Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Hildesheim (NSB)
Aktenzeichen
S 28 R 345/15
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 1 R 621/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 6/19 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1.5.2014 bis zum 30.4.2016 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
2
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Geschäftsführer der beigeladenen GmbH (D O GmbH). Deren alleinige Gesellschafterin war die D GmbH & Co KG (Muttergesellschaft; D KG). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) - ohne Kapitalbeteiligung - der D KG war die D Geschäftsführungs GmbH (D G GmbH). Kommanditisten waren der Kläger mit einer Kommanditeinlage von 196 000 Euro (49 vH) und sein Vater mit einer Kommanditeinlage von 204 000 Euro (51 vH). Der Gesellschaftsvertrag der D KG in der ab 20.12.2013 gültigen Fassung (GV-KG) sah ua vor, dass zur Geschäftsführung allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt sei (§ 8 Abs 1 Satz 1). Sie bedurfte zur Durchführung aller Maßnahmen und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 vH der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs 3 GV-KG). Im Übrigen wurden Gesellschafterbeschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 1000 Euro eine Stimme gewährten; jeder persönlich haftende Gesellschafter ohne vermögensmäßige Beteiligung hatte eine Stimme (§ 16 Abs 1 und 5 GV-KG).
3
Nach dem mit Wirkung ab 1.5.2014 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen abgeschlossenen "Geschäftsführervertrag" (GF-V) vom 28.4.2014 erhielt der Kläger ein Monatsgehalt von 6000 Euro. Zudem hatte er Anspruch auf Spesen und Aufwendungsersatz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von drei Monaten sowie 24 Werktage bezahlten Urlaub. Auf seinen Statusfeststellungsantrag stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheid vom 10.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2015).
4
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte aufgrund der Übertragung weiterer Kommanditanteile auf den Kläger festgestellt, dass ab 1.5.2016 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliege. Das SG Hildesheim hat die Bescheide der Beklagten abgeändert und sie verurteilt, festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene in der Zeit vom 1.5.2014 bis zum 30.4.2016 nicht der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Urteil vom 5.10.2016). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.6.2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger lediglich zu 49 vH an der D KG beteiligt gewesen sei und damit keine Möglichkeit gehabt habe, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Er habe auch nicht über eine generelle Sperrminorität verfügt. Sie habe sich nur auf die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Tätigkeiten bezogen. Eine Einflussnahme auf die Geschicke der Beigeladenen sei dem Kläger nicht möglich gewesen.
5
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV. Er habe nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität gehabt. Unbeachtet sei geblieben, dass wegen einer sog Einheitsgesellschaft für die Beigeladene ausschließlich die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt gewesen seien.
6
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juni 2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Oktober 2016 zurückzuweisen.
7
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
8
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
9
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
II
10
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang das LSG das Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Die Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) reichen nicht aus, um ausgehend von den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben (dazu 1.) die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit für die Beigeladene abschließend zu beurteilen. Der Kläger war zwar nicht Gesellschafter der Beigeladenen und allein als deren Fremdgeschäftsführer nicht in der Lage, auf die Geschicke der Beigeladenen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen; auch weist der GF-V maßgebliche Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf (dazu 2.). Auch seine Kommanditbeteiligung schließt die Beschäftigung nicht aus (dazu 3.). Allerdings kann nicht beurteilt werden, ob dem Kläger aufgrund eines ihm möglicherweise als Kommanditist eingeräumten Weisungsrechts oder gegebenenfalls als Gesellschafter der D G GmbH eine hinreichende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zukam. Hierzu sind weitere Tatsachenfeststellungen des LSG notwendig (dazu 4.).
11
1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Diese für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f (Honorararzt)) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 14 f mwN; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 18).
12
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet (zur Ausnahme vgl 3.). Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs 3 (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836), § 37 Abs 1, § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18 f; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3, 14; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKoGmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 14 f, jeweils mwN).
