Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AS 753/16
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 35/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Kinderzuschlag ist abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
1
Im Streit steht die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2015 unter Berücksichtigung von in diesem Monat gezahltem Kinderzuschlag für August 2015.
2
Die Kläger zu 1 und 2 und ihre 2007, 2011 und 2014 geborenen Töchter - die Klägerinnen zu 3, 4 und 5 - leben zusammen in einer Mietwohnung, für die im streitbefangenen Zeitraum eine Kaltmiete von 636 Euro und ein Heizkostenabschlag von 89,50 Euro zu zahlen waren. Die Klägerin zu 1 war vom 14.2.2015 bis 18.10.2016 in Elternzeit und erhielt Elterngeld in Höhe von monatlich 455,49 Euro. Der Kläger - in Elternzeit vom 19.7. bis zum 18.9.2015 - erhielt im September kein Elterngeld und das Arbeitsentgelt für den restlichen September im Oktober 2015. Das Kindergeld belief sich im September 2015 auf 570 Euro. Für September 2015 bewilligtes Wohngeld wurde dem Konto der Kläger zu 1 und 2 am 31.8.2015 gutgeschrieben. Als Kinderzuschlag bewilligte die Familienkasse für August 2015 einen Betrag von 420 Euro, der am 4.9.2015 auf dem Konto einging. Für September 2015 lehnte sie den Antrag auf Kinderzuschlag mangels Erreichens der Mindesteinkommensgrenze ab, für Juli 2015 forderte sie 180 Euro zurück, die am 21.9.2015 abgebucht wurden (Bescheide jeweils vom 31.8.2015).
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Das beklagte Jobcenter bewilligte den Klägern auf ihren Antrag vom 15.9.2015 für September 2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zuletzt insgesamt 921,82 Euro. Dabei berücksichtigte es den für August 2015 gezahlten Gesamtkinderzuschlag von 420 Euro als Einkommen und behielt von dem bewilligten Betrag 462 Euro ein, da das für September 2015 gezahlte Wohngeld zu erstatten sei (Bescheid vom 25.9.2015; Änderungsbescheid vom 1.10.2015). Die Widersprüche hiergegen wies der Beklagte zurück und setzte die Leistungen gleichzeitig abschließend fest (Widerspruchsbescheid vom 18.1.2016).
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Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern weitere Leistungen in Höhe von 420 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen, weil der Kinderzuschlag eine Leistung "nach diesem Buch" iS von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
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Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Kläger eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 11 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II. Nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II sei der Kinderzuschlag als Einkommen beim jeweiligen Kind zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2016 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
7
Die Kläger waren im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
8
Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Ergebnis zutreffend hat das SG entschieden, dass die Kläger den Kinderzuschlag für August 2015 nicht zur Deckung ihrer Bedarfe im September 2015 einzusetzen haben. Der Kinderzuschlag ist zwar keine der Berücksichtigung als Einkommen nach dem SGB II schlechthin entzogene Leistung "nach diesem Buch" iS von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II. Als zugeflossen gilt er bei normativer Betrachtungsweise abweichend vom tatsächlichen Zahlungseingang aber schon im August 2015 als dem Monat, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidung des SG und (nur noch) der Widerspruchsbescheid vom 18.1.2016, soweit der Beklagte - ein zugelassener kommunaler Träger (§ 6a Abs 2 SGB II iVm § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung) - durch ihn die den Klägern für September 2015 zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 921,82 Euro abschließend zuerkannt ("Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 28.02.2016 werden endgültig festgesetzt wie folgt:") und den am 4.9.2015 zugeflossenen Kinderzuschlag für August 2015 als Einkommen berücksichtigt und die Zahlung von weiteren 420 Euro abgelehnt hat, zu der er vom SG verurteilt worden ist. Die zuvor ergangenen Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 25.9.2015 und vom 1.10.2015 haben sich für den streitbefangenen Zeitraum hierdurch erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl letztens etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15 mwN). Nicht zu entscheiden ist nach dem ausschließlich auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Klagebegehren, ob der Beklagte von den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtmäßig einen Betrag von 462 Euro zur Weiterleitung an die Wohngeldstelle einbehalten hat.
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2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das SG hat die Sprungrevision im Urteil vom 14.9.2016 zugelassen. Die schriftliche Zustimmung der Kläger hat der Beklagte vor Ablauf der Revisionsfrist mit Schriftsatz vom 1.12.2016 vorgelegt. An die Zulassung der Sprungrevision ist der Senat gebunden (§ 161 Abs 2 Satz 2 SGG).
