Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 An 5913/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 105/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist (nur noch) die Gewährung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996.
Die am ... 1958 geborene Klägerin wurde von September 1976 bis Februar 1980 in den Niederlanden zur Krankenschwester ausgebildet und war danach seit Oktober 1980 in Deutschland im erlernten Beruf tätig. Nach einer Bescheinigung des C.-verbandes für das Bistum A. vom 18. März 1994 war sie langjährig als ausgebildete Krankenschwester in der Leitung einer Wohn- und Pflegegruppe in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt und leistete außerdem Fortbildungsarbeit; seit Anfang 1994 übernahm sie als Referentin selbständig die Planung, Durchführung und insbesondere auch die Auswertung der Fortbildung, war aber weiterhin in erheblichem Umfang in der "aktiven" Pflege tätig (Zeugnis vom 12. Februar 1996). Seit dem 19. Mai 1994 war sie arbeitsunfähig krank und erhielt seit dem 30. Juni 1994 Krankengeld. Die Krankengeldzahlung endete mit dem 31. Oktober 1995 wegen Leistungsablaufs.
Im Januar 1995 beantragte die Klägerin über den niederländischen Versicherungsträger eine Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit. In der Zeit vom 1. August bis 12. September 1995 nahm die Klägerin an einem von der Beklagten gewährten Heilverfahren teil. Nach der Einschätzung in dem Entlassungsbericht sei die Klägerin (weiterhin) arbeitsunfähig; sie solle schweres Heben und Tragen und Zwangshaltungen vermeiden; in ihrem Beruf als Krankenschwester könne sie nur in aufsichtsführender Tätigkeit vollschichtig eingesetzt werden.
Die Beklagte lehnte auf Grund dieser Feststellungen mit Bescheid vom 10. Januar 1996 den Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihr zumutbaren Beschäftigungen als Arzthelferin oder Werkschwester vollschichtig tätig zu sein.
In ihrem Widerspruch bestritt die Klägerin, in der Lage zu sein, vollschichtig den erwähnten Beschäftigungen sowie der ergänzend benannten Beschäftigung als Krankenschwester in Reha-Kliniken nachgehen zu können; kein Arzt habe sie bisher als arbeitsfähig bezeichnet. Ferner teilte sie unter dem 5. Juli 1996 mit, sie habe von GAK H. die Mitteilung erhalten, dass sie ab 1. Juni 1996 wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe "für leichte Arbeiten mit einer maximalen Arbeitsbelastung von 30 Stunden pro Woche.". Sie mache daher Leistungen nur noch bis einschließlich 31. Mai 1996 geltend. Nachdem in einer internen berufskundlichen Stellungnahme erneut Möglichkeiten einer Beschäftigung einer Krankenschwester nur mit körperlich leichten Arbeiten aufgezeigt worden waren, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies dazu auf mehrere landessozialgerichtliche Urteile, in denen unter Bezugnahme auf berufskundliche Auskünfte als zumutbare Einsatzmöglichkeit die Arbeit in einer Kurklinik oder in einer Kur- und Nachsorgestation benannt worden war.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 6. Dezember 1996 erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Rente wegen Minderung ihres Leistungsvermögens beansprucht hat.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. B., Dr. V., Dr. L. und Dr. H. eingeholt und durch Dr. M. ein orthopädisches Gutachten vom 27. Oktober 1997 und auf die Äußerungen der Beteiligten eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme erstatten lassen.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 16. Juni 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu, auch wenn sie ihren bisherigen Beruf einer Krankenschwester in Form eines Einsatzes im Stationsdienst oder in der klassischen Krankenpflege am Krankenbett in der streitigen Zeit nicht habe ausüben können. Der Kreis der Tätigkeiten, auf den eine gelernte Krankenschwester zumutbar verwiesen werden könne, erstrecke sich auch auf (leichte) Tätigkeiten im Pforten- und Aufnahmedienst, im EGK-Dienst, in der Blutzentrale, in der Krankenhausapotheke, im Krankenblattarchiv, im Arbeitsbereich Hygiene sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst oder auf die Arbeit als Sprechstundenschwester. Auch eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsbereich eines Krankenhauses sei für eine gelernte Krankenschwester zumutbar. Solche Tätigkeiten seien der Klägerin in der hier streitigen Zeit noch möglich gewesen. Das noch vorhandene Leistungsvermögen habe solche Tätigkeiten, wie sich aus den medizinischen Ermittlungen ergebe, noch zugelassen. Dies sei den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Gutachters Dr. M., aber auch den Feststellungen in dem Entlassungsbericht zu dem bis 12. September 1995 dauernden Heilverfahren zu entnehmen.