13
2. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger während der hier streitigen Zeit abhängig beschäftigt. Als Fremdgeschäftsführer der Beigeladenen hatte er nicht die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, deren Geschicke maßgeblich zu gestalten oder ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Er war am Stammkapital der Beigeladenen nicht beteiligt und daher nicht deren Gesellschafter. Eine umfassende Sperrminorität war ihm nicht eingeräumt. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen war die D KG, deren Weisungsrecht der Kläger als geschäftsführendes Organ der Beigeladenen nach § 37 Abs 1 GmbHG in Verbindung mit § 38 Abs 1 GmbHG sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG unterlag. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, Weisungen der Gesellschafterversammlung oder soweit - wie hier - eine GmbH nur eine Alleingesellschafterin hat, der Gesellschafterin zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit zu befolgen (BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18). Die Gebundenheit des Klägers an Weisungen der Gesellschafterin der Beigeladenen war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Beschränkungen der Weisungsbefugnis bedürfen einer entsprechenden Satzungsregelung (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 14), an der es hier fehlt. Der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen enthält keine Bestimmung, die Einzelweisungen an den Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss untersagt (vgl hierzu BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18).
14
Auch wies der GF-V typische Elemente einer abhängigen Beschäftigung auf. Der Kläger bezog ein festes Monatsgehalt von 6000 Euro und hatte Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sowie Ersatz von Aufwendungen und Spesen.
15
3. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließender beherrschender Einfluss auf die Beigeladene wurde dem Kläger auch nicht durch seine Kommanditbeteiligung an der D KG vermittelt. Zwar kann ausnahmsweise die Beteiligung eines GmbH-Geschäftsführers an einer anderen Gesellschaft bei seiner sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung zu berücksichtigen sein. Allein die Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co KG versetzt aber noch nicht in die Lage, die Geschicke einer GmbH als Tochtergesellschaft maßgeblich zu bestimmen.
16
Der erkennende Senat hat mit mehreren Urteilen vom 8.7.2020 (B 12 R 26/18 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH fortentwickelt. Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen danach nicht nur Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 vH oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität. Sie kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer (auch einer GmbH & Co KG) kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen (Fremd-)Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH (& Co KG) abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren (Fremd-)Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist. Denn ein Geschäftsführer ist nach bisheriger Rechtsprechung selbstständig tätig, weil er die Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat.
17
Die Kommanditistenstellung des Klägers räumte ihm jedoch eine solche Rechtsmacht in Bezug auf die Beigeladene nicht ein. Der allein auf der Kommanditeinlage beruhende gesellschaftsrechtliche Einfluss ist auf die D KG beschränkt. Als Kommanditist stand ihm allenfalls die Befugnis zu, die Geschäftsführung für die GmbH & Co KG in Bezug auf Grundlagengeschäfte und außergewöhnliche Geschäfte, nicht aber in Bezug auf gewöhnliche Geschäfte zu bestimmen. Die Verwaltung bestehender Beteiligungen, zu der die Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Tochtergesellschaften - wie hier der Beigeladenen - gehört, stellt aber in der Regel eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit dar (Hoffmann/Bartlitz in Heymann, HGB, 3. Aufl 2020, § 116 RdNr 7; Jickeli in MüKoHGB, 4. Aufl 2016, § 116 RdNr 21). Kommanditisten einer GmbH & Co KG steht - anders als den Gesellschaftern einer GmbH - im Bereich der allein der Komplementär-GmbH obliegenden gewöhnlichen Geschäftsführung grundsätzlich kein Weisungsrecht zu (vgl BGH Urteil vom 11.2.1980 - II ZR 41/79 - BGHZ 76, 160, 164 f = juris RdNr 18; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl 2018, § 4 RdNr 2; Borges in Heymann, HGB, 3. Aufl 2020, § 164 RdNr 5; Breitfeld in Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Aufl 2015 § 16 RdNr 15; einschränkend Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl 2014, Anhang § 45 RdNr 17; ders, JZ 2008, 425, 432). Sie sind vielmehr nach § 164 Satz 1 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Lediglich solche außergewöhnlichen Handlungen bedürfen der Zustimmung der Kommanditisten. Die Vorschrift des § 164 Satz 1 HGB ist zwar dispositiv (vgl § 163 HGB). Damit kann im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG abweichend von § 164 HGB ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH vereinbart werden. Von dieser Möglichkeit hat die D KG hier aber keinen Gebrauch gemacht.
