Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 2306/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 18/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 verurteilt, dem Kläger über den 30. September 2000 hinaus anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30. Sep tember 2003 zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der bis 30. September 2000 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente anstelle der ihm ab 1. Oktober 2000 zugesprochenen Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger hatte von Oktober 1957 bis September 1960 eine Lehre als Fleischer absolviert und diese Tätigkeit durchgehend, zuletzt von Oktober 1970 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bei der M GmbH & Co. R-Fleisch KG ausgeübt.
Dem Kläger, der bereits durch Bescheid vom 17. Juli 1992 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als Schwerbehinderter anerkannt worden war, wurde durch Bescheid vom 5. März 1998 ein GdB von 70 sowie das Merkzeichen „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt. Folgende Behinderungen wurden mit folgenden - vom Versorgungsamt intern angenommenen - Einzelbehinderungsgraden festgestellt:
a) An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links -GdB 50
b) Periphere arterielle Durchblutungsstörungen, Raynaud-Syndrom -GdB 30
c) Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bechterewscher Krankheit, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Fehlhaltung und Zustand nach Morbus Scheuermann, Schulter-Arm-Syndrom -GdB 30 d) Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke beidseits, Fußfehlstatik beidseits - GdB 20 e) Herzrhythmusstörungen, Stenocardien, Kreislaufstörungen, Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruck -GdB 20 f) Chronische Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung -GdB 20.
Die Festlegung des Einzel-GdB von 50 für die Behinderung zu a) beruhte auf einer gutachterlichen Stellungnahme des Arztes für HNO-Krankheiten Dr. L vom 6. Februar 1998, der diese Einstufung aufgrund des „aussagekräftigen“ Sprachaudiogramms vornahm, das die Fleischerei-Berufsgenossenschaft übersandt hatte, bei der der Kläger Ansprüche wegen einer Lärmschwerhörigkeit geltend gemacht hatte.
Von April bis September 1999 hatte sich der Kläger im O-H-Heim mehrerer Arthroskopien am linken Handgelenk sowie einer Denervierung des rechten Handgelenks unterzogen. Im September 1999 erfolgte im O-H-Heim die Arthrodese des linken Handgelenks mittels Plattenosteosynthese und Beckenkammspongiosa.
Auf seinen im August 1999 gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8. Oktober 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. September 2000. Dieser Entscheidung lag ein Gutachten des Arztes für Chirurgie G vom 30. September 1999 zugrunde, der einen Zustand nach Arthroskopie beider Handgelenke wegen Chondromalazie, LWS-Syndrom, Arthralgien und Übergewicht diagnostizierte und die Gewährung einer Zeitrente empfahl, da der Kläger auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter zwei Stunden einsatzfähig sei.
Auf den im Mai 2000 gestellten Antrag auf Weiterzahlung der Rente veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers, der sich zunächst vom 11. bis 19. April 2000 einer Arthroskopie des rechten Knies, Innenmeniskushinterhornteilresektion und dann vom 29. Mai bis 6. Juni 2000 im O-H-Heim einer Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Hinterhornteilresektion des medialen Meniskus unterzogen hatte, durch die Fachärztin für Chirurgie Dipl.-Med. B. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 1. August 2000 folgende Diagnosen:
Chronische LWS-Beschwerden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.
Belastungsabhängige Schmerzen im re. Handgelenk bei degenerativen Handgelenksveränderungen.
Leichte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der li. Hand bei Zust. n. Versteifungs-OP am Handgelenk.
Belastungsabhängige Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Zust. n. arthroskopischer Meniskus-OP medial.
Belastungsabhängige Schmerzen in beiden Sprunggelenken.
Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dem Kläger seien leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Knien und Hocken sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zumutbar. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 23. August 2000 ab 1. Oktober 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2000 mit der Begründung zurück, da der Kläger im Rahmen der Prüfung der Frage der Erwerbsunfähigkeit auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, also auf eine Vielzahl von Vollzeittätigkeiten der in Tarifverträgen erfassten Berufsgruppen verwiesen werden könne, gebe es für ihn im Land Berlin Arbeitsplätze in ausreichender Zahl.
Hiergegen hat der Kläger mit dem Begehren, ihm über den 30. September 2000 hinaus Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren, Klage erhoben. Er hat sich auf die von ihm eingereichten Atteste des O-H-Heims vom 4. September 2000 und der ihn behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin R vom 14. September 2000 berufen. Von letzterer und dem den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. F hat das Sozialgericht Befundberichte eingeholt. Beide Ärzte haben in den Befundberichten vom 18. Januar 2001 (Dr. F) und 10. April 2001 (Dipl.-Med. R) die auf dem Vordruck gestellte Frage, ob der Kläger fähig sei, zumindest leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten, verneint.