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3. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), da mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).
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4. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Hindernisse bestehen nicht.
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a) Insbesondere ist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil sich die ursprünglich mit den Widersprüchen der Kläger angefochtene vorläufige Bewilligung durch die im Widerspruchsbescheid getroffene abschließende Entscheidung für September 2015 erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl letztens etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15 mwN) und die nunmehr allein streitbefangene abschließende Entscheidung nicht gemäß § 78 Abs 1 Satz 1 SGG im Rahmen eines (weiteren) Vorverfahrens nachgeprüft worden ist. Zwar liegt insoweit keiner der Fälle des § 78 Abs 1 Satz 2 SGG vor. Ebenso ist die abschließende Entscheidung nicht über § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens oder nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie weder vor (§ 86 SGG) noch nach Klageerhebung (§ 96 SGG) bzw nach Erlass des Widerspruchsbescheids getroffen worden ist.
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Jedoch enthält der Widerspruchsbescheid eine gegenüber der ursprünglichen vorläufigen Bewilligung zusätzliche selbständige Beschwer, was nach der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 79 Abs 2 Satz 1 VwGO seine selbständige Anfechtbarkeit eröffnet (BSG vom 15.8.1996 - 9 RV 10/95 - SozR 3-1300 § 24 Nr 13 S 35; BSG vom 25.3.1999 - B 9 SB 14/97 R - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 39 f; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 16/14 R - SozR 4-3500 § 116 Nr 1 RdNr 11; zustimmend etwa B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 95 RdNr 3a; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2017, § 95 RdNr 16 mwN). Entsprechend § 68 Abs 1 Satz 2 Nr 2 VwGO macht das die erneute Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 78 RdNr 8; vgl auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl 2017, § 68 RdNr 20). Ob der ursprüngliche Ausgangsbescheid hiervon unberührt bleibt wie im Fall der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bei Erlass des Widerspruchsbescheids (so etwa BSG vom 15.8.1996 - 9 RV 10/95 - SozR 3-1300 § 24 Nr 13 S 35) oder ob sich der Ausgangsbescheid durch die im Widerspruchsbescheid getroffene Regelung in dem besonderen Verhältnis zwischen vorläufiger und abschließender Entscheidung (vgl dazu nur BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 22) nach § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat, ist hierfür nach Sinn und Zweck von § 79 Abs 2 Satz 1 VwGO unbeachtlich.
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b) Kein Sachentscheidungshindernis begründet es weiter, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 420 Euro unterhalb der Grenze von 750 Euro liegt (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), denn in der im Urteil des SG erfolgten Zulassung der Sprungrevision liegt zugleich eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG (vgl nur BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 10).
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5. Die abschließende Entscheidung für September 2015 unterliegt nicht (allein) deshalb der Aufhebung, weil der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als insoweit funktional und sachlich unzuständige Behörde entschieden hätte (zum Aufhebungsanspruch in einer solchen Lage vgl etwa BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris, RdNr 15). Denn abweichend von der Grundregel des § 85 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG - Zuständigkeit der nächsthöheren Behörde, wenn nicht eine oberste Bundes- oder Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat - ist ua in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig (§ 85 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGG). Jedenfalls solange ein - wie hier - zugelassener kommunaler Träger zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II nicht nach landesrechtlicher Maßgabe ihm zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände herangezogen hat (§ 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) - wofür hier nichts ersichtlich ist - ist er deshalb befugt, als Widerspruchsbehörde eine sachlich der Ausgangsbehörde vorbehaltene Entscheidung zu treffen; ob das in einem Heranziehungsfall nach § 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II ebenso gilt (zur zuständigen Widerspruchsbehörde dann vgl § 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II), bedarf hier keiner Entscheidung.
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6. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2015 sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz vom 24.6.2015 (BGBl I 974) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 11).
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a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB II), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG ergibt.