18
Dass die gewöhnliche Geschäftsführung der D KG von der D G GmbH als deren Komplementär-GmbH wahrzunehmen war, steht nicht die Feststellung des LSG entgegen, dass "Komplementär" (sic) der beigeladenen GmbH (!) die D G GmbH und "Kommanditisten" (sic) der Kläger und sein Vater gewesen seien. Das Revisionsgericht ist weder an unklare noch an widersprüchliche Tatsachenfeststellungen gebunden (BSG Urteil vom 9.9.1986 - 5b RJ 50/84 - SozR 2200 § 1246 Nr 139 S 449; BSG Urteil vom 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R - SozR 3-4100 § 103 Nr 21 S 83; BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20). Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung im Urteil des Tatsachengerichts und der Aktenlage darf vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen berücksichtigt werden. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Gerichtsakten sowie Verwaltungsakten der Beklagten und dem gesamten Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass im streitigen Zeitraum die Beigeladene die Tochtergesellschaft der D KG war, deren Kommanditisten der Kläger sowie sein Vater und deren Komplementärin die D G GmbH waren.
19
Eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht wurde dem Kläger auch nicht dadurch vermittelt, dass die geschäftsführende D G GmbH zur Durchführung aller Maßnahmen und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der D KG mit mindestens 75 vH der abgegebenen Stimmen bedurfte (§ 8 Abs 3 GV-KG). Aufgrund seiner Kapitalbeteiligung von 49 vH konnte der Kläger damit lediglich Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung verhindern. Er verfügte indes nicht über eine umfassende Sperrminorität, die es ihm erlaubt hätte, sich gegen ihm nicht genehme Weisungen an sich als Geschäftsführer jederzeit zu wehren. Dass es dem Kläger rein faktisch möglich gewesen wäre, als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch weisungswidriges Verhalten einen Beschluss zu verhindern, ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Für die Statusbestimmung kommt es nur auf die gesellschaftsvertraglich eingeräumte Rechtsmacht an (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 46 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
20
4. Allerdings vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob der Kläger Weisungen der D KG aufgrund einer aus dem Gesellschaftsvertrag der D G GmbH (GV-D G GmbH) oder einer Stellung als deren Gesellschafter resultierenden Rechtsmacht verhindern konnte. Denn das LSG hat weder Feststellungen zu den Gesellschaftern der D G GmbH noch zum Inhalt des GV-D G GmbH getroffen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der D G GmbH ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin eingeräumt worden war oder ob dem Kläger aufgrund einer Gesellschafterstellung innerhalb der Komplementär-GmbH der Muttergesellschaft eine ausschlaggebende Rechtsmacht zukam. Als gegenüber der D G GmbH weisungsbefugter Kommanditist oder als Mehrheits- oder mit einer umfassenden Sperrminorität ausgestatteter Minderheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH hätte er gegebenenfalls die gewöhnliche Geschäftsführung der Muttergesellschaft und damit auch die Stimmabgabe der D KG in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen maßgeblich beeinflussen können. Das LSG wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Rechtsbeziehungen des Klägers innerhalb der D G GmbH festzustellen haben.
21
Eine abhängige Beschäftigung wäre aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es sich - wie der Kläger im Revisionsverfahren erstmals vorgetragen hat - bei der Muttergesellschaft um eine sog Einheits-KG handeln würde. Eine Einheits-KG zeichnet sich dadurch aus, dass sie Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. Damit ist die Komplementär-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG und gleichzeitig deren Tochtergesellschaft (vgl § 172 Abs 6 Satz 1 HGB und § 264c Abs 4 HGB; zur rechtlichen Zulässigkeit der Einheits-KG vgl ua Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl 2018, § 8 RdNr 6 f; Jorde/Götz, BB 2005, 2718, 2719; Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl 2020, § 177a Anhang 1 GmbH & Co. KG, RdNr 23; Lüke in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl 2020, § 2 RdNr 2.463; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl 2020, Anh § 177a GmbH & Co, RdNr 8; Schmidt, ZIP 2007, 2193). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-KG kann darum niemals als Gesellschafter (unmittelbar) an der Komplementär-GmbH beteiligt sein. Als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH stehen ausschließlich der GmbH & Co KG alle Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH zu. Nur die KG übt folglich auch das Weisungsrecht, dem der Geschäftsführer unterliegt (§ 37 Abs 1 GmbHG iVm § 38 Abs 1, § 46 Nr 5, 6 GmbHG), in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH mit einheitlicher Stimme aus.
22
Da der Kläger aber lediglich über 49 vH der Kommanditanteile verfügte, war er nicht in der Lage, Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen herbeizuführen oder zu verhindern. Auch in der Einheits-KG würde § 8 Abs 3 GV-KG nur eine auf die außergewöhnliche Geschäftsführung bezogene, nicht aber eine umfassende Sperrminorität begründen. Die Stimmabgabe der D KG in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen gehört aber zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die der Komplementär-GmbH obliegt.
