Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 128/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 41/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger war nach seinen Angaben im Rentenverfahren von 1961 bis 1963 als Holzarbeiter tätig und von 1963 bis 1980 bei der R beschäftigt. Dort war er zunächst als Gleisbauer/Rangierer tätig und wurde 1975 zum Facharbeiter für Betriebs- und Verkehrsdienst mit der Spezialisierung Rangier- und Zugbegleitdienst ausgebildet. Er arbeitete sodann als Zugführer bis 1980. Danach war er bis 1995 als Beikoch, Kellner und Oberkellner bei der M beschäftigt. Von 1995 bis April 2000 war er mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit als Wachmann und Mitarbeiter einer Detektei tätig. Vom 24. Januar 2000 an war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 5. September 2000 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 30 fest.
Im Juni 2000 stellte er einen Rentenantrag und machte unter Beifügung von ärztlichen Unterlagen zu dessen Begründung geltend, er halte sich seit Jahren wegen Diabetes und Beschwerden an Herz, Kreislauf, Schulter- und Kniegelenken für berufs- bzw. erwerbsunfähig. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bei Antragstellung vorliegen und ließ den Kläger durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G untersuchen. In ihrem Gutachten vom 27. Juli 2000 stellte sie fest, dass der Kläger an
Hypertonus,
koronarer Zweigefäßerkrankung,
Diabetes mellitus,
Gicht mit rezidivierenden Arthropathien,
Fettstoffwechselstörungen,
Hepatopathie,
Arthralgie linke Schulter nach Trauma
leidet. Außerdem liege ein Verdacht auf Druckstelle der rechten Großzehe vor.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und im gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen verrichten. Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht oder unter besonderem Zeitdruck seien ihm nicht mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 1. August 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, das vorhandene Leistungsvermögen ermögliche eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nachdem der Kläger gegen diese Entscheidung bezugnehmend auf weitere ärztliche Unterlagen Widerspruch eingelegt hatte, zog die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vom 28. August 2000 bei und veranlasste eine internistische sowie eine orthopädische Begutachtung des Klägers.
Der Arzt für Innere Medizin Dr. F diagnostizierte im internistischen Gutachten vom 12. Oktober 2000 die folgenden Erkrankungen:
koronare Zweigefäßerkrankung,
Diabetes mellitus Typ II b,
Rez. HWS/LWS-Syndrom,
multiple Arthralgien,
Adipositas,
anämische Blutbildveränderungen,
Angiolipom linke Nebenniere.
Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Einwirkung von Kälte und Nässe und unter Vermeidung von
Nachtschicht und besonderem Zeitdruck zu verrichten.
Der Facharzt für Orthopädie Z stellte in seinem Gutachten vom 6. November 2000 auf orthopädischem Fachgebiet die Diagnosen
Polyneuropathie beider Füße und aller Zehen,
Gonarthrose beidseits mit Retropatellararthrose beidseits.
Er ging von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten mit überwiegend sitzender Körperhaltung aus.
In einer prüfärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin Dr. W vom 14. November 2000 heißt es, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger als Kellner oder Wachmann auf Dauer nur noch unter zwei Stunden tätig sein. Für den allgemeinen und den gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt besitze er jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den medizinischen Feststellungen reiche das Leistungsvermögen noch aus für Arbeiten, die nach dem bisherigen Arbeitsleben dem Kläger zuzumuten seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15. Januar 2000 Klage erhoben und dazu medizinische Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte eingereicht. Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. N vom 20. März 2001, dem Facharzt für Innere Medizin - Kardiologie - Dr. P vom 17. April 2001, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K vom 19. Juni 2001, und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Svom 14. Juli 2001. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2001 geltend gemacht hatte, sein Leistungsvermögen habe sich während des anhängigen Verfahrens weiter verschlechtert, hat das Sozialgericht den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. Rzum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 26. November 2001 hat er die Diagnosen
koronare Herzkrankheit bei Zweigefäßerkrankung,
Zustand nach Carotisstenosen-OP 3/01 rechts,
Hypertonus, Stadium II WHO,
Hyperlipidämie,
tablettenpflichtiger Diabetes,
Übergewicht,
Hyperurikämie
gestellt und zum Leistungsvermögen des Klägers ausgeführt, er könne täglich regelmäßig noch körperlich leichte Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne einseitige Haltungsart und ohne einen festgelegten Wechsel der Haltungsarten verrichten. Nicht zumutbar seien Arbeiten verbunden mit körperlicher Belastung, Zeitdruck, festgelegtem Arbeitsrhythmus, Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 5 kg und Wechsel- oder Nachtschicht. Auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Möglich seien ihm noch Arbeiten, die eine durchschnittliche Fingergeschicklichkeit, eine geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme (Hände) und der Beine voraussetzten. In der Ausübung mittelschwerer/einfacher geistiger Arbeiten im Rahmen des bisherigen Tätigkeitsspektrums sei der Kläger nicht beschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle müssten nicht berücksichtigt werden. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus.