Am 2. November 2000 wurde die Entfernung des Osteosynthesematerials (Arthrodese des linken Handgelenks) im O-H-Heim vorgenommen. Am 1. August 2001 wurde bei dem Kläger ein akuter zweifacher Bandscheibenvorfall gesichert. Am 8. August 2001 fand eine Bandscheibenoperation in der Zklinik E von B statt, vom 20. September bis 11. Oktober 2001 unterzog sich der Kläger einem Heilverfahren in der Reha-Klinik „H F“ in B. Vom 31. Oktober bis 13. November 2001 befand sich der Kläger zur konservativen Therapie und diagnostischen Abklärung wegen des Zustandes nach der am 8. August 2001 durchgeführten Bandscheibenoperation erneut in stationärer Behandlung der Zklinik.
Am 5. Februar 2002 erstattete der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B auf Veranlassung des Sozialgerichts ein allgemeinmedizinisches Gutachten über den Kläger. Er stellte folgende Krankheiten und Gebrechen bei dem Kläger fest:
Schmerzhafte Funktionseinbuße der LWS bei Z.n. Bandscheibenoperation ohne relevante neurologische Defizite, Belastungsabhängige Schmerzen mit mäßiger Funktionseinbuße im rechten Handgelenk, Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nach Versteifungs-OP des Handgelenks, Belastungsbeschwerden in beiden Kniegelenken bei Z.n. bds. arthroskopischer Meniskusteilresektion, wechselnde Reizerscheinungen der Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- und Sprunggelenke ohne Funktionsbeeinträchtigung, Obstruktive Emphysembronchitis mit Belastungsdyspnoe, Metabolisches Syndrom, labiler Hypertonus, V.a. funktionelle Herzbeschwerden, Innenohrschwerhörigkeit nach Lärmexposition, Morbus Raynaud, Morbus Dupuytren.
Der Kläger könne, so führt der Sachverständige aus, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, zumindest überwiegend im Sitzen verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, längeres Stehen oder größere Wegstrecken, Lastentragen über 5 kg sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten unter mäßigem Zeitdruck, an langsam laufenden Maschinen oder in festgelegtem Arbeitsrhythmus seien auch in Wechselschicht möglich. Zu berücksichtigen sei die schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten bei Zustand nach Versteifung des linken Handgelenks. Bei ansonsten normaler Grundfunktion beider Hände lasse sich jedoch hieraus keine Erwerbsunfähigkeit ableiten. Die Einschränkung des Hör- und Sehvermögens sei durch die vorhandenen Brillen bzw. Hörgeräte weitgehend ausgleichbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich aus.
Durch Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 9. April 2002 ist dem Kläger außer dem Merkzeichen „RF“ auch der Nachteilsausgleich „G“ (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, da er noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten unter qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten Dr. B, der die Frage in der Beweisanordnung nach der vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers eindeutig bejaht habe.
Gegen das am 7. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. August 2002 Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung hat der Sachverständige Dr. B die Frage des Gerichts nach dem verbliebenen quantitativen Leistungsvermögen nicht eindeutig beantwortet. Er habe lediglich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich bestätigt, was nach dem anzuwendenden alten Recht kein vollschichtiges Leistungsvermögen darstelle.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2003 erklärt hat, ihm sei noch keine Altersrente bewilligt worden und er habe eine solche auch noch nicht beantragt, stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 zu verurteilen, ihm über den 30. September 2000 hinaus anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30. September 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 13. September 2002 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass wegen der bei dem Kläger bestehenden Funktionsstörungen der Hände und des eingeschränkten Hörvermögens ein Fall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen könnte, der die Verpflichtung der Beklagten zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auslösen würde. Die Beklagte hat in ihrer auf die ärztliche Äußerung der Dr. S vom 18. November 2002 gestützten Stellungnahme vom 22. November 2002 die Auffassung geäußert, ein „Summierungsfall“ liege nicht vor, da das Hörvermögen des Klägers nicht erheblich eingeschränkt sei. Zumindest sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar.
