Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 6270/95 W 00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 40/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2000 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1995 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente zu Recht wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist die Witwe des 1951 geborenen und im August 1994 verstorbenen J D (im Folgenden Versicherter). Am 29. August 1994 teilte der Bruder des Versicherten der Beklagten den Tod des Versicherten unter Vorlage einer Sterbeurkunde mit und bat, ihm alles Erforderliche mitzuteilen, damit er für die Hinterbliebenen, insbesondere die Ehefrau, anspruchswahrend tätig werden könne. Die daraufhin versandten Antragsformulare reichte der im jetzigen Verfahren von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt am 17. Oktober 1994 (von ihm ausgefüllt) wieder ein. Das Geburtsdatum der Klägerin konnte er dabei nicht angeben. Die Beklagte forderte daraufhin am 27. Oktober 1994 die Geburts- oder Heiratsurkunde der Klägerin an und übersandte einen weiteren Vordruck. Unter dem 30. November 1994 mahnte sie die Rücksendung dieser Antragsformulare und der angeforderten Unterlagen an und wies darauf hin, dass nach §§ 60 bis 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), dessen Text beigefügt wurde, für jeden Antragsteller die Pflicht bestehe, die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel vorzulegen und an der Klärung der zur Rentenleistung führenden Sachverhalte mitzuwirken. Komme der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, könne die Beklagte ohne weitere Ermittlungen die Leistungen ablehnen oder versagen (§ 66 SGB I). Wenn bis zum Ablauf der Frist von 4 Wochen keine Mitwirkung erfolge, werde die Beklagte den Vorgang nach Lage der Akten abschließen.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag vom 29. August 1994 auf Witwenrente nicht entsprochen werden könne. Die Klägerin habe trotz der Aufforderungen vom 27. Oktober 1994 und 28. November 1994 die erforderlichen Unterlagen nicht eingesandt. Die für eine Rentengewährung erforderlichen Voraussetzungen hätten daher nicht geklärt werden können. Der Antrag sei aus diesem Grund abzulehnen gewesen. Werde die Mitwirkung nachgeholt und lägen die Leistungsvoraussetzungen vor, könne die Beklagte die Leistung - ggf. unter Beachtung der Verjährungsvorschriften - ganz oder teilweise erbringen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, den die Klägerin nicht begründet hat, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1995).
Die Klägerin, die mittlerweile in die USA verzogen war, hat hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) D erhoben, die mit Beschluss vom 5. September 1995 an das SG B verwiesen worden ist. Eine Klagebegründung sowie die vom SG angeforderte Prozessvollmacht hat die Klägerin nicht eingereicht. Sie hat am 21. Januar 1998 lediglich eine beglaubigte Kopie aus dem Eheregister des Standesamts D vorgelegt, aus der sich auch ihr Geburtsdatum ergibt. Den von der Beklagten zwischenzeitlich angeforderten Nachweis der Staatsangehörigkeit hat sie nicht erbracht; eine Zahlungserklärung hat sie nicht abgegeben und ebenso wenig mitgeteilt, wann sie in die USA verzogen ist. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2000 abgewiesen, da diese wegen fehlender Prozessvollmacht unzulässig sei.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Berufung hat die Klägerin eine am 30. August 1995 ausgestellte Prozessvollmacht eingereicht. Sie hat sich im Übrigen zur Sache nicht geäußert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1995 aufzuheben und an die Klägerin vom 4. August 1994 an Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Versichertenakte des Verstorbenen sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 19 RA 6270/95 W 00) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Soweit das SG die Unzulässigkeit der Klage auf das Fehlen einer Prozessvollmacht gestützt hat, hat die Klägerin durch den Nachweis, dass eine solche Prozessvollmacht tatsächlich schon im Zeitpunkt der Entscheidung des SG (nämlich bereits seit dem 30. August 1995) vorgelegen hat, die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus diesem Gesichtspunkt in der Berufungsinstanz ausgeräumt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 150 § 73 Nr. 4 und zuletzt BSG SozR 1500 § 158 Nr. 2).
Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist gleichwohl nicht zulässig.
Die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung kann allein mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen und grundsätzlich mit einer Leistungsklage nicht verbunden werden. Da die Beklagte die Leistung an die Klägerin nicht abgelehnt, sondern wegen fehlender Mitwirkung nur versagt und also eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren nicht getroffen hat, ist das Gericht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht befugt. Der Leistungsantrag ist daher unzulässig (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 m.w.N.). Da trotz des entsprechenden Hinweises des Senats eine Änderung des Antrages durch die rechtskundig vertretene Klägerin nicht erfolgt ist, ist erklärtes Ziel der Berufung in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zu Leistungen. Insoweit konnte die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage aber keinen Erfolg haben.
