L 16 RA 53/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36/5/12 RA 3053/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 53/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der ...1925 in S./Polen als I. S. geborene Kläger erlitt als Jude nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen. Ab 1941 musste der Kläger im Ghetto leben. 1943 wurde er in das Konzentrationslager (KZ) Auschwitz und danach in das KZ Mauthausen verbracht. Nach seiner Befreiung im Mai 1945 lebte der Kläger zunächst ab 23. Dezember 1945 als displaced person (DP) in dem Lager Leipheim. Ab dem Wintersemester 1946/47 studierte der Kläger Zahnmedizin in Erlangen. Im Januar 1950 emigrierte er in die USA.

Der Kläger ist als Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. Er bezieht wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Entschädigungsrente nach dem BEG.

Im Februar 1990 beantragte der Kläger die Gewährung eines Altersruhegeldes. Die Beklagte versagte die Rente wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers (Bescheid vom 8. Oktober 1990). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1991). Im Klageverfahren (S 11 An 2668/91) vor dem Sozialgericht (SG) Berlin machte der Kläger eine Beschäftigung als Sekretär im DP-Lager Leipheim vom 23. November 1945 bis zum 11. Dezember 1946 geltend und trug vor, ein monatliches Entgelt von ca. 120,- DM bezogen zu haben. Der Kläger legte die Kopie einer Bescheinigung der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) vom 11. Dezember 1946 sowie zwei schriftliche Zeugenerklärungen vor. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12. November 1992 ab. Der Anspruch könne nur gegeben sein, wenn die behaupteten Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien. Die Ausübung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und die Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung seien indes nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger, der widersprechende Angaben mache, sei zumindest im Sommer oder Herbst 1946 in einem Sanatorium stationär behandelt worden. Als seit dem Wintersemester 1946/47 eingeschriebener Student habe er bereits im Oktober 1946 für eine regelmäßige Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Im Berufungsverfahren (L 2 An 29/93) vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin legte der Kläger eine „Ausweis-Karte für Angestellte und Arbeiter“ des DP-Lagers Leipheim vom 31. Dezember 1946 sowie weitere Zeugenerklärungen vor. Im Rahmen eines vor dem LSG geschlossenen Vergleichs nahm der Kläger die Berufung zurück, während sich die Beklagte zu einer Sachentscheidung über den gestellten Rentenantrag verpflichtete (gerichtlicher Vergleich vom 28. September 1993).

Nachdem Beitragsunterlagen des Klägers im Kontenarchiv der Beklagten, bei den Landesversicherungsanstalten (LVA) Württemberg und Schwaben sowie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, Direktion Günzburg, nicht hatten ermittelt werden können, lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab (Bescheid vom 24. Februar 1994). Gleichzeitig lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen wegen fehlender Zurücklegung anrechenbarer Versicherungszeiten ab.

Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf die vorgelegte Ausweiskarte des DP-Lagers und die schriftlichen Zeugenerklärungen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 18. April 1995). Bereits das Bestehen von Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung im DP-Lager sei zweifelhaft. Angesichts der Umstände der ersten Nachkriegszeit sei auch nicht zweifelsfrei, dass exterritoriale Arbeitgeber in einem Fall wie dem des Klägers Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet hätten. Das bei der damals zuständigen AOK Günzburg geführte Arbeitgeberkonto „DP-Lager Leipheim“ sei vollständig erhalten. Der Kläger sei in diesem Konto offensichtlich nicht geführt worden, da die Bestätigung einer Beitragsentrichtung nicht erfolgt sei. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht gelungen.

