Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 44 KR 17/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 203/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 28/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1.4.2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung iS von § 8 SGB IV, sodass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht.
Auf die Revision der Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 9. September 2010 aufgehoben, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Oktober 2008 wird insoweit zurückgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2285,37 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Betreuerin psychisch erkrankter Menschen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigte unterlag.
2
Die Beigeladene zu 1. war seit Januar 1990 bei dem klagenden Verein als Verwaltungsangestellte - seit 2005 wegen eines Studiums der Sozialarbeit im Umfang von 24 Wochenstunden - beschäftigt. Daneben unterstützte sie ab 1.9.2006 auf der Grundlage jeweils gesonderter Verträge mit dem Kläger "über die Übernahme einer eigenverantwortlichen Betreuung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnisses" psychisch kranke Menschen, die in einer betreuten Wohneinrichtung des Klägers lebten; die Vergütung hierfür überstieg regelmäßig nicht 400 Euro im Monat.
3
Auf Anfrage des Klägers stellte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle mit Bescheid vom 7.12.2006 fest, dass die Beigeladene zu 1. auch in ihrer Tätigkeit als Betreuerin der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte des Klägers unterliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2007 zurück.
4
Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer weiteren Tätigkeit für den Kläger seit 1.9.2006 als Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sei (Urteil vom 14.10.2008). Nach Einlegung der Berufung durch den Kläger hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.7.2009 unter Änderung des Ausgangsbescheides insoweit ergänzend die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf die Zweige der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und deren Beginn ab 1.9.2006 konkretisiert. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und unter Aufhebung der ergangenen Bescheide festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in der Zeit von September 2006 bis November 2009 in ihrer weiteren Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei: Zwar sei die Beigeladene zu 1. in ihrer betreuenden Tätigkeit nicht selbstständig tätig, sondern beschäftigt gewesen; sie habe jedoch in dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen, weil sie als Betreuerin beim Kläger nur geringfügig iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV beschäftigt und damit versicherungsfrei gewesen sei. Eine Zusammenrechnung der Entgelte aus beiden Beschäftigungen habe hier nicht gemäß § 8 Abs 2 S 1 SGB IV zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der älteren Rechtsprechung des BSG (BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr 7) sei eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wegen des eindeutigen, deutlich von dem Wortlaut der bis zum 30.6.1977 geltenden Regelung des § 168 Abs 1 Nr 1 RVO abweichenden Wortlauts des § 8 Abs 2 S 1 SGB IV und der seit 1998 bestehenden Regelung über das Teilarbeitslosengeld sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1) nicht als einheitliche Beschäftigung anzusehen (Urteil vom 9.9.2010).
5
Mit seiner auf die Entscheidung des LSG zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beigeladenen zu 1. beschränkten Revision rügt der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 S 1 SGB IV. Zwar sei das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1. in allen Tätigkeiten beim Kläger beschäftigt gewesen sei, alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen seien jedoch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BSG ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als eine einheitliche (versicherungspflichtige) Beschäftigung anzusehen. BSG-Rechtsprechung zum Teilarbeitslosengeld stehe dem nicht entgegen, weil der Begriff "Beschäftigung" dort einen abweichenden leistungsrechtlichen Inhalt habe.
6
Die Beigeladene zu 3. beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2010 aufzuheben, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Oktober 2008 zurückzuweisen.
7
Der Kläger beantragt, die Revision der Beigeladenen zu 3. zurückzuweisen.
8
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Zu Recht habe das LSG angenommen, dass neben der Hauptbeschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorgelegen habe.
9
Die Beklagte, die Beigeladene zu 1., die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 4. schließt sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 3. an.
II
10
Die zulässige Revision der Beigeladenen zu 3. (= Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) ist begründet und führt zur Aufhebung des LSG-Urteils, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft, sowie insoweit zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil.
11
Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG sowie die Bescheide der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle (Bescheid vom 7.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2007 und des ergänzenden Bescheides vom 23.7.2009) in vollem Umfang aufgehoben und das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht festgestellt.
12
Die Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein (noch) streitigen Feststellung der Rentenversicherungspflicht rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1. war im streitigen Zeitraum von September 2006 bis November 2009 in ihrer für den Kläger ausgeübten weiteren Tätigkeit als Betreuerin nicht wegen Geringfügigkeit dieser Beschäftigung versicherungsfrei, sondern unterlag auch insoweit der Versicherungspflicht als Beschäftigte.
