Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG für das Saarland (SAA)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG für das Saarland
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 2/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100, im wesentlichen wegen Verlustes des rechten Unterarms und psychischer Störungen. Im Rahmen eines im September 1995 gestellten Verschlimmerungsantrages beantragte die Klägerin ua, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festzustellen. Ihre schwere Neurose mache es ihr unmöglich öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 20. Juni 1996; Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Juli 1998). Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung aufgehoben und den Beklagten zu der begehrten Feststellung verurteilt (Urteil vom 27. Januar 2000). Die Klägerin leide an einer schweren neurotischen Störung. Sie fühle sich ständig beobachtet und wegen ihres Unterarmverlustes als minderwertig eingestuft. Dadurch sei es ihr nicht möglich, sich unter Menschen frei zu bewegen und öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Gleichstellung psychischer Behinderungen mit physischen, wie sie in Nr 33 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) beschrieben sind. Dieser Katalog sei abschließend.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. Januar 2000 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Juli 1998 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF festzustellen (§ 4 Abs 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG)). Das Schwerbehindertenrecht unterscheidet nicht zwischen regelwidrigen Zuständen körperlicher, geistiger und seelischer Art. Jede dieser Regelwidrigkeiten kann nach § 3 Abs 1 Satz 1 SchwbG zu einer Behinderung und grundsätzlich jede Behinderung kann - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen.
Über die Auslegung und Anwendung des einschlägigen § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18. März 1993 - RGVO - (Amtsblatt des Saarlandes 1993, 266) kann das Revisionsgericht entscheiden, weil diese Vorschrift des saarländischen Landesrechts mit den landesrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer inhaltsgleich ist (BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr 13; 53, 175 = SozR 3870 § 3 Nr 15). Nach § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c RGVO sind Behinderte mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die RGVO verwendet keinen eigenständigen Behindertenbegriff. Maßgeblich ist der Behindertenbegriff des SchwbG, nach dessen § 3 Abs 1 Satz 1 "Behinderung" die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung ist, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin. Ihr GdB beträgt 100 und liegt damit über dem in § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c RGVO geforderten Mindestwert.
Die Klägerin kann wegen ihres Leidens auch ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das ergibt sich aus den vom Beklagten mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG. Danach führt die neurotische Störung bei der Klägerin zu ausgeprägten sozialen Anpassungsstörungen, dem Meiden von Menschen und einem sozialen Rückzug, ohne daß die Klägerin in der Lage wäre, ihr Verhalten aus eigener Willensanstrengung zu überwinden.
Das LSG hat auch den in der RGVO verwendeten Begriff der "Teilnahme" nicht verkannt. Zu Unrecht wirft der Beklagte dem Berufungsgericht vor, von herrschender Rechtsprechung abgewichen zu sein und die AHP 1996 nicht beachtet zu haben. Der Beklagte hat schon nicht angegeben, von welchen Entscheidungen welcher Gerichte das LSG abgewichen sein soll. Der - für das Schwerbehindertenrecht allein zuständige - erkennende Senat hat bisher zu der Frage, ob auch in psychischen Behinderungen ein Teilnahmehindernis iS der RGVO liegen kann, nicht Stellung genommen. Er hat lediglich entschieden, daß die RGVO unter "Teilnahme" die körperliche Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Rücksicht darauf versteht, ob der Teilnehmer geistig (noch) in der Lage ist, dem Dargebotenen zu folgen (vgl SozR 3-3870 § 4 Nr 2 und Urteil vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - nicht veröffentlicht), und er hat für die Inanspruchnahme von RF durch Kleinkinder eine Mindestaltersgrenze von zwei Jahren gezogen (SozR 3-3870 § 4 Nr 18). Auch die AHP 1996 enthalten keine Ausführungen in dem von dem Beklagten behaupteten Sinne. Ein Ausschluß auf psychischen Gesundheitsstörungen beruhender Behinderungen ergibt sich weder durch die vom Beklagten für abschließend gehaltene Aufzählung in Nr 33 Abs 2 Buchst c AHP 1996 noch aus dem Fehlen einer Gleichstellungsklausel. Der mit den Worten "Hierzu zählen" eingeleitete Fallkatalog beschreibt nach dem Einleitungssatz zu Nr 33 Abs 2 AHP 1996 nur, wann die gesundheitlichen Voraussetzungen "nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt" sein sollen, ist also offen für weitere Fälle. Für diese Erkenntnis bedarf es keiner ausdrücklichen Gleichstellungsklausel, wie sie die in Nr 27 Abs 4 AHP 1996 wiedergegebene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Straßenverkehrsordnung (Parkerleichterungen für außergewöhnlich Gehbehinderte) enthält.
