Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 49/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1937 geborene und am 12. August 2003 verstorbene Erika B. (B.) bezog vom 8. April 1997 bis zum 4. Dezember 1999 Arbeitslosengeld (Alg). Im Anschluss daran erhielt sie ab dem 5. Dezember 1999 Alhi, nachdem sie angegeben hatte, ihr 1936 geborener Ehemann verfüge über Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von 57.893,00 DM.
Der Ehemann gab anlässlich seiner Antragstellung auf Alhi an, über Renten- und Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 298.269,00 DM zu verfügen. Des Weiteren existiere ein Sparbuch mit einem Guthaben von 3.954,79 DM. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2000 die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 13. Juli 2000 auf, weil B. und ihr Ehegatte über so viel Vermögen verfügten, dass ihr Anspruch auf Alhi für 94 Kalenderwochen ruhe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000). Ab 30. September 2000 bezog B. Altersrente.
Die Klage der B. blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. November 2002, Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2003). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe die Alhi-Bewilligung zu Recht ab dem 13. Juli 2000 zurückgenommen, da B. nicht bedürftig gewesen sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass B. nach § 6 Abs 4 Nr 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) selbst unter Berücksichtigung des Alterssicherungszwecks nach der in dieser Norm vorgegebenen Berechnung nicht bedürftig sei. Die Vorschrift sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber habe sich hinsichtlich der Angemessenheit des für die Alterssicherung anzulegenden Schonvermögens für eine auch im Verwaltungsverfahren vereinfacht anzuwendende Formel von 1.000,00 DM pro Lebensjahr entschieden. Damit habe er dem erhöhten Alterssicherungsbedürfnis mit zunehmendem Lebensalter Rechnung getragen. Es sei mit dem Zweck der Regelung vereinbar, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen habe, auf die individuell zu erwartende Rente abzuheben und stattdessen einen für alle Bezieher von Alhi gleichen Schonbetrag je Lebensalter festzulegen. Damit entfalle ein erheblicher Ermittlungsaufwand. Im Übrigen werde verkannt, dass es sich bei der steuerfinanzierten Alhi, ähnlich wie bei der Sozialhilfe, um eine staatliche Fürsorgeleistung handele und diese nur deshalb erbracht werde, weil der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreiten könne. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sei daher Einkommen und Vermögen vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Grundgesetz (GG) lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Sozialregelung oder einen Mindestbetrag an Alhi ableiten.
Ein schutzwürdiges Vertrauen iS des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei nicht zu bejahen. B. könne sich nicht darauf zurückziehen, dass der Ehemann im Rahmen seiner Antragstellung zutreffende Angaben gemacht habe. Aus dem überreichten Merkblatt ergebe sich, dass die Verpflichtung zur vollständigen Angabe vorhandener Vermögenswerte sich auf den jeweiligen Antragsteller/Antragstellerin beziehe.
Der Ehegatte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen höherrangige Rechtsprinzipien. B. sei im Zeitpunkt des Leistungsfalles 63 Jahre alt gewesen. Ihr habe also nach der AlhiV ein Vermögen zur Absicherung ihres Alters in Höhe von 63.000,00 DM anrechnungsfrei zugestanden. Rechne man bei der Fortsetzung eines angemessenen Lebensstandards einen monatlichen Bedarf von 1.200,00 DM und eine Guthabenverzinsung des Kapitals von 3 % pa, so reiche das abnehmende Kapital nebst zurückgehender Zinserträge nicht einmal für 5 Jahre. Von einer angemessenen Alterssicherung könne keine Rede sein. Die konkreten Regelungen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch nicht durch das Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG gedeckt. Es stehe im Rahmen dieses Verfahrens die sozialrechtliche Behandlung so genannter Besserverdiener zur Debatte, die aus den Sozialsystemen ausgegrenzt seien und zur eigenen Altersvorsorge gezwungen würden, denen der Staat dann wieder die in eigener Verantwortung und mit eigenen langjährigen Entbehrungen geschaffene Altersversorgung aus der Hand nehmen wolle, sodass sie im Ergebnis lebenslang von Sozialhilfe abhängig würden. Rechtsstaatlich nicht zu beanstanden sei eine Kontrollrechnung, die sich an dem Gesamtbetrag, den ein gesetzlich oder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter während seines Versicherungslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe, orientiere. Es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosen vor, die ihre Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2003 und des Sozialgerichts Detmold vom 29. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft vorgelegen haben. Über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 5. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 hat der Senat nicht zu befinden, denn der Kläger hat eine etwaige Verletzung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gerügt (vgl BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr 8; BSG SozR 1500 § 53 Nr 2; SozR 3-2500 § 57 Nr 4; SozR 3-2500 § 5 Nr 26).