13
1. Gegenstand der Revision der Beigeladenen zu 3. ist entsprechend dem von ihr gestellten, auf die Rentenversicherungspflicht beschränkten Antrag die Aufhebung des Urteils des LSG, soweit es das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben hat. Der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 23.7.2009 hat den Bescheid vom 7.12.2006 um die Feststellungen des Bestehens von Versicherungspflicht in den im Einzelnen konkretisierend genannten Versicherungszweigen sowie hinsichtlich deren Beginn in der weiteren Beschäftigung iS von § 96 Abs 1 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG ergänzt und insoweit ersetzt (vgl allgemein BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 13). Zwar hat das LSG den Bescheid vom 23.7.2009 im Tenor seines Urteils nicht ausdrücklich benannt, aus dessen Hervorhebung in den Entscheidungsgründen als vom LSG geprüfter Bescheid ergibt sich jedoch, dass es über beide Bescheide entschieden und diese vollständig aufgehoben hat.
14
2. Die Revision der Beigeladenen zu 3. ist zulässig. Die Beigeladene zu 3. war als Rentenversicherungsträger befugt, gegen das Urteil des LSG - soweit es die ihren Aufgabenbereich berührende Rentenversicherungspflicht betrifft - Revision einzulegen, weil die Entscheidung des LSG sie insoweit beschwert (vgl BSGE 17, 1, 2 = SozR Nr 31 zu § 165 RVO; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Die Revision hat auch in der Sache Erfolg (dazu im Folgenden 3. bis 5.).
15
3. Zutreffend hat das LSG die Beklagte als die für die Durchführung der Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1. zuständige Krankenkasse und damit als Einzugsstelle angesehen, die gemäß § 28h Abs 2 SGB IV (in der hier anwendbaren, bis zur Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 (BGBl I 1127) geltenden Fassung) iVm § 28i S 1 SGB IV für die Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht in der weiteren Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für den Kläger zuständig war. Zwar ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß § 28i S 5 SGB IV (idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242) bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle; für die vom Arbeitgeber beantragte Feststellung, ob ein bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigter auch in einer weiteren Tätigkeit bei ihm der Versicherungspflicht unterliegt, verblieb es jedoch bei der Zuständigkeit der für den versicherungspflichtig Beschäftigten bisher zuständigen Krankenkasse.
16
4. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden ausgehend von den dafür maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend angenommen, dass die Beigeladene zu 1. von September 2006 bis November 2009 auch in ihrer weiteren Tätigkeit als Betreuerin beschäftigt war und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
17
a. In den Jahren 2006 bis 2009, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 S 1 Nr 1 SGB VI der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr, vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 16).
18
b. Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung und aufgrund einer Gesamtwürdigung der von ihm ermittelten, als Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände nach seinen nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Betreuerin von September 2006 bis November 2009 beschäftigt war. Hiervon gehen gleichermaßen die Beteiligten aus. Die vom Berufungsgericht hierbei zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend, auch die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl zu den Prüfungsmaßstäben BSG aaO Juris RdNr 22 ff).
19
5. Zu Unrecht ist das LSG allerdings zu der Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer weiteren für den Kläger ausgeübten Beschäftigung wegen Geringfügigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmsweise nicht versicherungspflichtig, sondern versicherungsfrei war. Die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI lagen darauf bezogen nicht vor.
20
a. Gemäß § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der hier anzuwendenden ab 1.4.2003 geltenden Fassung (des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen in einer geringfügigen Beschäftigung iS von § 8 Abs 1 und § 8a SGB IV versicherungsfrei. Gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV (idF dieses Gesetzes, aaO) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus ihr regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Aus § 5 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI (in der ab 1.4.2003 geltenden Fassung dieses Gesetzes, aaO) iVm § 8 Abs 2 SGB IV folgt, dass - mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung - eine geringfügige Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. als Betreuerin eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung iS dieser Vorschriften war, die nicht mit ihrer beim Kläger darüber hinaus ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Verwaltungsangestellte zusammenzurechnen war.
21
b. Zwar hat das LSG festgestellt, dass das aus der weiteren Beschäftigung erzielte Entgelt der Beigeladenen zu 1. in der streitigen Zeit von September 2006 bis November 2009 in der Regel 400 Euro monatlich nicht überstieg. Eine daran anknüpfende geringfügige Beschäftigung iS von § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI, § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB IV lag bereits deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Betreuerin bei demselben Arbeitgeber verrichtet wurde. Infolgedessen ist von einer (einzigen) einheitlichen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im Sinne dieser Vorschriften mit einem Gesamtentgelt auszugehen, das die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze überstieg.
