S 19 KA 20/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 20/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hat.

Der 1939 geborene Kläger war ab dem 01.07.1992 als praktischer Arzt für den Sitz E, U-Straße zur Primär- und Ersatzkassenpraxis zugelassen. Mit Beschlüssen vom 26.03.1997 und vom 04.03.1998 entzogen der Zulassungsausschuß für Ärzte - E - und der Beklagte dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung: Der Kläger sei für eine weitere Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr geeignet. Über einen längeren Zeitraum und fortgesetzt habe er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt; unter anderem habe der Kläger Abrechnungsunterlagen für das Quartal II/96, die ihm zur nochmaligen Überprüfung zurückgegeben worden seien, nachträglich zu seinen Gunsten abgeändert.

Das Sozialgericht Duisburg (Az.: S 19 KA 33/98) wies mit Urteil vom 28.01. 2002 die gegen die Entziehung der Zulassung erhobene Klage als unbegründet zurück. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 11 KA 63/02) erklärte der Kläger am 30.12.2002 seinen Verzicht auf seine Zulassung mit Wirkung zum 30.06.2004, woraufhin sämtliche Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. Auf die Sitzungsniederschrift vom 30.12.2002 wird Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2004 stellte der Kläger einen "Wiederzulassungsantrag" für die Zeit ab dem 01.07.2004: Er habe durch Honorareinbehaltungen und -rückforderungen eine finanzielle Schieflage erlitten. Es sei durchaus möglich, daß er demnächst Sozialhilfe beziehen werde, weil er mit Rücksicht auf die gegen ihn erhobenen Rückforderungen seine Lebensversicherungsverträge und sonstige für die Altersvorsorge bestimmte Rücklagen aufgelöst habe. Er werde mit dem Ende der vertragsärztlichen Behandlungen zum Quartal IV/2004 ohne Einkünfte sein, denn die Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit seien zu vernachlässigen. Folglich liege in seiner Person ein Härtefall im Sinne von § 25 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vor. Die Verfehlungen, die zu dem Zulassungsentziehungsverfahren geführt hätten, seien nach Auffassung des Zulassungsausschusses ohnehin nur für eine zeitlich begrenzte Sanktion geeignet gewesen. Sein Abrechnungsverhalten habe sich zwischenzeitlich deutlich gebessert. Schließlich sei die Versorgung der vielen betagten Patienten im Einzugsbereich seiner Praxis nur durch ihn persönlich möglich, weil die Suche nach einem Praxisnachfolger nicht auf Interesse gestoßen sei.

Der Zulassungsausschuß lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21.04.2004 ab: Die Verzichtserklärung, die der Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen abgegeben habe, sei verbindlich. Ein Härtefall nach § 25 Satz 2 Ärzte-ZV liege nicht vor. Überdies sei der Planungsbereich E bei einem Versorgungsgrad von 113,9 v H für Hausärzte gesperrt.

Der Kläger erhob Widerspruch: Seine Neuzulassung sei zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 25 Satz 2 Ärzte-ZV geboten. Im Rahmen dieser Vorschrift könne eine eventuelle Überversorgung des Planungsbereichs keine Rolle spielen. Denn selbst dann, wenn eine solche Überversorgung tatsächlich bestehen sollte, werde sie durch die begehrte Neuzulassung nicht ausgeweitet.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 01.09.2004 zurück: Das Zulassungsbegehren scheitere daran, daß der Planungsbereich E für Hausärzte gesperrt sei. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger die begehrte Zulassung auch wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu versagen sei.

Der Kläger trägt zur Begründung der dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Klage ergänzend vor: In E sei noch nicht einmal die Notfallversorgung in ordnungsgemäßer Weise gewährleistet. Von daher sei zu vermuten, daß eine Überversorgung mit Hausärzten überhaupt nicht vorliege. Die Entziehung der Zulassung sei als eine Ordnungsmaßnahme anzusehen, die darauf abziele, die Geeignetheit zur weiteren oder erneuten Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wiederherzustellen. Dieser Zustand dürfte inzwischen erreicht sein, nachdem sämtliche Regress- und sonstige Forderungen der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen im vorliegenden Fall befriedrigt worden seien. Von daher sei es wohl unverhältnismäßig, ihm für weitere Zeit die Rückkehr in die vertragsärztliche Versorgung zu versperren.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 21.04.2004 in Gestalt des Beschlusses des Beklagten vom 01.09.2004 zu verurteilen, den Wiederzulassungsantrag des Klägers vom 05.03.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte und die Begeladene zu 7) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält seinen Beschluss vom 01.09.2004 für rechtmäßig.

