Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 6/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Klageabweisung auf den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 beschränkt. Zwischen den Beteiligten sind Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 29. Februar 2000 hinaus für eine Tätigkeit als angestellter Fachhochschullehrer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1993 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Seit März 1999 ist er zudem mit einer Lehrverpflichtung von neun Semesterwochenstunden als Fachhochschullehrer bei der R. Fachhochschule e.V. K. angestellt.
Auf seinen entsprechenden Antrag vom 26. November 1998 wurde der Kläger zunächst mit Bescheid der Beklagten vom 25. März 1999, ausdrücklich nur für die bis 29. Februar 2000 zur Probe "befristete berufsfremde Beschäftigung" an der Fachhochschule von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sein Widerspruch gegen die Befristung blieb erfolglos und führte zur Bestätigung der Ausgangsentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1999. Zur Begründung führte die Beklagte damals im Wesentlichen aus, eine unbefristete Befreiung allein auf der Grundlage von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheide aus, weil es sich bei der Beschäftigung des Klägers an der Fachhochschule nicht um eine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit handele. Der demnach allein in Betracht kommende Abs 5 der Norm fordere für die Befreiung die zeitliche Begrenzung der berufsfremden Beschäftigung.
Nachdem der Kläger hiergegen am 17. November 1999 Klage erhoben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2000 den weiteren Antrag auf Befreiung vom 28. Februar 2000 für die nunmehr ab 1. März 2000 unbefristete Beschäftigung bei der Fachhochschule ab, da eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nur bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt in Betracht komme. Die berufsfremde Tätigkeit bei der Fachhochschule werde hiervon jedoch nicht erfasst. Die Beklagte wies darauf hin, dass dieser Bescheid gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des beim Sozialgericht (SG) Köln anhängigen Verfahrens werde.
Das SG hat mit Urteil vom 5. September 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Befreiung ab dem 1. März 1999 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 16. Juli 2001 das Urteil des SG "abgeändert" und "die Klage" abgewiesen. Der Kläger sei als Rechtsanwalt nicht versicherungspflichtig und könne daher für diese Tätigkeit auch nicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit werden. Damit fehle es an dem nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erforderlichen Befreiungstatbestand, der auf die Nebentätigkeit erstreckt werden könne. Die dennoch erteilte Befreiung vom 25. März 1999 sei damit zwar rechtswidrig, beschwere den Kläger jedoch nicht und könne daher im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben werden. Ebenso wenig handele es sich bei der Tätigkeit als Fachhochschullehrer um die berufsspezifische Tätigkeit eines Anwalts, sodass § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch insofern nicht zur Anwendung kommen könne. Hiergegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hiergegen hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt: Er erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch hinsichtlich der Tätigkeit als Fachhochschuldozent. Die abweichende Auffassung des LSG führe zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Seit 1. Mai 2001 sei er außerdem zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt und daher auch nach § 1 Satz 4 SGB VI versicherungsfrei.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5. September 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers erweist sich als unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 abgewiesen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers scheitert insofern bereits aus Gründen der Zulässigkeit. Der weitere Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2000 ist weder mit Klage angegriffen noch gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden; eine gerichtliche Entscheidung ist demgemäß nicht veranlasst.
Mit dem Bescheid vom 25. März 1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999) hat die Beklagte dem mit dem Antrag vom 26. November 1998 allein geltend gemachten Begehren des Klägers, ihn für die befristete Beschäftigung an der Fachhochschule für die Zeit vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, in vollem Umfang Rechnung getragen. Für die dennoch erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) war damit das Vorliegen einer Beschwer iS von § 54 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 SGG von vornherein ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat dies zwar erkannt, hieraus jedoch den unzutreffenden Schluss gezogen, der Kläger könne dann keinen Erfolg in der Sache haben, statt sein Rechtsschutzbegehren bereits aus prozessualen Gründen zurückzuweisen.