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b) Zutreffend ist der Beklagte von einem Gesamtbedarf der Kläger für September 2015 in Höhe von 2180,50 Euro ausgegangen, der sich aus folgenden Einzelbedarfen ergibt: Für die Kläger zu 1 und 2 ist ein Regelbedarf in Höhe von jeweils 360 Euro anzuerkennen (§ 20 Abs 4 SGB II iVm § 2 RBSFV 2015 vom 14.10.2014, BGBl I 1618), hinzu kommen die kopfteilig umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von jeweils 145,10 Euro (1/5 von den tatsächlichen, nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG angemessenen Kosten von insgesamt 725,50 Euro), insgesamt jeweils 505,10 Euro. Die Regelbedarfe für die Klägerinnen zu 3 bis 5 betragen 267 Euro bzw 234 Euro (§ 23 Nr 1 SGB II iVm § 2 RBSFV 2015 vom 14.10.2014, BGBl I 1618) zuzüglich jeweils 145,10 Euro als Bedarfe für Unterkunft und Heizung, somit insgesamt 412,10 Euro bzw 379,10 Euro.
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c) Von diesen Bedarfen hat der Beklagte bei den Klägerinnen zu 3 bis 5 - von dem Kinderzuschlag abgesehen (dazu unter 7. und 8.) - zu Recht das jeweilige Kindergeld (nicht das durchschnittlich geteilte Kindergeld, vgl zB BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 16) abzüglich des rückwirkend zum 1.1.2015 erhöhten Unterschiedsbetrags (vgl Art 8 Abs 2 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 1202, 1205) als Einkommen abgezogen (§ 11 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 3 SGB II) und dem Gesamtbedarf der Kläger weiter das der Klägerin zu 1 im September 2015 gezahlte Elterngeld in Höhe von 455,49 Euro gegenübergestellt (§ 9 Abs 2 SGB II), bereinigt um den hälftigen Minderungsbetrag nach § 10 Abs 5 Satz 2 BEEG (§ 10 Abs 5 Satz 3 iVm § 4 Abs 1 Satz 2 BEEG), um den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 14,81 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II), die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V, vgl etwa BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 17) sowie den Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 10 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II).
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7. Zutreffend ist der Beklagte entgegen der Auffassung des SG davon ausgegangen, dass der Kinderzuschlag für August 2015 keine "Leistung nach diesem Buch" gemäß § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II darstellt und deshalb nicht schon dem Grunde nach von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen ist.
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a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG vom 30.7.2008 - B 14/11b AS 17/07 R - RdNr 20 ff; s auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 46 RdNr 18). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 80 RdNr 21; dazu unten 8.).
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b) Ausgenommen von der Berücksichtigung als Einkommen sind nach § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II ua "Leistungen nach diesem Buch". Hiernach sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung systematischer und historischer Zusammenhänge zwischen den drei nebeneinanderstehenden Existenzsicherungssystemen des SGB II, SGB XII und AsylbLG ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 17/14 R - BSGE 119, 164 = SozR 4-4200 § 11 Nr 73 zum inhaltlich entsprechenden § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung).
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c) Ein vergleichbares Existenzsicherungssystem im Sinne dieser Rechtsprechung begründet § 6a BKGG nicht. Nach dieser mit dem SGB II eingeführten Regelung (Art 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; hier idF des Gesetzes vom 18.7.2014, BGBl I 1042) erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngelds und des Kindergelds über Einkommen iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngelds über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs 2 BKGG entspricht ("Höchsteinkommensgrenze") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
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Danach hat der Kinderzuschlag zwar ebenfalls existenzsichernde Wirkung. Auch bilden das SGB II und § 6a BKGG aufeinander bezogene Leistungssysteme (BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 14; BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 14). Gleichwohl ist mit § 6a BKGG kein dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG vergleichbares, umfassend konzipiertes Existenzsicherungssystem begründet worden, auf das sich die Sperrwirkung von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II nach Sinn und Zweck ebenfalls erstreckt. Dem steht, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, bereits die explizite Anrechnungsregel des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II entgegen, die den Kinderzuschlag - wenn auch nur zu Rechenzwecken (vgl unten 8. c) - als Einkommen dem jeweiligen Kind zurechnet. Auch der Sache nach soll der Kinderzuschlag gerade vermeiden, dass Familien mit Kindern nur wegen des Unterhalts der Eltern für die Kinder in ein umfassendes Existenzsicherungssystem - nämlich dem des SGB II - einbezogen und dessen Regime unterstellt werden (vgl nur BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 6 RdNr 28 mit Verweis auf BT-Drucks 15/1516 S 83). Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und Alg II bzw Sozialgeld nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II stehen deshalb nicht in einem Verhältnis der Gleichordnung, sondern in einem der vorrangigen Alternativität (so zutreffend Seiler, NZS 2008, 505; ähnlich Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand der Kommentierung Dezember 2014, RdNr 335: eigenständige Sozialleistung für Erwerbstätige des Niedriglohnsektors; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K Anhang § 6a BKGG, Stand der Kommentierung November 2016, RdNr 37: eigenständiges, im wirtschaftlichen Ergebnis einem "Kombilohn" gleichkommendes Fürsorgesystem; s auch § 12a Satz 2 Nr 2 SGB II, der den Kinderzuschlag als vorrangige Leistung anführt), was es ausschließt, den Kinderzuschlag als Leistung nach diesem Buch iS von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II anzusehen.
