Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hildesheim (NSB)
Aktenzeichen
S 14 RA 207/01
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 1 RA 225/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 8/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Grundsätzlich darf der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Kfz-Hilfe bei der Festsetzung des Zuschusses zu den Anschaffungskosten für einen Neuwagen den in Abzug zu bringenden Verkehrswert des Altwagens nach der so genannten Schwacke-Liste ermitteln.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung über den Wert des Anspruchs auf Zuschuss für die Anschaffung eines PKW&180;s nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zu treffen.
Die 1964 geborene Klägerin leidet seit Mitte der 80-er Jahre an einer progredient verlaufenden Multiplen Sklerose (MS). Sie arbeitet als Telefonistin mit Verwaltungsaufgaben. Wegen Art und Schwere ihrer Erkrankung kann sie ihren Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, sondern ist auf die Benutzung eines Pkw angewiesen, der mit Servolenkung, Automatikgetriebe und Rollstuhllifter ausgestattet ist.
Im Juli 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr einen Zuschuss für die Anschaffung eines Neuwagens zu gewähren und die Kosten für die notwendigen Zusatzausstattungen zu übernehmen. Zugleich gab sie die für den Wert ihres Altwagens relevanten Daten an (Typ, Erstzulassung, Kilometerstand). Nach den Kostenvoranschlägen belief sich der Kaufpreis für den Neuwagen (Skoda Fabia) auf ca 27.000 DM sowie die Kosten für die Zusatzausstattungen auf ca 5.000 DM.
Im Bescheid vom 14. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter Vorbehalt des Widerrufs, den sie im Einzelnen präzisierte, eine finanzielle Hilfe für das Kraftfahrzeug gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von voraussichtlich 18.000 DM sowie die Kosten für die Zusatzausstattungen in voller Höhe übernehme. Voraussetzung sei ua, dass das Fahrzeug im Eigentum des Versicherten stehe bzw in sein Eigentum übergehe. Der beigefügte Berechnungsbogen sei Bestandteil dieses Bescheides, an den sie sich neun Monate gebunden halte. In dem beigefügten Berechnungsbogen kreuzte sie ua die Rubrik mit dem Hinweis an, dass der Zuschuss für die Anschaffung des PKW&180;s gemäß § 5 Abs 1 KfzHV auf 18.000 DM "abzüglich Verkehrswert des Altwagens" begrenzt werde. Die nachfolgende Rubrik "lt. Schwacke-Preisübersicht" kreuzte sie zwar nicht an, vermerkte jedoch dahinter in einer Klammer "wird bei der Endberechnung in Abzug gebracht!".
Nachdem die Klägerin den Neuwagen erworben und die Zusatzausstattungen hatte einbauen lassen, legte sie der Beklagten die Rechnungen vor. Ferner gab sie an, sie habe den Altwagen (VW Polo) für 2.300 DM an einen privaten Erwerber verkauft. Den entsprechenden Kaufvertrag fügte sie bei.
Die Beklagte übernahm die Kosten für die Zusatzausstattung in voller Höhe (Bescheid vom 12. Juni 2001). Zugleich bewilligte sie einen Anspruch auf Zuschuss für die Anschaffung des Neuwagens, dessen Wert sie mit 11.600 DM festsetzte (Bescheid vom 14. Mai 2001). Wegen der Wertfestsetzung verwies sie auf den beigefügten Berechnungsbogen, den sie zum Gegenstand des Bescheides machte. In ihm ermittelte sie den Wert des zuerkannten Anspruchs, indem sie von dem Ausgangswert von 18.000 DM den Wert des Altwagens in Abzug brachte, den sie "lt. Schwacke-Preisübersicht 09/99" mit 6.100 DM zuzüglich eines Zuschlages für Minderfahrleistung von 305 DM, also insgesamt mit 6.405 DM einstellte. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 11.595 DM rundet sie gemäß § 6 Abs 1 KfzHV auf 11.600 DM.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe den Abzugsbetrag nicht nach einem fiktiven Verkaufswert, sondern nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis (2.300 DM) zu bemessen; dies gelte umso mehr, weil in ihrem Fall der Händler-Einkaufspreis wegen verschiedener wertmindernder Schäden tatsächlich nur bei ca 1.000 DM gelegen habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. August 2001). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2002). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2003). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei nicht formell fehlerhaft. Die Beklagte habe in der Kostenzusage noch nicht den Verkehrswert für den Altwagen einstellen können, weil die Klägerin trotz Aufforderung zunächst die erforderlichen Unterlagen (zB Kfz-Schein für den Altwagen) nicht vorgelegt habe und im Übrigen die gesamte Kostenzusage unter Widerrufsvorbehalt gestellt worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet gewesen, einen höheren Zuschuss zu leisten. Ermessensfehler seien ihr nicht unterlaufen. Insoweit habe sie ua den Verkaufswert für den Altwagen nach der sog Schwacke-Liste als Maßstab im Sinne der Gleichbehandlung zu Grunde legen dürfen. Denn die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses würde das Tor für Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. Die jeweilige Einholung von Kfz-Sachverständigengutachten würde wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen finanziellen Belastungen nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stehen. Die von der Klägerin geltend gemachten wertmindernden Schäden seien nicht zu berücksichtigen; insoweit handele es sich nicht um Abnutzungen, die durch die Art der Behinderung verursacht worden seien. Deshalb sei ihre Berücksichtigung mit der Zielsetzung des Rehabilitationsrechts nicht zu vereinbaren.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 9 ff SGB VI in Verbindung mit dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz und der KfzHV. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie den Wert des Altwagens nach der Schwacke-Liste, nicht aber nach dem konkret erzielbaren Händler-Einkaufspreis zu Grunde gelegt habe. § 5 Abs 3 KfzHV bestimme nicht, wie der Verkehrswert des Altwagens zu ermitteln sei. Insoweit sei die Schwacke-Liste nur anzuwenden, wenn keine besonderen Umstände vorlägen. Dies sei jedoch im Hinblick auf die unfallbedingten Schäden an ihrem Altwagen der Fall gewesen. Die Beklagte hätte deshalb den Verkehrswert des Altwagens durch ein Sachverständigengutachten ermitteln müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2003 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2001 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit der vorgenommenen Bestimmung des Wertes des Altwagens sei sie einer Empfehlung des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR) zu Auslegungsfragen zur KfzHV gefolgt.
II
Die Revision ist in dem Sinn begründet, dass das angefochtene Urteil des LSG mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen wird (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
1. Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung der Festsetzung der "Anspruchshöhe" im Bescheid vom 14. Mai 2001 auf 11.600 DM zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung über den festzusetzenden Wert des Anspruchs auf Zuschuss zu treffen. Soweit sie in ihrer Begründung geltend macht, der in Abzug zu bringende Verkehrswert des Altwagens sei nur in Höhe des erzielten Verkaufswertes von 2.300 DM, wenn nicht gar in Höhe des schädigungsbedingten Wertes von nur 1.000 DM einzustellen, begehrt sie nicht die Verpflichtung der Beklagten, einen bestimmten höheren Wert des Anspruchs auf Zuschuss festzustellen; sie gibt nur zu erkennen, dass sich ihrer Auffassung nach die Beklagte an diesen Verkehrswerten im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung sachgemäß zu orientieren habe, ohne sich selbst schon auf einen bestimmten Betrag festzulegen. Sie verfolgt ihr Begehren damit nicht in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, sondern zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklagen (vgl zu den Klagearten: Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994, SozR 3-1200 § 39 Nr 1).
2. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichten nicht aus, abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer als der festgesetzte Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten der Anschaffung eines neuen Kfz zusteht.
a) Ein Anspruch auf höheren Zuschuss ergibt sich nicht schon auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 14. Dezember 2000.
Die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen stellen ihrer Rechtsnatur nach keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar; denn in ihm hat die Beklagte der Klägerin nicht zugesagt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, hier also später einen Zuschuss mit einem bestimmten betragsmäßigen Wert zu gewähren. Auch handelt es sich nicht um einen Teilverwaltungsakt, der es erlaubt, einen komplexen Sachverhalt zu entflechten und stufenweise aufzuarbeiten mit der Folge, dass auf der jeweiligen Stufe bereits verbindlich Rechte und Pflichten festgelegt werden. Vielmehr ist der Bescheid vom 14. Dezember 2000 als sog Vorbescheid zu qualifizieren; dieser ist ein Instrument, um einzelne mit einer Verwaltungsentscheidung verbundene Rechtsfragen vorab zu klären; er stellt damit einzelne Voraussetzungen vorab verbindlich fest (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm, 6. Aufl, 2001, § 35 RdNr 183).