Ungeachtet der Zugehörigkeit auch psychisch Behinderter zum Kreis der Berechtigten hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht (vgl zur Frage, ob das Merkzeichen "RF" den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen noch entspricht BSG SozR 3-3870 § 48 Nr 2 und Urteil des Senats vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - unveröffentlicht). Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich - allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) - über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die - möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden. Im übrigen eröffnet der Nachteilsausgleich RF auch den Zugang zu günstigeren Tarifen von - inzwischen durchweg privatrechtlich organisierten - Anbietern der Telekommunikation (vgl dazu BSG SozR 3870 § 3 Nr 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100, im wesentlichen wegen Verlustes des rechten Unterarms und psychischer Störungen. Im Rahmen eines im September 1995 gestellten Verschlimmerungsantrages beantragte die Klägerin ua, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festzustellen. Ihre schwere Neurose mache es ihr unmöglich öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 20. Juni 1996; Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Juli 1998). Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung aufgehoben und den Beklagten zu der begehrten Feststellung verurteilt (Urteil vom 27. Januar 2000). Die Klägerin leide an einer schweren neurotischen Störung. Sie fühle sich ständig beobachtet und wegen ihres Unterarmverlustes als minderwertig eingestuft. Dadurch sei es ihr nicht möglich, sich unter Menschen frei zu bewegen und öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Gleichstellung psychischer Behinderungen mit physischen, wie sie in Nr 33 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) beschrieben sind. Dieser Katalog sei abschließend.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. Januar 2000 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Juli 1998 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF festzustellen (§ 4 Abs 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG)). Das Schwerbehindertenrecht unterscheidet nicht zwischen regelwidrigen Zuständen körperlicher, geistiger und seelischer Art. Jede dieser Regelwidrigkeiten kann nach § 3 Abs 1 Satz 1 SchwbG zu einer Behinderung und grundsätzlich jede Behinderung kann - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen.
Über die Auslegung und Anwendung des einschlägigen § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18. März 1993 - RGVO - (Amtsblatt des Saarlandes 1993, 266) kann das Revisionsgericht entscheiden, weil diese Vorschrift des saarländischen Landesrechts mit den landesrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer inhaltsgleich ist (BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr 13; 53, 175 = SozR 3870 § 3 Nr 15). Nach § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c RGVO sind Behinderte mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die RGVO verwendet keinen eigenständigen Behindertenbegriff. Maßgeblich ist der Behindertenbegriff des SchwbG, nach dessen § 3 Abs 1 Satz 1 "Behinderung" die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung ist, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin. Ihr GdB beträgt 100 und liegt damit über dem in § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c RGVO geforderten Mindestwert.
Die Klägerin kann wegen ihres Leidens auch ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das ergibt sich aus den vom Beklagten mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG. Danach führt die neurotische Störung bei der Klägerin zu ausgeprägten sozialen Anpassungsstörungen, dem Meiden von Menschen und einem sozialen Rückzug, ohne daß die Klägerin in der Lage wäre, ihr Verhalten aus eigener Willensanstrengung zu überwinden.
Das LSG hat auch den in der RGVO verwendeten Begriff der "Teilnahme" nicht verkannt. Zu Unrecht wirft der Beklagte dem Berufungsgericht vor, von herrschender Rechtsprechung abgewichen zu sein und die AHP 1996 nicht beachtet zu haben. Der Beklagte hat schon nicht angegeben, von welchen Entscheidungen welcher Gerichte das LSG abgewichen sein soll. Der - für das Schwerbehindertenrecht allein zuständige - erkennende Senat hat bisher zu der Frage, ob auch in psychischen Behinderungen ein Teilnahmehindernis iS der RGVO liegen kann, nicht Stellung genommen. Er hat lediglich entschieden, daß die RGVO unter "Teilnahme" die körperliche Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Rücksicht darauf versteht, ob der Teilnehmer geistig (noch) in der Lage ist, dem Dargebotenen zu folgen (vgl SozR 3-3870 § 4 Nr 2 und Urteil vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - nicht veröffentlicht), und er hat für die Inanspruchnahme von RF durch Kleinkinder eine Mindestaltersgrenze von zwei Jahren gezogen (SozR 3-3870 § 4 Nr 18). Auch die AHP 1996 enthalten keine Ausführungen in dem von dem Beklagten behaupteten Sinne. Ein Ausschluß auf psychischen Gesundheitsstörungen beruhender Behinderungen ergibt sich weder durch die vom Beklagten für abschließend gehaltene Aufzählung in Nr 33 Abs 2 Buchst c AHP 1996 noch aus dem Fehlen einer Gleichstellungsklausel. Der mit den Worten "Hierzu zählen" eingeleitete Fallkatalog beschreibt nach dem Einleitungssatz zu Nr 33 Abs 2 AHP 1996 nur, wann die gesundheitlichen Voraussetzungen "nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt" sein sollen, ist also offen für weitere Fälle. Für diese Erkenntnis bedarf es keiner ausdrücklichen Gleichstellungsklausel, wie sie die in Nr 27 Abs 4 AHP 1996 wiedergegebene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Straßenverkehrsordnung (Parkerleichterungen für außergewöhnlich Gehbehinderte) enthält.
Ungeachtet der Zugehörigkeit auch psychisch Behinderter zum Kreis der Berechtigten hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht (vgl zur Frage, ob das Merkzeichen "RF" den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen noch entspricht BSG SozR 3-3870 § 48 Nr 2 und Urteil des Senats vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - unveröffentlicht). Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich - allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) - über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die - möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden. Im übrigen eröffnet der Nachteilsausgleich RF auch den Zugang zu günstigeren Tarifen von - inzwischen durchweg privatrechtlich organisierten - Anbietern der Telekommunikation (vgl dazu BSG SozR 3870 § 3 Nr 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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