Gegen das der Klägerin am 29. Juli 1998 zugestellte Urteil hat sich diese mit ihrer am 27. August 1998 eingelegten Berufung gewandt und geltend gemacht, bei der Beurteilung ihres verbliebenen Leistungsvermögens seien nicht ausreichend die Folgen der am 16. November 1994 durchgeführten Operation, die für längere Zeit zur Tragung eines Gipskorsetts gezwungen hätten, berücksichtigt worden. Erst für die Zeit ab 1. Juni 1996 sei es ihr wieder möglich gewesen, eine, wenn auch zunächst zeitlich begrenzte, Beschäftigung aufzunehmen.
Der Senat hat Dr. S. mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beauftragt. In dem Gutachten vom 25. September 1999 hat er ausgeführt, dass in der Zeit seit September 1994 eine Spondylolisthese L4/L5 mit einer deutlichen Segmentinstabilität bestanden habe, welche im November 1994 operativ stabilisiert worden sei, anschließend mit einem Rumpfkorsett mit Beinhose, einer allmählichen Verknöcherung des eingesteiften Bewegungssegmentes mit Wanderung der Schraube und Einsinken des Bandscheibenraumes einhergegangen sei. Daraus ergebe sich wieder ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen, ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft, die einen Wechsel der Haltungsarten zuließen und ohne einseitige Körperhaltung, ohne Zeitdruck bzw. Akkord- und Fließbandarbeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern zu verrichten seien. Dieser Gesundheitszustand bestünde allerdings erst seit der Entlassung aus dem Heilverfahren im September 1995. Erst seit diesem Zeitpunkt könne eine ausreichende Konsolidierung angenommen werden. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen und zusätzliche Pausen nicht erforderlich.
Die Klägerin hat im Hinblick auf das bis zum 31. Oktober 1995 gezahlte Krankengeld ihren Antrag auf den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996 beschränkt. Sie nimmt Bezug auf die - ihres Erachtens nicht hinreichend berücksichtigten - Feststellungen der niederländischen Ärzte und die darauf beruhende Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch den niederländischen Versicherungsträger ab 1. November 1995.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Leistungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, wie die medizinischen Ermittlungen ergeben hätten. So habe bereits keine Berufsunfähigkeit vorgelegen, sondern lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Übernahme der "niederländischen Bewertungen" sei nach der Rechtslage nicht möglich; es müsse vielmehr eigenständig nach Maßgabe der deutschen Vorschriften geprüft werden, ob die Leistungsvoraussetzungen vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Vers.Nr ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin - jedenfalls für den jetzt noch streitigen Zeitraum - weder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit noch eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Erwerbsunfähigkeit liegt nach § 44 Abs. 2 SGB VI vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Die Klägerin ist schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bestimmung über die Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, so dass insoweit auf die zu den früheren Regelungen ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgegriffen werden kann.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der in aller Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ist. Kann der Versicherte seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, welche anderen Tätigkeiten im Rahmen einer Verweisung für den Versicherten noch unter Beachtung seines verbliebenen Leistungsvermögens als zumutbar in Betracht kommen.