Nachdem der Senat mit Schreiben vom 29. November 2002 darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger vom Versorgungsamt das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden ist, hat die Beklagte auf der Grundlage einer weiteren Stellungnahme von Dr. S vom 17. Januar 2003 an der Verweisbarkeit des Klägers auf eine Pförtnertätigkeit nicht mehr festgehalten, jedoch die Auffassung geäußert, der Kläger könne trotz der Funktionsstörungen der Hände auf leichte Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten verwiesen werden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Rentenakte der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts steht ihm die bis 30. September 2000 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin zu, weil er nicht nur berufsunfähig, sondern sogar erwerbsunfähig ist. Die Beklagte war deshalb unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Oktober 2000 anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30. September 2003 zu gewähren.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,-- DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
Der Senat kann offen lassen, ob das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit über den 30. September 2000 hinaus bei dem Kläger bereits deshalb zu bejahen ist, weil er auch weiterhin nicht über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügte. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass das Leistungsvermögen des Klägers bei der Begutachtung im September 1999 durch den Chirurgen G auf unter zwei Stunden täglich auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschätzt wurde, und dass er bei der Begutachtung am 1. August 2000 - ca. 10 Monate später - wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen und dem so genannten gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt haben soll. Eine schlüssige Begründung, die diesen Hinzugewinn quantitativer Leistungsfähigkeit plausibel machen könnte, findet sich in dem Gutachten der Chirurgin Dipl.-Med. B oder in den im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Dr. S vom 18. November 2002 und 17. Januar 2003 nicht. Demgegenüber haben die behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. F und Dipl.-Med. R, in ihren Befundberichten vom 18. Januar und 10. April 2001 nicht nur eine kontinuierliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes und fehlende Belastbarkeit angegeben, sondern unter Hinweis auf die Polymorbidität ein unter zwei Stunden täglich liegendes Leistungsvermögen bestätigt. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige Dr. B in dem Gutachten vom 5. Februar 2002 ausgeführt, das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers reiche noch für „die volle übliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich“ aus, womit er, wovon auszugehen ist, zum Ausdruck bringen wollte, dass das Leistungsvermögen des Klägers quantitativ nicht eingeschränkt sei. Eine den Senat überzeugende Begründung für diese Einschätzung konnte jedoch auch dieser Sachverständige nicht geben. Auffällig ist, dass Dr. B die beim Kläger auf den verschiedensten Fachgebieten bestehenden - im Schwerbehindertenverfahren gesicherten - Behinderungen, die auch von den behandelnden Ärzten genannt wurden, entweder als „nicht eindeutig belegte Diagnosen“ oder als „inzwischen therapeutisch recht gut eingestellte Leiden“ ansieht. Insbesondere die Diskussion des Gehörleidens und der Funktionsstörungen der Handgelenke lässt Zweifel aufkommen, ob der Sachverständige die Auswirkungen der einzelnen Krankheiten auf die Leistungsfähigkeit des Klägers zutreffend bewertet und ob er angemessene Bewertungsmaßstäbe angelegt hat. Jedenfalls hat bei seiner Einschätzung der Umstand, dass es in den Jahren 2000 und 2001 zu mehreren mit stationären Aufenthalten verbundenen operativen Eingriffen gekommen war, offenbar keine Rolle gespielt. Seine Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit der Beurteilung des Reha-Klinikums „HF“ vom 26. Oktober 2001 überein, das den Kläger am 11. Oktober 2001 arbeitsunfähig entlassen hatte, ihn jedoch, ohne schlüssige Begründung, für vollschichtig einsatzfähig erachtete.
Unabhängig von einer möglicherweise bestehenden quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens steht dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch deshalb zu, weil sein Leistungsvermögen aufgrund qualitativer Einschränkungen nicht mehr für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausreicht und die Beklagte keine für ihn in Betracht kommende Verweisungstätigkeit bezeichnet hat. Zwar bedarf es bei Versicherten, die - wie im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit der Kläger - auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar sind und noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, grundsätzlich nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- ergangenen Beschlüsse des Großen Senats (GrS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - Gs 1 bis 4/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteile vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R -, vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderungen sind nach der Rechtsprechung des BSG
- besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr. 17),
- die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten ein zulegen - iVm anderen Einschränkungen (SozR 2200 § 1246 Nr. 136),
- Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Notwendigkeit halbstündigen Wechsels von Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8),
- regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (BSG vom 31. März 1993 - 13 RJ 65/91),
- Einarmigkeit oder Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30),
- Schwindelneigungen, Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit - iVm körperlich leichten und fachlich einfachen Frauenarbeiten (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23),
- Sehstörungen, Beweglichkeitseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub (SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) und
- Gebrauchsunfähigkeit einer Hand (BSG, Urteil vom 23. August 2001 - B 13 RJ 13/01 R -)
anzusehen.
Nach der Überzeugung des Senats stellen die bei dem Kläger vorliegende schwere Hörschädigung und die erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit beider Hände zusammen mit den gutachterlich festgestellten weiteren qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, die ernste Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl. GrS des BSG aaO).
