Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 2210/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 17/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Gewährung einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 1998 in Anspruch, der der zu dynamisierende Betrag zugrunde gelegt werden soll, der für Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
Der ...1934 geborene Kläger war nach dem Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Elektrotechnik I. von 1959 bis 1965 als wissenschaftlicher Assistent an dieser Hochschule tätig, er arbeitete dann bis 1970 als Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung im VEB F. und ab 1970 an der ... Universität, zunächst als Hochschuldozent und nach der Berufung zum ordentlichen Professor im Jahre 1971 als Hochschullehrer ... bis zum 31. Dezember 1997.
Der Kläger war zunächst in der Zeit ab 1. Januar 1969 ausweislich des Versicherungsscheins Nr ..., ausgefertigt am 10. Oktober 1969 (Rentensatz: 60 %), in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden (Zusatzversorgungssystem
Nr. 1 der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) sowie ausweislich der Urkunde Nr ..., ausgefertigt am 6. Juli 1970 (Rentensatz: 60 %), für die Zeit ab 1. Mai 1970 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
Auf den Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit Rentenbescheid vom 5. November 1997 (Zahlbetrag: 2.870,09 DM) und mit Neuberechnungsbescheid vom 23. Januar 1998 (Zahlbetrag: 3.048,07 DM) für die Zeit ab 1. Januar 1998 Altersrente für langjährig Versicherte. Der Rentenberechnung lag der - vom Kläger nicht angefochtene - Überführungsbescheid der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger vom 11. März 1997 zugrunde.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er den „weitestgehenden Entzug“ seiner in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsansprüche rügte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998).
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, ihm ab 1. Januar 1998 zusätzlich zu der von der Beklagten festgestellten Altersrente eine Versorgungsleistung in Höhe des nicht überführten Teils seines Anspruchs auf Zusatzversorgung zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 1999 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei mangels Beschwer des Klägers unzulässig. Für den geltend gemachten Anspruch sei keinerlei gesetzliche Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Mit der Berufung rügt der Kläger insbesondere eine seiner Auffassung nach bestehende verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets und nach dem beruflichen Werdegang vergleichbaren Versicherten aus den alten Bundesländern sowie einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Eigentumsrechte. Nach der - zwischenzeitlich ergangenen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müsse der Abstand der Rentenansprüche von Rentnern ohne Zusatzversorgung und andererseits von Rentnern mit Zusatzversorgung bei der Feststellung der Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) gewahrt bleiben. Außerdem müsse bei der Feststellung des Rentenanspruchs der erworbene Lebensstandard berücksichtigt werden.
Er regt für den Fall der Zurückweisung der Berufung an, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29. Juni 1999 Bezug genommen.
Mit der Berufung beantragt der Kläger nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 1999 aufzuheben, den Rentenbescheid vom 5. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 sowie die Rentenbescheide vom 23. Januar 1998 und vom 5. August 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1998 und für die Zukunft eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuerkennen, der der zu dynamisierende Betrag zugrunde liegt, der für Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre (3.284,- DM).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Dass die Rente des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet worden sei, sei unstreitig. Soweit der Kläger geltend mache, er werde gegenüber Bestandsrentnern ungleich behandelt, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor. Das BVerfG habe die sogenannte Systementscheidung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Entgegen der vom SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 3. Februar 1999 vertretenen Rechtsauffassung war die in der ersten Instanz erhobene Klage zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14). Das - nunmehr mit der Berufung in zulässiger Weise (§§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) geänderte - Klagebegehren hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der angefochtene Rentenbewilligungsbescheid vom 5. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 und die Neuberechnungsbescheide vom 23. Januar 1998 und vom 5. August 1998 entsprechen den Berechungsvorschriften des SGB VI; insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
Der Kläger beanstandet auch nicht die Höhe der der Rentenfeststellung zugrunde liegenden Arbeitsentgelte und ihre - nach völlig einhellig herrschender Rechtsauffassung zulässige - Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (§§ 260 Satz 2, 157, 159 SGB VI). Der der Rentenfeststellung zugrunde liegende Entgelt-(Überführungs-)Bescheid der Beklagten vom 11. März 1997, den sie in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger erlassen hat, ist vom Kläger nach seinen Angaben nicht angefochten worden; er ist damit bestandskräftig (§ 77 SGG) und für die endgültige Rentenfeststellung verbindlich.