Nachdem der Kläger sich gegen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit den Einwendungen, seine Herzerkrankung sei fälschlich als stabil bezeichnet worden und infolge offener Druckstellen im Fußsohlenbereich könne er nur noch 200 m weit gehen, gewandt hatte, hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 11. Februar 2002 eingeholt. Darin hat Dr. Rausgeführt, er halte daran fest, dass die Herzkrankheit als derzeit stabil eingestuft werden müsse. Eine Fortbewegung in langsamem Gehschritt erscheine nicht exakt begrenzbar und dem Kläger zumutbar.
Mit Urteil vom 7. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht vermindert erwerbsfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, da er nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der Gutachter noch leichte körperliche und zumindest einfache geistige Tätigkeit vollschichtig ausführen könne. Nach seinem beruflichen Werdegang könne der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, da ihm ein Berufsschutz nicht zustehe.
Gegen das dem Kläger am 3. Juli 2002 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 16. Juli 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er fühle sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand sei bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem sei das Sozialgericht fälschlich davon ausgegangen, dass er über keine Berufsausbildung verfüge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit 1. Juni 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem der Kläger Arztbriefe von Dr. F vom 12. und 22. August 2002 (über eine Herzkatheteruntersuchung am 21. August 2002) sowie einen radiologischen Arztbericht vom 19. September 2002 zum Verfahren eingereicht hatte, hat der Senat dazu eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. R vom 16. Dezember 2002 eingeholt, in der es heißt, die vorgelegten Befunde bestätigten im Wesentlichen die bekannten Vorbefunde und seien deshalb nicht geeignet, eine vom Gutachten abweichende Einschätzung zu rechtfertigen.
Der Kläger hat weitere Arztberichte von Dr. F vom 26. November 2002, der Radiologen Dres. V, S, K vom 27. Dezember 2002, vom Arzt für Radiologie T vom 11. November 2002 und von der Fachärztin für Orthopädie Gvom 4. November 2002 übersandt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 30 RJ 128/01 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 7. Juni 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VI- in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI.
Das vor dem 1. Januar 2001 geltenden Recht kann hier - auch - angewandt werden, weil der Kläger den Rentenantrag bereits im Juni 2000 gestellt hat und auch Leistungen von dieser Zeit an begehrt (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.).
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass der Kläger keinen Berufsschutz beanspruchen kann und daher sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist. Der Kläger hat zwar eine Ausbildung (durch Kurzlehrgänge) zum Facharbeiter für Betriebs- und Verkehrsdienst absolviert, in diesem Bereich war er jedoch spätestens mit dem Wechsel zur M nicht mehr tätig. Als Koch oder Kellner besitzt er keine Berufsausbildung. Inwieweit er für eine solche Tätigkeit angelernt worden ist, braucht nicht näher geprüft zu werden, denn er hat seit 1995 auch in diesem Bereich nicht mehr gearbeitet und seither nur ungelernte Tätigkeiten als Wachmann / Detekteimitarbeiter ausgeübt. Damit liegt eine Lösung vom früheren Beruf vor. Eine solche ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte im Laufe der Zeit mit dem Wechsel von einer höherwertigen zu einer weniger qualifizierten Tätigkeit abgefunden hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Berufswechsel zunächst nur zur Vermeidung von anderenfalls drohender Arbeitslosigkeit erfolgte, der Versicherte sich aber im Weiteren nicht bemüht, in den höherwertigen Beruf zurückzukehren und sich deshalb - wenn auch möglicherweise nur resignierend - dem neuen Beruf zuwendet. Nur wenn der Versicherte auch nach längerer Tätigkeit im neuen Beruf nicht den Willen aufgibt, in seinen früheren - höherwertigen - Beruf zurückzukehren und sich diese innere Einstellung durch Tatsachen (z.B. Vermittlungsersuchen beim Arbeitsamt und laufende Bewerbungen während der neuen Tätigkeit) nachweisen lässt, kann auf einen Lösungswillen nicht geschlossen werden (vgl. BSG Urteil vom 30. Juni 1997, 5 RJ 20/97) - nicht veröffentlicht). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während seiner letzten Beschäftigungsverhältnisse versucht hat, zu einer Tätigkeit als Kellner oder Facharbeiter für Betriebs- und Verkehrsdienst zurückzukehren, liegen jedoch nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die frühere Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen von ihm aufgegeben wurde.