Die Schwere der Hörschädigung des Klägers ist offensichtlich sowohl von der Beklagten als auch dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B verkannt worden, weil ihnen entgangen ist, dass dem Kläger durch Bescheid des Versorgungsamtes vom 5. März 1998 das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde. Dieser Nachteilsausgleich darf nach Nr. 33 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz nur an Hörgeschädigte vergeben werden, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Die vom Versorgungsamt getroffene Entscheidung beruht auf der gutachtlichen Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. L, der aufgrund des von ihm als aussagekräftig eingeschätzten Sprachaudiogramms der berufsgenossenschaftlichen Begutachtung eine mit einem GdB von 50 zu bewertende „an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links“ festgestellt und die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ vorgeschlagen hat. Hiernach kann kein Zweifel bestehen, dass seit mindestens 1998 eine erhebliche Hörschädigung besteht, die Tätigkeiten des Klägers, die Anforderungen an seine Kommunikationsfähigkeit stellen, ausschließt. Soweit Dr. B ausgeführt hat, dem Kläger sei auch ohne Hörgeräte „eine normale Verständigung ohne größere Probleme möglich“, beruht diese Einschätzung nicht auf speziellen Untersuchungen, sondern auf den bei der Begutachtung des Klägers getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die jedoch nicht geeignet sind, die durch Sprachaudiogramme gesicherten gutachterlichen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Für eine HNO-ärztliche Begutachtung des Klägers zur Überprüfung der Ergebnisse aus dem Schwerbehindertenverfahren sah der Senat daher keine Notwendigkeit.
Dass bei dem Kläger weiterhin eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände vorliegt, ist letztlich auch dem Gutachten Dr. B zu entnehmen. Er bestätigt das Vorliegen einer schmerzhaften Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks sowie die Versteifung des linken Handgelenks, ohne allerdings deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers angemessen zu berücksichtigen. In dem Attest des O-H-Heims vom 4. September 2000, in dessen jahrelanger ständiger Behandlung der Kläger wegen der Handgelenksproblematik stand, heißt es, aufgrund der Einsteifung des Handgelenks bestehe ein erhebliches funktionelles Defizit des linken Armes. Ebenso sei die Funktionalität des rechten Handgelenks deutlich herabgesetzt. Es seien lediglich Wackelbewegungen schmerzfrei möglich, die rechte Hand sei vermindert belastbar. Wenn auch durch die 1999 durchgeführte Handoperation eine gewisse Besserung erreicht wurde, waren auch in der Folgezeit Beweglichkeit, Belastbarkeit und damit Funktionsfähigkeit beider Hände weiterhin deutlich eingeschränkt. Dr. B hat die Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen nicht ausreichend erkannt und gewürdigt. Seine Einschätzung, aus den Gesundheitsstörungen der Hände lasse sich keine Erwerbsunfähigkeit ableiten, ist eine dem Sachverständigen nicht zustehende rechtliche Wertung, der keine Aussagekraft beizumessen ist.
Berücksichtigt man die zahlreichen weiteren (von Dr. B festgestellten) qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers (leichte Arbeit im Wechsel, zumindest überwiegend im Sitzen, Vermeidung von Zwangshaltungen, Lastentragen bis 5 kg, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine und Arme), bestehen ernsthafte Zweifel, dass dem Kläger eine Arbeit unter betriebsüblichen Bedingungen möglich ist.
Der Senat hat die Beklagte auf diese Rechtslage und die daraus für sie resultierende Pflicht zur Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit hingewiesen (Schreiben vom 13. September und 29. November 2002). Nachdem zunächst der Pförtnerberuf als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt wurde (Schreiben der Beklagten vom 22. November 2002), was eine - bei dem Kläger nicht vorhandene - gute Kommunikationsfähigkeit voraussetzen würde, hat die Beklagte im Schreiben vom 20. Januar 2003 hieran nicht mehr festgehalten, jedoch wohl zum Ausdruck bringen wollen, der Kläger könne trotz der Funktionsstörungen der Hände auf „leichte Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten“ verwiesen werden. Abgesehen davon, dass derartige Tätigkeiten, die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit und gute Belastbarkeit beider Hände erfordern, dem Kläger, bei dem eine Versteifung der linken Hand und schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenks vorliegen, jedenfalls auf Dauer gesundheitlich nicht zumutbar sind, hat die Beklagte eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht bezeichnet. Dem Bezeichnungserfordernis genügt die von der Beklagten vorgenommene pauschale Verweisung des Klägers auf „leichte Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten“ und damit auf nicht weiter charakterisierte Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung als Ausdruck einer im Berufsleben tatsächlich existenten Berufstätigkeit (Verweisungsberuf) - nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R -).
Die Beklagte hat den von ihr für zumutbar erachteten Verweisungsberuf konkret zu benennen und ist darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich das Vorhandensein eines solchen Berufes in der Arbeitswelt sowie dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil ergeben (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8). Dem hat die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung des Senats nicht entsprochen. Auch dem Senat erschließt sich keine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Tätigkeit, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichten könnte. Er ist deshalb erwerbsunfähig.