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8. In dem Alternativverhältnis von § 6a BKGG einerseits und SGB II andererseits ist der Kinderzuschlag abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Einkommenszurechnung entsprechend der modifizierten Zuflusstheorie auszugehen vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 80 RdNr 21). Solange eine abweichende normative Vorgabe nicht besteht, ist danach entscheidend allein, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann (vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22 mwN). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen ist etwa Alg (vgl etwa BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris, RdNr 21), nachgezahltes Arbeitsentgelt (vgl letztens BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 14 mwN) und die bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes (BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 12 ff), nachgezahltes Krankengeld (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19), nachgezahltes Übergangsgeld (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22 RdNr 12 ff) oder eine Einkommensteuererstattung (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris, RdNr 10). Abweichungen vom tatsächlichen Wertzufluss sind hingegen etwa rechtlich vorgegeben bei einmaligen Einnahmen (§ 11 Abs 3 SGB II), beim Zeitpunkt der Berücksichtigung von Betriebskostenabrechnungen (§ 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II; vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 18 zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) oder beim Zufluss einer Erbschaft bereits mit dem Tode des Erblassers (eingehend BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 17 mwN).
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b) Einen derart vom tatsächlichen Mittelzugang normativ abweichenden Zufluss bestimmt für den Kinderzuschlag § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG. Voraussetzung für dessen Bezug ist danach zusätzlich zu den Mindest- und den Höchsteinkommensgrenzen nach § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 BKGG, dass durch ihn Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Zusammen mit der Mindesteinkommensgrenze bewirkt die Regelung, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf nach dem SGB II durch eigenes Einkommen gesichert ist (zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG vgl nur BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 12). Damit ist bezweckt, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von Alg II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen (BT-Drucks 15/1516 S 83), also entweder dem SGB II oder dem BKGG (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 14 mwN). Dieses wechselseitige Ausschlussverhältnis der Leistungssysteme nach SGB II einerseits und § 6a BKGG andererseits steht der Annahme des Beklagten entgegen, dass ein nachträglich gezahlter (Gesamt-)Kinderzuschlag während des Bezugs von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II (notfalls auch) für diesen Zeitraum bedarfsdeckend einzusetzen ist; solche existenzsichernden Wirkungen sind ihm kindergeldrechtlich nach § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG gerade nicht zugedacht. Grundsicherungsrechtlich sind deshalb die Leistungen nach § 6a BKGG nur den Monaten als Einkommen zuzurechnen, für die sie zur Vermeidung des Leistungsbezugs nach dem SGB II bestimmt sind.
29
c) Dass es auf den Leistungszweck zur Bestimmung des als maßgeblich anzusehenden Zuflusszeitpunkts seit Aufgabe der sog Identitätstheorie durch das BVerwG (vgl nur BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 ff; ebenso stRspr zum SGB II, vgl etwa BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22; zuletzt etwa BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 16) grundsätzlich nicht mehr ankommt und der Kinderzuschlag gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, steht dem nicht entgegen. Rechtlich modifiziert im Sinne der modifizierten Zuflusstheorie ist die zeitliche Zurechnung des Kinderzuschlags zum Monat der Leistungsbestimmung nicht wegen seines (besonderen) Leistungszwecks, sondern aufgrund von § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG, was den gleichzeitigen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 6a BKGG und nach dem SGB II rechtlich ausschließt. Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II, wonach der Kinderzuschlag als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist. Dadurch ist entgegen dem aufgezeigten Regelungszweck nicht zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem SGB II und nach § 6a BKGG für identische Zeiträume zu beziehen sein könnten (ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand der Kommentierung Januar 2015, RdNr 345). Die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich der Prüfung, ob iS von § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird (zutreffend Geiger in Münder, SGB II, 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 53: "Rechenregel"; zustimmend Mues in Estelmann, § 11 SGB II, Stand der Kommentierung April 2016, RdNr 41; zu diesem Rechengang vgl nur BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 12).