22
c. Dem LSG kann nicht darin gefolgt werden, dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn letztere bei demselben Arbeitgeber verrichtet wird.
23
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 16.2.1983 (12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr 7) entschieden, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nicht nur nach § 168 Abs 1 Nr 1 RVO und § 1228 Nr 4 RVO in den bis zum 30.6.1977 geltenden Fassungen (aF), sondern auch in den ab 1.7.1977 geltenden Fassungen als einheitliche Beschäftigung zu werten waren. Er hat dies unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften damit begründet, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass mit der Neufassung dieser Vorschriften eine weitreichende Rechtsänderung dahin erfolgen sollte, dass eine Nebenbeschäftigung, die ausdrücklich nach § 168 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 1228 Nr 4 RVO aF neben einer Hauptbeschäftigung nur versicherungsfrei sein konnte, wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wurde, nach der damaligen Rechtsänderung nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen sollte, obwohl sie bei demselben Arbeitgeber verrichtet wurde. Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung in § 8 SGB IV und die Angleichung der § 168 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 1228 Nr 4 RVO aF wurden seinerzeit die bis dahin sowohl im Krankenversicherungs- als auch Rentenversicherungsrecht geregelten Voraussetzungen der versicherungsfreien Nebenbeschäftigung überarbeitet, zusammengefasst, im Wortlaut geändert und der Begriff der Nebenbeschäftigung durch den Begriff der geringfügigen Beschäftigung ersetzt. Der Senat hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch eine solche Rechtsänderung entstehenden erheblichen Manipulationsmöglichkeiten eine beabsichtigte Änderung der Versicherungspflicht von Nebenbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber in irgendeiner Form in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck hätte kommen müssen, was jedoch nicht der Fall war.
24
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung auch bezogen auf die vorliegend anzuwendenden Vorschriften - insbesondere des § 5 Abs 2 SGB VI - fest. Die Auffassung des LSG, die Grenze jeder Auslegung sei der Wortlaut einer Vorschrift, der hier die vom BSG angenommene Einschränkung nicht explizit enthalte, berücksichtigt nicht hinreichend, dass dann, wenn - wie auch hier - der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung jedenfalls nicht eindeutig, sondern offen ist, durch weitere Auslegungsmethoden der Inhalt ermittelt werden muss. Entgegen der Auffassung des LSG war dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht eindeutig zu entnehmen und ist dem Wortlaut der aktuell heranzuziehenden Regelungen ebenfalls nicht zu entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen mehrere verschiedene, für einen Arbeitgeber verrichtete Beschäftigungen als eine oder mehrere Beschäftigungen im Rechtssinne anzusehen sind.
25
d. Nach Ergehen des Senatsurteils vom 16.2.1983 (aaO), dem die Sozialversicherungsträger und - soweit ersichtlich - bis auf das nunmehr angefochtene Urteil auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt sind, haben auch spätere Änderungen von § 8 SGB IV, § 1228 RVO und § 5 SGB VI die Versicherungspflicht einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, nicht beseitigt. Hätte die über fast drei Jahrzehnte hinweg bekannte BSG-Rechtsprechung, wonach bei der hier gegebenen Konstellation nicht mehrere Beschäftigungen vorliegen, sondern eine einheitliche Beschäftigung im Sinne der Vorschriften über die Geringfügigkeit besteht, nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen, wäre es naheliegend gewesen, die Rechtslage im Zuge einer der zahlreichen anderen Gesetzesneuregelungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu revidieren. Das ist jedoch nicht geschehen (der BSG-Rspr weiter folgend auch zB: Knospe in Hauck/Haines, SGB IV, K § 8 RdNr 28, Stand Einzelkommentierung II/2007; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 1 RdNr 21, Stand Einzelkommentierung XII/2006; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8 RdNr 14; Seewald in KassKomm, § 8 SGB IV RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, 2012, § 8 SGB IV RdNr 54; kritisch: Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 8 SGB IV RdNr 14).