Die Auslegung der Erklärungen im Bescheid vom 14. Dezember 2000 und im beigefügten Berechungsbogen, der ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden ist, ergibt, dass die Beklagte darin Teilregelungen getroffen hat, die bindend geworden sind. Sie hat zum einen festgestellt, dass die Klägerin gegen die BfA ein Recht darauf hat, dass diese ermessensfehlerfrei über die Zuerkennung eines Anspruches auf Zuschuss befinden muss, weil die Klägerin die (persönlichen und versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen dieses Rechts erfüllt hat. Ferner hat die Beklagte auch schon Teilregelungen über die Ermessensausübung getroffen. Sie hat nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin einen Neuwagen anschafft, entschieden, ihr stehe ein Anspruch auf Zuschuss zu, der höchstens 18.000 DM betrage, jedoch abzüglich des Verkehrswertes des Altwagens im Zeitpunkt der Übergabe des Neuwagens; diese Teilregelungen wurden ferner unter die auflösende Befristung von neun Monaten sowie unter Widerrufsvorbehalt gestellt.
Auf Grund dieses Vorbescheides konnte die Klägerin nur einen Anspruch auf Zahlung von höchstens 18.000 DM abzüglich des Verkehrswertes des Altwagens haben. Nähere Bestimmungen hierzu waren durch diesen Verwaltungsakt nicht getroffen worden. Mit der angefochtenen Festsetzung der Höhe des Anspruches auf Zuschuss im Bescheid vom 14. Mai 2001 hat die Beklagte den auf Grund des Vorbescheides noch zu bestimmenden und von 18.000 DM abzuziehenden Verkehrswert des Altwagens anhand der sog Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrzeuge (Kategorie: Händler-Einkaufspreis) mit 6.405 DM festgesetzt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich rechtmäßig.
b) Prüfungsmaßstab ist insoweit nicht der Vorbescheid, dessen Teilregelungen gerade hierzu nichts Näheres festgelegt haben, sondern § 5 Abs 3 Regelung 2 KfzHV. Das vor Inkrafttreten des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gültig gewesene Recht ist hier maßgeblich, weil die Klägerin den Zuschussantrag bereits im Jahre 2000 gestellt hatte und im Übrigen der Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten des SGB IX (1. Juli 2001) entstanden bzw zuerkannt war (Art 67 SGB IX).
Nach § 5 Abs 3 Regelung 2 KfzHV ist "der Verkehrswert eines Altwagens" von dem Höchstbetrag abzusetzen. Entgegen dem LSG war in dieser allein streitigen Frage nicht zu prüfen, ob die Beklagte, die ihr Ermessen ausgeübt hatte, ihr Ermessen fehlerhaft, dh entgegen dem Gesetzeszweck, gebraucht hatte. Da die KfzHV als materielles Gesetz im Range einer Rechtsverordnung dem durch Parlamentsgesetz eröffneten Ermessen des Verwaltungsträgers auf Grund parlamentsgesetzlicher Ermächtigung Grenzen setzt, stand allein in Frage, ob die Beklagte mit dem Abzug des in der sog Schwacke-Liste genannten Betrages die Ermessensgrenze aus § 5 Abs 3 Regelung 2 KfzHV überschritten hatte.
Die Auslegung dieses Gesetzes ergibt, dass es grundsätzlich nicht auf den individuellen "Wert des Altwagens" in dem Sinne ankommt, dass der für den Altwagen erzielte oder von einem geschickten Verkäufer erzielbare Wert maßgeblich ist; nach dem Gesetz kommt es vielmehr auf den "Verkehrswert" eines Wagens mit entsprechendem Alter an, also auf den Wert, den man mit einem solchen Wagen im normalen Alterszustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erzielt. Weicht die "Ist-Beschaffenheit" des Altwagens von der "Normalbeschaffenheit" eines gleichaltrigen Wagens ab, ist dies nach dem Konzept der gesetzlichen Regelungen über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur und nur insoweit für den Verkehrswert erheblich, wie die Abweichung von der Normalbeschaffenheit im Wesentlichen selbst durch die Behinderung bedingt ist. Sonstige Individualabweichungen sind ohne rechtliche Bedeutung.