Für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besitzt der Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Hinsichtlich der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit schließt sich der Senat den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten an, die alle zu dem Ergebnis gelangten, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, noch körperlich leichte Arbeiten über die volle übliche Arbeitszeit auszuüben. Die Gutachter haben nach Untersuchung und Befragung des Klägers die bei ihm vorhandenen Erkrankungen ausführlich benannt und überzeugend dargelegt, zu welchen Einschränkungen sie in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit führen. Soweit über die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten weitere Leistungseinschränkungen benannt wurden, gehen diese größten Teils nicht über das hinaus, was bereits durch die Beschränkung auf „leichte Arbeiten“ an Tätigkeiten ausgeschlossen worden ist und stellen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage ist, unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen tätig zu sein. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit ist aufgrund der Vielgestaltigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht erforderlich. Die Einschätzung, ob der Versicherte noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, muss im Regelfall nicht nach konkreten Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen; es genügt eine Prüfung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die typischerweise zum Anforderungsprofil von körperlich leichten ungelernten Tätigkeiten gehören (so auch BSG, Urteil vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - SGb 1998, 406).
Zur Durchführung weiterer Ermittlungen sieht sich der Senat auch aufgrund der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht gedrängt. Zu den Arztbriefen von Dr. Förster vom 12. und 22. August 2002 und dem radiologischen Arztbrief vom 19. September 2002 hat der Gerichtsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2002 mitgeteilt, die genannten Befunde bestätigten im Wesentlichen die bekannten Vorbefunde, so dass keine andere als die im Gutachten vorgenommene Einschätzung erfolgen könne. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem weiteren Arztbrief von Dr. F vom 26. November 2002. Zwar hatte der Kläger am 16. November 2002 nach leichten körperlichen Belastungen heftige linkstorakale Schmerzen verspürt und nachfolgend traten Beschwerden und Wohlbefinden abwechselnd auf. Die fachärztliche Untersuchung ergab aber keine Zeichen kardiopulmonaler Dekompensation und einen unauffälligen und zum Vorbefund von August 2002 unveränderten Organstatus. Der Belastungstest wurde - wie im August 2002 - bis 100 Watt durchgeführt. Dabei konnten keine Herzrhythmusstörungen während der Belastung registriert werden. Die Erholungsphase gestaltete sich unauffällig. Echokardiographisch ergab sich keine Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung. Die im radiologischen Arztbrief vom 27. Dezember 2002 beschriebene Computertomographie von Pankreas und Nieren ergab keine neuen Befunde. Das im Arztbrief vom 11. November 2002 dargestellte Ergebnis der 4omputertomographie der Lendenwirbelsäule belegt, dass der Kläger nicht an einem Bandscheibenvorfall erkrankt ist. Auch im Übrigen wurden bei dieser Untersuchung, die offenbar aufgrund der vom Kläger gegenüber der behandelnden Orthopädin geklagten Beschwerden (vgl. Arztbrief der Dipl. Med. G vom 4. November 2002) erfolgte, keine erheblichen Befunde erhoben. Die Tatsache, dass vom Kläger gegenüber der behandelnden Orthopädin G im November 2002 als neue Beschwerden Taubheitsgefühle in den Beinen geklagt wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Lumboischialgie beeinträchtigt auch dann regelmäßig nicht die Fähigkeit, körperlich leichter Arbeiten auszuüben, wenn sie mit Sensibilitätsstörungen einhergeht. Eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt erst dann vor, wenn eine vollständige Lähmung funktionell wichtiger Muskelgruppen eingetreten ist (vgl. Fritze, Die ärztliche Begutachten, 5. Aufl. 1996, S. 842). Ein derartiges Krankheitsbild ist beim Kläger aber nicht gegeben.