26
§ 1228 Nr 4 RVO, § 4 Nr 5 AVG und § 30 Nr 4 RKG wurden vielmehr durch das Rentenreformgesetz vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, 1990 I 1337) mit Wirkung zum 1.1.1992 durch § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI weitgehend wortgleich ersetzt, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Änderungen der Rechtslage im Hinblick auf die Versicherungspflicht einer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten weiteren geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgen sollten. Auch die Änderungen des § 8 SGB IV und § 5 SGB VI zum 1.4.1999 (durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999, BGBl I 388) enthielten keine Einschränkung der Versicherungspflicht von Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, sondern erweiterten ua die Versicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungen. § 8 Abs 2 S 1 SGB IV ordnete nunmehr die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen auch mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung - in der Rentenversicherung allerdings gemäß § 5 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI beschränkt auf eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung - an. Aus dem in den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, BT-Drucks 14/280 S 10) angegebenen Grund für die Änderung, das weitere Aufsplitten von Arbeitsverhältnissen zu verhindern, kann kein Rückschluss auf die bisherige Rechtslage in Bezug auf mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gezogen werden. Denn das "Aufsplitten" konnte sich auf mehrere geringfügige Beschäftigungen verschiedener Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, aber gleichermaßen auf mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern beziehen und musste nicht mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber mit umfassen. Auch der Änderung des § 8 Abs 2 SGB IV mit Wirkung zum 1.4.2003 (durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) ist nicht zu entnehmen, dass abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage nunmehr mehrere Tätigkeiten desselben Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber als mehrere Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 und Abs 2 SGB IV sowie § 5 Abs 2 SGB VI gelten sollten. Zwar sehen die Vorschriften seither wieder die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor; es fehlen jedoch Hinweise darauf, dass über die insoweit bereits vor dem 1.4.1999 bestehende Rechtslage hinaus damit erstmals auch eine weitere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber versicherungsfrei sein sollte. Anhaltspunkte hierfür sind weder der aufgrund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses (vgl Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/202 S 3) Gesetz gewordenen Fassung noch sonstigen Umständen zu entnehmen.
27
e. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Recht der Arbeitsförderung vorgenommene Auslegung des Begriffs der Beschäftigung spricht ebenfalls nicht für die vom LSG vertretene Auslegung.
28
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld sah auch der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6.2.1992 (SozR 3-1500 § 54 Nr 9 S 24) für die Beurteilung, ob eine kurzzeitige Beschäftigung iS von § 102 AFG vorliegt, unter Bezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom 16.2.1983 (aaO) Tätigkeiten aufgrund verschiedener Lehraufträge desselben Arbeitgebers ohne Rücksicht auf die vertragliche Gestaltung als einheitliche Beschäftigung an. Soweit der 7. Senat für die Prüfung eines Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III unter Bezugnahme auf die zu dieser Vorschrift vorliegende Gesetzesbegründung annahm, dass prinzipiell bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen iS von § 150 Abs 1 Nr 1 iVm § 150 Abs 2 Nr 1 SGB III bestehen können (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1 S 8 und BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr 1 RdNr 7), hat er schon selbst darauf hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des 12. Senats vom 16.2.1983 und des 7. Senats vom 6.2.1992 enthaltenen Grundsätze nicht ohne Weiteres auf die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS von § 150 SGB III übertragbar sind (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1 S 8). Da die Auslegung des Begriffs der "Beschäftigung" in der Sozialversicherung sowohl nach der Rechtsprechung der für die Leistungen als auch für das Beitragsrecht zuständigen Senate "funktionsdifferent" zu erfolgen hat (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21 mwN), kann von der Möglichkeit des Vorliegens mehrerer Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber im leistungsrechtlichen Sinne nicht ohne Weiteres auf eine identische Rechtslage auch im Versicherungs- und Beitragsrecht geschlossen werden. Daher ist die Folgerung, dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestehen kann, weder zwingend noch gerechtfertigt.
29
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der Senat war dabei nicht gehindert, die die Beklagte belastende Kostenentscheidung des LSG zu deren Gunsten zu ändern und dem Kläger einen Teil der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl beide Beteiligten keine Rechtsmittel eingelegt haben. Denn insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 22 mwN). Im Hinblick auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Klägers und der Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren erscheint es angemessen, ihnen unter Änderung der Kostenentscheidung des LSG entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge zur Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeweils die Hälfte der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Da die Beigeladene zu 3. im Revisionsverfahren in vollem Umfang obsiegt hat und der Kläger insoweit unterlegen ist, sind dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 3. aufzuerlegen. Da sich die übrigen Beigeladenen im Revisionsverfahren nicht beteiligt haben, sind deren außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe der zusätzlich vom Kläger als Arbeitgeber zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge festzusetzen.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Betreuerin psychisch erkrankter Menschen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigte unterlag.