Die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin ist die einer ausgebildeten Krankenschwester mit Leitungsaufgaben in einem Alten- und Pflegeheim, die auch in erheblichem Umfang "aktive Pflege" zu verrichten hatte. Die damit die Arbeit mit den Patienten umfassende Tätigkeit ist zumindest körperlich mittelschwer und kann der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. Seinen, wonach die Klägerin nur noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen besitzt und entspricht im Übrigen auch der Beurteilung in dem Entlassungsbericht zu dem Heilverfahren aus dem Jahre 1995, die eine Tätigkeit als Krankenschwester nur noch in aufsichtsführenden Funktionen für möglich erachtet. Der Senat folgt insofern nicht, jedenfalls nicht für die hier streitige Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996, der Auffassung der Klägerin, ein entsprechendes Leistungsvermögen habe bei ihr nicht vorgelegen. Die als Beleg angeführten ärztlichen Feststellungen, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, sind insoweit ungeeignet. Denn sie nehmen, worauf bereits das SG, aber auch die Beklagte zutreffend hingewiesen haben, Bezug auf die letzte Beschäftigung, die auch körperlich belastende Arbeiten umfasste; solche Arbeiten sind der Klägerin auch nach Auffassung des Senats nicht mehr zumutbar. Diese Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit treffen entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch keine Aussage hinsichtlich denkbarer Arbeiten ohne entsprechende körperliche Belastungen. Dies bedarf besonderer Prüfung, die durch die Beklagte und zuletzt im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen erfolgt ist und ein noch beachtliches Leistungsvermögen für verschiedene Arbeiten ergeben hat. Dieses Restleistungsvermögen kann die Klägerin zumutbar verwerten, z.B. im Rahmen des Einsatzes als Krankenschwester in einer Reha-Klinik. Dabei fallen die starken körperlichen Belastungen, wie sie eine Krankenschwester in einem Krankenhaus oder im Pflegebereich - wie zuvor die Klägerin - bewältigen muss, nicht an. Einsatzmöglichkeiten eröffnen sich aber auch im Bereich der (Fort-)Bildung, wie die von der Klägerin ab 1. Juni 1996 aufgenommene Beschäftigung zeigt.
Solche Tätigkeiten sind im Hinblick auf den qualitativen Wert der bisherigen Berufstätigkeit auch sozial zumutbar. Die Rechtsprechung hat hierzu ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Danach lassen sich die Angestelltentätigkeiten in drei Gruppen unterteilen, nämlich die Gruppe mit dem Leitberuf des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung. Grundsätzlich darf der Versicherte, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr verrichten kann, nur auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe dieses Mehrstufenschemas nach der Rechtsprechung verwiesen werden. Die Klägerin als Fachkraft mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung kann daher im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit nicht auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, sondern nur auf entsprechende qualifizierte Tätigkeiten aus ihrem (weiteren) Berufsfeld oder auf angelernte Tätigkeiten ihres Berufsbereiches. Dass die vom SG und insbesondere von der Beklagten angeführten Tätigkeiten diesen Anforderungen nicht gerecht würden, macht schon die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch zu beachten, dass einer Fachkraft mit mehr als zweijähriger Ausbildung die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe BAT VIII zumutbar ist (BSG Urteil vom 12. September 1991 -5 RJ 34/90- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und auch die Klägerin weder behauptet noch aufgezeigt hat, dass sie sich nicht in kürzester Zeit in ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen vielfältigen Berufstätigkeit entsprechende Tätigkeiten einarbeiten kann, ergeben sich auch insoweit keine Zweifel am Verweis auf entsprechende Arbeitsplätze. Solche Zweifel sind im Übrigen schon wegen der Arbeitsaufnahme zum 1. Juni 1996, die offensichtlich keine diesbezüglichen Schwierigkeiten bereitete, nicht angezeigt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grund der von der Klägerin angeführten Bewertung des niederländischen Versicherungsträgers. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die in den Niederlanden getroffenen ärztlichen Feststellungen im Rahmen der Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin beachtet worden sind, wie das gerichtliche Gutachten zeigt. Nicht übernommen worden sind allerdings die darauf aufbauenden auf das niederländische Recht bezogenen weitergehenden Feststellungen. Insofern bedarf es nach der gegenwärtigen Rechtslage einer eigenen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts bezüglich der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB VI.
Zwar ist in Artikel 40 Abs. 4 EWG-VO 1408/71 die Möglichkeit vorgesehen, die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen mehreren Mitgliedstaaten anzuerkennen. Danach ist eine vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaates verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche Übereinstimmungsanerkennung liegt im Verhältnis zwischen dem niederländischen Versicherungsträger und den BU/EU-Bestimmungen des deutschen Rechts nicht vor. Sie lässt sich auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 33/96 - in SozR 3-6050 Artikel 40 Nr. 3). Denn es geht nicht um die Feststellung einer tatsächlich bestehenden Übereinstimmung bestimmter Normen oder Tatbestandsmerkmale, sondern um die staatliche, d.h. sozialpolitische Anerkennung "als übereinstimmend".
Mithin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht berufsunfähig war und demzufolge für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil dies eine weitergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Daran fehlt es im Hinblick darauf, dass die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten ausüben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist (nur noch) die Gewährung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996.