Auf die Berufung des Klägers war daher die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, und es war ihm ab 1. Oktober 2000 anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen, die gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der - hier anwendbaren - bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu befristen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der bis 30. September 2000 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente anstelle der ihm ab 1. Oktober 2000 zugesprochenen Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger hatte von Oktober 1957 bis September 1960 eine Lehre als Fleischer absolviert und diese Tätigkeit durchgehend, zuletzt von Oktober 1970 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bei der M GmbH & Co. R-Fleisch KG ausgeübt.
Dem Kläger, der bereits durch Bescheid vom 17. Juli 1992 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als Schwerbehinderter anerkannt worden war, wurde durch Bescheid vom 5. März 1998 ein GdB von 70 sowie das Merkzeichen „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt. Folgende Behinderungen wurden mit folgenden - vom Versorgungsamt intern angenommenen - Einzelbehinderungsgraden festgestellt:
a) An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links -GdB 50
b) Periphere arterielle Durchblutungsstörungen, Raynaud-Syndrom -GdB 30
c) Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bechterewscher Krankheit, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Fehlhaltung und Zustand nach Morbus Scheuermann, Schulter-Arm-Syndrom -GdB 30 d) Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke beidseits, Fußfehlstatik beidseits - GdB 20 e) Herzrhythmusstörungen, Stenocardien, Kreislaufstörungen, Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruck -GdB 20 f) Chronische Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung -GdB 20.
Die Festlegung des Einzel-GdB von 50 für die Behinderung zu a) beruhte auf einer gutachterlichen Stellungnahme des Arztes für HNO-Krankheiten Dr. L vom 6. Februar 1998, der diese Einstufung aufgrund des „aussagekräftigen“ Sprachaudiogramms vornahm, das die Fleischerei-Berufsgenossenschaft übersandt hatte, bei der der Kläger Ansprüche wegen einer Lärmschwerhörigkeit geltend gemacht hatte.
Von April bis September 1999 hatte sich der Kläger im O-H-Heim mehrerer Arthroskopien am linken Handgelenk sowie einer Denervierung des rechten Handgelenks unterzogen. Im September 1999 erfolgte im O-H-Heim die Arthrodese des linken Handgelenks mittels Plattenosteosynthese und Beckenkammspongiosa.
Auf seinen im August 1999 gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8. Oktober 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. September 2000. Dieser Entscheidung lag ein Gutachten des Arztes für Chirurgie G vom 30. September 1999 zugrunde, der einen Zustand nach Arthroskopie beider Handgelenke wegen Chondromalazie, LWS-Syndrom, Arthralgien und Übergewicht diagnostizierte und die Gewährung einer Zeitrente empfahl, da der Kläger auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter zwei Stunden einsatzfähig sei.
Auf den im Mai 2000 gestellten Antrag auf Weiterzahlung der Rente veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers, der sich zunächst vom 11. bis 19. April 2000 einer Arthroskopie des rechten Knies, Innenmeniskushinterhornteilresektion und dann vom 29. Mai bis 6. Juni 2000 im O-H-Heim einer Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Hinterhornteilresektion des medialen Meniskus unterzogen hatte, durch die Fachärztin für Chirurgie Dipl.-Med. B. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 1. August 2000 folgende Diagnosen:
Chronische LWS-Beschwerden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.
Belastungsabhängige Schmerzen im re. Handgelenk bei degenerativen Handgelenksveränderungen.
Leichte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der li. Hand bei Zust. n. Versteifungs-OP am Handgelenk.
Belastungsabhängige Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Zust. n. arthroskopischer Meniskus-OP medial.
Belastungsabhängige Schmerzen in beiden Sprunggelenken.
Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dem Kläger seien leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Knien und Hocken sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zumutbar. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 23. August 2000 ab 1. Oktober 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2000 mit der Begründung zurück, da der Kläger im Rahmen der Prüfung der Frage der Erwerbsunfähigkeit auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, also auf eine Vielzahl von Vollzeittätigkeiten der in Tarifverträgen erfassten Berufsgruppen verwiesen werden könne, gebe es für ihn im Land Berlin Arbeitsplätze in ausreichender Zahl.
Hiergegen hat der Kläger mit dem Begehren, ihm über den 30. September 2000 hinaus Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren, Klage erhoben. Er hat sich auf die von ihm eingereichten Atteste des O-H-Heims vom 4. September 2000 und der ihn behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin R vom 14. September 2000 berufen. Von letzterer und dem den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. F hat das Sozialgericht Befundberichte eingeholt. Beide Ärzte haben in den Befundberichten vom 18. Januar 2001 (Dr. F) und 10. April 2001 (Dipl.-Med. R) die auf dem Vordruck gestellte Frage, ob der Kläger fähig sei, zumindest leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten, verneint.