Es besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach § 43 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst Recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch leichte Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger war nach seinen Angaben im Rentenverfahren von 1961 bis 1963 als Holzarbeiter tätig und von 1963 bis 1980 bei der R beschäftigt. Dort war er zunächst als Gleisbauer/Rangierer tätig und wurde 1975 zum Facharbeiter für Betriebs- und Verkehrsdienst mit der Spezialisierung Rangier- und Zugbegleitdienst ausgebildet. Er arbeitete sodann als Zugführer bis 1980. Danach war er bis 1995 als Beikoch, Kellner und Oberkellner bei der M beschäftigt. Von 1995 bis April 2000 war er mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit als Wachmann und Mitarbeiter einer Detektei tätig. Vom 24. Januar 2000 an war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 5. September 2000 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 30 fest.
Im Juni 2000 stellte er einen Rentenantrag und machte unter Beifügung von ärztlichen Unterlagen zu dessen Begründung geltend, er halte sich seit Jahren wegen Diabetes und Beschwerden an Herz, Kreislauf, Schulter- und Kniegelenken für berufs- bzw. erwerbsunfähig. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bei Antragstellung vorliegen und ließ den Kläger durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G untersuchen. In ihrem Gutachten vom 27. Juli 2000 stellte sie fest, dass der Kläger an
Hypertonus,
koronarer Zweigefäßerkrankung,
Diabetes mellitus,
Gicht mit rezidivierenden Arthropathien,
Fettstoffwechselstörungen,
Hepatopathie,
Arthralgie linke Schulter nach Trauma
leidet. Außerdem liege ein Verdacht auf Druckstelle der rechten Großzehe vor.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und im gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen verrichten. Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht oder unter besonderem Zeitdruck seien ihm nicht mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 1. August 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, das vorhandene Leistungsvermögen ermögliche eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nachdem der Kläger gegen diese Entscheidung bezugnehmend auf weitere ärztliche Unterlagen Widerspruch eingelegt hatte, zog die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vom 28. August 2000 bei und veranlasste eine internistische sowie eine orthopädische Begutachtung des Klägers.
Der Arzt für Innere Medizin Dr. F diagnostizierte im internistischen Gutachten vom 12. Oktober 2000 die folgenden Erkrankungen:
koronare Zweigefäßerkrankung,
Diabetes mellitus Typ II b,
Rez. HWS/LWS-Syndrom,
multiple Arthralgien,
Adipositas,
anämische Blutbildveränderungen,
Angiolipom linke Nebenniere.
Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Einwirkung von Kälte und Nässe und unter Vermeidung von
Nachtschicht und besonderem Zeitdruck zu verrichten.
Der Facharzt für Orthopädie Z stellte in seinem Gutachten vom 6. November 2000 auf orthopädischem Fachgebiet die Diagnosen
Polyneuropathie beider Füße und aller Zehen,
Gonarthrose beidseits mit Retropatellararthrose beidseits.
Er ging von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten mit überwiegend sitzender Körperhaltung aus.
In einer prüfärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin Dr. W vom 14. November 2000 heißt es, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger als Kellner oder Wachmann auf Dauer nur noch unter zwei Stunden tätig sein. Für den allgemeinen und den gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt besitze er jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den medizinischen Feststellungen reiche das Leistungsvermögen noch aus für Arbeiten, die nach dem bisherigen Arbeitsleben dem Kläger zuzumuten seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15. Januar 2000 Klage erhoben und dazu medizinische Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte eingereicht. Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. N vom 20. März 2001, dem Facharzt für Innere Medizin - Kardiologie - Dr. P vom 17. April 2001, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K vom 19. Juni 2001, und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Svom 14. Juli 2001. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2001 geltend gemacht hatte, sein Leistungsvermögen habe sich während des anhängigen Verfahrens weiter verschlechtert, hat das Sozialgericht den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. Rzum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 26. November 2001 hat er die Diagnosen
koronare Herzkrankheit bei Zweigefäßerkrankung,
Zustand nach Carotisstenosen-OP 3/01 rechts,
Hypertonus, Stadium II WHO,
Hyperlipidämie,
tablettenpflichtiger Diabetes,
Übergewicht,
Hyperurikämie
gestellt und zum Leistungsvermögen des Klägers ausgeführt, er könne täglich regelmäßig noch körperlich leichte Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne einseitige Haltungsart und ohne einen festgelegten Wechsel der Haltungsarten verrichten. Nicht zumutbar seien Arbeiten verbunden mit körperlicher Belastung, Zeitdruck, festgelegtem Arbeitsrhythmus, Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 5 kg und Wechsel- oder Nachtschicht. Auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Möglich seien ihm noch Arbeiten, die eine durchschnittliche Fingergeschicklichkeit, eine geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme (Hände) und der Beine voraussetzten. In der Ausübung mittelschwerer/einfacher geistiger Arbeiten im Rahmen des bisherigen Tätigkeitsspektrums sei der Kläger nicht beschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle müssten nicht berücksichtigt werden. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus.