Für das nunmehr im Berufungsverfahren im Wege der zulässigen Klageänderung erhobene Begehren des Klägers, gleichwohl höhere Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, fehlt es aber - ebenso wie für das in der ersten Instanz verfolgte Begehren auf Gewährung einer selbständigen Zusatzversorgungsleistung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 - a.a.O.) - an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage im geltenden Recht. Soweit die Vorschriften des sogenannten Rentenüberleitungsrechts Vergleichsberechnungen für Zugangsrentner wie den Kläger vorsehen, sind die darin jeweils normierten Übergangsfristen sämtlich abgelaufen. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG findet nur Anwendung auf Zugangsrentner, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 beginnt, und damit nicht auf den Kläger, dessen Rente erst für die Zeit ab 1. Januar 1998 festgestellt worden ist. Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) sieht eine Vergleichsberechnung nur für Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1996 vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Soweit der EV einen Bestandsschutz für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert, so ist diese Garantie ebenfalls zeitlich limitiert. Denn nach Kap. VIII Sachg. H Abschnitt III Nr. 9 Ziff. b) Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre. Diese Bestandsgarantie, die sich der Kläger mit der in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1999 gewählten Formulierung erkennbar zu Eigen macht, lässt sich indes wegen der ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung auf Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1995 nicht als Anspruchsgrundlage für das vom Kläger verfolgte Begehren heranziehen.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat zwar die Feststellung einer Vergleichsrente für erforderlich gehalten, um die Höhe des Gesamtanspruchs zu prüfen, den der Zusatzversorgungsberechtigte für Juli 1990 aus der Sozialversicherung der DDR und aus der Altersversorgung der Intelligenz gehabt hätte, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 - a.a.O.). Diese Prüfung ergäbe im vorliegenden Fall, dass dem Kläger nur ein Gesamtanspruch von 2.554,- DM für Juli 1990 zustände, der unter dem Zahlbetrag der festgestellten SGB VI-Rente läge. Denn ausweislich der vom Kläger zum Nachweis der erteilten Versorgungszusagen vorgelegten Urkunden war die Versorgungszusage jeweils auf einen Rentensatz von 60 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in den letzten zwölf Monaten vor dem Versorgungsfall begrenzt, so dass sich für Juli 1990 nur eine Zusatzversorgung in Höhe von 2.190,- DM, zuzüglich der Rente aus der Sozialversicherung, ergäbe.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass dem Kläger als emeritiertem ordentlichen Professor eine Versorgungszusage in Höhe eines Rentensatzes von 80 % erteilt worden war (vgl. dazu Wolter, Zusatzversorgungssysteme der Intelligenz, 1. Auflage, 1992, S. 30), die er seiner Berechnung des Gesamtanspruchs in Höhe von 3.284,- DM zugrunde legt (= Bruttogehalt von 43.800,- DM in den letzten zwölf Monaten vor Juli 1990 = 3.650,- DM im Monat, davon
80 % = 2.920,- DM, zuzüglich 364,- DM Rente aus der Sozialversicherung), ließe sich ein Anspruch des Klägers auf diesen höheren - gegebenenfalls noch zu dynamisierenden - Zahlbetrag nach geltendem Recht nicht rechtfertigen. Denn die Bestandsgarantie in dem Satz 5 der Nr. 9 EV a.a.O. gilt, wie das BSG in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich anführt, nur für Rentenberechtigte, die bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern oder aber einen Eingriff in dem Schutz des Art. 14 GG unfallende Rechtspositionen des Klägers ist darin nach Überzeugung des Senats nicht zu sehen. Zum einen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der DDR bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind (BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -). Damit gilt, dass die sogenannte Systementscheidung, die die verschiedenen Rentensysteme der DDR ab 1. Januar 1992 ausschließlich durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI und die darin vorgesehenen Rechte ersetzt hat, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Soweit der Kläger zum anderen mit der Berufung vordringlich die Ungleichbehandlung seiner - dem Personenkreis der Zugangsrentner zuzurechnenden - Person mit dem Personenkreis der Bestandsrentner rügt, vermag diese Ungleichbehandlung, die jedenfalls bei einer Versorgungszusage von 80 % gegeben wäre, aber jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - auf S. 25 dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es - wegen des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraums - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt wurde. Einer - vom Kläger angeregten - erneuten Vorlage an das BVerfG bedarf es daher nicht.