Zulässig ist allein das (im Wege der Auslegung des Antrages ermittelte) hilfsweise gestellte Anfechtungsbegehren der Klägerin. Dieses ist auch begründet. Die Entscheidung der Beklagten, die beantragte Witwenrentenleistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, ist rechtswidrig, weil einerseits nicht alle von der Beklagten angeführten Mitwirkungspflichten von der Klägerin verletzt worden sind und die Beklagte andererseits das für eine Versagung in den §§ 60, 66 Abs. 1 und 3 SGB I vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Die Versagung setzt nach Abs. 3 der genannten Vorschrift ferner voraus, dass der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI; sog. kleine Witwenrente) setzt voraus, dass die Berechtigte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem verheiratet war und nicht wieder geheiratet hat und der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Mit Einreichen des Antragsformulars waren diese Voraussetzungen dargelegt. Es bedurfte nicht mehr der Vorlage der von der Beklagten angeforderten Heiratsurkunde, da eine Sterbeurkunde (im Original) vorliegt, aus der sich ergibt, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes mit der Klägerin verheiratet war. Für diese Fälle braucht eine Heiratsurkunde nicht vorgelegt zu werden, wie die Beklagte es selbst auf Blatt 1 des Antragsformulars (unten) angibt. Für die Anspruchsvoraussetzung, dass die Klägerin nach dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet hat, verlangt die Beklagte keine Nachweise, sondern nur die Erklärung der Witwe. Diese liegt hier vor. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf sog. kleine Witwenrente ist eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Zeitpunkt der Versagung des Anspruchs somit nicht ersichtlich. Dabei hatte der Senat nicht zu überprüfen, ob mit dem Wegzug der Klägerin in die USA weitere Mitwirkungspflichten für diese entstanden sind, die sie (nach wie vor) nicht erfüllt hat. Denn zu prüfen war auf die isolierte Anfechtungsklage hin allein die Frage, ob wegen der von der Beklagten in angefochtenen Bescheiden zugrundegelegten Mitwirkungspflichten zu Recht der Anspruch versagt worden ist.
Dagegen konnte über einen Anspruch auf sog. große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI, den die Klägerin im Antragsformular auch geltend gemacht hat, nicht entschieden werden, da die Klägerin ihr Geburtsdatum nicht angeben hatte. Es konnte daher nicht geprüft werden, ob die Klägerin Anspruch auf Witwenrente für ältere Witwen (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) hat. Da die Klägerin ihrerseits nicht Versicherte bei der Beklagten ist, war es der Beklagten nicht möglich, die notwendigen Informationen durch eigene, wenig aufwendige Ermittlungen zu beschaffen. Die Klägerin hat also insoweit eine bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie eine eigene Geburtsurkunde nicht eingereicht hat.
Gleichwohl ist eine Versagung im Hinblick auf dieses Versäumnis der Klägerin rechtswidrig. Vorliegend ist die Klägerin in dem Schreiben vom 30. November 1994 nicht in ausreichender Weise, d.h. unmissverständlich und konkret, darauf hingewiesen worden, die Rente werde iS von § 66 SGB I versagt werden, wenn sie die angeforderten Unterlagen nicht einreiche. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Dieser Hinweis darf sich, um die Rechtswirksamkeit einer Leistungsversagung begründen zu können, nicht auf eine allgemeine Belehrung oder die Bekanntgabe des Gesetzeswortlauts beschränken. Vielmehr ist ein konkreter, dh unmissverständlich auf den Fall des Leistungsempfängers bezogener Hinweis erforderlich mit Ausführungen darüber, weshalb die Mitwirkungshandlung geboten ist und mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen er zu rechnen habe, wenn er dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG SozR 2200 § 1243 Nrn. 2 und 3; SozR 4100 § 132 Nr. 1 und SozR 1200 § 66 Nr. 13).