Nachdem der Kläger sich gegen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit den Einwendungen, seine Herzerkrankung sei fälschlich als stabil bezeichnet worden und infolge offener Druckstellen im Fußsohlenbereich könne er nur noch 200 m weit gehen, gewandt hatte, hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 11. Februar 2002 eingeholt. Darin hat Dr. Rausgeführt, er halte daran fest, dass die Herzkrankheit als derzeit stabil eingestuft werden müsse. Eine Fortbewegung in langsamem Gehschritt erscheine nicht exakt begrenzbar und dem Kläger zumutbar.
Mit Urteil vom 7. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht vermindert erwerbsfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, da er nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der Gutachter noch leichte körperliche und zumindest einfache geistige Tätigkeit vollschichtig ausführen könne. Nach seinem beruflichen Werdegang könne der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, da ihm ein Berufsschutz nicht zustehe.
Gegen das dem Kläger am 3. Juli 2002 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 16. Juli 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er fühle sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand sei bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem sei das Sozialgericht fälschlich davon ausgegangen, dass er über keine Berufsausbildung verfüge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit 1. Juni 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem der Kläger Arztbriefe von Dr. F vom 12. und 22. August 2002 (über eine Herzkatheteruntersuchung am 21. August 2002) sowie einen radiologischen Arztbericht vom 19. September 2002 zum Verfahren eingereicht hatte, hat der Senat dazu eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. R vom 16. Dezember 2002 eingeholt, in der es heißt, die vorgelegten Befunde bestätigten im Wesentlichen die bekannten Vorbefunde und seien deshalb nicht geeignet, eine vom Gutachten abweichende Einschätzung zu rechtfertigen.
Der Kläger hat weitere Arztberichte von Dr. F vom 26. November 2002, der Radiologen Dres. V, S, K vom 27. Dezember 2002, vom Arzt für Radiologie T vom 11. November 2002 und von der Fachärztin für Orthopädie Gvom 4. November 2002 übersandt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 30 RJ 128/01 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 7. Juni 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VI- in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI.
Das vor dem 1. Januar 2001 geltenden Recht kann hier - auch - angewandt werden, weil der Kläger den Rentenantrag bereits im Juni 2000 gestellt hat und auch Leistungen von dieser Zeit an begehrt (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.).
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass der Kläger keinen Berufsschutz beanspruchen kann und daher sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist. Der Kläger hat zwar eine Ausbildung (durch Kurzlehrgänge) zum Facharbeiter für Betriebs- und Verkehrsdienst absolviert, in diesem Bereich war er jedoch spätestens mit dem Wechsel zur M nicht mehr tätig. Als Koch oder Kellner besitzt er keine Berufsausbildung. Inwieweit er für eine solche Tätigkeit angelernt worden ist, braucht nicht näher geprüft zu werden, denn er hat seit 1995 auch in diesem Bereich nicht mehr gearbeitet und seither nur ungelernte Tätigkeiten als Wachmann / Detekteimitarbeiter ausgeübt. Damit liegt eine Lösung vom früheren Beruf vor. Eine solche ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte im Laufe der Zeit mit dem Wechsel von einer höherwertigen zu einer weniger qualifizierten Tätigkeit abgefunden hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Berufswechsel zunächst nur zur Vermeidung von anderenfalls drohender Arbeitslosigkeit erfolgte, der Versicherte sich aber im Weiteren nicht bemüht, in den höherwertigen Beruf zurückzukehren und sich deshalb - wenn auch möglicherweise nur resignierend - dem neuen Beruf zuwendet. Nur wenn der Versicherte auch nach längerer Tätigkeit im neuen Beruf nicht den Willen aufgibt, in seinen früheren - höherwertigen - Beruf zurückzukehren und sich diese innere Einstellung durch Tatsachen (z.B. Vermittlungsersuchen beim Arbeitsamt und laufende Bewerbungen während der neuen Tätigkeit) nachweisen lässt, kann auf einen Lösungswillen nicht geschlossen werden (vgl. BSG Urteil vom 30. Juni 1997, 5 RJ 20/97) - nicht veröffentlicht). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während seiner letzten Beschäftigungsverhältnisse versucht hat, zu einer Tätigkeit als Kellner oder Facharbeiter für Betriebs- und Verkehrsdienst zurückzukehren, liegen jedoch nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die frühere Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen von ihm aufgegeben wurde.
