Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 541/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 28/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Rente.
Der 1928 geborene Kläger hat sein Arbeits- und Versicherungsleben in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR zurückgelegt. Seit 1971 war er in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versichert. Seit 1985 bezog er eine Invalidenrente sowie eine Zusatzrente aus der FZR. 1988 übersiedelte er nach Berlin (West). Die Beklagte gewährte ihm hier zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und für die Zeit vom 1. Juli 1988 an Altersruhegeld. Dabei berücksichtigte sie seine Beitragszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) unter Zuordnung zu Leistungsgruppen und entsprechenden Entgelten. Aufgrund eines Überprüfungsantrags des Klägers vom März 1992 stellte die Beklagte die Renten insbesondere unter günstigerer Leistungsgruppeneinstufung wiederholt von Beginn an neu fest, zuletzt durch Bescheide vom 7. Dezember 1994 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), 23. Dezember 1994 (Altersrente für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Dezember 1991) und 9. Januar 1995 (Altersrente ab 1. Januar 1992).
Im Dezember 1996 beantragte der Kläger die Neufeststellung der Altersrente nach § 256 a Sozialgesetzbuch (SGB) VI unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Arbeitsentgelte. Seine derzeitige Rente liege unter dem Betrag, den er als Rente beziehen würde, wenn er im Gebiet der ehemaligen DDR geblieben wäre. Das verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Grundgesetz [GG]).
Durch Bescheid vom 4. März 1997 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1998 - lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Für Versicherte wie den Kläger mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 bzw. einem Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1937, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, gelte der gleichzeitig mit § 256 a SGB VI am 1. Januar 1992 in Kraft getretene § 259 a SGB VI. Danach würden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Dies gelte zuvorderst dem Vertrauensschutz jener Versicherter, die eine Rentenberechnung nach dem FRG-Recht erhalten hätten. Danach bleibe es bei der bisherigen Berechnung. Eine verfassungsrechtliche Prüfung könne sie nicht vornehmen.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) machte der Kläger - wie zuvor schon im Widerspruchsverfahren - geltend, die Vertrauensschutzfunktion des § 259 a SGB VI würde bei ihm im Hinblick auf seine Versicherung in der FZR nicht greifen. Ohne die Vorschrift des § 259 a SGB VI würde er eine höhere Rente erhalten. Deren Vorenthaltung stelle auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums) dar.
Das SG wies die Klage durch Urteil vom 7. Februar 2001 ab. Die Ablehnung der Rentenneufeststellung durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. § 259 a SGB VI sei verfassungskonform. Der Vorschrift liege nicht nur der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, sondern auch der der Verwaltungsvereinfachung zugrunde. Eine rückwirkende Neuberechnung sämtlicher Renten unter Berücksichtigung eines Bestandsschutzes hätte einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeutet. Den habe der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 259 a SGB VI vermeiden dürfen. Dies habe die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Durch die Umwertung der Beitragszeiten des Klägers in sogenannte Fremdbeitragszeiten - nach Tabellenwerten entsprechend den Anlagen zum FRG - seien im Übrigen u.a. auch die 600,- M im Monat übersteigenden Einkommen, die in der FZR versichert gewesen seien, für die Rentenberechnung berücksichtigt worden. Darauf habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 19. März 1997 - 5 RJ 72/95 - hingewiesen.
Mit der Berufung wendet der Kläger insbesondere ein, in seinem Falle sei sein in der FZR versichert gewesenes Einkommen in keiner Weise für die Rentenfeststellung berücksichtigt worden. Ferner könne von einem erheblichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer Rentenneufeststellung nicht die Rede sein. Wie das SG selbst ausgeführt habe, gehe es nur um die Benachteiligung einzelner Personen. Im Übrigen fände eine Überprüfung nur auf Antrag statt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Februar 2001 sowie den Bescheid vom 4. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 9. Januar 1995 gemäß § 256 a SGB VI neu zu berechnen,
hilfsweise, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, ob § 259 a SGB VI mit dem Grundgesetz (Art. 3 und 14) vereinbar sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 4 RA 541/98 -) und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Dabei hat der Senat seiner Entscheidung einen sinngemäß gestellten Berufungsantrag - insbesondere im Sinne eines Haupt- und eines Hilfsantrages - zugrunde gelegt, wie er allein sachdienlich ist. Dies entspricht seiner Verpflichtung, dahin zu wirken, dass angemessene und sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Übrigen entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG).