2
Die Beigeladene zu 1. war seit Januar 1990 bei dem klagenden Verein als Verwaltungsangestellte - seit 2005 wegen eines Studiums der Sozialarbeit im Umfang von 24 Wochenstunden - beschäftigt. Daneben unterstützte sie ab 1.9.2006 auf der Grundlage jeweils gesonderter Verträge mit dem Kläger "über die Übernahme einer eigenverantwortlichen Betreuung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnisses" psychisch kranke Menschen, die in einer betreuten Wohneinrichtung des Klägers lebten; die Vergütung hierfür überstieg regelmäßig nicht 400 Euro im Monat.
3
Auf Anfrage des Klägers stellte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle mit Bescheid vom 7.12.2006 fest, dass die Beigeladene zu 1. auch in ihrer Tätigkeit als Betreuerin der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte des Klägers unterliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2007 zurück.
4
Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer weiteren Tätigkeit für den Kläger seit 1.9.2006 als Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sei (Urteil vom 14.10.2008). Nach Einlegung der Berufung durch den Kläger hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.7.2009 unter Änderung des Ausgangsbescheides insoweit ergänzend die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf die Zweige der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und deren Beginn ab 1.9.2006 konkretisiert. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und unter Aufhebung der ergangenen Bescheide festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in der Zeit von September 2006 bis November 2009 in ihrer weiteren Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei: Zwar sei die Beigeladene zu 1. in ihrer betreuenden Tätigkeit nicht selbstständig tätig, sondern beschäftigt gewesen; sie habe jedoch in dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen, weil sie als Betreuerin beim Kläger nur geringfügig iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV beschäftigt und damit versicherungsfrei gewesen sei. Eine Zusammenrechnung der Entgelte aus beiden Beschäftigungen habe hier nicht gemäß § 8 Abs 2 S 1 SGB IV zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der älteren Rechtsprechung des BSG (BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr 7) sei eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wegen des eindeutigen, deutlich von dem Wortlaut der bis zum 30.6.1977 geltenden Regelung des § 168 Abs 1 Nr 1 RVO abweichenden Wortlauts des § 8 Abs 2 S 1 SGB IV und der seit 1998 bestehenden Regelung über das Teilarbeitslosengeld sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1) nicht als einheitliche Beschäftigung anzusehen (Urteil vom 9.9.2010).
5
Mit seiner auf die Entscheidung des LSG zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beigeladenen zu 1. beschränkten Revision rügt der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 S 1 SGB IV. Zwar sei das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1. in allen Tätigkeiten beim Kläger beschäftigt gewesen sei, alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen seien jedoch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BSG ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als eine einheitliche (versicherungspflichtige) Beschäftigung anzusehen. BSG-Rechtsprechung zum Teilarbeitslosengeld stehe dem nicht entgegen, weil der Begriff "Beschäftigung" dort einen abweichenden leistungsrechtlichen Inhalt habe.
6
Die Beigeladene zu 3. beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2010 aufzuheben, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Oktober 2008 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision der Beigeladenen zu 3. zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Zu Recht habe das LSG angenommen, dass neben der Hauptbeschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorgelegen habe.
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Die Beklagte, die Beigeladene zu 1., die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 4. schließt sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 3. an.
II
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Die zulässige Revision der Beigeladenen zu 3. (= Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) ist begründet und führt zur Aufhebung des LSG-Urteils, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft, sowie insoweit zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil.
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Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG sowie die Bescheide der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle (Bescheid vom 7.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2007 und des ergänzenden Bescheides vom 23.7.2009) in vollem Umfang aufgehoben und das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht festgestellt.
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Die Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein (noch) streitigen Feststellung der Rentenversicherungspflicht rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1. war im streitigen Zeitraum von September 2006 bis November 2009 in ihrer für den Kläger ausgeübten weiteren Tätigkeit als Betreuerin nicht wegen Geringfügigkeit dieser Beschäftigung versicherungsfrei, sondern unterlag auch insoweit der Versicherungspflicht als Beschäftigte.