Am 2. November 2000 wurde die Entfernung des Osteosynthesematerials (Arthrodese des linken Handgelenks) im O-H-Heim vorgenommen. Am 1. August 2001 wurde bei dem Kläger ein akuter zweifacher Bandscheibenvorfall gesichert. Am 8. August 2001 fand eine Bandscheibenoperation in der Zklinik E von B statt, vom 20. September bis 11. Oktober 2001 unterzog sich der Kläger einem Heilverfahren in der Reha-Klinik „H F“ in B. Vom 31. Oktober bis 13. November 2001 befand sich der Kläger zur konservativen Therapie und diagnostischen Abklärung wegen des Zustandes nach der am 8. August 2001 durchgeführten Bandscheibenoperation erneut in stationärer Behandlung der Zklinik.
Am 5. Februar 2002 erstattete der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B auf Veranlassung des Sozialgerichts ein allgemeinmedizinisches Gutachten über den Kläger. Er stellte folgende Krankheiten und Gebrechen bei dem Kläger fest:
Schmerzhafte Funktionseinbuße der LWS bei Z.n. Bandscheibenoperation ohne relevante neurologische Defizite, Belastungsabhängige Schmerzen mit mäßiger Funktionseinbuße im rechten Handgelenk, Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nach Versteifungs-OP des Handgelenks, Belastungsbeschwerden in beiden Kniegelenken bei Z.n. bds. arthroskopischer Meniskusteilresektion, wechselnde Reizerscheinungen der Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- und Sprunggelenke ohne Funktionsbeeinträchtigung, Obstruktive Emphysembronchitis mit Belastungsdyspnoe, Metabolisches Syndrom, labiler Hypertonus, V.a. funktionelle Herzbeschwerden, Innenohrschwerhörigkeit nach Lärmexposition, Morbus Raynaud, Morbus Dupuytren.
Der Kläger könne, so führt der Sachverständige aus, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, zumindest überwiegend im Sitzen verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, längeres Stehen oder größere Wegstrecken, Lastentragen über 5 kg sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten unter mäßigem Zeitdruck, an langsam laufenden Maschinen oder in festgelegtem Arbeitsrhythmus seien auch in Wechselschicht möglich. Zu berücksichtigen sei die schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten bei Zustand nach Versteifung des linken Handgelenks. Bei ansonsten normaler Grundfunktion beider Hände lasse sich jedoch hieraus keine Erwerbsunfähigkeit ableiten. Die Einschränkung des Hör- und Sehvermögens sei durch die vorhandenen Brillen bzw. Hörgeräte weitgehend ausgleichbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich aus.
Durch Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 9. April 2002 ist dem Kläger außer dem Merkzeichen „RF“ auch der Nachteilsausgleich „G“ (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, da er noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten unter qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten Dr. B, der die Frage in der Beweisanordnung nach der vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers eindeutig bejaht habe.
Gegen das am 7. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. August 2002 Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung hat der Sachverständige Dr. B die Frage des Gerichts nach dem verbliebenen quantitativen Leistungsvermögen nicht eindeutig beantwortet. Er habe lediglich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich bestätigt, was nach dem anzuwendenden alten Recht kein vollschichtiges Leistungsvermögen darstelle.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2003 erklärt hat, ihm sei noch keine Altersrente bewilligt worden und er habe eine solche auch noch nicht beantragt, stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 zu verurteilen, ihm über den 30. September 2000 hinaus anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30. September 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 13. September 2002 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass wegen der bei dem Kläger bestehenden Funktionsstörungen der Hände und des eingeschränkten Hörvermögens ein Fall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen könnte, der die Verpflichtung der Beklagten zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auslösen würde. Die Beklagte hat in ihrer auf die ärztliche Äußerung der Dr. S vom 18. November 2002 gestützten Stellungnahme vom 22. November 2002 die Auffassung geäußert, ein „Summierungsfall“ liege nicht vor, da das Hörvermögen des Klägers nicht erheblich eingeschränkt sei. Zumindest sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar.