Der Hauptantrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, seine Altersrente im Wege der Überprüfung gemäß § 256 a SGB VI bzw. gemäß „der geltenden Systematik nach § 256 a SGB VI“ neu zu berechnen, ist deshalb unbegründet, weil das neue, ab 1. Januar 1992 geltende Recht des SGB VI hinsichtlich der Bewertung der Beitragszeiten des Klägers keine Rechtsänderung herbeigeführt, sondern es bei der bisherigen Rechtslage belassen hat. Deshalb stellen sich insoweit auch keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. BSG-Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 54/95 - = SozR 3-2600 § 63 Nr. 1 S. 8). Die Beibehaltung des bisherigen, bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts für Fälle der vorliegenden Art hat der Gesetzgeber des SGB VI dadurch angeordnet, dass er die Anwendung des § 256 a SGB VI durch die Vorschrift des § 259 a SGB VI ausgeschlossen hat. Das ist dem Kläger auch bewusst. Er weiß, wie er selbst vorgetragen hat, dass die geltende Gesetzeslage seinem Anspruch auf Rentenneufeststellung unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Arbeitsentgelte bzw. der geleisteten Einzahlungen in die FZR entgegensteht.
Einen solchen Anspruch kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass in seinem Falle - wie er meint - entgegen den Feststellungen des BSG im Urteil vom 19. März 1997 - 5 RJ 72/95 - (= SozR 3-8555 § 74 RentV-DDR Nr. 1 S. 4) sein in der FZR versichert gewesenes Einkommen in keiner Weise für die Rentenfeststellung berücksichtigt worden sei. Das gilt schon deshalb, weil die Behauptung des Klägers nicht zutrifft bzw. auf einem Missverständnis beruht. Richtig ist zwar, dass das in der FZR versichert gewesene Einkommen des Klägers nicht direkt in die Berechnung seiner Rente eingeflossen ist. Denn seine Beitragszeiten sind nach Maßgabe des FRG fiktiv wie in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Beitritt der DDR zurückgelegte Beitragszeiten behandelt worden. Der Berechnung seiner Rente liegen jedoch Arbeitsentgelte zugrunde, die nicht durch die in der DDR maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrenze von 600,- M monatlich bzw. 7.200,- M jährlich begrenzt sind, sondern Arbeitsentgelte, die diese entsprechend der Entwicklung der Durchschnittsverdienste im alten Bundesgebiet schon ab 1963 überhaupt und ab Anfang der 70er Jahre - und zwar zunehmend - um ein Vielfaches übersteigen. In diesem Sinne sind auch die in der FZR versichert gewesenen - 600,- M im Monat übersteigenden - Einkommen des Klägers bei der Berechnung seiner Rente nach Maßgabe des FRG berücksichtigt worden. Nicht anders ist das genannte BSG-Urteil zu verstehen.
Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. § 259 a SGB VI ist verfassungsgemäß. Er verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG. Das hat das SG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 -) zutreffend dargelegt. Darauf verweist der Senat und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hingewiesen sei ergänzend lediglich darauf, dass sich - wie das BSG a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat - der Schutz der individual-grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände erstreckt, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (u.a. Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflicht- und FZR-Versicherung).
Soweit der Kläger meint, die Vorschrift des § 259 a SGB VI lasse sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes rechtfertigen, weil es nur um die Benachteiligung einzelner Personen gehe und im Übrigen eine Überprüfung nur auf Antrag stattfinde, verkennt er den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung als Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG). Es geht um die Frage, ob sich eine bestimmte gesetzliche Regelung - hier die des § 259 a SGB VI - auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität halten lässt, ob also der Verzicht auf diese Vorschrift einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten würde. Das kann nur bejaht werden (so auch BSG a.a.O. Amtlicher Abdruck S. 7). Dabei hätten im Übrigen nicht nur die Renten jener Versicherten überprüft werden müssen, die in der FZR zusatzversichert waren, sondern auch die Renten aller anderen Versicherten mit DDR-Beitragszeiten, deren Renten nach Maßgabe des FRG berechnet worden sind. Entgegen der (in seiner Klageschrift geäußerten) Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, dass nach Maßgabe des FRG berechnete Renten von Versicherten ohne FZR-Versicherung immer höher ausfielen als nach Maßgabe des § 256 a SGB VI berechnete Renten.
Schließlich sei der Kläger - weil er auch in diesem Zusammenhang mangelnde Verfassungskonformität geltend gemacht hat - darauf hingewiesen, dass § 259 a SGB VI entgegen seinen Vorstellungen nicht nur in der geänderten Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes, sondern auch in der ursprünglichen Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes seinen Anspruch auf Rentenneufeststellung entsprechend § 256 a SGB VI ausschließt. Da der Kläger sowohl seine Rente seit einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1996 bezieht als auch vor dem 1. Januar 1937 geboren ist, erfüllt er eindeutig die - der Rentenberechnung nach Maßgabe des § 256 a SGB VI entgegenstehenden - Voraussetzungen beider Fassungen des § 259 a SGB VI. Soweit er gewissen - möglicherweise missverständlichen - Äußerungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Gegenteiliges entnommen hat, ist dies falsch.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Rente.