23
5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1.5.2014 bis zum 30.4.2016 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
2
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Geschäftsführer der beigeladenen GmbH (D O GmbH). Deren alleinige Gesellschafterin war die D GmbH & Co KG (Muttergesellschaft; D KG). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) - ohne Kapitalbeteiligung - der D KG war die D Geschäftsführungs GmbH (D G GmbH). Kommanditisten waren der Kläger mit einer Kommanditeinlage von 196 000 Euro (49 vH) und sein Vater mit einer Kommanditeinlage von 204 000 Euro (51 vH). Der Gesellschaftsvertrag der D KG in der ab 20.12.2013 gültigen Fassung (GV-KG) sah ua vor, dass zur Geschäftsführung allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt sei (§ 8 Abs 1 Satz 1). Sie bedurfte zur Durchführung aller Maßnahmen und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 vH der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs 3 GV-KG). Im Übrigen wurden Gesellschafterbeschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 1000 Euro eine Stimme gewährten; jeder persönlich haftende Gesellschafter ohne vermögensmäßige Beteiligung hatte eine Stimme (§ 16 Abs 1 und 5 GV-KG).
3
Nach dem mit Wirkung ab 1.5.2014 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen abgeschlossenen "Geschäftsführervertrag" (GF-V) vom 28.4.2014 erhielt der Kläger ein Monatsgehalt von 6000 Euro. Zudem hatte er Anspruch auf Spesen und Aufwendungsersatz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von drei Monaten sowie 24 Werktage bezahlten Urlaub. Auf seinen Statusfeststellungsantrag stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheid vom 10.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2015).
4
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte aufgrund der Übertragung weiterer Kommanditanteile auf den Kläger festgestellt, dass ab 1.5.2016 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliege. Das SG Hildesheim hat die Bescheide der Beklagten abgeändert und sie verurteilt, festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene in der Zeit vom 1.5.2014 bis zum 30.4.2016 nicht der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Urteil vom 5.10.2016). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.6.2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger lediglich zu 49 vH an der D KG beteiligt gewesen sei und damit keine Möglichkeit gehabt habe, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Er habe auch nicht über eine generelle Sperrminorität verfügt. Sie habe sich nur auf die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Tätigkeiten bezogen. Eine Einflussnahme auf die Geschicke der Beigeladenen sei dem Kläger nicht möglich gewesen.
5
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV. Er habe nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität gehabt. Unbeachtet sei geblieben, dass wegen einer sog Einheitsgesellschaft für die Beigeladene ausschließlich die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt gewesen seien.
6
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juni 2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Oktober 2016 zurückzuweisen.
7
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
8
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
9
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
II
10
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang das LSG das Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Die Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) reichen nicht aus, um ausgehend von den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben (dazu 1.) die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit für die Beigeladene abschließend zu beurteilen. Der Kläger war zwar nicht Gesellschafter der Beigeladenen und allein als deren Fremdgeschäftsführer nicht in der Lage, auf die Geschicke der Beigeladenen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen; auch weist der GF-V maßgebliche Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf (dazu 2.). Auch seine Kommanditbeteiligung schließt die Beschäftigung nicht aus (dazu 3.). Allerdings kann nicht beurteilt werden, ob dem Kläger aufgrund eines ihm möglicherweise als Kommanditist eingeräumten Weisungsrechts oder gegebenenfalls als Gesellschafter der D G GmbH eine hinreichende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zukam. Hierzu sind weitere Tatsachenfeststellungen des LSG notwendig (dazu 4.).
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1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Diese für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f (Honorararzt)) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 14 f mwN; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 18).
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Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet (zur Ausnahme vgl 3.). Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs 3 (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836), § 37 Abs 1, § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18 f; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3, 14; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKoGmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 14 f, jeweils mwN).
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2. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger während der hier streitigen Zeit abhängig beschäftigt. Als Fremdgeschäftsführer der Beigeladenen hatte er nicht die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, deren Geschicke maßgeblich zu gestalten oder ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Er war am Stammkapital der Beigeladenen nicht beteiligt und daher nicht deren Gesellschafter. Eine umfassende Sperrminorität war ihm nicht eingeräumt. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen war die D KG, deren Weisungsrecht der Kläger als geschäftsführendes Organ der Beigeladenen nach § 37 Abs 1 GmbHG in Verbindung mit § 38 Abs 1 GmbHG sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG unterlag. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, Weisungen der Gesellschafterversammlung oder soweit - wie hier - eine GmbH nur eine Alleingesellschafterin hat, der Gesellschafterin zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit zu befolgen (BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18). Die Gebundenheit des Klägers an Weisungen der Gesellschafterin der Beigeladenen war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Beschränkungen der Weisungsbefugnis bedürfen einer entsprechenden Satzungsregelung (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 14), an der es hier fehlt. Der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen enthält keine Bestimmung, die Einzelweisungen an den Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss untersagt (vgl hierzu BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18).
