B 10 LW 12/02 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Alterssicherung der Landwirte
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Oldenburg (NSB)
Aktenzeichen
S 3 LW 35/98
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 LW 3/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 12/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt iS von § 97 Abs 1 S 1 ALG sind auch Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 ALG.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung eines Rentenzuschlags nach § 97 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Die 1951 geborene Klägerin war mit dem 1953 geborenen und am 18. Januar 1996 verstorbenen Landwirt J. R. (R.) verheiratet, der bis März 1995 57 Monatsbeiträge als Landwirt zur Alterssicherung entrichtet hatte. Diesem gewährte die Beklagte vom 1. April 1995 bis 31. Januar 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheide vom 20. März 1996 und 22. Januar 1998) sowie der Klägerin ab dem 1. Februar 1996 Witwenrente (Bescheide vom 22. Januar und 4. März 1998), und zwar jeweils ohne einen Zuschlag nach § 97 ALG. Die dagegen erhobenen Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 1. Juli 1998). Auf die verbundenen Klagen hat das Sozialgericht Oldenburg (SG) die Beklagte zur Neuberechnung der Renten unter Berücksichtigung eines Zuschlags unter der Bedingung verurteilt, dass die Klägerin für die Monate April bis Juni 1995 freiwillige Beiträge entrichte und für diesen Zeitraum die Erwerbsunfähigkeitsrente zurückzahle (Urteil vom 19. Dezember 2000).

Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat mit Urteil vom 18. Oktober 2001 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Pflicht nicht nachgekommen, R. bei seinem Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente darauf hinzuweisen, dass er durch freiwillige Weiterversicherung für die Zeit von April bis Juni 1995 und Inanspruchnahme der Rente erst ab Juli 1995 die Voraussetzungen für den Erhalt einer um einen Zuschlag nach § 97 ALG erhöhten Rente hätte schaffen können. Nachdem die Beklagte im Juni 1995 das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit anerkannt habe, hätte sie R. dahingehend beraten können und müssen, dass die erhöhte Rente bei einer erst zum 1. Juli 1995 erfolgten Abgabe des Betriebes gezahlt werden könne. Nachdem R. den Hof auf Grund des mit dem Sohn geschlossenen, zunächst wegen der Minderjährigkeit des Sohnes schwebend unwirksamen Pachtvertrages bereits am 15. März 1995 abgegeben habe und deshalb nicht mehr als Landwirt gemäß § 1 Abs 2 ALG versicherungspflichtig gewesen sei, was auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe ungeschehen gemacht werden können, hätte R. nach entsprechender Beratung Beiträge gemäß § 5 ALG mit der Folge entrichten können, die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 97 ALG zu erfüllen. Dass auch freiwillige Beiträge im Rahmen von § 97 ALG zu berücksichtigen seien, folge aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. August 2000 - B 10 LW 3/99 R ua -. Die Stichtagsregelung in § 97 Abs 1 Satz 1 ALG stelle auf den 1. Juli 1995 ab. Die fünfjährige Wartezeit habe sowohl nach dem alten Recht (§ 2 Abs 2 Buchst b Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL)) als auch nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 17 Abs 1 Satz 1, § 18 ALG nicht nur durch Pflichtbeiträge, sondern auch durch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden können. Bei rechtzeitiger Beratung durch die Beklagte hätte R. auch noch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt. Wäre er so verfahren, dann hätte seine Rente ab 1. Juli 1995 nicht 438,41 DM, sondern 712,05 DM betragen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 97 ALG. Dessen Tatbestandsmerkmal "Beitragszeiten als Landwirt" sei nicht als Oberbegriff zu verstehen, sondern bezeichne lediglich Beiträge von aktiven Landwirten. Schon im alten Recht des GAL (§ 14 Abs 1 Buchst a, § 27) sei zwischen der Beitragspflicht für landwirtschaftliche Unternehmer und der nach deren Beendigung möglichen Weiterversicherung unterschieden worden. Daran anknüpfend definiere § 1 Abs 2 ALG als Landwirt die Person, die das landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, während §§ 4, 5 ALG ausdrücklich auf den ehemaligen Landwirt Bezug nähmen. Dieser Unterschied setze sich auch in § 84 Abs 2 und 3 ALG für die ehemaligen Weiterversicherten wie auch in § 84 Abs 1 und § 85 Abs 1 ALG fort. Ebenso unterscheide das Gesetz zwischen "Beiträgen als Landwirt" und "freiwilligen Beiträgen" in § 23 Abs 3 Nr 1 und § 93 Abs 1 ALG. Die nahezu identische Wortwahl in § 92 Abs 1 und § 97 Abs 1 ALG spreche für ein gleichsinniges Verständnis des Rechtsbegriffs der "Beiträge als Landwirt", wobei unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und Zweckbestimmung des § 92 Abs 1 ALG auf den aktiven Landwirt abzustellen sei. Die Regelung entspreche der Gesamtkonzeption des ALG, eine soziale Besserstellung der Landwirtsehegatten (typischerweise Bäuerinnen) durch eine eigenständige Sicherung zu erreichen, die die in der Vergangenheit geleisteten Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen honoriere. Auf dieser Grundlage sei auch die Klarstellung der Regelung in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 zu verstehen, die die entgegenstehende Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. August 2000 korrigiere. Dass die Regelung des § 97 Abs 1 ALG im Zusammenhang mit der Einführung der eigenständigen Sicherung der Bäuerin zu sehen sei, ergebe sich im Übrigen aus der damaligen Gesetzesbegründung.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 18. Oktober 2001 sowie des SG Oldenburg vom 19. Dezember 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Die Auffassung des erkennenden Senats, wonach auch Beiträge zur (freiwilligen) Weiterversicherung als Beiträge als Landwirt zu gelten hätten (Urteile vom 17. August 2000), sei auch durch die mit dem AVmEG erfolgte gesetzliche Korrektur von § 92 ALG nicht geändert worden. Die Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Begründung eines Anspruchs auf Zuschlag zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe nicht rückwirkend beschnitten werden sollen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des SG ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte im Revisionsverfahren weder gegen die Festlegung des Beginns der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin auf den 1. Juli 1995 und die daraus folgende Rückzahlung der Rentenbeträge für die Monate April bis Juni 1995 noch gegen ihre Pflicht zur nachträglichen Entgegennahme von freiwilligen Weiterversicherungsbeiträgen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes für die Monate April bis Juni 1995 gewandt hat. Da es sich bei diesen von den Vorinstanzen auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützten Entscheidungen um abtrennbare Teile des gesamten Streitgegenstandes handelt, braucht der erkennende Senat sich damit nicht zu befassen. Als Gegenstand der Revision verbleibt mithin die Verurteilung der Beklagten zur Neuberechnung beider streitigen Renten unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 97 ALG für den Fall, dass die Klägerin für die Monate April bis Juni 1995 noch freiwillige Beiträge entrichtet. Diese vorinstanzliche Entscheidung ist zu Recht ergangen. Die fraglichen Beiträge sind bei der Begründung eines Anspruchs auf Zuschlag anzurechnen.

