Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 RJ 2258/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 23/00 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Zeugin R. wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 1999 aufgehoben.
Gründe:
Das Sozialgericht hat die Ärztin R. (Beschwerdeführerin) zum Erörterungstermin am 15. Oktober 1999 als Zeugin geladen. Die Ladung ist ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30. September 1999 persönlich übergeben worden. Zu dem anberaumten Termin ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Das Sozialgericht hat ihr daraufhin im Termin am 15. Oktober 1999 aufgegeben, ihr Nichterscheinen binnen 14 Tagen ab Zugang des Protokolls schriftlich dem Gericht gegenüber zu entschuldigen, wobei geltend gemachte Verhinderungsgründe zu belegen seien. Wörtlich heißt es im Anschluss: “Der Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses bleibt vorbehalten”. Nachdem das Sozialgericht von einem am 15. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen Schreiben Kenntnis genommen hatte, in dem die Beschwerdeführerin ausgeführt hatte, sie könne den Termin nicht wahrnehmen, weil sie am 15. Oktober 1999 nicht in Berlin sei, hat sich das Sozialgericht mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 erneut an die Beschwerdeführerin gewandt und sie gebeten, binnen 10 Tagen ab Zugang dieses Schreibens Nachweise darüber vorzulegen, dass sie am 15. Oktober 1999 nicht in Berlin gewesen sei. Darüber hinaus hat es darauf hingewiesen, dass der Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses weiterhin vorbehalten bleibe.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 hat das Sozialgericht der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin am 15. Oktober 1999 die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 500,- DM auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für 250,- DM je 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil er unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen ergangen ist.
Rechtsgrundlage für die vom Sozialgericht durch Beschluss angeordneten Maßnahmen sind die §§ 380 Abs. 1, 381 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 118 Abs. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung finden. Danach werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 380 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist; erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben (§ 381 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Bestimmungen hat das Sozialgericht verstoßen, indem es sich im Termin am 15. Oktober 1999 sowie im Schreiben vom 28. Oktober 1999 den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses (und damit bei sachgerechter Auslegung zugleich die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten) vorbehalten und der Beschwerdeführerin zunächst Gelegenheit gegeben hat, ihr Fernbleiben im Termin am 15. Oktober 1999 zu entschuldigen. Dieses Verfahren mag in seiner Handhabung praktisch sein. Denn es erspart dem Gericht möglicherweise nicht nur die Fassung des Beschlusses nach § 380 Abs. 1 ZPO, sondern enthebt das Gericht darüber hinaus für den Fall, dass sich der säumige Zeuge nachträglich genügend entschuldigen sollte, auch von der Verpflichtung, die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenfalls im Beschlusswege wieder aufzuheben. Überdies scheint die vorherige Anhörung des Zeugen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu entsprechen. Gleichwohl steht das Verfahren nicht im Einklang mit dem Gesetz, das dem Gericht - bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen - in § 380 Abs. 1 ZPO zwingend vorschreibt, den säumigen Zeugen zur Kostentragung und zur Zahlung des Ordnungsgeldes zu verpflichten, und zwar - wie sich aus der Verwendung der Zeitformen ergibt - (grundsätzlich) noch in dem Termin, dem der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben ist. Zudem widerspricht die vom Sozialgericht praktizierte Verfahrensweise der Vorschrift des § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der die nachträgliche Entschuldigung als Rechtsmittel gegen die Anordnung der nach § 380 Abs. 1 ZPO verhängten Maßnahmen konzipiert ist. Vor allem aber lässt sich das vom Sozialgericht gewählte Verfahren nicht mit dem Sinn und Zweck des § 380 Abs. 1 ZPO in Einklang bringen, der darin liegt, die dem Zeugen als Staatsbürger obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht möglichst zügig durchzusetzen, um auf diese Weise dem materiellen Recht ohne unnötige prozessuale Verzögerungen zum Sieg zu verhelfen.