Der 1928 geborene Kläger hat sein Arbeits- und Versicherungsleben in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR zurückgelegt. Seit 1971 war er in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versichert. Seit 1985 bezog er eine Invalidenrente sowie eine Zusatzrente aus der FZR. 1988 übersiedelte er nach Berlin (West). Die Beklagte gewährte ihm hier zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und für die Zeit vom 1. Juli 1988 an Altersruhegeld. Dabei berücksichtigte sie seine Beitragszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) unter Zuordnung zu Leistungsgruppen und entsprechenden Entgelten. Aufgrund eines Überprüfungsantrags des Klägers vom März 1992 stellte die Beklagte die Renten insbesondere unter günstigerer Leistungsgruppeneinstufung wiederholt von Beginn an neu fest, zuletzt durch Bescheide vom 7. Dezember 1994 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), 23. Dezember 1994 (Altersrente für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Dezember 1991) und 9. Januar 1995 (Altersrente ab 1. Januar 1992).
Im Dezember 1996 beantragte der Kläger die Neufeststellung der Altersrente nach § 256 a Sozialgesetzbuch (SGB) VI unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Arbeitsentgelte. Seine derzeitige Rente liege unter dem Betrag, den er als Rente beziehen würde, wenn er im Gebiet der ehemaligen DDR geblieben wäre. Das verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Grundgesetz [GG]).
Durch Bescheid vom 4. März 1997 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1998 - lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Für Versicherte wie den Kläger mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 bzw. einem Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1937, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, gelte der gleichzeitig mit § 256 a SGB VI am 1. Januar 1992 in Kraft getretene § 259 a SGB VI. Danach würden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Dies gelte zuvorderst dem Vertrauensschutz jener Versicherter, die eine Rentenberechnung nach dem FRG-Recht erhalten hätten. Danach bleibe es bei der bisherigen Berechnung. Eine verfassungsrechtliche Prüfung könne sie nicht vornehmen.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) machte der Kläger - wie zuvor schon im Widerspruchsverfahren - geltend, die Vertrauensschutzfunktion des § 259 a SGB VI würde bei ihm im Hinblick auf seine Versicherung in der FZR nicht greifen. Ohne die Vorschrift des § 259 a SGB VI würde er eine höhere Rente erhalten. Deren Vorenthaltung stelle auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums) dar.
Das SG wies die Klage durch Urteil vom 7. Februar 2001 ab. Die Ablehnung der Rentenneufeststellung durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. § 259 a SGB VI sei verfassungskonform. Der Vorschrift liege nicht nur der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, sondern auch der der Verwaltungsvereinfachung zugrunde. Eine rückwirkende Neuberechnung sämtlicher Renten unter Berücksichtigung eines Bestandsschutzes hätte einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeutet. Den habe der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 259 a SGB VI vermeiden dürfen. Dies habe die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Durch die Umwertung der Beitragszeiten des Klägers in sogenannte Fremdbeitragszeiten - nach Tabellenwerten entsprechend den Anlagen zum FRG - seien im Übrigen u.a. auch die 600,- M im Monat übersteigenden Einkommen, die in der FZR versichert gewesen seien, für die Rentenberechnung berücksichtigt worden. Darauf habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 19. März 1997 - 5 RJ 72/95 - hingewiesen.
Mit der Berufung wendet der Kläger insbesondere ein, in seinem Falle sei sein in der FZR versichert gewesenes Einkommen in keiner Weise für die Rentenfeststellung berücksichtigt worden. Ferner könne von einem erheblichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer Rentenneufeststellung nicht die Rede sein. Wie das SG selbst ausgeführt habe, gehe es nur um die Benachteiligung einzelner Personen. Im Übrigen fände eine Überprüfung nur auf Antrag statt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Februar 2001 sowie den Bescheid vom 4. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 9. Januar 1995 gemäß § 256 a SGB VI neu zu berechnen,
hilfsweise, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, ob § 259 a SGB VI mit dem Grundgesetz (Art. 3 und 14) vereinbar sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 4 RA 541/98 -) und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Dabei hat der Senat seiner Entscheidung einen sinngemäß gestellten Berufungsantrag - insbesondere im Sinne eines Haupt- und eines Hilfsantrages - zugrunde gelegt, wie er allein sachdienlich ist. Dies entspricht seiner Verpflichtung, dahin zu wirken, dass angemessene und sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Übrigen entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG).