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Auch wies der GF-V typische Elemente einer abhängigen Beschäftigung auf. Der Kläger bezog ein festes Monatsgehalt von 6000 Euro und hatte Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sowie Ersatz von Aufwendungen und Spesen.
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3. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließender beherrschender Einfluss auf die Beigeladene wurde dem Kläger auch nicht durch seine Kommanditbeteiligung an der D KG vermittelt. Zwar kann ausnahmsweise die Beteiligung eines GmbH-Geschäftsführers an einer anderen Gesellschaft bei seiner sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung zu berücksichtigen sein. Allein die Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co KG versetzt aber noch nicht in die Lage, die Geschicke einer GmbH als Tochtergesellschaft maßgeblich zu bestimmen.
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Der erkennende Senat hat mit mehreren Urteilen vom 8.7.2020 (B 12 R 26/18 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH fortentwickelt. Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen danach nicht nur Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 vH oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität. Sie kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer (auch einer GmbH & Co KG) kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen (Fremd-)Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH (& Co KG) abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren (Fremd-)Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist. Denn ein Geschäftsführer ist nach bisheriger Rechtsprechung selbstständig tätig, weil er die Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat.
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Die Kommanditistenstellung des Klägers räumte ihm jedoch eine solche Rechtsmacht in Bezug auf die Beigeladene nicht ein. Der allein auf der Kommanditeinlage beruhende gesellschaftsrechtliche Einfluss ist auf die D KG beschränkt. Als Kommanditist stand ihm allenfalls die Befugnis zu, die Geschäftsführung für die GmbH & Co KG in Bezug auf Grundlagengeschäfte und außergewöhnliche Geschäfte, nicht aber in Bezug auf gewöhnliche Geschäfte zu bestimmen. Die Verwaltung bestehender Beteiligungen, zu der die Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Tochtergesellschaften - wie hier der Beigeladenen - gehört, stellt aber in der Regel eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit dar (Hoffmann/Bartlitz in Heymann, HGB, 3. Aufl 2020, § 116 RdNr 7; Jickeli in MüKoHGB, 4. Aufl 2016, § 116 RdNr 21). Kommanditisten einer GmbH & Co KG steht - anders als den Gesellschaftern einer GmbH - im Bereich der allein der Komplementär-GmbH obliegenden gewöhnlichen Geschäftsführung grundsätzlich kein Weisungsrecht zu (vgl BGH Urteil vom 11.2.1980 - II ZR 41/79 - BGHZ 76, 160, 164 f = juris RdNr 18; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl 2018, § 4 RdNr 2; Borges in Heymann, HGB, 3. Aufl 2020, § 164 RdNr 5; Breitfeld in Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Aufl 2015 § 16 RdNr 15; einschränkend Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl 2014, Anhang § 45 RdNr 17; ders, JZ 2008, 425, 432). Sie sind vielmehr nach § 164 Satz 1 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Lediglich solche außergewöhnlichen Handlungen bedürfen der Zustimmung der Kommanditisten. Die Vorschrift des § 164 Satz 1 HGB ist zwar dispositiv (vgl § 163 HGB). Damit kann im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG abweichend von § 164 HGB ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH vereinbart werden. Von dieser Möglichkeit hat die D KG hier aber keinen Gebrauch gemacht.
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Dass die gewöhnliche Geschäftsführung der D KG von der D G GmbH als deren Komplementär-GmbH wahrzunehmen war, steht nicht die Feststellung des LSG entgegen, dass "Komplementär" (sic) der beigeladenen GmbH (!) die D G GmbH und "Kommanditisten" (sic) der Kläger und sein Vater gewesen seien. Das Revisionsgericht ist weder an unklare noch an widersprüchliche Tatsachenfeststellungen gebunden (BSG Urteil vom 9.9.1986 - 5b RJ 50/84 - SozR 2200 § 1246 Nr 139 S 449; BSG Urteil vom 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R - SozR 3-4100 § 103 Nr 21 S 83; BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20). Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung im Urteil des Tatsachengerichts und der Aktenlage darf vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen berücksichtigt werden. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Gerichtsakten sowie Verwaltungsakten der Beklagten und dem gesamten Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass im streitigen Zeitraum die Beigeladene die Tochtergesellschaft der D KG war, deren Kommanditisten der Kläger sowie sein Vater und deren Komplementärin die D G GmbH waren.