Unerheblich ist damit, ob der angegriffene Beschluss an materiellen Mängeln leidet, insbesondere die Beschwerdeführerin ihr Ausbleiben genügend entschuldigt hat. Die Richtigkeit des diesen Punkt betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin erscheint dem Senat jedoch zumindest insoweit zweifelhaft, als sich die Beschwerdeführerin auf das am 15. Oktober 1999 bei Gericht eingegangene “Entschuldigungsschreiben” beruft, das anders als die überreichte Fotokopie im Original weder ein Datum trägt noch mit dem Arztstempel der Beschwerdeführerin versehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben darüber hinaus auf einen zwischenzeitlich in Form einer Fotokopie zu den Gerichtsakten gereichten Befundbericht vom 16. September 1999 anspielen sollte, weist der Senat überdies darauf hin, dass sich das Original des Befundberichtes (bisher) nicht in den Gerichtsakten befindet.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., 1999, RdNr. 10, unter Hinweis auf § 11 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat die Ärztin R. (Beschwerdeführerin) zum Erörterungstermin am 15. Oktober 1999 als Zeugin geladen. Die Ladung ist ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30. September 1999 persönlich übergeben worden. Zu dem anberaumten Termin ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Das Sozialgericht hat ihr daraufhin im Termin am 15. Oktober 1999 aufgegeben, ihr Nichterscheinen binnen 14 Tagen ab Zugang des Protokolls schriftlich dem Gericht gegenüber zu entschuldigen, wobei geltend gemachte Verhinderungsgründe zu belegen seien. Wörtlich heißt es im Anschluss: “Der Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses bleibt vorbehalten”. Nachdem das Sozialgericht von einem am 15. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen Schreiben Kenntnis genommen hatte, in dem die Beschwerdeführerin ausgeführt hatte, sie könne den Termin nicht wahrnehmen, weil sie am 15. Oktober 1999 nicht in Berlin sei, hat sich das Sozialgericht mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 erneut an die Beschwerdeführerin gewandt und sie gebeten, binnen 10 Tagen ab Zugang dieses Schreibens Nachweise darüber vorzulegen, dass sie am 15. Oktober 1999 nicht in Berlin gewesen sei. Darüber hinaus hat es darauf hingewiesen, dass der Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses weiterhin vorbehalten bleibe.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 hat das Sozialgericht der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin am 15. Oktober 1999 die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 500,- DM auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für 250,- DM je 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil er unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen ergangen ist.
Rechtsgrundlage für die vom Sozialgericht durch Beschluss angeordneten Maßnahmen sind die §§ 380 Abs. 1, 381 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 118 Abs. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung finden. Danach werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 380 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist; erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben (§ 381 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Bestimmungen hat das Sozialgericht verstoßen, indem es sich im Termin am 15. Oktober 1999 sowie im Schreiben vom 28. Oktober 1999 den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses (und damit bei sachgerechter Auslegung zugleich die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten) vorbehalten und der Beschwerdeführerin zunächst Gelegenheit gegeben hat, ihr Fernbleiben im Termin am 15. Oktober 1999 zu entschuldigen. Dieses Verfahren mag in seiner Handhabung praktisch sein. Denn es erspart dem Gericht möglicherweise nicht nur die Fassung des Beschlusses nach § 380 Abs. 1 ZPO, sondern enthebt das Gericht darüber hinaus für den Fall, dass sich der säumige Zeuge nachträglich genügend entschuldigen sollte, auch von der Verpflichtung, die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenfalls im Beschlusswege wieder aufzuheben. Überdies scheint die vorherige Anhörung des Zeugen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu entsprechen. Gleichwohl steht das Verfahren nicht im Einklang mit dem Gesetz, das dem Gericht - bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen - in § 380 Abs. 1 ZPO zwingend vorschreibt, den säumigen Zeugen zur Kostentragung und zur Zahlung des Ordnungsgeldes zu verpflichten, und zwar - wie sich aus der Verwendung der Zeitformen ergibt - (grundsätzlich) noch in dem Termin, dem der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben ist. Zudem widerspricht die vom Sozialgericht praktizierte Verfahrensweise der Vorschrift des § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der die nachträgliche Entschuldigung als Rechtsmittel gegen die Anordnung der nach § 380 Abs. 1 ZPO verhängten Maßnahmen konzipiert ist. Vor allem aber lässt sich das vom Sozialgericht gewählte Verfahren nicht mit dem Sinn und Zweck des § 380 Abs. 1 ZPO in Einklang bringen, der darin liegt, die dem Zeugen als Staatsbürger obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht möglichst zügig durchzusetzen, um auf diese Weise dem materiellen Recht ohne unnötige prozessuale Verzögerungen zum Sieg zu verhelfen.
Unerheblich ist damit, ob der angegriffene Beschluss an materiellen Mängeln leidet, insbesondere die Beschwerdeführerin ihr Ausbleiben genügend entschuldigt hat. Die Richtigkeit des diesen Punkt betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin erscheint dem Senat jedoch zumindest insoweit zweifelhaft, als sich die Beschwerdeführerin auf das am 15. Oktober 1999 bei Gericht eingegangene “Entschuldigungsschreiben” beruft, das anders als die überreichte Fotokopie im Original weder ein Datum trägt noch mit dem Arztstempel der Beschwerdeführerin versehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben darüber hinaus auf einen zwischenzeitlich in Form einer Fotokopie zu den Gerichtsakten gereichten Befundbericht vom 16. September 1999 anspielen sollte, weist der Senat überdies darauf hin, dass sich das Original des Befundberichtes (bisher) nicht in den Gerichtsakten befindet.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., 1999, RdNr. 10, unter Hinweis auf § 11 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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