Die am ... 1958 geborene Klägerin wurde von September 1976 bis Februar 1980 in den Niederlanden zur Krankenschwester ausgebildet und war danach seit Oktober 1980 in Deutschland im erlernten Beruf tätig. Nach einer Bescheinigung des C.-verbandes für das Bistum A. vom 18. März 1994 war sie langjährig als ausgebildete Krankenschwester in der Leitung einer Wohn- und Pflegegruppe in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt und leistete außerdem Fortbildungsarbeit; seit Anfang 1994 übernahm sie als Referentin selbständig die Planung, Durchführung und insbesondere auch die Auswertung der Fortbildung, war aber weiterhin in erheblichem Umfang in der "aktiven" Pflege tätig (Zeugnis vom 12. Februar 1996). Seit dem 19. Mai 1994 war sie arbeitsunfähig krank und erhielt seit dem 30. Juni 1994 Krankengeld. Die Krankengeldzahlung endete mit dem 31. Oktober 1995 wegen Leistungsablaufs.
Im Januar 1995 beantragte die Klägerin über den niederländischen Versicherungsträger eine Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit. In der Zeit vom 1. August bis 12. September 1995 nahm die Klägerin an einem von der Beklagten gewährten Heilverfahren teil. Nach der Einschätzung in dem Entlassungsbericht sei die Klägerin (weiterhin) arbeitsunfähig; sie solle schweres Heben und Tragen und Zwangshaltungen vermeiden; in ihrem Beruf als Krankenschwester könne sie nur in aufsichtsführender Tätigkeit vollschichtig eingesetzt werden.
Die Beklagte lehnte auf Grund dieser Feststellungen mit Bescheid vom 10. Januar 1996 den Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihr zumutbaren Beschäftigungen als Arzthelferin oder Werkschwester vollschichtig tätig zu sein.
In ihrem Widerspruch bestritt die Klägerin, in der Lage zu sein, vollschichtig den erwähnten Beschäftigungen sowie der ergänzend benannten Beschäftigung als Krankenschwester in Reha-Kliniken nachgehen zu können; kein Arzt habe sie bisher als arbeitsfähig bezeichnet. Ferner teilte sie unter dem 5. Juli 1996 mit, sie habe von GAK H. die Mitteilung erhalten, dass sie ab 1. Juni 1996 wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe "für leichte Arbeiten mit einer maximalen Arbeitsbelastung von 30 Stunden pro Woche.". Sie mache daher Leistungen nur noch bis einschließlich 31. Mai 1996 geltend. Nachdem in einer internen berufskundlichen Stellungnahme erneut Möglichkeiten einer Beschäftigung einer Krankenschwester nur mit körperlich leichten Arbeiten aufgezeigt worden waren, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies dazu auf mehrere landessozialgerichtliche Urteile, in denen unter Bezugnahme auf berufskundliche Auskünfte als zumutbare Einsatzmöglichkeit die Arbeit in einer Kurklinik oder in einer Kur- und Nachsorgestation benannt worden war.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 6. Dezember 1996 erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Rente wegen Minderung ihres Leistungsvermögens beansprucht hat.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. B., Dr. V., Dr. L. und Dr. H. eingeholt und durch Dr. M. ein orthopädisches Gutachten vom 27. Oktober 1997 und auf die Äußerungen der Beteiligten eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme erstatten lassen.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 16. Juni 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu, auch wenn sie ihren bisherigen Beruf einer Krankenschwester in Form eines Einsatzes im Stationsdienst oder in der klassischen Krankenpflege am Krankenbett in der streitigen Zeit nicht habe ausüben können. Der Kreis der Tätigkeiten, auf den eine gelernte Krankenschwester zumutbar verwiesen werden könne, erstrecke sich auch auf (leichte) Tätigkeiten im Pforten- und Aufnahmedienst, im EGK-Dienst, in der Blutzentrale, in der Krankenhausapotheke, im Krankenblattarchiv, im Arbeitsbereich Hygiene sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst oder auf die Arbeit als Sprechstundenschwester. Auch eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsbereich eines Krankenhauses sei für eine gelernte Krankenschwester zumutbar. Solche Tätigkeiten seien der Klägerin in der hier streitigen Zeit noch möglich gewesen. Das noch vorhandene Leistungsvermögen habe solche Tätigkeiten, wie sich aus den medizinischen Ermittlungen ergebe, noch zugelassen. Dies sei den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Gutachters Dr. M., aber auch den Feststellungen in dem Entlassungsbericht zu dem bis 12. September 1995 dauernden Heilverfahren zu entnehmen.