Die Alhi-Bewilligung ist rechtswidrig gewesen. Nach § 190 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und bedürftig sind. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht.
Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens trifft § 193 Abs 2 SGB III die Regelung, dass ein Arbeitsloser nicht bedürftig ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen der B. und ihres Ehegatten zu Recht entschieden, dass die Gewährung von Alhi nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch im Hinblick auf den geltend gemachten Zweck der Alterssicherung. Denn nach § 6 Abs 4 Nr 2 der AlhiV (idF der 6. Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18. Juni 1999, BGBl I, 1433) ist Vermögen für eine Alterssicherung angemessen, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages von jeweils 8.000,00 DM (§ 6 Abs 1 AlhiV) und des Alterssicherungsfreibetrages nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 und Abs 4 AlhiV verbleibt nach den Feststellungen des LSG ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 159.302,87 DM, sodass der Alhi-Anspruch mangels Bedürftigkeit bei der nach § 9 AlhiV berechneten Dauer der Berücksichtigung für 94 Wochen entfiel. Selbst unter Einbeziehung des Alhi-Bezuges ab 5. Dezember 1999 wäre der Anspruch bis zum September 2000 für weniger als die Hälfte dieses Zeitraums entfallen. Darüber streiten die Beteiligten zu Recht nicht. Im vorliegenden Verfahren ist ohnehin nur über den Zeitraum vom 13. Juli bis 30. September 2000 zu befinden.
§ 6 Abs 4 AlhiV ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies haben der 7. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R - und der erkennende Senat mit Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 55/02 R - bereits entschieden (ebenso zB Schleswig-Holsteinisches LSG vom 15. November 2002 - L 3 AL 104/02 -; LSG Berlin vom 2. September 2003 - L 6 AL 16/03 - mit zustimmender Anm Giesen juris PraxisReport Sozialrecht 04/2004). Insbesondere der 7. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 bereits zu dem Einwand Stellung bezogen, die Regelung der AlhiV verstoße wegen der darin enthaltenen starren Grenzen gegen den in Art 3 Abs 1 GG normierten Gleichheitssatz. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ob und ggf in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, im Rahmen der allgemeinen Härteregelung des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV Freibeträge beim Vermögen, das zur Alterssicherung bestimmt ist, zu berücksichtigen, war hier nicht zu entscheiden. Auf eine derartige Verpflichtung könnte allerdings ua die weitere Rechtsentwicklung hindeuten, denn nach § 6 Abs 3 Nr 4 AlhiV in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl § 5 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001, BGBl I, 3734) sind nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen oder Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Obwohl das LSG keine Feststellungen zur Entwicklung der rentenversicherungsrechtlichen Position des Klägers getroffen hat, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen entscheiden. Danach steht jedenfalls fest, dass der Kläger Anspruch auf ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung von über 800,00 DM hat. Zieht man zudem in Betracht, dass der Ehefrau des Klägers bereits ab 1. Oktober 2000 eine Versichertenrente bewilligt worden ist, so ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Teilverwertung des Vermögens unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seines Ehegatten unzumutbar gewesen sein könnte.
Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X vor, weil die Bewilligung auf Angaben beruhte, die B. vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Eine Ermessensentscheidung hatte die Beklagte im Hinblick auf § 330 Abs 2 SGB III nicht zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1937 geborene und am 12. August 2003 verstorbene Erika B. (B.) bezog vom 8. April 1997 bis zum 4. Dezember 1999 Arbeitslosengeld (Alg). Im Anschluss daran erhielt sie ab dem 5. Dezember 1999 Alhi, nachdem sie angegeben hatte, ihr 1936 geborener Ehemann verfüge über Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von 57.893,00 DM.
Der Ehemann gab anlässlich seiner Antragstellung auf Alhi an, über Renten- und Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 298.269,00 DM zu verfügen. Des Weiteren existiere ein Sparbuch mit einem Guthaben von 3.954,79 DM. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2000 die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 13. Juli 2000 auf, weil B. und ihr Ehegatte über so viel Vermögen verfügten, dass ihr Anspruch auf Alhi für 94 Kalenderwochen ruhe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000). Ab 30. September 2000 bezog B. Altersrente.
Die Klage der B. blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. November 2002, Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2003). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe die Alhi-Bewilligung zu Recht ab dem 13. Juli 2000 zurückgenommen, da B. nicht bedürftig gewesen sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass B. nach § 6 Abs 4 Nr 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) selbst unter Berücksichtigung des Alterssicherungszwecks nach der in dieser Norm vorgegebenen Berechnung nicht bedürftig sei. Die Vorschrift sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber habe sich hinsichtlich der Angemessenheit des für die Alterssicherung anzulegenden Schonvermögens für eine auch im Verwaltungsverfahren vereinfacht anzuwendende Formel von 1.000,00 DM pro Lebensjahr entschieden. Damit habe er dem erhöhten Alterssicherungsbedürfnis mit zunehmendem Lebensalter Rechnung getragen. Es sei mit dem Zweck der Regelung vereinbar, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen habe, auf die individuell zu erwartende Rente abzuheben und stattdessen einen für alle Bezieher von Alhi gleichen Schonbetrag je Lebensalter festzulegen. Damit entfalle ein erheblicher Ermittlungsaufwand. Im Übrigen werde verkannt, dass es sich bei der steuerfinanzierten Alhi, ähnlich wie bei der Sozialhilfe, um eine staatliche Fürsorgeleistung handele und diese nur deshalb erbracht werde, weil der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreiten könne. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sei daher Einkommen und Vermögen vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Grundgesetz (GG) lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Sozialregelung oder einen Mindestbetrag an Alhi ableiten.
Ein schutzwürdiges Vertrauen iS des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei nicht zu bejahen. B. könne sich nicht darauf zurückziehen, dass der Ehemann im Rahmen seiner Antragstellung zutreffende Angaben gemacht habe. Aus dem überreichten Merkblatt ergebe sich, dass die Verpflichtung zur vollständigen Angabe vorhandener Vermögenswerte sich auf den jeweiligen Antragsteller/Antragstellerin beziehe.
Der Ehegatte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen höherrangige Rechtsprinzipien. B. sei im Zeitpunkt des Leistungsfalles 63 Jahre alt gewesen. Ihr habe also nach der AlhiV ein Vermögen zur Absicherung ihres Alters in Höhe von 63.000,00 DM anrechnungsfrei zugestanden. Rechne man bei der Fortsetzung eines angemessenen Lebensstandards einen monatlichen Bedarf von 1.200,00 DM und eine Guthabenverzinsung des Kapitals von 3 % pa, so reiche das abnehmende Kapital nebst zurückgehender Zinserträge nicht einmal für 5 Jahre. Von einer angemessenen Alterssicherung könne keine Rede sein. Die konkreten Regelungen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch nicht durch das Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG gedeckt. Es stehe im Rahmen dieses Verfahrens die sozialrechtliche Behandlung so genannter Besserverdiener zur Debatte, die aus den Sozialsystemen ausgegrenzt seien und zur eigenen Altersvorsorge gezwungen würden, denen der Staat dann wieder die in eigener Verantwortung und mit eigenen langjährigen Entbehrungen geschaffene Altersversorgung aus der Hand nehmen wolle, sodass sie im Ergebnis lebenslang von Sozialhilfe abhängig würden. Rechtsstaatlich nicht zu beanstanden sei eine Kontrollrechnung, die sich an dem Gesamtbetrag, den ein gesetzlich oder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter während seines Versicherungslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe, orientiere. Es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosen vor, die ihre Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2003 und des Sozialgerichts Detmold vom 29. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft vorgelegen haben. Über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 5. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 hat der Senat nicht zu befinden, denn der Kläger hat eine etwaige Verletzung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gerügt (vgl BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr 8; BSG SozR 1500 § 53 Nr 2; SozR 3-2500 § 57 Nr 4; SozR 3-2500 § 5 Nr 26).