Auf die Klage hat das SG Berlin bei der AOK Bayern/Direktion Günzburg, der LVA Württemberg, der LVA Schwaben, dem Internationalen Suchdienst in Arolsen und der Stadt Leipheim nach Beitragsnachweisen angefragt und die vom Kläger benannten Zeugen H. B., L. K., R. K., I. M., D. B. und R. B. im Wege der Rechtshilfe in den USA gehört; auf die Vernehmungsniederschriften des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles vom 26. März 1997, 10. April 1997 und vom 18. Juli 1997 sowie des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Miami vom 3. Februar 1999 wird Bezug genommen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Altersrente. Nach § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sei noch altes Recht anzuwenden. Nach § 25 Abs. 5 , Abs. 7 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) setze der Anspruch die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Monaten voraus. Der Kläger habe keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Wartezeiten zurückgelegt. Mangels Vorliegen von Beitragsnachweisen komme lediglich die Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses und einer Beitragsabführung in Betracht. Diese Glaubhaftmachung sei nicht gelungen. Zwar sei aufgrund der vorliegenden Beweismittel glaubhaft, dass der Kläger von September 1946 bis Oktober 1947 als Sekretär für das DP-Lager Leipheim gearbeitet habe. Schon das Bestehen von Versicherungspflicht sei aber fraglich. Denn nach § 9 AVG alter Fassung (A.F.) sei versicherungsfrei gewesen, wer für eine Tätigkeit nur freien Unterhalt erhalten habe. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei zweifelhaft, dass dem Kläger im DP-Lager tatsächlich Barentgelt gewährt worden sei. Unabhängig davon sei aber eine Beitragsentrichtung nicht glaubhaft gemacht worden. Es gebe keine Beweisregel, wonach bei Bestehen von Beitragspflicht auch immer auf die Beitragsentrichtung geschlossen werden könne. Die Bestimmung der Verordnung Nr. 53 des bayerischen Arbeitsministeriums, wonach auch verschleppte Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten, sei nur ein Indiz dafür, dass die geltenden Regeln des deutschen Sozialversicherungsrechts bei der Beschäftigung von DPs in den Lagern oftmals nicht eingehalten worden seien. Danach sei die Beitragsentrichtung für eine Beschäftigung in einem DP-Lager erst dann glaubhaft, wenn individuelle Nachweise dafür vorlägen, dass im konkreten Einzelfall Beiträge entrichtet worden seien. Solche Anhaltspunkte lägen hier - bei Ausschöpfung aller erreichbarer Beweismittel - nicht vor.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine Tätigkeit im DP-Lager Leipheim sei entgegen der Annahme des SG (September 1946 bis Oktober 1947) für die Zeit vom 23. Dezember 1945 bis 11. Dezember 1946 aufgrund der Bescheinigung der UNRRA nachgewiesen. In dieser Zeit habe er sich auch lediglich vier Tage in einer Klinik in Gauting aufgehalten. Sein Studium in Erlangen habe er erst am 14. Dezember 1946 aufgenommen, wie die von ihm vorgelegte Immatrikulations-Bescheinigung belege. Die Beschäftigung im DP-Lager sei versicherungspflichtig gewesen. Er sei auch finanziell entlohnt worden, wie sich aus dem Zeugnis und der schriftlichen Erklärung der Zeugin E. R. vom 10. September 1998 ergebe. Die Tatsache, dass seine Tätigkeit versicherungspflichtig gewesen sei, lasse in Anbetracht der besonderen historischen Situation in der unmittelbaren Nachkriegszeit den Rückschluss zu, dass auch Versicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Durch die Ermittlungen des SG habe auch das Gegenteil, nämlich dass keine Beiträge entrichtet worden seien, nicht nachgewiesen werden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1995 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 1990 Altersruhegeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG zur zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten, die Akten des Bayerischen Entschädigungsamtes (4 Bände) und die Akte des SG Berlin - S 11 An 2668/91 (L 2 An 29/93) - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Altersruhegeld. Denn die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Maßgeblich ist das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht, weil der Kläger bereits im Februar 1990 einen Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld gestellt und damit einen Anspruch auf Altersruhegeld für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 geltend gemacht hat (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Nach § 25 Abs. 5 AVG erhält der Versicherte Altersruhegeld, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt hat. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist (§ 35 Abs. 7 Satz 3 AVG). Anrechnungsfähige Versicherungszeiten (vgl. § 27 Abs.1 AVG) sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet worden sind oder als entrichtet geltenden (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 38 AVG (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 nach § 28 a AVG.

Die Entrichtung von - auf die Wartezeit anrechenbaren - Pflichtbeiträgen ist nicht nachgewiesen. Der Nachweis einer Beitragsleistung wird für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vom 23. November 1945 bis zum 11. Dezember 1946 grundsätzlich durch Versicherungskarten geführt (§ 133 Abs. 1 AVG). Für den Kläger liegt eine solche Karte trotz vollständiger Ermittlungen in den Archiven der in Betracht kommenden Versicherungsträger nicht vor. Ein Kartenersatz nach § 135 Abs. 1 AVG scheidet aus, da Verlust, Unbrauchbarkeit oder Zerstörung von Versicherungskarten weder vorgetragen noch nachgewiesen sind. Ein Beitragseinzug konnte von der dafür nach § 121 Abs. 1 AVG zuständigen Einzugsstelle (AOK Bayern, Direktion Günzburg) nicht bestätigt werden.

Eine Beitragszeit liegt auch unter Heranziehung erleichterter Beweisanforderungen nicht vor, weil das Bestehen der anspruchsbegründenden Tatsachen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend glaubhaft ist. Denn die Entrichtung von Pflichtbeiträgen oder der Abzug des auf den Kläger entfallenden Beitragsanteils vom Gehalt ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich (§§ 1, 10 der bis 31.12.1991 geltenden Versicherungsunterlagen-Verordnung, § 119 Abs. 6 AVG).

Der Kläger gehörte im streitigen Zeitraum zum Personenkreis der DPs. Für sie bestimmte die Verordnung Nr. 53 vom 4. März 1946 (Bayerisches Gesetz - und Verordnungsblatt Nr. 12/1946, S. 1973), dass sie denselben Abzügen für die Sozialversicherung unterworfen seien wie deutsche „Zivilarbeiter“. Damit unterlagen die DPs der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung, wenn sie in einem Dienstverhältnis gegen Entgelt beschäftigt waren (§ 1 AVG a.F.) und wenn das Entgelt nicht die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 600,- RM/DM monatlich überstieg.