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1. Gegenstand der Revision der Beigeladenen zu 3. ist entsprechend dem von ihr gestellten, auf die Rentenversicherungspflicht beschränkten Antrag die Aufhebung des Urteils des LSG, soweit es das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben hat. Der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 23.7.2009 hat den Bescheid vom 7.12.2006 um die Feststellungen des Bestehens von Versicherungspflicht in den im Einzelnen konkretisierend genannten Versicherungszweigen sowie hinsichtlich deren Beginn in der weiteren Beschäftigung iS von § 96 Abs 1 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG ergänzt und insoweit ersetzt (vgl allgemein BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 13). Zwar hat das LSG den Bescheid vom 23.7.2009 im Tenor seines Urteils nicht ausdrücklich benannt, aus dessen Hervorhebung in den Entscheidungsgründen als vom LSG geprüfter Bescheid ergibt sich jedoch, dass es über beide Bescheide entschieden und diese vollständig aufgehoben hat.
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2. Die Revision der Beigeladenen zu 3. ist zulässig. Die Beigeladene zu 3. war als Rentenversicherungsträger befugt, gegen das Urteil des LSG - soweit es die ihren Aufgabenbereich berührende Rentenversicherungspflicht betrifft - Revision einzulegen, weil die Entscheidung des LSG sie insoweit beschwert (vgl BSGE 17, 1, 2 = SozR Nr 31 zu § 165 RVO; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Die Revision hat auch in der Sache Erfolg (dazu im Folgenden 3. bis 5.).
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3. Zutreffend hat das LSG die Beklagte als die für die Durchführung der Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1. zuständige Krankenkasse und damit als Einzugsstelle angesehen, die gemäß § 28h Abs 2 SGB IV (in der hier anwendbaren, bis zur Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 (BGBl I 1127) geltenden Fassung) iVm § 28i S 1 SGB IV für die Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht in der weiteren Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für den Kläger zuständig war. Zwar ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß § 28i S 5 SGB IV (idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242) bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle; für die vom Arbeitgeber beantragte Feststellung, ob ein bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigter auch in einer weiteren Tätigkeit bei ihm der Versicherungspflicht unterliegt, verblieb es jedoch bei der Zuständigkeit der für den versicherungspflichtig Beschäftigten bisher zuständigen Krankenkasse.
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4. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden ausgehend von den dafür maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend angenommen, dass die Beigeladene zu 1. von September 2006 bis November 2009 auch in ihrer weiteren Tätigkeit als Betreuerin beschäftigt war und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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a. In den Jahren 2006 bis 2009, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 S 1 Nr 1 SGB VI der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr, vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 16).
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b. Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung und aufgrund einer Gesamtwürdigung der von ihm ermittelten, als Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände nach seinen nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Betreuerin von September 2006 bis November 2009 beschäftigt war. Hiervon gehen gleichermaßen die Beteiligten aus. Die vom Berufungsgericht hierbei zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend, auch die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl zu den Prüfungsmaßstäben BSG aaO Juris RdNr 22 ff).
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5. Zu Unrecht ist das LSG allerdings zu der Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer weiteren für den Kläger ausgeübten Beschäftigung wegen Geringfügigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmsweise nicht versicherungspflichtig, sondern versicherungsfrei war. Die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI lagen darauf bezogen nicht vor.
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a. Gemäß § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der hier anzuwendenden ab 1.4.2003 geltenden Fassung (des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen in einer geringfügigen Beschäftigung iS von § 8 Abs 1 und § 8a SGB IV versicherungsfrei. Gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV (idF dieses Gesetzes, aaO) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus ihr regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Aus § 5 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI (in der ab 1.4.2003 geltenden Fassung dieses Gesetzes, aaO) iVm § 8 Abs 2 SGB IV folgt, dass - mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung - eine geringfügige Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. als Betreuerin eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung iS dieser Vorschriften war, die nicht mit ihrer beim Kläger darüber hinaus ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Verwaltungsangestellte zusammenzurechnen war.
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b. Zwar hat das LSG festgestellt, dass das aus der weiteren Beschäftigung erzielte Entgelt der Beigeladenen zu 1. in der streitigen Zeit von September 2006 bis November 2009 in der Regel 400 Euro monatlich nicht überstieg. Eine daran anknüpfende geringfügige Beschäftigung iS von § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI, § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB IV lag bereits deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Betreuerin bei demselben Arbeitgeber verrichtet wurde. Infolgedessen ist von einer (einzigen) einheitlichen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im Sinne dieser Vorschriften mit einem Gesamtentgelt auszugehen, das die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze überstieg.