Auch ein Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition des Klägers ist nicht zu ersehen. Denn dem Kläger steht eine dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallende Rechtsposition nicht zu, weil seine für Juli 1990 unterstellte Rentenanwartschaft - auch - nicht nach Maßgabe der Vorschriften des EV als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung ausgestaltet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Gewährung einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 1998 in Anspruch, der der zu dynamisierende Betrag zugrunde gelegt werden soll, der für Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
Der ...1934 geborene Kläger war nach dem Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Elektrotechnik I. von 1959 bis 1965 als wissenschaftlicher Assistent an dieser Hochschule tätig, er arbeitete dann bis 1970 als Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung im VEB F. und ab 1970 an der ... Universität, zunächst als Hochschuldozent und nach der Berufung zum ordentlichen Professor im Jahre 1971 als Hochschullehrer ... bis zum 31. Dezember 1997.
Der Kläger war zunächst in der Zeit ab 1. Januar 1969 ausweislich des Versicherungsscheins Nr ..., ausgefertigt am 10. Oktober 1969 (Rentensatz: 60 %), in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden (Zusatzversorgungssystem
Nr. 1 der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) sowie ausweislich der Urkunde Nr ..., ausgefertigt am 6. Juli 1970 (Rentensatz: 60 %), für die Zeit ab 1. Mai 1970 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
Auf den Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit Rentenbescheid vom 5. November 1997 (Zahlbetrag: 2.870,09 DM) und mit Neuberechnungsbescheid vom 23. Januar 1998 (Zahlbetrag: 3.048,07 DM) für die Zeit ab 1. Januar 1998 Altersrente für langjährig Versicherte. Der Rentenberechnung lag der - vom Kläger nicht angefochtene - Überführungsbescheid der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger vom 11. März 1997 zugrunde.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er den „weitestgehenden Entzug“ seiner in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsansprüche rügte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998).
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, ihm ab 1. Januar 1998 zusätzlich zu der von der Beklagten festgestellten Altersrente eine Versorgungsleistung in Höhe des nicht überführten Teils seines Anspruchs auf Zusatzversorgung zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 1999 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei mangels Beschwer des Klägers unzulässig. Für den geltend gemachten Anspruch sei keinerlei gesetzliche Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Mit der Berufung rügt der Kläger insbesondere eine seiner Auffassung nach bestehende verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets und nach dem beruflichen Werdegang vergleichbaren Versicherten aus den alten Bundesländern sowie einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Eigentumsrechte. Nach der - zwischenzeitlich ergangenen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müsse der Abstand der Rentenansprüche von Rentnern ohne Zusatzversorgung und andererseits von Rentnern mit Zusatzversorgung bei der Feststellung der Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) gewahrt bleiben. Außerdem müsse bei der Feststellung des Rentenanspruchs der erworbene Lebensstandard berücksichtigt werden.
Er regt für den Fall der Zurückweisung der Berufung an, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29. Juni 1999 Bezug genommen.
Mit der Berufung beantragt der Kläger nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 1999 aufzuheben, den Rentenbescheid vom 5. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 sowie die Rentenbescheide vom 23. Januar 1998 und vom 5. August 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1998 und für die Zukunft eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuerkennen, der der zu dynamisierende Betrag zugrunde liegt, der für Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre (3.284,- DM).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Dass die Rente des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet worden sei, sei unstreitig. Soweit der Kläger geltend mache, er werde gegenüber Bestandsrentnern ungleich behandelt, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor. Das BVerfG habe die sogenannte Systementscheidung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Entgegen der vom SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 3. Februar 1999 vertretenen Rechtsauffassung war die in der ersten Instanz erhobene Klage zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14). Das - nunmehr mit der Berufung in zulässiger Weise (§§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) geänderte - Klagebegehren hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der angefochtene Rentenbewilligungsbescheid vom 5. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 und die Neuberechnungsbescheide vom 23. Januar 1998 und vom 5. August 1998 entsprechen den Berechungsvorschriften des SGB VI; insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
Der Kläger beanstandet auch nicht die Höhe der der Rentenfeststellung zugrunde liegenden Arbeitsentgelte und ihre - nach völlig einhellig herrschender Rechtsauffassung zulässige - Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (§§ 260 Satz 2, 157, 159 SGB VI). Der der Rentenfeststellung zugrunde liegende Entgelt-(Überführungs-)Bescheid der Beklagten vom 11. März 1997, den sie in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger erlassen hat, ist vom Kläger nach seinen Angaben nicht angefochten worden; er ist damit bestandskräftig (§ 77 SGG) und für die endgültige Rentenfeststellung verbindlich.