30
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I
1
Im Streit steht die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2015 unter Berücksichtigung von in diesem Monat gezahltem Kinderzuschlag für August 2015.
2
Die Kläger zu 1 und 2 und ihre 2007, 2011 und 2014 geborenen Töchter - die Klägerinnen zu 3, 4 und 5 - leben zusammen in einer Mietwohnung, für die im streitbefangenen Zeitraum eine Kaltmiete von 636 Euro und ein Heizkostenabschlag von 89,50 Euro zu zahlen waren. Die Klägerin zu 1 war vom 14.2.2015 bis 18.10.2016 in Elternzeit und erhielt Elterngeld in Höhe von monatlich 455,49 Euro. Der Kläger - in Elternzeit vom 19.7. bis zum 18.9.2015 - erhielt im September kein Elterngeld und das Arbeitsentgelt für den restlichen September im Oktober 2015. Das Kindergeld belief sich im September 2015 auf 570 Euro. Für September 2015 bewilligtes Wohngeld wurde dem Konto der Kläger zu 1 und 2 am 31.8.2015 gutgeschrieben. Als Kinderzuschlag bewilligte die Familienkasse für August 2015 einen Betrag von 420 Euro, der am 4.9.2015 auf dem Konto einging. Für September 2015 lehnte sie den Antrag auf Kinderzuschlag mangels Erreichens der Mindesteinkommensgrenze ab, für Juli 2015 forderte sie 180 Euro zurück, die am 21.9.2015 abgebucht wurden (Bescheide jeweils vom 31.8.2015).
3
Das beklagte Jobcenter bewilligte den Klägern auf ihren Antrag vom 15.9.2015 für September 2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zuletzt insgesamt 921,82 Euro. Dabei berücksichtigte es den für August 2015 gezahlten Gesamtkinderzuschlag von 420 Euro als Einkommen und behielt von dem bewilligten Betrag 462 Euro ein, da das für September 2015 gezahlte Wohngeld zu erstatten sei (Bescheid vom 25.9.2015; Änderungsbescheid vom 1.10.2015). Die Widersprüche hiergegen wies der Beklagte zurück und setzte die Leistungen gleichzeitig abschließend fest (Widerspruchsbescheid vom 18.1.2016).
4
Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern weitere Leistungen in Höhe von 420 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen, weil der Kinderzuschlag eine Leistung "nach diesem Buch" iS von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
5
Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Kläger eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 11 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II. Nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II sei der Kinderzuschlag als Einkommen beim jeweiligen Kind zu berücksichtigen.
6
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2016 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
7
Die Kläger waren im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
8
Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Ergebnis zutreffend hat das SG entschieden, dass die Kläger den Kinderzuschlag für August 2015 nicht zur Deckung ihrer Bedarfe im September 2015 einzusetzen haben. Der Kinderzuschlag ist zwar keine der Berücksichtigung als Einkommen nach dem SGB II schlechthin entzogene Leistung "nach diesem Buch" iS von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II. Als zugeflossen gilt er bei normativer Betrachtungsweise abweichend vom tatsächlichen Zahlungseingang aber schon im August 2015 als dem Monat, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.
9
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidung des SG und (nur noch) der Widerspruchsbescheid vom 18.1.2016, soweit der Beklagte - ein zugelassener kommunaler Träger (§ 6a Abs 2 SGB II iVm § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung) - durch ihn die den Klägern für September 2015 zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 921,82 Euro abschließend zuerkannt ("Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 28.02.2016 werden endgültig festgesetzt wie folgt:") und den am 4.9.2015 zugeflossenen Kinderzuschlag für August 2015 als Einkommen berücksichtigt und die Zahlung von weiteren 420 Euro abgelehnt hat, zu der er vom SG verurteilt worden ist. Die zuvor ergangenen Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 25.9.2015 und vom 1.10.2015 haben sich für den streitbefangenen Zeitraum hierdurch erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl letztens etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15 mwN). Nicht zu entscheiden ist nach dem ausschließlich auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Klagebegehren, ob der Beklagte von den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtmäßig einen Betrag von 462 Euro zur Weiterleitung an die Wohngeldstelle einbehalten hat.
10
2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das SG hat die Sprungrevision im Urteil vom 14.9.2016 zugelassen. Die schriftliche Zustimmung der Kläger hat der Beklagte vor Ablauf der Revisionsfrist mit Schriftsatz vom 1.12.2016 vorgelegt. An die Zulassung der Sprungrevision ist der Senat gebunden (§ 161 Abs 2 Satz 2 SGG).
