Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 6048/96-1-20-19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 65/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Klägerinnen gegen die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2001 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Halbwaisenrenten.
Die am 1988 in Regensburg und am 1991 in Brest geborenen Klägerinnen leben in Frankreich und beantragten im November 1993 die Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres am 2. Juli 1993 verstorbenen Vaters D P (Versicherter). Die Klägerinnen sind französische Staatsangehörige und beziehen - neben der Familienunterstützung für die Mutter - jeweils eigene Familienleistungen von der Caisse d’Allocations Familiales du Nord-Finistère (CAF) aus Anlass des Todes des Versicherten. Dieser hatte Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1983, vom 15. Oktober 1986 bis 29. September 1987 und vom 1. Oktober 1987 bis 1. Dezember 1988 (56 Kalendermonate) zurückgelegt.
Mit Bescheid vom 15. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Halbwaisenrente ab mit der Begründung, dass aufgrund des ständigen Wohnsitzes der Klägerinnen in Frankreich der Träger des Wohnsitzstaates für die Gewährung von Waisenrente gemäß Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71), zuständig sei und aufgrund der nicht erfüllten Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten auch ein Unterschiedsbetrag aus der deutschen Rentenversicherung nicht zu erbringen sei.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat - nach Trennung der Verfahren - die auf Gewährung von Halbwaisenrente gerichteten Klagen mit Urteilen vom 26. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klagen seien nicht begründet. Die Klägerinnen hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente. Denn für die Prüfung eines Rentenanspruches nach deutschem Recht seien die Beitragszeiten des Versicherten in Frankreich und Deutschland nicht zusammenzurechnen. Die Klägerinnen hätten neben den französischen Familienbeihilfen nur dann einen Anspruch auf zusätzliche deutsche Rentenleistungen, wenn die allgemeine Wartezeit allein mit deutschen Pflichtbeitragszeiten des Versicherten erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung liege vorliegend nicht vor.
Mit den durch Beschluss vom 1. Juli 2002 verbundenen Berufungen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie sind nach wie vor der Auffassung, dass für die allgemeine Wartezeit die deutschen und französischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien.
Die Klägerinnen beantragen nach ihrem Vorbringen,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1996 zu verurteilen, ihnen jeweils ab 2. Juli 1993 Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Akte des SG Berlin S 35 RA 6048/96 - L 16 RA 34/02 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Gewährung von Halbwaisenrente.
Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt hat oder die Wartezeit als erfüllt gilt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Nach diesen deutschen Rechtsvorschriften allein stand und steht den Klägerinnen Halbwaisenrente nicht zu. Denn der verstorbene Versicherte hatte in der Bundesrepublik Deutschland nur 56 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und damit die Wartezeit von fünf Jahren, auf die nur Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen sind, nicht aber Kalendermonate mit Anrechnungszeiten (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI), nicht erfüllt. Der Versicherte hatte auch zum Zeitpunkt seines Todes weder eine deutsche Rente bezogen, noch ist durch sein Ableben einer der in § 53 Abs. 1 SGB VI oder § 53 Abs. 2 SGB VI genannten Tatbestände erfüllt.