§ 97 Abs 1 Satz 1 ALG lautet: Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt.

Die Wendung "Beitragszeiten als Landwirt" beinhaltet keine Beschränkung auf solche Zeiten, in denen der aktive Landwirt Pflichtbeiträge entrichtet hat (§§ 14, 27 GAL; § 1 Abs 1 bis 3 ALG, § 70 Abs 1 Satz 1 ALG); folglich sind insoweit nicht nur vom ehemaligen Landwirt entrichtete Weiterversicherungs(pflicht)beiträge nach § 27 GAL zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch neurechtliche freiwillige Weiterversicherungsbeiträge gemäß § 5 ALG.

Gegen die von der Beklagten gewünschte einschränkende Auslegung spricht entscheidend der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, wie er in § 93 Abs 1 ALG (Gesetzesüberschrift: "Berechnung der Renten") seinen Niederschlag gefunden hat: Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt. Daraus folgt unmittelbar und zwingend, dass im Rahmen der Rentenberechnung gemäß § 27 GAL entrichtete Weiterversicherungsbeiträge trotz ihrer unterschiedlichen Qualität mit den Pflichtbeiträgen nach § 14 GAL gleichgestellt werden. An dieser Gleichstellung kann bei Anwendung des § 97 ALG, der die übergangsrechtliche Rentenberechnung betrifft, nicht vorbeigesehen werden. Mithin müssen auch Zeiten mit Beiträgen, die - wie solche nach § 27 GAL - als Beiträge als Landwirt gelten, gemäß § 97 Abs 1 Satz 1 ALG als "Beitragszeiten als Landwirt" gewertet werden (vgl Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Alterssicherung der Landwirte (GLA-Komm), § 97 ALG S 1.5).