Die Formulierungen in dem Schreiben der Beklagten vom 30. November 1994 genügen diesen vom BSG in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht. Es handelt sich um ein Formular, das eine individuelle Auseinandersetzung mit den vorliegend geforderten Mitwirkungshandlungen nicht erkennen lässt. Der Gesetzeswortlaut der §§ 60, 61 und 66 SGB I ist auf der Rückseite ohne weitere Erläuterungen abgedruckt, wie es nach den oben zitierten Entscheidungen gerade nicht genügt. Es wird nicht dargelegt, für welche Entscheidungen der Beklagten die angeforderten Unterlagen notwendig sind. Tatsächlich hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Versagung der Leistung das 45. Lebensjahr nicht vollendet, so dass sie ihren Antrag bei entsprechendem Hinweis auch auf den Anspruch nach § 46 Abs. 1 SGB VI hätte einschränken können. Andererseits hätte bei nochmaliger Prüfung durch die Beklagte erkannt werden können, dass die Vorlage einer Heiratsurkunde nach bisheriger Aktenlage nicht mehr notwendig war. Schließlich macht bei der vorliegenden Sachlage der Hinweis, die Beklagte werde nach Ablauf der gesetzten Frist nach Aktenlage entscheiden, gerade nicht deutlich, dass eine Versagung des Witwenrentenanspruchs wegen fehlender Mitwirkung beabsichtigt war. Denn aufgrund dieses Hinweises durfte die Klägerin davon ausgehen, dass eine Sachentscheidung nach Lage der Akten über die geltend gemachten Ansprüche erfolgt; insbesondere die begehrte kleine Witwenrente wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB VI (zumindest dem Grunde nach) gewährt wird.
Damit ist die Versagungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig.
Auch wenn die Anfechtungsklage der Klägerin damit Erfolg hat, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Beklagte bei der zu treffenden erneuten Entscheidung eine Witwenrente zu leisten hat. Zum einen ist wegen der Höhe der Rente noch eventuelles Einkommen der Klägerin für Bezugszeiten nach Ablauf des Sterbevierteljahres zu berücksichtigen. Zum anderen ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens ins Ausland verzogen, was ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Rente haben kann. Soweit wegen dieser Mitwirkungspflichten Rentenleistungen versagt werden könnten, bedarf es allerdings eines erneuten Vorgehens der Beklagten nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu berücksichtigen war, dass das eigentliche Ziel der Klage die Gewährung einer Rente war. Insoweit konnte die Klägerin keinen Erfolg haben. Im Übrigen erschien angesichts der wenig förderlichen Art und Weise der Führung des Verfahrens durch die Klägerin eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht gerechtfertigt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente zu Recht wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist die Witwe des 1951 geborenen und im August 1994 verstorbenen J D (im Folgenden Versicherter). Am 29. August 1994 teilte der Bruder des Versicherten der Beklagten den Tod des Versicherten unter Vorlage einer Sterbeurkunde mit und bat, ihm alles Erforderliche mitzuteilen, damit er für die Hinterbliebenen, insbesondere die Ehefrau, anspruchswahrend tätig werden könne. Die daraufhin versandten Antragsformulare reichte der im jetzigen Verfahren von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt am 17. Oktober 1994 (von ihm ausgefüllt) wieder ein. Das Geburtsdatum der Klägerin konnte er dabei nicht angeben. Die Beklagte forderte daraufhin am 27. Oktober 1994 die Geburts- oder Heiratsurkunde der Klägerin an und übersandte einen weiteren Vordruck. Unter dem 30. November 1994 mahnte sie die Rücksendung dieser Antragsformulare und der angeforderten Unterlagen an und wies darauf hin, dass nach §§ 60 bis 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), dessen Text beigefügt wurde, für jeden Antragsteller die Pflicht bestehe, die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel vorzulegen und an der Klärung der zur Rentenleistung führenden Sachverhalte mitzuwirken. Komme der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, könne die Beklagte ohne weitere Ermittlungen die Leistungen ablehnen oder versagen (§ 66 SGB I). Wenn bis zum Ablauf der Frist von 4 Wochen keine Mitwirkung erfolge, werde die Beklagte den Vorgang nach Lage der Akten abschließen.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag vom 29. August 1994 auf Witwenrente nicht entsprochen werden könne. Die Klägerin habe trotz der Aufforderungen vom 27. Oktober 1994 und 28. November 1994 die erforderlichen Unterlagen nicht eingesandt. Die für eine Rentengewährung erforderlichen Voraussetzungen hätten daher nicht geklärt werden können. Der Antrag sei aus diesem Grund abzulehnen gewesen. Werde die Mitwirkung nachgeholt und lägen die Leistungsvoraussetzungen vor, könne die Beklagte die Leistung - ggf. unter Beachtung der Verjährungsvorschriften - ganz oder teilweise erbringen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, den die Klägerin nicht begründet hat, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1995).