11
3. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), da mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).
12
4. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Hindernisse bestehen nicht.
13
a) Insbesondere ist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil sich die ursprünglich mit den Widersprüchen der Kläger angefochtene vorläufige Bewilligung durch die im Widerspruchsbescheid getroffene abschließende Entscheidung für September 2015 erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl letztens etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15 mwN) und die nunmehr allein streitbefangene abschließende Entscheidung nicht gemäß § 78 Abs 1 Satz 1 SGG im Rahmen eines (weiteren) Vorverfahrens nachgeprüft worden ist. Zwar liegt insoweit keiner der Fälle des § 78 Abs 1 Satz 2 SGG vor. Ebenso ist die abschließende Entscheidung nicht über § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens oder nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie weder vor (§ 86 SGG) noch nach Klageerhebung (§ 96 SGG) bzw nach Erlass des Widerspruchsbescheids getroffen worden ist.
14
Jedoch enthält der Widerspruchsbescheid eine gegenüber der ursprünglichen vorläufigen Bewilligung zusätzliche selbständige Beschwer, was nach der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 79 Abs 2 Satz 1 VwGO seine selbständige Anfechtbarkeit eröffnet (BSG vom 15.8.1996 - 9 RV 10/95 - SozR 3-1300 § 24 Nr 13 S 35; BSG vom 25.3.1999 - B 9 SB 14/97 R - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 39 f; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 16/14 R - SozR 4-3500 § 116 Nr 1 RdNr 11; zustimmend etwa B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 95 RdNr 3a; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2017, § 95 RdNr 16 mwN). Entsprechend § 68 Abs 1 Satz 2 Nr 2 VwGO macht das die erneute Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 78 RdNr 8; vgl auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl 2017, § 68 RdNr 20). Ob der ursprüngliche Ausgangsbescheid hiervon unberührt bleibt wie im Fall der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bei Erlass des Widerspruchsbescheids (so etwa BSG vom 15.8.1996 - 9 RV 10/95 - SozR 3-1300 § 24 Nr 13 S 35) oder ob sich der Ausgangsbescheid durch die im Widerspruchsbescheid getroffene Regelung in dem besonderen Verhältnis zwischen vorläufiger und abschließender Entscheidung (vgl dazu nur BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 22) nach § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat, ist hierfür nach Sinn und Zweck von § 79 Abs 2 Satz 1 VwGO unbeachtlich.
15
b) Kein Sachentscheidungshindernis begründet es weiter, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 420 Euro unterhalb der Grenze von 750 Euro liegt (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), denn in der im Urteil des SG erfolgten Zulassung der Sprungrevision liegt zugleich eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG (vgl nur BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 10).
16
5. Die abschließende Entscheidung für September 2015 unterliegt nicht (allein) deshalb der Aufhebung, weil der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als insoweit funktional und sachlich unzuständige Behörde entschieden hätte (zum Aufhebungsanspruch in einer solchen Lage vgl etwa BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris, RdNr 15). Denn abweichend von der Grundregel des § 85 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG - Zuständigkeit der nächsthöheren Behörde, wenn nicht eine oberste Bundes- oder Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat - ist ua in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig (§ 85 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGG). Jedenfalls solange ein - wie hier - zugelassener kommunaler Träger zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II nicht nach landesrechtlicher Maßgabe ihm zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände herangezogen hat (§ 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) - wofür hier nichts ersichtlich ist - ist er deshalb befugt, als Widerspruchsbehörde eine sachlich der Ausgangsbehörde vorbehaltene Entscheidung zu treffen; ob das in einem Heranziehungsfall nach § 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II ebenso gilt (zur zuständigen Widerspruchsbehörde dann vgl § 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II), bedarf hier keiner Entscheidung.
17
6. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2015 sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz vom 24.6.2015 (BGBl I 974) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 11).
18
a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB II), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG ergibt.