Schon mangels Einbeziehung in den anhängigen Rechtsstreit hat das SG zu Unrecht auch über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2000 entschieden, sodass sein Urteil vom 5. September 2000 auf die Berufung der Beklagten bereits aus diesem Grunde aufzuheben war, ohne dass es insofern noch einer Klageabweisung durch das LSG bedurfte. Die Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den weiteren Zeitraum ab dem 1. März 2000 hat nämlich die früher für die Zeit vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 getroffenen Regelungen weder abgeändert noch ersetzt und ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen auch nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Auch eine erweiternde Auslegung der Vorschrift muss für den vorliegenden Fall schon deshalb ausscheiden, weil auf unterschiedliche Anträge unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse in unterschiedlichen Zeiträumen im Streit sind und nicht erkennbar ist, wie im Blick auf die vollständige Befriedigung des ursprünglichen klägerischen Begehrens noch eine Entscheidung im Zusammenhang des Bescheides vom 25. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 von der Klärung möglicherweise übergreifender weiterer Fragen beeinflusst werden sollte, die der weitere Bescheid vom 4. Juli 2000 aufwerfen könnte. Jedenfalls bei derartigen Konstellationen ist es durch den gesetzlich nicht näher ausgestalteten Gedanken der sog Prozessökonomie nicht gerechtfertigt, § 96 Abs 1 SGG über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden und die in Art 19 Abs 4 Grundgesetz zum Ausdruck gekommene Strukturentscheidung für den Individualrechtsschutz im Rahmen der Disposition des Einzelnen zu relativieren.
Schließlich hat der Kläger auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den weiteren Bescheid vom 4. Juli 2000 im Wege der gewillkürten Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sein diesbezüglicher Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 5. September 2000 trägt vielmehr nur der unzutreffenden und für die Gerichte unverbindlichen Auffassung der Beklagten zur Anwendbarkeit von § 96 SGG Rechnung.
Zur Versicherungsfreiheit in sonstigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten haben weder die Beklagte noch die Vorinstanzen tatsächliche oder rechtliche Feststellungen getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 29. Februar 2000 hinaus für eine Tätigkeit als angestellter Fachhochschullehrer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1993 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Seit März 1999 ist er zudem mit einer Lehrverpflichtung von neun Semesterwochenstunden als Fachhochschullehrer bei der R. Fachhochschule e.V. K. angestellt.
Auf seinen entsprechenden Antrag vom 26. November 1998 wurde der Kläger zunächst mit Bescheid der Beklagten vom 25. März 1999, ausdrücklich nur für die bis 29. Februar 2000 zur Probe "befristete berufsfremde Beschäftigung" an der Fachhochschule von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sein Widerspruch gegen die Befristung blieb erfolglos und führte zur Bestätigung der Ausgangsentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1999. Zur Begründung führte die Beklagte damals im Wesentlichen aus, eine unbefristete Befreiung allein auf der Grundlage von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheide aus, weil es sich bei der Beschäftigung des Klägers an der Fachhochschule nicht um eine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit handele. Der demnach allein in Betracht kommende Abs 5 der Norm fordere für die Befreiung die zeitliche Begrenzung der berufsfremden Beschäftigung.
Nachdem der Kläger hiergegen am 17. November 1999 Klage erhoben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2000 den weiteren Antrag auf Befreiung vom 28. Februar 2000 für die nunmehr ab 1. März 2000 unbefristete Beschäftigung bei der Fachhochschule ab, da eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nur bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt in Betracht komme. Die berufsfremde Tätigkeit bei der Fachhochschule werde hiervon jedoch nicht erfasst. Die Beklagte wies darauf hin, dass dieser Bescheid gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des beim Sozialgericht (SG) Köln anhängigen Verfahrens werde.