Die Klägerin, die mittlerweile in die USA verzogen war, hat hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) D erhoben, die mit Beschluss vom 5. September 1995 an das SG B verwiesen worden ist. Eine Klagebegründung sowie die vom SG angeforderte Prozessvollmacht hat die Klägerin nicht eingereicht. Sie hat am 21. Januar 1998 lediglich eine beglaubigte Kopie aus dem Eheregister des Standesamts D vorgelegt, aus der sich auch ihr Geburtsdatum ergibt. Den von der Beklagten zwischenzeitlich angeforderten Nachweis der Staatsangehörigkeit hat sie nicht erbracht; eine Zahlungserklärung hat sie nicht abgegeben und ebenso wenig mitgeteilt, wann sie in die USA verzogen ist. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2000 abgewiesen, da diese wegen fehlender Prozessvollmacht unzulässig sei.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Berufung hat die Klägerin eine am 30. August 1995 ausgestellte Prozessvollmacht eingereicht. Sie hat sich im Übrigen zur Sache nicht geäußert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1995 aufzuheben und an die Klägerin vom 4. August 1994 an Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Versichertenakte des Verstorbenen sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 19 RA 6270/95 W 00) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Soweit das SG die Unzulässigkeit der Klage auf das Fehlen einer Prozessvollmacht gestützt hat, hat die Klägerin durch den Nachweis, dass eine solche Prozessvollmacht tatsächlich schon im Zeitpunkt der Entscheidung des SG (nämlich bereits seit dem 30. August 1995) vorgelegen hat, die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus diesem Gesichtspunkt in der Berufungsinstanz ausgeräumt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 150 § 73 Nr. 4 und zuletzt BSG SozR 1500 § 158 Nr. 2).
Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist gleichwohl nicht zulässig.
Die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung kann allein mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen und grundsätzlich mit einer Leistungsklage nicht verbunden werden. Da die Beklagte die Leistung an die Klägerin nicht abgelehnt, sondern wegen fehlender Mitwirkung nur versagt und also eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren nicht getroffen hat, ist das Gericht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht befugt. Der Leistungsantrag ist daher unzulässig (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 m.w.N.). Da trotz des entsprechenden Hinweises des Senats eine Änderung des Antrages durch die rechtskundig vertretene Klägerin nicht erfolgt ist, ist erklärtes Ziel der Berufung in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zu Leistungen. Insoweit konnte die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage aber keinen Erfolg haben.
Zulässig ist allein das (im Wege der Auslegung des Antrages ermittelte) hilfsweise gestellte Anfechtungsbegehren der Klägerin. Dieses ist auch begründet. Die Entscheidung der Beklagten, die beantragte Witwenrentenleistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, ist rechtswidrig, weil einerseits nicht alle von der Beklagten angeführten Mitwirkungspflichten von der Klägerin verletzt worden sind und die Beklagte andererseits das für eine Versagung in den §§ 60, 66 Abs. 1 und 3 SGB I vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Die Versagung setzt nach Abs. 3 der genannten Vorschrift ferner voraus, dass der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI; sog. kleine Witwenrente) setzt voraus, dass die Berechtigte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem verheiratet war und nicht wieder geheiratet hat und der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Mit Einreichen des Antragsformulars waren diese Voraussetzungen dargelegt. Es bedurfte nicht mehr der Vorlage der von der Beklagten angeforderten Heiratsurkunde, da eine Sterbeurkunde (im Original) vorliegt, aus der sich ergibt, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes mit der Klägerin verheiratet war. Für diese Fälle braucht eine Heiratsurkunde nicht vorgelegt zu werden, wie die Beklagte es selbst auf Blatt 1 des Antragsformulars (unten) angibt. Für die Anspruchsvoraussetzung, dass die Klägerin nach dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet hat, verlangt die Beklagte keine Nachweise, sondern nur die Erklärung der Witwe. Diese liegt hier vor. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf sog. kleine Witwenrente ist eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Zeitpunkt der Versagung des Anspruchs somit nicht ersichtlich. Dabei hatte der Senat nicht zu überprüfen, ob mit dem Wegzug der Klägerin in die USA weitere Mitwirkungspflichten für diese entstanden sind, die sie (nach wie vor) nicht erfüllt hat. Denn zu prüfen war auf die isolierte Anfechtungsklage hin allein die Frage, ob wegen der von der Beklagten in angefochtenen Bescheiden zugrundegelegten Mitwirkungspflichten zu Recht der Anspruch versagt worden ist.