Nachdem der Senat mit Schreiben vom 29. November 2002 darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger vom Versorgungsamt das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden ist, hat die Beklagte auf der Grundlage einer weiteren Stellungnahme von Dr. S vom 17. Januar 2003 an der Verweisbarkeit des Klägers auf eine Pförtnertätigkeit nicht mehr festgehalten, jedoch die Auffassung geäußert, der Kläger könne trotz der Funktionsstörungen der Hände auf leichte Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten verwiesen werden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Rentenakte der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts steht ihm die bis 30. September 2000 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin zu, weil er nicht nur berufsunfähig, sondern sogar erwerbsunfähig ist. Die Beklagte war deshalb unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Oktober 2000 anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30. September 2003 zu gewähren.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,-- DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
Der Senat kann offen lassen, ob das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit über den 30. September 2000 hinaus bei dem Kläger bereits deshalb zu bejahen ist, weil er auch weiterhin nicht über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügte. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass das Leistungsvermögen des Klägers bei der Begutachtung im September 1999 durch den Chirurgen G auf unter zwei Stunden täglich auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschätzt wurde, und dass er bei der Begutachtung am 1. August 2000 - ca. 10 Monate später - wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen und dem so genannten gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt haben soll. Eine schlüssige Begründung, die diesen Hinzugewinn quantitativer Leistungsfähigkeit plausibel machen könnte, findet sich in dem Gutachten der Chirurgin Dipl.-Med. B oder in den im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Dr. S vom 18. November 2002 und 17. Januar 2003 nicht. Demgegenüber haben die behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. F und Dipl.-Med. R, in ihren Befundberichten vom 18. Januar und 10. April 2001 nicht nur eine kontinuierliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes und fehlende Belastbarkeit angegeben, sondern unter Hinweis auf die Polymorbidität ein unter zwei Stunden täglich liegendes Leistungsvermögen bestätigt. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige Dr. B in dem Gutachten vom 5. Februar 2002 ausgeführt, das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers reiche noch für „die volle übliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich“ aus, womit er, wovon auszugehen ist, zum Ausdruck bringen wollte, dass das Leistungsvermögen des Klägers quantitativ nicht eingeschränkt sei. Eine den Senat überzeugende Begründung für diese Einschätzung konnte jedoch auch dieser Sachverständige nicht geben. Auffällig ist, dass Dr. B die beim Kläger auf den verschiedensten Fachgebieten bestehenden - im Schwerbehindertenverfahren gesicherten - Behinderungen, die auch von den behandelnden Ärzten genannt wurden, entweder als „nicht eindeutig belegte Diagnosen“ oder als „inzwischen therapeutisch recht gut eingestellte Leiden“ ansieht. Insbesondere die Diskussion des Gehörleidens und der Funktionsstörungen der Handgelenke lässt Zweifel aufkommen, ob der Sachverständige die Auswirkungen der einzelnen Krankheiten auf die Leistungsfähigkeit des Klägers zutreffend bewertet und ob er angemessene Bewertungsmaßstäbe angelegt hat. Jedenfalls hat bei seiner Einschätzung der Umstand, dass es in den Jahren 2000 und 2001 zu mehreren mit stationären Aufenthalten verbundenen operativen Eingriffen gekommen war, offenbar keine Rolle gespielt. Seine Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit der Beurteilung des Reha-Klinikums „HF“ vom 26. Oktober 2001 überein, das den Kläger am 11. Oktober 2001 arbeitsunfähig entlassen hatte, ihn jedoch, ohne schlüssige Begründung, für vollschichtig einsatzfähig erachtete.
Unabhängig von einer möglicherweise bestehenden quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens steht dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch deshalb zu, weil sein Leistungsvermögen aufgrund qualitativer Einschränkungen nicht mehr für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausreicht und die Beklagte keine für ihn in Betracht kommende Verweisungstätigkeit bezeichnet hat. Zwar bedarf es bei Versicherten, die - wie im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit der Kläger - auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar sind und noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, grundsätzlich nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- ergangenen Beschlüsse des Großen Senats (GrS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - Gs 1 bis 4/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteile vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R -, vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderungen sind nach der Rechtsprechung des BSG
- besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr. 17),
- die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten ein zulegen - iVm anderen Einschränkungen (SozR 2200 § 1246 Nr. 136),
- Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Notwendigkeit halbstündigen Wechsels von Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8),
- regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (BSG vom 31. März 1993 - 13 RJ 65/91),
- Einarmigkeit oder Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30),
- Schwindelneigungen, Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit - iVm körperlich leichten und fachlich einfachen Frauenarbeiten (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23),
- Sehstörungen, Beweglichkeitseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub (SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) und
- Gebrauchsunfähigkeit einer Hand (BSG, Urteil vom 23. August 2001 - B 13 RJ 13/01 R -)
anzusehen.
Nach der Überzeugung des Senats stellen die bei dem Kläger vorliegende schwere Hörschädigung und die erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit beider Hände zusammen mit den gutachterlich festgestellten weiteren qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, die ernste Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl. GrS des BSG aaO).