Das SG hat mit Urteil vom 5. September 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Befreiung ab dem 1. März 1999 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 16. Juli 2001 das Urteil des SG "abgeändert" und "die Klage" abgewiesen. Der Kläger sei als Rechtsanwalt nicht versicherungspflichtig und könne daher für diese Tätigkeit auch nicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit werden. Damit fehle es an dem nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erforderlichen Befreiungstatbestand, der auf die Nebentätigkeit erstreckt werden könne. Die dennoch erteilte Befreiung vom 25. März 1999 sei damit zwar rechtswidrig, beschwere den Kläger jedoch nicht und könne daher im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben werden. Ebenso wenig handele es sich bei der Tätigkeit als Fachhochschullehrer um die berufsspezifische Tätigkeit eines Anwalts, sodass § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch insofern nicht zur Anwendung kommen könne. Hiergegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hiergegen hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt: Er erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch hinsichtlich der Tätigkeit als Fachhochschuldozent. Die abweichende Auffassung des LSG führe zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Seit 1. Mai 2001 sei er außerdem zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt und daher auch nach § 1 Satz 4 SGB VI versicherungsfrei.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5. September 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers erweist sich als unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 abgewiesen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers scheitert insofern bereits aus Gründen der Zulässigkeit. Der weitere Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2000 ist weder mit Klage angegriffen noch gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden; eine gerichtliche Entscheidung ist demgemäß nicht veranlasst.
Mit dem Bescheid vom 25. März 1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999) hat die Beklagte dem mit dem Antrag vom 26. November 1998 allein geltend gemachten Begehren des Klägers, ihn für die befristete Beschäftigung an der Fachhochschule für die Zeit vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, in vollem Umfang Rechnung getragen. Für die dennoch erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) war damit das Vorliegen einer Beschwer iS von § 54 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 SGG von vornherein ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat dies zwar erkannt, hieraus jedoch den unzutreffenden Schluss gezogen, der Kläger könne dann keinen Erfolg in der Sache haben, statt sein Rechtsschutzbegehren bereits aus prozessualen Gründen zurückzuweisen.
Schon mangels Einbeziehung in den anhängigen Rechtsstreit hat das SG zu Unrecht auch über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2000 entschieden, sodass sein Urteil vom 5. September 2000 auf die Berufung der Beklagten bereits aus diesem Grunde aufzuheben war, ohne dass es insofern noch einer Klageabweisung durch das LSG bedurfte. Die Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den weiteren Zeitraum ab dem 1. März 2000 hat nämlich die früher für die Zeit vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 getroffenen Regelungen weder abgeändert noch ersetzt und ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen auch nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Auch eine erweiternde Auslegung der Vorschrift muss für den vorliegenden Fall schon deshalb ausscheiden, weil auf unterschiedliche Anträge unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse in unterschiedlichen Zeiträumen im Streit sind und nicht erkennbar ist, wie im Blick auf die vollständige Befriedigung des ursprünglichen klägerischen Begehrens noch eine Entscheidung im Zusammenhang des Bescheides vom 25. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 von der Klärung möglicherweise übergreifender weiterer Fragen beeinflusst werden sollte, die der weitere Bescheid vom 4. Juli 2000 aufwerfen könnte. Jedenfalls bei derartigen Konstellationen ist es durch den gesetzlich nicht näher ausgestalteten Gedanken der sog Prozessökonomie nicht gerechtfertigt, § 96 Abs 1 SGG über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden und die in Art 19 Abs 4 Grundgesetz zum Ausdruck gekommene Strukturentscheidung für den Individualrechtsschutz im Rahmen der Disposition des Einzelnen zu relativieren.
Schließlich hat der Kläger auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den weiteren Bescheid vom 4. Juli 2000 im Wege der gewillkürten Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sein diesbezüglicher Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 5. September 2000 trägt vielmehr nur der unzutreffenden und für die Gerichte unverbindlichen Auffassung der Beklagten zur Anwendbarkeit von § 96 SGG Rechnung.
Zur Versicherungsfreiheit in sonstigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten haben weder die Beklagte noch die Vorinstanzen tatsächliche oder rechtliche Feststellungen getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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