundbericht) oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung. Für diese Leistungen erhält der sachverständige Zeuge eine Pauschalentschädigung zwischen 20,00 bis 40,00 DM. Nach Nr 4 der Anlage zu § 5 ZuSEG erhält der Arzt für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern, 60,00 DM. Im Gegensatz zu der Leistung nach Nr 3 handelt es sich bei der nach Nr 4 um eine Leistung, die gutachtliche Elemente enthält und deshalb auch höher entschädigt wird als ein Befundbericht oder eine sonstige Auskunft nach Nr 3 der Anlage. In § 5 Abs 1 fehlt nach der Gesetzesänderung vom 9. Dezember 1986 (BGBl I 2326) ein Hinweis auf den Ersatz von Aufwendungen nach §§ 8 und 11 ZuSEG. Ein solcher findet sich nur noch in § 5 Abs 2, in dem die Entschädigung des Sachverständigen für Leistungen der in Abschnitt O des GOÄ bezeichneten Art normiert ist. Dort heißt es in Satz 2 2. Halbsatz klarstellend, daß im übrigen die §§ 8 und 11 ZuSEG unberührt bleiben. § 5 enthält darüber hinaus keine Bestimmungen über Aufwandsentschädigungen, insbesondere nicht für Zeugen (vgl bereits BT-Drucks 10/5113 zu Nr 3 § 5 ZuSEG S 40 f). Der Ersatz sonstiger Aufwendungen, insbesondere auch von Schreibauslagen, ist seit 1. Juli 1994 in § 11 ZuSEG einheitlich für Zeugen und Sachverständige geregelt. Daraus ergibt sich, daß der Sachverständige oder sachverständige Zeuge nur noch in den Fällen des § 5 Abs 2 ZuSEG besondere Aufwendungen nach §§ 8 und 11 ZuSEG ersetzt erhalten kann. Dies ist auch gerechtfertigt, denn im Rahmen dieser Vorschrift werden Ärzte als Sachverständige und sachverständige Zeugen gleich behandelt. Im Rahmen der Entschädigung nach Nrn 3 und 4 der Anlage zu § 5 ZuSEG ist dies jedoch nicht der Fall. Der Arzt, der kein Gutachten iS des § 8 ZuSEG erstattet, sondern nur einen Befundbericht geliefert hat, kann neben der Entschädigung iS der Nr 3 der Anlage nur für nachgewiesene besondere Aufwendungen nach § 11 ZuSEG Erstattung verlangen. Die Entschädigung für den Befundbericht gilt die Leistung des Arztes insgesamt ab. Demgegenüber kann allenfalls nach Nr 4 der Anlage zu § 5 ZuSEG eine ergänzend zum Befundbericht abgegebene gutachtliche Stellungnahme als zusätzliche Sachverständigenleistung besonders honoriert werden. Im System des ZuSEG besteht aber keine Lücke für die Entschädigung solcher sachverständigen Zeugen, die einen Befundbericht erstellt haben. So liegt es auch im Falle des Klägers, denn dieser ist hier als sachverständiger Zeuge tätig geworden und hat daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung nur nach Nr 3 der Anlage zu § 5 Abs 1 ZuSEG (st Rspr des BSG, vgl zB SozR 1925 § 5 Nr 1, § 8 Nr 1 sowie BSGE 80, 171, 175 = SozR 3-1925 § 2 Nr 1). Er hat aufgrund seiner computergespeicherten Behandlungsaufzeichnungen unter Einsatz seiner medizinisch-ärztlichen Sachkunde einen nach Auffassung des Beklagten dem Anforderungsschreiben genügenden Befundbericht, dh eine in Anamnese, Befunde, Röntgenbefunde und Diagnosen gegliederte, ein aktuelles Gesamtbild der Gesundheitsstörungen des von ihm behandelten Patienten ergebende Darstellung gefertigt (vgl zum Befundbericht näher das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R).

Die unterschiedliche Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei verbleibt ihm freilich ein weiter Gestaltungsspielraum. Diesen überschreitet er nur dann, wenn die gesetzlichen Differenzierungen sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 93, 386, 396 f mwN). Die geschilderte, im ZuSEG enthaltene, zum Teil unterschiedliche Behandlung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen ist wegen der bereits dargestellten strukturellen und inhaltlichen Unterschiede der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht zu beanstanden.