Die Beigeladene zu 7) trägt vor: Einer erneuten Zulassung des Klägers dürfte nicht nur die derzeitige Sperrung des Planungsbereichs E für Hausärzte entgegenstehen, sondern auch die Tatsache, daß das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Termin am 30.12.2002 offensichtlich davon ausgegangen sei, daß die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung zu Recht erfolgt sei. Die Einräumung einer 18-monatigen Frist, die die Verzichtserklärung des Klägers beinhalte, habe ausschließlich den Zweck gehabt, dem Kläger die Abwicklung seiner Praxis ohne Aussicht auf Rückkehr in die vertragsärztliche Versorgung zu ermöglichen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, den Aktenvorgang des Widerspruchsverfahrens sowie auf die den Kläger betreffenden Arztregister- und Zulassungsakten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.04.2004 und der Beschluss des Beklagten vom 01.09.2004 beschweren den Kläger nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Beschlüsse sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, mit Wirkung ab einem nach dem 30.06.2004 liegenden Zeitpunkt innerhalb des Planungsbereichs D erneut zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden.

Es kann dahinstehen, ob der am 08.03.2004 bei dem Zulassungsausschuß für Ärzte - E - eingegangene "Wiederzulassungsantrag" wegen Verstoßes gegen das auch im öffentlichen Recht entsprechenden § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens unwirksam ist; dafür, daß der mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2004 gestellte Zulassungsantrag in einem offensichtlichen Gegensatz zu früheren rechtsverbindlichen Erklärungen des Klägers steht, spricht vor allem der Umstand, daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 30.12.2002 mit Wirkung zum 30.06.2004 auf seine Zulassung verzichtet hat, ohne sich für einen nach diesem Datum liegenden Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederzulassung vorzubehalten.

Dem unter dem 05.03.2004 formulierten Zulassungsbegehren steht jedoch die derzeit für den Planungsbereich E geltende Zulassungssperre für Hausärzte (§ 73 Absatz 1 a Satz 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB V -) entgegen. Solange der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen diese Zulassungssperre nicht nach § 103 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat, haben die Zulassungsinstanzen diese Sperre von Amts wegen zu beachten, (§ 16 b Absatz 2 Ärzte-ZV). Dieser Sperre kommt nach Ansicht der Kammer eine sogenannte Tatbestandswirkung zu.

Ein Anspruch auf die begehrte erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung läßt sich auch nicht aus § 25 Satz 2 Ärzte-ZV herleiten. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Zulassung eines über 55 Jahre alten Arztes in das Entschließungsermessen der Zulassungsinstanzen gestellt ist. Desweiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die begehrte Zulassung ist nicht erforderlich, um in der Person des Klägers den Eintritt einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Satz 2 Ärzte-ZV zu vermeiden. Äußert ein Arzt, dem die Zulassung entzogen worden ist oder der von sich aus auf die Zulassung verzichtet hat, den Wunsch, zur vertragsärztlichen Versorgung wieder zugelassen zu werden, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme eines Härtefalles (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 36/92 - SozR 3 - 2500 - § 98 Nummer 3 - NZS 1994, 427). Der Verlust von Honorareinnahmen aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung vermag nur dann zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Satz 2 Ärzte-ZV zu führen, wenn der hinter dem Begehren nach erneuter Zulassung stehende Einnahmeverlust darauf zurückzuführen ist, daß der betreffende Arzt unfreiwillig - insbesondere wegen längerer Krankheit - aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden ist (vgl. Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 3. Auflage, Randnummer 460 nwN). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge jedoch anders, weil der Kläger auf seine Zulassung mit Wirkung ab dem 01.07. 2004 deshalb verzichtet hat, weil er die von den Zulassungsinstanzen in den Jahren 1997 und 1998 verfügte Entziehung seiner Zulassung sowie das diese Entscheidungen bestätigende Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.2002 hat gegenstandslos werden lassen wollen. Die Beigeladene zu 7) weist insoweit zutreffend darauf hin, daß das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.12.2002 offensichtlich davon ausgegangen ist, daß die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung zu Recht erfolgt ist. Nachdem dem Kläger das Ergebnis der Zwischenberatung des 11. Senats bekannt gegeben worden war, ist dem Kläger offensichtlich bewußt geworden, daß das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil nicht aufheben würde. Der Verlust von Honoraransprüchen aus einer weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, der den Arzt als eine unmittelbare oder mittelbare Folge eines Zulassungsentziehungsverfahrens trifft, stellt nicht weniger aber auch nicht mehr als die schwerste Konsequenz eines Zulassungsentziehungsverfahren dar, die der Gesetzgeber für den Fall der Entziehung der Zulassung in Rechnung gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Ver- bindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
Saved