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c. Dem LSG kann nicht darin gefolgt werden, dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn letztere bei demselben Arbeitgeber verrichtet wird.
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Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 16.2.1983 (12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr 7) entschieden, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nicht nur nach § 168 Abs 1 Nr 1 RVO und § 1228 Nr 4 RVO in den bis zum 30.6.1977 geltenden Fassungen (aF), sondern auch in den ab 1.7.1977 geltenden Fassungen als einheitliche Beschäftigung zu werten waren. Er hat dies unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften damit begründet, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass mit der Neufassung dieser Vorschriften eine weitreichende Rechtsänderung dahin erfolgen sollte, dass eine Nebenbeschäftigung, die ausdrücklich nach § 168 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 1228 Nr 4 RVO aF neben einer Hauptbeschäftigung nur versicherungsfrei sein konnte, wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wurde, nach der damaligen Rechtsänderung nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen sollte, obwohl sie bei demselben Arbeitgeber verrichtet wurde. Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung in § 8 SGB IV und die Angleichung der § 168 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 1228 Nr 4 RVO aF wurden seinerzeit die bis dahin sowohl im Krankenversicherungs- als auch Rentenversicherungsrecht geregelten Voraussetzungen der versicherungsfreien Nebenbeschäftigung überarbeitet, zusammengefasst, im Wortlaut geändert und der Begriff der Nebenbeschäftigung durch den Begriff der geringfügigen Beschäftigung ersetzt. Der Senat hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch eine solche Rechtsänderung entstehenden erheblichen Manipulationsmöglichkeiten eine beabsichtigte Änderung der Versicherungspflicht von Nebenbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber in irgendeiner Form in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck hätte kommen müssen, was jedoch nicht der Fall war.
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung auch bezogen auf die vorliegend anzuwendenden Vorschriften - insbesondere des § 5 Abs 2 SGB VI - fest. Die Auffassung des LSG, die Grenze jeder Auslegung sei der Wortlaut einer Vorschrift, der hier die vom BSG angenommene Einschränkung nicht explizit enthalte, berücksichtigt nicht hinreichend, dass dann, wenn - wie auch hier - der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung jedenfalls nicht eindeutig, sondern offen ist, durch weitere Auslegungsmethoden der Inhalt ermittelt werden muss. Entgegen der Auffassung des LSG war dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht eindeutig zu entnehmen und ist dem Wortlaut der aktuell heranzuziehenden Regelungen ebenfalls nicht zu entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen mehrere verschiedene, für einen Arbeitgeber verrichtete Beschäftigungen als eine oder mehrere Beschäftigungen im Rechtssinne anzusehen sind.
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d. Nach Ergehen des Senatsurteils vom 16.2.1983 (aaO), dem die Sozialversicherungsträger und - soweit ersichtlich - bis auf das nunmehr angefochtene Urteil auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt sind, haben auch spätere Änderungen von § 8 SGB IV, § 1228 RVO und § 5 SGB VI die Versicherungspflicht einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, nicht beseitigt. Hätte die über fast drei Jahrzehnte hinweg bekannte BSG-Rechtsprechung, wonach bei der hier gegebenen Konstellation nicht mehrere Beschäftigungen vorliegen, sondern eine einheitliche Beschäftigung im Sinne der Vorschriften über die Geringfügigkeit besteht, nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen, wäre es naheliegend gewesen, die Rechtslage im Zuge einer der zahlreichen anderen Gesetzesneuregelungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu revidieren. Das ist jedoch nicht geschehen (der BSG-Rspr weiter folgend auch zB: Knospe in Hauck/Haines, SGB IV, K § 8 RdNr 28, Stand Einzelkommentierung II/2007; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 1 RdNr 21, Stand Einzelkommentierung XII/2006; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8 RdNr 14; Seewald in KassKomm, § 8 SGB IV RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, 2012, § 8 SGB IV RdNr 54; kritisch: Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 8 SGB IV RdNr 14).