Für das nunmehr im Berufungsverfahren im Wege der zulässigen Klageänderung erhobene Begehren des Klägers, gleichwohl höhere Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, fehlt es aber - ebenso wie für das in der ersten Instanz verfolgte Begehren auf Gewährung einer selbständigen Zusatzversorgungsleistung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 - a.a.O.) - an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage im geltenden Recht. Soweit die Vorschriften des sogenannten Rentenüberleitungsrechts Vergleichsberechnungen für Zugangsrentner wie den Kläger vorsehen, sind die darin jeweils normierten Übergangsfristen sämtlich abgelaufen. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG findet nur Anwendung auf Zugangsrentner, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 beginnt, und damit nicht auf den Kläger, dessen Rente erst für die Zeit ab 1. Januar 1998 festgestellt worden ist. Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) sieht eine Vergleichsberechnung nur für Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1996 vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Soweit der EV einen Bestandsschutz für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert, so ist diese Garantie ebenfalls zeitlich limitiert. Denn nach Kap. VIII Sachg. H Abschnitt III Nr. 9 Ziff. b) Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre. Diese Bestandsgarantie, die sich der Kläger mit der in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1999 gewählten Formulierung erkennbar zu Eigen macht, lässt sich indes wegen der ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung auf Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1995 nicht als Anspruchsgrundlage für das vom Kläger verfolgte Begehren heranziehen.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat zwar die Feststellung einer Vergleichsrente für erforderlich gehalten, um die Höhe des Gesamtanspruchs zu prüfen, den der Zusatzversorgungsberechtigte für Juli 1990 aus der Sozialversicherung der DDR und aus der Altersversorgung der Intelligenz gehabt hätte, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 - a.a.O.). Diese Prüfung ergäbe im vorliegenden Fall, dass dem Kläger nur ein Gesamtanspruch von 2.554,- DM für Juli 1990 zustände, der unter dem Zahlbetrag der festgestellten SGB VI-Rente läge. Denn ausweislich der vom Kläger zum Nachweis der erteilten Versorgungszusagen vorgelegten Urkunden war die Versorgungszusage jeweils auf einen Rentensatz von 60 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in den letzten zwölf Monaten vor dem Versorgungsfall begrenzt, so dass sich für Juli 1990 nur eine Zusatzversorgung in Höhe von 2.190,- DM, zuzüglich der Rente aus der Sozialversicherung, ergäbe.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass dem Kläger als emeritiertem ordentlichen Professor eine Versorgungszusage in Höhe eines Rentensatzes von 80 % erteilt worden war (vgl. dazu Wolter, Zusatzversorgungssysteme der Intelligenz, 1. Auflage, 1992, S. 30), die er seiner Berechnung des Gesamtanspruchs in Höhe von 3.284,- DM zugrunde legt (= Bruttogehalt von 43.800,- DM in den letzten zwölf Monaten vor Juli 1990 = 3.650,- DM im Monat, davon
80 % = 2.920,- DM, zuzüglich 364,- DM Rente aus der Sozialversicherung), ließe sich ein Anspruch des Klägers auf diesen höheren - gegebenenfalls noch zu dynamisierenden - Zahlbetrag nach geltendem Recht nicht rechtfertigen. Denn die Bestandsgarantie in dem Satz 5 der Nr. 9 EV a.a.O. gilt, wie das BSG in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich anführt, nur für Rentenberechtigte, die bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern oder aber einen Eingriff in dem Schutz des Art. 14 GG unfallende Rechtspositionen des Klägers ist darin nach Überzeugung des Senats nicht zu sehen. Zum einen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der DDR bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind (BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -). Damit gilt, dass die sogenannte Systementscheidung, die die verschiedenen Rentensysteme der DDR ab 1. Januar 1992 ausschließlich durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI und die darin vorgesehenen Rechte ersetzt hat, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Soweit der Kläger zum anderen mit der Berufung vordringlich die Ungleichbehandlung seiner - dem Personenkreis der Zugangsrentner zuzurechnenden - Person mit dem Personenkreis der Bestandsrentner rügt, vermag diese Ungleichbehandlung, die jedenfalls bei einer Versorgungszusage von 80 % gegeben wäre, aber jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - auf S. 25 dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es - wegen des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraums - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt wurde. Einer - vom Kläger angeregten - erneuten Vorlage an das BVerfG bedarf es daher nicht.
Auch ein Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition des Klägers ist nicht zu ersehen. Denn dem Kläger steht eine dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallende Rechtsposition nicht zu, weil seine für Juli 1990 unterstellte Rentenanwartschaft - auch - nicht nach Maßgabe der Vorschriften des EV als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung ausgestaltet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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