Die Alhi-Bewilligung ist rechtswidrig gewesen. Nach § 190 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und bedürftig sind. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht.
Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens trifft § 193 Abs 2 SGB III die Regelung, dass ein Arbeitsloser nicht bedürftig ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen der B. und ihres Ehegatten zu Recht entschieden, dass die Gewährung von Alhi nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch im Hinblick auf den geltend gemachten Zweck der Alterssicherung. Denn nach § 6 Abs 4 Nr 2 der AlhiV (idF der 6. Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18. Juni 1999, BGBl I, 1433) ist Vermögen für eine Alterssicherung angemessen, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages von jeweils 8.000,00 DM (§ 6 Abs 1 AlhiV) und des Alterssicherungsfreibetrages nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 und Abs 4 AlhiV verbleibt nach den Feststellungen des LSG ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 159.302,87 DM, sodass der Alhi-Anspruch mangels Bedürftigkeit bei der nach § 9 AlhiV berechneten Dauer der Berücksichtigung für 94 Wochen entfiel. Selbst unter Einbeziehung des Alhi-Bezuges ab 5. Dezember 1999 wäre der Anspruch bis zum September 2000 für weniger als die Hälfte dieses Zeitraums entfallen. Darüber streiten die Beteiligten zu Recht nicht. Im vorliegenden Verfahren ist ohnehin nur über den Zeitraum vom 13. Juli bis 30. September 2000 zu befinden.
§ 6 Abs 4 AlhiV ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies haben der 7. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R - und der erkennende Senat mit Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 55/02 R - bereits entschieden (ebenso zB Schleswig-Holsteinisches LSG vom 15. November 2002 - L 3 AL 104/02 -; LSG Berlin vom 2. September 2003 - L 6 AL 16/03 - mit zustimmender Anm Giesen juris PraxisReport Sozialrecht 04/2004). Insbesondere der 7. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 bereits zu dem Einwand Stellung bezogen, die Regelung der AlhiV verstoße wegen der darin enthaltenen starren Grenzen gegen den in Art 3 Abs 1 GG normierten Gleichheitssatz. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ob und ggf in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, im Rahmen der allgemeinen Härteregelung des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV Freibeträge beim Vermögen, das zur Alterssicherung bestimmt ist, zu berücksichtigen, war hier nicht zu entscheiden. Auf eine derartige Verpflichtung könnte allerdings ua die weitere Rechtsentwicklung hindeuten, denn nach § 6 Abs 3 Nr 4 AlhiV in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl § 5 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001, BGBl I, 3734) sind nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen oder Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Obwohl das LSG keine Feststellungen zur Entwicklung der rentenversicherungsrechtlichen Position des Klägers getroffen hat, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen entscheiden. Danach steht jedenfalls fest, dass der Kläger Anspruch auf ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung von über 800,00 DM hat. Zieht man zudem in Betracht, dass der Ehefrau des Klägers bereits ab 1. Oktober 2000 eine Versichertenrente bewilligt worden ist, so ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Teilverwertung des Vermögens unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seines Ehegatten unzumutbar gewesen sein könnte.
Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X vor, weil die Bewilligung auf Angaben beruhte, die B. vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Eine Ermessensentscheidung hatte die Beklagte im Hinblick auf § 330 Abs 2 SGB III nicht zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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