Da die Klägerin keine behinderungsbedingten Abweichungen behauptet hatte, kam es allein auf den normalen "Verkehrswert" an. Der Verwaltungsträger muss ihn ermitteln, darf ihn aber nur dann schätzen, wenn auf dem einschlägigen Markt für Gebrauchtwagen ausreichend gesicherte und allgemein anerkannte Erkenntnisse über den Verkehrswert eines solchen Altwagens nicht vorliegen. Die Beweiserhebung durch einen Sachverständigen oder eine Schätzung kommen daher - anders als im vorliegenden Fall - regelmäßig nur bei behinderungsbedingten Abweichungen der Ist-Beschaffenheit in Betracht.
In der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit ist die sog Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrzeuge als verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswertes von Gebrauchtfahrzeugen anerkannt (BGH, Urteile vom 9. Januar 1997, NJW 1997, 1063; vom 1. Juli 1987, NJW-RR 1987, 1456; vom 22. Januar 1986, BGHZ 97, 65, 77). Es bestehen weder rechtliche noch tatsächliche Bedenken, diese Liste auch im Recht der beruflichen Rehabilitation (seit dem 1. Juli 2001: Recht der Teilhabe am Arbeitsleben) zu Grunde zu legen. Dabei kommt es auf die Kategorie des Händler-Einkaufspreises, nicht des Händler-Verkaufspreises sowie auf die Werte in derjenigen Ausgabe der Schwacke-Liste an, die zuletzt vor dem Zeitpunkt der Übergabe des Neuwagens herausgegeben wurde.
Insoweit fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Beklagte hat im Berechnungsbogen, der dem Bescheid vom 14. Mai 2001 beigefügt und dessen Bestandteil war, erklärt, sie habe die Schwacke-Liste vom September 1999 ("09/99") zu Grunde gelegt. Das LSG hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Neuwagen der Klägerin übergeben wurde und welche Ausgabe der Schwacke-Liste zu diesem Zeitpunkt maßgeblich war. Davon hängt aber ab, ob der Verkehrswert ihres Altwagens zutreffend oder angesichts des Zeitablaufs zu hoch angesetzt wurde und ihr demzufolge ein höherer Anspruch auf Zuschuss zusteht.
Die fehlenden Feststellungen hat das LSG nachzuholen. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
In seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu befinden haben.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung über den Wert des Anspruchs auf Zuschuss für die Anschaffung eines PKW&180;s nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zu treffen.
Die 1964 geborene Klägerin leidet seit Mitte der 80-er Jahre an einer progredient verlaufenden Multiplen Sklerose (MS). Sie arbeitet als Telefonistin mit Verwaltungsaufgaben. Wegen Art und Schwere ihrer Erkrankung kann sie ihren Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, sondern ist auf die Benutzung eines Pkw angewiesen, der mit Servolenkung, Automatikgetriebe und Rollstuhllifter ausgestattet ist.
Im Juli 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr einen Zuschuss für die Anschaffung eines Neuwagens zu gewähren und die Kosten für die notwendigen Zusatzausstattungen zu übernehmen. Zugleich gab sie die für den Wert ihres Altwagens relevanten Daten an (Typ, Erstzulassung, Kilometerstand). Nach den Kostenvoranschlägen belief sich der Kaufpreis für den Neuwagen (Skoda Fabia) auf ca 27.000 DM sowie die Kosten für die Zusatzausstattungen auf ca 5.000 DM.
Im Bescheid vom 14. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter Vorbehalt des Widerrufs, den sie im Einzelnen präzisierte, eine finanzielle Hilfe für das Kraftfahrzeug gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von voraussichtlich 18.000 DM sowie die Kosten für die Zusatzausstattungen in voller Höhe übernehme. Voraussetzung sei ua, dass das Fahrzeug im Eigentum des Versicherten stehe bzw in sein Eigentum übergehe. Der beigefügte Berechnungsbogen sei Bestandteil dieses Bescheides, an den sie sich neun Monate gebunden halte. In dem beigefügten Berechnungsbogen kreuzte sie ua die Rubrik mit dem Hinweis an, dass der Zuschuss für die Anschaffung des PKW&180;s gemäß § 5 Abs 1 KfzHV auf 18.000 DM "abzüglich Verkehrswert des Altwagens" begrenzt werde. Die nachfolgende Rubrik "lt. Schwacke-Preisübersicht" kreuzte sie zwar nicht an, vermerkte jedoch dahinter in einer Klammer "wird bei der Endberechnung in Abzug gebracht!".