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Eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht wurde dem Kläger auch nicht dadurch vermittelt, dass die geschäftsführende D G GmbH zur Durchführung aller Maßnahmen und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der D KG mit mindestens 75 vH der abgegebenen Stimmen bedurfte (§ 8 Abs 3 GV-KG). Aufgrund seiner Kapitalbeteiligung von 49 vH konnte der Kläger damit lediglich Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung verhindern. Er verfügte indes nicht über eine umfassende Sperrminorität, die es ihm erlaubt hätte, sich gegen ihm nicht genehme Weisungen an sich als Geschäftsführer jederzeit zu wehren. Dass es dem Kläger rein faktisch möglich gewesen wäre, als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch weisungswidriges Verhalten einen Beschluss zu verhindern, ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Für die Statusbestimmung kommt es nur auf die gesellschaftsvertraglich eingeräumte Rechtsmacht an (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 46 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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4. Allerdings vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob der Kläger Weisungen der D KG aufgrund einer aus dem Gesellschaftsvertrag der D G GmbH (GV-D G GmbH) oder einer Stellung als deren Gesellschafter resultierenden Rechtsmacht verhindern konnte. Denn das LSG hat weder Feststellungen zu den Gesellschaftern der D G GmbH noch zum Inhalt des GV-D G GmbH getroffen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der D G GmbH ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin eingeräumt worden war oder ob dem Kläger aufgrund einer Gesellschafterstellung innerhalb der Komplementär-GmbH der Muttergesellschaft eine ausschlaggebende Rechtsmacht zukam. Als gegenüber der D G GmbH weisungsbefugter Kommanditist oder als Mehrheits- oder mit einer umfassenden Sperrminorität ausgestatteter Minderheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH hätte er gegebenenfalls die gewöhnliche Geschäftsführung der Muttergesellschaft und damit auch die Stimmabgabe der D KG in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen maßgeblich beeinflussen können. Das LSG wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Rechtsbeziehungen des Klägers innerhalb der D G GmbH festzustellen haben.
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Eine abhängige Beschäftigung wäre aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es sich - wie der Kläger im Revisionsverfahren erstmals vorgetragen hat - bei der Muttergesellschaft um eine sog Einheits-KG handeln würde. Eine Einheits-KG zeichnet sich dadurch aus, dass sie Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. Damit ist die Komplementär-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG und gleichzeitig deren Tochtergesellschaft (vgl § 172 Abs 6 Satz 1 HGB und § 264c Abs 4 HGB; zur rechtlichen Zulässigkeit der Einheits-KG vgl ua Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl 2018, § 8 RdNr 6 f; Jorde/Götz, BB 2005, 2718, 2719; Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl 2020, § 177a Anhang 1 GmbH & Co. KG, RdNr 23; Lüke in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl 2020, § 2 RdNr 2.463; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl 2020, Anh § 177a GmbH & Co, RdNr 8; Schmidt, ZIP 2007, 2193). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-KG kann darum niemals als Gesellschafter (unmittelbar) an der Komplementär-GmbH beteiligt sein. Als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH stehen ausschließlich der GmbH & Co KG alle Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH zu. Nur die KG übt folglich auch das Weisungsrecht, dem der Geschäftsführer unterliegt (§ 37 Abs 1 GmbHG iVm § 38 Abs 1, § 46 Nr 5, 6 GmbHG), in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH mit einheitlicher Stimme aus.
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Da der Kläger aber lediglich über 49 vH der Kommanditanteile verfügte, war er nicht in der Lage, Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen herbeizuführen oder zu verhindern. Auch in der Einheits-KG würde § 8 Abs 3 GV-KG nur eine auf die außergewöhnliche Geschäftsführung bezogene, nicht aber eine umfassende Sperrminorität begründen. Die Stimmabgabe der D KG in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen gehört aber zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die der Komplementär-GmbH obliegt.
23
5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Rechtskraft
Aus
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