19
b) Zutreffend ist der Beklagte von einem Gesamtbedarf der Kläger für September 2015 in Höhe von 2180,50 Euro ausgegangen, der sich aus folgenden Einzelbedarfen ergibt: Für die Kläger zu 1 und 2 ist ein Regelbedarf in Höhe von jeweils 360 Euro anzuerkennen (§ 20 Abs 4 SGB II iVm § 2 RBSFV 2015 vom 14.10.2014, BGBl I 1618), hinzu kommen die kopfteilig umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von jeweils 145,10 Euro (1/5 von den tatsächlichen, nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG angemessenen Kosten von insgesamt 725,50 Euro), insgesamt jeweils 505,10 Euro. Die Regelbedarfe für die Klägerinnen zu 3 bis 5 betragen 267 Euro bzw 234 Euro (§ 23 Nr 1 SGB II iVm § 2 RBSFV 2015 vom 14.10.2014, BGBl I 1618) zuzüglich jeweils 145,10 Euro als Bedarfe für Unterkunft und Heizung, somit insgesamt 412,10 Euro bzw 379,10 Euro.
20
c) Von diesen Bedarfen hat der Beklagte bei den Klägerinnen zu 3 bis 5 - von dem Kinderzuschlag abgesehen (dazu unter 7. und 8.) - zu Recht das jeweilige Kindergeld (nicht das durchschnittlich geteilte Kindergeld, vgl zB BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 16) abzüglich des rückwirkend zum 1.1.2015 erhöhten Unterschiedsbetrags (vgl Art 8 Abs 2 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 1202, 1205) als Einkommen abgezogen (§ 11 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 3 SGB II) und dem Gesamtbedarf der Kläger weiter das der Klägerin zu 1 im September 2015 gezahlte Elterngeld in Höhe von 455,49 Euro gegenübergestellt (§ 9 Abs 2 SGB II), bereinigt um den hälftigen Minderungsbetrag nach § 10 Abs 5 Satz 2 BEEG (§ 10 Abs 5 Satz 3 iVm § 4 Abs 1 Satz 2 BEEG), um den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 14,81 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II), die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V, vgl etwa BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 17) sowie den Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 10 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II).
21
7. Zutreffend ist der Beklagte entgegen der Auffassung des SG davon ausgegangen, dass der Kinderzuschlag für August 2015 keine "Leistung nach diesem Buch" gemäß § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II darstellt und deshalb nicht schon dem Grunde nach von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen ist.
22
a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG vom 30.7.2008 - B 14/11b AS 17/07 R - RdNr 20 ff; s auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 46 RdNr 18). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 80 RdNr 21; dazu unten 8.).
23
b) Ausgenommen von der Berücksichtigung als Einkommen sind nach § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II ua "Leistungen nach diesem Buch". Hiernach sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung systematischer und historischer Zusammenhänge zwischen den drei nebeneinanderstehenden Existenzsicherungssystemen des SGB II, SGB XII und AsylbLG ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 17/14 R - BSGE 119, 164 = SozR 4-4200 § 11 Nr 73 zum inhaltlich entsprechenden § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung).
24
c) Ein vergleichbares Existenzsicherungssystem im Sinne dieser Rechtsprechung begründet § 6a BKGG nicht. Nach dieser mit dem SGB II eingeführten Regelung (Art 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; hier idF des Gesetzes vom 18.7.2014, BGBl I 1042) erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngelds und des Kindergelds über Einkommen iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngelds über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs 2 BKGG entspricht ("Höchsteinkommensgrenze") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
25
Danach hat der Kinderzuschlag zwar ebenfalls existenzsichernde Wirkung. Auch bilden das SGB II und § 6a BKGG aufeinander bezogene Leistungssysteme (BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 14; BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 14). Gleichwohl ist mit § 6a BKGG kein dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG vergleichbares, umfassend konzipiertes Existenzsicherungssystem begründet worden, auf das sich die Sperrwirkung von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II nach Sinn und Zweck ebenfalls erstreckt. Dem steht, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, bereits die explizite Anrechnungsregel des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II entgegen, die den Kinderzuschlag - wenn auch nur zu Rechenzwecken (vgl unten 8. c) - als Einkommen dem jeweiligen Kind zurechnet. Auch der Sache nach soll der Kinderzuschlag gerade vermeiden, dass Familien mit Kindern nur wegen des Unterhalts der Eltern für die Kinder in ein umfassendes Existenzsicherungssystem - nämlich dem des SGB II - einbezogen und dessen Regime unterstellt werden (vgl nur BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 6 RdNr 28 mit Verweis auf BT-Drucks 15/1516 S 83). Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und Alg II bzw Sozialgeld nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II stehen deshalb nicht in einem Verhältnis der Gleichordnung, sondern in einem der vorrangigen Alternativität (so zutreffend Seiler, NZS 2008, 505; ähnlich Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand der Kommentierung Dezember 2014, RdNr 335: eigenständige Sozialleistung für Erwerbstätige des Niedriglohnsektors; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K Anhang § 6a BKGG, Stand der Kommentierung November 2016, RdNr 37: eigenständiges, im wirtschaftlichen Ergebnis einem "Kombilohn" gleichkommendes Fürsorgesystem; s auch § 12a Satz 2 Nr 2 SGB II, der den Kinderzuschlag als vorrangige Leistung anführt), was es ausschließt, den Kinderzuschlag als Leistung nach diesem Buch iS von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II anzusehen.