Nachdem die Klägerin den Neuwagen erworben und die Zusatzausstattungen hatte einbauen lassen, legte sie der Beklagten die Rechnungen vor. Ferner gab sie an, sie habe den Altwagen (VW Polo) für 2.300 DM an einen privaten Erwerber verkauft. Den entsprechenden Kaufvertrag fügte sie bei.
Die Beklagte übernahm die Kosten für die Zusatzausstattung in voller Höhe (Bescheid vom 12. Juni 2001). Zugleich bewilligte sie einen Anspruch auf Zuschuss für die Anschaffung des Neuwagens, dessen Wert sie mit 11.600 DM festsetzte (Bescheid vom 14. Mai 2001). Wegen der Wertfestsetzung verwies sie auf den beigefügten Berechnungsbogen, den sie zum Gegenstand des Bescheides machte. In ihm ermittelte sie den Wert des zuerkannten Anspruchs, indem sie von dem Ausgangswert von 18.000 DM den Wert des Altwagens in Abzug brachte, den sie "lt. Schwacke-Preisübersicht 09/99" mit 6.100 DM zuzüglich eines Zuschlages für Minderfahrleistung von 305 DM, also insgesamt mit 6.405 DM einstellte. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 11.595 DM rundet sie gemäß § 6 Abs 1 KfzHV auf 11.600 DM.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe den Abzugsbetrag nicht nach einem fiktiven Verkaufswert, sondern nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis (2.300 DM) zu bemessen; dies gelte umso mehr, weil in ihrem Fall der Händler-Einkaufspreis wegen verschiedener wertmindernder Schäden tatsächlich nur bei ca 1.000 DM gelegen habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. August 2001). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2002). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2003). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei nicht formell fehlerhaft. Die Beklagte habe in der Kostenzusage noch nicht den Verkehrswert für den Altwagen einstellen können, weil die Klägerin trotz Aufforderung zunächst die erforderlichen Unterlagen (zB Kfz-Schein für den Altwagen) nicht vorgelegt habe und im Übrigen die gesamte Kostenzusage unter Widerrufsvorbehalt gestellt worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet gewesen, einen höheren Zuschuss zu leisten. Ermessensfehler seien ihr nicht unterlaufen. Insoweit habe sie ua den Verkaufswert für den Altwagen nach der sog Schwacke-Liste als Maßstab im Sinne der Gleichbehandlung zu Grunde legen dürfen. Denn die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses würde das Tor für Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. Die jeweilige Einholung von Kfz-Sachverständigengutachten würde wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen finanziellen Belastungen nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stehen. Die von der Klägerin geltend gemachten wertmindernden Schäden seien nicht zu berücksichtigen; insoweit handele es sich nicht um Abnutzungen, die durch die Art der Behinderung verursacht worden seien. Deshalb sei ihre Berücksichtigung mit der Zielsetzung des Rehabilitationsrechts nicht zu vereinbaren.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 9 ff SGB VI in Verbindung mit dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz und der KfzHV. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie den Wert des Altwagens nach der Schwacke-Liste, nicht aber nach dem konkret erzielbaren Händler-Einkaufspreis zu Grunde gelegt habe. § 5 Abs 3 KfzHV bestimme nicht, wie der Verkehrswert des Altwagens zu ermitteln sei. Insoweit sei die Schwacke-Liste nur anzuwenden, wenn keine besonderen Umstände vorlägen. Dies sei jedoch im Hinblick auf die unfallbedingten Schäden an ihrem Altwagen der Fall gewesen. Die Beklagte hätte deshalb den Verkehrswert des Altwagens durch ein Sachverständigengutachten ermitteln müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2003 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2001 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit der vorgenommenen Bestimmung des Wertes des Altwagens sei sie einer Empfehlung des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR) zu Auslegungsfragen zur KfzHV gefolgt.