Gegen das der Klägerin am 29. Juli 1998 zugestellte Urteil hat sich diese mit ihrer am 27. August 1998 eingelegten Berufung gewandt und geltend gemacht, bei der Beurteilung ihres verbliebenen Leistungsvermögens seien nicht ausreichend die Folgen der am 16. November 1994 durchgeführten Operation, die für längere Zeit zur Tragung eines Gipskorsetts gezwungen hätten, berücksichtigt worden. Erst für die Zeit ab 1. Juni 1996 sei es ihr wieder möglich gewesen, eine, wenn auch zunächst zeitlich begrenzte, Beschäftigung aufzunehmen.
Der Senat hat Dr. S. mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beauftragt. In dem Gutachten vom 25. September 1999 hat er ausgeführt, dass in der Zeit seit September 1994 eine Spondylolisthese L4/L5 mit einer deutlichen Segmentinstabilität bestanden habe, welche im November 1994 operativ stabilisiert worden sei, anschließend mit einem Rumpfkorsett mit Beinhose, einer allmählichen Verknöcherung des eingesteiften Bewegungssegmentes mit Wanderung der Schraube und Einsinken des Bandscheibenraumes einhergegangen sei. Daraus ergebe sich wieder ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen, ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft, die einen Wechsel der Haltungsarten zuließen und ohne einseitige Körperhaltung, ohne Zeitdruck bzw. Akkord- und Fließbandarbeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern zu verrichten seien. Dieser Gesundheitszustand bestünde allerdings erst seit der Entlassung aus dem Heilverfahren im September 1995. Erst seit diesem Zeitpunkt könne eine ausreichende Konsolidierung angenommen werden. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen und zusätzliche Pausen nicht erforderlich.
Die Klägerin hat im Hinblick auf das bis zum 31. Oktober 1995 gezahlte Krankengeld ihren Antrag auf den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996 beschränkt. Sie nimmt Bezug auf die - ihres Erachtens nicht hinreichend berücksichtigten - Feststellungen der niederländischen Ärzte und die darauf beruhende Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch den niederländischen Versicherungsträger ab 1. November 1995.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Leistungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, wie die medizinischen Ermittlungen ergeben hätten. So habe bereits keine Berufsunfähigkeit vorgelegen, sondern lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Übernahme der "niederländischen Bewertungen" sei nach der Rechtslage nicht möglich; es müsse vielmehr eigenständig nach Maßgabe der deutschen Vorschriften geprüft werden, ob die Leistungsvoraussetzungen vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Vers.Nr ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin - jedenfalls für den jetzt noch streitigen Zeitraum - weder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit noch eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Erwerbsunfähigkeit liegt nach § 44 Abs. 2 SGB VI vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Die Klägerin ist schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bestimmung über die Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, so dass insoweit auf die zu den früheren Regelungen ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgegriffen werden kann.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der in aller Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ist. Kann der Versicherte seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, welche anderen Tätigkeiten im Rahmen einer Verweisung für den Versicherten noch unter Beachtung seines verbliebenen Leistungsvermögens als zumutbar in Betracht kommen.