3. Der Kläger hat für den Befundbericht auch keinen Anspruch auf Ersatz von Schreibauslagen nach § 11 Abs 2 ZuSEG. Nach dieser Vorschrift werden für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt werden, Schreibauslagen nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmten Beträgen erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach § 11 GKG iVm dem Kostenverzeichnis Nr 9000 zu diesem Gesetz. Schreibauslagen betragen danach für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung in dem selben Rechtszug für die ersten 50 Seiten 1,00 DM und für jede weitere Seite 0,30 DM. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Nach dem 1994 neu gefaßten § 11 Abs 2 ZuSEG werden nunmehr Sachverständigen und (sachverständigen) Zeugen Schreibauslagen pauschaliert erstattet. Das gilt jedoch nur für Abschriften oder Ablichtungen, dh Mehrfertigungen. Dies ergibt sich aus dem in der Gesetzesbegründung genannten Zweck der geänderten Vorschrift. Danach sollen Mehrfertigungen, die nach bisherigem Recht sachlich nicht gerechtfertigt unterschiedlich entgolten wurden, in Zukunft einheitlich entschädigt werden (vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/6962 zu Nr 7 = § 11 ZuSEG). Mit der Anknüpfung an die im GKG bestimmten Pauschalen ist nunmehr eine einheitliche Regelung der Schreibauslagen in allen Kostengesetzen gewährleistet. In der Gesetzesbegründung wird ergänzend darauf hingewiesen, daß es bei der bisherigen Regelung bleibt, Sachverständigen für Abschriften und Ablichtungen für ihre Handakten Schreibauslagen zu gewähren. Aus alledem ergibt sich im Umkehrschluß, daß Erstfertigungen (Originale bzw Urschriften) nicht gemäß § 11 Abs 2 ZuSEG zu entschädigen sind (ebenso LG München I, FamRZ 1997, 450; vgl für handschriftlich gefertigte Befundscheine/Befundberichte iS der Nr 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - MeSo B 20b/58 sowie Meyer/Höver/Bach, aaO, Nr 3 der Anlage zu § 5 RdNr 2.2 - danach wird die originäre Schreibleistung durch die pauschale Entschädigung der geistig-inhaltlichen Leistung des Befundberichts mit abgegolten). Bei dem vom Kläger mit Hilfe seines Computers erstellten Befundbericht handelt es sich nicht um eine Ablichtung oder Abschrift, also Mehrfertigung, sondern um eine Erstfertigung (mit anderen Worten um ein Original bzw eine Urschrift). Für diese Charakterisierung ist nicht auf eine rein technische, an der Funktion eines Computers orientierte Betrachtungsweise abzustellen. Denn ein Computer kann beliebig viele gleichartige Fassungen des fertiggestellten Berichtes ausdrucken. Ihre jeweilige Funktion als Erstfertigungen erhalten sie nur durch eine diesbezügliche Willensentscheidung und dementsprechende Kennzeichnung durch den Ersteller im Hinblick auf die nach der jeweiligen Anforderung vorgesehene Bestimmung. Deshalb entscheidet ein Arzt, von dem eine ermittelnde Stelle - hier die Versorgungsverwaltung - einen Bericht anfordert, für diesen Bericht, aber auch für jede weitere Anforderung dieses Berichts von anderer Seite, durch unterschriftliche Legitimierung des Ausdrucks, oder zB durch Übersendung mit entsprechendem Anschreiben, jeweils neu über die Qualität eines Ausdrucks als Erstfertigung (Original). Übersendet er einem solchen "Auftraggeber" einen derart gekennzeichneten Ausdruck des Berichts, kann er von dem Empfänger (neben einer ggf zu gewährenden Entschädigung) keine Schreibauslagen beanspruchen, denn er hat eine Erstfertigung in Verkehr gebracht. Nur wenn er an den "Auftraggeber" weitere angeforderte Ausdrucke des Berichts übersendet, sind sie als Mehrfertigungen, also Ablichtungen oder Abschriften zu entgelten. Mehrfertigungen sind danach regelmäßig nur solche Ausdrucke, die einer bestimmten ermittelnden Stelle auf Anforderung zusätzlich zur Erstschrift ausgedruckt und übersandt werden. Für diese Auslegung spricht insbesondere, daß die Regelungen des ZuSEG für die Erstattung von Aufwendungen bzw Auslagen regelmäßig an die Erledigung einer bestimmten Anfrage an den Sachverständigen oder (sachverständigen) Zeugen anknüpfen. Daß dies auch für den Ersatz von Schreibauslagen gilt, ist im Gesetzgebungsverfahren des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 bei der Änderung des § 11 ZuSEG durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 deutlich geworden. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5. November 1993 (BT-Drucks 12/6962, Art 6 S 36), heißt es noch, " ... bemißt sich die Höhe der Schreibauslagen bei Erledigung desselben Auftrags ...". Dieser Zusatz entspricht einem kostenrechtlichen Grundsatz (vgl zB § 136 Abs 3 Kostenordnung sowie §§ 26, 27 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO -: "in derselben Angelegenheit" sowie allgemein vgl Hartmann, Kostengesetze 28. Aufl 1999, § 13 BRAGO RdNr 9) und mußte deshalb nicht in § 11 Abs 2 ZuSEG erneut genannt werden. Als Konsequenz dieses Grundsatzes ist in jedem neuen "Auftragsverhältnis" bzw jeder weiteren "Indienstnahme" auch erneut zwischen Erst- und Mehrfertigungen zu unterscheiden.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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