Daraus folgt nun allerdings nicht unmittelbar, dass die nach § 5 ALG weiterentrichteten freiwilligen (Weiterversicherungs-)Beiträge ebenso wie solche nach § 27 GAL bei den Beitragszeiten als Landwirt iS von § 97 Abs 1 Satz 1 ALG zu berücksichtigen sind; denn die freiwilligen Beiträge unterfallen nicht dem gesetzlichen Merkmal "versicherungspflichtig" in § 93 Abs 1 ALG. Der erkennende Senat sieht es jedoch als geboten an, die Weiterversicherungsbeiträge nach § 27 GAL und § 5 ALG im Rahmen des § 97 Abs 1 Satz 1 ALG gleich zu behandeln.

Gemäß § 97 Abs 1 ALG müssen bis zum 30. Juni 1995 fünf Jahre Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt sein. Selbst wenn in einem Fall für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 nur freiwillige Beiträge geleistet worden sein sollten, sind für die verbleibenden 54 Monate jedenfalls Pflichtbeiträge erforderlich, da es nach dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden GAL keine freiwillige Versicherung gab. Dementsprechend können Beiträge, die nicht auf Versicherungspflicht beruhen, lediglich in einem geringfügigen Umfang den Anspruch auf den Zuschlag herbeiführen. Wenn der Gesetzgeber einerseits die Weiterversicherung ehemaliger Landwirte von einer Pflichtversicherung auf Antrag (die Erklärung zur Fortsetzung der Beitragsentrichtung nach § 27 GAL begründete eine Beitragspflicht) in eine freiwillige Versicherung (§ 5 ALG) umgestaltete und andererseits den Versicherten zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschlag nach § 97 Abs 1 Satz 1 ALG (mindestens fünf Jahre anrechenbarer Beitragszeiten als Landwirt) bis zum 1. Juli 1995 Zeit ließ, ist es konsequent, gemäß § 97 Abs 1 Satz 1 ALG auch Weiterversicherungszeiten von ehemaligen Landwirten zu berücksichtigen, deren Versicherungspflicht erst nach dem 31. Dezember 1994 geendet hat und die deshalb auch nur freiwillige Beiträge nach § 5 ALG entrichten konnten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung eine Gleichstellung von Weiterversicherungsbeiträgen, die freiwillig für die ersten sechs Monate des Jahres 1995 gezahlt worden sind, und solchen, die auf einer Beitragspflicht nach § 27 GAL, § 84 Abs 2 ALG beruhen, nicht erfolgen sollte.

Da der erkennende Senat keine generelle Gleichsetzung von freiwilligen Beiträgen nach § 5 ALG und Pflichtbeiträgen nach § 27 GAL oder gar nach § 14 GAL, § 1 ALG befürwortet, ist auf die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu den verschiedenen Beitrags-Begrifflichkeiten im GAL und ALG nicht näher einzugehen. Auch wenn sich zB aus § 23 Abs 3 Nr 1 ALG entnehmen lässt, dass "Beiträge als Landwirt" grundsätzlich von "freiwilligen Beiträgen" abzugrenzen sind (vgl dazu allerdings GLA-Komm § 23 ALG S 4.1, wo Pflichtbeitragszeiten und Zeiten freiwilliger Beitragszahlungen unter dem Begriff "Beitragszeiten als Landwirt" zusammengefasst werden), spricht dies nicht zwingend gegen ein Verständnis des Begriffes "Beitragszeiten als Landwirt" in § 97 Abs 1 Satz 1 ALG, wonach diese Wendung auch freiwillige Weiterversicherungszeiten ehemaliger Landwirte nach § 5 ALG mit erfasst. Immerhin sind gemäß § 18 ALG auch Zeiten, für die freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind, als Beitragszeiten anzusehen.

Ebenso wenig lassen sich aus der Neufassung des § 92 Abs 1 ALG durch das AVmEG vom 21. März 2001 (BGBl I 403) eindeutige Schlüsse für die Auslegung des Begriffs "Beitragszeiten als Landwirt" in § 97 Abs 1 Satz 1 ALG ziehen. Indem der Gesetzgeber in § 92 Abs 1 ALG die Wendung "Beiträge als Landwirt zur Alterskasse" (Fassung vom 15. Dezember 1995, BGBl I 1814) durch die Formulierung "Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL" ersetzt hat, ist zwar klargestellt, dass insoweit nur als aktiver Landwirt zurückgelegte Beitragszeiten berücksichtigt werden sollen. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist jedoch hinsichtlich des Begriffs "Beitragszeiten als Landwirt" in § 97 Abs 1 Satz 1 ALG gerade nicht erfolgt. Dies gilt im Übrigen auch für denselben Begriff ("mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt") in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG. Diese gesetzgeberische Vorgehensweise lässt nur den Schluss zu, dass der Begriff "Beitragszeiten als Landwirt" weiter zu verstehen ist als derjenige der "Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL". Im Übrigen liegt für § 97 Abs 1 Satz 1 ALG schon deshalb ein abweichendes Begriffsverständnis nahe, weil sich diese Vorschrift - anders als § 92 ALG - nicht auf Beitragszeiten bis zum 31. Dezember 1994 bezieht, sondern auch nach neuem Recht vor dem 1. Juli 1995 zurückgelegte Zeiten mit erfasst.