Der Hauptantrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, seine Altersrente im Wege der Überprüfung gemäß § 256 a SGB VI bzw. gemäß „der geltenden Systematik nach § 256 a SGB VI“ neu zu berechnen, ist deshalb unbegründet, weil das neue, ab 1. Januar 1992 geltende Recht des SGB VI hinsichtlich der Bewertung der Beitragszeiten des Klägers keine Rechtsänderung herbeigeführt, sondern es bei der bisherigen Rechtslage belassen hat. Deshalb stellen sich insoweit auch keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. BSG-Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 54/95 - = SozR 3-2600 § 63 Nr. 1 S. 8). Die Beibehaltung des bisherigen, bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts für Fälle der vorliegenden Art hat der Gesetzgeber des SGB VI dadurch angeordnet, dass er die Anwendung des § 256 a SGB VI durch die Vorschrift des § 259 a SGB VI ausgeschlossen hat. Das ist dem Kläger auch bewusst. Er weiß, wie er selbst vorgetragen hat, dass die geltende Gesetzeslage seinem Anspruch auf Rentenneufeststellung unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Arbeitsentgelte bzw. der geleisteten Einzahlungen in die FZR entgegensteht.
Einen solchen Anspruch kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass in seinem Falle - wie er meint - entgegen den Feststellungen des BSG im Urteil vom 19. März 1997 - 5 RJ 72/95 - (= SozR 3-8555 § 74 RentV-DDR Nr. 1 S. 4) sein in der FZR versichert gewesenes Einkommen in keiner Weise für die Rentenfeststellung berücksichtigt worden sei. Das gilt schon deshalb, weil die Behauptung des Klägers nicht zutrifft bzw. auf einem Missverständnis beruht. Richtig ist zwar, dass das in der FZR versichert gewesene Einkommen des Klägers nicht direkt in die Berechnung seiner Rente eingeflossen ist. Denn seine Beitragszeiten sind nach Maßgabe des FRG fiktiv wie in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Beitritt der DDR zurückgelegte Beitragszeiten behandelt worden. Der Berechnung seiner Rente liegen jedoch Arbeitsentgelte zugrunde, die nicht durch die in der DDR maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrenze von 600,- M monatlich bzw. 7.200,- M jährlich begrenzt sind, sondern Arbeitsentgelte, die diese entsprechend der Entwicklung der Durchschnittsverdienste im alten Bundesgebiet schon ab 1963 überhaupt und ab Anfang der 70er Jahre - und zwar zunehmend - um ein Vielfaches übersteigen. In diesem Sinne sind auch die in der FZR versichert gewesenen - 600,- M im Monat übersteigenden - Einkommen des Klägers bei der Berechnung seiner Rente nach Maßgabe des FRG berücksichtigt worden. Nicht anders ist das genannte BSG-Urteil zu verstehen.
Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. § 259 a SGB VI ist verfassungsgemäß. Er verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG. Das hat das SG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 -) zutreffend dargelegt. Darauf verweist der Senat und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hingewiesen sei ergänzend lediglich darauf, dass sich - wie das BSG a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat - der Schutz der individual-grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände erstreckt, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (u.a. Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflicht- und FZR-Versicherung).
Soweit der Kläger meint, die Vorschrift des § 259 a SGB VI lasse sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes rechtfertigen, weil es nur um die Benachteiligung einzelner Personen gehe und im Übrigen eine Überprüfung nur auf Antrag stattfinde, verkennt er den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung als Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG). Es geht um die Frage, ob sich eine bestimmte gesetzliche Regelung - hier die des § 259 a SGB VI - auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität halten lässt, ob also der Verzicht auf diese Vorschrift einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten würde. Das kann nur bejaht werden (so auch BSG a.a.O. Amtlicher Abdruck S. 7). Dabei hätten im Übrigen nicht nur die Renten jener Versicherten überprüft werden müssen, die in der FZR zusatzversichert waren, sondern auch die Renten aller anderen Versicherten mit DDR-Beitragszeiten, deren Renten nach Maßgabe des FRG berechnet worden sind. Entgegen der (in seiner Klageschrift geäußerten) Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, dass nach Maßgabe des FRG berechnete Renten von Versicherten ohne FZR-Versicherung immer höher ausfielen als nach Maßgabe des § 256 a SGB VI berechnete Renten.
Schließlich sei der Kläger - weil er auch in diesem Zusammenhang mangelnde Verfassungskonformität geltend gemacht hat - darauf hingewiesen, dass § 259 a SGB VI entgegen seinen Vorstellungen nicht nur in der geänderten Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes, sondern auch in der ursprünglichen Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes seinen Anspruch auf Rentenneufeststellung entsprechend § 256 a SGB VI ausschließt. Da der Kläger sowohl seine Rente seit einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1996 bezieht als auch vor dem 1. Januar 1937 geboren ist, erfüllt er eindeutig die - der Rentenberechnung nach Maßgabe des § 256 a SGB VI entgegenstehenden - Voraussetzungen beider Fassungen des § 259 a SGB VI. Soweit er gewissen - möglicherweise missverständlichen - Äußerungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Gegenteiliges entnommen hat, ist dies falsch.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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