Für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besitzt der Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Hinsichtlich der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit schließt sich der Senat den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten an, die alle zu dem Ergebnis gelangten, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, noch körperlich leichte Arbeiten über die volle übliche Arbeitszeit auszuüben. Die Gutachter haben nach Untersuchung und Befragung des Klägers die bei ihm vorhandenen Erkrankungen ausführlich benannt und überzeugend dargelegt, zu welchen Einschränkungen sie in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit führen. Soweit über die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten weitere Leistungseinschränkungen benannt wurden, gehen diese größten Teils nicht über das hinaus, was bereits durch die Beschränkung auf „leichte Arbeiten“ an Tätigkeiten ausgeschlossen worden ist und stellen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage ist, unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen tätig zu sein. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit ist aufgrund der Vielgestaltigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht erforderlich. Die Einschätzung, ob der Versicherte noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, muss im Regelfall nicht nach konkreten Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen; es genügt eine Prüfung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die typischerweise zum Anforderungsprofil von körperlich leichten ungelernten Tätigkeiten gehören (so auch BSG, Urteil vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - SGb 1998, 406).
Zur Durchführung weiterer Ermittlungen sieht sich der Senat auch aufgrund der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht gedrängt. Zu den Arztbriefen von Dr. Förster vom 12. und 22. August 2002 und dem radiologischen Arztbrief vom 19. September 2002 hat der Gerichtsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2002 mitgeteilt, die genannten Befunde bestätigten im Wesentlichen die bekannten Vorbefunde, so dass keine andere als die im Gutachten vorgenommene Einschätzung erfolgen könne. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem weiteren Arztbrief von Dr. F vom 26. November 2002. Zwar hatte der Kläger am 16. November 2002 nach leichten körperlichen Belastungen heftige linkstorakale Schmerzen verspürt und nachfolgend traten Beschwerden und Wohlbefinden abwechselnd auf. Die fachärztliche Untersuchung ergab aber keine Zeichen kardiopulmonaler Dekompensation und einen unauffälligen und zum Vorbefund von August 2002 unveränderten Organstatus. Der Belastungstest wurde - wie im August 2002 - bis 100 Watt durchgeführt. Dabei konnten keine Herzrhythmusstörungen während der Belastung registriert werden. Die Erholungsphase gestaltete sich unauffällig. Echokardiographisch ergab sich keine Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung. Die im radiologischen Arztbrief vom 27. Dezember 2002 beschriebene Computertomographie von Pankreas und Nieren ergab keine neuen Befunde. Das im Arztbrief vom 11. November 2002 dargestellte Ergebnis der 4omputertomographie der Lendenwirbelsäule belegt, dass der Kläger nicht an einem Bandscheibenvorfall erkrankt ist. Auch im Übrigen wurden bei dieser Untersuchung, die offenbar aufgrund der vom Kläger gegenüber der behandelnden Orthopädin geklagten Beschwerden (vgl. Arztbrief der Dipl. Med. G vom 4. November 2002) erfolgte, keine erheblichen Befunde erhoben. Die Tatsache, dass vom Kläger gegenüber der behandelnden Orthopädin G im November 2002 als neue Beschwerden Taubheitsgefühle in den Beinen geklagt wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Lumboischialgie beeinträchtigt auch dann regelmäßig nicht die Fähigkeit, körperlich leichter Arbeiten auszuüben, wenn sie mit Sensibilitätsstörungen einhergeht. Eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt erst dann vor, wenn eine vollständige Lähmung funktionell wichtiger Muskelgruppen eingetreten ist (vgl. Fritze, Die ärztliche Begutachten, 5. Aufl. 1996, S. 842). Ein derartiges Krankheitsbild ist beim Kläger aber nicht gegeben.
Es besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach § 43 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst Recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch leichte Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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