Auch nach Vorschriften des zwischenstaatlichen Rechts ergeben sich keine Ansprüche der Klägerinnen auf Halbwaisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 1 VO 1408/71 werden Leistungen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den - wie hier aufgrund der französischen Beitragszeiten des Versicherten - die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten gegolten haben, nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Art. 78 Abs. 1 VO 1408/71 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht. Die in Frankreich wohnhaften Klägerinnen beziehen dort - neben der unabhängig vom Tod des Versicherten gezahlten Familienunterstützung - jeweils eigene Familienbeihilfen aus Anlass des Todes des Versicherten, wie die CAF der Beklagten mit Bescheinigung vom 14. Mai 1996 mitgeteilt hat. Diese Familienbeihilfen sind Leistungen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VO 1408/71. Da die Klägerinnen in Frankreich wohnen, sind die Halbwaisenrenten somit grundsätzlich (nur) vom französischen Träger nach den dort geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe von Art. 79 Abs. 1 VO 1408/71 zu berechnen und auszuzahlen. Selbst wenn nach den französischen Rechtsvorschriften die für die Bewilligung solcher Leistungen für Waisen vorgesehenen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen würden, ergäbe sich kein Anspruch der Klägerinnen auf Halbwaisenrente gegenüber der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind die Art. 77 Abs. 2 Buchst. b und 78 Abs. 2 Buchst. b der VO 1408/71 so auszulegen, dass der zuständige Träger eines Mitgliedsstaats, der - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - nicht der Wohnstaat des Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist, nicht verpflichtet ist, den Betroffenen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder oder für Waisen zu gewähren, wenn die in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats für die Bewilligung solcher Leistungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und der Anspruch von Waisen des verstorbenen Arbeitnehmers in dem anderen Mitgliedsstaat allein nach dessen Recht nicht gegeben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2002 - C-471/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach dieser Rechtsprechung käme ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte nur aufgrund eines zweiseitigen deutsch-französischen Sozialversicherungsabkommens, das bereits vor Inkrafttreten der VO 1408/71 in nationales Recht umgesetzt worden sein müsste, in Betracht. Denn dann hätten die Klägerinnen ein schützenswertes Recht darauf, dass ein solches Abkommen nach dem Inkrafttreten der VO 1408/71 weiter angewandt wird. Ungeachtet dessen, ob das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (BGBl. II 1951 S. 177) Regelungen über die Gewährung von Waisenrenten enthalten hatte, können die Klägerinnen etwaige Vergünstigungen aus diesem Abkommen aber schon deshalb nicht herleiten, weil die Versicherungszeiten, die die Grundlage für die Ansprüche der Klägerinnen darstellen, nicht zumindest teilweise zu einer Zeit zurückgelegt wurden, zu der nur das zweiseitige Abkommen anwendbar war. Die Versicherungszeiten des Verstorbenen wurden vielmehr ausnahmslos unter der seit 1. Oktober 1972 in den sechs Gründungsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - und mithin auch Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland - geltenden VO 1408/71 zurückgelegt. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche sind daher ausschließlich nach dieser Verordnung zu beurteilen.
Da Ansprüche der Klägerinnen auf Halbwaisenrente gegen die Beklagte allein nach deutschen Rechtsvorschriften nicht begründet sind, kommt auch die Gewährung eines Unterschiedsbetrages zwischen den Beträgen der deutschen Halbwaisenrente und der französischen Leistungen für Waisen nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - C-59/95 = Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1997 - 2, S. 1071).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Halbwaisenrenten.
Die am 1988 in Regensburg und am 1991 in Brest geborenen Klägerinnen leben in Frankreich und beantragten im November 1993 die Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres am 2. Juli 1993 verstorbenen Vaters D P (Versicherter). Die Klägerinnen sind französische Staatsangehörige und beziehen - neben der Familienunterstützung für die Mutter - jeweils eigene Familienleistungen von der Caisse d’Allocations Familiales du Nord-Finistère (CAF) aus Anlass des Todes des Versicherten. Dieser hatte Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1983, vom 15. Oktober 1986 bis 29. September 1987 und vom 1. Oktober 1987 bis 1. Dezember 1988 (56 Kalendermonate) zurückgelegt.
Mit Bescheid vom 15. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Halbwaisenrente ab mit der Begründung, dass aufgrund des ständigen Wohnsitzes der Klägerinnen in Frankreich der Träger des Wohnsitzstaates für die Gewährung von Waisenrente gemäß Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71), zuständig sei und aufgrund der nicht erfüllten Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten auch ein Unterschiedsbetrag aus der deutschen Rentenversicherung nicht zu erbringen sei.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat - nach Trennung der Verfahren - die auf Gewährung von Halbwaisenrente gerichteten Klagen mit Urteilen vom 26. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klagen seien nicht begründet. Die Klägerinnen hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente. Denn für die Prüfung eines Rentenanspruches nach deutschem Recht seien die Beitragszeiten des Versicherten in Frankreich und Deutschland nicht zusammenzurechnen. Die Klägerinnen hätten neben den französischen Familienbeihilfen nur dann einen Anspruch auf zusätzliche deutsche Rentenleistungen, wenn die allgemeine Wartezeit allein mit deutschen Pflichtbeitragszeiten des Versicherten erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung liege vorliegend nicht vor.
Mit den durch Beschluss vom 1. Juli 2002 verbundenen Berufungen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie sind nach wie vor der Auffassung, dass für die allgemeine Wartezeit die deutschen und französischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien.