Die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin ist die einer ausgebildeten Krankenschwester mit Leitungsaufgaben in einem Alten- und Pflegeheim, die auch in erheblichem Umfang "aktive Pflege" zu verrichten hatte. Die damit die Arbeit mit den Patienten umfassende Tätigkeit ist zumindest körperlich mittelschwer und kann der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. Seinen, wonach die Klägerin nur noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen besitzt und entspricht im Übrigen auch der Beurteilung in dem Entlassungsbericht zu dem Heilverfahren aus dem Jahre 1995, die eine Tätigkeit als Krankenschwester nur noch in aufsichtsführenden Funktionen für möglich erachtet. Der Senat folgt insofern nicht, jedenfalls nicht für die hier streitige Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Mai 1996, der Auffassung der Klägerin, ein entsprechendes Leistungsvermögen habe bei ihr nicht vorgelegen. Die als Beleg angeführten ärztlichen Feststellungen, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, sind insoweit ungeeignet. Denn sie nehmen, worauf bereits das SG, aber auch die Beklagte zutreffend hingewiesen haben, Bezug auf die letzte Beschäftigung, die auch körperlich belastende Arbeiten umfasste; solche Arbeiten sind der Klägerin auch nach Auffassung des Senats nicht mehr zumutbar. Diese Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit treffen entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch keine Aussage hinsichtlich denkbarer Arbeiten ohne entsprechende körperliche Belastungen. Dies bedarf besonderer Prüfung, die durch die Beklagte und zuletzt im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen erfolgt ist und ein noch beachtliches Leistungsvermögen für verschiedene Arbeiten ergeben hat. Dieses Restleistungsvermögen kann die Klägerin zumutbar verwerten, z.B. im Rahmen des Einsatzes als Krankenschwester in einer Reha-Klinik. Dabei fallen die starken körperlichen Belastungen, wie sie eine Krankenschwester in einem Krankenhaus oder im Pflegebereich - wie zuvor die Klägerin - bewältigen muss, nicht an. Einsatzmöglichkeiten eröffnen sich aber auch im Bereich der (Fort-)Bildung, wie die von der Klägerin ab 1. Juni 1996 aufgenommene Beschäftigung zeigt.
Solche Tätigkeiten sind im Hinblick auf den qualitativen Wert der bisherigen Berufstätigkeit auch sozial zumutbar. Die Rechtsprechung hat hierzu ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Danach lassen sich die Angestelltentätigkeiten in drei Gruppen unterteilen, nämlich die Gruppe mit dem Leitberuf des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung. Grundsätzlich darf der Versicherte, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr verrichten kann, nur auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe dieses Mehrstufenschemas nach der Rechtsprechung verwiesen werden. Die Klägerin als Fachkraft mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung kann daher im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit nicht auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, sondern nur auf entsprechende qualifizierte Tätigkeiten aus ihrem (weiteren) Berufsfeld oder auf angelernte Tätigkeiten ihres Berufsbereiches. Dass die vom SG und insbesondere von der Beklagten angeführten Tätigkeiten diesen Anforderungen nicht gerecht würden, macht schon die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch zu beachten, dass einer Fachkraft mit mehr als zweijähriger Ausbildung die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe BAT VIII zumutbar ist (BSG Urteil vom 12. September 1991 -5 RJ 34/90- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und auch die Klägerin weder behauptet noch aufgezeigt hat, dass sie sich nicht in kürzester Zeit in ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen vielfältigen Berufstätigkeit entsprechende Tätigkeiten einarbeiten kann, ergeben sich auch insoweit keine Zweifel am Verweis auf entsprechende Arbeitsplätze. Solche Zweifel sind im Übrigen schon wegen der Arbeitsaufnahme zum 1. Juni 1996, die offensichtlich keine diesbezüglichen Schwierigkeiten bereitete, nicht angezeigt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grund der von der Klägerin angeführten Bewertung des niederländischen Versicherungsträgers. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die in den Niederlanden getroffenen ärztlichen Feststellungen im Rahmen der Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin beachtet worden sind, wie das gerichtliche Gutachten zeigt. Nicht übernommen worden sind allerdings die darauf aufbauenden auf das niederländische Recht bezogenen weitergehenden Feststellungen. Insofern bedarf es nach der gegenwärtigen Rechtslage einer eigenen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts bezüglich der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB VI.
Zwar ist in Artikel 40 Abs. 4 EWG-VO 1408/71 die Möglichkeit vorgesehen, die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen mehreren Mitgliedstaaten anzuerkennen. Danach ist eine vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaates verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche Übereinstimmungsanerkennung liegt im Verhältnis zwischen dem niederländischen Versicherungsträger und den BU/EU-Bestimmungen des deutschen Rechts nicht vor. Sie lässt sich auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 33/96 - in SozR 3-6050 Artikel 40 Nr. 3). Denn es geht nicht um die Feststellung einer tatsächlich bestehenden Übereinstimmung bestimmter Normen oder Tatbestandsmerkmale, sondern um die staatliche, d.h. sozialpolitische Anerkennung "als übereinstimmend".
Mithin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht berufsunfähig war und demzufolge für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil dies eine weitergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Daran fehlt es im Hinblick darauf, dass die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten ausüben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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