Dagegen konnte über einen Anspruch auf sog. große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI, den die Klägerin im Antragsformular auch geltend gemacht hat, nicht entschieden werden, da die Klägerin ihr Geburtsdatum nicht angeben hatte. Es konnte daher nicht geprüft werden, ob die Klägerin Anspruch auf Witwenrente für ältere Witwen (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) hat. Da die Klägerin ihrerseits nicht Versicherte bei der Beklagten ist, war es der Beklagten nicht möglich, die notwendigen Informationen durch eigene, wenig aufwendige Ermittlungen zu beschaffen. Die Klägerin hat also insoweit eine bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie eine eigene Geburtsurkunde nicht eingereicht hat.
Gleichwohl ist eine Versagung im Hinblick auf dieses Versäumnis der Klägerin rechtswidrig. Vorliegend ist die Klägerin in dem Schreiben vom 30. November 1994 nicht in ausreichender Weise, d.h. unmissverständlich und konkret, darauf hingewiesen worden, die Rente werde iS von § 66 SGB I versagt werden, wenn sie die angeforderten Unterlagen nicht einreiche. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Dieser Hinweis darf sich, um die Rechtswirksamkeit einer Leistungsversagung begründen zu können, nicht auf eine allgemeine Belehrung oder die Bekanntgabe des Gesetzeswortlauts beschränken. Vielmehr ist ein konkreter, dh unmissverständlich auf den Fall des Leistungsempfängers bezogener Hinweis erforderlich mit Ausführungen darüber, weshalb die Mitwirkungshandlung geboten ist und mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen er zu rechnen habe, wenn er dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG SozR 2200 § 1243 Nrn. 2 und 3; SozR 4100 § 132 Nr. 1 und SozR 1200 § 66 Nr. 13).
Die Formulierungen in dem Schreiben der Beklagten vom 30. November 1994 genügen diesen vom BSG in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht. Es handelt sich um ein Formular, das eine individuelle Auseinandersetzung mit den vorliegend geforderten Mitwirkungshandlungen nicht erkennen lässt. Der Gesetzeswortlaut der §§ 60, 61 und 66 SGB I ist auf der Rückseite ohne weitere Erläuterungen abgedruckt, wie es nach den oben zitierten Entscheidungen gerade nicht genügt. Es wird nicht dargelegt, für welche Entscheidungen der Beklagten die angeforderten Unterlagen notwendig sind. Tatsächlich hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Versagung der Leistung das 45. Lebensjahr nicht vollendet, so dass sie ihren Antrag bei entsprechendem Hinweis auch auf den Anspruch nach § 46 Abs. 1 SGB VI hätte einschränken können. Andererseits hätte bei nochmaliger Prüfung durch die Beklagte erkannt werden können, dass die Vorlage einer Heiratsurkunde nach bisheriger Aktenlage nicht mehr notwendig war. Schließlich macht bei der vorliegenden Sachlage der Hinweis, die Beklagte werde nach Ablauf der gesetzten Frist nach Aktenlage entscheiden, gerade nicht deutlich, dass eine Versagung des Witwenrentenanspruchs wegen fehlender Mitwirkung beabsichtigt war. Denn aufgrund dieses Hinweises durfte die Klägerin davon ausgehen, dass eine Sachentscheidung nach Lage der Akten über die geltend gemachten Ansprüche erfolgt; insbesondere die begehrte kleine Witwenrente wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB VI (zumindest dem Grunde nach) gewährt wird.
Damit ist die Versagungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig.
Auch wenn die Anfechtungsklage der Klägerin damit Erfolg hat, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Beklagte bei der zu treffenden erneuten Entscheidung eine Witwenrente zu leisten hat. Zum einen ist wegen der Höhe der Rente noch eventuelles Einkommen der Klägerin für Bezugszeiten nach Ablauf des Sterbevierteljahres zu berücksichtigen. Zum anderen ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens ins Ausland verzogen, was ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Rente haben kann. Soweit wegen dieser Mitwirkungspflichten Rentenleistungen versagt werden könnten, bedarf es allerdings eines erneuten Vorgehens der Beklagten nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu berücksichtigen war, dass das eigentliche Ziel der Klage die Gewährung einer Rente war. Insoweit konnte die Klägerin keinen Erfolg haben. Im Übrigen erschien angesichts der wenig förderlichen Art und Weise der Führung des Verfahrens durch die Klägerin eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht gerechtfertigt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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