26
8. In dem Alternativverhältnis von § 6a BKGG einerseits und SGB II andererseits ist der Kinderzuschlag abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.
27
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Einkommenszurechnung entsprechend der modifizierten Zuflusstheorie auszugehen vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 80 RdNr 21). Solange eine abweichende normative Vorgabe nicht besteht, ist danach entscheidend allein, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann (vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22 mwN). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen ist etwa Alg (vgl etwa BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris, RdNr 21), nachgezahltes Arbeitsentgelt (vgl letztens BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 14 mwN) und die bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes (BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 12 ff), nachgezahltes Krankengeld (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19), nachgezahltes Übergangsgeld (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22 RdNr 12 ff) oder eine Einkommensteuererstattung (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris, RdNr 10). Abweichungen vom tatsächlichen Wertzufluss sind hingegen etwa rechtlich vorgegeben bei einmaligen Einnahmen (§ 11 Abs 3 SGB II), beim Zeitpunkt der Berücksichtigung von Betriebskostenabrechnungen (§ 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II; vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 18 zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) oder beim Zufluss einer Erbschaft bereits mit dem Tode des Erblassers (eingehend BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 17 mwN).
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b) Einen derart vom tatsächlichen Mittelzugang normativ abweichenden Zufluss bestimmt für den Kinderzuschlag § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG. Voraussetzung für dessen Bezug ist danach zusätzlich zu den Mindest- und den Höchsteinkommensgrenzen nach § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 BKGG, dass durch ihn Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Zusammen mit der Mindesteinkommensgrenze bewirkt die Regelung, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf nach dem SGB II durch eigenes Einkommen gesichert ist (zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG vgl nur BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 12). Damit ist bezweckt, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von Alg II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen (BT-Drucks 15/1516 S 83), also entweder dem SGB II oder dem BKGG (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 14 mwN). Dieses wechselseitige Ausschlussverhältnis der Leistungssysteme nach SGB II einerseits und § 6a BKGG andererseits steht der Annahme des Beklagten entgegen, dass ein nachträglich gezahlter (Gesamt-)Kinderzuschlag während des Bezugs von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II (notfalls auch) für diesen Zeitraum bedarfsdeckend einzusetzen ist; solche existenzsichernden Wirkungen sind ihm kindergeldrechtlich nach § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG gerade nicht zugedacht. Grundsicherungsrechtlich sind deshalb die Leistungen nach § 6a BKGG nur den Monaten als Einkommen zuzurechnen, für die sie zur Vermeidung des Leistungsbezugs nach dem SGB II bestimmt sind.
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c) Dass es auf den Leistungszweck zur Bestimmung des als maßgeblich anzusehenden Zuflusszeitpunkts seit Aufgabe der sog Identitätstheorie durch das BVerwG (vgl nur BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 ff; ebenso stRspr zum SGB II, vgl etwa BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22; zuletzt etwa BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 16) grundsätzlich nicht mehr ankommt und der Kinderzuschlag gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, steht dem nicht entgegen. Rechtlich modifiziert im Sinne der modifizierten Zuflusstheorie ist die zeitliche Zurechnung des Kinderzuschlags zum Monat der Leistungsbestimmung nicht wegen seines (besonderen) Leistungszwecks, sondern aufgrund von § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG, was den gleichzeitigen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 6a BKGG und nach dem SGB II rechtlich ausschließt. Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II, wonach der Kinderzuschlag als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist. Dadurch ist entgegen dem aufgezeigten Regelungszweck nicht zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem SGB II und nach § 6a BKGG für identische Zeiträume zu beziehen sein könnten (ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand der Kommentierung Januar 2015, RdNr 345). Die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich der Prüfung, ob iS von § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 1 BKGG durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird (zutreffend Geiger in Münder, SGB II, 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 53: "Rechenregel"; zustimmend Mues in Estelmann, § 11 SGB II, Stand der Kommentierung April 2016, RdNr 41; zu diesem Rechengang vgl nur BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 12).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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