Die Schwere der Hörschädigung des Klägers ist offensichtlich sowohl von der Beklagten als auch dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B verkannt worden, weil ihnen entgangen ist, dass dem Kläger durch Bescheid des Versorgungsamtes vom 5. März 1998 das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde. Dieser Nachteilsausgleich darf nach Nr. 33 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz nur an Hörgeschädigte vergeben werden, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Die vom Versorgungsamt getroffene Entscheidung beruht auf der gutachtlichen Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. L, der aufgrund des von ihm als aussagekräftig eingeschätzten Sprachaudiogramms der berufsgenossenschaftlichen Begutachtung eine mit einem GdB von 50 zu bewertende „an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links“ festgestellt und die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ vorgeschlagen hat. Hiernach kann kein Zweifel bestehen, dass seit mindestens 1998 eine erhebliche Hörschädigung besteht, die Tätigkeiten des Klägers, die Anforderungen an seine Kommunikationsfähigkeit stellen, ausschließt. Soweit Dr. B ausgeführt hat, dem Kläger sei auch ohne Hörgeräte „eine normale Verständigung ohne größere Probleme möglich“, beruht diese Einschätzung nicht auf speziellen Untersuchungen, sondern auf den bei der Begutachtung des Klägers getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die jedoch nicht geeignet sind, die durch Sprachaudiogramme gesicherten gutachterlichen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Für eine HNO-ärztliche Begutachtung des Klägers zur Überprüfung der Ergebnisse aus dem Schwerbehindertenverfahren sah der Senat daher keine Notwendigkeit.
Dass bei dem Kläger weiterhin eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände vorliegt, ist letztlich auch dem Gutachten Dr. B zu entnehmen. Er bestätigt das Vorliegen einer schmerzhaften Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks sowie die Versteifung des linken Handgelenks, ohne allerdings deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers angemessen zu berücksichtigen. In dem Attest des O-H-Heims vom 4. September 2000, in dessen jahrelanger ständiger Behandlung der Kläger wegen der Handgelenksproblematik stand, heißt es, aufgrund der Einsteifung des Handgelenks bestehe ein erhebliches funktionelles Defizit des linken Armes. Ebenso sei die Funktionalität des rechten Handgelenks deutlich herabgesetzt. Es seien lediglich Wackelbewegungen schmerzfrei möglich, die rechte Hand sei vermindert belastbar. Wenn auch durch die 1999 durchgeführte Handoperation eine gewisse Besserung erreicht wurde, waren auch in der Folgezeit Beweglichkeit, Belastbarkeit und damit Funktionsfähigkeit beider Hände weiterhin deutlich eingeschränkt. Dr. B hat die Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen nicht ausreichend erkannt und gewürdigt. Seine Einschätzung, aus den Gesundheitsstörungen der Hände lasse sich keine Erwerbsunfähigkeit ableiten, ist eine dem Sachverständigen nicht zustehende rechtliche Wertung, der keine Aussagekraft beizumessen ist.
Berücksichtigt man die zahlreichen weiteren (von Dr. B festgestellten) qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers (leichte Arbeit im Wechsel, zumindest überwiegend im Sitzen, Vermeidung von Zwangshaltungen, Lastentragen bis 5 kg, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine und Arme), bestehen ernsthafte Zweifel, dass dem Kläger eine Arbeit unter betriebsüblichen Bedingungen möglich ist.
Der Senat hat die Beklagte auf diese Rechtslage und die daraus für sie resultierende Pflicht zur Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit hingewiesen (Schreiben vom 13. September und 29. November 2002). Nachdem zunächst der Pförtnerberuf als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt wurde (Schreiben der Beklagten vom 22. November 2002), was eine - bei dem Kläger nicht vorhandene - gute Kommunikationsfähigkeit voraussetzen würde, hat die Beklagte im Schreiben vom 20. Januar 2003 hieran nicht mehr festgehalten, jedoch wohl zum Ausdruck bringen wollen, der Kläger könne trotz der Funktionsstörungen der Hände auf „leichte Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten“ verwiesen werden. Abgesehen davon, dass derartige Tätigkeiten, die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit und gute Belastbarkeit beider Hände erfordern, dem Kläger, bei dem eine Versteifung der linken Hand und schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenks vorliegen, jedenfalls auf Dauer gesundheitlich nicht zumutbar sind, hat die Beklagte eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht bezeichnet. Dem Bezeichnungserfordernis genügt die von der Beklagten vorgenommene pauschale Verweisung des Klägers auf „leichte Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten“ und damit auf nicht weiter charakterisierte Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung als Ausdruck einer im Berufsleben tatsächlich existenten Berufstätigkeit (Verweisungsberuf) - nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R -).
Die Beklagte hat den von ihr für zumutbar erachteten Verweisungsberuf konkret zu benennen und ist darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich das Vorhandensein eines solchen Berufes in der Arbeitswelt sowie dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil ergeben (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8). Dem hat die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung des Senats nicht entsprochen. Auch dem Senat erschließt sich keine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Tätigkeit, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichten könnte. Er ist deshalb erwerbsunfähig.
Auf die Berufung des Klägers war daher die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, und es war ihm ab 1. Oktober 2000 anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen, die gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der - hier anwendbaren - bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu befristen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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