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§ 1228 Nr 4 RVO, § 4 Nr 5 AVG und § 30 Nr 4 RKG wurden vielmehr durch das Rentenreformgesetz vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, 1990 I 1337) mit Wirkung zum 1.1.1992 durch § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI weitgehend wortgleich ersetzt, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Änderungen der Rechtslage im Hinblick auf die Versicherungspflicht einer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten weiteren geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgen sollten. Auch die Änderungen des § 8 SGB IV und § 5 SGB VI zum 1.4.1999 (durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999, BGBl I 388) enthielten keine Einschränkung der Versicherungspflicht von Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, sondern erweiterten ua die Versicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungen. § 8 Abs 2 S 1 SGB IV ordnete nunmehr die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen auch mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung - in der Rentenversicherung allerdings gemäß § 5 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI beschränkt auf eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung - an. Aus dem in den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, BT-Drucks 14/280 S 10) angegebenen Grund für die Änderung, das weitere Aufsplitten von Arbeitsverhältnissen zu verhindern, kann kein Rückschluss auf die bisherige Rechtslage in Bezug auf mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gezogen werden. Denn das "Aufsplitten" konnte sich auf mehrere geringfügige Beschäftigungen verschiedener Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, aber gleichermaßen auf mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern beziehen und musste nicht mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber mit umfassen. Auch der Änderung des § 8 Abs 2 SGB IV mit Wirkung zum 1.4.2003 (durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) ist nicht zu entnehmen, dass abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage nunmehr mehrere Tätigkeiten desselben Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber als mehrere Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 und Abs 2 SGB IV sowie § 5 Abs 2 SGB VI gelten sollten. Zwar sehen die Vorschriften seither wieder die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor; es fehlen jedoch Hinweise darauf, dass über die insoweit bereits vor dem 1.4.1999 bestehende Rechtslage hinaus damit erstmals auch eine weitere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber versicherungsfrei sein sollte. Anhaltspunkte hierfür sind weder der aufgrund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses (vgl Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/202 S 3) Gesetz gewordenen Fassung noch sonstigen Umständen zu entnehmen.
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e. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Recht der Arbeitsförderung vorgenommene Auslegung des Begriffs der Beschäftigung spricht ebenfalls nicht für die vom LSG vertretene Auslegung.
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Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld sah auch der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6.2.1992 (SozR 3-1500 § 54 Nr 9 S 24) für die Beurteilung, ob eine kurzzeitige Beschäftigung iS von § 102 AFG vorliegt, unter Bezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom 16.2.1983 (aaO) Tätigkeiten aufgrund verschiedener Lehraufträge desselben Arbeitgebers ohne Rücksicht auf die vertragliche Gestaltung als einheitliche Beschäftigung an. Soweit der 7. Senat für die Prüfung eines Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III unter Bezugnahme auf die zu dieser Vorschrift vorliegende Gesetzesbegründung annahm, dass prinzipiell bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen iS von § 150 Abs 1 Nr 1 iVm § 150 Abs 2 Nr 1 SGB III bestehen können (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1 S 8 und BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr 1 RdNr 7), hat er schon selbst darauf hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des 12. Senats vom 16.2.1983 und des 7. Senats vom 6.2.1992 enthaltenen Grundsätze nicht ohne Weiteres auf die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS von § 150 SGB III übertragbar sind (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1 S 8). Da die Auslegung des Begriffs der "Beschäftigung" in der Sozialversicherung sowohl nach der Rechtsprechung der für die Leistungen als auch für das Beitragsrecht zuständigen Senate "funktionsdifferent" zu erfolgen hat (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21 mwN), kann von der Möglichkeit des Vorliegens mehrerer Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber im leistungsrechtlichen Sinne nicht ohne Weiteres auf eine identische Rechtslage auch im Versicherungs- und Beitragsrecht geschlossen werden. Daher ist die Folgerung, dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestehen kann, weder zwingend noch gerechtfertigt.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der Senat war dabei nicht gehindert, die die Beklagte belastende Kostenentscheidung des LSG zu deren Gunsten zu ändern und dem Kläger einen Teil der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl beide Beteiligten keine Rechtsmittel eingelegt haben. Denn insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 22 mwN). Im Hinblick auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Klägers und der Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren erscheint es angemessen, ihnen unter Änderung der Kostenentscheidung des LSG entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge zur Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeweils die Hälfte der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Da die Beigeladene zu 3. im Revisionsverfahren in vollem Umfang obsiegt hat und der Kläger insoweit unterlegen ist, sind dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 3. aufzuerlegen. Da sich die übrigen Beigeladenen im Revisionsverfahren nicht beteiligt haben, sind deren außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe der zusätzlich vom Kläger als Arbeitgeber zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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