II
Die Revision ist in dem Sinn begründet, dass das angefochtene Urteil des LSG mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen wird (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
1. Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung der Festsetzung der "Anspruchshöhe" im Bescheid vom 14. Mai 2001 auf 11.600 DM zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung über den festzusetzenden Wert des Anspruchs auf Zuschuss zu treffen. Soweit sie in ihrer Begründung geltend macht, der in Abzug zu bringende Verkehrswert des Altwagens sei nur in Höhe des erzielten Verkaufswertes von 2.300 DM, wenn nicht gar in Höhe des schädigungsbedingten Wertes von nur 1.000 DM einzustellen, begehrt sie nicht die Verpflichtung der Beklagten, einen bestimmten höheren Wert des Anspruchs auf Zuschuss festzustellen; sie gibt nur zu erkennen, dass sich ihrer Auffassung nach die Beklagte an diesen Verkehrswerten im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung sachgemäß zu orientieren habe, ohne sich selbst schon auf einen bestimmten Betrag festzulegen. Sie verfolgt ihr Begehren damit nicht in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, sondern zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklagen (vgl zu den Klagearten: Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994, SozR 3-1200 § 39 Nr 1).
2. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichten nicht aus, abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer als der festgesetzte Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten der Anschaffung eines neuen Kfz zusteht.
a) Ein Anspruch auf höheren Zuschuss ergibt sich nicht schon auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 14. Dezember 2000.
Die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen stellen ihrer Rechtsnatur nach keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar; denn in ihm hat die Beklagte der Klägerin nicht zugesagt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, hier also später einen Zuschuss mit einem bestimmten betragsmäßigen Wert zu gewähren. Auch handelt es sich nicht um einen Teilverwaltungsakt, der es erlaubt, einen komplexen Sachverhalt zu entflechten und stufenweise aufzuarbeiten mit der Folge, dass auf der jeweiligen Stufe bereits verbindlich Rechte und Pflichten festgelegt werden. Vielmehr ist der Bescheid vom 14. Dezember 2000 als sog Vorbescheid zu qualifizieren; dieser ist ein Instrument, um einzelne mit einer Verwaltungsentscheidung verbundene Rechtsfragen vorab zu klären; er stellt damit einzelne Voraussetzungen vorab verbindlich fest (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm, 6. Aufl, 2001, § 35 RdNr 183).
Die Auslegung der Erklärungen im Bescheid vom 14. Dezember 2000 und im beigefügten Berechungsbogen, der ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden ist, ergibt, dass die Beklagte darin Teilregelungen getroffen hat, die bindend geworden sind. Sie hat zum einen festgestellt, dass die Klägerin gegen die BfA ein Recht darauf hat, dass diese ermessensfehlerfrei über die Zuerkennung eines Anspruches auf Zuschuss befinden muss, weil die Klägerin die (persönlichen und versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen dieses Rechts erfüllt hat. Ferner hat die Beklagte auch schon Teilregelungen über die Ermessensausübung getroffen. Sie hat nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin einen Neuwagen anschafft, entschieden, ihr stehe ein Anspruch auf Zuschuss zu, der höchstens 18.000 DM betrage, jedoch abzüglich des Verkehrswertes des Altwagens im Zeitpunkt der Übergabe des Neuwagens; diese Teilregelungen wurden ferner unter die auflösende Befristung von neun Monaten sowie unter Widerrufsvorbehalt gestellt.
Auf Grund dieses Vorbescheides konnte die Klägerin nur einen Anspruch auf Zahlung von höchstens 18.000 DM abzüglich des Verkehrswertes des Altwagens haben. Nähere Bestimmungen hierzu waren durch diesen Verwaltungsakt nicht getroffen worden. Mit der angefochtenen Festsetzung der Höhe des Anspruches auf Zuschuss im Bescheid vom 14. Mai 2001 hat die Beklagte den auf Grund des Vorbescheides noch zu bestimmenden und von 18.000 DM abzuziehenden Verkehrswert des Altwagens anhand der sog Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrzeuge (Kategorie: Händler-Einkaufspreis) mit 6.405 DM festgesetzt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich rechtmäßig.
b) Prüfungsmaßstab ist insoweit nicht der Vorbescheid, dessen Teilregelungen gerade hierzu nichts Näheres festgelegt haben, sondern § 5 Abs 3 Regelung 2 KfzHV. Das vor Inkrafttreten des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gültig gewesene Recht ist hier maßgeblich, weil die Klägerin den Zuschussantrag bereits im Jahre 2000 gestellt hatte und im Übrigen der Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten des SGB IX (1. Juli 2001) entstanden bzw zuerkannt war (Art 67 SGB IX).