Die Klägerinnen beantragen nach ihrem Vorbringen,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1996 zu verurteilen, ihnen jeweils ab 2. Juli 1993 Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Akte des SG Berlin S 35 RA 6048/96 - L 16 RA 34/02 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Gewährung von Halbwaisenrente.
Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt hat oder die Wartezeit als erfüllt gilt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Nach diesen deutschen Rechtsvorschriften allein stand und steht den Klägerinnen Halbwaisenrente nicht zu. Denn der verstorbene Versicherte hatte in der Bundesrepublik Deutschland nur 56 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und damit die Wartezeit von fünf Jahren, auf die nur Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen sind, nicht aber Kalendermonate mit Anrechnungszeiten (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI), nicht erfüllt. Der Versicherte hatte auch zum Zeitpunkt seines Todes weder eine deutsche Rente bezogen, noch ist durch sein Ableben einer der in § 53 Abs. 1 SGB VI oder § 53 Abs. 2 SGB VI genannten Tatbestände erfüllt.
Auch nach Vorschriften des zwischenstaatlichen Rechts ergeben sich keine Ansprüche der Klägerinnen auf Halbwaisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 1 VO 1408/71 werden Leistungen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den - wie hier aufgrund der französischen Beitragszeiten des Versicherten - die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten gegolten haben, nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Art. 78 Abs. 1 VO 1408/71 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht. Die in Frankreich wohnhaften Klägerinnen beziehen dort - neben der unabhängig vom Tod des Versicherten gezahlten Familienunterstützung - jeweils eigene Familienbeihilfen aus Anlass des Todes des Versicherten, wie die CAF der Beklagten mit Bescheinigung vom 14. Mai 1996 mitgeteilt hat. Diese Familienbeihilfen sind Leistungen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VO 1408/71. Da die Klägerinnen in Frankreich wohnen, sind die Halbwaisenrenten somit grundsätzlich (nur) vom französischen Träger nach den dort geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe von Art. 79 Abs. 1 VO 1408/71 zu berechnen und auszuzahlen. Selbst wenn nach den französischen Rechtsvorschriften die für die Bewilligung solcher Leistungen für Waisen vorgesehenen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen würden, ergäbe sich kein Anspruch der Klägerinnen auf Halbwaisenrente gegenüber der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind die Art. 77 Abs. 2 Buchst. b und 78 Abs. 2 Buchst. b der VO 1408/71 so auszulegen, dass der zuständige Träger eines Mitgliedsstaats, der - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - nicht der Wohnstaat des Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist, nicht verpflichtet ist, den Betroffenen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder oder für Waisen zu gewähren, wenn die in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats für die Bewilligung solcher Leistungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und der Anspruch von Waisen des verstorbenen Arbeitnehmers in dem anderen Mitgliedsstaat allein nach dessen Recht nicht gegeben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2002 - C-471/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach dieser Rechtsprechung käme ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte nur aufgrund eines zweiseitigen deutsch-französischen Sozialversicherungsabkommens, das bereits vor Inkrafttreten der VO 1408/71 in nationales Recht umgesetzt worden sein müsste, in Betracht. Denn dann hätten die Klägerinnen ein schützenswertes Recht darauf, dass ein solches Abkommen nach dem Inkrafttreten der VO 1408/71 weiter angewandt wird. Ungeachtet dessen, ob das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (BGBl. II 1951 S. 177) Regelungen über die Gewährung von Waisenrenten enthalten hatte, können die Klägerinnen etwaige Vergünstigungen aus diesem Abkommen aber schon deshalb nicht herleiten, weil die Versicherungszeiten, die die Grundlage für die Ansprüche der Klägerinnen darstellen, nicht zumindest teilweise zu einer Zeit zurückgelegt wurden, zu der nur das zweiseitige Abkommen anwendbar war. Die Versicherungszeiten des Verstorbenen wurden vielmehr ausnahmslos unter der seit 1. Oktober 1972 in den sechs Gründungsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - und mithin auch Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland - geltenden VO 1408/71 zurückgelegt. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche sind daher ausschließlich nach dieser Verordnung zu beurteilen.
Da Ansprüche der Klägerinnen auf Halbwaisenrente gegen die Beklagte allein nach deutschen Rechtsvorschriften nicht begründet sind, kommt auch die Gewährung eines Unterschiedsbetrages zwischen den Beträgen der deutschen Halbwaisenrente und der französischen Leistungen für Waisen nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - C-59/95 = Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1997 - 2, S. 1071).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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