Auch Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen. Sie dient vielmehr dem beabsichtigten Bestandsschutz, der nach der gesetzgeberischen Konzeption bis zum 1. Juli 1995 erlangt werden konnte. Vor dem Hintergrund der durch die Linearisierung der Rentenberechnung bedingten Absenkung der Leistungshöhe in der Alterssicherung der Landwirte (gegenüber dem nach dem GAL zu erwartendem Niveau) sollen diejenigen Personen in ihrem Vertrauen geschützt werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2009 einen Anspruch auf Rente erwerben. Die Ausgestaltung dieses Vertrauensschutzes erfolgt über die Gewährung eines Zuschlages zu der - ausschließlich - nach neuem Recht (§ 23 ALG) berechneten Rente (BT-Drucks 12/5700 S 86 zu § 101; GLA-Komm § 97 ALG S 1.3). Die von der Beklagten dafür vorgebrachten Argumente, dass die Gewährung des Zuschlags den Zahlern von Weiterversicherungsbeiträgen (§ 27 GAL, § 5 ALG) vorzuenthalten sei, überzeugen nicht. Der Hinweis auf die (in der BT-Drucks 12/5700 S 86 zu § 101 gegebene) Begründung, wonach die Regelung (des Zuschlags insgesamt) "im Zusammenhang mit der Einführung der eigenständigen Sicherung der Bäuerinnen zu sehen ist", macht allein schon mit Blick auf § 97 Abs 2 ALG Sinn. Danach gilt, dass bei der Berechnung des Zuschlages nach § 97 ALG der altrechtliche "Verheiratetenzuschlag" (§ 4 Abs 1 Satz 1 GAL) nicht berücksichtigt werden kann, wenn der Ehegatte - ggf unter Beitragsanrechnung nach § 92 ALG - eigene Rentenansprüche hat. Darüber hinaus trifft zwanglos zu (GLA-Komm § 97 ALG S 1.5), dass nach § 92 ALG angerechnete Beiträge nicht zuschlagsbegründend sein können, da es insoweit schon an einem entsprechenden Vertrauen fehlt; für diese Beschränkung muss nicht auf die Begrifflichkeit der "Beitragszeiten als Landwirt" abgestellt werden.

Die von der Beklagten angeführte Überlegung, wie bei der Beitragsanrechnung nach § 92 ALG den Rentenzuschlag von solchen Beiträgen abhängig zu machen, an deren Aufbringung der Ehegatte durch eigene Mitarbeit beteiligt gewesen ist, entbehrt der Grundlage. Die Begünstigung durch eine Berücksichtigung von Beitragszeiten des Landwirts bei seinem Ehegatten (§ 92 Abs 1 ALG) mag der Begründung dahingehend bedürfen, dass beide Ehegatten im Unternehmen gearbeitet haben. Der mit dem Zuschlag bezweckte Vertrauensschutz benötigt eine solche Begründung nicht. Im Übrigen ist er nicht nur für die bis 1995 nicht versicherten Landwirtsehegatten vorgesehen. Auch wenn - wovon der Senat nunmehr ausgeht (vgl das Urteil vom 11. Dezember 2003 - B 10 LW 11/02 R) - der Gesetzgeber die "Zusplittung" auf Beitragszeiten als aktiver Landwirt (also auf Zeiten, in denen der Ehegatte überhaupt in einem Beitragspflicht begründenden landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeiten konnte) begrenzen wollte (§ 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des AVmEG), so ist kein Grund genannt oder ersichtlich, warum der Vertrauensschutz erfüllter Anwartschaften im Rahmen des § 97 ALG davon abhängig sein sollte, dass der Versicherte die erforderlichen fünf Jahre als beitrags- bzw versicherungspflichtiger Landwirt (§ 14 GAL, § 1 ALG) zurückgelegt hat (vgl dazu GLA-Komm § 97 ALG S 1.5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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