Der Kläger macht eine Beitragszeit vom 23. November 1945 bis zum 11. Dezember 1946 geltend. Zwar sieht der Senat diesen Zeitraum durch die Bescheinigung der UNRRA grundsätzlich als belegt an. Für den vom SG in den Entscheidungsgründen stattdessen genannten Zeitraum (September 1946 bis Oktober 1947) finden sich nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, so dass insoweit ein Irrtum vorliegen dürfte. Es ist aber nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens schon zweifelhaft, dass der Kläger tatsächlich in dem gesamten streitigen Zeitraum in dem DP-Lager als Sekretär gearbeitet hatte. Nach dem Krankenblatt des UNRRA-Sanatoriums Gauting bei München hielt sich der Kläger dort im Oktober 1946 auf. Im Aufnahmeschein ist als Beruf des Klägers „Student“ aufgeführt. In dem Verfahren auf Entschädigung für einen Schaden an Körper und Gesundheit nach dem BEG hatte der Kläger am 2. Juni 1966 angegeben: „Juni 1946 Gauting Sanatorium 1 Monat“ (ähnlich: eidesstattliche Versicherung vom 24. Mai 1966). Diese Angaben stehen in eindeutigem Widerspruch zu dem jetzigen Vortrag des Klägers, dass er sich lediglich vier Tage in dem Sanatorium aufgehalten habe.

Auch das Vorbringen des Klägers über das bezogene Entgelt bietet im Hinblick auf das Gesamtergebnis des Verfahrens keine tragfähige Grundlage für die Feststellung eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Die vom Kläger überreichte Bescheinigung selbst dient lediglich zum Nachweis seiner Beschäftigung als Sekretär; die Gewährung eines - vereinbarten - Arbeitsentgelts wird darin nicht bestätigt. Auch für eine Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einen Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung findet sich in der Bescheinigung der UNRRA nicht der geringste Anhalt. Die erst nach dem Ende der Beschäftigung am 31. Dezember 1946 ausgestellte „Ausweiskarte für Angestellte und Arbeiter“ des DP-Lagers Leipheim schließlich enthält diesbezüglich keinerlei Angaben, so dass ihr kein zusätzlicher Beweiswert zukommen kann. Gegenüber dem SG hatte der Kläger im ersten Klageverfahren ein monatliches Entgelt von ca. 120,- DM (!) behauptet. Diese Angabe wurde dann im Berufungsverfahren auf ca. 120,- Reichsmark korrigiert. Die vom SG gehörten Zeugen H. B., L. K. und I. M. haben lediglich eine Entlohnung mittels Naturalien bestätigt. Der Zeuge D. hat zwar erklärt, dass er davon ausgehe, dass der Kläger - wie er selbst - auch Barlohn bezogen habe. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Vermutung. Außerdem war der Zeuge in der fraglichen Zeit nicht wie der Kläger bei der UNRRA, sondern bei ORT beschäftigt. Auch die Zeugin E. R. hat in der im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 10. September 1998 konkrete Angaben zu dem damaligen Arbeitsverhältnis des Klägers, der Entlohnung und der Beitragsabführung aus eigener Anschauung nicht machen können.

Letztlich lassen die Bekundungen der vom SG gehörten Zeugen eine Beitragsabführung in der streitigen Zeit für den Kläger ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen. Die Zeugen haben keine Versicherungsunterlagen des Klägers gesehen und sie haben auch bezüglich der behaupteten Beitragsentrichtung keinerlei Erkenntnisse, die als Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung des Senats dienen könnten.

Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Gehalt abgezogen worden ist. In diesem Fall gälte der Beitrag ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abführung als entrichtet (§ 119 Abs. 6 Satz 1 AVG). Lohnstreifen, Gehaltsabrechnungen etc. liegen nicht vor. Die Bescheinigung der UNRRA vom 11. Dezember 1946 enthält dazu, ob und ggf. in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt worden war und davon Beitragsanteile abgezogen worden waren, keinerlei Hinweise.

Nicht ausreichend für die Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung bzw. eines Beitragsabzuges ist auch, dass, wie der Kläger - insoweit zutreffend - vorgetragen hat, der Nachweis, dass keine Beiträge entrichtet worden seien, nicht gelungen ist. Denn dafür obliegt der Beklagten eine Darlegungs- und Beweislast nicht. Nach dem Grundsatz der objektiven (materiellen) Beweislast (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl z.B. schon Urteil des BSG vom 6. Februar 1974 = BSGE 37, 114 - 117) trägt jeder Beteiligte die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Die Nichterweislichkeit der Beitragsentrichtung geht somit zu Lasten des Klägers. Eine Beweislastumkehr lässt sich auch durch die besonderen damaligen Verhältnisse in der unmittelbaren Nachkriegszeit nicht begründen.

Unabhängig davon, ob die vom Kläger auch geltend gemachte Ersatzzeit bis 22. November 1945 als nachgewiesen anzusehen ist, kommt eine Anrechnung schon deshalb nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 AVG nicht vorliegen. Es hat vorher eine Versicherung nicht bestanden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AVG) und binnen drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit hatte der Kläger - wie ausgeführt - auch keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) und b) AVG). Schließlich ist auch die sog. Halbbelegung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c) AVG nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgesetzbuch (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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