Nach § 5 Abs 3 Regelung 2 KfzHV ist "der Verkehrswert eines Altwagens" von dem Höchstbetrag abzusetzen. Entgegen dem LSG war in dieser allein streitigen Frage nicht zu prüfen, ob die Beklagte, die ihr Ermessen ausgeübt hatte, ihr Ermessen fehlerhaft, dh entgegen dem Gesetzeszweck, gebraucht hatte. Da die KfzHV als materielles Gesetz im Range einer Rechtsverordnung dem durch Parlamentsgesetz eröffneten Ermessen des Verwaltungsträgers auf Grund parlamentsgesetzlicher Ermächtigung Grenzen setzt, stand allein in Frage, ob die Beklagte mit dem Abzug des in der sog Schwacke-Liste genannten Betrages die Ermessensgrenze aus § 5 Abs 3 Regelung 2 KfzHV überschritten hatte.
Die Auslegung dieses Gesetzes ergibt, dass es grundsätzlich nicht auf den individuellen "Wert des Altwagens" in dem Sinne ankommt, dass der für den Altwagen erzielte oder von einem geschickten Verkäufer erzielbare Wert maßgeblich ist; nach dem Gesetz kommt es vielmehr auf den "Verkehrswert" eines Wagens mit entsprechendem Alter an, also auf den Wert, den man mit einem solchen Wagen im normalen Alterszustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erzielt. Weicht die "Ist-Beschaffenheit" des Altwagens von der "Normalbeschaffenheit" eines gleichaltrigen Wagens ab, ist dies nach dem Konzept der gesetzlichen Regelungen über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur und nur insoweit für den Verkehrswert erheblich, wie die Abweichung von der Normalbeschaffenheit im Wesentlichen selbst durch die Behinderung bedingt ist. Sonstige Individualabweichungen sind ohne rechtliche Bedeutung.
Da die Klägerin keine behinderungsbedingten Abweichungen behauptet hatte, kam es allein auf den normalen "Verkehrswert" an. Der Verwaltungsträger muss ihn ermitteln, darf ihn aber nur dann schätzen, wenn auf dem einschlägigen Markt für Gebrauchtwagen ausreichend gesicherte und allgemein anerkannte Erkenntnisse über den Verkehrswert eines solchen Altwagens nicht vorliegen. Die Beweiserhebung durch einen Sachverständigen oder eine Schätzung kommen daher - anders als im vorliegenden Fall - regelmäßig nur bei behinderungsbedingten Abweichungen der Ist-Beschaffenheit in Betracht.
In der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit ist die sog Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrzeuge als verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswertes von Gebrauchtfahrzeugen anerkannt (BGH, Urteile vom 9. Januar 1997, NJW 1997, 1063; vom 1. Juli 1987, NJW-RR 1987, 1456; vom 22. Januar 1986, BGHZ 97, 65, 77). Es bestehen weder rechtliche noch tatsächliche Bedenken, diese Liste auch im Recht der beruflichen Rehabilitation (seit dem 1. Juli 2001: Recht der Teilhabe am Arbeitsleben) zu Grunde zu legen. Dabei kommt es auf die Kategorie des Händler-Einkaufspreises, nicht des Händler-Verkaufspreises sowie auf die Werte in derjenigen Ausgabe der Schwacke-Liste an, die zuletzt vor dem Zeitpunkt der Übergabe des Neuwagens herausgegeben wurde.
Insoweit fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Beklagte hat im Berechnungsbogen, der dem Bescheid vom 14. Mai 2001 beigefügt und dessen Bestandteil war, erklärt, sie habe die Schwacke-Liste vom September 1999 ("09/99") zu Grunde gelegt. Das LSG hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Neuwagen der Klägerin übergeben wurde und welche Ausgabe der Schwacke-Liste zu diesem Zeitpunkt maßgeblich war. Davon hängt aber ab, ob der Verkehrswert ihres Altwagens zutreffend oder angesichts des Zeitablaufs zu hoch angesetzt wurde und ihr demzufolge ein höherer Anspruch auf Zuschuss zusteht.
Die fehlenden Feststellungen hat das LSG nachzuholen. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
In seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu befinden haben.
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